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BGH · VIII ZR 125/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 125/60

Mit am 15*Juni 1950 genehmigten Pachtvertrag vom 31« Mai 1950 verpachtete die Klägerin für die Zeit vom 1» Oktober 1950 bis zu dem 31. Dezember I960 - mit Verlängerungsklausel - die Apotheke und Drogerie am H^f^platz" zu einem in monatlichen Teilbeträgen zahlbaren Pachtzins von 7 % des Jahresumsatzes an den Beklagten und gestattete ihm, die bisherige Firma mit dem Zusatz "Pächter Apotheker Siegfried W^|^n weiterzufUhren«, Eine entsprechende Handelsregistereintra-gung, in der die Klägerin als Inhaberin der Apotheke bezeichnet ist, ist erfolgt. Mai 1950 aus, und zwar auch insoweit, als die Klägerin darin dem Beklagten in Ausübung ihres Witwenrechts - dazu insbesondere das oben angeführte Urteil des erkennenden Senats vom 12. Oktober 1959 im einzelnen ausgeführt, 'daß auch ein nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes über ein solches Betriebsrecht abgeschlossener Pachtvertrag nicht etwa deshalb als nichtig angesehen werden kann, weil er auf eine unmögliche Leistung im Sinne des § 506 BGB gerichtet gewesen ist; denn das ist, wie dort für einen im Jahre 1955 abgeschlossenen Pachtvertrag dargelegt ist, nicht der Pall und muß erst recht für den hier im Jahre 1950 eingegangenen Pachtvertrag gelten. Auch das, was die Revision hier als Besonderheit des vorliegenden Palles glaubt anführen zu können, vermag, wie im einzelnen noch darzulegen ist, eine andere Beurteilung der Sachund Rechtslage gegenüber den oben erwähnten Entscheidungen nicht zu rechtfertigen. Damit steht die ausdrückliche Feststellung des Berufungsgerichts im Einklang, der Beklagte sei bei Abschluß des Pachtvertrages nicht allein von der Vorstellung bestimmt worden, er benötige das Betriebsrecht der Klägerin, sondern habe sich darüber hinaus auch die verbliebenen Werte des Unternehmens sichern wollen; nicht allein die Personalkonzession des verstorbenen Ehemannes der Klägerin, sondern die Apotheke am H^H^platz” nebst Firma, Geschäftssitz und Kundenkreis sei deshalb Gegenstand des Pachtvertrages gewesen (BU 9)• Daß in dem Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages, dem 31» Mai 1950, die "L^^H^-Apotheke11 von dem damaligen Pächter der Klägerin als deren Unternehmen geführt und angesehen wurde, ergibt sich aus dem unstreitigen Sachverhalt. Wie das Berufungsgericht ausdrücklich feststellt, war die Klägerin nach dem Vertrage mit diesem Vorpächter verpflichtet, sein Warenlager zu übernehmen, auch hätte sie die neuen Geschäftsräume im Hause die ihr nachgewie- Handelt es sich aber um eine Apotheke der Klägerin, die diese kraft ihres Witwenrechts verpachten darf, woran in Berlin nach dem Zusammenbruch des Jahres 1945 weder vor Erlaß des Gesetzes über das Apothekenwesen vom 20. §. 9 Abs. 1 Nr. 3, §§ 26, 28) etwas geändert ist, so liegt es auf der Hand, daß der Beklagte die Klägerin nicht einfach dadurch aus ihrer Apotheke «hinausmanövrieren" kann, daß er sich für die Apothekenräume, die er zwar selbst gemietet hat, in denen er aber, wie vom Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei ausgeführt ist, eine fremde, nämlich die Apotheke der Klägerin als Pächter betreibt, eine - eigene -Betriebserlaubnis erteilen läßt. Bas ist nach-den jetzt gültigen verwaltungsrechtlichen Bestimmungen zwar zulässig, läßt aber, wie der zuständige Senator für Gesundheitswesen beiden Parteien im übrigen auch ausdrücklich mitgeteilt hat, ihre zivilrechtlichen Ansprüche, und zwar sowohl solche auf Zahlung der Pacht als auch auf Herausgabe der Apotheke unberührt. Nach dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Pachtvertrag verstößt der Versuch des Beklagten, auf diese Weise der Klägerin ihre Apotheke sozusagen zu seinen Gunsten “zu enteignen”, nicht nur gegen diesen Vertrag, sondern auch, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, gegen Treu und Glauben. Gegen die Auslegung des Pachtvertrages zwischen den Parteien, eines Individualvertrages, durch das Berufungsgericht dahin, der Beklagte habe der Klägerin eine betriebs- und nutzungsfähige Apotheke zu erhalten und bei Beendigung des Pachtvertrages zur weiteren Verpachtung zur Verfügung zu stellen, was im übrigen auch 1 Sinn jeden Pachtvertrages über ein Geschäft ist, bestehen jedenfalls aus Rechtsgründen keine Bedenken.*Bas entnimmt das Berufungsgericht einmal dem § 5 Abs. 2 des Vertrages, nach dem bei seiner Beendigung der Kaufpreis für das Warenlager vom Verpächter bar zu bezahlen ist. Insbesondere aus der letztgenannten Bestimmung folgt nach der Auslegung des | Berufungsgerichts eindeutig, daß bei Beendigung des Pacht- 1 Vertrages der bisherige Pächter aus der Apotheke weichen und sie dem Verpächter zur weiteren Verpachtung zur Verfügung stellen muß (BU 13). Für seine Auffassung verwertet das Berufungsgericht schließlich auch noch den § 4 Abs„.4'des Vertrages, in welchem dem Beklagten ein außerordentliches Kündigungsrecht für den Pall eingeräumt ist, daß er eine :1 > eigene Konzession erhalten habe. Biese eigene Betriebser-laubriis habe sich, so führt es aus, nach dem von den Parteien im Jahre 1950 als bestehend angesehenen Rechtszustande und der damaligen Verwaltungspraxis niemals auf die Pachtapothe- ke beziehen können, weil für diese eine neue Konzessionsverleihung nicht in Betracht kam, solange der alte Apotheker oder seine Witwe noch lebten; die danach vorgesehene Kündigung habe vielmehr vorausgesetzt, daß der Beklagte die Pachtapotheke wegen einer eigenen Apotheke räumte und an die Klägerin herausgab. Gegenüber den Angriffen der Revision ist schließlich darauf zu verweisen, daß hier nur der Pachtzins für die Zeit von April 1959 bis einschließlich September 1959 im Streit ist. Für diese Zeit kommt es nicht darauf an, wie die Rechtslage sich später gestaltet und ob der Beklagte, wenn der Pachtvertrag endet und er dann die Apotheke nicht herausgibt, in unmittelbarer Anwendung von §§ 557, 597 BGB den Pachtzins weiter zu zahlen verpflichtet ist (vglo zu dieser Frage Urt. des erkennenden Senats vom 3. Baß er den Pachtvertrag nicht mit sofortiger Wirkung kündigen konnte und daß er auch keine Herabsetzung des Pachtzinses für die hier streitige Zeit verlangen kann, hat das Berufungsgericht jedenfalls rechtsirrtumsfrei angenommen. Auch im ersten Falle habe der Beklagte allein seinem Pachtvertrag mit der Klägerin vom 31o Mai 1950 zu verdanken, daß er am Stichtag bereits Apothekenleiter gewesen sei» 2» Mit seinen Ausführungen hat sich das Berufungsgericht im Rahmen der Rechtsprechung des erkennenden Senates über die Frage gehalten, unter welchen Voraussetzungen sich ein Apothekenpächter gegenüber seinem Verpächter auf Fortfall der Geschäftsgrundlage berufen kann» Schon im Urteil des erkennenden Senats vom 29. Oktober 1959 - VIII ZR 147/58 -ist unter Anführung weiterer Rechtsprechung betont, ein solcher Einwand könne nur ganz ausnahmsweise zu dem Erfolge führen, und in den weiteren Entscheidungen ausgeführt, es komme immer auf die Verhältnisse des einzelnen Falles an (vgl. Auch aus der Höhe der Pacht mit 7 $ brauchte das Berufungsgericht für sich allein noch keinen Schluß darauf zu ziehen, ein solcher Satz könne nicht mehr zu demutbar sein. Betriebsräume unmittelbar zahlt, auch Eigentümer sowohl des Warenlagers als auch der Einrichtung ist, verhältnismäßig hoch sein* In ähnlichen dem Senat bekannt gewordenen Fällen betrug er 5 ^ allerdings unter Festsetzung einer bezifferten Mindestpacht« Infolge Fehlens jeglicher weiterer Angaben ergibt sich daraus jedoch allein noch keine Unzu demutbarkeit, zu demal in Berlin bislang meist verhältnismäßig geringe Geschäftsraummieten zu zahlen waren« Vor allem mit Rücksicht darauf, daß, wie bereits eingangs dieser Ausführungen hervorgehoben ist, nur die Facht für sechs Monate im Streit steht, brauchte das Berufungsgericht auch den Beklagten nicht von sich aus zu näheren Angaben zu veranlassen, zu demal es davon ausgehen mußte, es komme ihm gar nicht so sehr auf eine "Anpassung” seines Vertrages an, die jetzt von der Revision in den Vordergrund gestellt wird, sondern darauf, sich überhaupt von ihm loszusagen« Anders ist es jedenfalls nicht zu verstehen, wenn er den Vertrag am 9« März 1959 kündigen und diese Kündigung zu dem 31 - März 1959 noch ”als Entgegenkommen” bezeichnen ließ«

Zitierte Normen: § 506 BGB § 286 ZPO § 557 BGB § 97 ZPO
ApothekeI960PachtvertragBerufungsgerichtPächterKlägerin

Volltext der Entscheidung

VIII ZR 125/60
erkundet am 21, Juni 1961 fmeister,Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2216 078
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Apothekers Siegfried V» I, Hi
 in
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt
 gegen
die Witwe Elisabeth Am	P#,
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br.
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. Mai 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br.Gelhaar, Br.Spieler, Br.Borschel, Br.Mezger und Br.Messner
 für Recht erkannt;
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts zu Berlin vom 28. April I960 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Die Klägerin ist die Witwe eines Apothekers, der auf Grund einer "unveräußerlichen Personalkonzession" in Berlin-Licht erfeide-West Inhaber der bis zur Kriegszerstörung im Jahre 1944 im Hause G^H^straße # (jetzt: U^H^straße(M belegenen "L^(d^-Apotheke am H^|^platz" war. Nach der Zerstörung verlegte der damalige Pächter die Apotheke in das Haus Berlin-Lichterfelde,	d,	und be-
trieb sie dort bis zu dem 30. September 1950. Mit am 15*Juni 1950 genehmigten Pachtvertrag vom 31« Mai 1950 verpachtete die Klägerin für die Zeit vom 1» Oktober 1950 bis zu dem 31. Dezember I960 - mit Verlängerungsklausel - die Apotheke und Drogerie am H^f^platz" zu einem in monatlichen Teilbeträgen zahlbaren Pachtzins von 7 % des Jahresumsatzes an den Beklagten und gestattete ihm, die bisherige Firma mit dem Zusatz "Pächter Apotheker Siegfried W^|^n weiterzufUhren«, Eine entsprechende Handelsregistereintra-gung, in der die Klägerin als Inhaberin der Apotheke bezeichnet ist, ist erfolgt. Im Einverständnis mit der Klägerin mietete der Beklagte, da die bisherigen Apothekenräume gekündigt waren, neue Bäume im Hause	NöCk
§ 5 Absatz 3 des Vertrages sollte er das Warenlager und die Apothekeneinrichtung dem Vorpächter abkaufen» Das geschah.
Im § 4 Absatz 4 ist für ihn ein außerordentliches Kündigungsrecht mit eiher sechsmonatlichen Kündigungsfrist für den Fall vorgesehen, daß er selbst einmal mit einer Apothekenkonzession belieben werden sollte»
Am 9* März 1959 kündigte der Beklagte den Pachtvertrag "aus außerordentlichem Grunde" zu dem 31. März 1959 unter Bezugnahme auf ein Urteil des Landgerichts Berlin, welches die Auffassung vertrat, dem Pächter stehe jetzt allgemein wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage ein solches Kündigungsrecht zu. Am 23. März 1959 erhielt er vom Senator für Gesund-
 
heitswesen mit Wirkung vom 1 * April 1959 die Berechtigung zur Errichtung und zu dem Betrieh einer Apotheke in Berlin-Lichterfelde,	als	sogenannte	"persönli-
che Betriehsherechtigung”. Seit 1. April 1959 hält sich der Beklagte nicht mehr zur Zahlung von Pacht für verpflichtet .
Im gegenwärtigen Rechtsstreit klagt die Klägerin den Pachtzins für die Monate April bis einschließlich September 1959 mit monatlich 1100 DM - insgesamt 6600 DM, 3e~ weils nebst 4 1* Zinsen vom 5. des folgenden Monats an, ein. Das Landgericht hat ihr diese Beträge zugesprochen. Die Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg* Mit seiner Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage.
Ent scheidungsgründe:
I-
Da.s Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile vom 29.Oktober 1959 - VIII ZR 147/58 = KJW I960, 332 * Deutsche Apothekerzeitung I960, 74 - Pharmazeutische Zeitg. I960, 57;
12. April I960 - VIII ZR 160/59 - DM Gesetz über die Verpach tung und die Verwaltung öffentlicher Apotheken Er. 1 *=
Pharm.Ztg. I960, 554; 3. Mai I960 - VIII ZR 144/59 Pharm. Ztg. I960, 615; BB I960, 642 (nur Leitsatz) und 14. Juni I960 - VIII ZR 159/60 - Pharm.Ztg. I960, 868), von der Rechtswirksamkeit des Pachtvertrages vom 31. Mai 1950 aus, und zwar auch insoweit, als die Klägerin darin dem Beklagten in Ausübung ihres Witwenrechts - dazu insbesondere das oben angeführte Urteil des erkennenden Senats vom 12. April I960 - die Personalkonzession, das Betriebsrecht, ihres verstorbenen Ehemannes verpachtet hat. Der erkennende Senat

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hat insbesondere im Urteil vom 29. Oktober 1959 im einzelnen ausgeführt, 'daß auch ein nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes über ein solches Betriebsrecht abgeschlossener Pachtvertrag nicht etwa deshalb als nichtig angesehen werden kann, weil er auf eine unmögliche Leistung im Sinne des § 506 BGB gerichtet gewesen ist; denn das ist, wie dort für einen im Jahre 1955 abgeschlossenen Pachtvertrag dargelegt ist, nicht der Pall und muß erst recht für den hier im Jahre 1950 eingegangenen Pachtvertrag gelten. Der Senat hat keinen Anlaß, von seiner früheren Auffassung abzugehen. Sie wird auch von Schiedermair/Blanke (Apothefcenge-setz, I960, § 9 Anm. 1 invbdg. mit Pußnote S. 156) geteilt.
Auch das, was die Revision hier als Besonderheit des vorliegenden Palles glaubt anführen zu können, vermag, wie im einzelnen noch darzulegen ist, eine andere Beurteilung der Sachund Rechtslage gegenüber den oben erwähnten Entscheidungen nicht zu rechtfertigen.
. II*.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts enthalten insbesondere keinen Rechtsirrtum, soweit es festgestellt hat, hier sei mehr als das reine Betriebsrecht verpachtet, nämlich, wie es eindeutig im § 1 des Vertrages heiße, die ”L*^~Apotheke und Drogerie am H4BP,platz" als Unternehmen. Das Berufungsgericht hätte hier auch auf den im letzten Verhandlungstermin vor dem Berufungsgericht laut Protokoll vom 28. April I960 zu den Akten gereichten beglaubigten Auszug aus dem Handelsregister vom 25. April I960 verweisen können, der ergibt, daß die Apotheke bereits am 16. Juli 1950 in dieses Register eingetragen worden ist, sowie daß der Beklagte als neuer Pächter am lÖ.November
 
1950 - unter Ausschluß der im Betriebe des Geschäfts vor dem 1. Oktober 1950 begründeten Forderungen und Verbindlichkeiten - eingetragen wurde, während die Xlägerin als Inhaberin der Apotheke eingetragen ist. Damit steht die ausdrückliche Feststellung des Berufungsgerichts im Einklang, der Beklagte sei bei Abschluß des Pachtvertrages nicht allein von der Vorstellung bestimmt worden, er benötige das Betriebsrecht der Klägerin, sondern habe sich darüber hinaus auch die verbliebenen Werte des Unternehmens sichern wollen; nicht allein die Personalkonzession des verstorbenen Ehemannes der Klägerin, sondern die Apotheke am H^H^platz” nebst Firma, Geschäftssitz und Kundenkreis sei deshalb Gegenstand des Pachtvertrages gewesen (BU 9)• Daß in dem Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages, dem 31» Mai 1950, die "L^^H^-Apotheke11 von dem damaligen Pächter der Klägerin als deren Unternehmen geführt und angesehen wurde, ergibt sich aus dem unstreitigen Sachverhalt. Andernfalls würde er insbesondere nicht, wie sein vom Beklagten selbst überreichtes Kündigungsschreiben vom 29» Mai 1950 ergibt, ihr die Apotheke zur Weiterverpachtung zur Verfügung gestellt haben. Wie das Berufungsgericht ausdrücklich feststellt, war die Klägerin nach dem Vertrage mit diesem Vorpächter verpflichtet, sein Warenlager zu übernehmen, auch hätte sie die neuen Geschäftsräume im Hause	die	ihr nachgewie-
sen waren, unmittelbar mieten und alsdann dem Beklagten das Apothekenunternehmen! mit den Geschäftsräumen verpachten können. Es ist nicht rechtsirrtümlich, wenn das Berufungs-gei'icht aus der Tatsache, daß die Parteien aus Zweckmäßigkeit sgründen vereinbarten, der Beklagte Bolle Einrichtung und Warenlager unmittelbar vom Vorpächter erwerben, wodurch lediglich der überflüssige Durchgangserwerb der Klägerin . vermieden wurde, und er solle auch den Mietvertrag unmittelbar im eigenen Namen abschließen, keine der Klägerin nachteiligen Schlüsse zieht, sondern ausdrücklich feststellt,
 
trotzdem habe der Beklagte in den neuen Räumen keine neue Apotheke, v/ozu er gar keine Erlaubnis hatte, sondern lediglich die der Klägerin gehörende	Apotheke am H^^
^^platz" betrieben (BU 9 zu vergl. auch Urteil des erkennenden Senats vom 14. Juni I960 - VIII ZR 159/59 -). Auch eine Apotheke ist ein Handelsgeschäft. Bei der Verpachtung oder Neuverpachtung eines solchen Geschäftes werden oft die Einrichtung und das Warenlager vom Eigentümer oder ohne seinen Burchgangserwerb vom neuen Pächter unmittelbar vom Vorpächter übernommen und es ist auch nichts Ungewöhnliches, wenn der Pächter die Betriebsräume unmittelbar anmietet, insbesondere dann, wenn gleichzeitig mit der Neu Verpachtung eine Geschäftsverlegung (hier vom Hin-denburgdamm 71 nach 70) zu erfolgen hat'.
III
Handelt es sich aber um eine Apotheke der Klägerin, die diese kraft ihres Witwenrechts verpachten darf, woran in Berlin nach dem Zusammenbruch des Jahres 1945 weder vor Erlaß des Gesetzes über das Apothekenwesen vom 20. August I960 (BGBl I 697) noch auch durch dieses Gesetz (zu vergl.
 §. 9 Abs. 1 Nr. 3, §§ 26, 28) etwas geändert ist, so liegt es auf der Hand, daß der Beklagte die Klägerin nicht einfach dadurch aus ihrer Apotheke «hinausmanövrieren" kann, daß er sich für die Apothekenräume, die er zwar selbst gemietet hat, in denen er aber, wie vom Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei ausgeführt ist, eine fremde, nämlich die Apotheke der Klägerin als Pächter betreibt, eine - eigene -Betriebserlaubnis erteilen läßt. Bas ist nach-den jetzt gültigen verwaltungsrechtlichen Bestimmungen zwar zulässig, läßt aber, wie der zuständige Senator für Gesundheitswesen beiden Parteien im übrigen auch ausdrücklich mitgeteilt hat, ihre zivilrechtlichen Ansprüche, und zwar sowohl solche
 auf Zahlung der Pacht als auch auf Herausgabe der Apotheke unberührt. Nach dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Pachtvertrag verstößt der Versuch des Beklagten, auf diese Weise der Klägerin ihre Apotheke sozusagen zu seinen Gunsten “zu enteignen”, nicht nur gegen diesen Vertrag, sondern auch, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, gegen Treu und Glauben. Gegen die Auslegung des Pachtvertrages zwischen den Parteien, eines Individualvertrages, durch das Berufungsgericht dahin, der Beklagte habe der Klägerin eine betriebs- und nutzungsfähige Apotheke zu erhalten und bei Beendigung des Pachtvertrages zur weiteren Verpachtung zur Verfügung zu stellen, was im übrigen auch 1 Sinn jeden Pachtvertrages über ein Geschäft ist, bestehen jedenfalls aus Rechtsgründen keine Bedenken.*Bas entnimmt das Berufungsgericht einmal dem § 5 Abs. 2 des Vertrages, nach dem bei seiner Beendigung der Kaufpreis für das Warenlager vom Verpächter bar zu bezahlen ist. Ptir seine Auslegung verwertet es weiter den § 8 Abs. 2 des Vertrages, welcher den Pächter bei Erlöschen durch Kündigung verpflichtet, dem Verpächter vom Tage der Kündigung an Einblick in die Geschäftsbücher zu geben, sowie den Apotheken-nachtbewerbern die Besichtigung der Apotheke während der ordentlichen Geschäftszeit zu gestatten. Insbesondere aus der letztgenannten Bestimmung folgt nach der Auslegung des | Berufungsgerichts eindeutig, daß bei Beendigung des Pacht- 1 Vertrages der bisherige Pächter aus der Apotheke weichen und sie dem Verpächter zur weiteren Verpachtung zur Verfügung stellen muß (BU 13). Für seine Auffassung verwertet das Berufungsgericht schließlich auch noch den § 4 Abs„.4'des Vertrages, in welchem dem Beklagten ein außerordentliches Kündigungsrecht für den Pall eingeräumt ist, daß er eine :1 > eigene Konzession erhalten habe. Biese eigene Betriebser-laubriis habe sich, so führt es aus, nach dem von den Parteien im Jahre 1950 als bestehend angesehenen Rechtszustande und der damaligen Verwaltungspraxis niemals auf die Pachtapothe-
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ke beziehen können, weil für diese eine neue Konzessionsverleihung nicht in Betracht kam, solange der alte Apotheker oder seine Witwe noch lebten; die danach vorgesehene Kündigung habe vielmehr vorausgesetzt, daß der Beklagte die Pachtapotheke wegen einer eigenen Apotheke räumte und an die Klägerin herausgab. Soweit das Kammergericht in diesem Zusammenhang ergänzend auf seine Entscheidung vom 15. Juni 1959 - 8 Ü 443/59 - verweist, ist zu bemerken, daß dieses Urteil inzwischen durch das oben angeführte Urteil des erkennenden Senats vom 3. Mai I960 - VIII ZR 144/59 - bestätigt worden ist*
Wenn die Revision meint, ob der Beklagte die Apotheke räumen müsse, könne sich niemals aus dem Pachtvertrag, sondern allein aus dem Mietvertrag mit dem Vermieter ergeben, irrt sie. Sie unterscheidet nicht zwischen der Apotheke als geschäftlichem Unternehmen und den Mieträumen, in denen sie betrieben wird. Betz'ieb der Beklagte, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, die Apotheke der Klägerin in von ihm angemieteten Räumen und»war er nach dem Pachtvertrag mit ihr verpflichtet, ihr die Apotheke zu erhalten und nach Beendigung seines Pachtverhältnisses zur anderweiten Verpachtung zur Verfügung zu stellen, dann mußte er seinen Mietvertrag mit dem Hauseigentümer von vornherein so abschließen, daß er seiner Verpflichtung nachkommen konnte, wie das Berufungsgericht ebenfalls rechtsirrtumsfrei angenommen hat (BU 16)„ Bei dieser Sachlage ist unerheblich, ob der Beklagte mit dem Hauseigentümer einen Mietvertrag bis 1970 abgeschlossen hat und ob der Vermieter ”nicht gesonnen sein mag, einen Wechsel in der Mieterposition hinzunehmen11, wofür der Beklagte im Schriftsatz vom 24. April 1959 So 4,5 Beweis angetreten hat. Der in diesem Zusammenhang gerügte Verstoß gegen § 286 ZPO liegt deshalb nicht vor.
IV.
Gegenüber den Angriffen der Revision ist schließlich darauf zu verweisen, daß hier nur der Pachtzins für die Zeit von April 1959 bis einschließlich September 1959 im Streit ist. Für diese Zeit kommt es nicht darauf an, wie die Rechtslage sich später gestaltet und ob der Beklagte, wenn der Pachtvertrag endet und er dann die Apotheke nicht herausgibt, in unmittelbarer Anwendung von §§ 557, 597 BGB den Pachtzins weiter zu zahlen verpflichtet ist (vglo zu dieser Frage Urt. des erkennenden Senats vom 3. Mai I960 - VIII ZR 144/59 -). Baß er den Pachtvertrag nicht mit sofortiger Wirkung kündigen konnte und daß er auch keine Herabsetzung des Pachtzinses für die hier streitige Zeit verlangen kann, hat das Berufungsgericht jedenfalls rechtsirrtumsfrei angenommen.
1. Es hat nicht verkannt, daß die Konzession des verstorbenen Ehemannes der Klägerin, ohne die der Beklagte nicht zur Selbständigkeit im Apothekerberuf gelangen konnte, weil damals Personalkonzessionen für neue Apotheken nur selten verliehen und dabei ältere Apotheker bevorzugt wurden, einen wesentlichen Teil des Pachtvertrages ausgemacht hat, und auch nicht, daß deshalb die Vorstellung der Parteien, eine solche - fremde - Personalkonzession sei zu dem Betriebe einer Apotheke für den Beklagten erforderlich' und damit Geschäftsgrundlage für den Pachtvertrag gewesen ist (BU 9)* Zwar haben sich, wie das Berufungsgericht ebenfalls erkannt hat, nach Fortfall des Konzessionierungssystems die Umstände erheblich verändert. Es bleibt aber die Tatsache bestehen, daß der Beklagte noch die Apotheke der Klägerin betreibt, daß er ohne den Pachtvertrag auch über die Konzession- des verstorbenen Ehemannes der Klägerin zu keiner eigenen, sei es auch nur einer Pachtapotheke hätte kommen
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können, und daß ihm die Vorteile dieser Verpachtung noch heute zugute kommen, wie das Berufungsgericht ausdrücklich festgestellt hat (BU 16)* Nur dadurch sei der Beklagte, so führt es im einzelnen aus, überhaupt in der Lage gewesen, die Apotheke auf die heutige Höhe zu bringen und einer etwaigen Konkurrenz, die sich in seiner Gegend niederlassen sollte, mit Buhe entgegenzusehen, weil er - nunmehr - alteingesessen ist und einen erheblichen Kundenstamm hat» Dazu stellt es auch fest, er habe auf Grund seines Pachtvertrages vom 31» Mai 1950 den Vorteil gehabt, auf Grund besonderen Vertrages mit der Allgemeinen Ortskrankenkasse B^|^ deren Mitglieder unbeschränkt zu beliefern, wobei es gleichgültig sei, ob sich dieses Hecht aus der Apothekenleitereigenschaft oder der Betriebsberechtigung zur Errichtung einer Apotheke ergebe. Auch im ersten Falle habe der Beklagte allein seinem Pachtvertrag mit der Klägerin vom 31o Mai 1950 zu verdanken, daß er am Stichtag bereits Apothekenleiter gewesen sei»
2» Mit seinen Ausführungen hat sich das Berufungsgericht im Rahmen der Rechtsprechung des erkennenden Senates über die Frage gehalten, unter welchen Voraussetzungen sich ein Apothekenpächter gegenüber seinem Verpächter auf Fortfall der Geschäftsgrundlage berufen kann» Schon im Urteil des erkennenden Senats vom 29. Oktober 1959 - VIII ZR 147/58 -ist unter Anführung weiterer Rechtsprechung betont, ein solcher Einwand könne nur ganz ausnahmsweise zu dem Erfolge führen, und in den weiteren Entscheidungen ausgeführt, es komme immer auf die Verhältnisse des einzelnen Falles an (vgl. die oben angeführten weiteren Urteile vom 12. April I960, vom 3o Mai I960 und 14. Juni I960). Dazu :hä1H Breyer,
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Gesetz über das Apothekenwesen, 1961 (§ 28, Erläut. letzter Absatz, S. 521) allgemein ausgeführt, die Apothekenpachtverhältnisse seien durch die unbeschränkte Niederlassungsfreiheit so gut wie nicht berührt oder beeinträchtigt worden. Nur die Pachtsätze seien - selten - gesenkt worden, wo die Niederlassungsfreiheit den Umsatz des Pächters gemindert habe. Sollte das beim Beklagten der Pall gewesen sein, würde sich seine Pacht automatisch dem gesunkenen Umsatz anpassen; denn eine sogenannte Mindestpacht ist nicht vereinbart. Nicht ausgeschlossen ist natürlich ein Sinken der Umsätze in dem Maße, daß eine Umsatzpacht jedenfalls in der bisherigen Höhe nicht mehr tragbar ist. Der Beklagte hat es jedoch ebenso wie die Pächter in den bisher vom Senat entschiedenen Fällen unterlassen, in den Tatsachenrecht szügen genaue Angaben darüber zu machen, wie sich die unbeschränkte Zulassungsfreiheit auf die Umsätze und u.U. auch die Unkosten seiner Pachtapotheke ausgewirkt hat. Er hat zwar eingeräumt, die Klägerin sei berechtigt gewesen, vom Umsatz seines Betriebes Kenntnis zu nehmen (Schrift-satz vom 29. Mai 1959 S. 2); das gelte aber nicht für den sich aus seinem Wirtschaften ergebenden Beingewinn. Auch aus diesem Vortrag mußte das Berufungsgericht entnehmen, der Beklagte wolle nähere Angaben Uber seinen Betrieb nicht machen, zu demal er auch sonst im Rechtsstreit Zahlenangaben nicht gemacht hat. Es war aber seine Sache, darzutun, die vereinbarte Umsatzpacht von 7 $, die für die fragliche Zeit unstreitig 1100 DM monatlich beträgt, was wiederum einen Umsatz von etwa 200 000 DM jährlich voraussetzt, sei untragbar geworden. Auch aus der Höhe der Pacht mit 7 $ brauchte das Berufungsgericht für sich allein noch keinen Schluß darauf zu ziehen, ein solcher Satz könne nicht mehr zu demutbar sein. Der hier vereinbarte Prozentsatz mag zwar mit Rücksicht . darauf, daß der Beklagte die Miete für die
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Betriebsräume unmittelbar zahlt, auch Eigentümer sowohl des Warenlagers als auch der Einrichtung ist, verhältnismäßig hoch sein* In ähnlichen dem Senat bekannt gewordenen Fällen betrug er 5 ^ allerdings unter Festsetzung einer bezifferten Mindestpacht« Infolge Fehlens jeglicher weiterer Angaben ergibt sich daraus jedoch allein noch keine Unzu demutbarkeit, zu demal in Berlin bislang meist verhältnismäßig geringe Geschäftsraummieten zu zahlen waren« Vor allem mit Rücksicht darauf, daß, wie bereits eingangs dieser Ausführungen hervorgehoben ist, nur die Facht für sechs Monate im Streit steht, brauchte das Berufungsgericht auch den Beklagten nicht von sich aus zu näheren Angaben zu veranlassen, zu demal es davon ausgehen mußte, es komme ihm gar nicht so sehr auf eine "Anpassung” seines Vertrages an, die jetzt von der Revision in den Vordergrund gestellt wird, sondern darauf, sich überhaupt von ihm loszusagen« Anders ist es jedenfalls nicht zu verstehen, wenn er den Vertrag am 9« März 1959 kündigen und diese Kündigung zu dem 31 - März 1959 noch ”als Entgegenkommen” bezeichnen ließ«
 
Vo
 Da das Berufungsurteil auch sonst keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil des Beklagten erkennen läßt, ist seine Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Dr.Gelhaar Dr.Spieler Dr.Dorschei Dr.Mezger Dr.MeBs
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