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BGH

Gericht: BGH

Dio tatsächlichen Voraussetzungen für die gesetzliche Vermutung des § 653 AbSo 1 BGB hat der Makler darzulegen und zu be weisen« Der VIII* Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17* März 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichtor Dr* Gelhaar, Dr* Dorschei, Dr» Mezger, Dr* Messner und Mormann für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 3- Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, das den Parteien an Verkündungs Statt'am 21« und 22* Januar 1963 zugestellt ist, wird auf Kosten des Klägers zurückgc wiesen* In den Jahren 1958/59 ließ die Beklagte ein Mietwohnhaus in Garmisch-Partenkirchen errichten» Hierfür gewährte ihr die Kreissparkasse einen größeren Kredit, und zwar mindestens 66 ooo DM zu dem Erwerb des Grundstücks sowie 360 000 DM zur Finanzierung der Baukosten» Nach der Behauptung des Klägers wurden diese Darlehen aufgrund der Vermittlung des E^mHKnach langwierigen Verhandlungen bewilligt» Als sich zu dem obsten Male im Oktober i960 von der Beklagten trennte, brachte er in seinem Schreiben vom 7» Oktober i960 zu dem Ausdruck, er sei sonntags und werktags bis spät abends für die Beklagte tätig gewesen, damit sie Über einen größeren Besitz verfügen könne} für seine Makler-tätigkoit in ihren Vermögensangelegcnheiten schulde sie ihm eine Beihe größerer Beträge, die er ihr in Kürze "aufgebe"» trat jedoch mit einer solchen Forderung erst nach seiner endgültigen Trennung von der Beklagten im Frühjahr 1961 hervor: Br verlangte für die Vermittlung dos Darlehens I« Ein Anspruch auf Vergütung für eine erfolgreiche Maklertätigkeit, von der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier auszugehen ist, setzt voraus, daß der Mokier seine Dienste kraft - ausdrücklich oder stillschweigend geschlossenen - Vertrages und nicht nur aus Gefälligkeit geleistet hat« Ferner ist erforderlich, daß die Tätigkeit des Maklers 2ufolge ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung entlohnt werden sollte« Fehlt es, wie im vorliegenden Falle, an einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Abrede über die Entlohnung des Maklers, so kann er gleichwohl ein Entgolt verlangen, wenn die ihm übertragene Leistung don Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist; untor dieser Voraussetzung gilt ein Maklerlohn als stillschweigend vereinbart (§ 653 Abs« 1 BGB)« II« Die Fassung des § 653 Abs» 1 BGB läßt keinen Zweifel daran zu, daß er nur anzuwenden ist, wenn der Makler-eine vertragliche Leistung orbracht hat ("übertragene Leistung11)» Ob das hier für die Tätigkeit Lei der Kreditbeschaffung für die Beklagte zutrifft, kann schon mit Rücksicht auf seino vom Berufungsgericht festgostellten ohe-ähnlichen Beziehungen zu der Beklagten zweifelhaft sein« Dos Berufungsgericht hat hierzu nicht ausdrücklich Stellung genommen® Es hat dagegen angenommen} daß der Kläger weder den Beweis für einen entgeltlichen Maklervertrag noch für die Voraussetzungen des § 653 Abs® 1 BGB geführt habe® Seine Annahme9 daß den Makler die Beweislast auch für die Umstände trifft, an die § 653 Abs® 1 BGB die Vermutung einer stillschweigenden Lohnabrede knüpft, ist rechtlich nicht zu beanstanden® Es besteht zwar Streit darüber, wer die Beweislast trägt, wenn der Auftraggeber die ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Unentgeltlichkeit behauptet (Die Beweislast des Auftraggebers bejahen: Rosenberg , Die Beweislast, Aufl® S® 291 sowie AcP 9^3 I3 9o, Fußnote 1285 Erman/Wagner 9 BGB 3«* Aufl« § 652 Anm.- 858 Nr® 2096)® Dieser Meinungsstreit wird aber nur dann bedeutsam, wenn Überhaupt die gesetzliche Vermutung des § 653 Abs® 1 BGB (oder der für den Dienstund Werkvertrag geltenden inhaltsgleichen §§ 612 Abs.1, 632 Abs. 1 BGB) eingreift, was vorweg zu prüfen ist. Das Berufungsgericht hat die hier vorliegenden, zu dem Teil unstreitigen, teilweise im Wege der Beweisaufnahme und Beveiswürdigung festgostellten Tatsachen dahin gewertet, daß sie die Voraussetzungen des § 653 Abs. 1 BGB nicht erfüllen. Aus dieser Behandlung einzelner Geschäfte lasse sich aber, so erwägt das Berufungen gericht, nicht zvingend schließen, auch dio Bemühungen bei der Kreditbeschaffung seien nur gegen eine Vergütung zu erwarten gewesen, und die Beklagte habe dies erkannt oder erkennen müssen; denn die von der Beklagten entgoltenen Dienste Enzenhöfers hätten sich gerade nicht auf Kreditbeschaffung, sondern auf den An- und Verkauf von Grundstücken bezogen. Diese Gesamtwürdigung macht deutlich, daß das Berufungsgericht bei der Prüfung, ob § 653 Abs. 1 BGB zugunsten dos Klägers eingreift, die Anforderungen an die Darlo-gungs- und Beweislast des Maklers nicht überspannt hat. Die Revision ist der Ansicht, das Berufungsgericht habe die Grundsätze dos Anscheinsbeweises verletzt. Sie meint, hier lägen typische Geschehensabläufe im Rahmen des Maklergeschäftes vor: Wenn ein Makler seinem Partner jahrelang für soine Vermittlung Stätigkeit in Grundstücksgeschäften Provisionen berechne, so sei bei weiteren Vermittlungen über Grundstücksgeschäfte bis zu dem Beweis des Gegenteils davon auszugehen, daß auch die neuen Geschäfte als entgeltliche behandelt werden sollten. Es kann sich im vorliegenden Falle nicht etwa darum handeln, daß ein bestimmter (Tatbestand-nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Folge hinweist (formelhafter typischer Geschehonsab-lauf); vielmehr kommt es darauf an, ob das Berufungsgericht im Rahmen soines tatrichtorliehen Ermessens die Umstände richtig gewürdigt hat. Es war aber nicht gehindert, vielmehr sogar verpflichtet, alle von den Parteien vorgetragenen Umstände in seine Prüfung einzu be ziehen, ob die Voraussetzungen des § 653 Abs. 1 BGB erfüllt waren. Schließlich ist zu beachten, daß es für eine einwandfreie Würdigung der Sachund Rechtslage durch das Berufungsgericht keineswegs eines ausdrücklichen Eingehens auf jeden möglichen, für die Würdigung in Betracht kommenden Gosichtspunkt bedarf, wenn sich, wie hier, nur ergibt, daß eine sachentsprechende Beurteilung überhaupt stattgofunden hat (vgl.

Zitierte Normen: § 653 BGB § 97 ZPO
BGBMaklerBerufungsgericht®dosUmstandKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

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Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung:nein	*17%
BGB §§ 652y 653 Abs» 1; ZPO § 282 (Bev/eislast)
Dio tatsächlichen Voraussetzungen für die gesetzliche Vermutung des § 653 AbSo 1 BGB hat der Makler darzulegen und zu be weisen«
BGH, ürt.v. 2*k März 1965 -	VIII ZR 12^/63 - 0LG München. I>G München
V	
1
BUNDESGERICHTSHOF
IM	NAMEN DES VOLKES	
ZR 12V63	URTEIL	Verkündet am
	in dem Rechtsstreit	2^o März 1965 Klett, Justizober-sekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Rechtsanwal herr von H
d Nota in
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Ernst Wilhelm ^Frei-Bl
 Klägers und Revisionsklägors,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr.v
gegen
 die Pensionsinhaborin JBetty
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- Pr ozoßbe vollmächtigtes
 Beklagte und Revisionsbeklagte9
Recht sanvj und Dr. I
te ProfoDr.

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Der VIII* Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17* März 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichtor Dr* Gelhaar, Dr* Dorschei, Dr» Mezger, Dr* Messner und Mormann für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 3- Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, das den Parteien an Verkündungs Statt'am 21« und 22* Januar 1963 zugestellt ist, wird auf Kosten des Klägers zurückgc wiesen*
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger .nacht eine Forderung geltend, die ihm der Makler	abgetreten	hat»	der von sei-
ner Ehefrau getrennt lebte, wohnte mit kurzen Unterbrechungen von 1955 Dis Frühjahr 1961 in der Fremdonpension der Beklagten in .Garmisch-Partenkirchen» Außer der Wohnung gewährte ihm die Beklagte auch Verpflegung0 Nach der vom Kläger bestrittenen Behauptung der Beklagten lebte	mit	ihr
 in einem eheähnlichen Verhältnis»	B)	leistete der
 Beklagten regelmäßig Zahlungen, die nach der Behauptung dos Klägers als Entgelt für die Aufnahme als Pensionsgast, noch der Darstellung der Beklagten als Beitrag für den gemeinsamen Haushalt, bestimmt waren»
 
war	Beklagte	verschiedentlich	beim An-
und Verkauf von Grundstücken als Makler tätig» Die Beklagte zahlte ihm hierfür im ganzen 11 7o5j5<> DM»	sei-
nerseits entrichtete an die Beklagte Provisionszahlungen in der Gesamthöhe von 2 9oo DM für die Zuführung von Kunden»
Am *+» September 1956 traf Enzenhöfer mit der Beklagten ein sogenanntes "gentlemen agreement"} dessen Nr»-3 lautet:
"In allen Hausverwaltungsange lo genheiten» soweit die Beihilfe des Herrn	erwünscht war9
ist diese unentgeltlich und nach bestem Wissen erfolgt und kann auf Wunsch auch für die Folge geschehen, soweit die Gesundheit und die Verhältnisse des Herrn	dies	zulassen«"
In den Jahren 1958/59 ließ die Beklagte ein Mietwohnhaus in Garmisch-Partenkirchen errichten» Hierfür gewährte ihr die Kreissparkasse	einen	größeren	Kredit,
 und zwar mindestens 66 ooo DM zu dem Erwerb des Grundstücks sowie 360 000 DM zur Finanzierung der Baukosten» Nach der Behauptung des Klägers wurden diese Darlehen aufgrund der Vermittlung des E^mHKnach langwierigen Verhandlungen bewilligt»
Als	sich	zu dem	obsten	Male im Oktober i960 von
 der Beklagten trennte, brachte er in seinem Schreiben vom 7» Oktober i960 zu dem Ausdruck, er sei sonntags und werktags bis spät abends für die Beklagte tätig gewesen, damit sie Über einen größeren Besitz verfügen könne} für seine Makler-tätigkoit in ihren Vermögensangelegcnheiten schulde sie ihm eine Beihe größerer Beträge, die er ihr in Kürze "aufgebe"» trat jedoch mit einer solchen Forderung erst nach seiner endgültigen Trennung von der Beklagten im Frühjahr 1961 hervor: Br verlangte für die Vermittlung dos Darlehens
- h -
der KroisSparkasse	3 % Provision
 ous U26 000 DM5 nämlich 12 780 DM„ Diese Forderung, dio or an den Kläger abtrat, ist - samt Zinsen - Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits»
In beiden Rechtszügen wurde die Klage abgewiesen« Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, vorfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter«
Ent s che idung sgründe:
I« Ein Anspruch auf Vergütung für eine erfolgreiche Maklertätigkeit, von der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier auszugehen ist, setzt voraus, daß der Mokier seine Dienste kraft - ausdrücklich oder stillschweigend geschlossenen - Vertrages und nicht nur aus Gefälligkeit geleistet hat« Ferner ist erforderlich, daß die Tätigkeit des Maklers 2ufolge ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung entlohnt werden sollte« Fehlt es, wie im vorliegenden Falle, an einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Abrede über die Entlohnung des Maklers, so kann er gleichwohl ein Entgolt verlangen, wenn die ihm übertragene Leistung don Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist; untor dieser Voraussetzung gilt ein Maklerlohn als stillschweigend vereinbart (§ 653 Abs« 1 BGB)«
II« Die Fassung des § 653 Abs» 1 BGB läßt keinen Zweifel daran zu, daß er nur anzuwenden ist, wenn der Makler-eine vertragliche Leistung orbracht hat ("übertragene Leistung11)» Ob das hier für die Tätigkeit	Lei	der
 Kreditbeschaffung für die Beklagte zutrifft, kann schon mit Rücksicht auf seino vom Berufungsgericht festgostellten ohe-ähnlichen Beziehungen zu der Beklagten zweifelhaft sein« Dos
 Berufungsgericht hat hierzu nicht ausdrücklich Stellung genommen® Es hat dagegen angenommen} daß der Kläger weder den Beweis für einen entgeltlichen Maklervertrag noch für die Voraussetzungen des § 653 Abs® 1 BGB geführt habe®
Seine Annahme9 daß den Makler die Beweislast auch für die Umstände trifft, an die § 653 Abs® 1 BGB die Vermutung einer stillschweigenden Lohnabrede knüpft, ist rechtlich nicht zu beanstanden® Es besteht zwar Streit darüber, wer die Beweislast trägt, wenn der Auftraggeber die ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Unentgeltlichkeit behauptet (Die Beweislast des Auftraggebers bejahen: Rosenberg , Die Beweislast, Aufl® S® 291 sowie AcP 9^3 I3 9o, Fußnote 1285 Erman/Wagner 9 BGB 3«* Aufl« § 652 Anm.- 135
Staudinger/Riodel9 BGB 11. Aufl® § 653 Nr. 65 RG WarnRspr
 It© cht
191b Nr. 117 S. I6*f f5 OLG RostockjA9o9 Nr® 1^78$ OLG Kassel} SeuffArch 7? Nr® 128 S® 222; a.A«: BGB RGRK 11® Aufl®
§ 653 Anm. 1 rS 668 - anders aber bei § 632 Anm® 2 S. 626 Soergel/Erdsiek/Mühl, BGB 9« Aufl. § 652 Nr. 32 - ai^ie^^ jedoch dieselben bei § 632 Anm® 7 und Wlotzke/Volze bei/Anm® 5-OLG Dresden, Recht 1906 S. 858 Nr® 2096)® Dieser Meinungsstreit wird aber nur dann bedeutsam, wenn Überhaupt die gesetzliche Vermutung des § 653 Abs® 1 BGB (oder der für den Dienstund Werkvertrag geltenden inhaltsgleichen §§ 612 Abs. 1, 632 Abs. 1 BGB) eingreift, was vorweg zu prüfen ist. Daß der Makler die Umstände dar legen und beweisen muß, die den Schluß zulassen, daß die Leistung des Maklers nur gegen eine Vergütung zu erwarten war, und daß er folglich auch den Nachteil zu tragen hat, wenn die im Einzelfalle festgestellten Umstände dieses Ergebnis nicht rechtfertigen, entspricht dagegen allgemeiner Auffassung (vgl® insbesondere das Urteil des OLG Rostock,aaO, das Rosenberg oaO für seine Ansicht anführt; dort ist ausdrücklich hervorgehoben, daß der Makler "das Vorhandensein der für die gesetzliche Auslegungsregel des § 653 Abs. 1 geltenden tatsächlichen Voraussetzungen"
 
nachzuweisen habe). Eine Stellungnahme des erkennenden Senats zu der erwähnten Streitfrage ist sonach im vorliegenden Falle nicht erforderlich.
III. Es unterliegt weitgehend tatrichtorlicher Würdigung, ob die im Einzelfalle gegebenen Umstände zu dem Schluß berechtigen, daß die dem Makler übertragene Tätigkeit nur gegen Entgelt zu erwarten ist. Das Berufungsgericht hat die hier vorliegenden, zu dem Teil unstreitigen, teilweise im Wege der Beweisaufnahme und Beveiswürdigung festgostellten Tatsachen dahin gewertet, daß sie die Voraussetzungen des § 653 Abs. 1 BGB nicht erfüllen. Entgegen der Auffassung der Revision lassen die Erwägungen des Berufungsgerichts keinen Rechtsfehler erkennen.
1. Das Berufungsgericht hat in Betracht gezogen, daß die Beklagto trotz ihrer engen persönlichen Beziehungen zu K\ für seine Vermittlung Stätigkeit bei Grundstückskaufverträgen Provisionen entrichtete und auch von ihm Zahlungen für die Zuführung von Kunden erhielt. Aus dieser Behandlung einzelner Geschäfte lasse sich aber, so erwägt das Berufungen gericht, nicht zvingend schließen, auch dio Bemühungen
 bei der Kreditbeschaffung seien nur gegen eine Vergütung zu erwarten gewesen, und die Beklagte habe dies erkannt oder erkennen müssen; denn die von der Beklagten entgoltenen Dienste Enzenhöfers hätten sich gerade nicht auf Kreditbeschaffung, sondern auf den An- und Verkauf von Grundstücken bezogen.
Die Bevision rügt, das Berufungsgericht habe hierbei verkannt, daß beide Arten von Dienstleistungen im Rahmen des Maklergeschäftes	gelegen1	hätten	und	mitein-
ander eng vorwandt seien. Diese Rüge ist unbegründet. Für ■ die Annahme, das Berufungsgericht habe übersehen, daß die Kreditbeschaffung auch den Ankauf eines Grundstücks ermög-
 
liehen sollte und daß Enzenhöfer hierbei eine im Rahmen seines Maklergeschäftes liegende Tätigkeit entfaltet hat, bestehen keine Anhaltspunkte. Ob es der Verschiedenartigkeit der Grundstücksund der Darlehensvermittlung eine Bedeutung für die ..Frage der Entgeltlichkeit beilegen wollte, lag im tatrichterlichen Ermessen des Berufungsgerichts. Es hat im übrigen diesen Umstand auch keineswegs als allein entscheidend angesehen, sondern ihn nur bei seiner Ge samt Würdigung verwertet. Diese Gesamtwürdigung macht deutlich, daß das Berufungsgericht bei der Prüfung, ob § 653 Abs. 1 BGB zugunsten dos Klägers eingreift, die Anforderungen an die Darlo-gungs- und Beweislast des Maklers nicht überspannt hat. Die gegenteilige Ansicht der Revision läßt sich daher auch nicht mit dem Hinwois auf die vom Berufungsgericht gebrauchte Wendung begründen, die Provisionszahlungon der Beklagten an
 ergäben nicht zwingend 0 daß die hier in Frage stehenden Vermittlerdienste	entgolten	worden	soll-
ten.
2. Die Revision ist der Ansicht, das Berufungsgericht habe die Grundsätze dos Anscheinsbeweises verletzt. Sie meint, hier lägen typische Geschehensabläufe im Rahmen des Maklergeschäftes vor: Wenn ein Makler seinem Partner jahrelang für soine Vermittlung Stätigkeit in Grundstücksgeschäften Provisionen berechne, so sei bei weiteren Vermittlungen über Grundstücksgeschäfte bis zu dem Beweis des Gegenteils davon auszugehen, daß auch die neuen Geschäfte als entgeltliche behandelt werden sollten. Deshalb, so meint die Revision, hätte im vorliegenden Falle die Beklagte diese Umstände ausräumen müssen, die als regelmäßige Folge den Abschluß einos Maklorverträges ergäben. Die Ansicht der Revision ist irrig. Dio Grundsätze des prima-facie-Beweises sind zwar auch in Vertragsrocht anwendbar, aber nur dann, wenn cs sich um den Nachwois dos ursächlichen Zusammenhangs und des Verschuldens handelt (Baumbach/Lauterbach, ZPO 27« Aufl.
 
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Anhang zu § 282 Anm. 3 B). Ist aber der Nachweis einer vertraglichen Regelung im Einzelfalle zu führen, so liegt kein typischer Geschehensablauf vor, weil es ganz in die Hand der Partoion gegeben ist, wie sie ihre vertraglichen Beziehungen gestalten wollen. Das gilt auch dann, wenn es an einer ausdrücklichen Vereinbarung fehlt und Abschluß und Inhalt des Vertrages aus den Umständen entnommen werden müssen. Es kann sich im vorliegenden Falle nicht etwa darum handeln, daß ein bestimmter (Tatbestand-nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Folge hinweist (formelhafter typischer Geschehonsab-lauf); vielmehr kommt es darauf an, ob das Berufungsgericht im Rahmen soines tatrichtorliehen Ermessens die Umstände richtig gewürdigt hat. Das Berufungsgericht hot, wie bereits ous-geführt, gerade nicht außer acht gelassen, daß die Partoien auch echte provisionspflichtige Maklergeschäfte miteinander abgeschlossen haben. Es war aber nicht gehindert, vielmehr sogar verpflichtet, alle von den Parteien vorgetragenen Umstände in seine Prüfung einzu be ziehen, ob die Voraussetzungen des § 653 Abs. 1 BGB erfüllt waren.
Die Revision kann sich für ihre Auffassung auch nicht auf eine tatsächliche Vermutung, d.h. auf einen entsprechenden Erfahrungssatz (vgl. Baumbach/Lauterbach aaO Anm. 3 A) stützen. So v/enig, wie die Lebenserfahrung ergibt, daß etwa Ehegatten oder, wie hier, Partner oines eheähnlichen Verhältnisses, oinander stets unentgeltliche Dienste leisten, so wenig kann der Lebenserfahrung entnommen werden, ob eine im Rahmen oines solchen Verhältnisses erbrachte Maklerleistung nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist, wenn die Beteiligten ähnliche Loistungen schon als entgeltliche Dionsto bohondolt hatten.
3» Die veitoron Rügen der Revision sotzen zu dem Teil voraus, daß zugunsten dos Klägers der Beweis des ersten An-
 
Scheins eingreift® Das ist aber, wie ausgoführt wurde, nicht der Fall. Diese Bugen sind daher schon aus diesem Grund gegenstandslos® Im übrigen laufen die Angriffe der Revision auf den in der He visionsinst ans unzulässigen Versuch hinaus, dio tatrichterliehe Wertung des Berufungsgerichts durch die eigeno Würdigung der Revision zu ersetzen. Schließlich ist zu beachten, daß es für eine einwandfreie Würdigung der Sachund Rechtslage durch das Berufungsgericht keineswegs eines ausdrücklichen Eingehens auf jeden möglichen, für die Würdigung in Betracht kommenden Gosichtspunkt bedarf, wenn sich, wie hier, nur ergibt, daß eine sachentsprechende Beurteilung überhaupt stattgofunden hat (vgl. BGHZ 3* 175)*
IV. Das Berufungsgericht hat demnach die Klage zu Recht abgewiosen. Die Revision ist mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Golhaar Dr. Dorschei Dr® Mezger Dr. Messner Mormann