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BGH · VIII ZR 121/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 121/77

Aus einer Bürgschaft zur Sicherung von Abgabenforderungen, die infolge eines Zahlungsaufschubs oder eines bewilligten Zollverkehrs erst nach Ablauf gesetzlich bestimmter Fristen fällig werden, haftet der Bürge in der Regel auch dann, wenn die Abgabenforderungen nach Eintritt der Fälligkeit noch kurzzeitig gestundet werden. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. (HauptSchuldnerin) Abgabenbescheide erlassen, wobei die Abgabenforderungen teils durch Entnahmen von Importware aus offenem Zollager, dessen Unterhaltung der Hauptschuldnerin gegen Sicherheitsleistung vom Hauptzollamt bewilligt war, teils durch Importe unter ebenfalls bewilligtem laufenden Zahlungsaufschub von Abgaben entstanden waren. "Wir leisten hiermit für diejenigen Beträge an Eingangsabgaben, welche der Hauptschuldner - oder ein von ihm vertretener Auftraggeber - aus Anlaß des ihm vom Hauptzollamt gewährten Zahlungsaufschubs der Bundeskasse schuldig ist oder künftig schuldig werden wird, dergestalt Bürgschaft als Selbstschuld-ner, daß wir Zahlung bis zur Gesamthöhe von 675 710,60 DM (bei Urk.Nr. "Wir leisten hiermit für diejenigen Beträge an Eingangsabgaben, welche der Hauptschuld-ner - oder ein von ihm vertretener Auftraggeber - aus Anlaß des ihm vom Hauptzollamt bewilligten Zollverkehrs der Bundeskasse schuldig ist oder künftig schuldig werden wird, dergestalt Bürgschaft als Selbstschuldner, daß wir Zahlung bis zur Gesamt-höhe von 370 000 DM (bei Urk.Nr. IHBHP009: 72 000 DM) sofort, sobald das Hauptzollamt solche von uns fordert, an das Hauptzollamt zu leisten versprechen, gleichviel ob der dem Hauptschuldner gewährte Zollverkehr sich auf dessen eigene Steuerschulden bezieht oder nicht.n Hier waren die im Vordruck vorgesehenen Möglichkeiten der Bürgschaft für aus Anlaß bewilligter Stundung oder gewährten Zahlungsaufschubs geschuldete Beträge in beiden Bürgschaftsurkunden gestrichen. November 1973 für einen Teilbetrag von 100 000 DM aus den Abgabenbescheiden a) bis c) und aus den Bürgschaften vom 13. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Beklagte sich bis zu dem Höchstbetrag von 703 710,60 DM für aufgeschobene Eingangsabgaben der HauptSchuldnerin für Importe und bis zu dem weiteren Höchstbetrag von 442 000 DM für Eingangsabgaben, die durch Entnahmen von Waren durch die Hauptschuldnerin aus offenem Zollager entstanden sind (bewilligter Zollverkehr), verbürgt hat. Sowohl der Zahlungsaufschub für die Eingangsabgaben (§ 129 AO, § 223 AO 1977), als auch die Möglichkeit der Entnahme von Waren aus einem offenen Zollager beinhalten für den Abgabenschuldner eine Kreditgewährung durch die Zollverwaltung, weil die geschuldeten Abgaben erst nach Ablauf der im Gesetz genannten Zeit fällig werden und der AbgabenSchuldner sie erst dann entrichten muß (Hübschmann/Hepp/Spittaler AO 6. 2. Alle fälligen Steuern (§ 1 AO; § 3 AO 1977) können nach § 127 AO (§ 222 AO 1977) gestundet werden, wenn ihre Einziehung mit erheblichen Härten für den Zahlungspflichtigen verbunden ist und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Die vom Zahlungsaufschub für Zölle und Verbrauchssteuern, auf den grundsätzlich ein Rechtsanspruch besteht, zu unterscheidende Stundung bereits fälliger Abgabenforderungen aus Billigkeitsgründen soll in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden, kann aber auch ohne Sicherheitsleistung erfolgen. Mit Recht nimmt das Berufungsgericht an, daß hier für die Hauptschuldnerin aufgrund der Bescheide nach Ablauf der Aufschubsfristen oder der Zahlungsfristen nach der Lagerentnahme Abgaben fällig waren und daß diese Fälligkeit später durch die gewährten Stundungen bis zu deren Widerruf am 16. 5. Das Berufungsgericht verkennt auch nicht, daß bei einer Stundung der Hauptschuld im Hinblick auf § 767 BGB der Bürge nicht von seiner Verpflichtung frei wird, sondern während der Dauer der Stundung nur seine Leistung dem Gläubiger gegenüber verweigern kann. 1. Das Berufungsgericht legt die Bürgschaften der Beklagten nach § 157 BGB dahin aus, es sei der Zweck der Bürgschaftsversprechen gewesen, mittels Sicherung der Abgabengläubigerin der Hauptschuldnerin durch Gewährung von Zahlungsaufschub und Bewilligung eines offenen Zollagers einen normalen Import-Geschäftsbetrieb zu ermöglichen, nicht aber einer Stundung bereits aufgelaufener Abgabenschulden den Weg zu ebnen. a) Das Berufungsgericht verkennt, daß es nicht der hauptsächliche Zweck der Bürgschaften war, der Hauptschuldnerin einen normalen Import-Geschäftsbetrieb zu ermöglichen, sondern die Klägerin für die von ihr durch den bewilligten Zahlungsaufschub und durch das der Hauptschuldnerin zugestandene offene Zollager kreditierten Angaben zu sichern. Mußte die Klägerin nicht sofort, wenn der Bürgschaftsfall eingetreten war, mit Zwangsmaßnahmen gegen die Hauptschuldnerin Vorgehen oder die Beklagte als selbstschuldnerische Bürgin in Anspruch nehmen, weil ihr dieser gegenüber besondere Nebenpflichten aus dem Bürgschaft svertrag nicht oblagen (Senatsurteil vom 5. auch RG SeuffArch 77, Nr. 70), dann lag es auch nicht ohne weiteres nahe, daß ihre Abgabenansprüche deshalb nicht mehr von den Bürgschaften der Beklagten gesichert wurden, weil sie nach Ablauf des Zahlungsaufschubs und der Zahlungsfrist für die Abgaben bei Entnahme aus offenem Zollager ihre damit fällig gewordenen Forderungen gegen die Haupt Schuldnerin gemäß § 127 AO (§ 222 AO 1977) für nochmals vier Monate stundete und sich für diese Zeit auch des Rechts der Inanspruchnahme der Beklagten als Bürgin im Hinblick auf § 767 BGB begab. Eine Erweiterung der Haftung der Beklagten aus ihren Bürgschaften trat hierdurch nicht ein; denn sowohl die Hauptschuld, als auch die Bürgschaft für sie blieben unverändert. b) Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß aus dem Wortlaut des für die Bürgschaftsurkunden der Beklagten verwendeten Formblattes der Klägerin nichts für die von ihm vorgenommene Auslegung der Bürgschaften hergeleitet werden kann; denn diese Formulare sahen als weitere Möglichkeit neben der Bürgschaft für Zahlungsaufschub und bewilligten Zollverkehr auch die Stellung einer Bürgschaft für eine Stundtang bereits fälliger Abgabenforderungen vor, weil eine solche in der Regel ebenso wie ein Zahlungsaufschub und ein offenes Zollager nur gegen Sicherheitsleistung gewährt wird (§ 127 AO, § 222 AO 1977). Auch wenn weder die Klägerin, noch die Hauptschuldnerin und die Beklagte als Bürgin bei Übergabe der Bürgschaften als Sicherheit für den Zahlungsaufschub und den bewilligten Zollverkehr an eine später nach dem Gesetz (§ 127 AO, § 222 AO 1977) jederzeit mögliche Stundung fälliger Abgabenforderungen für die Hauptschuldnerin aus Billigkeitsgründen gedacht haben, schloß das eine Haftung des Bürgen März 197^ erklärt hat, auf eine Sicherheitsleistung für die Stundung werde ausnahmsweise verzichtet, dann nahm sie nur keine zusätzliche Sicherheit für ihre bereits bei Eintritt der Fälligkeit durch die Bürgschaften der Beklagten gesicherten Abgabenforderungen für sich in Anspruch, was sie bei Stundung gegen Sicherheitsleistung getan hätte. d) Die Interessenlage der Beklagten als Bürgin wurde durch die Stundung im Regelfälle auch nicht verschlechtert, wie offenbar das Berufungsgericht annimmt. Ob hier eine Verschlechterung der Lage der Beklagten deshalb eingetreten ist, weil die Klägerin entgegen von der Beklagten behaupteter Absprachen keine Mitteilungen über den Lagerbestand an die Beklagte gemacht hat, hat das Berufungsgericht nicht untersucht. e) Die Klägerin hat ihre Ansprüche gegen die Beklagte aus den Bürgschaften auch nicht deshalb wegen Verschuldens bei Vertragsschluß verloren, weil sie durch die Ausgestaltung des von ihr entworfenen Formblatts für die Bürgschaftsurkunden die Beklagte über den Umfang ihres Risikos irregeführt hat (vgl. Stellung einer Sicherheit durch Bürgschaft für die Abgabenforderungen sein können, nämlich Zahlungsaufschub, Bewilligung eines offenen Zollagers und Abgabenstundung, wenn diese, wie in der Regel üblich, nur gegen Sicherheitsleistung gewährt wird. Hier lag bei Abschluß der Bürgschaftsverträge der Fall, daß eine Sicherheitsleistung für die Stundung einer bereits fälligen Abgabenforderung seitens der HauptSchuldnerin zu erbringen war, nicht vor. Der Wortlaut der Formulare ließ aber auch nicht erkennen, daß die Bürgschaften als Sicherungsmittel nicht gelten sollten, wenn eine Stundung nach Ablauf der gesetzlichen Fälligkeitsfristen für die Begleichung der Abgabenschuld von der Finanzverwaltung der HauptSchuldnerin gewährt werden sollte. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der Zollbürgschaften der Beklagten würde dazu führen, daß entgegen § 127 AO (§ 222 AO 1977) wegen Zahlungsaufschubs oder bewilligten Zollverkehrs erst nach Ablauf einer gesetzlichen Frist fällige Abgabenforderungen niemals ohne eine weitere, zusätzliche Sicherheit von der Finanzverwaltung aus Billigkeitsgründen gestundet werden könnten, weil die Finanzverwaltung die bereits vorhandene Sicherheit für solche Über die Kosten des Revisionsverfahrens muß das Berufungsgericht entscheiden, weil ihre Verteilung vom endgültigen Ausgang der Sache abhängt.

Zitierte Normen: § 129 AO § 767 BGB § 127 AO § 767 BGB § 127 AO
BürgschaftBürgschaftenBerufungsgerichtAOHauptschuldnerinStundungKlägerin

Volltext der Entscheidung

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Nachschlagewerk: ja BGHZ:	ia
BGB § 767; AbgO §§ 127, 129; AO 1977 §§ 222, 223
Aus einer Bürgschaft zur Sicherung von Abgabenforderungen, die infolge eines Zahlungsaufschubs oder eines bewilligten Zollverkehrs erst nach Ablauf gesetzlich bestimmter Fristen fällig werden, haftet der Bürge in der Regel auch dann, wenn die Abgabenforderungen nach Eintritt der Fälligkeit noch kurzzeitig gestundet werden.
BGH, Urt.v.9.Oktober 1978 - VIII ZR 121/77 - OLG Nürnberg
LG Nürnberg-Fürth
s
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 121/77 x URTEIL	Verkündet	am
9♦ Oktober 1978 Scheibl,
 Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, dieser vertreten durch die Oberfinanzdirektion Ni
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
________ .n F^HHHHHHHIVrgesetzlich vertreten
 durch ihren Vorstand, Dr« Heinz KjflBIM* Dr. Walter Dr. Werner F^^B und Heimo
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 1978 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Claßen, Hoffmann, Merz und Treier
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 2. März 1977 aufgehoben .
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin hatte gegen die Firma 3®HHB-Turm-Spirituosen-Vertriebs-GmbH & Co. Import KG,
(HauptSchuldnerin) Abgabenbescheide erlassen, wobei die Abgabenforderungen teils durch Entnahmen von Importware aus offenem Zollager, dessen Unterhaltung der Hauptschuldnerin gegen Sicherheitsleistung vom Hauptzollamt bewilligt war, teils durch Importe unter ebenfalls bewilligtem laufenden Zahlungsaufschub von Abgaben entstanden waren. Im einzelnen ergingen folgende, nicht angefochtene Bescheide gegen die Hauptschuldnerin:
 
a)	Lagerabgangsbeleg des Zollamts
 Stadt vom 21. Januar 1974 ~	19	-
wegen Monopolausgleich in Höhe der Branntweinsteuer über 513 683 DM. Die Abgabenschuld war aufgeschoben bis 15. März 1974. Sie wurde anschließend vom Hauptzollamt zunächst bis 25. April 1974 gestundet und später ab 27. Mai 1974 nochmals gestundet bis zu dem Widerruf der Stundung am 16. Juli 1974.
vom
b)	Einfuhrbeleg des Zollamts Gf
3. Januar 1974 -	-	wegen
 Monopolausgleich in Höhe der Branntweinsteuer über 8 127 DM.
Auch diese Abgabenschuld war aufgeschoben bis 15. März 1974. Sie wurde ab 27. Mai 1974 bis zu dem Widerruf am 16. Juli 1974 ebenfalls gestundet.
c)	Lagerabgangsbeleg des Zollamts N|
Stadt vom 20. Februar 1974 - JHHRh 1 -wegen Monopolausgleich in Höhe der Branntweinsteuer über 219 292,50 DM.
Diese Abgabenschuld war aufgeschoben bis 15. April 1974. Sie wurde ab 27. Mai 1974 ebenfalls bis 16. Juli 1974 gestundet.
d)	Lagerabgangsbeleg des Zollamts
 Stadt vom 20. Februar 1974 - flBIPA 5 -wegen Monopolausgleich in Höhe der Branntweinsteuer und Einfuhrzoll über 48 795,99 DM. Nach Anrechnung eines Verwertungserlöses Restfordenmg noch 40 585>72 DM.
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Die Abgabenschuld war am 15. März 1974 fällig. Sie war am 22. März 1974 bis zu dem 16. Juli 1974 gestundet.
e)	Lagerabgangsbeleg des Zollamts NflBBBB-Stadt vom 20. Februar 1974 - ■■■/A 6 -wegen Monopolausgleich in Höhe der Branntweinsteuer und Einfuhrzoll über 120 250,80 DM.
Auch diese Abgabenschuld war am 15. März 1974 fällig und sodann vom 22. März 1974 bis zu dem 16. Juli 1974 gestundet.
Die Beklagte, die von der FinanzVerwaltung allgemein als Steuerbürgin zugelassen ist, hatte am 26. Juni 1973 (Nr. ■■■■004) und am 28. November 1973 (Nr. ■■■■1008) der Klägerin für die Hauptschuldnerin Bürgschaftsurkunden nach einem Vordruck der Klägerin übergeben, deren Nr. 4 lautete:
"Wir leisten hiermit für diejenigen Beträge an Eingangsabgaben, welche der Hauptschuldner - oder ein von ihm vertretener Auftraggeber - aus Anlaß des ihm vom Hauptzollamt gewährten Zahlungsaufschubs der Bundeskasse schuldig ist oder künftig schuldig werden wird, dergestalt Bürgschaft als Selbstschuld-ner, daß wir Zahlung bis zur Gesamthöhe von 675 710,60 DM (bei Urk.Nr. ■■■■ 008:
 28 000 DM) sofort, sobald das Hauptzollamt solche von uns fordert, an das Hauptzollamt zu leisten versprechen, gleichviel ob der dem Hauptschuldner gewährte Zahlungsaufschub sich auf dessen eigene Steuerschulden bezieht oder nicht."
Die weiteren, im Vordruck der Bürgschaftsurkunden vorgesehenen Alternativen einer Bürgschaft für aus Anlaß
 
bewilligter Stundung oder bewilligten Zollverkehrs geschuldete Beträge waren gestrichen.
Am 13. August 1973 (Nr. WKEEtt 005) und am 31. Januar 1974 (Nr.	009) hatte die Beklagte
 für die HauptSchuldnerin zwei weitere Bürgschaften der Klägerin gegeben, die an der fraglichen Stelle lauteten:
"Wir leisten hiermit für diejenigen Beträge an Eingangsabgaben, welche der Hauptschuld-ner - oder ein von ihm vertretener Auftraggeber - aus Anlaß des ihm vom Hauptzollamt bewilligten Zollverkehrs der Bundeskasse schuldig ist oder künftig schuldig werden wird, dergestalt Bürgschaft als Selbstschuldner, daß wir Zahlung bis zur Gesamt-höhe von 370 000 DM (bei Urk.Nr. IHBHP009: 72 000 DM) sofort, sobald das Hauptzollamt solche von uns fordert, an das Hauptzollamt zu leisten versprechen, gleichviel ob der dem Hauptschuldner gewährte Zollverkehr sich auf dessen eigene Steuerschulden bezieht oder nicht.n
Hier waren die im Vordruck vorgesehenen Möglichkeiten der Bürgschaft für aus Anlaß bewilligter Stundung oder gewährten Zahlungsaufschubs geschuldete Beträge in beiden Bürgschaftsurkunden gestrichen.
Die Hauptschuldnerin brach im Sommer 1974 zusammen.
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus ihren Bürgschaften vom 26. Juni 1973 und 28. November 1973 für einen Teilbetrag von 100 000 DM aus den Abgabenbescheiden a) bis c) und aus den Bürgschaften vom 13. August 1973 und 31. Januar 1974 ebenfalls für einen Teilbetrag von
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100 000 DM aus den Abgabenbescheiden d) und e) in Anspruch. Sie hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 200 000 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen.
Mit ihrer Revision strebt die Klägerin die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts an.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. 1. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Beklagte sich bis zu dem Höchstbetrag von 703 710,60 DM für aufgeschobene Eingangsabgaben der HauptSchuldnerin für Importe und bis zu dem weiteren Höchstbetrag von 442 000 DM für Eingangsabgaben, die durch Entnahmen von Waren durch die Hauptschuldnerin aus offenem Zollager entstanden sind (bewilligter Zollverkehr), verbürgt hat. Sowohl der Zahlungsaufschub für die Eingangsabgaben (§ 129 AO, § 223 AO 1977), als auch die Möglichkeit der Entnahme von Waren aus einem offenen Zollager beinhalten für den Abgabenschuldner eine Kreditgewährung durch die Zollverwaltung, weil die geschuldeten Abgaben erst nach Ablauf der im Gesetz genannten Zeit fällig werden und der AbgabenSchuldner sie erst dann entrichten muß (Hübschmann/Hepp/Spittaler AO 6. Aufl. § 129 Rdn. 3). Nach dieser Zeit kann die Zollverwaltung die dann
 
fällige Abgabenschuld sofort beitreiben und etwaige ihr gestellte Sicherheiten - hier die Bürgschaften der Beklagten - verwerten.
2. Alle fälligen Steuern (§ 1 AO; § 3 AO 1977) können nach § 127 AO (§ 222 AO 1977) gestundet werden, wenn ihre Einziehung mit erheblichen Härten für den Zahlungspflichtigen verbunden ist und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Die vom Zahlungsaufschub für Zölle und Verbrauchssteuern, auf den grundsätzlich ein Rechtsanspruch besteht, zu unterscheidende Stundung bereits fälliger Abgabenforderungen aus Billigkeitsgründen soll in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden, kann aber auch ohne Sicherheitsleistung erfolgen. Die Stundung bewirkt, daß die Fälligkeit der Steuerforderung verändert, nämlich hinausgeschoben wird (Hübschmann/Hepp/Spittaler aaO § 127 Rdn. 25). Mit Recht nimmt das Berufungsgericht an, daß hier für die Hauptschuldnerin aufgrund der Bescheide nach Ablauf der Aufschubsfristen oder der Zahlungsfristen nach der Lagerentnahme Abgaben fällig waren und daß diese Fälligkeit später durch die gewährten Stundungen bis zu deren Widerruf am 16. Juli 1974 erneut auf geschoben wurde. Hiervon geht auch die Revision aus.
5. Das Berufungsgericht verkennt auch nicht, daß bei einer Stundung der Hauptschuld im Hinblick auf § 767 BGB der Bürge nicht von seiner Verpflichtung frei wird, sondern während der Dauer der Stundung nur seine Leistung dem Gläubiger gegenüber verweigern kann.
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II. 1. Das Berufungsgericht legt die Bürgschaften der Beklagten nach § 157 BGB dahin aus, es sei der Zweck der Bürgschaftsversprechen gewesen, mittels Sicherung der Abgabengläubigerin der Hauptschuldnerin durch Gewährung von Zahlungsaufschub und Bewilligung eines offenen Zollagers einen normalen Import-Geschäftsbetrieb zu ermöglichen, nicht aber einer Stundung bereits aufgelaufener Abgabenschulden den Weg zu ebnen. Eine Stundung von Abgabenforderungen gegenüber der Hauptschuldnerin aus Billigkeitsgründen sei bei Abschluß der Bürgschaftsverträge nicht aktuell gewesen. Die Gewährung einer Stundung habe die Beklagte nicht in jedem Falle als auch für sie vorteilhaft anzusehen brauchen. In den Bürgschaftsurkunden seien mit der Übernahme der Bürgschaft "aus Anlaß des gewährten Zahlungsaufschubs” und "aus Anlaß des bewilligten Zollverkehrs” nicht nur die Forderungen ihrer Entstehung nach bezeichnet worden, auf die sich die Bürgschaften erstrecken sollten, sondern gleichzeitig sei der Haftungsumfang bestimmt worden, zu demal jeweils der weitere, in den Formularen der Klägerin vorgesehene Haftungstatbestand der Stundung gestrichen gewesen sei. Das Hauptzollamt habe schließlich der HauptSchuldnerin zusammen mit der Stundung sogar mitgeteilt, daß auf eine Sicherheitsleistung ausnahmsweise verzichtet werde, die Frage der Sicherheitsleistung für eine Stundung demnach geprüft.
2. Die Bürgschaften der Beklagten wurden nach allgemein in der FinanzVerwaltung üblichen, auch außerhalb des Bezirks des Berufungsgerichts verwendeten Formularen abgegeben. Ihre Auslegung unterliegt deshalb der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. BGHZ 60, 377, 379 f).
Die Auslegung der BürgschaftsVerpflichtungen der Beklagten durch das Berufungsgericht greift die Revision mit
 
Recht an. Das Berufungsgericht hat nämlich erhebliche Umstände außer acht gelassen.
a)	Das Berufungsgericht verkennt, daß es nicht der hauptsächliche Zweck der Bürgschaften war, der Hauptschuldnerin einen normalen Import-Geschäftsbetrieb zu ermöglichen, sondern die Klägerin für die von ihr durch den bewilligten Zahlungsaufschub und durch das der Hauptschuldnerin zugestandene offene Zollager kreditierten Angaben zu sichern. Mußte die Klägerin nicht sofort, wenn der Bürgschaftsfall eingetreten war, mit Zwangsmaßnahmen gegen die Hauptschuldnerin Vorgehen oder die Beklagte als selbstschuldnerische Bürgin in Anspruch nehmen, weil ihr dieser gegenüber besondere Nebenpflichten aus dem Bürgschaft svertrag nicht oblagen (Senatsurteil vom 5. Dezember 1962 - VIII ZR 251/61 = WM 1963, 24, 27; RG WarnRspr 1914 Nr. 155; vgl. auch RG SeuffArch 77, Nr. 70), dann lag
 es auch nicht ohne weiteres nahe, daß ihre Abgabenansprüche deshalb nicht mehr von den Bürgschaften der Beklagten gesichert wurden, weil sie nach Ablauf des Zahlungsaufschubs und der Zahlungsfrist für die Abgaben bei Entnahme aus offenem Zollager ihre damit fällig gewordenen Forderungen gegen die Haupt Schuldnerin gemäß § 127 AO (§ 222 AO 1977) für nochmals vier Monate stundete und sich für diese Zeit auch des Rechts der Inanspruchnahme der Beklagten als Bürgin im Hinblick auf § 767 BGB begab. Eine Erweiterung der Haftung der Beklagten aus ihren Bürgschaften trat hierdurch nicht ein; denn sowohl die Hauptschuld, als auch die Bürgschaft für sie blieben unverändert.
b)	Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß aus dem Wortlaut des für die Bürgschaftsurkunden der
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Beklagten verwendeten Formblattes der Klägerin nichts für die von ihm vorgenommene Auslegung der Bürgschaften hergeleitet werden kann; denn diese Formulare sahen als weitere Möglichkeit neben der Bürgschaft für Zahlungsaufschub und bewilligten Zollverkehr auch die Stellung einer Bürgschaft für eine Stundtang bereits fälliger Abgabenforderungen vor, weil eine solche in der Regel ebenso wie ein Zahlungsaufschub und ein offenes Zollager nur gegen Sicherheitsleistung gewährt wird (§ 127 AO, § 222 AO 1977). Wenn das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang sodann aus der Streichung des Bürgschaftsanlasses "Stundung” in den Formularen eine Bestätigung seiner Meinung entnimmt, daß der Haftungsumfang der Bürgschaft eine Stundung der Hauptschuld nicht einschloß, so widerspricht das seiner zunächst getroffenen Feststellung, daß der Anlaß der Stundung einer bereits fälligen Abgabenforderung beim Abschluß der Bürgschaftsvertrage für beide Parteien nicht aktuell war.
c)	Dem Berufungsgericht ist zwar zu folgen, wenn es meint, daß die die Bürgenpflicht hier auslösenden Umstände in den Urkunden exakt und zweifelsfrei festgelegt sind. Das führt aber nicht dazu, daß damit im Zweifel eine Beschränkung der Haftung abweichend vom normalen Umfange der Bürgenhaftung herbeigeführt wird. Die Interessenlage spricht entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht hierfür. Auch wenn weder die Klägerin, noch die Hauptschuldnerin und die Beklagte als Bürgin bei Übergabe der Bürgschaften als Sicherheit für den Zahlungsaufschub und den bewilligten Zollverkehr an eine später nach dem Gesetz (§ 127 AO,
 § 222 AO 1977) jederzeit mögliche Stundung fälliger Abgabenforderungen für die Hauptschuldnerin aus Billigkeitsgründen gedacht haben, schloß das eine Haftung des Bürgen
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auch für die gestundeten Forderungen nicht von vornherein aus. Wenn die Klägerin in ihrem Schreiben vom 22. März 197^ erklärt hat, auf eine Sicherheitsleistung für die Stundung werde ausnahmsweise verzichtet, dann nahm sie nur keine zusätzliche Sicherheit für ihre bereits bei Eintritt der Fälligkeit durch die Bürgschaften der Beklagten gesicherten Abgabenforderungen für sich in Anspruch, was sie bei Stundung gegen Sicherheitsleistung getan hätte.
d)	Die Interessenlage der Beklagten als Bürgin wurde durch die Stundung im Regelfälle auch nicht verschlechtert, wie offenbar das Berufungsgericht annimmt. Die Beklagte mußte stets im Umfang ihrer Bürgschaften mit einer Inanspruchnahme durch die Klägerin rechnen. Es war ihre Sache, sich gegenüber der Haupt Schuldnerin für dieses Risiko rückzuversichem und die Wertbeständigkeit der ihr von
 der Haupt Schuldnerin gewährten Sicherheiten zur Abdeckung ihres Bürgschaftsrisikos zu überwachen. Ob hier eine Verschlechterung der Lage der Beklagten deshalb eingetreten ist, weil die Klägerin entgegen von der Beklagten behaupteter Absprachen keine Mitteilungen über den Lagerbestand an die Beklagte gemacht hat, hat das Berufungsgericht nicht untersucht.
e)	Die Klägerin hat ihre Ansprüche gegen die Beklagte aus den Bürgschaften auch nicht deshalb wegen Verschuldens bei Vertragsschluß verloren, weil sie durch die Ausgestaltung des von ihr entworfenen Formblatts für die Bürgschaftsurkunden die Beklagte über den Umfang ihres Risikos irregeführt hat (vgl. Senatsurteil vom 28. Februar 1968 - VIII ZR 210/65 = WM 1968, 398). Das fragliche Formblatt führt nebeneinander die drei Bürgschaftsgründe an, die nach den Steuergesetzen Anlaß zur
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Stellung einer Sicherheit durch Bürgschaft für die Abgabenforderungen sein können, nämlich Zahlungsaufschub, Bewilligung eines offenen Zollagers und Abgabenstundung, wenn diese, wie in der Regel üblich, nur gegen Sicherheitsleistung gewährt wird. Der Beklagten als zugelassener gewerbsmäßiger Steuerbürgin (§§ 120, 136 AO mit §§ 26 ff StundO vom 21. Januar 1923 - RGBl I 25; §§ 241 Abs.1 Nr. 7,
244 AO 1977) waren diese Bürgschaftsanlässe bekannt. Hier lag bei Abschluß der Bürgschaftsverträge der Fall, daß eine Sicherheitsleistung für die Stundung einer bereits fälligen Abgabenforderung seitens der HauptSchuldnerin zu erbringen war, nicht vor. Der Wortlaut der Formulare ließ aber auch nicht erkennen, daß die Bürgschaften als Sicherungsmittel nicht gelten sollten, wenn eine Stundung nach Ablauf der gesetzlichen Fälligkeitsfristen für die Begleichung der Abgabenschuld von der Finanzverwaltung der HauptSchuldnerin gewährt werden sollte. Daß eine solche Stundung mit oder ohne Sicherheitsleistung zulässig ist, ergibt sich aus dem Gesetz
(§ 127 AO, § 222 AO 1977). Daß die Beklagte durch die Fassung der Formblätter für die Bürgschaftsurkunden zu der Annahme gebracht werden konnte, wenn eine spätere Stundung der fälligen Abgabenforderungen vorgenommen würde, würde die Bürgschaft die Hauptschuld nicht mehr sichern,, legt der Wortlaut der Urkunden nicht nahe.
3. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der Zollbürgschaften der Beklagten würde dazu führen, daß entgegen § 127 AO (§ 222 AO 1977) wegen Zahlungsaufschubs oder bewilligten Zollverkehrs erst nach Ablauf einer gesetzlichen Frist fällige Abgabenforderungen niemals ohne eine weitere, zusätzliche Sicherheit von der Finanzverwaltung aus Billigkeitsgründen gestundet werden könnten, weil die Finanzverwaltung die bereits vorhandene Sicherheit für solche
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Forderungen verlieren würde. Das kann in der Regel weder im Interesse des Abgabenschuldners, der zu einer weiteren, zweiten Absicherung seiner Schuld gezwungen wäre, noch in demjenigen des Bürgen liegen, der dann meist sofort mit einer Inanspruchnahme bei Liquiditätsschwierigkeiten des HauptSchuldners rechnen müßte, selbst wenn diese in absehbarer Zeit behebbar wären. Nur ganz besondere Umstände könnten eine solche, in der Regel auch den Interessen des Bürgen zuwiderlaufende Auslegung einer Bürgschaftsver-pflichtung rechtfertigen. Solche sind jedoch hier nicht erkennbar, zu demal auch keine außergewöhnlich weiträumige Stundung erfolgt war. Das angefochtene Urteil, das dies nicht berücksichtigt hat, kann daher keinen Bestand haben.
III. Der Senat kann in der Sache selbst keine Entscheidung treffen. Die Beklagte hatte Absprachen mit der Klägerin behauptet, die nach ihrem Vortrag von der Klägerin nicht eingehalten worden sind. Sie hat daraus Schadensersatzansprüche hergeleitet und mit diesen aufgerechnet. Den entsprechenden Vortrag der Beklagten hat das Berufungsgericht nicht überprüft. Das wird in der neuerlichen Verhandlung nachzuholen sein.
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IV. Über die Kosten des Revisionsverfahrens muß das Berufungsgericht entscheiden, weil ihre Verteilung vom endgültigen Ausgang der Sache abhängt.
Braxmaier
 Merz
Claßen	Hoffmann
 freier