Juni 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Freilesen, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger beschlossen: 1 Die Beschwerde ist nicht statthaft, weil der Wert der mit der Revision gel- Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist Satz 2 dieser Vorschrift nicht einschlägig, weil das Berufungsgericht die Berufung der Kläger nicht (als unzulässig) verworfen, sondern (als unbegründet) zurückgewiesen hat. Überdies ist die Beschwerde entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3, § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden und auch aus diesem Grunde unzulässig.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 125/10 vom 15. Juni 2010 in dem Rechtsstreit -2- Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juni 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Freilesen, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 18. März 2010 wird auf Kosten der Kläger als unzulässig verworfen. Wert des Beschwerdegegenstands: 4.612 € Gründe: 1 Die Beschwerde ist nicht statthaft, weil der Wert der mit der Revision gel- tend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist Satz 2 dieser Vorschrift nicht einschlägig, weil das Berufungsgericht die Berufung der Kläger nicht (als unzulässig) verworfen, sondern (als unbegründet) zurückgewiesen hat. Überdies ist die Beschwerde entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3, § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden und auch aus diesem Grunde unzulässig. 2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Ball Dr. Freilesen Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. Bünger Vorinstanzen: AG Köln, Entscheidung vom 27.05.2008 - 201 C 12/08 -LG Köln, Entscheidung vom 18.03.2010 -IS 195/08 -