Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15= Oktober 1969 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Br„ Haidinger sowie der Bundesrichter Dr» Gelhaar, Artl, Dr, Messner und Mormann für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm/Westf» vom 22, April 1968 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Die beklagte deutsche Werkzeugmaschinenfabrik übertrug der klagenden Import-Exportfirma in Pflü durch Vertrag vom 270 Mai 1955 die Alleinvertretung für alle Erzeugnisse ihrer Fertigung für Frankreich, Die Klägerin trat in der Regel als Eigenhändlerin auf, Nr, 17 und 18 des ’»Vertretungs-Vertrages1* lauten: 18, Gerichtsstand für ^bwaige Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz LeHHH (das ist die Beklagte), Dieser isrj^iedoch auch befugt, das Gericht am Sitz bflHB (das ist die Klägerin) anzurufeno” (2) Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten^ auch bei Wechsel-klagen, ist die Klage bei dem für den Sitz der Hauptniederlassung zuständigen Gericht des Lieferers zu erheben« Der Lieferer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen «" Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, weil das Gericht in Paris nach deutschem Recht nicht zuständig gewesen sei (§§ 723 Abs. 2, 328 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Wenn nach § 10 (2) Satz 1 der Bedingungen bei allen Streitigkeiten die Klage bei dem für den Sitz der Hauptniederlassung des Lieferers zuständigen Gericht zu erheben ist, und nach Satz 2 der Lieferer auch berechtigt ist, am Haupt-sitz des Bestellers zu klagen, so kommt darin in zweifacher Yfeise zu dem Ausdruck, daß die Parteien für Klagen des Bestellers das Gericht am Hauptsitz des Lieferers als ausschließlichen Gerichtsstand vereinbart haben» Denn unter ’'alle11 Streitigkeiten fallen auch etwaige Klagen des Bestellers und nur der Lieferer - und nicht etwa auch der Besteller - soll berechtigt sein, bei dem Gericht am Sitz des Geschäftsgegners zu klagen» Nur diese Auslegung entspricht auch der Interessenlage: Die Partei, die einem Auslandsgeschäft ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Grunde legen kann, hat ein Interesse daran, Streitigkeiten aus dem Vertrag nur vor ihrem Keimatgericht austragen zu müssen» Das Gericht in Paris war daher nach deutschem Hecht schon deshalb nicht zuständig, weil die Parteien für Klagen des Bestellers die ausschließliche Zuständigkeit der deutschen Gerichte vereinbart hatten» 3» Nach deutschem Recht bestand - auch abgesehen von der negativen Zuständigkeitsvereinbarung - positiv kein Gerichtsstand bei dem Gericht in Paris (oder einem anderen französischen Gericht)» Die Beklagte hat ihren Sitz in Deutschland (§ 17 ZPO)» Der Gerichtsstand des Erfüllungsortes (§29 ZPO) war ebenfalls am Sitz der Beklagten, weil nach § 10 (l) der Lieferungsbedingungen ‘'das Werk Erfüllungsort für Lieferung" war. Ob die Beklagte (möglicherweise) in Frankreich Vermögen hatte und deshalb das Pariser Gericht - bei Anwendung deutschen Rechts - gemäß § 23 ZPO (Gerichtsstand des Vermögens) zuständig gewesen wäre, brauchte das Berufungsgericht schon deshalb nicht zu prüfen, weil die Klägerin in den Tatsacheninstanzen keine entsprechenden Behauptungen aufgestellt hat» Entgegen der Ansicht der Revision ergab sich solches Vermögen nicht schon "aus den Eigentumsvorbehalten der Beklagten"» Denn die Belslagte hat die Maschine nicht geliefert, sondern den Vertrag annulliert und die Klägerin ver-
2140 094 Nachschlagewerk: ja BGHZ:_____________nein ZPO §§ 723 Abs« 2 Satz 2, 328 Abs, 1 Nr„ 1 Zur Frage, ob das französische Gericht im Sinne dieser Bestimmungen zuständig war, wenn der von seinem Abnehmer in Frankreich in Anspruch genommene französische Besteller seinerseits den deutschen Lieferer im Wege der assignation en garantie in den Rechtsstreit vor dem französischen Gericht einbezogen hat» BGH,Urt„Vo 15- Oktober 1969 - VIII ZR 122/68 - OLG Hamm LG Münster BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 122/68 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 15° Oktober 1969 Klett, Justizhauptsekretär «1» Urkuodsbeamter der Geschäftsstelle der Firma L rue Roger V ____ vertreten durch ebenda , Industriel Pi _ und rue des Mi en Präsidenten Jaques (3°), A gesetzlich ean Louis BP"" Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pro gegen die Kommanditgesellschaft in FirmaleHHB & Co8, V/erk-zeugmaschinenfabrik, Ahlen, (B? gesetz- lich vertreten durch die "TheodorLeBBB CtaibH", ebenda, diese vertreten durch den GeschäftsführeiMCaufmann Theodor LeflBB und Kaufmann Horst rBBBH? ebenda. Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 3)r<, 2 Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15= Oktober 1969 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Br„ Haidinger sowie der Bundesrichter Dr» Gelhaar, Artl, Dr, Messner und Mormann für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm/Westf» vom 22, April 1968 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die beklagte deutsche Werkzeugmaschinenfabrik übertrug der klagenden Import-Exportfirma in Pflü durch Vertrag vom 270 Mai 1955 die Alleinvertretung für alle Erzeugnisse ihrer Fertigung für Frankreich, Die Klägerin trat in der Regel als Eigenhändlerin auf, Nr, 17 und 18 des ’»Vertretungs-Vertrages1* lauten: ”17 * Das Vertragsverhältnis untersteht deutschem Recht oooo 18, Gerichtsstand für ^bwaige Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz LeHHH (das ist die Beklagte), Dieser isrj^iedoch auch befugt, das Gericht am Sitz bflHB (das ist die Klägerin) anzurufeno” Am 3» November 1958 bestellte die französische Firma bei der Klägerin eine Drehbank aus dem Fertigungsprogramm der Beklagten» Am 5o November 1958 bestellte die Klägerin diese Maschine bei der Beklagten zu dem Preise von 54 673 DM» Inhalt des Lieferungsvertrages waren die "Bedingungen (der Beklagten) für Lieferung von Werkzeugmaschinen" « § 10 der "Bedingungen" lautet: "Erfüllungsort und Gerichtsstand« (1) Das Y/erk ist Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung» (2) Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten^ auch bei Wechsel-klagen, ist die Klage bei dem für den Sitz der Hauptniederlassung zuständigen Gericht des Lieferers zu erheben« Der Lieferer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen «" Die Beklagte lieferte die Maschine nicht, sondern annullierte den Vertrag» Die Firma T0BH verklagte die Klägerin beim Tribunal de Commerce du Departement de la Seine (im folgenden: Handelsgericht) in Paris auf Schadensersatz» Die Xlägerin bezog im Wege der assignation en garantie die Beklagte in diesen Rechtsstreit ein« Diese erhob unter Berufung auf den "Vertretungsvertrag" und ihre "Lieferungsbedingungen" die Einrede der Unzuständigkeit« Das Handelsgericht verwarf die Einrede mit der Begründung, gemäß Art« 59 und 181 code de procedure civile sei für die assignation en garantie der Gerichtsstand der Hauptklage maßgebend« Die Beklagte nahm ihren Einspruch gegen die Kwischenentscheidung des Handelsgerichts zurück. Durch Urteil vom 27. Januar 1966 des Handelsgerichts wurde der Betrag, den die Klägerin an die Birina '1’flHHBzu zahlen habe und für den die Beklagte der Klägerin einstehen müsse, auf 147 563 frs., und der Betrag, den die Beklagte der Klägerin direkt schulde, auf 21 310,31 frs» festgesetzt * Bas Urteil ist rechtskräftig. Die Klägerin beantragt mit der vorliegenden Voll- streckungsklage, das Urteil des Handelsgerichts für vollstreckbar zu erklären. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, weil das Gericht in Paris nach deutschem Recht nicht zuständig gewesen sei (§§ 723 Abs. 2, 328 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Mit der Revision verfolgt die Klägerin die Vollstreckungsklage weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. EntscheidungsgrUnde: 1..Der Senat kann die dem Geschäft zu Grunde liegenden Lieferungsbedingungen, die Allgemeine Verbandsbedingungen sind (vgl. Urteil des Senats VIII ZR 194/68 vom 26o März 1969 = BGHZ 52, 30 = Betrieb 1969, 1054 = Wt 1969, 571) selbst auslegen. Wenn nach § 10 (2) Satz 1 der Bedingungen bei allen Streitigkeiten die Klage bei dem für den Sitz der Hauptniederlassung des Lieferers zuständigen Gericht zu erheben ist, und nach Satz 2 der Lieferer auch berechtigt ist, am Haupt-sitz des Bestellers zu klagen, so kommt darin in 5 zweifacher Yfeise zu dem Ausdruck, daß die Parteien für Klagen des Bestellers das Gericht am Hauptsitz des Lieferers als ausschließlichen Gerichtsstand vereinbart haben» Denn unter ’'alle11 Streitigkeiten fallen auch etwaige Klagen des Bestellers und nur der Lieferer - und nicht etwa auch der Besteller - soll berechtigt sein, bei dem Gericht am Sitz des Geschäftsgegners zu klagen» Nur diese Auslegung entspricht auch der Interessenlage: Die Partei, die einem Auslandsgeschäft ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Grunde legen kann, hat ein Interesse daran, Streitigkeiten aus dem Vertrag nur vor ihrem Keimatgericht austragen zu müssen» Dieses Interesse findet in der hier gewählten Formulierung einen so klaren Ausdruck, daß auch der ausländische Geschäftspartner sie in diesem Ginne verstehen muß» Das Gericht in Paris war daher nach deutschem Hecht schon deshalb nicht zuständig, weil die Parteien für Klagen des Bestellers die ausschließliche Zuständigkeit der deutschen Gerichte vereinbart hatten» 2» Die Vereinbarung der ausschließlichen Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist auch nicht nachträglich entfallen» Daß die Beklagte ihren Einspruch gegen die Zwischenentscheidung des Pariser Gerichts, durch die ihre Einrede der Unzuständigkeit verworfen wurde, zurückgenommen hat, ist unschädlich» Da sie das nach ihrer unwiderlegten Einlassung deshalb getan hat, weil nach der Ansicht ihrer Berater nach französischem Recht der Einspruch keine Aussicht auf Erfolg hatte, ist es ausgeschlossen, ihr Verhalten dahin zu deuten, sie habe sich mit Paris als Gerichtsstand einverstanden erklärt (§ 38 ZPO)» Sine stillschweigende Vereinbarung nach § 39 ZPO ist schon deshalb nicht gegeben, v/eil die Beklagte nicht zur Hauptsache mündlich verhandelt hat, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen» haß sie den Instanzenzug hinsichtlich der Zwischenentscheidung, durch die ihre Einrede der Unzuständigkeit verworfen wurde, nicht erschöpft hat, erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 39 ZPO» 3» Nach deutschem Recht bestand - auch abgesehen von der negativen Zuständigkeitsvereinbarung - positiv kein Gerichtsstand bei dem Gericht in Paris (oder einem anderen französischen Gericht)» Die Beklagte hat ihren Sitz in Deutschland (§ 17 ZPO)» Der Gerichtsstand des Erfüllungsortes (§29 ZPO) war ebenfalls am Sitz der Beklagten, weil nach § 10 (l) der Lieferungsbedingungen ‘'das Werk Erfüllungsort für Lieferung" war. Ob die Beklagte (möglicherweise) in Frankreich Vermögen hatte und deshalb das Pariser Gericht - bei Anwendung deutschen Rechts - gemäß § 23 ZPO (Gerichtsstand des Vermögens) zuständig gewesen wäre, brauchte das Berufungsgericht schon deshalb nicht zu prüfen, weil die Klägerin in den Tatsacheninstanzen keine entsprechenden Behauptungen aufgestellt hat» Entgegen der Ansicht der Revision ergab sich solches Vermögen nicht schon "aus den Eigentumsvorbehalten der Beklagten"» Denn die Belslagte hat die Maschine nicht geliefert, sondern den Vertrag annulliert und die Klägerin ver- langt Schadensersatz. Ansprüche aus dem Vertrag hatte danach - allenfalls - nur noch, die Klägerin gegen die Beklagte a Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, Dr« Heidinger Dr, Gelhaar Dr0 Messner Mormann Art 3.