Die Firma TBMBgesellachaft mbH in DflH (im folgenden: Gemeinschuldnerin)9 deren Konkursverwalter der Kläger ist9 ließ seit Anfang 1959 bei der Beklagten Textilien in Lohnarbeit plissieren0 Die Gemeinschuldnerin befand sich in völliger wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihrer Hauptgläubigerin» der Mechanischen Baumwollspinnerei und Weberei AflHim (im folgenden: SWA), der die Mehrheit der Geschäftsanteile der Gemeinschuldnerin verpfändet war und die maßgeblichen Einfluß auf die Geschäftsleitung hatte» Auf Betreiben der 8WA wurden im Februar I960 - unter Abberufung des bisherigen Geschäftsführers - die beiden Angestellten der Gemeinschuldnerin StflHft und HdB zu Geschäftsführern bestellt» Zu dieser Zeit befand die Gemeinschuldnerin sich echon in wirtschaftlichen Schwierigkeiten» Sie wurde durch einen größeren Kredit ihrer Hausbank» der Dresdner Bank» über Wasser gehalten, für den die SWA sich verbürgt hatte» Diese hatte sich ihrerseits in beträchtlichem Umfange Sicherheiten geben lassen» Anfang Juni I960 teilten die beiden Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin der SWA mit, sie könnten den war air* 2b > April I960 anstelle eines am selben Tage aufgelösten Kontos der Gemeinschuldnerin eröffnet worden* um dieses dem unmittelbar bevorstehenden Zugriff eines Gläubigers der Gemeinschuldnerin zu entziehen0 Die Deutsche Bank führte den Überweisungsauftrag aus0 Ebenfalls noch am Nachmittag des 14o Juni I960 beantragten die beiden Geschäftsführer beim Amtsgericht die Eröffnung des Vergleichsverfahrens« Die 23 000 DM wurden am 15» Juni I960 der Beklagten bei ihrer örtlichen Sparkasse gutgeschrieben» Vom 16« bis 19« Juni I960 verhandelten StU^P und erneut mit Schrd^ über die geplante Gesellachaftsgründungo Auch dieses Mal konnten sich aber die drei Beteiligten über das Beteild[gungsVerhältnis nicht einigeno Am 23» Juni I960 lehnte das ^Amtsgericht den Antrag auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens ab und eröffnet e das Anschlußkonkursverfahren<> Durch die Überweisung dex' 23 000 DM an die Beklagte sei die Konkursmasse benachteiligt worden« Es sei unerheblich* daß dieser Betrag über das I^^-Konto gelaufen sei; denn dieses Konto sei nur ein getarntes Konto der Gemeinschuldnerin gewesen« Eine Benachteiligung der Konkursmasse entfalle auch nicht deshalb* v/eil StfHP am 13» Juni I960 das IBEG-Konto vorsorglich durch Hereingabe von Kundenschecks aufgefüllt habe* die aufgrund von Sicherungszessionen an sich der SWA oder der Dresdner Bank zugestanden hätten und deshalb bei durch die Überweisung der 23 000 DM seien die Gläubiger benachteiligt worden«, und der Geschäftsführer St^H^ der Gemeinschuldnerin habe diesen Betrag der Beklagten auch in der Absicht überwiesen;, die Gläubiger zu benachteiligeno Insoweit ist ein Rechtsfehler des Berufungsgerichts nicht ersichtlich» Die Verfahrensrügen der Revision wenden sich nur gegen die weiteren Feststellungen, der Beklagten sei die Zahlungseinstellung schon durch das Telefongespräch zwischen und dem Buchhalter am M* Juni a) Insoweit rügt die Revision, das Berufungsgericht habe diese Feststellung nur unter Verletzung des § 286 ZPO treffen können, weil es den gegenbeweislich als Zeugen benannten SflHP nicht vernommen habe; außerdem sei kein Bevollmächtigter der Beklagten, sondern nur Buchhalter des persönlich haftenden Gesellschafters Schri^B in dessen Gewerbebetrieb alsJjSteuer-berater gewesen» Ob diese Rügen durchgreifen, kann dahinstehen, weil sie nur einer /Inwendung des § 30 Nr» 1 KO (Konkursanfechtung im engeren Sinne) die Grundlage entziehen würden» Das Urteil wird aber auf jeden Fall durch § 31 Nr» 1 KO (Ab-sichtsanfechtung) getragen» b) Die Feststellung, die Beklagte habe gewußt, daß der Geschäftsführer St^Hfe in Eenachteiligungsabsicht handelte, stützt sich in erster Linie auf die Aussage des vom Berufungsgericht selbst vernommenen Zeugen St^BÜft» Das Berufungsgericht hält dessen Aussage, insbesondere über die Besprechung vom 12» Juni I960 mit Schr^Bp, für in sich widerspruchsfrei und in Übereinstimmung mit dem unstreitigen Sachverhalt» Das Berufungsgericht hat ferner zugunsten der Glaubwürdigkeit des Zeugen berücksichtigt, daß er nicht mehr bei der Gemeinschuldnerin beschäftigt sei«, daß er sich bei seiner eingehenden Schilderung der damaligen Geschehnisse selbst nicht geschont und in großer Offenheit^nichts beschönigt habe* Außerdem berücksichtigt das Berufungsgericht bei der Beweiswürdigung;, "dem gewöhnlichen Geschehensablauf" habe cs entsprochen-, daß SchrflIP als Kaufmann angesichts der schlechten Lage der Gemeinschuldnerin sich als Gegenleistung für seine Mithilfe bei der Gründung einer neuen Existenz von den Geschäftsführern der Gemeinschuldnerin eine vorzugsweise Befriedigung habe zusichern lassen*, Die Verfahrensrügen der Revision sind ein untauglicher ‘/ersuch, die für das Revisionsgericht grundsätzlich verbindliche - und im vorliegenden Falle sich geradezu aufdrängende -BeweisWürdigung des Berufungsgerichts zu erschüttern0 Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht, trotz des mißverständlichen Gebrauchs des Begriffs "gewöhnlicher Geschehensablauf"p hier nicht die Grundsätze des prima facie-Beweises angewandt, die für die Ermittlung innerer Tatsachen in der Tat nicht brauchbar sind«, Bas Berufungsgericht hat vielmehr lediglich ausgesprochen, daß die Handlungsweise der Beteiligten, so wie sie der Zeuge StflHfc dargestellt hat, ihren Interessen, insbesondere auch denen des Schreientsprochen habe und daß deshalb die Aussage des Zeugen auch aus objektiven Gründen glaubhaft sei« Damit hält das Berufungsgericht sich innerhalb einer zulässigen Beweis-v.ürdigungo Das Berufungsgericht brauchte auch nicht, wie die Revision in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, den Zeugen über das am Juni I960 mit dem Zeugen StflHP den Beteiligten aia J2^ Juni I960/erschüttert werden könneno Biese Folgerung brauchte das Berufungsgericht nicht zu ziehen« Es konnte vielmehr - vor allem im Hinblick auf die weiteren, sie stützenden Umstände - die Aussage des Zeugen für im übrigen glaubhaft halten, selbst wenn eine Aussage des Zeugen SflHP ergeben hätte, daß bei dem Ferngespräch am 14o Juni I960 St^HB entgegen seiner Aussage dem Zeugen nicht mitgeteilt hatte, daß die Entschei- Der Revision hilft auch nicht der Hinweis auf die unter Beweis gestellte Behauptung der Beklagten, die Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin hätten bis zu dem Schluß die Beklagte immer wieder damit zu beschwichtigen versucht, udie große SY/A" stehe hinter der Gemeinschuldnerin und deshalb brauche die Eeklagte wegen ihrer Forderungen nicht besorgt zu sein« Die Revision übersieht, daß nach der Aussage des Zeugen StflP und den Feststellungen des Berufungsgerichts bei der Besprechung am 12« Juni I960 StflBi Sonderzahlungen an die Beklagte gerade für den Fall in Aussicht gestellt hat, daß am 14<> Juni I960 die SY/A die Gemeinschuldnerin fallen ließ« Für diesen Fall war deshalb eine finanzielle Hilfestellung der SY/A gerade nicht zu erwarten«
BUNDESGERICHTSHOF 2127 02 IM NAMEN DES VOLKES BLL 2ZL125/61 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 5. Dezember 1966 Klett» Justizhaupt sekrotär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Firma SchrPMM; Co, Kommanditgesellschaft in Bflfl^/Rhld., k3|9 Nr. gesetzlich vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter, den Kaufmann Schrfl|psen.9 ebenda. Beklagten und Revisionsklägerin, Prozoßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Dr0 gegen den Rechtsanv/alt Heinrich P.J. SchflV in SchaflBstraße •1alo Konkursverv/altor über das Vermögen der FirioaTflHB Gesellschaft mit beschränkter Haftung in D^HHHlP,Mi^H^pstraße ■«> - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanv/alt 2 Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5» Dezember 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Gelhaar«, Artl? Dr» Mezger«, Dr» Messner und Mormann. für Recht erkannt; Die Revision gegen das Urteil des 5° Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13o März 1964 wird auf Kosten der Beklagten zuriickgewiesen« Von Rechts wegen Tatbestand; Die Firma TBMBgesellachaft mbH in DflH (im folgenden: Gemeinschuldnerin)9 deren Konkursverwalter der Kläger ist9 ließ seit Anfang 1959 bei der Beklagten Textilien in Lohnarbeit plissieren0 Die Gemeinschuldnerin befand sich in völliger wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihrer Hauptgläubigerin» der Mechanischen Baumwollspinnerei und Weberei AflHim (im folgenden: SWA), der die Mehrheit der Geschäftsanteile der Gemeinschuldnerin verpfändet war und die maßgeblichen Einfluß auf die Geschäftsleitung hatte» Auf Betreiben der 8WA wurden im Februar I960 - unter Abberufung des bisherigen Geschäftsführers - die beiden Angestellten der Gemeinschuldnerin StflHft und HdB zu Geschäftsführern bestellt» Zu dieser Zeit befand die Gemeinschuldnerin sich echon in wirtschaftlichen Schwierigkeiten» Sie wurde durch einen größeren Kredit ihrer Hausbank» der Dresdner Bank» über Wasser gehalten, für den die SWA sich verbürgt hatte» Diese hatte sich ihrerseits in beträchtlichem Umfange Sicherheiten geben lassen» Anfang Juni I960 teilten die beiden Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin der SWA mit, sie könnten den ... 3 « Geschäftsbetrieb nur aufrecht erhalten., wenn die SWA Forderungen freigebe5 die ihr zur Sicherheit abgetreten waren«, hie SWA v/ies daraufhin am 9,- Juni *960 die Geschäftsführer an, eine Gesellschafterversammlung auf den 14» Juni I960 einzuberufen0> Die Geschäftsführer hatten schon seit einiger Zeit den Eindruck., daß die SWA die Gemeinschuldnerin fallenlassen v/erdeö Sie setzten sich, auch aus Sorge um ihre eigene berufliche Zufkunft, mit dem persönlich haftenden Gesellschafter SchrdB der Beklagten in Verbindung, deren Forderung gegen die Gemeinschuldnerin sich damals auf etwa 57 000 DM belief, verständigten ihn von dem Termin der Gesellschaftervesammlung und besprachen mit ihm die Möglichkeit, nach einem Zusammenbruch der Gemeinschuldnerin gemeinsam eine Gesellschaft zu gründen« Diese sollte anstelle der Gemeinschuldnerin die Plissee-Produktion fortführen und unter Ausnutzung ihrer (der Geschäftsführer) Erfahrungen den alten Kundenstamm der Gemeinschuldnerin übernehmen«, SchrfH^ war diesem Plan nicht abgeneigt und entwarf einen Gesellschaftsvertrag, den aber die Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin wegen der ihnen nicht zusagenden Aufteilung der Gesellschaft • teranteile ablehnten« Am Vormittag des 14° Juni I960 fand die Gesellschafterversammlung der Gemeinschuldnerin sbatte Da die Vertreter der SY/A sich zu einer weiteren Stützungsaktion nicht bereit fanden, erklärten die beiden Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin«, sie stellten nunmehr die Zahlungen ein und würden sogleich die Eröffnung des Vergleichsverfahrens beantragen« Koch an Nachmittag desselben Tages gab der Geschäftsführer dustrieentwicklungs- und Eeteiligungsgesellschaft mbH) war sung, zu Lasten des sog» "I^P-Kontos" telegrafisch 23 000 DM an die Beklagte zu überweisen« Die 1^0 (Abkürzung für; In- die lluttergesellschaft der Gemeinschuldnerin, in deren Händen sich sämtliche Geschäftsanteile befanden« Das I Konto war air* 2b > April I960 anstelle eines am selben Tage aufgelösten Kontos der Gemeinschuldnerin eröffnet worden* um dieses dem unmittelbar bevorstehenden Zugriff eines Gläubigers der Gemeinschuldnerin zu entziehen0 Die Deutsche Bank führte den Überweisungsauftrag aus0 Ebenfalls noch am Nachmittag des 14o Juni I960 beantragten die beiden Geschäftsführer beim Amtsgericht die Eröffnung des Vergleichsverfahrens« Die 23 000 DM wurden am 15» Juni I960 der Beklagten bei ihrer örtlichen Sparkasse gutgeschrieben» Vom 16« bis 19« Juni I960 verhandelten StU^P und erneut mit Schrd^ über die geplante Gesellachaftsgründungo Auch dieses Mal konnten sich aber die drei Beteiligten über das Beteild[gungsVerhältnis nicht einigeno Am 23» Juni I960 lehnte das ^Amtsgericht den Antrag auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens ab und eröffnet e das Anschlußkonkursverfahren<> Der Kläger verlangt mit der auf § 30 Nr«, 1 Pall 2 und § 31 Nr* 1 KO gestützten Anfechtungsklage Rückzahlung der 23 000 BI,!«, Da3 Berufungsgericht hat der Klage entsprochen« Mit der Revision erstrebt die Beklagte Klageabweisunge Der Kläger beantragt* die Revision zurückzuweisen0 Entscheidungsgründe: 1. Das Berufungsgericht stellt fest: Durch die Überweisung dex' 23 000 DM an die Beklagte sei die Konkursmasse benachteiligt worden« Es sei unerheblich* daß dieser Betrag über das I^^-Konto gelaufen sei; denn dieses Konto sei nur ein getarntes Konto der Gemeinschuldnerin gewesen« Eine Benachteiligung der Konkursmasse entfalle auch nicht deshalb* v/eil StfHP am 13» Juni I960 das IBEG-Konto vorsorglich durch Hereingabe von Kundenschecks aufgefüllt habe* die aufgrund von Sicherungszessionen an sich der SWA oder der Dresdner Bank zugestanden hätten und deshalb bei dieser zur Abdeckung des Kredits der Gemeinschuldnerin hätten hereingegeben werden sollen«. Denn sowohl die SWA wie die dresdner Bank hätten nach der Konkurseröffnung auf Aussonderungs- und Absonc erungsrechte?5‘verzichtet o Die 23 000 DM würden also der Masse zugeflossen seine St^HB habe am Juni I960 den Überweisungsauftrag in der Absicht gegeben* die Beklagte als Gläubigerin auf Kosten der anderen Gläubiger zu bevorzugen und damit diese zu benachteiligen«. Das Motiv dafür sei gewesen* den persönlich haftenden Gesellschafter der Beklagten«. Schrfl^? für die geplante Neugründung geneigt zu machen* durch dielStl und llBHP nach dem erwarteten Zusammenbruch der Gemeinschul d-nerin eine neue wirtschaftliche Existenz zu finden gehofft hätteno StflHB habe bei einer Besprechung am 12«, Juni I960 Schr^BP auch ausdrücklich eine solche Bevorzugung zugesagte Bei dieser Besprechung sei erörtert worden, wie im Palle des Zusammenbruchs der Gemeinschuldnerin die Beklagte gesichert werden könne«, StflU und HtBP hätten dabei versichert* sie wollten sehen* daß in einem solchen Palle die Beklagte mit heiler Haut davonkomme; sollte sich bei dei* Gesellschafter-Versammlung herausstellen«, daß die Gemeinschuldnerin nicht zu halten sei«, würden 3ie der Beklagten noch Zahlungen zu-kommen lassen«, Die Beklagte habe demnach gewußt* daß StBMK die 23 000 DM in der Absicht der Gläubigerbenachteiligung überwiesen habe«. Sie nabe im übrigen auch schon am ‘Mo Juni I960 erfahren, daß die Gemeinachuldnerin ah diesem Tage die Zahlungen eingestellt hatte. StflHK habe nämlich aus der Gesellschafterversammlung heraus dem Buchhalter S0p des ÜchrfH^ fernmündlich mitgeteilt, daß er soeben für die Ge-meinschuldnerin die Zahlungseinstellung erklärt habe. Aufgrund dieser Feststellungen hält das Berufungsgericht die Anfechtungsklage sowohl aus § 30 Nr* 1 2oFall, wie aus § 31 Hr. 1 KO für begründet. 2» Die Revision greift die Feststellung des Berufungsgerichts nicht an? durch die Überweisung der 23 000 DM seien die Gläubiger benachteiligt worden«, und der Geschäftsführer St^H^ der Gemeinschuldnerin habe diesen Betrag der Beklagten auch in der Absicht überwiesen;, die Gläubiger zu benachteiligeno Insoweit ist ein Rechtsfehler des Berufungsgerichts nicht ersichtlich» Die Verfahrensrügen der Revision wenden sich nur gegen die weiteren Feststellungen, der Beklagten sei die Zahlungseinstellung schon durch das Telefongespräch zwischen und dem Buchhalter am M* Juni I960 bekannt geworden (a), und sie habe die Eenachteiligungs-absicht der Gemeinschuldnerin (St^|9) gekannt (b)» a) Insoweit rügt die Revision, das Berufungsgericht habe diese Feststellung nur unter Verletzung des § 286 ZPO treffen können, weil es den gegenbeweislich als Zeugen benannten SflHP nicht vernommen habe; außerdem sei kein Bevollmächtigter der Beklagten, sondern nur Buchhalter des persönlich haftenden Gesellschafters Schri^B in dessen Gewerbebetrieb alsJjSteuer-berater gewesen» Ob diese Rügen durchgreifen, kann dahinstehen, weil sie nur einer /Inwendung des § 30 Nr» 1 KO (Konkursanfechtung im engeren Sinne) die Grundlage entziehen würden» Das Urteil wird aber auf jeden Fall durch § 31 Nr» 1 KO (Ab-sichtsanfechtung) getragen» b) Die Feststellung, die Beklagte habe gewußt, daß der Geschäftsführer St^Hfe in Eenachteiligungsabsicht handelte, stützt sich in erster Linie auf die Aussage des vom Berufungsgericht selbst vernommenen Zeugen St^BÜft» Das Berufungsgericht hält dessen Aussage, insbesondere über die Besprechung vom 12» Juni I960 mit Schr^Bp, für in sich widerspruchsfrei und in Übereinstimmung mit dem unstreitigen Sachverhalt» Das Berufungsgericht hat ferner zugunsten der Glaubwürdigkeit des Zeugen berücksichtigt, daß er nicht mehr bei der Gemeinschuldnerin beschäftigt sei«, daß er sich bei seiner eingehenden Schilderung der damaligen Geschehnisse selbst nicht geschont und in großer Offenheit^nichts beschönigt habe* Außerdem berücksichtigt das Berufungsgericht bei der Beweiswürdigung;, "dem gewöhnlichen Geschehensablauf" habe cs entsprochen-, daß SchrflIP als Kaufmann angesichts der schlechten Lage der Gemeinschuldnerin sich als Gegenleistung für seine Mithilfe bei der Gründung einer neuen Existenz von den Geschäftsführern der Gemeinschuldnerin eine vorzugsweise Befriedigung habe zusichern lassen*, Die Verfahrensrügen der Revision sind ein untauglicher ‘/ersuch, die für das Revisionsgericht grundsätzlich verbindliche - und im vorliegenden Falle sich geradezu aufdrängende -BeweisWürdigung des Berufungsgerichts zu erschüttern0 Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht, trotz des mißverständlichen Gebrauchs des Begriffs "gewöhnlicher Geschehensablauf"p hier nicht die Grundsätze des prima facie-Beweises angewandt, die für die Ermittlung innerer Tatsachen in der Tat nicht brauchbar sind«, Bas Berufungsgericht hat vielmehr lediglich ausgesprochen, daß die Handlungsweise der Beteiligten, so wie sie der Zeuge StflHfc dargestellt hat, ihren Interessen, insbesondere auch denen des Schreientsprochen habe und daß deshalb die Aussage des Zeugen auch aus objektiven Gründen glaubhaft sei« Damit hält das Berufungsgericht sich innerhalb einer zulässigen Beweis-v.ürdigungo Das Berufungsgericht brauchte auch nicht, wie die Revision in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, den Zeugen über das am Juni I960 mit dem Zeugen StflHP geführte Telefongespräch deshalb zu vernehmen, weil bei widersprüchlichen Aussagen der beiden Zeugen über diesen Punkt auch die Aussage des Zeugen über die Verhandlungen zwischen - 8 ~ iiäijljf* den Beteiligten aia J2^ Juni I960/erschüttert werden könneno Biese Folgerung brauchte das Berufungsgericht nicht zu ziehen« Es konnte vielmehr - vor allem im Hinblick auf die weiteren, sie stützenden Umstände - die Aussage des Zeugen für im übrigen glaubhaft halten, selbst wenn eine Aussage des Zeugen SflHP ergeben hätte, daß bei dem Ferngespräch am 14o Juni I960 St^HB entgegen seiner Aussage dem Zeugen nicht mitgeteilt hatte, daß die Entschei- dung über das Schicksal der Gemeinschuldnerin gefallen sei und noch am selben Tage das gerichtliche Vergleichsverfahren beantragt werde« Der Revision hilft auch nicht der Hinweis auf die unter Beweis gestellte Behauptung der Beklagten, die Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin hätten bis zu dem Schluß die Beklagte immer wieder damit zu beschwichtigen versucht, udie große SY/A" stehe hinter der Gemeinschuldnerin und deshalb brauche die Eeklagte wegen ihrer Forderungen nicht besorgt zu sein« Die Revision übersieht, daß nach der Aussage des Zeugen StflP und den Feststellungen des Berufungsgerichts bei der Besprechung am 12« Juni I960 StflBi Sonderzahlungen an die Beklagte gerade für den Fall in Aussicht gestellt hat, daß am 14<> Juni I960 die SY/A die Gemeinschuldnerin fallen ließ« Für diesen Fall war deshalb eine finanzielle Hilfestellung der SY/A gerade nicht zu erwarten« • Weitere Angriffe der Revision richten sich gegen Eand-erwngungen des Berufungsgerichts zur BeweisWürdigung und bedürfen keiner ausdrücklichen Widerlegung* Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO« Dr» C-elhaar Artl Dr0 Mezger Dr» Messner Mormann