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BGH · VIII ZR 125/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 125/66

Der VIII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9* Oktober 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr. Mezger, Dr. Messner und Braxmaier für Recht erkannt: März 1966 wird auf Kosten des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Urteilsbetrag nicht an den Kläger, sondern an die Firma Heinrich Kommanditgesellschaft in OflHHHHI 2U Wählen ist. Die Parteien sind sich jedogh darüber einig, daß der Kläger diesen Betrag von der Firma zu Beanspruchen hatte, falls seine Forderung nicht auf Grund einer mit dem Inhaber der Firma angeblich getroffenen Verrechnungsabredc erloschen ist. Februar 1964 teilte er dem Kläger mit, er habe nicht genügend Zustimmungen zu seinem Vergleichsvorschlag erhalten und sehe sich daher gezwungen, das Konkursverfahren zu beantragen. Hierauf errechnete er sich eine Restforderung gegen die Gemeinschuldnerin in Höhe von 39 250,30 DM und kündigte dem Beklagten mit Schreiben vom 9* März 1964 an, er werde sich aus der ihm übereig-neton Rotgrandaufbereitungsanlage befriedigen. 1. Das Berufungsgericht spricht dem Kläger den rechnerisch unstreitigen Klagebotrag nach § 127 Abs. 1 KO zu, weil ihm ein Anspruch auf abgesonderte Befriedigung aus der vom Beklagten veräußerten Aufbereitungsanlage zugestandon habe. Es sieht den Beweis für die vom Beklagten behauptete Vereinbarung, daß mit der dem Kläger gestatteten Verwertung des Baggers, sei es durch Einsatz im eigenen Betriebe, sei es durch Veräußerung, die gesamte am 6. Februar 1964 kommt das Berufungsgericht zur folgenden Würdigung: b&bc dem Kläger zunächst nur das Ansinnen unterbreitet, von der angekündigten Abholung des Baggers vorerst abzuschen, weil er mit einem Kapitalgeber verhandele. gericht, aber in hohem Mafic unwahrscheinlich, daß der Kläger sich bei diesem Ferngespräch alsbald bereit erklärt habe, den Vorschlag des anzunehmen. Es sei als erwiesen anzusehen, daß er zu erkennen gegeben habe, er werde sich schriftlich äußern und das Schriftstück dem Abholer des Baggers zur Aushändigung an E| mitgeben. Es handele sich bei dem Schriftstück, das der Kläger mitgeben sollte, mithin nicht um eine Bestätigung über einen festgcschlosscnen Vertrag, sondern um die vereinbarte schriftliche Annahme des von DfHHHIB fernmündlich gemachten Vertragsangebots. Die Revision greift die Würdigung des Berufungsgerichts, eine Vereinbarung zwischen dem Kläger und dem Inhaber der späteren Gemein-schuldnerin sei nicht zustande gekommen, vergeblich an. a) Die Annahme des Berufungsgerichts, es sei unwahrscheinlich, daß der Kläger sich alsbald bereit erklärt haben sollte, den Vorschlag des anzunehmen verkenne, so meint die Revision, daß der Kläger mit der Annahme kein Risiko eingegangen wäre. Dabei übersieht aber die Revision, daß ein Sicherungsgut bei einem Schuldner, der sich wie Dörstelmann in Vermögensverfall befindet, immer gefährdet ist und der Wert einer Baumaschine bei weiterer Benutzung naturgemäß sinkt. Daß der Kläger, wenn er den Bagger der späteren Gcmeinschuldnerin belassen hätte, damit ein Risiko eingegangen wäre, konnte das Berufungsgericht ohne weiteres annehmen. schlag nach Unterredung mit seinem Steuerberater als dem Kläger zu demutbar angesehen und den Bagger nur im Vertrauen auf den Abschluß der Vereinbarung herausgegeben habe. Damit will die Revision offenbar sagen, das Berufungsgericht habe nicht geprüft, wie die Erklärungen des vernünftigen Person in der Lage des Klägers hätten verstanden werden dürfen. Oktober 1965 Bezug nehmen können, wonach der Bagger zwei bis drei Jahre vorher für 140 000 DM gekauft worden aei* Davon, daß ein Baugerat nach mehrjähriger Benutzung entgegen der Meinung des Beklagten nicht mehr den alten Wert behalten haben konnte, durfte das Berufungsgericht ohne weiteres ausgehen* Es begegnet deshalb keinen Bedenken, wenn das Berufungsgericht der Auffassung ist, habe aus dem Verhalten des Klägers nicht den Schluß ziehen können, der Kläger erkläre sich spontan bereit, den ihm gemachten Vorschlag anzunehmen* Die Revision meint, das Berufungsgericht habe lediglich erörtert, wie möglicherweise ein vorsichtiger Geschäftsmann in der Lago des Klägers gehandelt hätte, habe aber nicht festgestellt, wie sich der Kläger verhalten habe. Februar 1964 nicht zustande gekommen, stehe im Widerspruch zu seiner Feststellung, das Verhalten des D^HHain nächsten Tage habe mit seiner Überzeugung von dem, was der Kläger ihm versprochen hatte, übereingestimmt. d) Soweit die Revision schließlich aus dem Verhalten des Klägers im Rechtsstreit entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts den Schluß ziehen will, der Kläger sei unglaubwürdig, handelt ec sich um einen im Revisionsverfahren unzulässigen Angriff auf die Bev/eiswürdigung dos Tatrichters. Die Revision ist der Ansicht, selbst wenn die Feststellungen des Berufungsgerichts zugrunde zu legen seien, sei die vom Beklagten behauptete Vereinbarung zustande gekommen. Vielmehr v/ürde, weil nach der Feststellung des Berufungsgerichts der Kläger den Vorschlag des Dgm nicht angenommen hatte, der Vertragsantrag gegenstandslos geworden sein und hätte später nicht mehr angenommen werden können, so daß schon aus diesem Grunde es an einer Vereinbarung fehlen würde. b) Die Revision macht schließlich geltend, eine Vereinbarung über die Abgeltung der Schuld der Firma durch Verwertung des Baggers sei dadurch zustande gekommen, daß der Kläger auf das Bestätigungsschreiben des 3^HHHHP*£cschv/ic&cn habe. Das ist auch dann der Pall, wenn da3 Schreiben eine Abrede als getroffen widergibt, die tatsächlich noch nicht zustande gekommen war. Das Berufungsgericht stellt, wie schon erwähnt ist, fest, der Kläger habe Dörstelmann nur Hoffnung auf die Annahme seines Vorschlages gemacht, und meint, unter diesen Umständen habe äie yon ihm ge- Die Recht öv/irkungen des Schweigens beruhen darauf, daß der Empfänger des Bestätigungsschreibens nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Anschauung dos Verkehrs für verpflichtet gehalten wird, dem Inhalt des Bestäti-gungsschreibens zu widersprochen, wenn cs nicht als genehmigt angesehen worden soll, und der Bestätigende in seinem Vertrauen hierauf geschützt wird« Darauf, daß der Empfänger widerspricht, wenn er den Inhalt dos Bestätigungsschreibens nicht gelten lassen will, kann in der Regel der Bestätigende aber nicht vertrauen, wenn ihm bewußt ist, daß ein Vertrag nicht geschlossen worden war (vgl* üenatsurtoilo BGHZ 40, 42, 47 f; vom 28. Im vorliegenden Pall kann der Beklagto sich auch nicht etwa darauf berufen, DdHMHh habe am 7« Februar 1964, weil der Kläger den Bagger abholen ließ, geglaubt, dieser nehme seinen Vorschlag stillschweigend an, sei deshalb gutgläubig gev/esen. 1964 gerade deshalb die Herausgabe des Baggers und rief bei dem Kläger nochmals an, weil er merkte, daß der Kläger nicht, wie in Aussicht gestellt war, seinen, des D am Vorabend gemachten Vorschlag schriftlich angenommen hatte» Unstreitig gelang es ihm auch nicht, bei seinem Anruf von dein Prokuristen des Klägers die gewünschte ’’Bestätigung" zu erlangen» Erst hierauf entschloß er sich, - so stellt es der Beklagte im Schriftsatz vom 23. Unter diesen Umständen nimmt das Berufungsgericht mit Hecht an, daß und nunmehr der Beklagte aus dem schweigen des Klägers auf das Bestätigungsschreiben keine Hechte her'lciten können.

Zitierte Normen: § 127 KO § 286 ZPO
BaggerFirmaBestätigungsschreibenBerufungsgerichtKlägerbaggernRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2110 02
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
9. Oktober 1968 Klett, Justiss-hauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
VIII ZR 125/66	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 dos Dipl.Kfm. Br.Br. 8	in
K^B^ytraße als Verv/guLxers in dem Konkursverfahren über das Vermögen der Firma V/ilfried Bl
 otraße
Beklagten und Revisionsklägers,
- Proaeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof.Br.
und Br.
gegen
 den Bauunternehmer Bauing. Herbert 3 in SBl	äM| Straße
 Kläger und Revisionsbeklagten,
 Prosseßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br.
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Der VIII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9* Oktober 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr. Mezger, Dr. Messner und Braxmaier
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5- Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. März 1966 wird auf Kosten des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Urteilsbetrag nicht an den Kläger, sondern an die Firma Heinrich	Kommanditgesellschaft in	OflHHHHI	2U	Wählen	ist.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Beklagte ist Verwalter im Konkurse über das Vermögen der Firma Wilfried	in D^HB* Der
 Kläger meldete eine Forderung von 58 476,03 DM unter Inanspruchnahme abgesonderter Befriedigung an. Die Forderung wurde vom Beklagten bestritten. Die Parteien sind sich jedogh darüber einig, daß der Kläger diesen Betrag von der Firma	zu Beanspruchen hatte, falls seine
 Forderung nicht auf Grund einer mit dem Inhaber der Firma angeblich getroffenen Verrechnungsabredc erloschen ist.
Der Kläger beansprucht Zahlung des genannten Betrages.
 
Bern Streit liegen folgende Vorgänge zugrunde: Der Kläger ist Bauunternehmer und Baustoffhandler. Br stand mit der Firma	die	ein Tiefbauunternehmen
 betreibt, in Geschäftsverbindung. Zur Sicherung der jeweiligen Ansprüche der Klägerin Ubereignete der Inhaber der Firma, der Tiefbauunternehmer D^HHHHHk dem K*äger durch Vertrag vom 21. Oktober 1963 einen Bagger und durch Vertrag vom 9- Januar 1964 eine Hotgrandaufbereitungsanlage o Bq wurde ein leihverhältnis vereinbart. Die zur Sicherung übereigneten Maschinen blieben im Besitze des Schuldners. Der Kläger sollte das Hecht haben, bei Gefährdung seiner Forderungen die yicherungsgegenstände in unmittelbaren Besitz zu nehmen und freihändig zu verwerten.
Ende Januar, Anfang i’ebruar 1964 geriet in finanzielle Schwierigkeiten. Br erstrebte den Abschluß eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs mit seinen Gläubigern. Seine Schuld bei dem Kläger war zu diesem Zeitpunkt auf über 120 000 DM angewachsen. Der Kläger teilte DVHHHIB	er werde von seinem Hecht
 Gebrauch machen, den Bagger abzuholen und möglicherweise durch Verkauf zu verwerten. Als der Kläger die Abholung des Baggers für den 7. Februar 1964 ankündigte, rief DgBBHBI ihn am Abend des 6. Februar fernmündlich an. Über den Inhalt des Ferngesprächs streiten die Parteien.
Es ist aber unstreitig, daß das Gespräch mit der Abmachung endete, der Bagger solle am nächsten Tage abgeholt werden und der Kläger dürfe ihn zu seiner Befriedigung verwerten. Der Beklagte behauptet, bei dem Gespräch habe erklärt, seine Schulden bei dem Kläger sollten erloschen sein, wenn der Kläger den Bagger bei sich einsetze, ver-

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kaufe oder sonst verwerte; anderenfalls müsse der Kläger
 Kläger zugestimmt. Am 7. Februar 1964 ließ der Kläger den Bagger durch seinen Bruder, den bei ihm angestellten
 verweigerte zuerst die Herausgabe* Es kam zu einer fern-
des Klägers, über deren Inhalt die Parteien ebenfalls
 Von Eteinraeier ließ er sich den Empfang dos Baggers
 woiterc Quittung über den Empfang eines an den Kläger gerichteten verschlossenen Schreibens geben* Dieses Schreiben hatte nach der Behauptung des Beklagten folgenden Wortlaut:
"Sehr geehrter Herr	!
Ich bestätige unsei’c gestrige fernmündliche Unterredung, bei der wir übercingekommen sind, daß bei evt. Inbesitznahme des Baggers durch Eie alle Ihre Forderungen gegen mich bis heute abgegolten* sind•"
Der Kläger bestreitet, die vom Beklagten behauptete Vereinbarung getroffen und das "Bestätigungsschreiben" des
 Am 17* Februar 1964 fand bei der Firma D  e.ine GläubigcrverSammlung zur Vorbereitung des angeotrebten Vergleichs statt, an der auch der Kläger tcilnahm. Im Anschluß daran teilte der Kläger mit Schreiben vom
 genötigt, von seinem Hecht Gebrauch zu machen, die ihm zur Eicherung Übereigneton Gegenstände, nämlich den Bagger und die Rotgrandaufbereitungsanlage, nunmehr meistbietend
 den Bagger an
 zurückgeben. Dem habe der
 MaschinenfUhrer Gerhard E
abholen.
mündlichen Rücksprache des D
mit dem Prokuristen
 streiten.
gab den Bagger schließlich heraus.
quittieren. Außerdem ließ er sich von E
eine
 erhalten zu haben.
18. Februar 1964 der Firma
 mit, er sehe sich
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zu veräußern und seine Forderungen aus dem Erlös zu befriedigen; er vermute, daß der Verkauf seine Forderungen decken werde, und zähle deshalb nicht zu den Gläubigern, die einem Vergleich zustimmen müßten. Dieses Schreiben hat Dörstelmann erhalten, aber unbeantwortet gelassen.
Unter dem 20. Februar 1964 teilte er dem Kläger mit, er habe nicht genügend Zustimmungen zu seinem Vergleichsvorschlag erhalten und sehe sich daher gezwungen, das Konkursverfahren zu beantragen. Am 27. Februar 1964 wurde das Konkursverfahren eröffnet.
Der Kläger verkaufte, und zwar nach der unbestrittenen Darstellung des Beklagten nach Eröffnung des Konkurses, den Bagger für 85 000 DM. Hierauf errechnete er sich eine Restforderung gegen die Gemeinschuldnerin in Höhe von 39 250,30 DM und kündigte dem Beklagten mit Schreiben vom 9* März 1964 an, er werde sich aus der ihm übereig-neton Rotgrandaufbereitungsanlage befriedigen. Der Beklagte widersprach. Sr hat diese Anlage, deren Herausgabe der Kläger in ersten Rechtszuge mit der Klage verlangt hatte, in Mai 1965 veräußert und einen Erlös von 40 000 DM zur Konkursmasse vereinnahmt.
Der Kläger begehrt im zweiten Rechtezuge die Abänderung des klageabweisenden Urteils des Landgerichts und die Verurteilung dos Beklagten zur Zahlung von 38 476,03 DM nebst Zinsen als den ihm auf Grund der Eicherungsübereignung gebührenden Teil des Erlöses.
Das Berufungsgericht hat diesem Anträge entsprochen.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte den Klage-abv/eisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt, die Revision mit der Maßgabe zurückzuv/eiaen, daß der Beklagte

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im Hinblick auf eine inzwischen erfolgte Abtretung der Klageforderung verurteilt wird, Zahlung an die Firma Heinrich X^^^^BfcKG in	zu	leisten,
 Entscheidungsgründe:
1. Das Berufungsgericht spricht dem Kläger den rechnerisch unstreitigen Klagebotrag nach § 127 Abs. 1 KO zu, weil ihm ein Anspruch auf abgesonderte Befriedigung aus der vom Beklagten veräußerten Aufbereitungsanlage zugestandon habe. Es sieht den Beweis für die vom Beklagten behauptete Vereinbarung, daß mit der dem Kläger gestatteten Verwertung des Baggers, sei es durch Einsatz im eigenen Betriebe, sei es durch Veräußerung, die gesamte am 6. Februar 1964 bestehende Schuld der späteren Gomcinschuldnerin getilgt sein solle, nicht als erbracht an. .
Hinsichtlich des Verlaufs des Ferngespräches am 6. Februar 1964 kommt das Berufungsgericht zur folgenden Würdigung:	b&bc	dem	Kläger zunächst nur das
 Ansinnen unterbreitet, von der angekündigten Abholung des Baggers vorerst abzuschen, weil er mit einem Kapitalgeber verhandele. Im Verlauf des anschließenden Gesprächs über den Wert des Baggers habe er auch das Ansinnen an den"Kläger gerichtet, den Bagger zu dem Ausgleich der Gesamtforderung zu übernehmen. Dabei habe er den Wert des Baggers mit 135 000 bis 140 000 DM veranschlagt. Er habe erörtert, daß in diesem Falle die Forderung des Klägers, die mit ungefähr 120 000 DM im Gespräch war, mehr als gedeckt sein würde. Es erscheine, so meint das Berufungs-
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gericht, aber in hohem Mafic unwahrscheinlich, daß der Kläger sich bei diesem Ferngespräch alsbald bereit erklärt habe, den Vorschlag des	anzunehmen.
Sin vorsichtiger Geschäftsmann treffe Vereinbarungen von solcher Tragweite, wie sie hier gegeben sein konnte, am Telefon nicht endgültig und schon gar nicht abends nach Geschäftsschluß in seiner Privatv/ohnung, ohne die Unterlagen zur Hand zu haben und ohne die Gesamtschuld des	un<* äic Schätzwerte der Sicherungen
 genau zu kennen. Bei der früher vom Kläger bewiesenen geschäftlichen Vorsicht, wäre es erstaunlich, v/enn er sich auf den überraschend kommenden Vorschlag des Schuldners sofort eingelassen hätte. Bo könne ihn nicht unterstellt werden, daß er sich spontan bereit gefunden habe, die von	vorgebrachte Wertschätzung des Baggers
 anzunchnen und sich mit der Verwertung nur des einen von zwei Sicherungsgegenständen wegen seiner 120 000 DM Übersteigenden Forderung füi' befriedigt zu erklären.
Dem Kläger sei zu glauben, daß er sofort die Wertschätzung des Schuldners bezweifelt habe. Der Verlauf könne nicht so gewesen sein, wie Bdl es als Zeuge vereinfachend darstelle. Allerdings habe der Kläger das Ansuchen des Schuldners auch nicht eindeutig abgelehnt.
Es sei als erwiesen anzusehen, daß er zu erkennen gegeben habe, er werde sich schriftlich äußern und das Schriftstück dem Abholer des Baggers zur Aushändigung an E| mitgeben. Es handele sich bei dem Schriftstück, das der Kläger mitgeben sollte, mithin nicht um eine Bestätigung über einen festgcschlosscnen Vertrag, sondern um die vereinbarte schriftliche Annahme des von DfHHHIB fernmündlich gemachten Vertragsangebots. Der Kläger habe damit dem Schuldner DflHHHjH, ohne sich schon fest-
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zulegen, Hoffnung auf die Annahme seines Vorschlages gemacht und die schriftliche Annahme in Aussicht gestellt. Er habe sich die Sache dann aber anders überlegt und . das Vertragsangebot des DHHB kurzerhand unbeachtet gelassen.. Das bedeute eine Ablehnung des Angebots. Das.Berufungsgericht ist. davon überzeugt, daß
 den1 Bruder des Klägers ein "Bestätigungsschreiben” des von Beklagten behaupteten Inhalts in einem verschlossenen Umschlag ausgehändigt hat und daß der Bruder des Klägers dieses Schreiben abgeliefert hat. Beine Haltung, das Angebot des	nicht	zu
 beachten, habe dor Kläger fortgesetzt. Eine stillschweigende Annahmeerklärung liege daher nicht vor. habe gegen dieses Verhalten nichts unternommen, vielmehr den Kläger zur Gläubigerversammlung zugelassen und dessen Schreiben vom 18. Februar 1964 widerspruchslos hingenommen. Er habe ihn auch am 20. Februar 1964 in seiner Mitteilung, er sehe sich gezwungen, das Konkursverfahren zu beantragen, weiterhin als Gläubiger behandelt.
II. Die Auffassung des Berufungsgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Revision greift die Würdigung des Berufungsgerichts, eine Vereinbarung zwischen dem Kläger und dem Inhaber der späteren Gemein-schuldnerin sei nicht zustande gekommen, vergeblich an.
1. Die Revision rügt, die Feststellungen des Berufungs gerfchts über den Inhalt des Ferngespräches vom 6. Februar 1964 und seine Würdigung der festgestcllten Erklärungen verstießen gegen Verfahrensund Auslegungsvorschriften.
a)	Die Annahme des Berufungsgerichts, es sei unwahrscheinlich, daß der Kläger sich alsbald bereit erklärt
 haben sollte, den Vorschlag des
 anzunehmen
verkenne, so meint die Revision, daß der Kläger mit der Annahme kein Risiko eingegangen wäre. Wenn der Kläger nämlich den Bagger nicht hei sich einsetzen oder ihn verwerten wollte, insbesondere nicht den erhofften Preis
 zugöben brauchen. Sein Sicherungseigentum wäre alsdann nicht verloren.gegangen. Dabei übersieht aber die Revision, daß ein Sicherungsgut bei einem Schuldner, der sich wie Dörstelmann in Vermögensverfall befindet, immer gefährdet ist und der Wert einer Baumaschine bei weiterer Benutzung naturgemäß sinkt. Daß der Kläger, wenn er den Bagger der späteren Gcmeinschuldnerin belassen hätte, damit ein Risiko eingegangen wäre, konnte das Berufungsgericht ohne weiteres annehmen. Die Revision vermißt weiter eine Würdigung des Umstandes, daß	seinen Vor-
schlag nach Unterredung mit seinem Steuerberater als dem Kläger zu demutbar angesehen und den Bagger nur im Vertrauen auf den Abschluß der Vereinbarung herausgegeben habe.
Damit will die Revision offenbar sagen, das Berufungsgericht habe nicht geprüft, wie die Erklärungen des
 vernünftigen Person in der Lage des Klägers hätten verstanden werden dürfen. Da3 Berufungsgericht stellt indessen fest, der Kläger habe sofort die Wertschätzung
 das Gespräch nicht so abgespielt haben, wie Dörstelmann es vereinfachend darstelle. Das Berufungsgericht weist auch zutreffend darauf hin, es entspreche der Lebenserfahrung, daß ein Schuldner bestrebt sei, den V/ert einer Sicherung zu hoch zu bemessen. Es hätte dabei auch auf
 erzielen konnte, so hätte er ihn nur an
 zurück-
nach l'reu und Glauben objektiv von einer
 des Schuldners
 bezweifelt, deshalb könne sich
 lü
die eigene Darstellung des Beklagten im Schriftsatz vom 23. Oktober 1965 Bezug nehmen können, wonach der Bagger zwei bis drei Jahre vorher für 140 000 DM gekauft worden aei* Davon, daß ein Baugerat nach mehrjähriger Benutzung entgegen der Meinung des Beklagten nicht mehr den alten Wert behalten haben konnte, durfte das Berufungsgericht ohne weiteres ausgehen* Es begegnet deshalb keinen Bedenken, wenn das Berufungsgericht der Auffassung ist, habe aus dem Verhalten des Klägers nicht den Schluß ziehen können, der Kläger erkläre sich spontan bereit, den ihm gemachten Vorschlag anzunehmen*
b)	Auch die in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte weitere Begründung der Hugo, das Berufungsgericht habe bei den Feststellungen über den Verlauf des Ferngespräches die Vorschrift des § 286 ZPO verletzt, geht fehl. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe lediglich erörtert, wie möglicherweise ein vorsichtiger Geschäftsmann in der Lago des Klägers gehandelt hätte,
 habe aber nicht festgestellt, wie sich der Kläger verhalten habe. Die'Ausführungen des Berufungsgerichts sind aber ersichtlich dahin zu verstehen, daß der Kläger als erfahrener und vorsichtiger Kaufmann so gehandelt hat, wie es nach der Lebenserfahrung Kaufleute zu tun pflegen.
c)	Die Revision rügt ferner, die Annahme des Berufungsgerichts, eine Vereinbarung sei am Abend des 6. Februar 1964 nicht zustande gekommen, stehe im Widerspruch zu seiner Feststellung, das Verhalten des D^HHain nächsten Tage habe mit seiner Überzeugung von dem, was der Kläger ihm versprochen hatte, übereingestimmt. Versprochen, so meint die Revision, sei eine schriftliche Bestätigung
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der Ausgleichsvereinbarung. Ein Widerspruch liegt jedoch nicht vor. Nach der ausdrücklichen Feststellung des Berufungsgerichts hatte der Kläger nicht die Bestätigung einer schon getroffenen Vereinbarung versprochen, sondern nur die Prüfung des von	gemachten	Ange-
bots in Aussicht gestellt und ihm Hoffnung auf schriftliche Festlegung der Annahme dos Angebots gemacht.
d)	Soweit die Revision schließlich aus dem Verhalten des Klägers im Rechtsstreit entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts den Schluß ziehen will, der Kläger sei unglaubwürdig, handelt ec sich um einen im Revisionsverfahren unzulässigen Angriff auf die Bev/eiswürdigung dos Tatrichters.
2. Die Revision ist der Ansicht, selbst wenn die Feststellungen des Berufungsgerichts zugrunde zu legen seien, sei die vom Beklagten behauptete Vereinbarung zustande gekommen.
a) Die Revision meint, das Berufungsgericht habe übersehen, daß nach § 147 Abs. 1 5. 2 BGB ein mittels Fernsprechers gemachter Vortragsantrag nur sofort angenommen werden könne. Die Folgerung, die die Revision aus dieser Bestimmung zieht, ist unzutreffend. Einmal liegt der Feststellung dos Berufungsgerichts ersichtlich die Auffassung zugrunde, DJ^^HHI und der Kläger seien sich darüber einig gewesen, der Kläger solle den Antrag noch am nächsten Tage annehmen dürfen. Außerdem würde, wenn dieses Einverständnis gefehlt hätte, nicht, wie die Revision offenbar meint, die Folge sein, daß die behauptete Vereinbarung sofort, also an Abend des 6. Februar 1964 zustande gekommen ist. Vielmehr v/ürde, weil nach der Feststellung des Berufungsgerichts der Kläger den Vorschlag
 des Dgm nicht angenommen hatte, der Vertragsantrag gegenstandslos geworden sein und hätte später nicht mehr angenommen werden können, so daß schon aus diesem Grunde es an einer Vereinbarung fehlen würde.
b) Die Revision macht schließlich geltend, eine Vereinbarung über die Abgeltung der Schuld der Firma
 durch Verwertung des Baggers sei dadurch zustande gekommen, daß der Kläger auf das Bestätigungsschreiben des 3^HHHHP*£cschv/ic&cn habe. Auch das ist nicht zutreffend. Richtig ist allerdings, daß nach feststehender Rechtsprechung das Schweigen eines Kaufmanns auf ein Bestätigungsschreiben als Zustimmung zu seinem Inhalt gilt. Das ist auch dann der Pall, wenn da3 Schreiben eine Abrede als getroffen widergibt, die tatsächlich noch nicht zustande gekommen war. Insofern könnte die Wendung des Berufungsgerichts, da kein Vertrag geschlossen sei, könne das Schweigen des Klägers keine Rechtswirkungen herbeifUhren, bedenklich erscheinen. Das Berufungsgericht meint indessen, v/ic der Zusammenhang ergibt, daß gewußt habe, es-sei noch kein Vertrag zustande gekommen, und daß deshalb das Schweigen des Klägers keine rechtliche Auswirkung habe. Das Berufungsgericht stellt, wie schon erwähnt ist, fest, der Kläger habe Dörstelmann nur Hoffnung auf die Annahme seines Vorschlages gemacht, und meint, unter diesen Umständen habe	äie	yon	ihm	ge-
wünschte vertragliche Vereinbarung nicht etwa dadurch her\>eifUhren können, daß er seinerseits den Abholer des Baggers ein "Bestätigungsschreiben" an den Kläger mitgab. Diese Auffassung des Berufungsgerichts ist frei von Rechtsirrtum.
Die Rechtsgrundsätze über die Wirkung des Schweigens auf ein Bestätigungsschreiben setzen voraus, daß der
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Absender einen nach seiner Vorstellung geschlossenen Vertrag bestätigt, wahrend der Vertrag in Wahrheit noch nicht oder nicht mit dem bestätigten Inhalt geschlossen war»
Die Recht öv/irkungen des Schweigens beruhen darauf, daß der Empfänger des Bestätigungsschreibens nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Anschauung dos Verkehrs für verpflichtet gehalten wird, dem Inhalt des Bestäti-gungsschreibens zu widersprochen, wenn cs nicht als genehmigt angesehen worden soll, und der Bestätigende in seinem Vertrauen hierauf geschützt wird« Darauf, daß der Empfänger widerspricht, wenn er den Inhalt dos Bestätigungsschreibens nicht gelten lassen will, kann in der Regel der Bestätigende aber nicht vertrauen, wenn ihm bewußt ist, daß ein Vertrag nicht geschlossen worden war (vgl* üenatsurtoilo BGHZ 40, 42, 47 f; vom 28. Juni 1967 - VIII ZR 30/65 BGH Warn 1967, Nr. 144 * WH 1967, 898).
Das Berufungsgericht nimmt zutreffend an, daß eine Verband-lungspartei den von ihr gewünschten, aber nicht zustande gekommenen Abschluß einer Vereinbarung nicht dadurch hoi -boiführen kann, daß sic dem Gegner ein Bestätigungsschreiben über einen, wie sie weiß, nicht erfolgten Vertrageschluß übersendet (so auch Lange bei Soergol/Sicbert, BGB 10. Aufl., § 145 Anm. 37)o Kein Verhandlungspartner darf den anderen durch ein Bestätigungsschreiben "überrumpeln"•
Im vorliegenden Pall kann der Beklagto sich auch nicht etwa darauf berufen, DdHMHh habe am 7« Februar 1964, weil der Kläger den Bagger abholen ließ, geglaubt, dieser nehme seinen Vorschlag stillschweigend an, sei deshalb gutgläubig gev/esen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts verweigerte	7»	Februar
1964 gerade deshalb die Herausgabe des Baggers und rief bei dem Kläger nochmals an, weil er merkte, daß der Kläger nicht, wie in Aussicht gestellt war, seinen, des D
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am Vorabend gemachten Vorschlag schriftlich angenommen hatte» Unstreitig gelang es ihm auch nicht, bei seinem Anruf von dein Prokuristen des Klägers die gewünschte ’’Bestätigung" zu erlangen» Erst hierauf entschloß er sich, - so stellt es der Beklagte im Schriftsatz vom 23. Oktober 1965 selbst dar -, das von ihm angefertigte Bestätigungsschreiben dem Bruder des Klägers mitzugeben.	"bestätigte"
also einen Vertragsschluß, obwohl er sich sagen mußte, daß der Kläger "sich die Sache anders überlegt" hatte.
Unter diesen Umständen nimmt das Berufungsgericht mit Hecht an, daß	und	nunmehr	der	Beklagte	aus	dem
 schweigen des Klägers auf das Bestätigungsschreiben keine Hechte her'lciten können.
III. Die Revision war daher mit der durch die Abtretung der Xlagofordcrung gebotenen Maßgabe zurückzuweiaen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dr. Haidinger	Br. Gelhaar Br.	Mezger
 Br. Messner	Braxmaier