Die Beklagte hat geltend gemacht, die Anschlußpfändung sei am 25 * Februar 1959 wirksam vorgenommen wordene Die Klägerin habe Eigentum an der Maschine in Ansehung des Pfändungspfandrechts nicht gutgläubig erworbene Sie hätte nämlich damit rechnen müssen, daß die Maschine außer für die Firma auch noch für ande- Voraussetzung der Klage aus § 771 ZPO ist, daß der Klägerin an dem Gegenstände der Zwangsvollstrekkung ein die Veräußerung hinderndes Recht zusteht0 Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn die /.'lägerin Eigentum alldder Maschine erworben hat und das Bfändungspfand recht der Beklagten gemäß § 936 BGB erloschen ist. Dieser Sachverhalt ist auch für die Revisionsinstanz maßgebend, Das Berufungsgericht nimmt an, daß die Klägerin bei dem Eigentumserwerb hinsichtlich des Pfändungspfandrechts der Beklagten nicht gutgläubig gewesen seio Die Revision greift diese Feststellung an. Sie wendet sich insoweit gegen einzelne Erwägungen des Berufungs-gcrichts, mit denen es den Sachverhalt dahin gewürdigt hat, die Klägerin habe auch damit rechnen müssen, daß die Maschine nicht nur für die Firma sondern auch für die Beklagte gepfändet worden sei„ Die Revision bezieht sich hierzu auf den im Tatbestand des Berufungsurteils wiedergegebenen Vortrag der Beklagten, bei einer Besprechung der Parteien sei am 15o März 1959 auch davon gesprochen worden, daß die Beklagte alles gepfändet habe. Die1 Revision übersieht dabei jedoch, daß die Pfändung für die Beklagte damals bereits ausgebracht war und daß der Vortrag der Beklagten nicht dahin gegangen ist, sie habe die Klägerin nur Die Klägerin hat aber in den Tatsachen-instanzen nicht vorgetragenc daß das auch bei ihr der Pall gewesen sei; sie hat nur allgemein geltend gemacht, sie sei auf dem G-ebiot der Zwangsvollstreckung ein absoluter LaiCo Sic hat aber nicht behauptet.; Die Angriffe.der Revision sind daher nicht geeignet, die Auffassung des Berufungsgerichts zu erschüttern, nach den besonderen von ihm gewürdigten Umständen habe sich die Klägerin nicht darauf verlassen dürfen, von den Eheleuten eine genügend zuverlässige Auskunft über die Lastenfreiheit der gekauften Maschine zu erhalten, vielmehr grob fahrlässig gehandelt, weil sic eine weitere Nachprüfung durch eine Rückfrage bei dem zuständigen Gerichtsvollzieher hätte anstellen müssen und diese unterlassen hat« Da bei einer Verwertung der Maschine auf Grund dos Pfändungspfandrechts der Beklagten kein höherer Erlös su erwarten sei, dürfe sich die Beklagte auch aus diesem Grunde nicht auf ihr PfändungsPfandrecht berufen. Ob die Klägerin einen Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung aus einem Erlös etwa jetzt schon im Wege der Klage (Feststellungsklage) geltend machen kann (§ 805 Ads01 ZPO), bedarf keiner Prüfung, weil ein solcher Anspruch mit der vorliegenden Klage nicht erhoben isto Eoenso-wonig braucht erörtert zu werden, ob die Klägerin auf Grund dos vorliegenden Sachverhalts etwa einen Anspruch auf Ersatz von Verwendungen gemäß den §§ 994 ff BGB hat und ob ihr wegen eines solchen Anspruchs gegen die Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht zustcht, wie die Revision weiter geltend macht; denn auch hieraus könnte nicht horgolcitet worden, daß damit das Pfänaungspfand-rccht der Beklagten beseitigt sei und daß die Klägerin ein die Veräußerung hinderndes Recht an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung gemäß § 771 ZPO habe*. 5• Mit weiteren Rügen bezieht sich die Revision auf die vorgetragene Behauptung der Klägerin, die Beklagte sei von den Verkaufsverhandlungen zwischen der Firma und der Klägerin durch die Firma mi unterrichtet worden« Sie habe davon Kenntnis erhalten, daß die Firma K|MH mit dieser Veräußerung einverstanden sei und aus dem Erlös Befriedigung erhalten solle. dung vom 9» Februar 1961 hat die Klägerin das gesamte Vorbringen aus der ersten Instanz wiederholt und aus-geführt, die Beklagte habe von dem Verkauf der Maschine bereits vor deren Abholung bei der Vollstreckungsschuldnerin Kenntnis erhalten, gqdoch keine Einwendungen gegen den Verkauf und den Abtransport der Maschine erhoben. Bas Berufungsgericht hat ausgeführt, die .im ersten Rochtcsug von der Klägerin aufgestellte Behauptung, die Beklagte sei durch die Eheleute sogleich von den Verkaufsverhandlungen unterrichtet worden und habe nicht widersprochen, sondern sich damit einverstanden gezeigt, stehe an sich schon im Widerspruch zu dem Vortrag der Klägerin, die Eheleute hätten ihr das Pfändungspfandrecht der Beklagten geflissentlich verschwiegen, was nicht verständlich wäre, wenn die Beklagte dem Verkauf bereits zugestei.ont hätte. Die Klägerin sei auf diese Behauptung im zweiten Rechtszuge auch nicht wieder eingegangen* G-egen eine Verzichtserklärung sprächen ferner die Schreiben des Anwalts der Beklagten an den Gerichtsvollzieher Richter vom 19» und 21. März sowie vom 3>o April 1959» Aus diesen Schreiben ergebe sich, daß die Beklagte gerade nicht mit einer Veräußerung und einem Abtransport der Maschine einverstanden gewesen sei. Imübrigen liege aber in dem Ge-schelicnlasson des Verkaufs noch kein Verzicht auf das Pfändungspfandrecht an der verkauften Sache, zümal der Kaufpreis noch nicht fcstgestanden habe, insbesondere damals noch damit zu rechnen gewesen sei, daß der Erlös der Maschine die Forderung der Firma übersteige» im zwoiton Hechtszug nicht wieder eingegangen, steht im Widerspruch zu der Berufungsbegründung, auf die das Berufungsgericht im Tatbestand des Berufungsurteils verwiesen hato Aus der Berufungsbegründung ist nicht zu entnehmen, daß die Klägerin ihren Sach-vortrag über die Unterrichtung der Beklagten durch die Vollstreckungsschuldnerin und ihr Einverständnis mit einer freihändigen Veräußerung der Pfandsache eingeschränkt hato Die Berufungsbegründung ist vielmehr dahin zu verstehen, daß die Klägerin ihre Behauptungen im Schriftsatz vom 6e Oktober I960 S05 mit der Ergänzung im Schriftsatz vom 25 * Oktober I960 So5 auch im zweiten Pechtszug aufrecht erhalten hato Danach muß für don Rovisionsrechtszug unterstellt werden, daß die Beklagte von den Verkaufsverhandlungen zwischen der Klägerin und der Vollstreckungsschuld-ncrin durch diese unterrichtet wurde und damit einverstanden war, die Maschine durch die Schuldnerin freihändig zu veräußern und die erstrangige Pfän-dungogläubigerin, die Firma aus dem Erlös zu befriedigen Auch wenn die Beklagte, wie das Berufungsgericht angenommen hat, durch ein solches Einverständnis noch nicht ihre Rechtsstellung als Pfändungsgläubigerin mit sofortiger Wirkung aufgegeben hat, so könnte doch das unter Beweis gestellte Ver- sein, daß sie als Vollstreckungegläubigcrin miteiner rochtsgoschäftlichon Veräußerung des Pfanöge-gonstondcs abweichend von § 825 ZPO sowie damit einverstanden war, daß der hierbei erzielte Erlös /zur Befriedigung der Pfändungsgläubiger entsprechend ihrer Rangfolge verwendet werden sollte, daß’ sie also diese Art der Verwertung auch gegen sich gelten lassen wollteo Ergibt sich ein solches Einverständnis, das auch einen schlüssigen Verhalten der Beklagten entnommen worden kann, so könnte sich die Beklagte nach der mit ihrem Einverständnis durchgeführten Veräußerung der Klägerin gegenüber nicht mehr auf ihr Pfändungspfandrecht berufen0 Eine solche 3eur-u:-i*>-teilung des behaupteten und zu unterstellenden Ver- haltens der Beklagten ist auch dann möglich, wenn sie nicht verpflichtet war, die Klägerin darauf aufmerksam zu machen, daß ihr, der Beklagten, ein Pfändungspfandrecht an der Maschine zustehe, Bas Berufungsgericht durfte daher nicht ungeklärt lassen, ob die bezeichneten Behauptungen der Klägerin über das Einverständnis der Beklagten mit einer freihändigen Veräußerung des Pfandgegenstandes und einer Vorwegbefriedigung der Firma KflHB aus dem Erlös zutreffen.
^3 056 Verkündet am 11, Juli 1962 BHI. Juntizobersekretär alo Urkundsbeomter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma J. op te R BHHB in Klägerin und Revisionsklägerin - Prozeßbevollmächtigter % Rechtsanwalt Br. - gegen Inhaber Wilhelm die_ Firma August T k, in DBB bei , Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. hat der VIII• Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br.Haidinger sowie der Bundesrichter Br.Gelhaar3 Artl, BroMezger und Hormann für Recht erkannt; Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Cello vom 2. Mai 1961 aufgehoben. Bic Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Bntscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand? lih Jahre 1957 hatte die Firma Heinz K \! 3 rk- zougbau GmbH eine Spritzgußmaschine gepfändet- die ihrer Schuldnerin, Frau Helene gehörte«. Die Schuld- nerin unterhielt in BflPII unter der nicht eingetragenen Firma H„ einen Gewerbe- betriebe Die Maschine wurde am 25» Februar 1959 durch Anschlußpfändung auch für die Beklagte in der Y/eise gepfändet; daß der Gerichtsvollzieher die Pfändung durch eine Pfandanzeige kenntlich machte, in der er die Maschine unter genauer Bezeichnung sowie weitere für die Beklagte gepfändete Gegenstände aufführte„ Die Anzeige wurde an der Tür des Raumes befestigt, in dem die Maschine aufgestellt war. Im März 1959 ließ die Klägerin die Maschine mit anderen Gegenständen (V/erkzeugen) von der Schuldnerin abholen und in ihren Betrieb bringen, Sic verhandelte dann durch ihren Inhaber in Kenntnis dos Pfändungspfandrechts der Firma mit. dieser und der Firma über den Kauf der Spritz- gußmaschine o Mit Schreiben an Rechtsanwalt Dr« den Vertreter der Firma vom 24« April 1959 be- stätigte die Klägerin die am 20» April 1959 getroffene Vereinbarung dahin, die Firma WIHplMBi habe ihr mit Zustimmung der' Firma Spritzgußmaschine zu dem Preise von 9000 DM verkauft« Rechtsanwalt Dr» erklärte in einem Schreiben vom 13o Oktober 1959 an die Klägerin, daß die Firma K^l^l keinerlei Ansprüche aus der von ihr ausgebrachten Pfändung geltend mache. Auf Veranlassung der Beklagten brachte der zuständige Gerichtsvollzieher am 3» November 1959 eine Sie-gelrnarke an der im Besitz der Klägerin befindlichen Maschine an, um damit die Anschlußpfändung zu erneuern. Dio dagegen eingelegte Erinnerung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Die Beklagte will die noch im Besitz der Klägerin befindliche Maschine auf Grund der An-schlußpfändung zur Versteigerung bringen. Dagegen richtet sich die vorliegende Klageo Die Klägerin hat behauptet, sie habe die Maschine unbelastet durch Pfändungspfandrechte der Beklagten erworben. Die Anschlußpfändung vom 25» Februar 1959 sei ihr beim Erwerb der Maschine unbekannt gewesen, Die Klägerin hat beantragt, die Zwangsvollstrekkung der Beklagten in die Spritzgußmaschine für unzulässig zu erklären. Die Beklagte hat geltend gemacht, die Anschlußpfändung sei am 25 * Februar 1959 wirksam vorgenommen wordene Die Klägerin habe Eigentum an der Maschine in Ansehung des Pfändungspfandrechts nicht gutgläubig erworbene Sie hätte nämlich damit rechnen müssen, daß die Maschine außer für die Firma auch noch für ande- re Gläubiger gepfändet worden sei, und sich darüber bei dem zuständigen Gerichtsvollzieher erkundigen müssen» Das Landgericht hat die Klage abgewiesen«. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter, während die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen, Entscheidungsgründei 1, Die V/idercpruchsklage Hierfür kann dahingestellt ist nach § 771 ZPO zulässig, bleiben, ob die Pfändung der Spritzgußmaseirine für die Beklagte am 25- Februar 1959 wirksam vorgenommen worden ist- Denn die Widerspruchs-klage ist auch bei einer unwirksamen oder nichtigen Zwangsvollstreckung in das Vermögen gegeben (vgl. RGZ 81,190; HansOLG Hamburg MDR 1959; 933; Rosenberg,. Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts ? 9»Aufir. § 185 III l)o Auch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Karls ruhe vom 12» Juli I960 in dem Erinnerungsverfahren aus § 766 BGB steht der Klage aus § 771 ZPO nicht entgegen., Das Erinnerungsverfahren richtete sich gegen die Voll-strockungomaßnahmen des Gerichtsvollziehers vom 3* November 1959» In dem Erinnerungsverfahren war über die Rcchtmäßigkeit von Vollstreckungsmaßnahmen des Gerichtsvollziehers zu entscheiden, für deren Zulässigkei die Frage des gutgläubigen Erwerbs des Vollstreckungs-gegenstandes durch die jetzige Klägerin nur eine Vorfrage bildete, über die zudem nur mit Mitteln der Glaub haftmachung eine Klärung herbeigeführt zu werden brauch to» Die Klage aus § 771 ZPO gibt daneben einen besonderen Rcchtsbehelf und betrifft das materielle, die Veräußerung des Pfandgegenstandes hindernde Recht» Voraussetzung der Klage aus § 771 ZPO ist, daß der Klägerin an dem Gegenstände der Zwangsvollstrekkung ein die Veräußerung hinderndes Recht zusteht0 Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn die /.'lägerin Eigentum alldder Maschine erworben hat und das Bfändungspfand recht der Beklagten gemäß § 936 BGB erloschen ist. Die rechtliche Möglichkeit eines solchen Rechtsverlustes durch Veräußerung der Pfandsache an einen in Ansehung dos Pfandrechtes gutgläubigen Dritten ist in der Recht- sproohung und im Schrifttum anerkannt (RGZ 161v109, 1143119; KG OLG 41,135; Baumbach/Lautorbach ZPO 25 .Aut I § 804 Anin,l D; Schön3:o/Baur7 Zv/angsvollstreckungsreoht und Konkursrecht 6„Aufl< (1956) § 45 11; / Stein/Jonäs/ Schenke , ZPO § 804 IV; V/ieczorek - ZPO § 804 Anm.B II a 1), 2o Bas Berufungsgericht geht von dem von der Klägerin behaupteten Sachverhalt aus., daß sie die Pf and Sache von der Vollstreckungsschuldnerin erworben habe. Dieser Sachverhalt ist auch für die Revisionsinstanz maßgebend, Das Berufungsgericht nimmt an, daß die Klägerin bei dem Eigentumserwerb hinsichtlich des Pfändungspfandrechts der Beklagten nicht gutgläubig gewesen seio Die Revision greift diese Feststellung an. Sie wendet sich insoweit gegen einzelne Erwägungen des Berufungs-gcrichts, mit denen es den Sachverhalt dahin gewürdigt hat, die Klägerin habe auch damit rechnen müssen, daß die Maschine nicht nur für die Firma sondern auch für die Beklagte gepfändet worden sei„ Die Revision bezieht sich hierzu auf den im Tatbestand des Berufungsurteils wiedergegebenen Vortrag der Beklagten, bei einer Besprechung der Parteien sei am 15o März 1959 auch davon gesprochen worden, daß die Beklagte alles gepfändet habe. Sie meint, die Klägerin habe gerade auf Grund dieser Information annehmen müssen, daß die Beklagte nicht auch noch die Spritzgußma-schinc pfänden werde. Die1 Revision übersieht dabei jedoch, daß die Pfändung für die Beklagte damals bereits ausgebracht war und daß der Vortrag der Beklagten nicht dahin gegangen ist, sie habe die Klägerin nur — u - darüber informiert, daß sie die frühe Y/erkzeugo erneut habe pfänden lassen. r freigegebenon Das Vorbringen der Beklagten (vgl. den Schriftsatz vom 5. November I960 S.2 unten) gibt daher keinen Anhaltspunkt dafür-, daß die Klägerin nicht auch mit der Pfändung der Spritz-gußmaschinc zu rechnen brauchte- % Das Berufungsgericht hat ferner angenommen; der Klägerin sei beim Erwerb der Maschine zu demindest die Möglichkeit einer Anschlußpfändung bewußt gewesen= Es hat dies aus dem Vorbringen der Klägerin gefolgert, sie ha.be die Eheleute darüber befragt.; ob die Pfän- dung der Firma KflHHI die einzige sei oder ob die Maschine noch für weiter«Gläubiger gepfändet sei, hie Revision wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht das Vorbringen der Klägerin über die Befragung der Eheleute so verstanden hat. Sie meint, die Fragestel- lung über das Bestehen sonstiger Rechte ergebe noch nichts darüber, daß hiermit auch an die Möglichkeit des Bestehens weiterer Pfändungspfandrechte gedacht worden sei. Das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, es sei gerade nach solchen Rechten gefragt worden. Die erteilte Antwort, so meint die Revision, könne dem Inhaber der Klägerin auch auf die Frage gegeben worden sein, ob noch andere Rechte, etwa Eigentumsvorbehaltsrechte Dritter, an der Maschine bestünden. Aus der Antwort habe das Berufungsgericht nicht schließen dürfen, der Inhaber der Klägerin habe nach anderen Pfändungc-pfanörechten gefragt und daher von der Möglichkeit eines Anschlußpfändungspfandrechts Kenntnis gehabt. Das Berufungsgericht hat jedoch keinen Verfahrens-fchlor begangen, wenn es den Sachvortrag der Klägerin r'h'hin verstanden hat, ihr Inhaber habe sich bei Abschluß des Kaufvertrages danach erkundigt- ob auf der Maschine noch eine andere Pfändung ruhte. Die Revision macht demgegenüber geltend, daß die Möglichkeit einer Anschlußpfändung bei juristischen Laien weitgehend unbekannt sei. Die Klägerin hat aber in den Tatsachen-instanzen nicht vorgetragenc daß das auch bei ihr der Pall gewesen sei; sie hat nur allgemein geltend gemacht, sie sei auf dem G-ebiot der Zwangsvollstreckung ein absoluter LaiCo Sic hat aber nicht behauptet.; ihr Inhaber habe lediglich sich danach erkundigt, ob noch andere Rechte, etwa Eigcntumsvorbehaltsrechte Dritter, an der Maschine bestünden« In dem Erinnerungsverfahren M 466/59 AG Buchen hat die Klägerin sogar geltend gemacht, sie habe bei der Besprechung über den Kauf der Maschine ausdrücklich gefragt, ob etwa noch andere Pfandrechte an der Maschine beständen (Schriftsatz vom 17« Dezember 1959 So5c)o Die Angriffe.der Revision sind daher nicht geeignet, die Auffassung des Berufungsgerichts zu erschüttern, nach den besonderen von ihm gewürdigten Umständen habe sich die Klägerin nicht darauf verlassen dürfen, von den Eheleuten eine genügend zuverlässige Auskunft über die Lastenfreiheit der gekauften Maschine zu erhalten, vielmehr grob fahrlässig gehandelt, weil sic eine weitere Nachprüfung durch eine Rückfrage bei dem zuständigen Gerichtsvollzieher hätte anstellen müssen und diese unterlassen hat« Die Klägerin kann sich daher nicht darauf berufen, daß das Pfändungspfandrecht der Beklagten gemäß § 956 BGB erloschen sei. # Die Revision hat in dor mündlichen veilu-aialung noch vorgetragen, schon dor objektive Sachvoriia.Lt rechtfertige das Klagebogehren, Denn ihm sei su entnehmen , daß die Klägerin die Firma in Ausübung einer Befugnis aus § 268 Abs.l BG-B befriedigt und damit in Hohe dos Ablosungsbotragos die Forderung clox Firma JCflBI mit deren Pfändungspfandrecht erworben habe. Da bei einer Verwertung der Maschine auf Grund dos Pfändungspfandrechts der Beklagten kein höherer Erlös su erwarten sei, dürfe sich die Beklagte auch aus diesem Grunde nicht auf ihr PfändungsPfandrecht berufen. Diese Auffassung ist schon deshalb nicht geeignet, die Klage zu stützen, weil der erstpfändende Gläuoiger kein die Veräußerung hinderndes Recht im Sinne des § 771 ZPO hat und daher nicht schon wegen seines erstrangigen Pfandrechts gegen die von dem nachfolgenden Gläubiger ausgebrachte Zwangsvollstreckung im Wege der Klage aus § 771 ZPO Vorgehen kann (KGZ 97>34?41). Ob die Klägerin einen Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung aus einem Erlös etwa jetzt schon im Wege der Klage (Feststellungsklage) geltend machen kann (§ 805 Ads01 ZPO), bedarf keiner Prüfung, weil ein solcher Anspruch mit der vorliegenden Klage nicht erhoben isto Eoenso-wonig braucht erörtert zu werden, ob die Klägerin auf Grund dos vorliegenden Sachverhalts etwa einen Anspruch auf Ersatz von Verwendungen gemäß den §§ 994 ff BGB hat und ob ihr wegen eines solchen Anspruchs gegen die Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht zustcht, wie die Revision weiter geltend macht; denn auch hieraus könnte nicht horgolcitet worden, daß damit das Pfänaungspfand-rccht der Beklagten beseitigt sei und daß die Klägerin ein die Veräußerung hinderndes Recht an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung gemäß § 771 ZPO habe*. a io 4. Die Revision hat ferner geltend gemacht, Beklagte habe die Klägerin bewußt im Irrtum über die Anschlußpfändung gelassen.; um später in Ausnutzung dieses Irrtums ihr Pfändungspfandrecht gegen die Klägerin geltend zu machen., Dem steht jedoch die auch von der Revision nicht angegriffene Feststellung des Berufungsgerichts entgegen, die Beklagte habe nicht damit zu rechnen brauchen, daß die Klägerin die Maschine in Unkenntnis der Anschlußpfändung erwerben könnte; denn sie habe davon ausgehen dürfen, daß die Klägerin vor dem Erwerb von der neben der Maschine angebrachten Pfand-anseige Kenntnis nehmen würde. 5• Mit weiteren Rügen bezieht sich die Revision auf die vorgetragene Behauptung der Klägerin, die Beklagte sei von den Verkaufsverhandlungen zwischen der Firma und der Klägerin durch die Firma mi unterrichtet worden« Sie habe davon Kenntnis erhalten, daß die Firma K|MH mit dieser Veräußerung einverstanden sei und aus dem Erlös Befriedigung erhalten solle. Die Klägerin hatte dazu weiter vorgetragen, die Beklagte habe diesem Vorhaben nicht widersprochen, sondern sei damit einverstanden gewesen. Sie hat in dem Schriftsatz vom 25* Oktober I960 S.3 hierüber Frau Helene als Zeugin benannt. In der Berufungsbegrün- dung vom 9» Februar 1961 hat die Klägerin das gesamte Vorbringen aus der ersten Instanz wiederholt und aus-geführt, die Beklagte habe von dem Verkauf der Maschine bereits vor deren Abholung bei der Vollstreckungsschuldnerin Kenntnis erhalten, gqdoch keine Einwendungen gegen den Verkauf und den Abtransport der Maschine erhoben. Die Revision rügt; das Berufungsgericht habe das Vorbringen der Klägerin nicht ausreichend gewürdigt. Die so Rüge ist begründet.. Bas Berufungsgericht hat ausgeführt, die .im ersten Rochtcsug von der Klägerin aufgestellte Behauptung, die Beklagte sei durch die Eheleute sogleich von den Verkaufsverhandlungen unterrichtet worden und habe nicht widersprochen, sondern sich damit einverstanden gezeigt, stehe an sich schon im Widerspruch zu dem Vortrag der Klägerin, die Eheleute hätten ihr das Pfändungspfandrecht der Beklagten geflissentlich verschwiegen, was nicht verständlich wäre, wenn die Beklagte dem Verkauf bereits zugestei.ont hätte. Die Klägerin sei auf diese Behauptung im zweiten Rechtszuge auch nicht wieder eingegangen* G-egen eine Verzichtserklärung sprächen ferner die Schreiben des Anwalts der Beklagten an den Gerichtsvollzieher Richter vom 19» und 21. März sowie vom 3>o April 1959» Aus diesen Schreiben ergebe sich, daß die Beklagte gerade nicht mit einer Veräußerung und einem Abtransport der Maschine einverstanden gewesen sei. Imübrigen liege aber in dem Ge-schelicnlasson des Verkaufs noch kein Verzicht auf das Pfändungspfandrecht an der verkauften Sache, zümal der Kaufpreis noch nicht fcstgestanden habe, insbesondere damals noch damit zu rechnen gewesen sei, daß der Erlös der Maschine die Forderung der Firma übersteige» Auch die angebliche Äußerung des Inhabers der Beklagten vom 3. November 19599 er habe zu dem Verkauf bewußt nichts gesagt, spreche nicht für, sondern eher gegen einen Verzichtswillen. I 11 im zwoiton Hechtszug nicht wieder eingegangen, steht im Widerspruch zu der Berufungsbegründung, auf die das Berufungsgericht im Tatbestand des Berufungsurteils verwiesen hato Aus der Berufungsbegründung ist nicht zu entnehmen, daß die Klägerin ihren Sach-vortrag über die Unterrichtung der Beklagten durch die Vollstreckungsschuldnerin und ihr Einverständnis mit einer freihändigen Veräußerung der Pfandsache eingeschränkt hato Die Berufungsbegründung ist vielmehr dahin zu verstehen, daß die Klägerin ihre Behauptungen im Schriftsatz vom 6e Oktober I960 S05 mit der Ergänzung im Schriftsatz vom 25 * Oktober I960 So5 auch im zweiten Pechtszug aufrecht erhalten hato Danach muß für don Rovisionsrechtszug unterstellt werden, daß die Beklagte von den Verkaufsverhandlungen zwischen der Klägerin und der Vollstreckungsschuld-ncrin durch diese unterrichtet wurde und damit einverstanden war, die Maschine durch die Schuldnerin freihändig zu veräußern und die erstrangige Pfän-dungogläubigerin, die Firma aus dem Erlös zu befriedigen Auch wenn die Beklagte, wie das Berufungsgericht angenommen hat, durch ein solches Einverständnis noch nicht ihre Rechtsstellung als Pfändungsgläubigerin mit sofortiger Wirkung aufgegeben hat, so könnte doch das unter Beweis gestellte Ver- sein, daß sie als Vollstreckungegläubigcrin miteiner rochtsgoschäftlichon Veräußerung des Pfanöge-gonstondcs abweichend von § 825 ZPO sowie damit einverstanden war, daß der hierbei erzielte Erlös /zur Befriedigung der Pfändungsgläubiger entsprechend ihrer Rangfolge verwendet werden sollte, daß’ sie also diese Art der Verwertung auch gegen sich gelten lassen wollteo Ergibt sich ein solches Einverständnis, das auch einen schlüssigen Verhalten der Beklagten entnommen worden kann, so könnte sich die Beklagte nach der mit ihrem Einverständnis durchgeführten Veräußerung der Klägerin gegenüber nicht mehr auf ihr Pfändungspfandrecht berufen0 Eine solche 3eur-u:-i*>-teilung des behaupteten und zu unterstellenden Ver- haltens der Beklagten ist auch dann möglich, wenn sie nicht verpflichtet war, die Klägerin darauf aufmerksam zu machen, daß ihr, der Beklagten, ein Pfändungspfandrecht an der Maschine zustehe, Bas Berufungsgericht durfte daher nicht ungeklärt lassen, ob die bezeichneten Behauptungen der Klägerin über das Einverständnis der Beklagten mit einer freihändigen Veräußerung des Pfandgegenstandes und einer Vorwegbefriedigung der Firma KflHB aus dem Erlös zutreffen. Bor Sachverhalt bedarf insoweit einer weiteren Klärung durch den Tatrichter. Bes-halb mußte die Sache unter Aufhebung des Berufungs-urteils in die Vorinotanz zurückverwiesen werden. DieEntscheidung über die Kosten der Revision hängt von der Endentscheidung des Rechtsstreits ob und ist daher den Berufungsgericht übertragen worden. Dr„Haidinger Dr=Gelhaar Artl Dr»Mezger Mormann