* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VIII ZR 125/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 125/62

Die Beklagte zahlte ihm für die einzelnen durch seine Vermittlung zustande gekommenen Geschäfte 2 $ des lieferpreiseso Nachdem die geschäftlichen Beziehungen der Parteien zu dem Erliegen gekommen v/aren, v/ickelte die Beklagte die vom Kläger eingeleiteten oder vermittelten Geschäfte ab, schloß aber auch neue Geschäfte mit Kunden ab, die ihr der Kläger zugeführt hatte«, Für alle diese Geschäfte verlangt- der Kläger Provision Er beruft sich hierfür auf eine Vereinbarung mit der Beklagten über Kundenschutz und auf § 4 der Gebräuche für die Vermittlung von Holzgeschäften (festgestellt durch die Vereinigung der!deutschen Sägev/erksverbände e0Vo, Vereinigung der Holzhandelsverbände e,V„ und die Bundesfachgemeinschaft Holzmakler in der Zentralvereinigung deutscher Handelsvertreter- und liandelsmaklerverbände vom 24» März 1952 in Bonn; wegen des Textes siehe Gerhard Gerig, Recht und Brauch im Verkehr mit Holz, 1959 So 103) o Zunächst erwirkte der Kläger einen Zahlbefehl über 600 DM nebst Zinsen, welcher der Beklagten am 10o Januar 1959 zugestellt wurde« Hach Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht erweiterte er durch einen der Beklagten am 30« November I960 zugestellten Schriftsatz vom 28o November I960 die Klage und verlangte im Wege der Stufenklage Zahlung von 2«353?68 DM nebst Zinsen für Provision sowie Auskunft über die von der Beklagten nach seinem Ausscheiden mit einer Reihe von Firmen getätigten Holzgeschäfte und schließlich Zahlung von 2 $ des sich aus der Auskunft ergebenden Rechnungsbetrages nebst Zinsen« Gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Leistungen des Klägers für den gev/erb ehe trieb der Beklagten erfolgt sind, erhebt die .Revision keine Einwendungen» Sie meint indes, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, daß der Kläger Handelsmakler und damit Kaufmann sei» Sie verweist auf die Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom *9» Februar ^962 9 der Kläger habe sich nie als Handelsmakler ausgegeben und auch nicht als solcher betätigt, insbesondere weder Schlußnoten erteilt noch Tagebuch geführt» Der Vortrag der Beklagten kann als richtig unterstellt werden* Er ist unerheblich» Die damalige Tätigkeit des Klägers erfüllt die Voraussetzungen des § 95 Abs» HBG-o Denn er vermittelte gewerbsmäßig für andere Personen, ohne von ihnen auf Grund eines Vertragsverhältnisses ständig damit betraut gewesen zu sein, Verträge über Anschaffung oder Veräußerung von Waren» Als Handelsmakler hatte der Kläger aber gemäß § *: Abs» und 2 Hr. 7 HGB automatisch auch die Eigenschaft eines Kaufmanns» Darauf, ob er die dem Handelsmakler nach den §§ 94 ff HGB obliegenden Nebenpflichten erfüllte, kommt es nicht an» Diese Pflichten können zu dem Teil sogar erlassen werden» Die Geschäfte des Klägers mit der Beklagten fallen daher unter die Verjährung sbeStimmung des § ”596 Abs» 1 Nr« 1 in Verbindung mit Abs* 2 BGE» Daran würde sich sogar nichts ändern, wenn der Kläger nur als Minderkaufmann anzusehen wäre (Soergel/Siebert BGB 9« Aufl» § 196 Nr» 8)* Unbeanstandet von der Revision sieht sie das Berufungsgericht im Hinblick darauf, daß aus diesem Kontoauszug nur ein Guthabenssaldo von 81,61 DM geltend gemacht wird, als durch die in dem Auszug aus-göwiesenai'.Zahlungen der Beklagten erledigt an. Nachgeschäfte9 das sind Geschäfte, die die Beklagte selbst abgeschlossen hat, nachdem der Kläger vorher mit denselben Kunden Erstgeschäfte zustandegebracht hatte, steht dem Kläger auf Grund des § 4 Abs.der Gebräuche für die Vermittlung von Holzgeschäften zu, über deren Anwendung auf ihre Hechtsbeziehungen (soweit sie nicht durch die noch zu erörternde ausdrückliche Vereinbarung über den Kundenschutz ausgeschaltet werden) sich die Parteien einig sind» Nach dieser Bestimmung hat der Holzmakler noch während einer Frist von 2 Jahren Anspruch auf Provision aus "Nachgeschäften"c Wie das Berufungsgericht rechtlich einwandfrei und von der Revision nicht angegriffen feststellt, fallen alle Nachgeschäfte, für die der Kläger Provision fordert, noch in die vorgeschriebene Zwei;} ahresf rist . Rechtsirrtumsfrei und gleichfalls unangegriffen von der Revision hat das Berufungsgericht auch den Einwand der Beklagten zurückgewiesen, ein Teil der Nachgeschäfte seien deshalb nicht provisionspflichtig, weil sie nicht von dem Kläger eingeleitet worden seien,, Biese Voraussetzung ist nämlich nicht erforderlich» Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die weitere Erwägung des Berufungsgerichts, die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, daß der Kläger hin und wieder Geschäfte für andere Firmen vermittelt habe» Nach den ieststellungen des Berufungsgerichts bestand keine Vereinbarung der Parteien, daß der Kläger ausschließlich für die Beklagte hätte tätig werden müssen» Irgendwelche Einwendungen gegen die Provisionsansprüche hätten der Beklagten daher allenfalls dann erwachsen können, wenn der Kläger durch treuwidriges Verhalten seine Provisionsansprüche verwirkt hätte» Ein solcher Sachverhalt ist aus der im Berufungsurteil Y/iedergegebenen Darstellung der Beklagten nicht ersichtlich«, I* Den Anspruch des Klägers auf Auskunft über die von der Beklagten selbst getätigten, aber dennoch provisionspflichtigen Holzgeschäfte hat das Berufungsgericht zutreffend aus § 242 i.V» mit § 652 BUB herge-leiteto-Es entspricht einem allgemein anerkannten E.echtsgrundsatz, daß der Berechtigte, der entschuldbar über Entstehung und Umfang seines Hechts im Ungewissen und daher auf den Verpflichteten angewiesen ist, von diesem Auskunft verlangen kann (vgl* insbesondere Urt. des erkennenden Senats vom 2o Api-il 1957 - VIII 2R 60/56 a NJW 1957, 1026), 2o Bei den Geschäften, auf die sich die Auskunft erstrecken soll, handelt es sich zu dem Teil um von der Beklagten selbst abgeschlossene "Erstgeschäfte1', die der Kläger angebahnt, aber nicht mehr abgeschlossen hatte, zu dem Teil um solche Geschäfte, die sich an die vom Kläger eingeleiteten und von der Beklagten getätigten Abschlüsse anschlossen (von dem Kläger ebenfalls als "Fachgeschäfte11 bezeichnet) und schließlich um echte Fachgeschäfte, welche die Beklagte mit Kunden abgeschlossen hat, die der Kläger ihr nicht nur zugeführt, sondern mit denen er selbst bereits einen Abschluß getätigt hatte* Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß alle diese Geschäfte provisionspflichtig sind» Soweit echte Fachgeschäfte im Streit sind, leitet Dieser Standpunkt ist, wie bereits unter I erörtert wurde, rechtlich nicht zu beanstanden und wird auch von der Revision nicht angegriffene Keine Bedenken bestehen auch dagegen, daß das Berufungsgericht die Auskunftspflicht auf einen Zeitraum von 2 Jahren nach dem letzten vom Kläger zustandegebrachten Geschäft erstreckt hat, wie das in § 4 Abs» ? Sie wendet sich auch nicht dagegen, daß das Berufungsgericht die Erstgeschäfte, die von der Beklagten selbst unter Ausschluß des Klägers mit den von ihm zugeführten Kunden getätigt worden sind, für provisions pflichtig erachtet• Sie vertritt lediglich den Standpunkt, daß sich für solche Geschäfte, die diesen Erstgeschäften nachgefolgt sind, eine Provisionsverpflichtung der Beklagten aus den Gebräuchen nicht herleiten lasse. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, diese Bestimmung müsse auf Fachgeschäfte bezogen werden, weil sie bei einer Beschränkung auf die von dem Auftraggeber zustandegebrachten Erstgeschäfte nichts weiter bedeuten würden als eine Wiederholung der in § 652 BGB enthaltenen allgemeinen Regelung der Makierver-gütung. Demgegenüber will die Kevision § 4 Abs«, 3 der Gebräuche eng ausgelegt haben«, Sie hält die Auslegung des Berufungsgerichts, daß auch die Fachgeschäfte von der Vorschrift erfaßt würden, für rechtlich unmöglich«, Die Frage, in welchem Sinne § 4 Abs* 3 der Gebräuche auszuiegen ist, bedarf hier keiner Entscheidung, Denn die weiteren Ausführungen deo Berufungsgerichts ergeben, daß es seine Ansicht über den Umfang des Kundenschutzes in erster Reihe auf eine ausdrückliche Abmachung der Parteien stützen will, die es unabhängig von dein Inhalt des $ 4 Aos. 3 der Gebräuche dahin auslegt, die Parteien hat ten auch die Fachgeschäfte für provisionspflichtig erklärt, denen ein von dem Kläger selbst zustandegenrachter Abschluß nicht vorangegangen sei, die er aber einge-leitet habe« Bas Berufungsgericht verweist auf den Schriftwechsel der Parteien, in welchem der Kläger in verschiedenen Schreiben zu dem Ausdruck bringt, daß er einen "absoluten Kundenschutz" für sich in Anspruch nehme (vgl. Schließlich ist aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht bei den hier erörterten Geschäften die ZweiJahresfrist erst mit Zeitpunkt beginnen läßt, in welchem die Beklagte uns Geschäft abgeschlossen hat, also dem Zeitpunkt der Geschäftsanbahnung (durch den Kläger) keine Bedeutung firnißto La es sowohl in der Kundenschutzvereinbarung aer Parteien als auch in § 4 Abs.3 der Gebräuche an '-’irier genauen Regelung fehlt, war die Ermittlung des fristc-mbeginnes eine frage der Auslegung. Novomher tie 31* Lezember 1955 in trage, lutreffend und unbeanstandet von der Revision hat das .Berufungsgericht hierzu ausgeführt, daß der Kläger auch dann ein berechtigtes Bedürfnis nabe, Liber solche Liefe-rungen selbst in dem Falle unterrichtet za werden, daß etwaige Provisionsansprüche Verjährt sein sollten, weil er wissen müsse, wie die von der Beklagten bereits geleisteten Zahlungen-zu verrechnen seien«

Zitierte Normen: § 20 BGB § 87 HGB § 652 BGB
GeschäftBerufungsgerichtParteiKundeKlägerAuskunftRevision

Volltext der Entscheidung

2234 076
VIII ZR 125/62
Verbündet"
am
25° September *?963 Wüst,
 Justizobersekretär als ITrkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der i i i hi i IjJpBfc &
in	U.Der	A__________
mann Günter	in	b°	Ki
 Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br*
Sägewerk und Holzhandlung Inhaber Kauf-
gegen
 den Holzmakler Fr° KflBHBB) in
 SeBHHBpweg 0,
Kläger und Revisionsbeklagter?
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt
 hat der VIII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25» September ^963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br«» Haidinger und der Bun-desrichter Dr» Gelhaar, Dr* Borschel, Br«» Mezger und Br» Messner
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 18- Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom ^50 März ^962 wird auf Kosten der Beklagten zurückge-wieseno
 Von Rechts ’wegen
 Tatbestand^
Der Kläger stand in den Jahren 1955? 1956 als Holzmakler mit der Beklagten in Geschäftsverbindung,,. Die Beklagte zahlte ihm für die einzelnen durch seine Vermittlung zustande gekommenen Geschäfte 2 $ des lieferpreiseso Nachdem die geschäftlichen Beziehungen der Parteien zu dem Erliegen gekommen v/aren, v/ickelte die Beklagte die vom Kläger eingeleiteten oder vermittelten Geschäfte ab, schloß aber auch neue Geschäfte mit Kunden ab, die ihr der Kläger zugeführt hatte«, Für alle diese Geschäfte verlangt- der Kläger Provision Er beruft sich hierfür auf eine Vereinbarung mit der Beklagten über Kundenschutz und auf § 4 der Gebräuche für die Vermittlung von Holzgeschäften (festgestellt durch die Vereinigung der!deutschen Sägev/erksverbände e0Vo, Vereinigung der Holzhandelsverbände e,V„ und die Bundesfachgemeinschaft Holzmakler in der Zentralvereinigung deutscher Handelsvertreter- und liandelsmaklerverbände vom 24» März 1952 in Bonn; wegen des Textes siehe Gerhard Gerig, Recht und Brauch im Verkehr mit Holz, 1959 So 103) o
Zunächst erwirkte der Kläger einen Zahlbefehl über 600 DM nebst Zinsen, welcher der Beklagten am 10o Januar 1959 zugestellt wurde« Hach Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht erweiterte er durch einen der Beklagten am 30« November I960 zugestellten Schriftsatz vom 28o November I960 die Klage und verlangte im Wege der Stufenklage Zahlung von 2«353?68 DM nebst Zinsen für Provision sowie Auskunft über die von der Beklagten nach seinem Ausscheiden mit einer Reihe von Firmen getätigten Holzgeschäfte und schließlich Zahlung von 2 $ des sich aus der Auskunft ergebenden Rechnungsbetrages nebst Zinsen«
^ 3 -
Das Landgericht verurteilte die Beklagte durch ieilurteil zur Zahlung von 772,98 DM nebst Zinsen sowie zur Auskunft sert ei lung hinsichtlich zweier der im Klageantrag aufgeführten Firmen, wies dagegen die auf Zahlung und Auskunft gerichtete Klage im übrigen ab und behielt die Entscheidung wegen des weiteren Antrages dem Schlußurteil vor« Gegen dieses Urteil legte der Kläger Berufung ein, der sich die Beklagte mit dem Anträge anschloß, die Klage hinsichtlich des 600 DM nebst Zinsen übersteigenden Betrages abzuweisen0
Das Berufungsgericht hat die Beklagte im ganzen zur Zahlung von 2o 14-9?95 DM (die von der Beklagten anerkannten 600 DM eingeschloesen) nebst Zinsen verurteilt und dem auf Verurteilung zur Auskunftsertei-lung gerichteten Klageantrag in vollem Umfange, doho hinsichtlich aller im Anträge aufgeführten 10 Firmen stattgegeben0 Die Revision hat es zugelassenr
 Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger begehrt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage mit der im zweiten Hechtszuge erklärten Beschränkung weiter»
I» Zahlungsansjoruch
 Io) Das Berufungsgericht hat die von der Beklagten in erster Heine erhobene Einrede der Verjährung nicht durchgreifen lassen» Es steht auf dem Standpunkt, daß für die Brovisionsansprüche‘des Klägers eine Verjährungsfrist von 4 Jahren zu gelten hat, weil die Leistungen des Klägers für den Gewerbebetrieb der Beklagten erfolgt seien (§ 196 Abo. 1 Kr» 1 und Abs. 2 BGB)0 Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten entgegen den Revisionsangriffen einer rechtlichen Nachprüfung stand»
~ 4 -
/
Gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Leistungen des Klägers für den gev/erb ehe trieb der Beklagten erfolgt sind, erhebt die .Revision keine Einwendungen» Sie meint indes, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, daß der Kläger Handelsmakler und damit Kaufmann sei» Sie verweist auf die Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom *9» Februar ^962 9 der Kläger habe sich nie als Handelsmakler ausgegeben und auch nicht als solcher betätigt, insbesondere weder Schlußnoten erteilt noch Tagebuch geführt» Der Vortrag der Beklagten kann als richtig unterstellt werden* Er ist unerheblich» Die damalige Tätigkeit des Klägers erfüllt die Voraussetzungen des § 95 Abs» HBG-o Denn er vermittelte gewerbsmäßig für andere Personen, ohne von ihnen auf Grund eines Vertragsverhältnisses ständig damit betraut gewesen zu sein, Verträge über Anschaffung oder Veräußerung von Waren» Als Handelsmakler hatte der Kläger aber gemäß § *: Abs» und 2 Hr. 7 HGB automatisch auch die Eigenschaft eines Kaufmanns» Darauf, ob er die dem Handelsmakler nach den §§ 94 ff HGB obliegenden Nebenpflichten erfüllte, kommt es nicht an» Diese Pflichten können zu dem Teil sogar erlassen werden» Die Geschäfte des Klägers mit der Beklagten fallen daher unter die Verjährung sbeStimmung des § ”596 Abs» 1 Nr« 1 in Verbindung mit Abs* 2 BGE» Daran würde sich sogar nichts ändern, wenn der Kläger nur als Minderkaufmann anzusehen wäre (Soergel/Siebert BGB 9« Aufl» § 196 Nr» 8)*
Auch soweit die Revision geltend macht, der Kläger habe den Auftrag gehabt, die Kunden dauernd zu bearbeiten, daß sie immer wieder bestellten, ist ihr Vorbringen in di^öem Zusammenhang unerheblich» Selbst, soweit es dahin zielen sollte, der Kläger habe in einem festen Vertragsverhältnis zu der Beklagten gestanden und sei daher als Handelsvertreter anzusehen gewesen, könnte
—» 5 °“>
sich die Beurteilung nicht ändern. Denn die Provi-sionsansprüche des Handelsvertreters verjähren ge-msLQ § 88 HGB ebenfalls erst nach 4 Jahreno
 Die Verjährungsfrist begann mit dem Ende des Jahres zu laufen, in welchem der Provisionsanspruch fällig geworden war (§ 20'1 BGB)« Hach den rechtlich einwandfreien Feststellungen des Berufungsgerichts war das für den weitaus größten Teil der Provisionsansprüche das Jahr 1956. Insoweit lief die Verjährungsfrist erst am 31» Dezember I960 ab. Sie war also weder bei Zustellung des Zahlbefehls am 10. Januar 1959 noch bei Zustellung der Klageerweiterung vom 29o November i960 beendete
 Provisionsansprüche, deren Entstehung in das Jahr 1955 fiel, sind lediglich als Rechnungsposten (ca. 100 DM) in dem Kontoauszug vom 29» Oktober *960 enthalten. Unbeanstandet von der Revision sieht sie das Berufungsgericht im Hinblick darauf, daß aus diesem Kontoauszug nur ein Guthabenssaldo von 81,61 DM geltend gemacht wird, als durch die in dem Auszug aus-göwiesenai'.Zahlungen der Beklagten erledigt an.
2o Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es die Einwendungen der Beklagten gegen den Grund der Provisionsansprüche zurUckweist, halten einer rechtlichen Nachprüfung stand. Sie werden von der Revision auch nicht angegriffen.
Soweit die Px'ovision für sog. Erstgeschäfte verlangt wird, doho für Geschäfte, die noch vom Kläger zustande gebracht worden sind, ergibt sich der Anspruch des Klägers aus § 652 BGB. Die Provision für die sog. Nachgeschäfte9 das sind Geschäfte, die die Beklagte selbst abgeschlossen hat, nachdem der Kläger vorher mit denselben Kunden Erstgeschäfte zustandegebracht hatte, steht dem Kläger auf Grund des § 4 Abs. der
 Gebräuche für die Vermittlung von Holzgeschäften zu, über deren Anwendung auf ihre Hechtsbeziehungen (soweit sie nicht durch die noch zu erörternde ausdrückliche Vereinbarung über den Kundenschutz ausgeschaltet werden) sich die Parteien einig sind»
Nach dieser Bestimmung hat der Holzmakler noch während einer Frist von 2 Jahren Anspruch auf Provision aus "Nachgeschäften"c Wie das Berufungsgericht rechtlich einwandfrei und von der Revision nicht angegriffen feststellt, fallen alle Nachgeschäfte, für die der Kläger Provision fordert, noch in die vorgeschriebene Zwei;} ahresf rist .
Rechtsirrtumsfrei und gleichfalls unangegriffen von der Revision hat das Berufungsgericht auch den Einwand der Beklagten zurückgewiesen, ein Teil der Nachgeschäfte seien deshalb nicht provisionspflichtig, weil sie nicht von dem Kläger eingeleitet worden seien,, Biese Voraussetzung ist nämlich nicht erforderlich»
Sinn und Zweck des in § 4 Abs. 7 der Gebräuche dem Makler gewährten Kundenschutzes besteht darin, ihn vor eigenmächtigem und willkürlichem Ausgeschaltetwerden durch den Auftraggeber zu schützen. Deshalb soll er die Provision während der angegebenen Prist auch ohne weiteres Tätigwerden erhalten. Die Ursächlichkeit der vom Makler aufgewandten Tätigkeit bei der Vermittlung des Erstgeschäftes für das Zustandekommen der Nachgeschäfte wird daher unwiderlegbar vermutet, ein Rechtsgedanke, wie er auch bei der Regelung in § 87 HGB (zu Gunsten des Handelsvertreters) zu dem Ausdruck kommt (vgl. BGH ürto vom r/o November I960 - VII ZR 242/59 - BB 7960, 1354)o
Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die weitere Erwägung des Berufungsgerichts, die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, daß der Kläger hin und wieder Geschäfte für andere Firmen vermittelt habe»
„ 7
Nach den ieststellungen des Berufungsgerichts bestand keine Vereinbarung der Parteien, daß der Kläger ausschließlich für die Beklagte hätte tätig werden müssen» Irgendwelche Einwendungen gegen die Provisionsansprüche hätten der Beklagten daher allenfalls dann erwachsen können, wenn der Kläger durch treuwidriges Verhalten seine Provisionsansprüche verwirkt hätte» Ein solcher Sachverhalt ist aus der im Berufungsurteil Y/iedergegebenen Darstellung der Beklagten nicht ersichtlich«,
Da das Berufungsgericht im übrigen die von der Beklagten behaupteten Vertragsverletzungen des Klägers nicht für nachgev/iesen erachtet und es auch nicht für erwiesen ansieht, daß Geschäfte, die sich auf die Lieferung von Schwellen und Rundholz beschränkten, von der Provisionsverpflichtung hätten ausgenommen sein sollen, ist die Begründung, mit der das Berufungsgericht den dem Kläger zugesprochenen feil der Provi-sionsansprüche als berechtigt ansieht, nicht zu beanstanden» wenn es auf der anderen Seite einen Betrag von 172,98 DM von der Aufstellung des Klägers absetzt und einen 3etrag von 30,75 DM als durch Verrechnung getilgt angesehen hat, so kann darin kein Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Beklagten enthalten sein, v/eil sich das zu ihren Gunsten auswirkt»
Der Kläger kann daher den eingeklagten Provi-
sionsbetrag w		
von	SM	2.353,68
abzüglich	DM	30,75
und	DM	^72,98
Differenz	DM	2„?49*95
fordern» Hiervon sindihm bereits	600 SM	durch das
 insoweit in Rechtskraft erwachsene	landgerichtliche	
- a
Urteil zugesprochen worden*
2u Unrecht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht dem Kläger 9 # Zinsen zugebilligt hat* Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht diese Zinshöhe für den vom Kläger aufgenommenen Bankkredit auf G-rund seiner Kenntnisse für angemessen hälto
 Ilo Auskunftsanspruch
I* Den Anspruch des Klägers auf Auskunft über die von der Beklagten selbst getätigten, aber dennoch provisionspflichtigen Holzgeschäfte hat das Berufungsgericht zutreffend aus § 242 i.V» mit § 652 BUB herge-leiteto-Es entspricht einem allgemein anerkannten E.echtsgrundsatz, daß der Berechtigte, der entschuldbar über Entstehung und Umfang seines Hechts im Ungewissen und daher auf den Verpflichteten angewiesen ist, von diesem Auskunft verlangen kann (vgl* insbesondere Urt. des erkennenden Senats vom 2o Api-il 1957 - VIII 2R 60/56 a NJW 1957, 1026),
2o Bei den Geschäften, auf die sich die Auskunft erstrecken soll, handelt es sich zu dem Teil um von der Beklagten selbst abgeschlossene "Erstgeschäfte1', die der Kläger angebahnt, aber nicht mehr abgeschlossen hatte, zu dem Teil um solche Geschäfte, die sich an die vom Kläger eingeleiteten und von der Beklagten getätigten Abschlüsse anschlossen (von dem Kläger ebenfalls als "Fachgeschäfte11 bezeichnet) und schließlich um echte Fachgeschäfte, welche die Beklagte mit Kunden abgeschlossen hat, die der Kläger ihr nicht nur zugeführt, sondern mit denen er selbst bereits einen Abschluß getätigt hatte* Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß alle diese Geschäfte provisionspflichtig sind» Soweit echte Fachgeschäfte im Streit sind, leitet
 
es die Provisionspflicht aus § 4 Abs«. 1 der Gebräuche her. Dieser Standpunkt ist, wie bereits unter I erörtert wurde, rechtlich nicht zu beanstanden und wird auch von der Revision nicht angegriffene Keine Bedenken bestehen auch dagegen, daß das Berufungsgericht die Auskunftspflicht auf einen Zeitraum von 2 Jahren nach dem letzten vom Kläger zustandegebrachten Geschäft erstreckt hat, wie das in § 4 Abs» ? der Gebräuche bestimmt ist«, Die Revision hat auch insoweit keine Beanstandungen erhoben«,
Sie wendet sich auch nicht dagegen, daß das Berufungsgericht die Erstgeschäfte, die von der Beklagten selbst unter Ausschluß des Klägers mit den von ihm zugeführten Kunden getätigt worden sind, für provisions pflichtig erachtet• Sie vertritt lediglich den Standpunkt, daß sich für solche Geschäfte, die diesen Erstgeschäften nachgefolgt sind, eine Provisionsverpflichtung der Beklagten aus den Gebräuchen nicht herleiten lasse. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß seine Auffassung bereits eine Stütze in § 4 Abs«, 3 der Gebräuche findet, der folgenden Bortlaut hat:
"Sind Abschlüsse auf Grund einer einleitenden Tätigkeit des Holzmaklers zustandegekommen, ohne daß der Makler beim Abschluß des Vertrages selbst mitgev/irkt hat, so unterliegen sie der Provisionspflicht”o
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, diese Bestimmung müsse auf Fachgeschäfte bezogen werden, weil sie bei einer Beschränkung auf die von dem Auftraggeber zustandegebrachten Erstgeschäfte nichts weiter bedeuten würden als eine Wiederholung der in § 652 BGB enthaltenen allgemeinen Regelung der Makierver-gütung. Demgegenüber will die Kevision § 4 Abs«, 3 der Gebräuche eng ausgelegt haben«, Sie hält die Auslegung des Berufungsgerichts, daß auch die Fachgeschäfte von der Vorschrift erfaßt würden, für rechtlich unmöglich«, Die Frage, in welchem Sinne § 4
Abs* 3 der Gebräuche auszuiegen ist, bedarf hier keiner Entscheidung, Denn die weiteren Ausführungen deo Berufungsgerichts ergeben, daß es seine Ansicht über den Umfang des Kundenschutzes in erster Reihe auf eine ausdrückliche Abmachung der Parteien stützen will, die es unabhängig von dein Inhalt des $ 4 Aos. 3 der Gebräuche dahin auslegt, die Parteien hat ten auch die Fachgeschäfte für provisionspflichtig erklärt, denen ein von dem Kläger selbst zustandegenrachter Abschluß nicht vorangegangen sei, die er aber einge-leitet habe« Bas Berufungsgericht verweist auf den Schriftwechsel der Parteien, in welchem der Kläger in verschiedenen Schreiben zu dem Ausdruck bringt, daß er
 einen "absoluten Kundenschutz" für sich in Anspruch nehme (vgl. insbesondere die Schreiben des Klägers vom 24o Januar 1956 und vom 1« März 1956)» Sine Einigung der Parteien hierüber entnimmt es aus dem Umstand daß die Beklagte dom Verlangen des Klägers an keiner Stelle des Schriftwechsels widersprochen hat. Zur Be-
gründung seiner Auslegung dieser Vereinbarung, daß die Beklagte nämlich Kundenschutz für alle von dem Kläger auch nur benannten Kunden zu gewähren habe, führt es aus, die Beklagte habe sich nicht im Zweifel darüber befunden, daß der Kläger ihr die Kunden nur im Vertrauen darauf nenne, ihm seien auch die An-schlußprovisionen sicher; der Kläger habe auch dadurch daß er den Kundenschutz als absolut bezeichnet habe, deutlich zu dem Ausdruck gebracht, daß sein Verlangen, ihm Kundenschutz zu gewahren, von den Handelsbräuchen unabhängig sein solle. Biese Auslegung läßt einen hechtsirrtum nicht erkennen. Insbesondere ist es kein
 Widerspruch, wenn das Berufungsgericht ungeachtet der besonderen Vereinbarung über Art und Umfang des Kunden
 Schutzes dennoch lie cht sb e Ziehungen
 Bestimmungen der Gebräuche au der Parteien anwendet. Lenn
 es
die
*1 o i-?
klar erkennen, daß diese Bestimmungen nur insoweit gelten, als die besondere Kundenschutzvereinbarung die eine oder andere trage (wie z,B, diejenige Liber die Geltungsdauer dos Kundenschutzes) oifenläßt» Las ist rechtlich nicht zu beanstanden«, Mit ihrer Ansicht, die Parteien hätten mit ihrer Kundenschutz» Vereinbarung nichts anderes gemeint als die Anwendung der Gebräuche ausdrücklich festzulegen» kann die Revision nicht durchdringen«, Denn das Berufungsgericht hat rechtlich einwandfrei das Gegenteil festgestellt*
Daß das Berufungsgericht die zweijährige Schutzfrist des § 4 Abs» 1 der Gebräuche und nicht die einjährige des Abs» 2 angewandt hat, wird von der Kevision ebenfalls, aber zu Unrecht, beanstandet. Die einjährige trist greift nach dem Wortlaut von Abs- 2 nur dann Platz, wenn die Geschäftspartner bereits in Ge-sohüftovertindung gestanden haben, ehe der Makler mit ueiii Kunden in Verhandlung trat. Ein solcher Sachverhal -Liegt nach seinen insoweit ganz eindeutigen.Tcötatellu gen in keinem der vom Berufungsgericht entschiedenen -inzelfällc vor. Laß die Parteien, worauf die Revision ßinv/eist, die Kunden später gemeinsam besucht haben mögen, vermag die Tatsache, daß der Kläger der Beklag-ksn alle Kunden zugeführt hat, nicht auszivräumen«,
Schließlich ist aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht bei den hier erörterten Geschäften die ZweiJahresfrist erst mit Zeitpunkt beginnen läßt, in welchem die Beklagte uns Geschäft abgeschlossen hat, also dem Zeitpunkt der Geschäftsanbahnung (durch den Kläger) keine Bedeutung firnißto La es sowohl in der Kundenschutzvereinbarung aer Parteien als auch in § 4 Abs. 3 der Gebräuche an '-’irier genauen Regelung fehlt, war die Ermittlung des
 fristc-mbeginnes eine frage der Auslegung. Es ist aber kein Rechtofenler, daß das Berufungsgericht ijn Rahmen seines tatrichterlichen Ermessens Abs. 1 des § 4. der Gebräuche entsprechend angewandt hat, der die Zwei Jahresfrist mit den: Zeitpunkt des Ges chäf t s ab s c n1usseg he--ginnen läßt.
Da festgestellt ist, daß der Kläger alle im ür~ teilsauaspruch genannten 10 firmen der Beklagten zuge-fuhrt hat, erweist sich der Auskunftsanspruch hinsichtlich aller dieser firmen als begründet. Die Bemessung der fristen für die die Auskunft zu erteilen ist, wird von der Revision im einzelnen nicht angegriffen. Sie läßt auch keinen Rechtsfehler erkennen.
Das Berufungsgericht hat es mit Recht unerörtert .gelassen, ob die Beklagte das Auskimftsbegehren des nlägers etwa dadurch bereits erfüllt haben könnte- daß sie bestritten hat, haengeschäfte mit den genannten firmen abgeschlossen zu haben. Denn dieses allgemeine Bestreiten kann schon deshalb nicht als (negative } Auskunft gewertet werden, weil die Beklagte das Auskunfts-verlangen in erster Reihe dem Grunde nach bestritten hat (vgl. die Ausführungen des erkennenden Senats in der Ent-schoictu.ng vom 24» März 1959 - VIII ZR 59/58 - Ii5 BGB § 260 Mr. 7 = KJY/ 1959, 1219)» Die Revision hat auch in dieser Richtung keine Angriffe erhoben.
Die von der Beklagten geltend gemachte Einrede der Verjährung, die sie auch dem Auskunftsbegehren entgegengesetzt hat« greift, wie das Berufungsgericht zutreffend erörtert, hinsichtlich keiner der Ansprüche durch, für die eine Auskunft verlangt wird» Wie bereits aus •geführt wurde, könnten allenfalls Ansprüche
-1
- *3 -
aus clem Jahre 1955 verjährt seine Für dieses Jahr l:c rumen lediglich etwaige Lieferungen an die unter 2 a des Urteils&usSpruchs genannte Firma 0/1^0 Zechenverwaltung « . .11 aus der Zeit vom 26. Novomher tie 31* Lezember 1955 in trage, lutreffend und unbeanstandet von der Revision hat das .Berufungsgericht hierzu ausgeführt, daß der Kläger auch dann ein berechtigtes Bedürfnis nabe, Liber solche Liefe-rungen selbst in dem Falle unterrichtet za werden, daß etwaige Provisionsansprüche Verjährt sein sollten, weil er wissen müsse, wie die von der Beklagten bereits geleisteten Zahlungen-zu verrechnen seien«
III* Wach alledem erweist sich die Revision der Beklagten als unbegründet. Sie war daher mit der Kosten-folge aus § 97 ZPO surückzuweiseru
 Br. i-i aiding er	Br. Qelhaar Br. Dorsche!
Br. Meager	Brc	Messner