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BGH · VIII ZR 124/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 124/75

BGHZ: Ja AbzG § 6 Ein mit einem Nichtkaufmann abgeschlossener Finanzierungs-Leasingvertrag stellt ln der Regel nur dann ein verdecktes Abzahlungsgeschäft dar, wenn dem Leasingnehmer das Recht eingeräumt 1st, die Sache nach Ablauf der Mietzelt zu Eigentum zu erwerben. Nach diesem Vertrag vermietete die Klägerin dem Beklagten die von der Firma DaMHBHB zu liefernde Anlage auf die Dauer von 54 Monaten für monatlich 1 405,08 DM. Für Sachund Rechtsmängel des Mietgegenstandes leistet die Vermieterin in der Weise Gewähr, daß sie mit dem Abschluß des Mietvertrages ihre Gewährleistungs-, Garantie-und Schadensersatzansprüche, soweit ihr solche gegen die Lieferfirma ... Weitergehende Ansprüche und Rechte des Mieters gegen die Vermieterin nach § 537 ff BGB oder aus positiver Forderungsverletzung sind ausgeschlossen. § 14 Bei Beendigung des Mietverhältnisses - gleich aus welchem Grund - hat der Mieter den Mietgegenstand auf seine Kosten und Gefahr an die von der Vermieterin anzugebende Anschrift transportversichert in vertragsmäßigem Zustand zurückzuliefern.## März 1971 bestellte die Klägerin bei der Firma die im Leasingvertrag genannten Geräte zu dem Preise von 45 126 DM mit der Aufforderung, die Lieferung direkt an den Beklagten vorzunehmen. Das Berufungsgericht stellt darauf ab, daß die Klägerin in § 4 ihrer Formularbedingungen eine eigene Gewährleistung für die vermietete Anlage ausgeschlossen und in § 12 ein aus § 542 BGB herzuleitendes Recht des Beklagten zur fristlosen Kündigung des Leasingvertrages abbedungen habe. - obwohl nicht individuell ausgehandelt, sondern durch Formularbedingungen in den Vertrag eingeführt - deswegen rechtswirksam, weil die Klägerin dem Beklagten als Ausgleich dafür die ihr gegenüber der Firma Dafli^^B-als Lieferantin der Anlage zustehenden kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche unter Einschluß der Wandlungsbefugnis abgetreten habe und damit der Beklagte nicht rechtlos gestellt gewesen sei. Daß er es gleichwohl versäumt habe, vor Eintritt der Verjährung den Kaufvertrag der Firma DaflHBB gegenüber zu wandeln und sich damit auch von der Verpflichtung zur MietzinsZahlung gegenüber der Klägerin zu befreien, gehe zu seinen Lasten. 1 ff und 54 ff) um ein verdecktes Abzahlungsgeschäft (§6 AbzG) mit der Folge, daß sich die Klägerin im Wege des sogenannten "EinwendungsdurchgrIffsM die dem Beklagten abgetretenen kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche entgegenhalten lassen müsse, geht fehl. Zwar ist der Revision einzuräumen, daß das Finanzierungs-Leasing und der finanzierte Abzahlungskauf - beide Rechtsinstitute sind besondere Formen der Ab-satzfinanzierung - in wirtschaftlicher Hinsicht Ähnlichkeiten aufweisen und daher die von der Rechtsprechung zu dem finanzierten Abzahlungskauf entwickelten Grundsätze des Einwendungsdurchgriffs u.U. auch für das Finanzierungs-Leasing entsprechend herangezogen werden können. Die Ausgangsfrage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Finanzierungs-Leasing überhaupt als verdecktes Abzahlungsgeschäft i.S. des § 6 AbzG angesehen werden kann, ist dabei umstritten. Der erkennende Senat hat daher auf den - in der Regel dem Vertragswortlaut unschwer zu entnehmenden - Umstand abgestellt, ob in dem Vertrag, auch wenn er äußerlich als Mietvertrag ausgestaltet ist, dem Leasingnehmer ein Erwerbsrecht eingeräumt worden ist und sich damit die Übertragung des Eigentums alf Endziel des Geschäftes darstellt (BGHZ 62, 42, 45; Senatsurteil vom 8. Durch das Abzahlungsgesetz - und das gilt auch für Umgehungsgeschäfte im Sinne des § 6 AbzG -soll der Teilzahlungskäufer in erster Linie gegen die naheliegende Gefahr geschützt werden, daß er bei Leistungsstörungen die Sache ohne Rückgewähr seiner bereits erbrachten Leistungen endgültig zurückgeben muß und damit gleichzeitig Besitz, Anwartschaftsrecht und gezahlte Kaufpreisraten verliert (Ostler/Weidner aaO § 6 An. 5; BGHZ 62, 42, 45). Daran fehlt es aber, wenn von vomeherein die Laufzeit des Vertrages begrenzt ist und der - hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 6 AbzG dem Verkäufer gleichzusetzende -Leasinggeber (Vermieter) sich die Rücknahme der Sache nach Vertragsbeendigung und deren weitere Verwertung Vorbehalten hat (so auch Reich NJW 1973, 1617 und Vahlens Rechtsbücher aaO S. 2. Unabhängig von dem Umstand, daß mithin das Abzahlungsgesetz hier keine Anwendung findet, würde aber auch ein Einwendungsdurchgriff nach der ständigen Recht sprechung des Bundesgerichtshofs zu dem finanzierten Abzahlungskauf - und Entsprechendes müßte auch für das Finanzierungs-Leasing gelten - voraussetzen, daß der Beklagte sich trotz der ihm durch § 4 aaO abgetretenen kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche nicht an den Verkäufer halten kann, - etwa weil sich dieser als nicht leistungsfähig erweist oder der Kaufvertrag rechtswirksam angefochten ist (vgl. Der bloße Umstand, daß die von der Klägerin an den Beklagten abgetretenen kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche nach den Feststellungen des Berufungsgerichts inzwischen gemäß § 477 BGB verjährt sind, rechtfertigt den aus dem Grundsatz von Treu und Glauben hergeleiteten Einwendungsdurchgriff schon deswegen nicht, weil die Klägerin dem Beklagten in § 4 der Formularbedingungen mit der Abtretung die fristgerechte Geltendmachung dieser Ansprüche ausdrücklich zur Pflicht gemacht hatte. 3. Da ein verdecktes Abzahlungsgeschäft (§6 AbzG) nicht vorliegt, kommt es auf die von der Revision aufgeworfene Frage nicht an, ob nicht nach der bei Vertrags abschluß maßgebenden Formvorschrift (BGBl 1969 I 1541) in den Vertragsurkunden der Teilzahlungspreis (Gesamtmietpreis; § 1 a Abs, 1 Satz 2 Nr. 2 AbzG) hätte ausgewiesen werden müssen und wegen Fehlens dieses Form-erfordemisses nur der Barzahlungspreis (aaO Abs.3) maßgebend sei. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt mithin in erster Linie davon ab, ob die Klägerin als Leasinggeberin ihre Gewährleistung für die Bereitstellung einer gebrauchsfähigen Datenverarbeitungsanlage einschließlich des Rechts des Beklagten zur fristlosen Kündigung durch §§ 4 und 12 der Formularbedingungen rechtswirksam ausgeschlossen hat. Das entspricht im Hinblick darauf, daß die Klägerin die Datenverarbeitungsanlage als Mietgegenstand für eine begrenzte Laufzeit von 54 Monaten ohne Eigentumserwerbsanwartschaft oder einen Anspruch des Beklagten auf Verlängerung der Mietzeit zur Verfügung zu stellen hatte, mithin allein die entgeltliche Gebrauchsgewährung auf Zeit VertragsInhalt war, der Rechtsprechung des erkennenden Senates (vgl. werden, wenn die zu dem Ausgleich abgetretenen kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche der Klägerin gegenüber der Firma DaflHBHHB dem Beklagten einen ausreichenden Schutz gewährten und ihn - worauf es im vorliegenden Fall ankommt - insbesondere bei völliger Unbrauchbarkeit der vermieteten Anlage in die Lage versetzten, den Kaufvertrag zu wandeln und sich damit zugleich von der Mietzinsverpflichtung gegenüber der Klägerin zu befreien. Ob im Rahmen dieser Vertragsbeziehungen - wie weithin üblich - die kaufrechtliche Gewährleistung auf ein Nachbesserungsrecht beschränkt war, ist unerheblich, weil die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche dann, wenn die Nachbesserung einer als fabrikneu verkauften Ware endgültig fehlschlägt, wieder aufleben (BGHZ 22, 90, 96 ff; 37, 94, 98; st, Rspr.) Ob diese Erwägungen auch dann gelten, wenn - wie hier -Zedent, Zessionär und Schuldner mit der Abtretung sämtlicher kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche einverstanden sind, mag dahinstehen; denn Jedenfalls wäre in einem solchen Fall eine etwa unwirksame "Abtretung " des Wandlungsrechts gemäß § 140 BGB in eine Ob der Gegenstand des Leasingvertrages so mangelhaft ist, daß eine Wandlung des zwischen dem Leasinggeber und dem Lieferanten abgeschlossenen Kaufvertrages geboten ist, kann er aus eigener Sachkenntnis zu demeist gar nicht beurteilen. Das zeigt gerade der vorliegende, insoweit typische Fall, in dem der Beklagte die Anlage bei dem Lieferanten ausgesucht und die Einzelheiten des Vertrages (Garantie, Einarbeitung des Personals, Erstprogrammierung) bereits ausgehandelt hatte, bevor die Klägerin in die Vertragsdurchführung eingeschaltet wurde. Da der Leasinggeber mit der Übertragung der Wandlungsbefugnis an den Leasingnehmer seine eigene Käuferstellung nicht verliert, bleibt ihm bei einer etwaigen Wandlung auch der Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises. Und schließlich ist - unbeschadet der Frage, ob sich dies bereits aus § 11 der Formularbedingungen oder aus dem Gesamtzusammenhang des Leasingvertrages ergibt - nicht der Leasingnehmer, sondern der Leasinggeber - nach wie vor Eigentümer der Sache - nach Vollzug der Wandlung (§ 465 BGB) berechtigt und verpflichtet, im Rahmen der Durchführung der Wandlung (§ 467 BGB) die Sache an den Lieferanten zurückzuübereignen. Leasingnehmer dann, wenn ihm sämtliche kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche unter Einschluß der Wandlungabefugnis übertragen werden, durch den mietrechtlichen Ge/'ährleistungsausschluß Jedenfalls so lange nicht rech!los gestellt, als er sich wegen vorhandener Mängel der Leasingsache bei dem Lieferanten schadlos halten karn (vgl. Setzt er sich mit seinem War«llungsbegehren durch, so erweist sich angesichts der :unmehr erforderlich werdenden Rückabwicklung des Kaufvertrages (§§ 467, 346 BGB), daß dem Leasingvertrag von T\>meherein die Geschäftsgrundlage fehlte. Der Leasi'gnehmer wird damit Jedenfalls von dem Zeitpunkt an, Ln dem er die - wenn auch möglicherweise sich erst spr;er als sachlich begründet erweisende - Wandlung des Kaufvertrages erklärt hat. Vielmehr ist der Beklagte sowohl von der Firma DaSHBHIB dis auch durch das Vertragsformular der Klägerin - und dadurch unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von dem mit Senatsurteil vom 8. Oktober 1975 (VIII ZR 81/74 aaO) entschiedenen Fall -deutlich darauf hingewiesen worden, daß ihm die Datenverarbeitungsanlage im Leasingwege zur Verfügung gestellt wurde; er mußte daher mit einer vom dispositiven Recht (§§ 537 ff BGB) abweichenden Ausgestaltung der Gewährleistung rechnen. Ob schließlich die Klägerin entsprechend der zu dem finanzierten Abzahlungskauf entwickelten Rechtsprechung aufgrund des durch die Vertrags Verhandlungen begründeten Vertrauensverhältnisses verpflichtet gewesen wäre, den Beklagten mündlich oder durch einen deutlichen schriftlichen Hinweis auf die Verpflichtung aufmerksam zu machen, auch bei Mängeln der Anlage die Mietzinsen weiter zu entrichten (BGHZ 47, 207, 210; 47, 233, 239; BGH Urteile vom 5. Januar 1973 - III ZR 69/71 aaO), kann hier auf sich beruhen; denn der Beklagte behauptet selbst nicht, daß er vom Vertragsabschluß Abstand genommen hätte, wenn die Klägerin ihn von dem Ausschluß der mietrechtlichen Gewährleistung unter gleichzeitiger Abtretung ihrer gegen den Lieferanten gerichteten kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche unterrichtet hätte.

Zitierte Normen: § 542 BGB § 97 ZPO
BGBFirmaAnspruchRechtAnlageKlägerinSache

Volltext der Entscheidung

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Nachschlagewerk:	Ja
BGHZ:	Ja
 AbzG § 6
Ein mit einem Nichtkaufmann abgeschlossener Finanzierungs-Leasingvertrag stellt ln der Regel nur dann ein verdecktes Abzahlungsgeschäft dar, wenn dem Leasingnehmer das Recht eingeräumt 1st, die Sache nach Ablauf der Mietzelt zu Eigentum zu erwerben.
BGB §§ 242 Cd, 537; Allg. Geschäftsbedingungen
 Der ln einem als Mietvertrag zu wertenden Leasingvertrag formularmäßig vereinbarte vollständige Gewährlelstungs-ausschluß 1st wirksam, wenn der Leasinggeber dem Leasingnehmer sämtliche Ihm gegenüber dem Lieferanten zustehenden kaufrechtllchen Gewährleistungsansprüche einschließlich der Wandlungsbefugnis überträgt.
BGH, Urt. v. 23. Februar 1977 - VIII ZR 124/75 OLG Köln
LG Köln
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 124/73 URTEIL	Verkündet	am
23. Februar 1977 Scheibl,
 Justi zamtsInspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 In dem Rechtsstreit
 des John Louis
9
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die ABC-Bank GmbH in	___ __
durch ihren Geschäftsführer Walter Ste
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
/' /
 
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Februar 1977 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Dr. Hiddemann, Hoffmann, Treier und Dr. Brunotte
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 28. Januar 1975 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der - nicht im Handelsregister als Kaufmann eingetragene - Beklagte wollte für sein Ingenieur-Büro eine Datenverarbeitungsanlage anschaffen. Er suchte die erforderlichen Geräte bei der Firma	DafHHHH	GmbH
in DflBBlV (im folgenden: Firma DafBHIHB) aus und verhandelte mit dieser über Preise, Liefertermin und eine (6-monatige) "Garantie”. Die Finanzierung sollte durch Abschluß eines Leasingvertrages mit der Klägerin erfolgen. Am 9. März 1971 erteilte der Beklagte der Firma DaflBHI^B einen schriftlichen "Auftrag”, in dem außer den einzelnen Kaufpreisen die Höhe der monatlichen Mietraten über 54 Monate - ungefähr die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Anlage - auf geführt waren. Gleichzeitig Unterzeichnete der Beklagte bei der Firma
 
DaMBHHB ein Formular der Klägerin mit einem an diese gerichteten - wenige Tage später angenommenen - Antrag auf Abschluß eines Leasing-Vertrages. Nach diesem Vertrag vermietete die Klägerin dem Beklagten die von der Firma DaMHBHB zu liefernde Anlage auf die Dauer von 54 Monaten für monatlich 1 405,08 DM. In den auf der Rückseite abgedruckten Formularbedingungen der Klägerin heißt es u.a.:
§ 4 • • •
Für Sachund Rechtsmängel des Mietgegenstandes leistet die Vermieterin in der Weise Gewähr, daß sie mit dem Abschluß des Mietvertrages ihre Gewährleistungs-, Garantie-und Schadensersatzansprüche, soweit ihr solche gegen die Lieferfirma ... zustehen, an den Mieter abtritt. Der Mieter ist verpflichtet, die ihm abgetretenen Ansprüche fristgerecht geltend zu machen. Weitergehende Ansprüche und Rechte des Mieters gegen die Vermieterin nach § 537 ff BGB oder aus positiver Forderungsverletzung sind ausgeschlossen. ...
§ 9
Die Gefahr des zufälligen Untergangs, Verlustes und Diebstahls, der Beschädigung und des vorzeitigen Verschleißes des Mietgegenstandes trägt der Mieter . ...
§ 11
Der Mieter darf über den Mietgegenstand nicht verfügen, ihn insbesondere nicht verpfänden oder belasten und ihn auch nicht in anderer Weise Dritlen überlassen....
§ 12
... Ein Kündigungsrech■; nach § 542 BGB steht ihm (dem Mieter) in kf mein Fall zu.
• • *
 
'ff
§ 14
Bei Beendigung des Mietverhältnisses - gleich aus welchem Grund - hat der Mieter den Mietgegenstand auf seine Kosten und Gefahr an die von der Vermieterin anzugebende Anschrift transportversichert in vertragsmäßigem Zustand zurückzuliefern.##
§ 15
Der Mieter verzichtet gegenüber der Vermieterin auf etwaige Pfand-, Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrechte. ...”
Mit Kaufauftrag” vom 12. März 1971 bestellte die Klägerin bei der Firma	die	im	Leasingvertrag
 genannten Geräte zu dem Preise von 45 126 DM mit der Aufforderung, die Lieferung direkt an den Beklagten vorzunehmen. Nachdem der Beklagte unter dem 14. Mai 1971 die Übernahme der Anlage bestätigt hatte, zahlte die Klägerin den Kauf preis an die Firma Dai^HHHB aus.
Im Anschluß daran kam es noch zu zwei Nach- bzw. Er-satzbestellungen des Beklagten, die in gleicher Weise im Leasing-Wege finanziert wurden; hierfür hatte der Beklagte weitere 73,22 DM und nochmals weitere 295,99 DM monatlich an die Klägerin zu zahlen.
Seit Juni 1971 erhob der Beklagte gegenüber der Firma Datentechnik fortlaufend Mängelrügen, über die er weitgehend auch die Klägerin unterrichtete. Die Finna nahm Nachbesserungsarbeiten vor, deren Umfang und Erfolg streitig sind. Schließlich teilte der Beklagte der Firma DaflHHHHB unter dem 29* August 1972 mit, er kündige ”die Maschine” aus wichtigem Grund, insbesondere wegen offensichtlich mangelnder Funktion und nicht zu gewährleistender Betriebsbereitschaft. Gleichzeitig übersandte er der Klägerin
 
eine Durchschrift dieses Schreibens und erklärte ihr gegenüber die Kündigung des Mietvertrages aus wichtigem Grund. Die Firma	lehnte	mit Schreiben
 vom 30, August 1972 eine Rücknahme der Anlage ab.
Die Klägerin hat wegen der bis September 1972 einschließlich noch offenen Mietzinsbeträge in Höhe von 6 351,17 DM Klage erhoben. Der Beklagte hat mit der Behauptung, das von der Klägerin vermietete Gerät sei zu dem vorgesehenen Zweck absolut unbrauchbar, Klagabweisung beantragt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin im Wege der Anschlußberufung zusätzlich die gesamte Restmiete von 37 260,09 DM geltend gemacht. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und ihn auf die Anschlußberufung zur Zahlung weiterer 37 260,09 DM verurteilt.
Mit seiner Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.
 
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Entscheidungsgründe
I.	Das Berufungsgericht stellt darauf ab, daß die Klägerin in § 4 ihrer Formularbedingungen eine eigene Gewährleistung für die vermietete Anlage ausgeschlossen und in § 12 ein aus § 542 BGB herzuleitendes Recht des Beklagten zur fristlosen Kündigung des Leasingvertrages abbedungen habe. Diese weitgehende Freizeichnung sei
- obwohl nicht individuell ausgehandelt, sondern durch Formularbedingungen in den Vertrag eingeführt - deswegen rechtswirksam, weil die Klägerin dem Beklagten als Ausgleich dafür die ihr gegenüber der Firma Dafli^^B-als Lieferantin der Anlage zustehenden kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche unter Einschluß der Wandlungsbefugnis abgetreten habe und damit der Beklagte nicht rechtlos gestellt gewesen sei. Daß er es gleichwohl versäumt habe, vor Eintritt der Verjährung den Kaufvertrag der Firma DaflHBB gegenüber zu wandeln und sich damit auch von der Verpflichtung zur MietzinsZahlung gegenüber der Klägerin zu befreien, gehe zu seinen Lasten.
II.	Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Der Haupteinwand der Revision, es handele sich bei dem vorliegenden Finanzierungs-Leasing (vgl. dazu BFH Urteil vom 26. Januar 1970 - IV R 144/66 = BStBl 1970, II, 264 * NJW 1970, 1148 sowie Flume, Betrieb 1972 S. 1 ff und 54 ff) um ein verdecktes Abzahlungsgeschäft (§6 AbzG) mit der Folge, daß sich die Klägerin im Wege des sogenannten "EinwendungsdurchgrIffsM die dem Beklagten abgetretenen kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche entgegenhalten lassen müsse, geht
 fehl. Zwar ist der Revision einzuräumen, daß das Finanzierungs-Leasing und der finanzierte Abzahlungskauf - beide Rechtsinstitute sind besondere Formen der Ab-satzfinanzierung - in wirtschaftlicher Hinsicht Ähnlichkeiten aufweisen und daher die von der Rechtsprechung zu dem finanzierten Abzahlungskauf entwickelten Grundsätze des Einwendungsdurchgriffs u.U. auch für das Finanzierungs-Leasing entsprechend herangezogen werden können. Die Ausgangsfrage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Finanzierungs-Leasing überhaupt als verdecktes Abzahlungsgeschäft i.S. des § 6 AbzG angesehen werden kann, ist dabei umstritten. Weitgehend wird die Ansicht vertreten, ein verdecktes Abzahlungsgeschäft liege bereits dann vor, wenn der Leasingnehmer während der imkündbaren Grundmietzeit die Herstellungskosten einschließlich Zinsen und Gewinn voll zahlen müsse (vgl. etwa Stoppok in Leasing-Handbuch, 3. Aufl. S. 298 f; Ostler/Weidner, Abzahlungsgesetz, 6. Aufl. § 6 Anm. 42 a; Palandt/Putzo, BGB, 36. Aufl. § 6 AbzG Anm. 2 b bb; Esser, Schuldrecht, 3. Aufl. Bd. II S. 135; OLG Köln NJW 1973, 1615). Gegen diese Abgrenzung bestehen deswegen erhebliche Bedenken, weil sie einem kaufmännisch unerfahrenen Leasingnehmer - und auf diesen Personenkreis ist im Hinblick auf § 8 AbzG in erster Linie abzustellen - die Feststellung, ob er den Schutz des Abzahlungsgesetzes für sich in Anspruch nehmen kann, in unzu demutbarer Weise erschweren kann.
Der erkennende Senat hat daher auf den - in der Regel dem Vertragswortlaut unschwer zu entnehmenden - Umstand abgestellt, ob in dem Vertrag, auch wenn er äußerlich als Mietvertrag ausgestaltet ist, dem Leasingnehmer ein Erwerbsrecht eingeräumt worden ist und sich damit die Übertragung des Eigentums alf Endziel des Geschäftes
 darstellt (BGHZ 62, 42, 45; Senatsurteil vom 8. Oktober 1975 - VIII ZR 81/74 = WM 1975, 1203; vgl. dazu auch Reich in: Vahlens Rechtsbücher, Reihe Zivilrecht, Band 3, VertragsSchuldverhältnisse S. 72 f; derselbe NJW 1973, 1617; Mosel NJW 1974, 1454; Erman/Weitnauer/ Klingsporn, BGB, 6. Aufl. § 6 AbzG Rn 3 f).
An dieser Ansicht hält der Senat nach nochmaliger Überprüfung fest. Durch das Abzahlungsgesetz - und das gilt auch für Umgehungsgeschäfte im Sinne des § 6 AbzG -soll der Teilzahlungskäufer in erster Linie gegen die naheliegende Gefahr geschützt werden, daß er bei Leistungsstörungen die Sache ohne Rückgewähr seiner bereits erbrachten Leistungen endgültig zurückgeben muß und damit gleichzeitig Besitz, Anwartschaftsrecht und gezahlte Kaufpreisraten verliert (Ostler/Weidner aaO § 6 Anm. 5; BGHZ 62, 42, 45). Voraussetzung für die Anwendung des Abzahlungsgesetzes ist also, daß ihm bei störungsfreier Vertragsabwicklung die Substanz der überlassenen Sache endgültig verbleibt. Daran fehlt es aber, wenn von vomeherein die Laufzeit des Vertrages begrenzt ist und der - hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 6 AbzG dem Verkäufer gleichzusetzende -Leasinggeber (Vermieter) sich die Rücknahme der Sache nach Vertragsbeendigung und deren weitere Verwertung Vorbehalten hat (so auch Reich NJW 1973, 1617 und Vahlens Rechtsbücher aaO S. 72; Mosel NJW 1974, 1454; Erman/Weitnauer/Klingspom aaO Rn. 3 und 4). Damit entfällt zugleich eine besondere Schutzbedürftigkeit des Leasingnehmers jedenfalls unter dem Blickwinkel des Abzahlungsgesetzes. 0\> etwas anderes dann gelten könnte, wenn - etwa bei k.irzlebigen Verbrauchsgütern -bereits bei Vertragsschlv 3 feststand, daß der Leasinggegenstand nach Ablauf de n Vertragszeit für beide
 
Parteien wertlos sein werde, mag hier dahinstehen; denn die bloße Feststellung des Berufungsgerichts, die Mietzeit von 54 Monaten entspreche ungefähr der "betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer" der Anlage, gibt nichts für die Annahme her, daß nach Ablauf der Mietzeit die Daten Verarbeitungsanlage für beide Parteien weder insgesamt noch in einzelnen Teilen irgendwie verwendbar gewesen wäre.
2.	Unabhängig von dem Umstand, daß mithin das Abzahlungsgesetz hier keine Anwendung findet, würde aber auch ein Einwendungsdurchgriff nach der ständigen Recht sprechung des Bundesgerichtshofs zu dem finanzierten Abzahlungskauf - und Entsprechendes müßte auch für das Finanzierungs-Leasing gelten - voraussetzen, daß der Beklagte sich trotz der ihm durch § 4 aaO abgetretenen kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche nicht an den Verkäufer halten kann, - etwa weil sich dieser als nicht leistungsfähig erweist oder der Kaufvertrag rechtswirksam angefochten ist (vgl. BGH Urteil vom 18. Januar 1973 - III ZR 69/71 = WM 1973, 233 « NJW 1973, 452 m.w.Nachw.), Dafür fehlt es aber hier an Jedem Anhaltspunkt. Der bloße Umstand, daß die von der Klägerin an den Beklagten abgetretenen kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche nach den Feststellungen des Berufungsgerichts inzwischen gemäß § 477 BGB verjährt sind, rechtfertigt den aus dem Grundsatz von Treu und Glauben hergeleiteten Einwendungsdurchgriff schon deswegen nicht, weil die Klägerin dem Beklagten in § 4 der Formularbedingungen mit der Abtretung die fristgerechte Geltendmachung dieser Ansprüche ausdrücklich zur Pflicht gemacht hatte.
/ff
 
3.	Da ein verdecktes Abzahlungsgeschäft (§6 AbzG) nicht vorliegt, kommt es auf die von der Revision aufgeworfene Frage nicht an, ob nicht nach der bei Vertrags abschluß maßgebenden Formvorschrift (BGBl 1969 I 1541) in den Vertragsurkunden der Teilzahlungspreis (Gesamtmietpreis; § 1 a Abs, 1 Satz 2 Nr. 2 AbzG) hätte ausgewiesen werden müssen und wegen Fehlens dieses Form-erfordemisses nur der Barzahlungspreis (aaO Abs. 3) maßgebend sei.
4.	Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt mithin in erster Linie davon ab, ob die Klägerin als Leasinggeberin ihre Gewährleistung für die Bereitstellung einer gebrauchsfähigen Datenverarbeitungsanlage einschließlich des Rechts des Beklagten zur fristlosen Kündigung durch §§ 4 und 12 der Formularbedingungen rechtswirksam ausgeschlossen hat. Das hat das Berufungsgericht zutreffend bejaht.
a)	Das Berufungsgericht sieht in dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Leasingvertrag einen Mietvertrag i.S. der §§ 535 ff BGB. Das entspricht im Hinblick darauf, daß die Klägerin die Datenverarbeitungsanlage als Mietgegenstand für eine begrenzte Laufzeit von 54 Monaten ohne Eigentumserwerbsanwartschaft oder einen Anspruch des Beklagten auf Verlängerung der Mietzeit zur Verfügung zu stellen hatte, mithin allein die entgeltliche Gebrauchsgewährung auf Zeit VertragsInhalt war, der Rechtsprechung des erkennenden Senates (vgl. Senatsurteil vom 8. Oktober 1975 - VIII ZR 81/74 aaO).
b)	Daß die Gewährleistungsansprüche des Mieters einschließlich des Rechts zur fristlosen Kündigung (§§ 537
11
 ff, 542 BGB) durch Individualvertrag rechtswirksam abbedungen werden können (arg. § 540 BGB), zieht auch die Revision nicht in Zweifel. Dagegen sind einer Freizeichnung durch Formularvertrag oder Allgemeine Geschäftsbedingungen Grenzen gesetzt. Die in diesem Zusammenhang umstrittene Frage, ob § 11 Nr. 10 a des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom 9. Dezember 1976 (BGBl I 5317; AGB-Gesetz), soweit diese Bestimmung eine Beschränkung der von dem Verwender der AGB an sich geschuldeten Gewährleistung auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte für unzulässig erklärt, auch auf Mietverträge oder doch zu demindest auf Leasingverträge über neuwertige Sachen Anwendung findet (so Ulmer/Brandner/Hensen, AGB, § 11 Nr. 10 Anm. 3; Palandt/Heinrichs, BGB, 36. Aufl., AGB-Gesetz § 11 Anm. 11 b; ablehnend Dietlein/Rebmann,
AGB aktuell, § 11 Nr. 10 Anm. 2), kann hier dahingestellt bleiben; denn diese erst am 1. April 1977 in Kraft tretende Bestimmung findet auf den vorliegenden Fall keine Anwendung (§§ 28, 30 AGB-Gesetz). Gleichwohl gilt schon nach der bisherigen Rechtsprechung zur richterlichen Inhaltskontrolle gegenüber Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Formularverträgen folgendes:
Wer durch einseitige Aufstellung derartiger Bedingungen die Vertragsfreiheit allein für sich in Anspruch nimmt, hat von vomeherein die schutzwürdigen Belange künftiger Vertragspartner angemessen zu berücksichtigen und darf diese insbesondere nicht rechtlos stellen (BGHZ 54, 106, 109; st. Rspr.). Das gilt hier umso mehr, als die Freizeichnung die wesentlichste Pflicht des Vermieters - die Bereitstellung der Mietsache in gebrauchsfähigem Zustand - betrifft. Der Gewährleistungsausschluß kann daher nur dann als noch rechtswirksam hingenommen
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werden, wenn die zu dem Ausgleich abgetretenen kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche der Klägerin gegenüber der Firma DaflHBHHB dem Beklagten einen ausreichenden Schutz gewährten und ihn - worauf es im vorliegenden Fall ankommt - insbesondere bei völliger Unbrauchbarkeit der vermieteten Anlage in die Lage versetzten, den Kaufvertrag zu wandeln und sich damit zugleich von der Mietzinsverpflichtung gegenüber der Klägerin zu befreien.
c)	Das war hier der Fall. Da eine dem § 4 der Formularbedingungen entsprechende Gewährleistungsregelung für Leasinggeschäfte typisch ist (vgl. Reich aaO
 S.	77; Stoppok aaO S. 295 f), kann der Senat die Bestimmung selbst auslegen (BGHZ 62, 251, 254). Schon der umfassende Wortlaut schließt das Recht, den Kaufvertrag zwischen der Klägerin und der Firma DaBHBB-■B ggfls. zu wandeln, ein. Ob im Rahmen dieser Vertragsbeziehungen - wie weithin üblich - die kaufrechtliche Gewährleistung auf ein Nachbesserungsrecht beschränkt war, ist unerheblich, weil die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche dann, wenn die Nachbesserung einer als fabrikneu verkauften Ware endgültig fehlschlägt, wieder aufleben (BGHZ 22, 90, 96 ff; 37, 94, 98; st, Rspr.) und keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, daß gerade diese Ansprüche nicht mit übertragen werden sollten.
d)	Im Schrifttum wird die Ansicht vertreten, daß aus rechtsdogmatischen Gründen die Wandlungsbefugnis nicht isoliert an einen Dritten abgetreten werden kann, weil die Entscheidung ül:er den Fortbestand des Vertrages nur den Vertragsparteien zusteht (vgl. Seetzen, AcP 169, 370 m.w.Nachw.; Palmdt/Putzo aaO, § 462 Anm. 1 c; Gross NJW 1971, 648; vgl, zur Abtretung eines vertraglichen
 
Rücktrittsrechts auch BGH Urteil vom 1. Juni 1973
-	V ZR 134/72 = WM 1973, 1270 = NJW 1973, 1793). Ob diese Erwägungen auch dann gelten, wenn - wie hier -Zedent, Zessionär und Schuldner mit der Abtretung sämtlicher kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche einverstanden sind, mag dahinstehen; denn Jedenfalls wäre in einem solchen Fall eine etwa unwirksame "Abtretung " des Wandlungsrechts gemäß § 140 BGB in eine
-	rechtswirksame - Ermächtigung umzudeuten, die Wandlung sbefugnis des Käufers in eigenem Namen geltend zu machen.
e)	Die Übertragung der Wandlungsbefugnis auf den Leasingnehmer, von der - wie oben dargelegt - die Zulässigkeit des formularmäßigen Ausschlusses sämtlicher mietrechtlicher Gewährleistungsansprüche durch den Leasinggeber abhängt, entspricht auch dessen wohlverstandenem Interesse. Es liegt im Wesen des Finanzierungs-Leasings, daß sich die Aufgabe des Leasinggebers auf die Absatzfinanzierung beschränkt. Ob der Gegenstand des Leasingvertrages so mangelhaft ist, daß eine Wandlung des zwischen dem Leasinggeber und dem Lieferanten abgeschlossenen Kaufvertrages geboten ist, kann er aus eigener Sachkenntnis zu demeist gar nicht beurteilen. Das zeigt gerade der vorliegende, insoweit typische Fall, in dem der Beklagte die Anlage bei dem Lieferanten ausgesucht und die Einzelheiten des Vertrages (Garantie, Einarbeitung des Personals, Erstprogrammierung) bereits ausgehandelt hatte, bevor die Klägerin in die Vertragsdurchführung eingeschaltet wurde. Andererseits kann der Leasinggeber der - ohnehin wenig naheliegenden - Gefahr, daß Leasingnehmer und Lieferant über seinen Kopf hinweg und gegen seine
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Interessen eine an sich nicht gebotene Wandlung einverständlich vollziehen, durch Ausgestaltung seiner Vertragsbeziehungen zu dem Lieferanten wirksam begegnen. Da der Leasinggeber mit der Übertragung der Wandlungsbefugnis an den Leasingnehmer seine eigene Käuferstellung nicht verliert, bleibt ihm bei einer etwaigen Wandlung auch der Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises. Und schließlich ist - unbeschadet der Frage, ob sich dies bereits aus § 11 der Formularbedingungen oder aus dem Gesamtzusammenhang des Leasingvertrages ergibt - nicht der Leasingnehmer, sondern der Leasinggeber - nach wie vor Eigentümer der Sache - nach Vollzug der Wandlung (§ 465 BGB) berechtigt und verpflichtet, im Rahmen der Durchführung der Wandlung (§ 467 BGB) die Sache an den Lieferanten zurückzuübereignen. Wie er dabei dem Umstand Rechnung trägt, daß er möglicherweise die Sache bereits im Wege der Refinanzierung zur Sicherheit weiterübereignet hat, ist seine Sache.
f)	Andererseits wird de:? Leasingnehmer dann, wenn ihm sämtliche kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche unter Einschluß der Wandlungabefugnis übertragen werden, durch den mietrechtlichen Ge/'ährleistungsausschluß Jedenfalls so lange nicht rech!los gestellt, als er sich wegen vorhandener Mängel der Leasingsache bei dem Lieferanten schadlos halten karn (vgl. dazu BGHZ 62, 251). Setzt er sich mit seinem War«llungsbegehren durch, so erweist sich angesichts der :unmehr erforderlich werdenden Rückabwicklung des Kaufvertrages (§§ 467, 346 BGB), daß dem Leasingvertrag von T\>meherein die Geschäftsgrundlage fehlte. Der Leasi'gnehmer wird damit Jedenfalls von dem Zeitpunkt an, Ln dem er die - wenn auch möglicherweise sich erst spr;er als sachlich begründet erweisende - Wandlung des Kaufvertrages erklärt hat.
 
von seiner Mietzinsverpflichtung gegenüber dem Leasinggeber frei. Damit ist seinen schutzwürdigen Belangen Rechnung getragen. Die weitere Frage, ob der Leasingnehmer darüber hinaus Anspruch auf Rückzahlung der bereits geleisteten Mietzinsraten für die Zeit vor der Wandlungserklärung hat (vgl. dazu BGHZ 50, 312), und ob andererseits der Leasinggeber Aufwendungsersatz, Kapitalverzinsung und gegebenenfalls einen anteiligen Gewinn verlangen kann (vgl. dazu Flume aaO S. 56;
 Stoppok aaO S. 297; Reich aaO S. 78), bedarf somit hier keiner weiteren Vertiefung.
g)	Der formularmäßige Ausschluß der mietrechtlichen Gewährleistung durch die Klägerin als Leasinggeberin ist mithin inhaltlich nicht zu beanstanden. Er ist auch nicht etwa deswegen nicht Vertragsinhalt geworden, weil er für den Beklagten überraschend gewesen wäre. Vielmehr ist der Beklagte sowohl von der Firma DaSHBHIB dis auch durch das Vertragsformular der Klägerin - und dadurch unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von dem mit Senatsurteil vom 8. Oktober 1975 (VIII ZR 81/74 aaO) entschiedenen Fall -deutlich darauf hingewiesen worden, daß ihm die Datenverarbeitungsanlage im Leasingwege zur Verfügung gestellt wurde; er mußte daher mit einer vom dispositiven Recht (§§ 537 ff BGB) abweichenden Ausgestaltung der Gewährleistung rechnen. Ob schließlich die Klägerin entsprechend der zu dem finanzierten Abzahlungskauf entwickelten Rechtsprechung aufgrund des durch die Vertrags Verhandlungen begründeten Vertrauensverhältnisses verpflichtet gewesen wäre, den Beklagten mündlich oder durch einen deutlichen schriftlichen Hinweis auf die Verpflichtung aufmerksam zu machen, auch bei
 Mängeln der Anlage die Mietzinsen weiter zu entrichten (BGHZ 47, 207, 210; 47, 233, 239; BGH Urteile vom 5. Juli 1971 - III ZR 108/68 = WM 1971, 1265 = NJW 1971, 2303 und vom 18. Januar 1973 - III ZR 69/71 aaO), kann hier auf sich beruhen; denn der Beklagte behauptet selbst nicht, daß er vom Vertragsabschluß Abstand genommen hätte, wenn die Klägerin ihn von dem Ausschluß der mietrechtlichen Gewährleistung unter gleichzeitiger Abtretung ihrer gegen den Lieferanten gerichteten kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche unterrichtet hätte.
III. Der Beklagte kann daher der Klägerin gegenüber die MietzinsZahlung nicht unter Berufung auf etwaige Mängel der Anlage verweigern. Daß er es versäumt hat, die Firma DaflBHB^B vor Eintritt der Verjährung aus Gewährleistung in Anspruch zu nehmen, geht zu seinen Lasten.
Die Revision mußte daher - mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO - zurückgewiesen werden.
Braxmaier	Dr.	Hiddemann	Hoffmann
 Treier	Dr.	Brunotte