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BGH

Gericht: BGH

a) Kaiffc ein Metallgroßhändler unedles Metall von einem ihm bis dahin nicht näher bekannten Kleinhändler an, ohne sich genügend zu vergewissern, ob dem Kleinhändler die Erlaubnis gemäß § 1 UnedlMetG erteilt ist, so läßt er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht und kann sich, wenn der Kleinhändler die Erlaubnis tatsächlich nicht gehabt hat, nicht darauf berufen, daß er sich in dem unverschuldeten Hechtsirrtum befunden habe, das Geschäft mit diesem Händler sei ein Großhandelsgeschäft gewesene b) Hat ein Metallgroßhändler, dessen Angestellte in seinem Betriebe für ihn gestohlenes Metall von einem nicht zuge-lascenen Kleinhändler angekauft haben, durch eigene Fahrlässigkeit bewirkt, daß die Angestellten die erforderliche Prüfung über die Herkunft des Metalls unterlassen haben, so haftet er dem Eigentümer des Metalls auf Schadensersatz, falls die Angestellten die strafbare Herkunft des Metalls ■ hätten erkennen müssen, wenn der Metallgroßhändler die nach den Umständen erforderlichen Maßnahmen getroffen hätte, um den Ankauf.gestohlenen Metalls in seinem Betriebe zu verhindern. Der Kaufmann Alfred FaflB, der im Jahre 1949 in djas Gewerbe "Handel mit Kraftfahrzeugen aller Art, Bereifung, Batterien" engemeldet hatte, zog später in die F'lfllHHfe bei EflflHHB und betätigte sich als Altmetallhändler« Auf seinen Wunsch stellte ihm der Beklagte, der eine Metallgroßhandlung betreibt, am 2,Januar 1931 eine Bescheinigung des Inhalts aus, daß Fafl^ berechtigt sei, im Namen des Beklagten und für dessen Firma Metall aller Art einschließlich Rohprodukten aufzukaufen. FaSP wurde wegen fahrlässiger Hehlerei nach § 18 des Gesetzes Über den Verkehr mit unedlen Metallen vom 23« Juli 1926 (RGBl I 415) - im folgenden abgekürzt: UnedlMetG - ebenfalls bestraft und außerdem zur Zahlung von 7765,53 DM nebst Zinsen als Schadensersatz an die Klägerin verurteilt. von Schreiben vom 21 „ August 1931 forderte sie den Beklagten zur Zahlung von 7136,60 DM als Schadensersatz auf, mit Schreiben vom 29» Januar 1952 erhöhte sie ihren Anspruch auf 7765>53 DM, und mit Schreiben vom 17* März 1952 ermäßigte sie ihre Forderung auf 6206,92 DM* Auf Gegenvorstellungen des Beklagten, der der Klägerin die Erhebung einer negativen Feststellungsklage androhte, brächte sie im Schreiben vom 5® Mai 1952 zu dem Ausdruck, sie habe sich inzwischen davon überzeugt, daß eine Vermischung des gestohlenen Postdrahtes im Sinne des § 948 BGB bereits* bei FaplP erfolgt sei, und fügte hinzu, sie beabsichtige nicht mehr, gegen den Beklagten einen Anspruch zu erheben® Nachdem der Vertreter des Beklagten daraufhin in seinem Schreiben vom 5® Juni 1952 die Angelegen- heit als in der Hauptsache erledigt bezeichnet und die Klägerin 2ur Begleichung seiner Kostenrechnung aufgefordert sowie unter dem 25® Juni 1952 an Überweisung des Kostenbetrages erinnert hatte, antwortete die Klägerin unter dem 5» Juli 195?/ sie habe nunmehr aus den Strafakten gegen Fai^P ersehen, daß dieser als Aufkäufer für den Beklagten tätig gewesen sei® Der Beklagte habe aus den Umständen entnehmen müssen, daß der von Fafl^ gelieferte Draht gestohlen gewesen sei, deshalb hafte der Beklagte ihr unmittelbar® Sie berühme sich daher nach wie vor, Ansprüche gegen den Beklagten zu haben» Io Das Berufungsgericht hat aus dem der Klage vorausgehenden Schriftwechsel der Parteien nicht zu entnehmen vermocht, daß die Klägerin auf ihre Forderung gegen den Beklagten verzichtet habe. Diese Annahme, die von der Revision naturgemäß nicht angegriffen wird und die auch die Re= visionserv/iderung nicht bekämpft hat, ist jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenngleich rechtlich nicht ein einseitiger Verzicht der Klägerin in Frage steht, sondern mit Rücksicht darauf, daß es sich im wesentlichen um schuldrechtliche Ansprüche handelt, zu prüfen ist, ob ein Erlaßvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist. a) Der Beklagte ist unstreitig Großhändler mit Alt-metallen, und es kann zu seinen Gunsten unterstellt werden, daß er im Besitze einer Bescheinigung gemäß § 11 Abs»l UnedlMetG ist* Trotzdem finden sämtliche Vorschriften des Gesetzes auf den Beklagten Anwendung, soweit es sich um die hier in Frage stehenden Geschäfte mit Fa(HP handelt« Denn bei dem Ankauf des Altmetalls von Fa^|^ war der Beklagte objektiv nicht als Großhändler tätig« Fafl^ war nämlich, wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist, nicht zugelassener Kleinhändler, ihm war keine Erlaubnis gemäß § 1 UnedlMetG erteilt, und der Ankauf des Altmetalls von ihm durch den Beklagten ist daher nicht an- ^ ders zu beurteilen als der Ankauf von einem beliebigen Privatmann o Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ergeben Jedoch entgegen dessen Ansicht, daß dem Beklagten bei dieser Annahme mindestens Fahrlässigkeit zur Last Der Beklagte hatte sich zwar zunächst dahin eingelassen, daß ihm FafHfc» als dieser die am 2» Januar 1951 ausgestellte Bestätigung verlangte, einen Erlaubnisschein zu dem Handel mit Altmetall vorgezeigt habe (Schriftsatz vom 3o Februar 1954), später Jedoch sein Vorbringen dahin ergänzt, daß er - der Beklagte - sich nicht veranlaßt gesehen habe, diesen Erlaubnisschein genauestens zu untersuchen (Schriftsatz vom 7« Dezember 1954 ), während das Beru- zeigt hat» weil er es unterlassen hat, sich das betreffende Schriftstück gene r anzusehen« In diesem Verhalten liegt entgegen den^Darlegungen der Revisionserwiderung vor dem erkennenden Senat aber die Außerachtlassung der von einem Altmetallgroßhändler zu beobachtenden Sorgfalt, denn ein solcher muß wissen, daß er nur mit einem zugelassenen Altmetallhändler Großhandelsgeschäfte abschließen kann und daß es deshalb hinsichtlich der ihm obliegenden Prüfung für ihn entscheidend darauf ankommt, ob der Kleinhändler die nach § 1 UnedlMetG erforderliche Erlaubnis besitzt oder nicht. Zu der Frage nach d<?r Gewerbeerlaubnis ist es» wie der Tatsachenzusammenhang ergibt, vielmehr erst am 2«Januar 1951, und zwar mit Rücksicht darauf gekommen, daß PajBB von dem Beklagten die Ausstellung der erwähnten Bescheinigung verlangte« Das von der Revisionserwiderung zur Erörterung gestellte Problem, ob der Großhändler einem ihm bekannten Kleinhändler, dessen Gewerbeerlaubnis ihm vorgelegt ist, bei jedem weiteren Ankauf zur Vorlegung der Gewerbeerlaubnis anhalten muß, stellt sich daher hier nicht un-V bedarf keiner Erörterung* mit ihm verhandelt hat und daß eö der Beklagte selbst gewesen ist, der auf V/unsch des die von dem Beklag- ten persönlich unterschriebene Bestätigung vom 2* Januar 1951 hat ausotellen lassen« Der Beklagte selbst hat also der Geschäftsverbindung mit Fafl^ die ihr eigentümliche Frägung gegeben, wobei hinzukommt, daß er es gewesen ist, der durch Gewährung von Vorschüssen Überhaupt erst den Ankauf von Altmetall in erheblichem Umfange ermöglicht hat* Aufgabe des Beklagten wäre es daher gewesen, vorweg zu klären, ob die Erlaubnis zu dem Metallhandel hatte* d) Es ist also wesentlich auf das eigene, .fahrlässige Verhalten des Beklagten selbst zurückzuführen, daß seine Angestellten das von Fafl^^ gelieferte Material angenommen und gekauft haben* Wie das Berufungsgericht feststellt, haben die Angestellten des Beklagten irgend eine Prüfung hinsichtlich der Herkunft des von angebotenen Metalls nicht vorgenommen* Dies ist aber, wie der Zusammenhang der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils ergibt? gerade darauf zurückzuführen, daß sie Fainfolge des ihnen bekannten Verhaltens des Beklagten, der ihm die Bescheinigung vom 2* Januar 1951 ausgehändigt und ihm Vorschüsse zur Verfügung gestellt hatte, als zugelassenen Metallhändler angesehen und deshalb eine nähere Prüfung der Anlieferungen nicht für erforderlich gehalten haben, wozu sie boim Ankauf von einem zugelassenen Metallhändler grundsätzlich auch nicht verpflichtet waren* Das Berufungsgericht hat nicht einmal festgestellt, daß sie FaflD nach der Herkunft des Drahtes befragt und seine entsprechenden Angaben überprüft haben* Zu einer solchen Prüfung wären sie aber, wenn ihnen die in Wahrheit gegebene Sachlage bekannt gewesen wäre, verpflichtet gewesen, da Fafl^p in Wirklichkeit nur Privatmann und nicht Händler war und demgemäß die Geschäfte mit Fafl^ als Kleinhandelsgeschäfte hätten behandelt werden müssen* 1954» erwähnt bei Herlan GA 1955»77 und OLG Braunschweig NJW 1952,1268, ferner Rother/Sieg aaO § 18 UnedlMetG Ann*3) würde dazu geführt haben, daß die Leute des Beklagten das von FaflV angelieferte Material nicht ery/orben,_ sondern bei der Polizei angezeigt haben würden, falls sie über ihre Prüfungspflicht gegenüber Privatleuten, die Altmetall zu dem Kaufe anboten, entsprechend belehrt und ihnen die zur Erfüllung ihrer Prüfungspflichten erforderlichen Geräte bereitgestellt waren, Biese Voraussetzungen für die sachgerechte Prüfung seitens der Angestellten des Beklagten war hier aber nicht gegeben. Die Darlegungen des Berufungsgerichts ergeben aber mit Sicherheit, daß der Beklagte seinen Verpflichtungen, den Altmetalleinkatof in seinem Geschäft so zu organisieren, daß der Ankauf gestohlener Ware von Privatleuten nach Möglichkeit verhindert wurde, nicht nachgekommen ist. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wäre bei Beschäftigung geeigneter Angestellter und ihrer ausreichenden Ausstattung mit technischen Hilfsmitteln auch eine Prüfung des Durchmessers des Drahtes möglich gewesen, zu der die Angestellten jedenfalls verpflichtet waren, wenn sie nicht von einem Kleinhändler Metall ankauften, Es wäre nämlich nicht darauf angekommen, die Enden aller einzelnen Drahtstücke hcrauszufinden und ihren Durchmesser zu ermitteln, sondern die Angestellten des Beklagten hätten sich mit Stichproben begnügen können, die auch dann möglich sind, wenn die Drähte in einem großen Paket zusammengedrtickt sind, worden ist, ändert es nichts, daß er den Ankauf des Altmetalls von FaflU nicht persönlich vorgenommen hat, sondern, daß seine Angestellten für ihn gehandelt haben« Wenn auch allein die Allgestellten, die das Metall für den Betrieb des Beklagten angekauft haben,.und nicht der Beklagte selbst beim Ankauf des Metalls unmittelbar tä- f) Hat aber der Beklagte hinsichtlich des.Postdrahtes, den seine Angestellten für ihn von Fafl^ angekauft haben, Metallhehlerei begangen, so hat er sich den Besitz an dem Draht durch strafbare Handlungen verschafft, denn bei § 18 UnedlMetG handelt es sich um eine Strafvorschrift, die sich gegen die Besitzverschaffung als solche richtet und unmittelbar auf den Schutz des Eigentümers abzielt (vgl«, Staudinger BGB 11,Auf 1« § 992 Kr.l; Um ein Gesetz als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs,2 BGB anzusehen, genügt indes, daß eine in der Hauptsache andere Zwecke verfolgende Vorschrift nebenher dem Schutz bestimmter einzelner Interessen dienen soll (BGB RGRK § 823 Anm«103 m«Nachw,)« Da der Beklagte fahrlässig gegen § 18 UnedlMetG verstoßen hat, haftet er somit auf Ersatz des gesamten der Klägerin infolge dieses Verstoßes entstandenen Schadens, 'aber nur, soweit sein Verhalten für diesen Schaden adäquat ursächlich gewesen ist« 3o Beschränkt sich aber'die Haftung des Beklagten auf den von ihm adäquat verursachten Schaden, so ist zu beachten, daß er nicht ohne weiteres für den vollen Schaden einzutreten hat, welchen die Klägerin durch die Diebstähle des Drahtes erlitten hat« Die Vorschrift des § 830 BGB ist hier nämlich nicht anwendbar, denn der Beklagte war weder Mittäter noch Anstifter oder Gehilfe bei den Diebstählen« Ein Hehler ist nicht nach § 830 BGB für den lieh (BGHZ 8,288,292), sondern seine Haftung beschränkt sich auf den Schaden, der durch seine Hehlerei verursacht v/orden ist« Hier hat die hehlerische Betätigung des Beklagten auf alle Palle dazu geführt, daß der Klägerin der Metallwert der gestohlenen Drähte entgangen ist« Hätte nämlich der Beklagte, wie es seine Pflicht war, durch geeignete Maßnahmen verhindert, daß das"gestohlene Metall al3 Handelsware in seinem Betriebe angekauft wurde, hätten vielmehr er oder seine Leute erkannt, daß es sich um aus Diebstählen herrührende Ware handelte, und hätten sie deshalb die Polizei benachrichtigt, wie es in anderen Pallen geschehen ist, so wäre der Weiterverkauf der Waren durch den Beklagten unterblieben; gerade hierdurch ist aber der Klägerin praktisch die Möglichkeit genommen worden, ihren Eigentumsanspruch weiter zu verfolgen, da der Verbleib des Metalls nicht mehr aufzuklären ist.

Zitierte Normen: § 992 BGB § 259 StGB § 426 BGB
erforderlichBerufungsgerichtDrahtMetallUnedlMetGAnkaufKlägerinAngestellte

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja	zu	a)	bis	c)
ii.rtliche Sammlung:	nein
222p
BGB §§ 992, 823 Bf, Eh; Ges» über den Verkehr mit unedlen ICetüllen v. 23. Juli 1926, RGBl I 4-13, §§ 1, 11, 18
a)	Kaiffc ein Metallgroßhändler unedles Metall von einem ihm bis dahin nicht näher bekannten Kleinhändler an, ohne sich genügend zu vergewissern, ob dem Kleinhändler die Erlaubnis gemäß § 1 UnedlMetG erteilt ist, so läßt er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht und kann sich, wenn der Kleinhändler die Erlaubnis tatsächlich nicht gehabt hat, nicht darauf berufen, daß er sich in dem unverschuldeten Hechtsirrtum befunden habe, das Geschäft mit diesem Händler sei ein Großhandelsgeschäft gewesene
b)	Hat ein Metallgroßhändler, dessen Angestellte in seinem Betriebe für ihn gestohlenes Metall von einem nicht zuge-lascenen Kleinhändler angekauft haben, durch eigene Fahrlässigkeit bewirkt, daß die Angestellten die erforderliche Prüfung über die Herkunft des Metalls unterlassen haben,
 so haftet er dem Eigentümer des Metalls auf Schadensersatz, falls die Angestellten die strafbare Herkunft des Metalls ■ hätten erkennen müssen, wenn der Metallgroßhändler die nach den Umständen erforderlichen Maßnahmen getroffen hätte, um den Ankauf.gestohlenen Metalls in seinem Betriebe zu verhindern.
c)	Der Metallhändler muß beim Ankauf von Altmetall, das weitgehend aus zusammengepreßten Ballen von Drähten besteht, die Stärke der Drähte durch Mikrometer prüfen, um festzustellen, ob es sich um Drähte von den Stärken handelt, die vorzugsweise von Post, Bahn und Wasserstraßendirektion benutzt werden, jedenfalls dann, wenn in Zeitung und Fachorganisationen vor dem Ankauf solcher Drähte wegen
 der in großem Umfange vorgekommenen Diebstähle von Leitungen aus solchen Drähten gewarnt worden ist.
d)	Zum Umfang der Schadensersatzpflicht eines Metallhändlers, der sich der Metallhehlerei gemäß § 18 UnedlMetG-schuldig gemacht hat, gegenüber dem Eigentümer des Metalls.
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VIII ZR 125/59
Verkündet am 30. September I960 Hoffmeister, Justizangestellter als Urkundabeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der	vertreten	durch	den Präsidenten
 der Oberpostdirektion
 Klägerin, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungsklägerin und Revisionsklägerin,
~ Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.	-
gegen
 den Kaufmann Fritz R a 4^ in	IjUHI^Blstraße
 Beklagten, Berufungskläger, Anschlußberufungsbeklagten und Revisionsbeklagten
- Frozeßbevollirächtigter; Rechtsanwalt
 hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29. September I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br.Pagendarm sowie der Bundesrichter Br.Gel haar, Artl, Br.Spieler und Br.Mezger
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 17. April 1959 aufgehoben.
Bie Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20. Oktober 1955 wird zurtickgewie-sen*
2/3 der bisher entstandenen Kosten aller Rechtszüge hat der Beklagte zu tragen.
Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Ver= handlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die weiteren Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der weiteren Kosten der Revision, übertragen wird.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Der Kaufmann Alfred FaflB, der im Jahre 1949 in djas Gewerbe "Handel mit Kraftfahrzeugen aller Art, Bereifung, Batterien" engemeldet hatte, zog später in die F'lfllHHfe bei EflflHHB und betätigte sich als Altmetallhändler« Auf seinen Wunsch stellte ihm der Beklagte, der eine Metallgroßhandlung betreibt, am 2,Januar 1931 eine Bescheinigung des Inhalts aus, daß Fafl^ berechtigt sei, im Namen des Beklagten und für dessen Firma Metall aller Art einschließlich Rohprodukten aufzukaufen. Außerdem erhielt Fa|^^ von dem Beklagten eine Anzahl unbrauchbar gewordener Blektromotore, die der Beklagte von der MAN erworben hatte, zu dem Aüsschiachten gegen die Verpflichtung, die Wicklungsdrähte mit etwa 15 $> des Gesamtgewichts der Motoren an den Beklagten zurückzugeben«, In der Zeit vom 29o Dezember 1950 bis 28« März 1951 lieferte Faller insgesamt 2376 kg Kupferdraht an den Beklagten«
Davon waren 521 kg beim Ausschlachten der Motoren angefallen, Für die übrigen 1855 kg erhielt Faller von dem Beklagten 10 405,05 3?H« In dieser Menge waren 876 kg Kupferdraht mit dazugehörigen 13,7 kg Verbindungshülsen enthalten, die	von einer unter Führung von	und
 Ff|ctehenden Diebesbande gekauft hätte. Dieses Material stammte von Fernsprechleitungen der Klägerin, die die Diebe in ;er Zeit vom 9* Januar bis 24« März 1951 abmontiert und nach Ausglühen der Drähte als angebliches Altmaterial dem FaflHfe angeboten hatten«
und	wurden	wegen dieses Verbrechens
 zu Zuchthausstrafen und ihrem Anerkenntnis gemäß zur Zahlung von 8236,32 DM Schadensersatz an die Klägerin verurteilt. FaSP wurde wegen fahrlässiger Hehlerei nach § 18 des Gesetzes Über den Verkehr mit unedlen Metallen vom 23« Juli 1926 (RGBl I 415) - im folgenden abgekürzt: UnedlMetG - ebenfalls bestraft und außerdem zur Zahlung von 7765,53 DM nebst Zinsen als Schadensersatz an die Klägerin verurteilt.
 
Die Klägerin erhielt bisher auf Grund der Schuldtitel gegen	Fflp und Fa^^ lediglich 20,—DM
von	Schreiben vom 21 „ August 1931 forderte
 sie den Beklagten zur Zahlung von 7136,60 DM als Schadensersatz auf, mit Schreiben vom 29» Januar 1952 erhöhte sie ihren Anspruch auf 7765>53 DM, und mit Schreiben vom 17* März 1952 ermäßigte sie ihre Forderung auf 6206,92 DM* Auf Gegenvorstellungen des Beklagten, der der Klägerin die Erhebung einer negativen Feststellungsklage androhte, brächte sie im Schreiben vom 5® Mai 1952 zu dem Ausdruck, sie habe sich inzwischen davon überzeugt, daß eine Vermischung des gestohlenen Postdrahtes im Sinne des § 948 BGB bereits* bei FaplP erfolgt sei, und fügte hinzu, sie beabsichtige nicht mehr, gegen den Beklagten einen Anspruch zu erheben® Nachdem der Vertreter des Beklagten daraufhin in seinem Schreiben vom 5® Juni 1952 die Angelegen-
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heit als in der Hauptsache erledigt bezeichnet und die Klägerin 2ur Begleichung seiner Kostenrechnung aufgefordert sowie unter dem 25® Juni 1952 an Überweisung des Kostenbetrages erinnert hatte, antwortete die Klägerin unter dem 5» Juli 195?/ sie habe nunmehr aus den Strafakten gegen Fai^P ersehen, daß dieser als Aufkäufer für den Beklagten tätig gewesen sei® Der Beklagte habe aus den Umständen entnehmen müssen, daß der von Fafl^ gelieferte Draht gestohlen gewesen sei, deshalb hafte der Beklagte ihr unmittelbar® Sie berühme sich daher nach wie vor, Ansprüche gegen den Beklagten zu haben»
Sie hat sodann Klage erhoben und mit dieser unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten von dem Beklagten als Schadensersatz den Betrag von 7765,53 DM nebst Zinsen gefordert» Dac Landgericht hat den Beklagten zur ■ Zahlung von 4955?18 DM nebst Zinsen unter dem Gesichtspunkt der Haftung aus ungerechtfertigter Bereicherung verurteilt und die v/eitergehende Klage abgewiesen«, Der Beklagte hat gegen seine Verurteilung Berufung, die Klägerin hat gegen die teilweise Abweisung der Klage
 
Anschlußberufung eingelegt und ihren Antrag auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von insgesamt 7765?53 DM weiterverfolgt, wobei sie ihn hilfsweise als Gesamtschuldner mit FalBP,	und	F^Hl und vorsorglich Zug
 um Zug gegen Abtretung der Ansprüche der Klägerin gegen Fa^^fe	und	FflK	in	Anspruch genommen hat.
Das Oberlandesgericht hat did Klage in vollem Umfange abgewiesen.
Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin Verurteilung des Beklagten entsprechend ihren im Berufungerechtszuge gestellten Anträgen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
Io Das Berufungsgericht hat aus dem der Klage vorausgehenden Schriftwechsel der Parteien nicht zu entnehmen vermocht, daß die Klägerin auf ihre Forderung gegen den Beklagten verzichtet habe. Diese Annahme, die von der Revision naturgemäß nicht angegriffen wird und die auch die Re= visionserv/iderung nicht bekämpft hat, ist jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenngleich rechtlich nicht ein einseitiger Verzicht der Klägerin in Frage steht, sondern mit Rücksicht darauf, daß es sich im wesentlichen um schuldrechtliche Ansprüche handelt, zu prüfen ist, ob ein Erlaßvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist. In der Mitteilung vom 5♦ Mai 1952 hat das Berufungsgericht keinen "Verzicht” auf den Anspruch, richtig: "keinen Antrag auf Abschluß eines ErlaßVertrages” erblickt, sondern nur die Äußerung der Ansicht, daß die Klägerin keinen Anspruch gegen den Beklagten erheben könne. Diese Auslegung des Schreibens durch das Berufungsgericht ist mit seinem Inhalt vereinbar und daher möglich, sie läßt
 
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keinen Rechtsirrtum erkennen und ist deshalb für den erkennenden Senat bindend«, Pie Äußerung einer Rechtsansicht, selbst wenn sie für die Partei ungünstig ist, hindert diese aber nicht, im Rechtsstreit einen anderen Standpunkt einzunehraen, wie das Berufungsgericht zutreffend ausge-führt hat. Das Schreiben der Klägerin vom ■ 5o Mai 1952 steht ihrer Klage daher nicht entgegen*
2. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen
 ergeben entgegen seiner Auffassung bei richtiger recht-* #
licher Y/ürdigung, daß der Klägerin gegen den Beklagten ein Schaaensersatzanspruch aus §§ 992, 825. Abs«2 BGB i«
Verb«, mit § 18 UnedlMetG zusteht«	^
a)	Der Beklagte ist unstreitig Großhändler mit Alt-metallen, und es kann zu seinen Gunsten unterstellt werden, daß er im Besitze einer Bescheinigung gemäß § 11 Abs»l UnedlMetG ist* Trotzdem finden sämtliche Vorschriften des Gesetzes auf den Beklagten Anwendung, soweit es sich um die hier in Frage stehenden Geschäfte mit Fa(HP handelt«
Denn bei dem Ankauf des Altmetalls von Fa^|^ war der Beklagte objektiv nicht als Großhändler tätig« Fafl^ war nämlich, wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist, nicht zugelassener Kleinhändler, ihm war keine Erlaubnis gemäß § 1 UnedlMetG erteilt, und der Ankauf des Altmetalls von ihm durch den Beklagten ist daher nicht an- ^ ders zu beurteilen als der Ankauf von einem beliebigen Privatmann o
b)	Kauft aber ein Großhändler Altmetall von einem Privatmann an, so handelt es sich um einen Erwerb im Kleinhandel, und dor Großhändler unterliegt für derartige Käufe, auch wenn ihm eine Bescheinigung gemäß § 11 UnedlMetG ausgestellt ist, allen Vorschriften des Gesetzes (BGHSt 6,193,195; ^ofhef/Sieg, Metallgesetze 1955
§ 11 UnedlMetG Anm»2; Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Kei: engesetze § 18 UnedlMetG Anm»2 G)o Unerheblich ist in diesem Zusammenhahg der vom Berufungsgericht hervor  6 -
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gehobene Umstand, daß Fa^^P im Jahre 1949 in Bayreuth das Gewerbe '’Handel mit Kraftfahrzeugen aller Art, Bereifung und Batterien" betrieben und daß er sich nach seiner Übersiedlung nach	dort	als Metallhändler betä-
tigt hatte und auch der Polizei als solcher bekannt war, denn die Aufnahme des Gewerbebetriebes als Metallhändler und die Zulassung zu dem Betriebe eines anderen Gewerbes ersetzen nicht die nach § 1 UnedlMetG erforderliche Erlaub-nia zu dem Betriebe eines Altmetalihandels, die Faf|^ nach den Feststellungen des Berufungsgerichts weder beantragt noch erhalten hat». Der Erwerb des Metalls von	durch
 den Beklagten erfolgte also nicht im Großhandel»
c)	Allerdings würde es dem Beklagten zugutekommen, worauf er sich berufen hat, wenn er Fafl^in entschuldbarem Irrtum für einen zugelassenen Kleinhändler gehalten hätte (BGH aaO 196; Schwarz StGB 21.Auflo § 11 UnedlMetG Anm.2). Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ergeben Jedoch entgegen dessen Ansicht, daß dem Beklagten bei dieser Annahme mindestens Fahrlässigkeit zur Last
 Der Beklagte hatte sich zwar zunächst dahin eingelassen, daß ihm FafHfc» als dieser die am 2» Januar 1951 ausgestellte Bestätigung verlangte, einen Erlaubnisschein zu dem Handel mit Altmetall vorgezeigt habe (Schriftsatz vom 3o Februar 1954), später Jedoch sein Vorbringen dahin ergänzt, daß er - der Beklagte - sich nicht veranlaßt gesehen habe, diesen Erlaubnisschein genauestens zu untersuchen (Schriftsatz vom 7« Dezember 1954	), während das Beru-
fungsgericht festgestellt hat, daß Fafl^ dem Beklagten damals lediglich einen Antrag auf Zulassung zu dem Altmetallhandel oder den Durchschlag eines solchen Antrages vorgelegt hat» Der Beklagte hat also unter Zugrundelegung seiner eigenen Darstellung deshalb nicht erkannt, daß ihm keine Erlaubnis zu dem Betriebe des Altmetallhandels, sondern nur einen Antrag auf Erteilung einer solchen Erlaubnis oder den Durchschlag eines entsprechenden Antrages ge-
 
zeigt hat» weil er es unterlassen hat, sich das betreffende Schriftstück gene r anzusehen« In diesem Verhalten liegt entgegen den^Darlegungen der Revisionserwiderung vor dem erkennenden Senat aber die Außerachtlassung der von einem Altmetallgroßhändler zu beobachtenden Sorgfalt, denn ein solcher muß wissen, daß er nur mit einem zugelassenen Altmetallhändler Großhandelsgeschäfte abschließen kann und daß es deshalb hinsichtlich der ihm obliegenden Prüfung für ihn entscheidend darauf ankommt, ob der Kleinhändler die nach § 1 UnedlMetG erforderliche Erlaubnis besitzt oder nicht. Diese Prüfungspflicht darf der Großhändler besonders dann nicht leicht nehmen, wenn er den Kleinhändler, der mit ihm Geschäfte tätigen will, nicht näher kennt; so ist es aber hier gewesen, denn Fa(^B hat erstmals am 29. Dezember 1950 Metall an den Beklagten verkauft«, und dieser hat nicht vorgetragen» daß bereits bei dieser Gelegenheit Fai^B nach einer Erlaubnis befragt worden ist. Zu der Frage nach d<?r Gewerbeerlaubnis ist es» wie der Tatsachenzusammenhang ergibt, vielmehr erst am 2«Januar 1951, und zwar mit Rücksicht darauf gekommen, daß PajBB von dem Beklagten die Ausstellung der erwähnten Bescheinigung verlangte« Das von der Revisionserwiderung zur Erörterung gestellte Problem, ob der Großhändler einem ihm bekannten Kleinhändler, dessen Gewerbeerlaubnis ihm vorgelegt ist, bei jedem weiteren Ankauf zur Vorlegung der Gewerbeerlaubnis anhalten muß, stellt sich daher hier nicht un-V bedarf keiner Erörterung*

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Wie keiner weiteren Begründung bedarf, ergibt sich aus der Tatsache, daß FaBB einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis an die zuständige Behörde oder die Abschrift eines solchen Antrages dem.Beklagten gezeigt hat, noch nicht, daß Fa^B Mit einer derartigen Erlaubnis sicher rechnen konnte« Die amtliche Begründung zu dem Entwurf des Gesetzes (abgedruckt bei Rother/Sieg aaO S«76) läßt nämlich erkennen, daß durch den Erlaubniszwang zu dem Betriebe des in Präge stehenden Gewerbes insbesondere erreicht werden sollte, unlautere Elemente, die sich im
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Altmetallhandel breit gemacht hatten, wieder daraus zu entfernen und in Zukunft nur zuverlässige Händler zu dem Handel zuzulassen (vgl* auch § 2 Abs*3 UnedlMetG)« Der Beklagte hätte daher, wenn er das ihm vorgelegte Schriftstück sich angesehen hätte, keinesfalls darauf vertrauen dürfen, daß dem angeblichen Antrag des Fa^l^ auf Erteilung der Erlaubnis zu dem Altmetallhandel ohne weiteres stattgegeben werden würde, sondern er hätte auch die Möglichkeit in Betracht ziehen müssen, daß der Antrag der Ablehnung verfiel*
Der Beklagte kann sich hier auch nicht darauf berufen, daß es Aufgabe seiner Angestellten gewesen sei, die Gewerbeerlaubnis des	nachzuprüfen,	denn es steht
 fest, daß sich Fa^0 an den Beklagten selbst gewandt und. mit ihm verhandelt hat und daß eö der Beklagte selbst gewesen ist, der auf V/unsch des	die von dem Beklag-
ten persönlich unterschriebene Bestätigung vom 2* Januar 1951 hat ausotellen lassen« Der Beklagte selbst hat also der Geschäftsverbindung mit Fafl^ die ihr eigentümliche Frägung gegeben, wobei hinzukommt, daß er es gewesen ist, der	durch	Gewährung	von	Vorschüssen	Überhaupt	erst
 den Ankauf von Altmetall in erheblichem Umfange ermöglicht hat* Aufgabe des Beklagten wäre es daher gewesen, vorweg zu klären, ob	die	Erlaubnis	zu dem	Metallhandel hatte*
Es geht daher zu Lasten des Beklagten selbst, daß er aus Fahrlässigkeit die genaue Prüfung des ihm von Fafl|^ vorgelegten Schriftstückes unterlassen hat, aus dem er auch bei nur oberflächlicher Durchsicht hätte entnehmen müssen, daß es keine Gewerbeerlaubnis war und daß es ihm keine Gewißheit darüber verschaffte, ob Fafl[[^^ die Erlaubnis zu dem Betriebe des Metallhandels besaß« Der Beklagte hatte also, wenn er die nötige Sorgfalt beobachtet hätte, Faller keinesfalls als zugelassenen Metallhändler behandeln dürfen, und er hätte als Geschäftsinhaber darüber hinaus die Verpflichtung gehabt, auch seine mit dem Ankauf des Altmetalls von Händlern unmittelbar befaßten Angestellten
 darauf hinzuweisen, daß Fafl^^ ihm gegenüber die Erlaubnis zu dem Metallhandel nicht nachgewiesen habe« Hätte der Beklagte pflichtgemäß gehandelt, so wäre es nicht möglich gewesen, daß seine Angestellten En^^^ und Schf^^p, in deren Anwesenheit Fa^^K mit dem Beklagten verhandelt hatte und die das von	gelieferte	Altmetall	im	Be-
triebe des Beklagten in Empfang nahmen, Fa^^^ als Händler angesehen hätten und deshalb ohne weiteres davon ausgegangen wären, daß er das angelieferte Metall reell er-vrorber^ hattes .
d)	Es ist also wesentlich auf das eigene, .fahrlässige Verhalten des Beklagten selbst zurückzuführen, daß seine Angestellten das von Fafl^^ gelieferte Material angenommen und gekauft haben* Wie das Berufungsgericht feststellt, haben die Angestellten des Beklagten irgend eine Prüfung hinsichtlich der Herkunft des von	angebotenen	Metalls
 nicht vorgenommen* Dies ist aber, wie der Zusammenhang der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils ergibt? gerade darauf zurückzuführen, daß sie Fainfolge des ihnen bekannten Verhaltens des Beklagten, der ihm die Bescheinigung vom 2* Januar 1951 ausgehändigt und ihm Vorschüsse zur Verfügung gestellt hatte, als zugelassenen Metallhändler angesehen und deshalb eine nähere Prüfung der Anlieferungen nicht für erforderlich gehalten haben, wozu sie boim Ankauf von einem zugelassenen Metallhändler grundsätzlich auch nicht verpflichtet waren* Das Berufungsgericht hat nicht einmal festgestellt, daß sie FaflD nach der Herkunft des Drahtes befragt und seine entsprechenden Angaben überprüft haben* Zu einer solchen Prüfung wären sie aber, wenn ihnen die in Wahrheit gegebene Sachlage bekannt gewesen wäre, verpflichtet gewesen, da Fafl^p in Wirklichkeit nur Privatmann und nicht Händler war und demgemäß die Geschäfte mit Fafl^ als Kleinhandelsgeschäfte hätten behandelt werden müssen*
Die Vornahme der erforderlichen Überprüfung (über die Prüfungspflicht vgl* BGH Urteil 5 StR 254/53 vom 23* Februar
 
1954» erwähnt bei Herlan GA 1955»77 und OLG Braunschweig NJW 1952,1268, ferner Rother/Sieg aaO § 18 UnedlMetG Ann*3) würde dazu geführt haben, daß die Leute des Beklagten das von FaflV angelieferte Material nicht ery/orben,_ sondern	bei der Polizei angezeigt haben würden,
 falls sie über ihre Prüfungspflicht gegenüber Privatleuten, die Altmetall zu dem Kaufe anboten, entsprechend belehrt und ihnen die zur Erfüllung ihrer Prüfungspflichten erforderlichen Geräte bereitgestellt waren, Biese Voraussetzungen für die sachgerechte Prüfung seitens der Angestellten des Beklagten war hier aber nicht gegeben. Es ist nicht geklärt, ob der Beklagte sie über ihre Prüfungspflicht beim Ankauf von Privaten unterrichtet hatte.
Die Darlegungen des Berufungsgerichts ergeben aber mit Sicherheit, daß der Beklagte seinen Verpflichtungen, den Altmetalleinkatof in seinem Geschäft so zu organisieren, daß der Ankauf gestohlener Ware von Privatleuten nach Möglichkeit verhindert wurde, nicht nachgekommen ist. Einmal durfte er den Ankauf nicht Lagerarbeitern übertragen, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nur ein geringes Maß von Fachkenntnissen besaßen, außerdem mußte er ihnen das Werkzeug zur Verfügung stellen, das sie zur Vornahne der erforderlichen Prüfungen benötigten. Er mußte sie also mit Mikrometern ausrüsten, da diese - wie das Berufungsgericht ausgeführt hat - erforderlich sind, um den Durchmesser des angelieferten Drahtes ermitteln zu können. Gerade darauf wäre es hier angekommen, denn nach den Ausführungen des Berufungsgerichts ließ sich nur bei Feststellung des Durchmessers des Drahtes ein Anhalt für seine Herkunft gewinnen, weil Draht mit einem Durchmesser von 1,5 sowie 2 und 3 mm, wie er hier in Frage stand, vorzugsweise von der Bundespost, der Bundesbahn und den Wasserstraßendirektionen verwendet wird, worüber der Beklagte auf Grund seiner Fachkenntnisse angesichts der damals überhandnehmenden und allgemein, insbesondere aber in Kreisen des über seinen Verband ständig und genau unterrichteten
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Altnetallhandels bekannten Diebstähle von Draht aus öffentlichen Leitungen seine Angestellten hätte belehren müssen?, V/äre aber ermittelt worden, daß ein Teil des von Pai^^ angebotenen Drahtes den angegebenen Durchmesser hatte, so wäre dies ein gewichtiges Anzeichen dafür gewesen, daß der Drsht aus Leitungen der genannten öffentlichen Unternehmungen stammte. Bei dem Ankauf solchen Drahtes hätten also die Angestellten des Beklagten ganz besondere Vorsicht walten lassen müssen, die sie nach den Peststellungen des Berufungsgerichts nicht beobachtet haben; sie haben sich nämlich um die nähere Beschaffenheit, insbesondere den Durchmesser der angelieferten Drähte überhaupt nicht gekümmert. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wäre bei Beschäftigung geeigneter Angestellter und ihrer ausreichenden Ausstattung mit technischen Hilfsmitteln auch eine Prüfung des Durchmessers des Drahtes möglich gewesen, zu der die Angestellten jedenfalls verpflichtet waren, wenn sie nicht von einem Kleinhändler Metall ankauften, Es wäre nämlich nicht darauf angekommen, die Enden aller einzelnen Drahtstücke hcrauszufinden und ihren Durchmesser zu ermitteln, sondern die Angestellten des Beklagten hätten sich mit Stichproben begnügen können, die auch dann möglich sind, wenn die Drähte in einem großen Paket zusammengedrtickt sind,
O; Aus den vorstehenden Darlegungen folgt, daß der Beklagte die objektiven und subjektiven Voraussetzungen des ? 18 UnedlMetG erfüllt hat« Hätte nämlich der Beklagte sich das ihm von	vorgelegte	Schriftstück	sorg-
fältig angesehen und wäre er dadurch auf die Möglichkeit hingewiesen worden, daß Fafl^ keine Erlaubnis zu dem Metallhandel hatte, hätte der Beklagte weiter seine Leute darauf aufmerksam gemacht, daß	ihm	gegenüber die Er-
laubnis zu dem Metallhandel nicht nachgewiesen hatte, hätte der Beklagte fachkundige Angestellte mit dem Ankauf des Altmetalls betraut, diese mit dem erforderlichen Werkzeug zur Prüfung des Drahtdurchmessers ausgerüstet und
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hätte er seine Leute Uber die Beschaffenheit des von öffentlichen Verkehrsbetrieben verwandten Drahtes aufgeklärt, so hätte bei dem Ankauf des Drahtes von Fafl^ io Betriebe des Beklagten die strafbare Herkunft des Altmetalls nicht nur erkannt werden können, sondern erkannt werden müssen* An der Verantwortlichkeit des Beklagten für den Ankauf des Drahtes, dessen strafbare Herkunft durch seine eigene Fahrlässigkeit nicht erkannt
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worden ist, ändert es nichts, daß er den Ankauf des Altmetalls von FaflU nicht persönlich vorgenommen hat, sondern, daß seine Angestellten für ihn gehandelt haben« Wenn auch allein die Allgestellten, die das Metall für den Betrieb des Beklagten angekauft haben,.und nicht der Beklagte selbst beim Ankauf des Metalls unmittelbar tä-
!	tig	gewesen	sind, so hat doch dieser, wie dargelegt, die
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Trfüllung des objektiven Tatbestandes des § 18 UnedlMetG durch seine Angestellten gerade infolge eigener Fahrlässigkeit veranlaßt« Diese eigene für den Erfolg ursächliche Fahrlässigkeit des Beklagten reicht aus, um ihn als Täter zu behandeln (vgl» Schönke/Schröder StGB 9oAuflo Vorben, IV 8 vor § 47; LK 8*Aufl, § 47 Anm„9 a So259)o
f) Hat aber der Beklagte hinsichtlich des.Postdrahtes, den seine Angestellten für ihn von Fafl^ angekauft haben, Metallhehlerei begangen, so hat er sich den Besitz an dem Draht durch strafbare Handlungen verschafft, denn bei § 18 UnedlMetG handelt es sich um eine Strafvorschrift, die sich gegen die Besitzverschaffung als solche richtet und unmittelbar auf den Schutz des Eigentümers abzielt (vgl«, Staudinger BGB 11,Auf 1« § 992 Kr.l; BGB RGRK lloAufl«, § 992 Anm„3)o Der Beklagte haftet somit der Klägerin als 'Eigentümerin des Drahtes im Zeitpunkt des Ankaufes nach den Vorschriften Uber den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen (§ 992 BGB)«.
g) Ebenso wie die Hehlerei - § 259 StGB - (RGZ 94? 191>192) ist auch die Metallhehlerei - § 18 UnedlMetG -ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs*2 BGB, Zwar ergibt die amtliche Begründung zu dem Entwurf des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen, daß es im Interes-
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se der Allgemeinheit Abhilfe gegen Mißstände schaffen wollte, die durch die Uberhandnehmenden Metalldiebstähle eingetreten waren. Dieser Umstand hindert aber nicht die Annahme, daß das erv/ähnte Gesetz neben dem Schutze der Gesamtheit auch den Schutz ä&inzelner^ nämlich der Eigentümer und Besitzer unedler Metalle, im Auge gehabt hat«
Um ein Gesetz als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs,2 BGB anzusehen, genügt indes, daß eine in der Hauptsache andere Zwecke verfolgende Vorschrift nebenher dem Schutz bestimmter einzelner Interessen dienen soll (BGB RGRK § 823 Anm«103 m«Nachw,)« Da der Beklagte fahrlässig gegen § 18 UnedlMetG verstoßen hat, haftet er somit auf Ersatz des gesamten der Klägerin infolge dieses Verstoßes entstandenen Schadens, 'aber nur, soweit sein Verhalten für diesen Schaden adäquat ursächlich gewesen ist«
3o Beschränkt sich aber'die Haftung des Beklagten auf den von ihm adäquat verursachten Schaden, so ist zu beachten, daß er nicht ohne weiteres für den vollen Schaden einzutreten hat, welchen die Klägerin durch die Diebstähle des Drahtes erlitten hat« Die Vorschrift des § 830 BGB ist hier nämlich nicht anwendbar, denn der Beklagte war weder Mittäter noch Anstifter oder Gehilfe bei den Diebstählen« Ein Hehler ist nicht nach § 830 BGB für den
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vollen von den Dieben angerichteten Schaden verantwort*? lieh (BGHZ 8,288,292), sondern seine Haftung beschränkt sich auf den Schaden, der durch seine Hehlerei verursacht v/orden ist« Hier hat die hehlerische Betätigung des Beklagten auf alle Palle dazu geführt, daß der Klägerin der Metallwert der gestohlenen Drähte entgangen ist« Hätte nämlich der Beklagte, wie es seine Pflicht war, durch geeignete Maßnahmen verhindert, daß das"gestohlene Metall
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al3 Handelsware in seinem Betriebe angekauft wurde, hätten vielmehr er oder seine Leute erkannt, daß es sich um aus Diebstählen herrührende Ware handelte, und hätten sie deshalb die Polizei benachrichtigt, wie es in anderen Pallen geschehen ist, so wäre der Weiterverkauf der Waren durch den Beklagten unterblieben; gerade hierdurch ist aber der Klägerin praktisch die Möglichkeit genommen worden, ihren Eigentumsanspruch weiter zu verfolgen, da der Verbleib des Metalls nicht mehr aufzuklären ist. Das Vei-halten des Beklagten hat also wirtschaftlich zu einem Verlust des Eigentums der Klägerin an dem Metall geführt» Der Betrag, den der Beklagte bei dem Weiterverkauf des Drahtes erzielt hat, entspricht seinem Metallwort, Diesen Betrag, den das Landgericht ohne Hechtsirrtum mit 4955,18 DM festgestellt hat, nebst Zinsen hiervon muß der Beklagte der Klägerin daher mindestens erstatten.
Ob der Klägerin noch ein darüber hinausgehender Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zusteht, kann auf Grund der bisher von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht beurteilt werden. Es trifft allerdings zu, daß der Schaden der Klägerin durch die Diebstähle sicherlich erheblich höher gewesen ist als der Wert des Drahtes in ausgeglühtem Zustande, Indes kommt es, wie ausgefübrt, darauf an, ob der Beklagte verpflichtet ist, auch diesen über den Betrag des Metallwerts hinausgehenden Schaden zu ersetzen. Hierfür ist entscheidend, ob die Hehlerei des Beklagten für den weiteren Schaden der Klägerin ebenfalls ursächlich ist» Das Landgericht hat, wie die seinem Vergleichsvorschlag vom 6, Juli 1955 beigefügte Begründung zeigt, dazu geneigt, den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Hehlerei und dem über den Metallwert hinauagehenden Schaden der Klägerin zu verneinen» Es hat dabei aber außer acht gelassen, daß auch eine Prüfung nach der Richtung erforderlich ist, ob nach Isge der Sache die Diebe das Abmontieren des Leitungs-
 
drahts unterlassen haben würden, wenn sich nicht in der Person des Beklagten und des	willige	Hehler ge-
funden hätten, die bereit waren, den Draht aufzukaufen, obgleich sie bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätten wissen müssen, daß er aus Diebstählen herrührte.
Sollte sich diese auf tatsächlichem Gebiete liegende Feststellung treffen lassen, so würde das Verhalten des Beklagten auch für den weiteren Schaden der Klägerin ursächlich sein und der Beklagte daher auch auf Ersatz dieses Schadens haften, den übrigens die Klägerin in ihren Schreiben an den Beklagten in wechselnder Höhe beziffert hat, so daß gegebenenfalls die Höhe des Schadens der Klägerin noch genauer geklärt werden muß.	^
4« Wie die"vorstehenden Erörterungen zeigen, beruht somit das angefochtene Urteil, aas einen Schadensersatz» anspruch der Klägerin verneint, auf einer Gesetzesverletzung o Es kann deshalb keinen Bestand haben. Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Hechtsfehler bei der Anwen» dung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und die Sache nach diesem teilweise zur Endentscheidung' reif ist , ist in diesem Umfang in der Sache selbst zu erkennen. Wie ausgeführt, ist der Beklagte ungeachtet der Prüfung, ob er noch einen weiteren Betrag schuldet, in jedem Falle verpflichtet, der Klägerin 4955*18 DM nebst Zinsen zu zahlen. In der entsprechenden ^ Höhe war der Beklagte bereits von dem Landgericht verurteilt worden. Dao Urteil des Landgerichts ist mithin in diesem Umfange im Ergebnis richtig, wenngleich der Verurteilung andere rechtliche Erwägungen zugrunde zu legen sind, als sie das Landgericht angestellt hat» Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts ist daher sachlich nicht begründet. Die richtige Entscheidung, die der erkennende Senat anstelle des Berufungsgerichts selbst treffen kann, hat deshalb dahin zu lauten, daß die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil zurückgewiesen wird. Daß der Beklagte im Umfange
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seiner Verurteilung als Gesamtschuldner mit Fa^|P, und	auf	Schadensersatz	haftet, ergibt
 sich aus § 840 BOB« Einer Aufnahme dieser Rechtsfolge in den Urteilsausspruch, die die Klägerin hilfsweise beantragt hat, bedarf es nicht„ Soweit der Beklagte die Klägerin befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung der Klägerin gegen	und	FfHP	kraft	Ge-
setzes auf den Beklagten über, der den Übergang allerdings nicht zu dem Nachteil der Klägerin geltend machen darf (vgl. § 426 Abs.2 BGB). Hieraus folgt, daß die Klägerin von dem Beklagten Befriedigung ihrer Forderung verlangen kann, ohne vorher oder Zug um Zug in entsprechender Höhe ihre Ansprüche gegen ?a0, Ka|^^^ und F^Pan den Beklagten abtreten zu müssen. Eine Einschränkung der Verurteilung des Beklagten entsprechend den vorsorglich von der Klägerin gestellten Zug um Zug-Antrag ist mithin nicht erforderlich. Vielmehr erfolgt der Übergang der Forderung erst nach Befriedigung der Klägerin und zu diesem Zeitpunkt kraft Gesetzes, ohne daß es einer Abtretung seitens der Klägerin bedarf.
Wegen des über 4955,18 DM nebst Zinsen hinausgehenden Betrages ist dagegen das Berufungsurteil aufzu-hoben und die Sache an das Berufungsgericht zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, da insoweit die Endentscheidung von tatsächlichen Feststellungen abhängt, die zu treffen deja erkennenden Senat versagt ist.
Soweit der Beklagte bereits endgültig unterlegen ist, hat er gemäß § 91 ZFO die Kosten aller Rechtszüge anteilig zu tragen.
Mit Rücksicht darauf, daß der Beklagte in Höhe von 4955,18 DM schon jetzt endgültig unterlegen ist, erscheint es angemessen, ihm 2/3 der bisher entstandenen Kosten aufsuerlegen.
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Bio Entscheidung über die weiteren Kosten des Rechtsstreits ist dagegen dem Berufungsgericht übertragen worden, da sie von der Endentscheidung in der Sache selbst beeinflußt wirdo
 BroPsgendarm Br*Gelhaar Artl Br»Spieler	Dr»Meager
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