Der VIII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 22» April 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Haidinger sowie der Bundesrichter Dr* Mezger, Br« Messner, Mormann und Braxmaier beschlossen: macht hat, für den von ihm der Frau überlassenen Ziegelbruch, für den das Berufungsgericht 7 OOO DM von der Klageforderung abgesetzt hat, sei ein höherer Betrag anzurechnen» Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine Gegenforderung des Beklagten, vielmehr um die Berechnung des Umfanges des Bereicherungsanspruches des Klägerso Dieser Bereicherungsanspruch v/ar von vornherein ein einheitlicher Saldoanspruch (BGH LM BGB § 818 Abs« 3 Nr. 11 und 12)0 Da mithin der Wert des Beschwerdegegenstandes, soweit der Beklagte das Urteil angefochten hat, 15 000 DM nicht übersteigt, war seine Revision gemäß §§ 546, 554 a, 97 ZPO auf seine Kosten als unzulässig zu verwerfeno Dr» Haidinger Dr„ Mezger Dr« Messner Mormann Braxmaier
BUNDESGERICHTSHOF vrii.ZR.J^j/ßä BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Paul K ? Abb£ucht*ft4ernehmer in M stoaße Beklagten und Revisionsklägero, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Freiherr von gegen Josef K o >/!•, in iw im Landkreis P| Kläger und Revisionsbolclagten.; - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt - 2 J . Der VIII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 22» April 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Haidinger sowie der Bundesrichter Dr* Mezger, Br« Messner, Mormann und Braxmaier beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das am 3o/7» Januar 1969 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des 2» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen » Gründe : Bas Berufungsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 15 000 DM nebst Zinsen verurteilt» Die Zinsen bleiben gemäß § 4 ZPO für den Wert des Beschwerdegegenstandes außer Betracht» Der Beklagte hat in den Vorinstanzen drei Gegenforderungen von insgesamt 6 251 DM zur Aufrechnung gestellt, die ihm durch das angefochtene Urteil aberkannt worden sind» Um den Wert dieser Gegenforderungen würde sich der Wert des Beschwerdegegenstandes erhöhen (BGHZ 48, 212)» Der Beklagte hat jedoch insov/eit das Urteil nicht angefoch-ten» Angefochten hat er das Urteil allerdings insoweit, als er in der Revisionsbegründung geltend ge- macht hat, für den von ihm der Frau überlassenen Ziegelbruch, für den das Berufungsgericht 7 OOO DM von der Klageforderung abgesetzt hat, sei ein höherer Betrag anzurechnen» Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine Gegenforderung des Beklagten, vielmehr um die Berechnung des Umfanges des Bereicherungsanspruches des Klägerso Dieser Bereicherungsanspruch v/ar von vornherein ein einheitlicher Saldoanspruch (BGH LM BGB § 818 Abs« 3 Nr. 11 und 12)0 Da mithin der Wert des Beschwerdegegenstandes, soweit der Beklagte das Urteil angefochten hat, 15 000 DM nicht übersteigt, war seine Revision gemäß §§ 546, 554 a, 97 ZPO auf seine Kosten als unzulässig zu verwerfeno Dr» Haidinger Dr„ Mezger Dr« Messner Mormann Braxmaier