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BGH · VIII ZR 123/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 123/66

Geht der Prozeßbevollraächtigte des Revisionsldägers irrigerweise davon aus, die Revisionshegründungsfrist laufe noch, und beantragt er die Verlängerung der in seiner Vorstellung noch nicht abgelaufenen Revisionnbegründungsfrist, so kann in dem Anträge auf Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist kein stillschweigender Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist gesehen werden (Ergänzung zu BGHZ 7, 194)» Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24« Juni 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr0 Gelhaar, Dr0 Mezgor, Dr, Messner, Mormann und Braxmaier für Rocht erkannt: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 9o Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14o Dezember 1965 wird auf ihre Kosten als unzulässig verv/or-fen» I* I* Das klageabweisende Urteil des Oberlandesgerichts München ist den Klagern am 10* Januar 1966 zugestellt worden* Sie haben mit Schriftsatz vom 9» Februar 1966 beim Bayerische: Obersten Landesgericht rechtzeitig das Armenrecht für die Einlegung der Revision beantragt und dem Anträge den Entwurf einer Revisionsbegründung beigefügt * Das Bayerische Oberste Landeogericht hat mit Beschluß vom 13o April 1966 den Klägern das nachgesuchte Armenrecht versagt* Die Kläger haben sodann mit Schriftsatz von 11* Mai 1966 beim Bayerischen Obersten Landesgericht Revision eingelegt und die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsfrist beantragt* Das Bayerische Oberste Landesgericht hat mit Beschluß vom 3* Juni 1966 ausgesprochen, daß zur Verhandlung und Entscheidung übei'1 die Revision der Bundesgerichtshof zuständig ist* Dieser Beschluß ist den Klägern am 8* Juni 1966 zugestellt worden* Der erkennende Senat hat mit Beschluß vom 6* Juli 196£ den Klägern gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt,. 21 * Juli 1966 zugegangen* Bereits mit Schriftsatz vom 20* Juli 1966, der am selben Tage beim Bundesgerichtshof eingegangen war, zeigte Rechtsanwalt Dr* an, daß er die Vertretung der Kläger übernommen habe, und bat, möglichst umgehend über das Armenrechtsgesuch zu entscheiden* Gleichzeitig bat er, falls es sich um eine Feriensache han- gestellte Die Revision wurde am 11« November 1966 begründeto Der Prozeßbevollmächtigte der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist beantragt und versichert, daß er erst durch den Anruf des Berichterstatters vom 210 Juni 1968 von der möglicherweise versäumten Revisionsbegründungsfrist erfahren habe« Br hat weiter versichert, daß er die Handakten der Prozeßbevollmächtigten der Kläger des zweiten Rechtszuges erst am 21o Juli 1966 erhalten habe» Der Prozeßbevollmächtigte der Kläger hat weiter erklärt, in dem Auftragsschreiben der zweitinstanzlichen Prozeßbevollraächtigten der Kläger, das er am 15» Juli 1966 erhalten habe, sei angegeben, daß der Verweisungobeschluß des Bayerischen Obersten I»an-deogerichts am 3o Juni 1966 ergangen sei» Über die Zustellung des Beschlusses enthalte das Schreiben nichts« Die Kläger sind im übrigen der Ansicht, daß schon die Eingabe des Rechtsanwalts Dr« N^P vom 20« Juli 1966 als Wiedereinsetzungsantrag aufzufassen gewesen sei und von dem Vorsitzenden des IIo Ferienzivilsenats auch in diesem Sinne aufgefaßt worden sei« Sie berufen sich hierfür auf eine dienstliche Äußerung des Vorsitzenden« Klägern am 80 Juni 1966 zugestellt worden ist^ "begann nach § 7 AbSo 5 EGZPQ der lauf der Frist für die Revisionsbegrün dung mit der Zustellung des Beschlusses » Bas gilt auch dann wenn ein Revisionskläger vor Ablauf der Frist um das Armen-rocht nachgesucht hat und ihm das Arraenrecht bewilligt worden isto Entgegen der Auffassung der Revision hat der Grund satz der Gleichbehandlung einer unbemittelten Partei mit einer vermögenden nicht zur Folge, daß die Revisionsbegründungsfrist erst mit Zugang des das Armenrecht bewilligenden Beschlusses beginnt» Biese Auffassung ist auch nicht dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 6» Juni 1967 (BVerfGE 22, 83 = 1TJW 1967, 1267) zu entnehmen» Bieser Beschluß setzt im Gegenteil voraus5 daß auch gegenüber einer unbemittelten Partei die Rechtsmittelfristen mit der Zustellung der Entscheidung zu laufen beginnen, gegen die das Rechtsmittel eingelegt werden soll» Bas Bundesverfassungsgericht nimmt lediglich an, es verstoße gegen Art» 3 Abo» 1 in Verbindung mit Art» 20 Abs» 1 GG, im Zivil prozeß einem unbemittelten Rechtsmittelkläger, der nach Bewilligung des Armenrechts die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag versäumt hat, keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist zu gewähren» 1» Nach der Auffassung des Ib-Zivilsenats (Urteil vom 4o Dezember 1964 - Ib ZR 151/63 - DM ZPO § 236 (D) Nr, 2 = BGHWarn 1965 Nr» 3) genügt zwar, wenn dem Revisionsklä-ger im Amrenrechtsverfahren ein Prozeßbevollmächtigter erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist beigeordnet v/or~ den ist und dieser die Wiedereinsetzung beantragt hat, für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt der Nachholung der Revisionsbegründung in Ausnahmefällen auch ein Gesuch um Verlängerung der Begründungsfrist» Aus dieser Entscheidung ist jedoch nicht zu entnehmen, daß es eines Antrags auf YJiedereinsetzung nicht bedarf» Vielmehr ist ein solches Gesuch unbedingt erforderlich, um die Wiedereinsetzung zu erreichen (§ 234 Abs» 1 ZPO)» 2, Wiedereinsetzung kann den Klägern auch nicht auf Grund des in der mündlichen Verhandlung vom 24» Juni 1968 gestellten Antrages gewährt werden» Es kann dahin gestellt bleiben, ob dieser Antrag nicht schon auf Grund der Frist-bestimmung des § 234 Abs» 3 ZPO unzulässig ist» Auf jeden Pall haben die Kläger nichts dafür vorgetragen, daß eine Unkenntnis vom Ablauf der Revisionsbegründungsfrist weder von den Prozeßbevollmächtigten des zweiten Rechtszuges noch von dem des dritten Rechtszuges verschuldet war» Der bloße Umstand, daß der Prozeßbevollmächtigte des Revisionsrechtszuges erst durch einen Anruf des Berichterstatters vom 21o Juni 1968 auf die möglicherweise eingetretene Versäumung der Revisionsbegründungsfrist hingev^iesen worden ist, genügt nicht zur Begründung, daß die Versäumung auf unabwendbarem Zufall beruht»

Zitierte Normen: § 234 ZPO
WiedereinsetzungFristRevisionsbegründungsfristBeschlußZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2091 069
Nachschlagewerk: ja BGrHZ:	nein
ZPO § 234 A
Geht der Prozeßbevollraächtigte des Revisionsldägers irrigerweise davon aus, die Revisionshegründungsfrist laufe noch, und beantragt er die Verlängerung der in seiner Vorstellung noch nicht abgelaufenen Revisionnbegründungsfrist, so kann in dem Anträge auf Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist kein stillschweigender Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist gesehen werden (Ergänzung zu BGHZ 7, 194)»
BGH, TJrtoVo 24o Juni 1968 - VIII ZR 123/66 - OLG München
LG München
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Yl J J_ 2R_ 12.3L§§.	URTEIL	Verkündet	am
24o Juni 1968 Klettp
 JustizhauptSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dom Rechtsstreit
2) dec Oberochiilers Peter pfl^ durch seinen Bruder Hubert Pi
1) des Studienassessors Hubert
 gesetzlich vertreten
 lor Hubert P^
beide wohnhaft in MI
B^ Istraße Kläger und Revisionskläger? - Prozeßbevollmächtigter: Hochtsanv;alt Br.	-
gegen
 das Sozialv;erk der Angehörigen dos Postscheckamts
 und andex^er Bionstctellon der Bundespost e0Vo S^m^^latz vertreten durch den Io Vorsitzenden,
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
2
Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24« Juni 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr0 Gelhaar, Dr0 Mezgor, Dr, Messner, Mormann und Braxmaier
 für Rocht erkannt:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 9o Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14o Dezember 1965 wird auf ihre Kosten als unzulässig verv/or-fen»
Von Rechts wegen
 Die Klüger haben im zv;eiten Rechtszugo Zahlung von 4 500 DM als Rente für die Zeit vom März 1963 bis einschließlich August 1964 und Zahlung einer monatlichen Rente von 270 DM ab Io September 1964 bis einschließlich Dezember 1971 sowie Zahlung der jeweiligen Zinsen auf die fälligen Beträge und schließlich Erstattung vorprozessualer Mahn-auslagen von 5HO DM begehrte
 Das Bandgericht hat entsprechend den im ersten Rechtszuge gestellten Anträgen den Beklagten verurteilt* an die Kläger 3 005940 DM nebst Zinsen und für die Zeit vom März 1964 bis Dezember 1971 monatlich jo 250 DM nebst Zinsen zu zahlen o Das Oberlandesgericht hat die Klage abgev/iesen«
Mit der Revision verfolgen die Kläger ihren Klageanspruch v/eitor« Der Beklagte beantragt, die Revision als unzulässig zu verv/orfen, hilfsv;oise sie zurückzuvjeisen.,
 
Entscheidungsgründo^.
Die Revision war als unzulässig zu verwerfen*
I* I* Das klageabweisende Urteil des Oberlandesgerichts München ist den Klagern am 10* Januar 1966 zugestellt worden* Sie haben mit Schriftsatz vom 9» Februar 1966 beim Bayerische: Obersten Landesgericht rechtzeitig das Armenrecht für die Einlegung der Revision beantragt und dem Anträge den Entwurf einer Revisionsbegründung beigefügt * Das Bayerische Oberste Landeogericht hat mit Beschluß vom 13o April 1966 den Klägern das nachgesuchte Armenrecht versagt* Die Kläger haben sodann mit Schriftsatz von 11* Mai 1966 beim Bayerischen Obersten Landesgericht Revision eingelegt und die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsfrist beantragt* Das Bayerische Oberste Landesgericht hat mit Beschluß vom 3* Juni 1966 ausgesprochen, daß zur Verhandlung und Entscheidung übei'1 die Revision der Bundesgerichtshof zuständig ist* Dieser Beschluß ist den Klägern am 8* Juni 1966 zugestellt worden* Der erkennende Senat hat mit Beschluß vom 6* Juli 196£ den Klägern gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt,.
Er hat ferner durch Beschluß vom 13° Juli 1966 den Klägern das Armenrecht bewilligt und ihnen Rechtsanwalt Dr* beigeordnot* Dieser Beschluß ist Rechtsanwalt Dr*	am
21 * Juli 1966 zugegangen* Bereits mit Schriftsatz vom 20* Juli 1966, der am selben Tage beim Bundesgerichtshof eingegangen war, zeigte Rechtsanwalt Dr*	an,	daß	er
 die Vertretung der Kläger übernommen habe, und bat, möglichst umgehend über das Armenrechtsgesuch zu entscheiden* Gleichzeitig bat er, falls es sich um eine Feriensache han-
 
dein sollte, die Revisionsbegründungsfrist um 3 Monate zu verlängerno Der Vorsitzende des IIo Ferienzivilsonatc verfügte am 21« Juli 1966, daß die Frist zur Begründung der Revision bis zu dem 17o November 1966 verlängert werde« Dieser Beschluß wurde Rechtsanwalt Dr«	am	22« Juli 1966 zu-
gestellte Die Revision wurde am 11« November 1966 begründeto
 Der Prozeßbevollmächtigte der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist beantragt und versichert, daß er erst durch den Anruf des Berichterstatters vom 210 Juni 1968 von der möglicherweise versäumten Revisionsbegründungsfrist erfahren habe« Br hat weiter versichert, daß er die Handakten der Prozeßbevollmächtigten der Kläger des zweiten Rechtszuges erst am 21o Juli 1966 erhalten habe» Der Prozeßbevollmächtigte der Kläger hat weiter erklärt, in dem Auftragsschreiben der zweitinstanzlichen Prozeßbevollraächtigten der Kläger, das er am 15» Juli 1966 erhalten habe, sei angegeben, daß der Verweisungobeschluß des Bayerischen Obersten I»an-deogerichts am 3o Juni 1966 ergangen sei» Über die Zustellung des Beschlusses enthalte das Schreiben nichts« Die Kläger sind im übrigen der Ansicht, daß schon die Eingabe des Rechtsanwalts Dr« N^P vom 20« Juli 1966 als Wiedereinsetzungsantrag aufzufassen gewesen sei und von dem Vorsitzenden des IIo Ferienzivilsenats auch in diesem Sinne aufgefaßt worden sei« Sie berufen sich hierfür auf eine dienstliche Äußerung des Vorsitzenden«
2« Da der Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts über die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes den
 
Klägern am 80 Juni 1966 zugestellt worden ist^ "begann nach § 7 AbSo 5 EGZPQ der lauf der Frist für die Revisionsbegrün dung mit der Zustellung des Beschlusses » Bas gilt auch dann wenn ein Revisionskläger vor Ablauf der Frist um das Armen-rocht nachgesucht hat und ihm das Arraenrecht bewilligt worden isto Entgegen der Auffassung der Revision hat der Grund satz der Gleichbehandlung einer unbemittelten Partei mit einer vermögenden nicht zur Folge, daß die Revisionsbegründungsfrist erst mit Zugang des das Armenrecht bewilligenden Beschlusses beginnt» Biese Auffassung ist auch nicht dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 6» Juni 1967 (BVerfGE 22, 83 = 1TJW 1967, 1267) zu entnehmen» Bieser Beschluß setzt im Gegenteil voraus5 daß auch gegenüber einer unbemittelten Partei die Rechtsmittelfristen mit der Zustellung der Entscheidung zu laufen beginnen, gegen die das Rechtsmittel eingelegt werden soll» Bas Bundesverfassungsgericht nimmt lediglich an, es verstoße gegen Art» 3 Abo» 1 in Verbindung mit Art» 20 Abs» 1 GG, im Zivil prozeß einem unbemittelten Rechtsmittelkläger, der nach Bewilligung des Armenrechts die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag versäumt hat, keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist zu gewähren»
Bie Revisionskläger haben die Revision erst am 11» November 1966 begründet» Bas war mithin verspätet»
Bie vom Vorsitzenden des II» Ferionzivilsenats verfügte Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist bewirkte nicht, daß die Revisionsbegründung als rechtzeitig anzu-sohen ist» Zur Zeit der Verlängorungsverfügung war die Revisionsbegründungsfrist bereits abgelaufen» Eine Ver-
 
längerung nach Fristablauf ist begriff lieh unmöglich und deshalb unvjirksam»
IIo Zur Fristwahrung hätte es mithin der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist bedurft»
Eine Wiedereinsetzung ist nicht gewährt worden und kann jetzt nicht mehr bewilligt werden»
DienWiedereinsetzung hätte nach § 234 ZPO in der Frist von 2 Wochen nach Behebung des Hindernisses der Vermögenslosigkeit beantragt werden müssonoDa dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger der Beschluß über seine Beiordnung am 21» Juli 1966 zugegangen war und er an diesem läge auch Vollmacht der Kläger hatte, begann die Frist für den Antrag nach dem Ende der Gerichtsferien zu laufen» An einem rechtzeitig gestellten Antrag fehlt»4? es jedoch»
1» Nach der Auffassung des Ib-Zivilsenats (Urteil vom 4o Dezember 1964 - Ib ZR 151/63 - DM ZPO § 236 (D) Nr, 2 = BGHWarn 1965 Nr» 3) genügt zwar, wenn dem Revisionsklä-ger im Amrenrechtsverfahren ein Prozeßbevollmächtigter erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist beigeordnet v/or~ den ist und dieser die Wiedereinsetzung beantragt hat, für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt der Nachholung der Revisionsbegründung in Ausnahmefällen auch ein Gesuch um Verlängerung der Begründungsfrist» Aus dieser Entscheidung ist jedoch nicht zu entnehmen, daß es eines Antrags auf YJiedereinsetzung nicht bedarf» Vielmehr ist ein solches Gesuch unbedingt erforderlich, um die Wiedereinsetzung zu erreichen (§ 234 Abs» 1 ZPO)»
 
Die Revision will einen Wiedereinsetzungsantrag in dem Anträge vom 200 Juli 1966 auf Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist sehen« Dem Rann nicht gefolgt werden« Selbst wenn anzunehmen wäre? daß ein Wiederein-setzungsantrag auch stillschweigend gestellt werden kann, ließe sich im vorliegenden Fall das Gesuch des Prozeß-bevollmächtigten dei’ Kläger um Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist nicht als stillschweigender Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rovisionsbegründungsfrist verstehen« Von einem auch nur stillschweigenden Antrag kann in den Fällen nicht gesprochen werden, in denen demjenigen, der eine Frist versäumt hat, das Bewußtsein fehlt, die Frist versäumt zu haben« Der Bundesgerichtshof hat im Beschluß BGHZ 7, 194 ausgesprochen, ein stillschweigender Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne nicht angenommen v/erden, wenn die Partei in der irrigen Annahme, die Frist sei noch nicht abgelaufen, Berufung eingelegt hat« So liegt der Fall auch hier« Der Prozcßbcvollmächtigte der Kläger ging irrigerweise davon aus, die Revisionsbegründungsfrist laufe noch, und begehrte gerade deshalb die Verlängerung der in seiner Vorstellung noch nicht abgclaufenen Frist« Hätten im vorliegenden Fall die Revis.ionsklüger rechtzeitig die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, so wäre die Nachholung der versäumten Revisionsbegründung durch die Verlängerung der für sie gesetzten Frist ersetzt worden« Der Verlängerungsantrag steht in einem solchen Falle also an Stolle der versäumten Prozoßhandlung« Die Auffassung der Revision läuft darauf hinaus, in einer verspäteten Prozeßhandlung, deren Versäumung demjenigen, der sie vorzunehmen hat, nicht zu dem
 
Bewußtsein gekommen ist, stets den stillschweigend gestellten;, vorsorglichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erblicken» Das aber würde, wie auch das Bundesarboitsgericht (NJW 1962, 462) ausgeführt hat, in krassem Gegensatz zu der gesetzlichen Regelung der §§ 233 ff ZPO stehen und über das Erfordernis des Antrages völlig hinweggeheno Der Einholung einer Auskunft des Vorsitzenden des II» Perlenzivilsenats darüber, wie er den Fristverlängerungsantrag aufgefaßt hat, bedarf es deshalb nicht» Erklärungsempfänger für einen Antrag auf Wiedereinsetzung ist überhaupt nicht der Vorsitzende eines Senats, sondern das gesamte Richterkollegium,
2, Wiedereinsetzung kann den Klägern auch nicht auf Grund des in der mündlichen Verhandlung vom 24» Juni 1968 gestellten Antrages gewährt werden» Es kann dahin gestellt bleiben, ob dieser Antrag nicht schon auf Grund der Frist-bestimmung des § 234 Abs» 3 ZPO unzulässig ist» Auf jeden Pall haben die Kläger nichts dafür vorgetragen, daß eine Unkenntnis vom Ablauf der Revisionsbegründungsfrist weder von den Prozeßbevollmächtigten des zweiten Rechtszuges noch von dem des dritten Rechtszuges verschuldet war» Der bloße Umstand, daß der Prozeßbevollmächtigte des Revisionsrechtszuges erst durch einen Anruf des Berichterstatters vom 21o Juni 1968 auf die möglicherweise eingetretene Versäumung der Revisionsbegründungsfrist hingev^iesen worden ist, genügt nicht zur Begründung, daß die Versäumung auf unabwendbarem Zufall beruht»
 
IIIo Da den Revisionsklägern die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand somit nicht gewährt werden kann? muß ihre Revision nach § 554 a ZPO als unzulässig verworfen werden» Die KostenentScheidung beruht auf § 97 ZPO»
Dr„ Gelhaar	Dr»	Mezger	Dr0	Messner
 Mormann
Braxmaier