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BGH · VIII ZU 125/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZU 125/57

Im Jahre 1951 beendigten die Parteien und die GmbH eine Vollstreckungsgegenklage des Klägers gegen die GmbH bei dem Hanseatischen’Oberlandesgericht zu Hamburg durch einen Vergleich, welchen der Beklagte beigetreten war, mit dem alle gegenseitigen Ansprüche zwischen den Beteiligten geregelt seih sollten. Der Vergleich bestimmt feiner, daß der Kläger für die Zeit vom 1, Juli 1951 bis la Juli 1956 an den Gewinnen unabhängig von den erzielten Gewinnen’oder den Verlusten der GmbH mit jährlich 2,000 DM beteiligt bleibe und der Beklagte dem Kläger am 30, Juni 1956 10„000 DM zahlen sollte, wenn dieser von dem Wie- Die Parteien ließen außerdem Vereinbarungen des Vergleichs in einer weiteren notariellen Urkunde vom gleichen Tage niederlegen, In dieser Urkunde verpflichtete sioh der Beklagte unter Bezugnahme auf die Abtretung deB Geschäftsanteils und den gerichtlichen Vergleich, den Geschäftsanteil zurückzuübertragen, wenn der Kläger das 7/iederkaufsrecht innerhalb der vereinbarten Frist ausgeübt haben würde, während der Kläger sich für diesen Pall verpflichtete, Zug um Zug gegen Rückübertragung des bezeichneten Geschäftsanteils von nominell 12,000 DM an den Beklagten insgesamt .50,000 DM zu zahlen. Der Kläger erwiderte darauf mit Schreiben des ihn vertretenden Bechtsanwalts vom 16« Juli 1956, der Beklagte habe dom von der GmbH betriebenen Unternehmen unberechtigt Mittel entzogen und duroh andere geschäftliche Maßnahmen die in dem Vertrag gegebenen Möglichkeiten nicht voll für die GmbH ausgenutzt, vielmehr diese Tamgesellschaften, z.B« der Der Beklagte hat sich auf Rücktritt von dem Wiederkaufvertrag berufen und die zur Aufrechnung gestellte Forderung des Klägers bestritten* Er hat dazu ausgeführt> die GmbH» an der er zu 75 9* beteiligt sei; habe ebenfalls einen Vertrag mit der D^pp, jedoch ihr Gas von der Ernst GmbH bezogen, deren Umsatz fast zu einem Drittel auf die Abnahmen der Fppp| zurückgehe* Etwaige Bedenken unter dem Gesichtspunkt des § 15 AbSr4 Satz 1 GmbHG würden gemäß Satz 2 dieser Vorschrift durch die notarielle Beurkundung der Anteilsahtretung seitens des Klägers an den Beklagten ausgeräurat sein» Ferner ist es auch unerheblich, daß die einzelnen Vergleichsbestimmungen nach dem notariellen Protokoll vom 2, Oktober 1951 über die Einräumung des* Wied erkauf ereohtes zwar in Bezug genommen, aber nicht verlesen und genehmigt worden sind. II« Nach § 497 Abs,l BGB kommt der Wiederkauf mit der Erklärung des Verkäufers zustande, daß er das Y/iederkaufs-recht ausübe» Lie abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen zwischen den Parteien vereinbarte Form und Prist für die Abgabe der Erklärung sind unstreitig gewahrt» Zur Wirksamkeit dieser Erklärung bedurfte es keines gleichzeitigen wörtlichen oder tatsächlichen Angebots des Wiederkauf spreises (BGH ürt. III* lias Berufungsgericht hat folgendes erwogen: Der Kläger habe seinen Anspruch in erster Linie auf § 493 Abs*2 BGB gestützt» Diese Vorschrift finde jedoch bei dein Wiederkauf eines GmbH-Anteilee anders als bei dem Verkauf und Wiederkauf sämtlicher Geschäftsanteile einer GmbH icei -ne Anwendung,. Auch aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung sei der Anspruch des Klägers nicht schlüssig behauptet» Dem Beklagten seien in dem Vergleich Sonderpflichten auferlegt worden« Diese habe er nicht verletzt; er habe mit Recht davon ausgehen dürfen, daß eine über die im Gesetz getroffenen Bestimmungen und die ihm in Vertrag auf erlegten Verpflichtungen hinausgehende Haf-. und weiter annehmen wollte, der Beklagte habe sie in der vom Kläger behaupteten Weise verletzt; würde eine Aufrechnung an dom hiclitböstehen der zur Aufrechnung gestellten Forderung scheitern» .Denn der Kläger könne nur verlangen, so gestellt su werden, wie er stehen würde, wenn der Beklagte die von ihm beanstandeten Handlungen nicht vorgenommen hätte» V.ere er in der Lage gewesen, den Geschäftsanteil zu bezahlen, so wäre ihm ein Schaden erst in der Folgezeit entstanden. Für die zurückliegende Zeit habe er keinen Anspruch auf Gewinnanteil gehabt, da er insoweit durch die Vereinbarung in dem Vergleich über die Zahlung eines Betrages von jährlich 2,000 DM ohne Rücksicht auf Gewinn und Verlust des Unternehmens abgefunden worden sei» Der Preis für den Geschäftsanteil sei von der Entwicklung des Unternehmens unabhängig gewesen» Deshalb könne der Kläger auch nicht sagen, dr.ß er einen zu hohen Preis für einen wirtschaftlich entwerteten GmbH-Anteil hätte zahlen sollen» In einem solchen Falle könnte er höchstens geltend machen» daß sein Gewinnanteil für die Zukunft kleiner sein werde als er gewesen wäre, wenn der Beklagte die Chancen des Unternehmens zu Gunsten der GmbH auagenutzt hätte. Bei der entgeltlichen Veräußerung und dem Wiederverkauf eines Geschäftsanteiles an einer GmbH handelt es sich jedoch nicht um den Verkauf einer Sache, sondern um ein sonstiges Recht im Sinne des § 437 BGB* das den Gegenstand des Rechtsgeschäfts bildet,, Nach dieser Vorschrift haftet der Verkäufer eines Rechts für seinen rechtlichen Bestand? womit ausgeschlossen wird daß der Verkauf eines nicht bestehenden oder dem Verkäufer nicht gehörenden Rechts als auf eine unmögliche Leistung gerichtet und daher nichtiger Vertrag behandelt werde (RG Recht 1909#1977)« Auch darum handelt es sieb im vorliegenden Falle nicht» Es steht hier auch nicht zur Entscheidung, ob bei dem Kauf eines Geschäftsanteiles an einer GmbH eine Gewährleistung nach den Grundsätzen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts für Sachmängel in Frage kommen kann» sondern allein darum, ob im Sinne des § 496 Abs.2 BGB eine Verschlechterung des Kaufgegenständes darin gesehen werden kann, daß sich die Beschaffenheit des von der GmbH betriebenen Unternehmens verschlechtert und damit auch der Wert des Geschäftsanteils verringert habe» Der V/iederkauf hat ebenso wie der Kauf eines GmbH-Anteils nicht den Erwerb eines Anteils an dem Unternehmen der GmbH zu dem Gegenstandj es handelt sich vielmehr rechtlich allein um den Viederkauf der Mitgliedschaft srechte an der GmbH» In der Rechtsprechung des Reichsgerichts? auf die sich das Berufungsgericht bezogen hat, sind jedoch beim Verkauf sämtlicher Geschäftsanteile einer GmbH die Gewährleistungsgrundsätze für Sachmängel wegen Mängeln eines Geschäft sunt eraehraens dann für anwendbar gehalten worden, wenn der wirtschaftliche Zweck des Verkaufs in der Verschaffung der vollen Verfügung über das von der GmbH betriebene Unternehmen bestand und die Übertragung der Geschäftsanteile nur die äußere Rechtsform hierfür darstellte. Diesen Entscheidungen kann entnommen werden, daß das Eeichsge-richt eine Sachmängelhaftung bei dem Kauf eines Geschäftsanteils, abgesehen von dem Fall des Verkaufs sämtlicher Anteile einer GmbH mit dem erörterten wirtschaftlichen Zweck, deshalb abgelehnt hat, weil es sich bei dem Ver-• * Es kommt aber schon deshalb nicht entscheidend darauf an, ob eine solche Verschlechterung eine Haftung aus § 498 Abs *2 BGB begründen kann, weil der Beklagte ohne Rücksicht auf die Anwendung dieser Vorschrift im Hinblick auf das frühere gemeinschaftliche Gesellschaftsverhältnis der Parteien und auf seine beherrschende Stellung als nunmehriger alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer dem Kläger gegenüber verpflichtet war, die Möglichkeit für die GmbH zu erhalten, den Vertrag mit der Leurag so auszunutzen, wie das dem Sinn dieses Vertrages entsprach, und im Rahmen dieser Verpflichtung auch darauf bedacht zu sein, daß der GmbH die wirtschaftliche Grundlage gewahrt blieb, auf der die Parteien den Geschäftsbetrieb aufgebaut haben« Liese Grundlage durfte er nicht ohne triftigen Grund verändern« der Beklagte sei schon deshalb, weil er dem Kläger die Befugnis zu dem Y/iederkauf eingeräumt habe, verpflichtet gewesen, die GmbH zu fördern und sich in den Stand zu setzen, den Kläger in den vollen Genuß der Gesellschaftsrechte zu bringen, die er gehabt haben würde, wenn er selbst in dem Unternehmen verblieben wäre« Eine so weitgehende Verpflichtung ist weder aus den einzelnen Bestimmungen Uber die Pflichten des Beklagten in der Zwischenzeit, wie Bie in dem Vergleich und durch Bezugnahme auf diesen in dem notariellen Vertrag vom 2« Oktober 1951 festgelegt worden sind, zu entnehmen, noch sind sonstige Gesichtspunkte von dem Kläger vorgetragen und von der Revision geltend gemacht worden, die für die Begründung einer so weitgehenden Verpflichtung sprechen können. In diesem Zusammenhang hat der Kläger dem Beklagten insbesondere zu dem Vorwurf gemacht, der Beklagte habe einen Einbruch in das auf Grund des Vertrages mit der eingerichtete Verteilernetz dadurch herbeigeführt, daß er zu einem erheblichen Veil die FflB^-GmöH, an außerdem in diesem Zusammenhang auch verhindert hätte, daß die Ernst ¥/» L^^-GmbH in dem der F^m^-GmbH zugewiesenen Bereich ihr Unternehmen durch Wahrung und Herstellung unmittelbarer Beziehungen zu der Kundschaft weiterbetrieb., so könnte in einem solchen Verhalten ein schwerer Verstoß gegen die Verpflichtungen des Beklagten gesehen werden» Insoweit bedarf der Sachverhalt einer erneuten Würdigung durch den Tatrichter, wobei auch, falls erforderlich, durch Hinzuziehung eines Sachverständigen, auf den sich der Kläger ausdrücklich bezogen hatte, die Prüfung darauf zu erstrecken sein wird, ob der Beklagte der GmbH - etwa auch in der Form von Lieferungsverträgen zu ungünstigen Bedingungen für sie - Betriebsmittel entzogen hat; um sie auf die oder auf andere von dem Kläger ge- nannte Unternehmen zu überführen» Aus dem Umstand, daß der Kläger in dem Vergleich nicht der Höhe nach an dem Gewinn beteiligt worden ist, kann nicht schon gefolgert werden, daß der Beklagte auch nach Treu und Glauben nicht verpflichtet war, der GmbH Mittel zu belassen, die sie instandsetzte, das Geschäft in dem bisher von den Parteien geplanten und bei dem Vertragsschluß von ihnen vorausgesetzten Hahmen fortzuführen. Diese Prüfung ist nicht schon deshalb entbehrlich, weil das Berufungsgericht in einer Hilfserwägung die Entscheidung auch damit begründet hat, der Kläger könne mit der zur Aufrechnung gestellten Forderung jedenfalls deshalb nicht durchdringen, weil er für die zurückliegende Zeit keinen Anspruch auf einen höheren Gewinnenteil als Bern kann nicht beigetreten werden« Bas Berufungsgericht hätte vielmehr prüfen müssen; ob der Kläger bei Ausübung der Befugnis zu dem Wiederkauf einen bestimmbaren Schaden dadurch erlitten hatte, daß sein Anspruch auf Übertragung des GmbH-Anteils sich nunmehr auf einen Gegenstand riehteter der schon im Zeitpunkt der Ausübung des Wi’ederkauf srechts weniger wert war, als der Anspruch; der ohne die den Beklagten zu dem Schadensersatz verpflichtenden Handlungen, die das Berufungsgericht bei der Hilfserwägung unterstellt hat; wert gewesen wäre« In diesem Zusammenhang könnte von Bedeutung sein, ob der Beklagte» wie der Kläger behauptet hat: durch ihm vorwerfbare Handlungen Auswirkungen für die Zukunft herbeigeführt hat; die sich nicht mehr beseitigen lassen und die den Wert des Geschäftsanteils erheblich vermindern« Ba schon aus diesen Gründen das Berufungsurteil aufgehoben werden muß, bedarf es keines weiteren Eingehens auf die Erage, ob dem Kläger, wie die Hevision geltend gemacht hat» gegenüber dem Anspruch des Beklagten auf Zahlung^ des V/iederkaufspreises jedenfalls auch ein Zurückbehaltungsrecht Zustand« In diesem Zusammenhang kann dem Kläger überlassen bleiben, diesen Gesichtspunkt in dem Berufungsverfahren weiterzuverfolgen, wobei allerdings auch zu prüfen sein wird, ob der Kläger sich in seinem Schreiben vom 16.

Zitierte Normen: § 158 ZPO § 326 BGB § 139 ZPO § 496 BGB
BGBBerufungsgerichtvergleichenGmbHKlägerUnternehmen

Volltext der Entscheidung

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Rieht für das Nachschlagewerk ! Nicht für die Amtliche Sammlung I
/
Gesetz* BGB §§ 276, 497, 498 Abs*'2
Rechtssatz; Zur Haftung des Käufers eines Geschäftsanteiles an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung für vor Ausübung eines vereinbarten*Wiederkaufbrechts des Verkäufers durchgeführte Maßnahmen, die das Unter-•	nehmen der GmbH auch in der Zeit naoh Ausübung des
 Wied erkaufen.'echte benachteiligen und infolgedessen den W’ert des Geschäftsanteiles beeinflussen.
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Aktenzeichens VIII ZU 125/57	OLG	Hamburg
 Urt, des BGH v. 23«, September 1958	LG	Hamburg
 ft"Verkündet am 23»September 1958 ji Klett, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der
mLEL&StSL
Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
^allee
 Klägers... Berufungsklägers und Revisionsklägersr
- Prozeßbevollmächtigter« Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Kaufmann Adolf 3?.
in
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten..
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt	-
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23» September 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Großmann sowie der Bundesrichter Dr« Gelhaar, Artl, Dr« Spieler und Dr»Dor-schel
 für Recht erkannt«
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8« Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesge-richte zu Hamburg vom 8« Juli 1957 aufgehoben«
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurüokver-wiesen« dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird.
Von Reohts wegen
 Tatbestand;
Der Kläger hatte im Februar 1949 unter eeiner Firma Emst W.	mit	der Gewerkschaft Deutsche
e:inen Vertrag über Bezug von Flüssiggas (Propan, Butan oder Gemischen beider Arten) für Haushalts- und Gewerbebedarf zu dem Vertrieb in einem näher bestimmten Versorgungsgebiet in Norddeutschland abgeschlossen« Im Jahre 1956 errichteten er und der Beklagte die "Emst	Gesellschaft	mit beschränkter Haftung Groß-
vertrieb von Flüssiggas" mit einem Stammkapital von 20«000 DU, auf welches der Kläger eine Stammeinlage von 12»000 DU übernahm, die durch Einbringen von 200 Gasflaschen in die Gesellschaft geleistet werden sollte.
Der Gesellschaftsvertrag bestimmt ferner, daß der Kläger außerdem seine Hechte aus den Verträgen mit der D^f^ und mit den Untervertretern in die Gesellschaft einbringt und sie an die Gesellschaft abtritt. Der Beklagte wurde zu dem Geschäftsführer der GmbH bestellt«
Im Jahre 1951 beendigten die Parteien und die GmbH eine Vollstreckungsgegenklage des Klägers gegen die GmbH bei dem Hanseatischen’Oberlandesgericht zu Hamburg durch einen Vergleich, welchen der Beklagte beigetreten war, mit dem alle gegenseitigen Ansprüche zwischen den Beteiligten geregelt seih sollten. In diesem Vergleich, der alsbald in dem gerichtlichen Protokoll vom 7<* September 1951 niedergelegt wurde, verpflichtete sich der Kläger, seihen Geschäftsanteil* an der GmbH an den Beklagten zu übertragen? und ließ sich gleichzeitig ein Wiederkaufsrecht einräumen« Nach den Bestimmungen des Vergleichs war der Kläger berechtigt, das Wiederkaufsrecht in der Seit zwischen dem 1« Januar ?>954 und dem 30. Juni 1956 gegen Zahlung von 12.000 DM auszuübenj außerdem verpflichtete er sich,."im Zusammenhang und gleichzeitig mit dem Wiedererwerb des Geschäftsanteils und der Zah-
lung von 12,000 DM" eine Summe von 58,000 DM an den Beklagten zu zahlen, so daß am Tage des Wiedererwerbs eine Summe von insgesamt 50,000 DM fällig werden sollte.. Der Beklagte und die. GmbH verpflichteten sich, während der Zeit bis zu dem 50, Juni 1956 das Vertragsverhältnis mit der seinen Grundzügen aufrechtzuerhalten, d.hö das Alleinbezugsrecht bestehen zu lassen, jedoch sollte es dem Beklagten und der GmbH unbenommen bleiben, solche Abänderungen des Vertrages zu vereinbaren, welche die geschäftlichen Bezugsbedingungen und die Abwicklung der Geschäfte im übrigen betreffen. Der Vergleich bestimmt feiner, daß der Kläger für die Zeit vom 1, Juli 1951 bis la Juli 1956 an den Gewinnen unabhängig von den erzielten Gewinnen’oder den Verlusten der GmbH mit jährlich 2,000 DM beteiligt bleibe und der Beklagte dem Kläger am 30, Juni 1956	10„000 DM zahlen sollte, wenn dieser von dem Wie-
derkauf sr echt keinen Gebrauch mache.
Am 2., Oktober 1951 trat der Kläger in notarieller Form seinen Geschäftsanteil an den Beklagten ab. Die Parteien ließen außerdem Vereinbarungen des Vergleichs in einer weiteren notariellen Urkunde vom gleichen Tage niederlegen, In dieser Urkunde verpflichtete sioh der Beklagte unter Bezugnahme auf die Abtretung deB Geschäftsanteils und den gerichtlichen Vergleich, den Geschäftsanteil zurückzuübertragen, wenn der Kläger das 7/iederkaufsrecht innerhalb der vereinbarten Frist ausgeübt haben würde, während der Kläger sich für diesen Pall verpflichtete,
 Zug um Zug gegen Rückübertragung des bezeichneten Geschäftsanteils von nominell 12,000 DM an den Beklagten insgesamt .50,000 DM zu zahlen. Im übrigen sollten, so heißt es in der Urkunde, sämtliche Bestimmungen des gerichtlichen Vergleiches vom 7* September 1951 gelten.
Vor Ablauf des 30« Juni 1956 schrieb der Kläger dem Beklagten, daß er das Wiederkaufsrecht ausübe. Der Be-
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klagte verlangte darauf Zahlung des Betrages von 50«000 DM Zug um Zug gegen Abtretung des Geschäftsanteils« Dem Verlangen des Klägers, zunächst einmal die seit dem Vergleich vorgenommenen Änderungen des Gesellschaftsvertrages rückgängig zu machen« kam der. Beklagte durch notariell beurkundete Erklärungen vom 6. Juli 1956 nach«
Er setzte hiervon den Kläger durch Schreiben vom 10« Juli 1956 in Kenntnis und forderte ihn auf., am 11« Juli 1956 Zug um Zug gegen Abtretung des Geschäftsanteiles 50«000 DM zu zahlen« Mit Schreiben vom 12.« Juli 1956 wiederholte der Beklagte dieses Verlangen mit der Aufforderung an den Kläger, die Abtretung am 18« Juli 1956 entgegenzu-nehmen. Gleichzeitig setzte er dem Kläger bis zu diesem Zeitpunkt eine Nachfrist mit der Erklärung, daß er nach Ablauf der Prist die Leistung ablehnen und von dem V/ie-derkaufsvertrag zurücktreten werde. Der Kläger erwiderte darauf mit Schreiben des ihn vertretenden Bechtsanwalts vom 16« Juli 1956, der Beklagte habe dom von der GmbH betriebenen Unternehmen unberechtigt Mittel entzogen und duroh andere geschäftliche Maßnahmen die in dem Vertrag gegebenen Möglichkeiten nicht voll für die GmbH ausgenutzt, vielmehr diese Tamgesellschaften, z.B« der
(I'^m^-Vertrieb ages ell schaft mit beschränkter Haftung in	zugeleitet.	Der	Kläger	bezif-
ferte in diesem Schreiben den Schaden, der ihm durch dem Beklagten zu dem Vorwurf gemachte Handlungen entstanden sei, auf mindestens 50*000 DM und rechnete mit seinem Schadens-ersatzanspruch gegen die Forderung des Beklagten auf«
Der Kläger ist der Auffassung, er habe durch die Aufrechnung die ihm für den Pall der Ausübung des Wie-derkaufsrechts obliegende Zahlungsverpflichtung zu dem Erlöschen gebracht» Er hat behauptet, der Beklagte habe die finanzielle Notlage, in die er, der Kläger, unverschuldet geraten sei, wider freu und Glauben dazu be--nutzt, ihn aus der Gesellschaft herauszudrängen und das

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ertragreiche und risikofreie Flüssiggas-Geschäft für sich zu sichern* Nach Abschluß des Vergleichs habe der Beklagte das Unternehmen der GmbH systematisch ausgehöhlt und die Möglichkeiten die der ständig wachsende Bedarf an Flüssiggas dem Unternehmen der GmbH auf der Grundlage des bis 1962 verlängerten D^|^-Vertrages gegeben hätte, nicht für die GmbH ausgenutzt, wie es dem Vergleich nach Treu und Glauben entsprochen hätte« Der Beklagte habe vielmehr den erzielten und erzielbaren Gewinn der GmbH eigenen Absatzorganisationen zugeleitet und sei mit diesen in die Beziehungen der GmbH zur Kundschaft eingedrun-gen, so daß die GmbH wegen Fehlens eines entsprechenden eigenen Verteilernetzes und auch durch die unbefugten Entnahmen in ihrem Wert ausgehöhlt worden sei* So hätte die GmbH allein im Jahre 1955 nach der Menge des von der Beurag gelieferten Gases einen Nettogewinn von rund 120*000 DIv'l erzielen müssen« Im Widerspruch dazu habe der Beklagte jedoch dem Kläger erklärt, daß die Lage der Gesellschaft nicht günstig sei*
Der Kläger hat in erster Heihe die Abtretung des Geschäftsanteiles in Höhe von nominell 12«000 UM und mit den Eilfsanträgen seine Abtretung Zug um Zug gegen Zahlung von 12*000 DM hilfsweise gegen Zahlung von 50*000 DM verlangt *
Der Beklagte hat sich auf Rücktritt von dem Wiederkaufvertrag berufen und die zur Aufrechnung gestellte Forderung des Klägers bestritten* Er hat dazu ausgeführt> die	GmbH»	an	der er zu 75 9* beteiligt sei; habe
 ebenfalls einen Vertrag mit der D^pp, jedoch ihr Gas von der Ernst	GmbH	bezogen, deren Umsatz fast zu
 einem Drittel auf die Abnahmen der Fppp| zurückgehe*
Im übrigen beliefere die	GmbH	unmittelbar	den
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 zu dem Gegenstand habe, wie der Gesellschaftsvertrag durch
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die Bezeichnung der Firma ergebe^ es sei gerade durch den Einsatz der	GmbH	gelungen,	den	Umsatz	der
 Ernst	GmbH	zu	festigen	und	zu	vergrößern..
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen«
Bas'Oberlandesgerioht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen«
Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter, während der Beklagte Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt«
Ent scheidungsgründe:
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Ib Bas Berufungsgericht hatte keine Veranlassung, auf die erst von der Revision aufgeworfene Frage einzugehen, ob der Vergleich wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 BGB und demgemäß auch die Vereinbarungen vom 2„ Oktober 1951 als nichtig anzusehen seien« Benn der Kläger hatte dem Berufungsgericht nicht genügend Tatsa-chen vorgetragen, die die Annahme nahelegen konnten, daß die Vereinbarungen der Parteien gegen die guten Sitten verstoßen« Überdies hatte der Kläger in dem Schriftsatz vom 6o Juni 1957 vortragen lassen, er sei sich dessen ■bewußt, daß an dem Vergleich vom 7» September 1951 nicht mehr zu rütteln sei« Bas Berufungsgericht hat daher zutreffend ausgeführt, eine Unwirksamkeit des Vergleichs sei von keiner Seite behauptet worden« Ber Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht hätte dem Sachvortrag des Klägers die Behauptung entnehmen müssen, der Beklag-te habe den Kläger unter Ausnutzung seiner Notlage veranlaßt, den GmbH-Anteil zu einem Schleuderpreis dem Beklagten zu überlassen, und den rechtlichen Gesichtspunkt des § 138 Abs«2 BGB übersehen, findet in dem von dem Revisionsgericht zu prüfenden Sachverhalt keine ausreichen-
de Stütze, Auch die Darlegung der Revision, das Berufungsgericht hätte schon aus der Behauptung in der Klage., im Jahre 1955 habe der Nettoverdienst der GmbH rund 120.000 DM betragen müssen, entnehmen müssen, bei der Vereinbarung vom September/Olctober 1951 habe die Gegenleistung« des Beklagten in einem solchen Mißverhältnis zu dem Wert des Geschäftsanteils des Klägers gestanden, daß hieraus schon ohne weiteres auf den Tatbestand des § 158 Abs»l BGB hätte geschlossen werden müssen, ist nicht zutreffend, zu demal es ’ an einer Darlegung in der Richtung gefehlt hat, daß auch der Beklagte von einem unverhältnismäßig höheren Y/ert des Geschäftsanteils ausgegangen ist« Bedenken gegen die Wirksamkeit der Vereinbarungen vom 7* September 1951 sind auch nicht daraus herzuleiten, daß das gerichtliche Protokoll über die Beurkundung des Vergleichs anstelle des Vermerks, die Erklärungen der Beteiligten über den Ver-gleichsinhalt seien ihnen vorgelesen und von ihnen genehmigt worden (§§ 160 Abs»2 Nr,l, 162 ZPO); den Satz enthält , "Auf Verlesung wird verzichtet" Die näheren Umstände und insbesondere das unmittelbar anschließende Verhalten der Beteiligten lassen erkennen, daß sie den Vergleichs Inhalt auch als nicht gerichtlich beurkundete Vereinbarungen gelten lassen wollten. Etwaige Bedenken unter dem Gesichtspunkt des § 15 AbSr4 Satz 1 GmbHG würden gemäß Satz 2 dieser Vorschrift durch die notarielle Beurkundung der Anteilsahtretung seitens des Klägers an den Beklagten ausgeräurat sein» Ferner ist es auch unerheblich, daß die einzelnen Vergleichsbestimmungen nach dem notariellen Protokoll vom 2, Oktober 1951 über die Einräumung des* Wied erkauf ereohtes zwar in Bezug genommen, aber nicht verlesen und genehmigt worden sind. Deshalb ist hier den weiteren Ausführungen und der Überprüfung des Berufungsurteils die Wirksamkeit der Vereinbarungen über die Überlassung des Geschäftsanteils an den Beklagten und die Einräumung des Wiederkaufsrechts zugrunde zu legen.
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II« Nach § 497 Abs,l BGB kommt der Wiederkauf mit der Erklärung des Verkäufers zustande, daß er das Y/iederkaufs-recht ausübe» Lie abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen zwischen den Parteien vereinbarte Form und Prist für die Abgabe der Erklärung sind unstreitig gewahrt» Zur Wirksamkeit dieser Erklärung bedurfte es keines gleichzeitigen wörtlichen oder tatsächlichen Angebots des Wiederkauf spreises (BGH ürt. v. 2» Februar 1951 - V ZR 15/50 -NJW 1951 s-517 5 Urt„ v» 18* April 1952 - V ZR 21/51 - LM BGH § 497 Nr*2 -) * Infolgedessen ist zu prüfen*, ob der Beklagte von dem Wiederkauf wirksam zurückgetreten ist» Er war mit der Ausübung des Wiederkaufsrechts verpflichtet, den Geschäftsanteil an den Kläger zu übertragen, brauchte diese Verpflichtung jedoch nur Zug um Zug gegen die vereinbarte Gegenleistung zu erfüllen, die in der notariellen Urkunde vom 2« Oktober 1951 auf 50»000 DM bemessen worden ist* Das Angebot der Rückabtretung des Geschäftsanteils Zug um Zug gegen Zahlung dieses genannten Betrages war geeignet, den Kläger in Verzug zu setzen» Hierfür ist unerheblich, ob die Prist für die von dem Kläger zu erbringende Leistung in der Aufforderung des Beklagten vom 10o Juli 1956 zu kurz bemessen war» Dehn er hat jedenfalls, wie schon das Landgericht zutreffend angenommen hat, den Kläger durch Schreiben vom 12» Juli 1956 in Verzug gesetzt und ihm in zulässiger Y/eise durch Fristsetzung bis zu dem 18o Juli 1956 eine angemessene Nachfrist gemäß § 326 BGB gesetzt» Blieb der Kläger bis zu dem Ablauf dieser Frist in Verzug, so war der Beklagte zu dem Rücktritt vom Vertrage, der den Wiederkauf zu dem Inhalt hat, berechtigt (vgl» RG JW 19259l993)<> Diese Berechtigung würde allerdings dann, nicht bestanden haben, wenn der Kläger durch Aufrechnungserklärung vom 16» Juli 1956 die Forderung des Beklagten
 mindestens teilweise zu dem Erlöschen gebracht oder wenn er
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ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht hat, das der Forderung des Beklagten auf Zahlung von 50»000 DM entgegengehalten werden durfte«
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III* lias Berufungsgericht hat folgendes erwogen: Der Kläger habe seinen Anspruch in erster Linie auf § 493 Abs*2 BGB gestützt» Diese Vorschrift finde jedoch bei dein Wiederkauf eines GmbH-Anteilee anders als bei dem Verkauf und Wiederkauf sämtlicher Geschäftsanteile einer GmbH icei -ne Anwendung,. Auch aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung sei der Anspruch des Klägers nicht schlüssig behauptet» Dem Beklagten seien in dem Vergleich Sonderpflichten auferlegt worden« Diese habe er nicht verletzt; er habe mit Recht davon ausgehen dürfen, daß eine über die im Gesetz getroffenen Bestimmungen und die ihm in Vertrag auf erlegten Verpflichtungen hinausgehende Haf-. tung für seine Geschäftsführung nicht bestehe. Selbst wenn man aber so weit gehen wollte, dem Beklagten die vom Kläger behaupteten Bindungen aufzuerlegen? und weiter annehmen wollte, der Beklagte habe sie in der vom Kläger behaupteten Weise verletzt; würde eine Aufrechnung an dom hiclitböstehen der zur Aufrechnung gestellten Forderung scheitern» .Denn der Kläger könne nur verlangen, so gestellt su werden, wie er stehen würde, wenn der Beklagte die von ihm beanstandeten Handlungen nicht vorgenommen hätte» V.ere er in der Lage gewesen, den Geschäftsanteil zu bezahlen, so wäre ihm ein Schaden erst in der Folgezeit entstanden. Für die zurückliegende Zeit habe er keinen Anspruch auf Gewinnanteil gehabt, da er insoweit durch die Vereinbarung in dem Vergleich über die Zahlung eines Betrages von jährlich 2,000 DM ohne Rücksicht auf Gewinn und Verlust des Unternehmens abgefunden worden sei» Der Preis für den Geschäftsanteil sei von der Entwicklung des Unternehmens unabhängig gewesen» Deshalb könne der Kläger auch nicht sagen, dr.ß er einen zu hohen Preis für einen wirtschaftlich entwerteten GmbH-Anteil hätte zahlen sollen» In einem solchen Falle könnte er höchstens geltend machen» daß sein Gewinnanteil für die Zukunft kleiner sein werde als er gewesen wäre, wenn der Beklagte die Chancen des Unternehmens zu Gunsten der GmbH auagenutzt hätte. Hierfür feh-
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le es an einem hinreichend substantierten Vorbringen* Eine entsprechende Aufklärung gemäß § 139 ZPO habe aber deshalb unterbleiben dürfen» weil der Aufrechnung huminsO" weit Bedenken entgegenstunden, als die Schadensersatz-forderung erst zukünftig entstanden und somit £m Zeitpunkt der Aufrechnung noch nicht vorhanden gewesen wäre.
Hit diesen Erwägungen des Berufungsgerichts sind die Einwendungen des Klägers gegen die Kaufpreisforderung des geklagten nicht ausreichend gewürdigt. Das gilt insbesondere für die Präge, ob der Beklagte eine andere Gesellschaft» nämlich die P^^^-GmbH für den Vertrieb der von der Emst W.	-	GmbH	gehandelten	Artikel	in	einem
 Bezirk eihschalten durfte, auf den sich der Absatz dieser Gesellschaft erstreckte» oder ob er damit schuldhaft gegen Bindungen und Verpflichtungen aus der Vereinbarung vom 2. Oktober 1951 verstoßen hat*
lo Soweit der Kläger geltend maoht, der Beklagte habe den Wert des Geschäftsanteils schuldhaft verschlechtert, bestehen allerdings Bedenken, einen Schadensersatzanspruch aus § 498 Abs*2 BGB herzuleiten. Nach dieser Vorschrift hat der Wiederverkäufer für die von ihm "ver-schuldete" wesentliche Verschlechterung des gekauften Gegenstandes und für seine wesentliche Veränderung sowie den daraus entstehenden Schaden einzustehen. Die Bedeutung dieser Vorschrift wird insbesondere darin gesehen, daß sie eine Haftung für Vorgänge in der sogenannten Zwischenzeit, also in der Zeit zwischen Veräußerung und Wiedererwerb des gekauften Gegenstandes, begründet und damit die Anwendung der die gesetzliche Gewährleistung für Sachmängel beim Kauf regelnden Vorschriften auf die aus dem Wiederverkauf sich ergebenden Verpflichtungen des Wiederverkaufers aussohließt. Bei der entgeltlichen Veräußerung und dem Wiederverkauf eines Geschäftsanteiles an einer GmbH handelt es sich jedoch nicht um den Verkauf
 einer Sache, sondern um ein sonstiges Recht im Sinne des § 437 BGB* das den Gegenstand des Rechtsgeschäfts bildet,, Nach dieser Vorschrift haftet der Verkäufer eines Rechts für seinen rechtlichen Bestand? womit ausgeschlossen wird daß der Verkauf eines nicht bestehenden oder dem Verkäufer nicht gehörenden Rechts als auf eine unmögliche Leistung gerichtet und daher nichtiger Vertrag behandelt werde (RG Recht 1909#1977)« Auch darum handelt es sieb im vorliegenden Falle nicht» Es steht hier auch nicht zur Entscheidung, ob bei dem Kauf eines Geschäftsanteiles an einer GmbH eine Gewährleistung nach den Grundsätzen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts für Sachmängel in Frage kommen kann» sondern allein darum, ob im Sinne des § 496 Abs.2 BGB eine Verschlechterung des Kaufgegenständes darin gesehen werden kann, daß sich die Beschaffenheit des von der GmbH betriebenen Unternehmens verschlechtert und damit auch der Wert des Geschäftsanteils verringert habe» Der V/iederkauf hat ebenso wie der Kauf eines GmbH-Anteils nicht den Erwerb eines Anteils an dem Unternehmen der GmbH zu dem Gegenstandj es handelt sich vielmehr rechtlich allein um den Viederkauf der Mitgliedschaft srechte an der GmbH» In der Rechtsprechung des Reichsgerichts? auf die sich das Berufungsgericht bezogen hat, sind jedoch beim Verkauf sämtlicher Geschäftsanteile einer GmbH die Gewährleistungsgrundsätze für Sachmängel wegen Mängeln eines Geschäft sunt eraehraens dann für anwendbar gehalten worden, wenn der wirtschaftliche Zweck des Verkaufs in der Verschaffung der vollen Verfügung über das von der GmbH betriebene Unternehmen bestand und die Übertragung der Geschäftsanteile nur die äußere Rechtsform hierfür darstellte. Diese Rechtsprechung beruhte insbesondere auch auf der Erwägung, daß der Verkäufer dann, wenn der Erwerber der.Geschäftsanteile nach der Auffassung des Verkehrs tatsächlich die gleiche Stellung erlangen sollte, wie wenn er das Unternehmen selbst gekauft hätte, auch hinsichtlich der Rechts-,und
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Sachmängel nicht anders gestellt werden könne wie hei einem Verkauf des Unternehmens selbst {EGZ 120,283,287;
EG vom 23* Mai 1930 - II 53^29 - JW 1930,3740). Diesen Entscheidungen kann entnommen werden, daß das Eeichsge-richt eine Sachmängelhaftung bei dem Kauf eines Geschäftsanteils, abgesehen von dem Fall des Verkaufs sämtlicher Anteile einer GmbH mit dem erörterten wirtschaftlichen
 Zweck, deshalb abgelehnt hat, weil es sich bei dem Ver-• *
kauf solcher Anteile um den Verkauf eines Hechts handelt, wofür nur die Gewährleistung nach § 437 BGB begrifflich aber nicht auch eine Sachmängelhaftung in Frage -kommen könne. Die Hechtsprechung des Reichsgerichts ist nicht unwidersprochen geblieben (vgl. hierzu Flume, Eigenschaft sirrium und Kauf, 1948, S.187,190; ferner Barenz, Lehrbuch des Sohuldrechts, II § 41 I S.91, wo die Frage aufgeworfen wird, ob nicht schon beim Verkauf der Mehrheit der Anteile einer GmbH die Grundsätze der Sachmängelhaftung Anwendung finden sollen; vgl. auch OLG Braunschweig OLG 33,277).
Es bedarf jedoch hier keiner grundsätzlichen Stellungnahme zu der Frage, ob und wann bei dem Kauf eines Geschäftsanteils die Sachmängelhaftung nach den Gewährleistungsvorschriften des Gesetzes unter dem Gesichtspunkt der Beschaffenheit des Unternehmens zur Anwendung kommen kann. Wäre insoweit der Hechtsprechung des Reichsgerichts unter Ablehnung der hiervon abweichenden Ansichten im Schrifttum zu folgen, so wäre damit noch nioht entschieden, ob die Unterscheidung zwischen der Sachmängelhaftung und der Haftung für Hechtsmängel beim Kauf auch iür die Auslegung des Begriffs der Verschlechterung des gekauften Gegenstandes in § 498 Abs.2 BGB' maßgebend ist oder ob in dieser Sonderregelung für die genannte Zwischenzeit bis zur Ausübung des Wiederkaufsrechts auch die Haftung für eine nur unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten festzustellende Verschlechterung eines Hechts be-
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gründet worden ist« Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise könnte in Frage kommen, eine Verschlechterung eines GmbH-Anteils auch dann anzunehmen, wenn es sich um die Änderung solcher Verhältnisse handelt, die bezogen auf das Unternehmen und auch auf den GmbH-Anteil nach allgemeiner Auffassung im Verkehr geeignet sind, dessen Y/ert zu bestimmen»
Es kommt aber schon deshalb nicht entscheidend darauf an, ob eine solche Verschlechterung eine Haftung aus § 498 Abs *2 BGB begründen kann, weil der Beklagte ohne Rücksicht auf die Anwendung dieser Vorschrift im Hinblick auf das frühere gemeinschaftliche Gesellschaftsverhältnis der Parteien und auf seine beherrschende Stellung als nunmehriger alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer dem Kläger gegenüber verpflichtet war, die Möglichkeit für die GmbH zu erhalten, den Vertrag mit der Leurag so auszunutzen, wie das dem Sinn dieses Vertrages entsprach, und im Rahmen dieser Verpflichtung auch darauf bedacht zu sein, daß der GmbH die wirtschaftliche Grundlage gewahrt blieb, auf der die Parteien den Geschäftsbetrieb aufgebaut haben« Liese Grundlage durfte er nicht ohne triftigen Grund verändern«
2- Der Beklagte war allerdings nicht verpflichtet, wie der Kläger meint, alle Möglichkeiten, die sich für die GmbH aus der Fortsetzung ihrer Geschäftstätigkeit ergaben , auch unter Einsatz persönlicher Bisiken im Interesse der Gesellschaft wahrzunehmen» Der Kläger hat insbesondere keinen Anspruch darauf, daß der Beklagte die GmbH mit den Mitteln ausstattete, die erforderlich waren, um den D^p^-Vertrag vollständig ausnutzen zu können» Lern Berufungsgericht ist auch darin beizutreten, daß der Beklagte nicht verpflichtet war, die Geschäfte der GmbH wie ein Treuhänder im Interesse des Klägers zu führen* Es kann auch nicht der Ansicht der Revision gefolgt werden•.
 
der Beklagte sei schon deshalb, weil er dem Kläger die Befugnis zu dem Y/iederkauf eingeräumt habe, verpflichtet gewesen, die GmbH zu fördern und sich in den Stand zu setzen, den Kläger in den vollen Genuß der Gesellschaftsrechte zu bringen, die er gehabt haben würde, wenn er selbst in dem Unternehmen verblieben wäre« Eine so weitgehende Verpflichtung ist weder aus den einzelnen Bestimmungen Uber die Pflichten des Beklagten in der Zwischenzeit, wie Bie in dem Vergleich und durch Bezugnahme auf diesen in dem notariellen Vertrag vom 2« Oktober 1951 festgelegt worden sind, zu entnehmen, noch sind sonstige Gesichtspunkte von dem Kläger vorgetragen und von der Revision geltend gemacht worden, die für die Begründung einer so weitgehenden Verpflichtung sprechen können. Allerdings erscheint es zu eng, wenn nur darauf abgestellt wird, ob der Beklagte die einzelnen vertraglich festgelegten Verpflichtungen dem Y/ortlaut nach erfüllt und solche Verpflichtungen nicht verletzt hat. Bei einer solchen Vereinbarung kann auch, ohne daß. es einer ausdrücklichen Festlegung in der Wiederkaufsvereinbarung bedurfte, für die Parteien selbstverständlich gewesen und von ihrem Vertragswillen umfaßt worden sein, daß die GmbH im Rahmen ihrer Möglichkeiten d'en Betrieb fortentwickelte und daß die Vertriebsart in ihren Grundzügen nach Möglichkeit erhalten blieb. Ber Beklagte durfte daher nicht beliebig anderen Unternehmen in dem für die GmbH vorgesehenen Vertragsgebiet Absatzmöglichkeiten in der Weise gewähren, daß sie im wesentlichen Aufgaben übernahmen und dadurch Gewinne erzielten, die andernfalls im Rahmen der von beiden Parteien bereits auf-gebauten und zur Fortentwicklung vorgesehenen Vertriebsart auch für die GmbH unmittelbar zu erwerben gewesen wären. In diesem Zusammenhang hat der Kläger dem Beklagten insbesondere zu dem Vorwurf gemacht, der Beklagte habe einen Einbruch in das auf Grund des Vertrages mit der
 eingerichtete Verteilernetz dadurch herbeigeführt, daß er zu einem erheblichen Veil die FflB^-GmöH, an
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der-der Beklagte unstreitig überwiegend beteiligt ist, in den Vertrieb eingeschaltet habe» Wenn der Beklagte ohne zwingende Gründe unmittelbare Beziehungen zwischen der GmbH und ihrer Kundschaft auf diese Weise auf die 4B^-GmbiI übergeleitet hätte und wenn er. außerdem in diesem Zusammenhang auch verhindert hätte, daß die Ernst ¥/» L^^-GmbH in dem der F^m^-GmbH zugewiesenen Bereich ihr Unternehmen durch Wahrung und Herstellung unmittelbarer Beziehungen zu der Kundschaft weiterbetrieb., so könnte in einem solchen Verhalten ein schwerer Verstoß gegen die Verpflichtungen des Beklagten gesehen werden» Insoweit bedarf der Sachverhalt einer erneuten Würdigung durch den Tatrichter, wobei auch, falls erforderlich, durch Hinzuziehung eines Sachverständigen, auf den sich der Kläger ausdrücklich bezogen hatte, die Prüfung darauf zu erstrecken sein wird, ob der Beklagte der GmbH - etwa auch in der Form von Lieferungsverträgen zu ungünstigen Bedingungen für sie - Betriebsmittel entzogen hat; um sie auf die	oder auf andere von dem Kläger ge-
nannte Unternehmen zu überführen» Aus dem Umstand, daß der Kläger in dem Vergleich nicht der Höhe nach an dem Gewinn beteiligt worden ist, kann nicht schon gefolgert werden, daß der Beklagte auch nach Treu und Glauben nicht verpflichtet war, der GmbH Mittel zu belassen, die sie instandsetzte, das Geschäft in dem bisher von den Parteien geplanten und bei dem Vertragsschluß von ihnen vorausgesetzten Hahmen fortzuführen. Auch insoweit muß die entscheidende Beurteilung des Sachverhalts dem Tatrichter Vorbehalten bleiben»
Diese Prüfung ist nicht schon deshalb entbehrlich, weil das Berufungsgericht in einer Hilfserwägung die Entscheidung auch damit begründet hat, der Kläger könne mit der zur Aufrechnung gestellten Forderung jedenfalls deshalb nicht durchdringen, weil er für die zurückliegende Zeit keinen Anspruch auf einen höheren Gewinnenteil als
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die ihm gezahlten 2*000 DM jährlich habe und infolgedessen höchstens geltend machen könne, daß sein Gewinnanteil für die Zukunft kleiner sein werde als er gewesen wäref wenn der Beklagte die Chancen des Unternehmens zu-, gunsten der GmbH ausgenutzt haben würde. Bern kann nicht beigetreten werden« Bas Berufungsgericht hätte vielmehr prüfen müssen; ob der Kläger bei Ausübung der Befugnis zu dem Wiederkauf einen bestimmbaren Schaden dadurch erlitten hatte, daß sein Anspruch auf Übertragung des GmbH-Anteils sich nunmehr auf einen Gegenstand riehteter der schon im Zeitpunkt der Ausübung des Wi’ederkauf srechts weniger wert war, als der Anspruch; der ohne die den Beklagten zu dem Schadensersatz verpflichtenden Handlungen, die das Berufungsgericht bei der Hilfserwägung unterstellt hat; wert gewesen wäre« In diesem Zusammenhang könnte von Bedeutung sein, ob der Beklagte» wie der Kläger behauptet hat: durch ihm vorwerfbare Handlungen Auswirkungen für die Zukunft herbeigeführt hat; die sich nicht mehr beseitigen lassen und die den Wert des Geschäftsanteils erheblich vermindern«
Ba schon aus diesen Gründen das Berufungsurteil aufgehoben werden muß, bedarf es keines weiteren Eingehens auf die Erage, ob dem Kläger, wie die Hevision geltend gemacht hat» gegenüber dem Anspruch des Beklagten auf Zahlung^ des V/iederkaufspreises jedenfalls auch ein Zurückbehaltungsrecht Zustand« In diesem Zusammenhang kann dem Kläger überlassen bleiben, diesen Gesichtspunkt in dem Berufungsverfahren weiterzuverfolgen, wobei allerdings auch zu prüfen sein wird, ob der Kläger sich in seinem Schreiben vom 16. Juli 1956 oder in anderer Weise vor Ablauf der ihm gesetzten Nachfrist auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen hat, das geeignet war» die Verzugsfolgen zu beseitigen«
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IVo Zusammeufassend ergibt sich, daß das Berufungsurteil aufzuheben und dem Berufungsgericht Gelegenheit zu geben war* die Berechtigung des Beklagten zu dem Rücktritt vom \.ie-derkauf unter den oben erörterten Gesichtspunkten weiter zu prüfen. Die Sache war daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Entscheidung über die Kosten der Revision hängt von der Endentscheidung .des Prozesses ab und war daher dem Berufungsgericht zu übertragen.
Dr.Großmann Br.Gelhaar Art!	Dr.Spieler	Dr, Dorsche