Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4» Januar 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Dr. Mezger, Dr. Messner, Dr. Weher und Mormann für Recht erkannt: Hinter diesen war zur Sicherung der übrigen Kredite für die Beklagte eine weitere Grundschuld von loo ooo DM eingetragen, ferner waren der Beklagten Außenstände in Höhe von 15o ooo DM abgetreten. Schon am folgenden Tage verwertete die Beklagte, ohne sich mit Fritzsche odei* der Klägerin in Verbindung zu setzen, das ihr verpfändete Guthaben der Klägerin, das damals 6 ooo DM betrug, und den Schließfachinhalt in Werte von 34 982,72 DM. Beide Beträge von zusammen 4o 932,72 DM schrieb sie der Gemeinschuldnerin auf den kurz-fristigen Kredit gut, dessen Limit diese damals unstreitig vm mehr als 5o ooo DM überzogen hatte. Mai 1959 für sie die schriftliche Verpfändungs-erklärung bezüglich ihres Bankguthabens abgegeben hat, habe nur einfache Bankvollmacht gehabt und sei deshalb nicht zur Verpfändung der Guthabenforderung berechtigt gewesene Ob dieser Binwand in Hinblick auf § 54 Abs. 1 HGB überhaupt schlüssig ist, mag dahinstehen. Da die Pfänder außerdem gerade die fällige Forderung der Beklagten aus den Kredit-Überziehungen der Gemeinschuldnerin sichern sollten und besonders liquide waren, kann aus Rechtsgründen auch nicht beanstandet werden, daß die Beklagte diese Pfänder als erste verwertet hat. Denn das Berufungsgericht stellt hilfsweise fest, die Gemeinschuldnerin v/are, wenn die Beklagte sie kurzfristig zur Bereinigung der Kreditüberziehung aufgefordert hätte, bei ihrer angespannten Finanzlage nicht in der Lage gewesen, den nachzukommen. 7 und 8) berufen hatte* daß die Klägerin durch die angeblich vorzeitige Verwertung der Sicherheiten nicht geschädigt ist, weil sie die Pfänder auch bei ordnungsmäßigem Vorgehen der Beklagten verloren hätte. Die Revision selbst macht nicht einmal (über § 139 ZPO) geltend, daß die Gemeinschuldnerin damals tatsächlich in der Lage gewesen sei, den Kredit kurzfristig auf das Limit zurück-sufUhren. Die Klägerin macht geltend, sie habe in Höhe der Klageforderung diese Differenz beanspruchen können und deshalb sei ihr die Beklagte schadensersatzpflichtig. a) Die Beklagte hatte sich im November 1959 in Höhe der Klagforderung wegen eines (Teils ihrer Forderung gegen die Gemeinschuldnerin aus den Pfändern befriedigt. Da sie zwar Verpfänder, aber nicht zugleich persönliche Schuldner der Beklagten waren, ging deshalb, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, in diesem Zeitpunkt die Forderung der Beklagten gegen die Geneinschuldnerin in Höhe von 4o 9B2,72 DM gemäß §§ 1225, Nach dieser Bestimmung gehen mit der Forderung zugleich auch Hypotheken, Pfandrechte und Rechte aus einer für sie bestellten Bürgschaft auf den neuen Gläubiger über. Aus der Rechts-Uhnlichkeit der selbständigen Sicherungsrechte mit dem akzessorischen Pfandrecht wird jedoch seit RGZ 89, 193 und 91, 277 allgemein der Schluß gezogen, § 4o1 könne u.U. auf selbständige Sicherungsrechte, jedenfalls soweit diese von Schuldner bestellt sind, in der Weise entsprechend angewandt werden, daß in den Fällen der §§ 1225, 774. Bedenken gegen eine solche analoge Anwendung werden allerdings daraus herge-leitet, daß den selbständigen Sicherungsrechten ein Treuhandverhältnis zv/ischen Sicherungsgeber und dem Gläubiger als Sicherungsnehmer zugrunde liege, in das ein Dritter nur mit Zustimmung des Sicherungsgebers eintreten könne. c) Das Berufungsgericht stellt dazu fest, Sinn und Zweck der hier in Frage stehenden Verpfändungen sei es gewesen, der Beklagten im Hinblick auf die häufigen Kreditüberschreitungen der Gemeinschuldnerin eine zusätzliche Sicherheit zu geben. die Beklagte bei Verwertung der zusätzlichen Sicherheiten verpflichtet gewesen wäre, einen entsprechenden Teil der für den normalen Kredit gegebenen Sicherheiten auf die Klägerin oder zu übertragen. Das Berufungsgericht konnte daraus ohne Rechtsfehler folgern, daß die Beklagte nach dem Sinn der Pfandverträge nicht verpflichtet sein sollte, den Verpfändern einen entsprechenden Teil der Grundschulden abzutreten. Die Beklagte sollte, falle die Verpfänder sie oder sie sich aus den Pfändern befriedigte, nicht verpflichtet sein, die Verpfänder an bestimmten von der Gemoinschuldnerin gegebenen Sicherheiten zu beteiligen. an dem Erlös aus den Grundschulden zu beteiligen, als sie im Januar i960 die Geschäftsbeziehungen zur Gemeinschuldnerin liquidierte und sich bei der Verwertung der Grundschulden herausstollto, daß der Briüs aus ihnen die Forderung der Beklagten gegen die Gerneinschuldnerin überstieg. Das Berufungsgericht hat eine solche Pflicht der Beklagten mit der Begründung verneint, nach Konkurseröffnung “habe auf jeden Pall eine Zustimmung des HauptSchuldners, also der Gemeinschuldnerin, (zur GrundSchuldabtretung) nicht mehr unterstellt werden können." nisses damit einverstanden sein, daß der Gläubiger den überschüssigen Teil der Sicherheiten dem aus §§ 1225, 774 BGB Berechtigten abtrete, Ob dem zugestimmt werden könnte, mag dahinstehen, Bas vom Berufungsgericht gefundene Ergebnis rechtfertigt sich jedenfalls aus der Auslegung der von der Klägerin und mit der Beklagten geschlossenen Pfand- verträge, Bas Berufungsgericht konnte sie mit Recht dahin guslegen, daß eine Verpflichtung der Beklagten, Sicherheiten an die Klägerin oder zu übertragen, schlechthin, also auch für den Pall ausgeschlossen sein sollte, daß bei einer Beendigung des Kreditverhältnisses ein Teil der Sicherheiten zur Abdeckung des Kredits nicht benötigt wurde. Bas Interesse der Klägerin und des wenigstens für diesen Pall an den Sicherheiten der Beklagten beteiligt zu werden, v/ar, vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses aus gesehen, gering, Benn wirtschaftlich gesehen waren hier die Beteiligten auf der Schuldnerseite (Gemoinschuldncrin, Klägerin und &cnz oder jedenfalls im wesentlichen personen- gleich: f^HVwar alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin und auch der maßgebliche Gesellschafter der Klägerin, Es v/ar deshalb an sich für die Beteiligten von geringem Interesse, ob bei Beendigung der Geschäfts-Beziehungen zur Bank etwaige überschüssige Sicherheiten an die Schuldnerin zurückgingen oder auf die Klägerin oder übertragen wurden. der Klägerin selbständige Rechtspersönlichkeit, zu dem Nachteil der Konkursmasse, und damit der Gläubiger der Gerneinschuld-nerin, die überschüssigen Sicherheiten an sich zu ziehen, wenn auch die Rechtsfigur der GmbH, und insbesondere der Kinmann-GmbH, legal solche Möglichkeiten gibt, so schließt das nicht aus, im Rahmen der §§ 157* 242 BGB dem Interesse eines Beteiligten, solche Möglichkeiten zu verwirklichen, nur ein geringes Gewicht beizulegen. Dem entsprach es, daß die Frage, ob Ffm und die Klägerin an den Stammsicherheiten der Beklagten zu beteiligen v/aren, sich schon in dem Zeitpunkt entschied, in dem diese ihre Leistungen für die Schuldnerin erbrachten. Die beklagte Bank Wollte in keinem Falle gehalten sein, zu einem noch nicht abzusehenden späteren Zeitpunkt, wenn sie die Geschäftsbeziehungen zur Schuldnerin beendete, zu prüfen, welchen Beteiligten etwa überschüssige Sicherheiten zustanden, zu demal sie diese Frage ohne Kenntnis des internen Ausgleichungsverhältnisses zwischen den Beteiligten kaum abschließend beurteilen konnte. wertung dieser Sicherheiten einen in sich abgeschlossenen Vorgang darstellte und nicht noch nach Jahr und Tag der Klägerin und Fritzsche einen Zugriff auf die von der Schuldnerin gc- Vielmehr blieb, wenn durch die Verwertung der von der Klägerin und gestellten Sicherheiten der Kredit wieder auf das vereinbarte Limit zurückgeführt war, hinsichtlich der für den regulären Kredit gestellten Stammsicherheiten alles beim alten. Das Berufungsgericht hat deshalb zu Hecht einen Anspruch der Klägerin auf die überschüssigen Sicherheiten verneint. Hatte die Klägerin keinen Anspruch auf die überschüssigen Sicherheiten, so wurden ihre Interessen auch nicht berührt, wenn die Beklagte zu Lasten der Sicherheiten ein zu hohes Absonderungsrecht geltend gemacht haben sollte.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB §§ 4o1, 412 Zur Frage, inwiev/eit und in welcher Vifeise diese Bestimmungen auch auf selbständige (treuhänderische) Sicherungsrechte anwendbar sind. BGH, Urt. v. 25. Januar I967 _ VHI ZR 124/6^ - OLG Frankfurt/!!. LG Frankfurt/M. BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII Za 124/64 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 25-Januar 1967 Klett, Justiz-hauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Firma schränkter Haftung in durch ihren Geschäftsführer Gesellschaft mit be- __ gesetzlich vertreten Kaufmann Walter P! Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsa iwalt Br» gegen die C< _______ Aktiengesellschaft Straßc~^p|p, gesetzlich vertreten durch dre Vorstandsmitglieder Helmut und Günther Beklagte und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Br Br, und 2 /W Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4» Januar 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Dr. Mezger, Dr. Messner, Dr. Weher und Mormann für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 4» Dezember 1963 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die beklagte Bank stand seit 1953 in Geschäftsverbindung mit der Firma GmbH in (im folgenden; Gemeinschuldnerin), lieben einem mittelfristigen Kredit von 25o ooo DM war der Gemeinschuldnerin ein kurzfristiger Kredit eingeräumt, der auf 15o ooo DM limitiert war, außerdem ein Wechselobligo bis zu 15o ooo DM. Der Kredit von 25o ooo DM war durch fünf Grundschulden von je 5o ooo DM auf dem Betriebsgrundstück der Gemeinschuldnerin gesichert. Hinter diesen war zur Sicherung der übrigen Kredite für die Beklagte eine weitere Grundschuld von loo ooo DM eingetragen, ferner waren der Beklagten Außenstände in Höhe von 15o ooo DM abgetreten. Außerdem hafteten der Kaufmann Fritzseho, der Geschäftsführer und alleinige Gesellschafter der GmbH, und seine Ehefrau für alle Verbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin persönlich als Bürgen. hatte der Beklagten des weiteren eine Reihe persönlicher Sicherungen gegeben, nämlich einen Brief über eine Grundschuld von 5o ooo DM, die auf seinem und seiner Ehefrau privaten Hausgrundstück eingetragen war, sowie Wertpapiere und Sparguthaben seiner Familienangehörigen in Höhe von rd. 35 ooo DMo Die Klägerin ist (ebenfalls) eine Familienfirma der Familie Fritzsche, beide Eheleute sind Gesellschafter. Am 25« Mai 1959 verpfändete die Klägerin der Beklagten "ihr jeweiliges Guthaben’1 bei ihr für alle Forderungen der Beklagten gegen die Gemeinschuldnerin. Etwa im Oktober 1959 stellte endlich der Kaufmann Fritzsche der Beklagten als Sicherheit noch den Inhalt eines Schließfaches, das er bei der Beklagten gemietet hatte. In diesen befanden sich in einem verschlossenen Briefumschlag 14 ooo DM in bar und nominell 2o ooo DM Wertpapiere. Die in diesem Zusammenhang getroffenen Abreden sind in einzelnen streitig; jedenfalls übergab Fritzsche dem Filialleiter der Beklagten auch den zweiten Schlüssel zu diesem Schließfach. Am 19- November 1959 wurden Fritzsche und sein Einkaufs-leiter überraschend wegen des Verdachts geschäftlicher Unredlichkeiten verhaftet, was in der Öffentlichkeit betracht-liches Aufsehen erregte. Schon am folgenden Tage verwertete die Beklagte, ohne sich mit Fritzsche odei* der Klägerin in Verbindung zu setzen, das ihr verpfändete Guthaben der Klägerin, das damals 6 ooo DM betrug, und den Schließfachinhalt in Werte von 34 982,72 DM. Beide Beträge von zusammen 4o 932,72 DM schrieb sie der Gemeinschuldnerin auf den kurz-fristigen Kredit gut, dessen Limit diese damals unstreitig vm mehr als 5o ooo DM überzogen hatte. Nachdem Anfang Januar 1960 die Bewilligung eines Moratoriums nicht die Zustimmung aller Gläubiger gefunden hatte, kündigte die Beklagte am 5. Januar i960 den gesamten Kredit. Am 13« Januar i960 wurde über das Vermögen der Gemeinschuldnerin der Konkurs eröffnet. Die Beklagte wurde wegen ihrer Forderung von noch rd. 357 5oo DM aus den Grundschulden voll befriedigt. Diese wurden gelöscht. Die übrigen, von Fritzsche und seiner Familie 4 /<** persönlich gestellten Sicherheiten erhielten diese zurück. Die Klägerin, die sich alle Ansprüche von hat abtreten lassen, verlangt von der Beklagten aus eigenem und aus abgetretenem Recht Schadensersatz v/egen der Verwertung des der Beklagten verpfändeten Bankguthabens von 6 ooo DM und des Schließfachinhalts des im Werte von 34 982,72 DM = zusammen 4ö 982,72 DM. Sie ist der Ansicht, die Beklagte habe, zu demal sie beträchtlich übersichert gewesen sei, dieso Sicherheiten überhaupt nicht, keinesfalls aber schon am 2o. November 1959 verwerten dürfen, sondern habe erst den Kredit fällig stellen und die Gemeinschuldnerin in Verzug setzen müssen. Im übrigen habe sie die Grundschulden nur in Höhe, des von ihr in Anspruch genommenen Betrages von 337 5oo DM löschen lassen dürfen;' der* Rest habe gemäß §§ 1225, 774 BGB ihr (Klägerin) und zugestanden. In der Gesantforderung der Beklagten seien auch Akzeptforderungen gegen die Gemeinschüldnerin über rd. 16 ooo DM (nach dem Aussteller nJ^P§-Wechsel"genannt) enthalten, die sie aus Gefälligkeit gegenüber den Einreichern zu Lasten der Grundschuldon eingelöst habe. Dies sei unzulässig gewesen, v/eil die Beklagte schon durch Rückbelastung der Einreicher befriedigt gewesen sei. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klagforderung weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. §?lisoheidungsgründe£ 1. Schadensersatzforderung_wegen_Verwertung_der_Pfänder^ Das Berufungsgericht stellt fest, die Guthabenforderung der Klägerin von 6 ooo DM und der Schliei3fachinhalt im Werte von 34 982,72 DM seien der Beklagten rechtsv/irksam verpfändet gewesen. Es ist der Ansicht, die Beklagte habe auf diese Werte ohne weiteres schon am 2o» November 1959 zugreifen dürfen, weil diese Gegenstände gerade für die Forderung der Beklagten aus der Kreditüberziehung durch die Gemeinschuldnerin gehaftet hätten, und jedenfalls diese Forderung sofort füllig gewesen sei. a) Die Revision rügt, die Angestellte der Klägerin die am 25. Mai 1959 für sie die schriftliche Verpfändungs-erklärung bezüglich ihres Bankguthabens abgegeben hat, habe nur einfache Bankvollmacht gehabt und sei deshalb nicht zur Verpfändung der Guthabenforderung berechtigt gewesene Ob dieser Binwand in Hinblick auf § 54 Abs. 1 HGB überhaupt schlüssig ist, mag dahinstehen. Jedenfalls bestehen, wie das Berufungsgericht hilfsweise ausgeführt hat, an der Rechts-Wirksamkeit der Verpfändung der Guthabenforderung schon deshalb keine Zweifel, weil die Klägerin der von ihrer Angestellten abgegebenen Erklärung nicht widersprochen hat, obgleich die Beklagte ihr den Zugang der Verpfändungser-klärung schriftlich bestätigt hatte» Die Beklagte hatte demnach ein Pfandrecht auch an der Guthabenforderung der Klägerin. b) Die Revision greift ferner mit Verfahrensrügen (§ 286 ZPO) die Annahme des Berufungsgerichts an, die Beklagte habe schon am 2o. November 1959 die Sicherheiten verwerten dürfen. Diese Rügen sind teils unbegründet, teils unerheblich. Dabei ist es gleichgültig, ob den iJchließfachinhalt, wie das Berufungsgericht feststellt, für die Schuld der Gemeinschuldnerin oder, wie die Revision meint, für seine eigene Bürgschaftsschuld verpfändet hat. Beide Verbindlichkeiten waren im selben Zeitpunkt fällig» Die von der Klägerin und von gegebenen Pfänder haf- teten der Beklagten jedoch nicht subsidiär hinter den von der Gemeinschuldnerin selbst gestellten Sicherheiten. Die Beklagte brauchte deshalb mit deren Verwertung nicht zu warten, bis sich etwa herausstellte, daß die Sicherheiten der / Gemeinschuldnerin nicht ausreichten. Da die Pfänder außerdem gerade die fällige Forderung der Beklagten aus den Kredit-Überziehungen der Gemeinschuldnerin sichern sollten und besonders liquide waren, kann aus Rechtsgründen auch nicht beanstandet werden, daß die Beklagte diese Pfänder als erste verwertet hat. Ob allerdings dabei im Hinblick auf die beträchtlichen restlichen Sicherheiten der Beklagten eine so große Eile erforderlich war, wie sie der Filialleiter der Beklagten an den Tag gelegt, hat, kann dahinstehen. Denn das Berufungsgericht stellt hilfsweise fest, die Gemeinschuldnerin v/are, wenn die Beklagte sie kurzfristig zur Bereinigung der Kreditüberziehung aufgefordert hätte, bei ihrer angespannten Finanzlage nicht in der Lage gewesen, den nachzukommen. Daraus ergibt sich, worauf die Beklagte sich auch ausdrücklich (Schriftsatz vom 22^1.1962 S. 7 und 8) berufen hatte* daß die Klägerin durch die angeblich vorzeitige Verwertung der Sicherheiten nicht geschädigt ist, weil sie die Pfänder auch bei ordnungsmäßigem Vorgehen der Beklagten verloren hätte. Die Rüge der Revision, "es sei nirgends festgestellt, daß hierfür ein Beweis vorliege •’* ist nicht stichhaltig. Das Berufungsgericht konnte den Vortrag der Klägerin gemäß § 138 Abs. 3 ZPO insoweit als unstreitig an-sehen. Die Revision selbst macht nicht einmal (über § 139 ZPO) geltend, daß die Gemeinschuldnerin damals tatsächlich in der Lage gewesen sei, den Kredit kurzfristig auf das Limit zurück-sufUhren. Hätte die Klägerin die3 behaupten wollen, so hätte sie insoweit Einzelheiten vortragen müssen. 2. §chadensersatzforderung_wegen_Rückgabe__der_über- Der Konkursverwalter erzielte bei der Veräußerung des Fabrikgrundstücks der Gemeinschuldnerin einen die Grundschuldbelastung von 35o ooo DM (nebst eingetragenen Zinsen) übersteigenden Betrag. Die für die Beklagte eingetragenen Grundschulden kamen demnach voll zu dem Zuge. Die Gesamtforderung der Beklagten betrug damals aber nur noch rd. 337 5oo DM. Dennach hatte die Beklagte in der Grundschuld einen V/ert der ihre Forderung gegen die Gemeinschuldnerin wesentlich überstieg. Indem sie die Löschung der ganzen Grundschuld gegen Bezahlung ihrer Forderung von (nur) 357 5oo DM bewilligte, verzichtete sie zugunsten der Konkursmasse auf diese Differenz. Die Klägerin macht geltend, sie habe in Höhe der Klageforderung diese Differenz beanspruchen können und deshalb sei ihr die Beklagte schadensersatzpflichtig. Das hat das Berufungsgericht mit Recht verneint. a) Die Beklagte hatte sich im November 1959 in Höhe der Klagforderung wegen eines (Teils ihrer Forderung gegen die Gemeinschuldnerin aus den Pfändern befriedigt. Diese Pfänder gehörten der Klägerin bzw. Fritzsche. Gemäß § 1247 Satz 1 BGB galt diese Teilforderung deshalb als durch die Klägerin bzw. Fritzsche berichtigt. Da sie zwar Verpfänder, aber nicht zugleich persönliche Schuldner der Beklagten waren, ging deshalb, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, in diesem Zeitpunkt die Forderung der Beklagten gegen die Geneinschuldnerin in Höhe von 4o 9B2,72 DM gemäß §§ 1225, 774 BGB auf die Klägerin und über. b) Gemäß § 412 BGB findet auf einen solchen gesetzlichen Forderungsübergang u.a. auch § 4o1 BGB entsprechende Anwendung. Nach dieser Bestimmung gehen mit der Forderung zugleich auch Hypotheken, Pfandrechte und Rechte aus einer für sie bestellten Bürgschaft auf den neuen Gläubiger über. Unter § 4o1 BGB fallen jedoch nur akzessorische Sicherungsrechte, wie die dort ausdrücklich genannten, nicht jedoch selbständige Sicherungsrechte, wie die Sicherungsgrundschulden der Beklagten (vgl. RGZ 135, 272, 274) oder Sicherungsübereignungen und Sicherungszessionen. Solche gehen nach allgemeiner Meinung weder bei einer Forderungsabtretung noch bei der Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes ohne weiteres auf den neuen Gläubiger über, sondern nur, wenn der alte Gläubiger sie nach 8 den für die Übertragung des Sieherungsrechts geltenden Vorschriften auf den neuen Gläubiger überträgt. Aus der Rechts-Uhnlichkeit der selbständigen Sicherungsrechte mit dem akzessorischen Pfandrecht wird jedoch seit RGZ 89, 193 und 91, 277 allgemein der Schluß gezogen, § 4o1 könne u.U. auf selbständige Sicherungsrechte, jedenfalls soweit diese von Schuldner bestellt sind, in der Weise entsprechend angewandt werden, daß in den Fällen der §§ 1225, 774. BGB der Gläubiger, der aus Bürgschaft oder Pfand Befriedigung gefunden habe, verpflichtet sei, dem Bürgen oder Verpfänder die selbständigen Sicherungsrechte zu übertragen. Bedenken gegen eine solche analoge Anwendung werden allerdings daraus herge-leitet, daß den selbständigen Sicherungsrechten ein Treuhandverhältnis zv/ischen Sicherungsgeber und dem Gläubiger als Sicherungsnehmer zugrunde liege, in das ein Dritter nur mit Zustimmung des Sicherungsgebers eintreten könne. Streitig ist ferner, ob diese Zustimmung ohne weiteres vermutet oder nur aufgrund besonderer Umstände ,angenommen werden dürfe (vgl. dazu insbesondere: Larenz, Schuldrecht I 7. Aufl. S. 344 Fn. 1j Westermann, Sachenrecht 5» Aufl. § 43 III 2; Dempewolf NJW 1958, 979 f; Zunft, ebendort S. 1219; Pfeiffer, ebendort S. 1859; Scholz, NJW 1962, 2228; Herzfeld JR 1958, 453)- All diese Fragen können hier unentschieden bleiben. Auch wenn angenommen wird, daß grundsätzlich Verpfänder, soweit sie den Gläubiger befriedigen, von diesem Übertragung der für die Forderung bestehenden selbständigen Sicherungsrechte verlangen können, gilt dies aufgrund der zv/ischen den Beteiligten getroffenen besonderen Abreden nicht in Verhältnis zv/ischen den Parteien. c) Das Berufungsgericht stellt dazu fest, Sinn und Zweck der hier in Frage stehenden Verpfändungen sei es gewesen, der Beklagten im Hinblick auf die häufigen Kreditüberschreitungen der Gemeinschuldnerin eine zusätzliche Sicherheit zu geben. Dieser Vertragszweck wäre aber, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, vereitelt worden, wenn die Beklagte bei Verwertung der zusätzlichen Sicherheiten verpflichtet gewesen wäre, einen entsprechenden Teil der für den normalen Kredit gegebenen Sicherheiten auf die Klägerin oder zu übertragen. Das Berufungsgericht konnte daraus ohne Rechtsfehler folgern, daß die Beklagte nach dem Sinn der Pfandverträge nicht verpflichtet sein sollte, den Verpfändern einen entsprechenden Teil der Grundschulden abzutreten. d) Zu demselben Ergebnis führt auch die Berücksichtigung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken (Passung 1955), die unstreitig den Geschäftsbeziehungen der Beklagten zu allen übrigen Beteiligten (Geraeinschuldnerin, Pritzsche, Klägerin) zugrunde lagen. Ziff. 19 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmt über die bankmäßigen Sicherheiten der Kunden folgendes: "(2) Die irgendwie in den Besitz oder die Verfügungsgewalt irgendeiner Stelle der Bank gelangten Wertgegenstände jeder Art (z.B. Wertpapiere, Sammeldepot-snteile, Schecks, 'Wechsel, Devisen, Waren, Konnossemente, Bager- und Ladescheine, Konsortialbeteiligung-gen, Becugsrechte und sonstige Rechte jeder Art einschließlich der Ansprüche des Kunden gegen die Bank selbst), dienen, soweit gesetzlich zulässig, als Pfand für alle - auch bedingten oder befristeten -Ansprüche der Bank gegen den Kunden und seine Firma, gleichviel, aus welchem Grunde diese entstanden oder auf die Bank übergegangen sind. Es macht keinen Unterschied, ob dio Bank den mittelbaren oder unmittelbaren Besitz, die tatsächliche oder rechtliche Verfügungsgewalt über die Wertgegenstände erlangt hat. (4) Dio verpfändeten Werte, ebenso alle sicherungsweise übereigneten Sachen und abgetretenen Rechte haften auch dann für sämtliche Forderungen, wenn sie dor Bank als Sicherheit nur für eine besondere Forderung gegeben worden sind, es sei denn, daß die Haftung für andere Forderungen ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Io (7) Die Bank ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden oieherungsgegenetände nach ihrer Wahl freizugeben, soweit der Wert dos Sicherungsgutes die vereinbarte Deckungsgrenze nicht nur vorübergehend überschreitet." Auch damit war gegenüber der Klägerin und als Verpfänder eine entsprechende Anwendung des § 4o1 BOB im Rahmen der §§ 1225» 774 BGB abbedungen. Die Beklagte sollte, falle die Verpfänder sie oder sie sich aus den Pfändern befriedigte, nicht verpflichtet sein, die Verpfänder an bestimmten von der Gemoinschuldnerin gegebenen Sicherheiten zu beteiligen. Diese dienten vielmehr nach wie vor 2ur Sicherung aller gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen der Beklagten aus den Geschäftsbeziehungen zur Gemeinschuldnerin. Sicherheiten brauchte sie überhaupt nur unter den in Ziff. 19 ITr. 7 bestimmten Voraussetzungen froisugeben, und dann nur “nach ihrer Wahl“. e) Danach bleibt allerdings noch die Präge, ob nicht die Beklagte in entsprechender Anwendung des § 4o1 wenigstens verpflichtet war, die Klägerin bzw. an dem Erlös aus den Grundschulden zu beteiligen, als sie im Januar i960 die Geschäftsbeziehungen zur Gemeinschuldnerin liquidierte und sich bei der Verwertung der Grundschulden herausstollto, daß der Briüs aus ihnen die Forderung der Beklagten gegen die Gerneinschuldnerin überstieg. Einer solchen Pflicht der Beklagten standen in diesem Zeitpunkt die unter c) und d) erörterten Gesichtspunkte nicht mehr entgegen, weil damals feststand, daß die Beklagte den hier streitigen Teil der Grundschulden für ihre Befriedigung nicht benötigte. Das Berufungsgericht hat eine solche Pflicht der Beklagten mit der Begründung verneint, nach Konkurseröffnung “habe auf jeden Pall eine Zustimmung des HauptSchuldners, also der Gemeinschuldnerin, (zur GrundSchuldabtretung) nicht mehr unterstellt werden können." Danach nimmt das Berufungsgericht anscheinend an, in einem Pall der vorliegenden Art müsse der Schuldner noch bei der Liquidierung des Kreditverhält- 11 nisses damit einverstanden sein, daß der Gläubiger den überschüssigen Teil der Sicherheiten dem aus §§ 1225, 774 BGB Berechtigten abtrete, Ob dem zugestimmt werden könnte, mag dahinstehen, Bas vom Berufungsgericht gefundene Ergebnis rechtfertigt sich jedenfalls aus der Auslegung der von der Klägerin und mit der Beklagten geschlossenen Pfand- verträge, Bas Berufungsgericht konnte sie mit Recht dahin guslegen, daß eine Verpflichtung der Beklagten, Sicherheiten an die Klägerin oder zu übertragen, schlechthin, also auch für den Pall ausgeschlossen sein sollte, daß bei einer Beendigung des Kreditverhältnisses ein Teil der Sicherheiten zur Abdeckung des Kredits nicht benötigt wurde. Bas Interesse der Klägerin und des wenigstens für diesen Pall an den Sicherheiten der Beklagten beteiligt zu werden, v/ar, vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses aus gesehen, gering, Benn wirtschaftlich gesehen waren hier die Beteiligten auf der Schuldnerseite (Gemoinschuldncrin, Klägerin und &cnz oder jedenfalls im wesentlichen personen- gleich: f^HVwar alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin und auch der maßgebliche Gesellschafter der Klägerin, Es v/ar deshalb an sich für die Beteiligten von geringem Interesse, ob bei Beendigung der Geschäfts-Beziehungen zur Bank etwaige überschüssige Sicherheiten an die Schuldnerin zurückgingen oder auf die Klägerin oder übertragen wurden. Ein sachliches Interesse daran hatten diese allerdings in dem Palle, daß die Schuldnerin - wie hier geschehen - wirtschaftlich zusammenbrach und in Konkurs fiel. Baß damit schon in dem Zeitpunkt zu rechnen v/ar, als die Klägerin und PflBHIlB Sicherheiten stellten, hat die Klägerin nicht behauptet. Aber auch wenn diese Möglichkeit bei der Auslegung der Pfandverträge berücksichtigt wird, so kermt ihr jedenfalls für die Auslegung keine ausschlaggebende Bedeutung zu. In den Pall des Zusammenbruchs der Schuldnerin handelte es sich nicht mehr um die verhältnismäßig belanglose Präge, ob persönlich oder welche seiner beiden Ge- 12 Seilschaften die restlichen Sicherheiten erhielten, sondern darum, ob es gelang, unter Berufung auf seine bzw. der Klägerin selbständige Rechtspersönlichkeit, zu dem Nachteil der Konkursmasse, und damit der Gläubiger der Gerneinschuld-nerin, die überschüssigen Sicherheiten an sich zu ziehen, wenn auch die Rechtsfigur der GmbH, und insbesondere der Kinmann-GmbH, legal solche Möglichkeiten gibt, so schließt das nicht aus, im Rahmen der §§ 157* 242 BGB dem Interesse eines Beteiligten, solche Möglichkeiten zu verwirklichen, nur ein geringes Gewicht beizulegen. Andererseits hatte die beklagte Bank ein nicht unerhebliches Interesse daran, ihre Geschäftsbeziehungen zur Schuldnerin übersichtlich zu halten. Dem entsprach es, daß die Frage, ob Ffm und die Klägerin an den Stammsicherheiten der Beklagten zu beteiligen v/aren, sich schon in dem Zeitpunkt entschied, in dem diese ihre Leistungen für die Schuldnerin erbrachten. Die beklagte Bank Wollte in keinem Falle gehalten sein, zu einem noch nicht abzusehenden späteren Zeitpunkt, wenn sie die Geschäftsbeziehungen zur Schuldnerin beendete, zu prüfen, welchen Beteiligten etwa überschüssige Sicherheiten zustanden, zu demal sie diese Frage ohne Kenntnis des internen Ausgleichungsverhältnisses zwischen den Beteiligten kaum abschließend beurteilen konnte. Ob allerdings dieses Interesse der Bank allein die hier gestellte Auslegungsfrage zu ihren Gunsten entscheiden könnte, mag zweifelhaft sein. Sie wird aber in diesem Sinne entschieden durch den Zweck, den im vorliegenden Fall die Bestellung der Sicherheiten diente, j.'ach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurden sie zusätzlich gegeben, um die nicht seltenen Kreditüberziehungen abcusiehern, die der örtliche Filialleiter der beklagten Bank der Schuldnerin nachsah. Unter diesen Umständen war cs auch für die Klägerin und erkennbar, <*aß eine Ver- wertung dieser Sicherheiten einen in sich abgeschlossenen Vorgang darstellte und nicht noch nach Jahr und Tag der Klägerin und Fritzsche einen Zugriff auf die von der Schuldnerin gc- 13 - stellten Stammsicherheiten eröffnen sollte. Vielmehr blieb, wenn durch die Verwertung der von der Klägerin und gestellten Sicherheiten der Kredit wieder auf das vereinbarte Limit zurückgeführt war, hinsichtlich der für den regulären Kredit gestellten Stammsicherheiten alles beim alten. Nur eine solche Auslegung entspricht dor Interessenlage der Beteiligten. Das Berufungsgericht hat deshalb zu Hecht einen Anspruch der Klägerin auf die überschüssigen Sicherheiten verneint. Danach brauchte es auch den Komplex der ”Jäger-Wechsel” in tatsächlicher Hinsicht nicht mehr zu erörtern. Hatte die Klägerin keinen Anspruch auf die überschüssigen Sicherheiten, so wurden ihre Interessen auch nicht berührt, wenn die Beklagte zu Lasten der Sicherheiten ein zu hohes Absonderungsrecht geltend gemacht haben sollte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Dr.Haidinger Dr.Mezger Dr,Messner Dr.Weber Mormann