Offenbar durch Versehen einer Bürokraft seien die Akten seinem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten nicht rechtzeitig vorgelegt worden, obwohl im Terminkalender des Anwaltsbüros ordnungsgemäß eine Vorfrist notiert gewesen sei und der sehr zuverlässige und erfahrene Bürovorsteher bei Ablauf dieser Frist der Bürokraft ausdrücklich die Vorlage aufgetragen habe. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstrebt der Beklagte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und eine Sachentscheidung durch das Berufungsgericht. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat der Beklagte nicht dargetan, daß die Versäumung der Berufungsfrist auf einem für ihn unabwendbaren Zufall beruhe. Vielmehr lege das Zusammentreffen von mehreren Fehlleistungen - die unterbliebene Aktenvorlage durch die Bürokraft und die in ihren Einzelheiten ungeklärte Löschung der Hauptfrist durch den Bürovorsteher - den Verdacht nahe, daß die Büroorganisation der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten nicht in Ordnung sei; dies um so mehr, als offenbar allge- mein in diesem Büro die Hauptfrist schon vor Bestätigung der Rechtsmitteleinlegung durch den Berufungs anwalt gelöscht werde und überdies nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten bereits im Vorprozeß die Durchführung der Berufung an der damals unterbliebenen Notierung der Berufungsbegründungsfrist gescheitert sei. 1. Daß ein Rechtsanwalt grundsätzlich befugt ist, die Kontrolle der Fristen und die Führung des Fristenkalenders einem gut ausgebildeten, erfahrenen und zuverlässigen Bürovorsteher zur eigenverantwortlichen Erledigung zu übertragen, entspricht seit langem gefestigter Rechtsprechung (BGHZ 2, 342; 43, 148). Es kann hier auf sich beruhen, ob die beiden eidesstattlichen Versicherungen des Rechtsanwalts Hahlen und des Bürovorstehers vom 22. Es bedarf auch keiner Prüfung und Entscheidung, unter welchen Umständen ein Anwalt sich vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Gewißheit über die Rechtsmitteleinlegung durch den von ihm beauftragten Anwalt verschaffen muß, und ob im Hinblick darauf die umstrittene Anweisung über die Löschung der Hauptfrist überhaupt- fehlerhaft war (vgl. Denn jedenfalls war es nicht angängig, aus einer etwaigen sachlich unrichtigen Anweisung allein zu diesem Punkt Rückschlüsse auf eine allgemein unzureichende Organisation im Büro der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten zu ziehen; dies um so weniger, als die umstrittene Anweisung über die Löschung der Hauptfrist .- auch nach Ansicht des Berufungsgerichts - für die hier in Rede stehende Versäumung der Berufungsfrist nicht ursächlich war. 4. Zu Recht wendet sich die Revision auch gegen die weitere Feststellung des Berufungsgerichts, das auffällige Zusammentreffen zweier Fehlleistungen in derselben Sache -.die unterbliebene Vorlage der Akten durch die dazu angewiesene Bürokraft bei Ablauf der Vorfrist einerseits und die unerklärliche Löschung der Hauptfrist durch den Bürovorsteher andererseits -erwecke ebenfalls Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Büroorganisation. Da es sich insoweit um Fehlleistungen von Bürokräften handelte und die allgemeine Anweisung für die Fristenkontrolle - jedenfalls soweit sie hier von Bedeutung ist - nicht zu beanstanden war, hätte das Berufungsgericht trotz der grund- 5. Entsprechendes gilt schließlich, soweit das Berufungsgericht seine Zweifel an einer ordnungsgemäßen Organisation darauf stützt, daß nach den eigenen Angaben des Beklagten im Vorprozeß AG Krefeld U C 68/69 die Notierung einer Berufungsbegründungsfrist unterblieben und dadurch eine Durchführung der Berufung unmöglich geworden sei. Andererseits kann der Senat auch nicht selbst über eine etwaige Wiedereinsetzung entscheiden, weil der Rechtsstreit zunächst in diesem Punkt noch weiterer Aufklärung bedarf.Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES viii -zu 124/71 URTEIL in den Rechtsstreit Verkündet am 30, Oktober 1972 Scheibl, Justizhauptsekret als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Kaufmanns O'osef Straße Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollnächtigter: echtsanwalt Dr (V i J e gen den Viehgroßhändle r Heinrich L Kmmk Straße in Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober. 1972 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Haidinger und die Richter Dr. Gelhaar, Braxmaier, Dr. Hiddemann und Hoffmann für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. April 1971 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die PCosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte wurde durch Urteil des Landgerichts Krefeld vom 23. Juni 1970 zur Zahlung von 2 320,84 DU nebst Zinsen verurteilt. Gegen dieses am 31• Juli 1970 zugestellte Urteil legte der Beklagte am 14. Oktober 1970 teilweise Berufung ein und beantragte gleichzeitig, ihm wegen Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung trug er vor, die verspätete Einlegung der Berufung beruhe auf einem für ihn unabwendbaren Zufall. Offenbar durch Versehen einer Bürokraft seien die Akten seinem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten nicht rechtzeitig vorgelegt worden, obwohl im Terminkalender des Anwaltsbüros ordnungsgemäß eine Vorfrist notiert gewesen sei und der sehr zuverlässige und erfahrene Bürovorsteher bei Ablauf dieser Frist der Bürokraft ausdrücklich die Vorlage aufgetragen habe. Später sei die Vorlage unterblieben, weil der Bürovorsteher irrtümlich die mit dem letzten Tag der Berufungsfrist ablaufende Hauptfrist vorzeitig als erledigt gestrichen habe. Erst Ende September 1970 habe man die Akten dann unerledigt in der Aktenablage aufgefunden. Das Berufungsgericht hat die Berufung durch Urteil als unzulässig verworfen. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstrebt der Beklagte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und eine Sachentscheidung durch das Berufungsgericht. Entscheidungsgründe: I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat der Beklagte nicht dargetan, daß die Versäumung der Berufungsfrist auf einem für ihn unabwendbaren Zufall beruhe. Vielmehr lege das Zusammentreffen von mehreren Fehlleistungen - die unterbliebene Aktenvorlage durch die Bürokraft und die in ihren Einzelheiten ungeklärte Löschung der Hauptfrist durch den Bürovorsteher - den Verdacht nahe, daß die Büroorganisation der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten nicht in Ordnung sei; dies um so mehr, als offenbar allge- mein in diesem Büro die Hauptfrist schon vor Bestätigung der Rechtsmitteleinlegung durch den Berufungs anwalt gelöscht werde und überdies nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten bereits im Vorprozeß die Durchführung der Berufung an der damals unterbliebenen Notierung der Berufungsbegründungsfrist gescheitert sei. II. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind, wie die Revision zu Recht rügt, von Rechtsirrtum beeinflußt. 1. Daß ein Rechtsanwalt grundsätzlich befugt ist, die Kontrolle der Fristen und die Führung des Fristenkalenders einem gut ausgebildeten, erfahrenen und zuverlässigen Bürovorsteher zur eigenverantwortlichen Erledigung zu übertragen, entspricht seit langem gefestigter Rechtsprechung (BGHZ 2, 342; 43, 148). Voraussetzung ist allerdings, daß der Rechtsanwalt - insbesondere durch Aufstellung eines klaren und sachgerechten Organisationsplans - in seinem Büro diejenigen Vorkehrungen trifft, die nach vernünftigem Ermessen die Nichtbeachtung der Fristen auszuschließen geeignet sind, und daß er durch regelmäßige Belehrung und Überwachung seiner Bürokräfte für die Einhaltung seiner Anordnungen Sorge trägt. Kommt es trotz derartigen Sicherheitsmaßnahmen zu einem Fehlverhalten des Büropersonals, so kann dies dem Anwalt und der von ihm vertretenen Partei nicht zur Last gelegt werden. 2. Im Büro der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten war - davon geht auch das Be- rufungsgericht aus - für alle Sachen, in denen eine Berufung in Betracht kommen konnte, die Notierung zweier verschiedener Fristen angeordnet. Eine V o r -frist, bei deren Ablauf der Bürovorsteher - selbst oder durch eine von ihm angewiesene Bürokraft - die Akten dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt vorzulegen hatte, diente der Prüfung, ob Berufung eingelegt werden sollte; war die Akte vorgelegt, so hatte der Bürovorsteher diese Frist zu löschen. Eine zweite, mit dem letzten Tag der Berufungsfrist ablaufende Haupt frist sollte u.a, dem Bürovorsteher die Kontrolle ermöglichen, ob ein beabsichtigtes Rechtsmittel tatsächlich eingelegt war. Eine derartige Handhabung entspricht den Anforderungen, die an eine sachgemäße Fristenkontrolle zu stellen sind (vgl. Senatsbeschluß vom 11. Juli 1962 - VIII ZB 18/62 = LH ZPO § 233 IßoJ Nr, 20 mit weiteren Nachweisen). 3. Der Ansicht des Berufungsgerichts, Zweifel an einer ordnungsgemäßen Büroorganisation ergäben sich gleichwohl bereits daraus, daß offenbar die Hauptfrist grundsätzlich schon gelöscht werde, bevor eine Bestätigung des Berufungsanwalts über die tatsächlich erfolgte Rechtsmitteleinlegung vorliege, vermag der Senat nicht zu folgen. Es kann hier auf sich beruhen, ob die beiden eidesstattlichen Versicherungen des Rechtsanwalts Hahlen und des Bürovorstehers vom 22. Oktober 1970 - insbesondere die Er- klärung des letzteren, die Hauptfrist sei zu löschen, wenn !,die Einlegung tatsächlich durch einen beim Ober landesgericht zugelassenen Anwalt veranlaßt” sei -überhaupt ohne weiteres die Annahme einer derartigen Handhabung durch das Berufungsgericht rechtfertigten. Es bedarf auch keiner Prüfung und Entscheidung, unter welchen Umständen ein Anwalt sich vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Gewißheit über die Rechtsmitteleinlegung durch den von ihm beauftragten Anwalt verschaffen muß, und ob im Hinblick darauf die umstrittene Anweisung über die Löschung der Hauptfrist überhaupt- fehlerhaft war (vgl. dazu Senatsurteil vom 19. April 1967 - VIII ZR 46/65 = NJW 1967, 1567; BGHZ 50, 82; Senatsbeschluß vom 22. I-lärz 1972 - VIII ZB 10/72 = NJW'1972, 1047). Denn jedenfalls war es nicht angängig, aus einer etwaigen sachlich unrichtigen Anweisung allein zu diesem Punkt Rückschlüsse auf eine allgemein unzureichende Organisation im Büro der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten zu ziehen; dies um so weniger, als die umstrittene Anweisung über die Löschung der Hauptfrist .- auch nach Ansicht des Berufungsgerichts - für die hier in Rede stehende Versäumung der Berufungsfrist nicht ursächlich war. 4. Zu Recht wendet sich die Revision auch gegen die weitere Feststellung des Berufungsgerichts, das auffällige Zusammentreffen zweier Fehlleistungen in derselben Sache -.die unterbliebene Vorlage der Akten durch die dazu angewiesene Bürokraft bei Ablauf der Vorfrist einerseits und die unerklärliche Löschung der Hauptfrist durch den Bürovorsteher andererseits -erwecke ebenfalls Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Büroorganisation. Da es sich insoweit um Fehlleistungen von Bürokräften handelte und die allgemeine Anweisung für die Fristenkontrolle - jedenfalls soweit sie hier von Bedeutung ist - nicht zu beanstanden war, hätte das Berufungsgericht trotz der grund- sätzlichen Verpflichtung des Beklagten, das Vorliegen eines für ihn unabwendbaren Zufalls glaubhaft zu machen (§ 236 Nr. 2 ZPO), im einzelnen darlegen müssen, in welcher Hinsicht es die Einrichtung und Überwachung des Büros nicht für ausreichend hielt. Der bloße Hinweis, es bestehe der Verdacht, daß die Büroorganisation nicht in Ordnung sei, stellte jeden falls keine sachgerechte Würdigung der von dem Beklagten vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen dar (§ 286 ZPO). 5. Entsprechendes gilt schließlich, soweit das Berufungsgericht seine Zweifel an einer ordnungsgemäßen Organisation darauf stützt, daß nach den eigenen Angaben des Beklagten im Vorprozeß AG Krefeld U C 68/69 die Notierung einer Berufungsbegründungsfrist unterblieben und dadurch eine Durchführung der Berufung unmöglich geworden sei. Sollte für diesen Fehler - wovon das Berufungsgericht ersichtlich ausgeht -der Bürovorsteher Maas verantwortlich gewesen sein, so würde dies allerdings nicht nur Rückschlüsse auf dessen mangelnde Zuverlässigkeit ermöglichen, sondern auch im übrigen für den Beweiswert der eidesstattlichen Versicherungen, nach deren Inhalt dem Bürovorsteher in den 7 1/2 Jahren seiner Tätigkeit in keinem Falle eine Fristversäumung unterlaufen sein soll, von Bedeutung sein. Auch könnte je nach den Umständen des Falles die Prozeßbevollmächtigten des Beklagten selbst insofern ein Verschulden treffen, als sie den Vorfall im Vorprozeß nicht zu dem Anlaß genommen hätten, die Fristenkontrolle nunmehr sorgfältiger zu überwachen. Solange jedoch die Umstände der Fristversäumung und. insbesondere die Beteiligung des Bürovorstehers an ihr nicht geklärt waren, war es dem Berufungsgericht verwehrt, diesen Vorfall zu Lasten des Beklagten zu verwerten (§ 286 ZPO), III. Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Andererseits kann der Senat auch nicht selbst über eine etwaige Wiedereinsetzung entscheiden, weil der Rechtsstreit zunächst in diesem Punkt noch weiterer Aufklärung bedarf. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dr. Haidinger Dr. Gelhaar Braxmaier Dr. Hiddemann Hoffmann