Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Wolf, Dr. Skibbe, Treier und Groß am 23. Der Antrag des Beklagten vom 15. Dennoch ist der Antrag des Beklagten unbegründet, weil bei der hier nach den Ausführungen des Berufungsgerichts auf S. 13 des Berufungsurteils anzunehmenden Primär aufrechnung der Betrag der Klageforderung nicht doppelt berücksichtigt werden darf (BGHZ 57, 301) und daher selbst dann, wenn als Wert der Gegenstände, zu deren Herausgabe der Beklagte verurteilt worden ist, 3.000 DM angesetzt werden, die Beschwer noch unter 40.000 DM liegt.
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 123/87 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Eugen Rudolf G Straße ^, Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof, und Dr. Dr. gegen Wolfgang M Kläger und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: WI 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Wolf, Dr. Skibbe, Treier und Groß am 23. September 1987 beschlossen: Der Antrag des Beklagten vom 15. Mai 1987, seine Beschwer auf mehr als 40.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen. G r ü n d ‘e Zwar sind sämtliche vom Beklagten geltend gemachten Gegenforderungen, die nach den Ausführungen auf S. 9 des Berufungsurteils zusammen 34.247,21 DM betragen, bei der Berechnung der Beschwer zusammenzurechnen (vgl. BGHZ 73, 248). Dennoch ist der Antrag des Beklagten unbegründet, weil bei der hier nach den Ausführungen des Berufungsgerichts auf S. 13 des Berufungsurteils anzunehmenden Primär aufrechnung der Betrag der Klageforderung nicht doppelt berücksichtigt werden darf (BGHZ 57, 301) und daher selbst dann, wenn als Wert der Gegenstände, zu deren Herausgabe der Beklagte verurteilt worden ist, 3.000 DM angesetzt werden, die Beschwer noch unter 40.000 DM liegt. Braxmaier Treier