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BGH · VIII ZR 125/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 125/63

November 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Lorschei und Mormann für Recht erkannt: '‘Bei einer Änderung des Lebenshaltungskostenindexes gegenüber dem Index vom Oktober 1958 um mehr als 15 Punkte nach oben oder unten wird der Preis nach billigem Ermessen im Sinne der §§ 515, 517 BGB gegebenenfalls unter Einschaltung eines Schiedsgerichts neu festgesetzt, ohne daß bei Neuermittlung die Änderung des Lebenshaltungskostenindexes ausschlaggebend sein soll." Im Herbst I960 stellte sie sich dagegen auf den Standpunkt, daß der Vertrag unwirksam sei, weil die Wertsicherungsklausel einer Genehmigung bedurft habe, die nicht erteilt sei. vor, in dem die Landeszentralbsnk zu dem Ausdruck brachte, daß mit einer Genehmigung der WertSicherungsvereinbarung nicht gerechnet werden könne. Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin erstrebt, verfolgt die Beklagte den Antrag auf Abweisung der Klage weiter. 1. Bas Berufungsgericht hat die von der Beklagten für richtig gehaltene Auslegung der Wertsicherungsklausel dahin, daß die ursprünglich bestimmte Preisvereinbarung bei einer Änderung des Lebenshaltungskostenindexes um mehr als 15 Punkte nach oben oder unten automatisch habe gegenstandslos werden sollen, ausdrücklich abgelehnt. Gerade der Hinweis in der Wertsicherungsklausel, daß bei der Keuerrechnung die Änderung des Lebenshaltungskosten-indexes nicht ausschlaggebend sein sollte, zeigt nach Ansicht des Berufungsgerichts deutlich, daß keinesfalls unter allen Umständen ein neuer Preis festgesetzt werden mußte. Diese Auslegung der WertSicherungsklausel, die von der Revision mit Verfahrensrügen nicht bekämpft wird, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Wollte man die Klausel als eine typische Vertragsbedingung an-, sehen, die der erkennende Senat selbst auszulegen hat, so würde er keine Bedenken tragen, die Auslegung des Berufungsgerichts für richtig zu halten, weil sie die Vereinbarung so ausdeutet, wie es ihrem Wortlaut sowie ihrem Sinn und Zweck entspricht, und ihr deshalb zu folgen. September I960 zu dem Ausdrucic gekommen ist, Leistungsvorbehalte dann als genehmigungsbe-dui’ftig angesehen werden, wenn sich aus der Wertsicherungs-Vereinbarung ergibt, daß ;jede Veränderung der im Vertrage vorgesehenen Bezugsgröße zugleich und unbedingt auch zu einer Änderung der gesicherten Geldschuld führen muß* lenn dieser fall ist hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die sich mit dem Ergebnis decken, zu dem der erkennende Senat bei eigener Auslegung gelangen würde, nicht gegeben. 3« 31-ie von der Revision weiter vorgetragenen Gedanken berücksichtigen nie :t die allgemeine, auch von dem erkennenden Senat geteilte Auffassung, daß § 3 WährG eng auszulegen ist (BGHZ 14, 306, 308). Sie laufen darauf hinaus, daß es keine genehmigungsfreie Wertsicherungoklausel geben könne, eine Ansicht, die im Schrifttum und Rechtsprechung von Anfang an mit Recht einhellig abgelehnt worden ist und die auch die Deutsche Bundesbank nicht vertritt. 4. Fällt aber die von den Parteien vereinbarte Wertsicherungsklausel Überhaupt nicht unter § 3 WährG und bedarf sie deshalb auch keiner Genehmigung, so ist sie wirksam, und es kommt nicht darauf an, ob im Falle der Unwirksamkeit der Wert Sicherungsvereinbarung auch der ganze Kaufvertrag nichtig wäre und ob die Beklagte gegebenenfalls nach freu und Glauben gehalten sein würde, hinsichtlich der WertSicherungsklausel in eine Vertragsänderung zu willigen, um ein der Wirksamkeit des Vertrages entgegenstehendes Hinäerni zu beseitigen (vgl.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
AuslegungÄnderungpreisenWertsicherungsklauselRechtWährGRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	3a
Amtliche Sammlung:	nein
 WährG § 3
Zur Frage des genehmigungsfreien Leistungs-vorbshells.
BGHjürt*v, 23. November 1964 - VIII ZR 125/63 OLG Nürnberg
LG Nürnberg-I' ürth
VIII ZR 125/63
Verkündet am 23. November 1964 Klett, Justizobersekretar als ürkundsbeamler der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Firma Schloßbrauerei	Gebr.	K(
Alleininhaber Heinz Ö Straße A,
Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Hopfenverwertungs-Genossenschaft 50^, eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht, in gesetzlich vertreten durch den Vorstand Karl Sch( in	Nr.	■,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.	-
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Lorschei und Mormann
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivil senats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 22. Februar 1963 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewi'esen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Lurch Veitrag vom 12. iiärz 1958 kaufte die Beklagte von der Klägerin 10 Zentner Hoffen bestimmter Qualität aus den Brnten 1958 bis 1962 zur Lieferung jeweils Anfang Oktober zu einem Preise von 760 IM ^e Zentner zuzüglich 1,5 'a Ballotzuschlag. In dem für die Abfassung des Vertrages benutzten Formblatt findet sich unter der für die Einsetzung des Preises bestimmten und ausgefüllten Spalte folgende V/ert-sicnerungsklausel:
'‘Bei einer Änderung des Lebenshaltungskostenindexes gegenüber dem Index vom Oktober 1958 um mehr als 15 Punkte nach oben oder unten wird der Preis nach billigem Ermessen im Sinne der §§ 515, 517 BGB gegebenenfalls unter Einschaltung eines Schiedsgerichts neu festgesetzt, ohne daß bei Neuermittlung die Änderung des Lebenshaltungskostenindexes ausschlaggebend sein soll."
Per Text der Wertsicherungsklausel gehört mit Ausnahme der Zahl "15” vor dem Wort Punkte, die mit Schreibmaschine eingesetzt ist, zu dem gedruckten Text.
In den ‘-ähren 1958 und 1959 nahm die Beklagte die gekaufte ?üenge Hopfen ab und zahlte den vereinbarten Kaufpreis. Im Herbst I960 stellte sie sich dagegen auf den Standpunkt, daß der Vertrag unwirksam sei, weil die Wertsicherungsklausel einer Genehmigung bedurft habe, die nicht erteilt sei. Sie legte ein Schreiben der Landeszentralbank in Bayei'n vom 10. September I960 an die Bevollmächtigten der Beklagten, die JRechtsanwälte Ires.	in	M
vor, in dem die Landeszentralbsnk zu dem Ausdruck brachte, daß mit einer Genehmigung der WertSicherungsvereinbarung nicht gerechnet werden könne.
 
Lie Klägerin, die den Kaufvertrag für wirksam nält, hat darauf Klage erhoben und zunächst die iestStellung beantragt, dai?. der Kaufvertrag wirksam sei. Kachdem sie die liopi'enmenger., welche die Beklagte nach dem Vertrage aus den Ernten I960 und 1961 abzunehmen verpflichtet war, anderweit zu einem geringeren als dem vereinbarten Freia veräußert hatte, hat sie insoweit Schadensersatz in Höhe von insgesamt 6 368,27 I’M nebst Zinsen verlangt. Außerdem hat sie die Feststellung be-, gehrt, daß die Beklagte verpflichtet sei, 10 Zentner Hopfen der Ernte 1962 zu dem vorgesehenen Preis© unter Berücksichtigung der "Preisklausel", hili'svveise ohne deren Berücksichtigung, abzunehmen.
Bas Landgericht hat durch Teilund Zwischenurteil den’ auf Zahlung von Schadensersatz nebst Zinsen gerichteten Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Hilfsantrag des Feststetlungsbegehrens entsprochen.
Bas Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin erstrebt, verfolgt die Beklagte den Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Bntscheidungsgründe:
Bie Revision ist nicht begründet.
1. Bas Berufungsgericht hat die von der Beklagten für richtig gehaltene Auslegung der Wertsicherungsklausel dahin, daß die ursprünglich bestimmte Preisvereinbarung bei einer Änderung des Lebenshaltungskostenindexes um mehr als 15 Punkte nach oben oder unten automatisch habe gegenstandslos werden sollen, ausdrücklich abgelehnt. Vielmehr sollte jede.Partei-,
zu äieseo: Ergebnis ist das Berufungsgericht gelangt (BU S. 16), nur berechtigt sein, bei einer derartigen Änderung des Lebenshaltungskoetenindexes von der anderer. Partei zu verlangen, den bisherigen Preis zu überprüfen und nach billigem Ermessen neu auszuhandeln, wobei gegebenenfalls ein Schiedsgericht den Preis festzusetzen hatte. Gerade der Hinweis in der Wertsicherungsklausel, daß bei der Keuerrechnung die Änderung des Lebenshaltungskosten-indexes nicht ausschlaggebend sein sollte, zeigt nach Ansicht des Berufungsgerichts deutlich, daß keinesfalls unter allen Umständen ein neuer Preis festgesetzt werden mußte. Vielmehr konnten die Parteien es auch bei dem bisherigen Preis belassen. Diese Auslegung der WertSicherungsklausel, die von der Revision mit Verfahrensrügen nicht bekämpft wird, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Wollte man die Klausel als eine typische Vertragsbedingung an-, sehen, die der erkennende Senat selbst auszulegen hat, so würde er keine Bedenken tragen, die Auslegung des Berufungsgerichts für richtig zu halten, weil sie die Vereinbarung so ausdeutet, wie es ihrem Wortlaut sowie ihrem Sinn und Zweck entspricht, und ihr deshalb zu folgen.
2. Wird aber diese Auslegung, der Klausel der rechtlichen Würdigung zugrundegelegt, so handelt es sich bei der hier in frage stehenden Wertsicherungsvereinbarung um einen zulässigen Leistungsvorbehalt, der keiner Genehmigung der Landeszentralbank bedurfte (vgl. das Urteil des erkennenden Senats vom 4. Juni 1962 - VIII ZR 24/61 - LM WährG § 5 b'r. 13 = \1U 1962, 772; ebenso auch Lürkes, Wertsicherung klauseln 6. Aufl. D Jür. 71 ff und Scbloz, Das Recht der Wertsicherungsklauseln seit der ’Währungsreform, 1962, S.39). Das gilt auch dann, falls im Einklang mit der neueren Praxis der Deutschen Bundesbank, wie sie auch in dem
 
Schi’eiben der Landeszentralbank in Bayern an die lievoll-mächtigten der Beklagten vom 10. September I960 zu dem Ausdrucic gekommen ist, Leistungsvorbehalte dann als genehmigungsbe-dui’ftig angesehen werden, wenn sich aus der Wertsicherungs-Vereinbarung ergibt, daß ;jede Veränderung der im Vertrage vorgesehenen Bezugsgröße zugleich und unbedingt auch zu einer Änderung der gesicherten Geldschuld führen muß* lenn dieser fall ist hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die sich mit dem Ergebnis decken, zu dem der erkennende Senat bei eigener Auslegung gelangen würde, nicht gegeben. Davon, daß eine Änderung des Lebenshaltungskostenindexes hier automatisch oder zv* an geläufig zu einer Änderung des Preises für den Hopfen führen müßte, kann keine Hede sein.
3« 31-ie von der Revision weiter vorgetragenen Gedanken berücksichtigen nie :t die allgemeine, auch von dem erkennenden Senat geteilte Auffassung, daß § 3 WährG eng auszulegen ist (BGHZ 14, 306, 308). Sie laufen darauf hinaus, daß es keine genehmigungsfreie Wertsicherungoklausel geben könne, eine Ansicht, die im Schrifttum und Rechtsprechung von Anfang an mit Recht einhellig abgelehnt worden ist und die auch die Deutsche Bundesbank nicht vertritt. Es bedarf ferner nicht der von der Revision angeregten Prüfung, ob und inwieweit Umgehungsgeschäfte zulässig sein könnten, weil ein solches hier ersichtlich nicht in Frage steht.
4. Fällt aber die von den Parteien vereinbarte Wertsicherungsklausel Überhaupt nicht unter § 3 WährG und bedarf sie deshalb auch keiner Genehmigung, so ist sie wirksam, und es kommt nicht darauf an, ob im Falle der Unwirksamkeit der Wert Sicherungsvereinbarung auch der ganze Kaufvertrag nichtig wäre und ob die Beklagte gegebenenfalls nach freu und Glauben gehalten sein würde, hinsichtlich
 der WertSicherungsklausel in eine Vertragsänderung zu willigen, um ein der Wirksamkeit des Vertrages entgegenstehendes Hinäerni zu beseitigen (vgl. Urt. des erkennenden Senats vom‘17. Le-zember 1959 - VIII ZE 4/59 - LH WährG § 5 Er. 10 = WM I960,
104) .
Bei der gegebenen Sachlage kann somit die Revision keinen Erfolg haben. Sie muß vielmehr mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden.
Er. Haidinger	Br.	Gelhaar	Artl
 Bf. Dorschei
 Mormann