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BGH · VIII ZR 121/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 121/67

Das Berufungsgericht stellt nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und dem persönlichen Eindruck, den es von dem Beklagten und dem Zeugen im| gewonnen hat, folgendes fest: Der Beklagte sei "der eigentliche Motor des Geschäftes" gewesen und von den Angestellten der Gemeinschuldnerin als der "maßgebliche Mann" angesehen worden, der um Rat gefragt wurde, wenn irgendetwas Schwieriges zu entscheiden war. Der Zeuge entspreche dagegen nach Vorbildung, Alter, beruflicher Erfahrung, Auftreten und Selbstsicherheit in keiner V7eise dem Bild, das man sich gemeinhin von dem Geschäftsführer einer Handelsgesellschaft mache. Dac Berufungsgericht führt weiter aus, nach der Beweisaufnahme, die sich auch auf Hilfstatsachen und Begleitumstände erstreckt hahe, und unter Abwägung aller Gesichtspunkte, die für und gegen die Richtigkeit der Aussage des Zeugen LffdB sprächen, sei es zu der Überzeugung gekommen, daß er die Wahrheit sage» Bas Berufungsgericht stellt danach den folgenden, vom Zeugen eidlich bekundeten Hergang fest: Am 21.Dezember 1964 sei kurz nach 9 Uhr in das Büro gekommen und habe erfahren, daß der Gerichtsvollzieher da sei«, Er habe darauf den Beklagten angerufen und ihn gefragt, was er machen solle. 1. Die Revision hält die Feststellung des Berufungsgerichts, der Zeuge habe den Betrag von 17 510,96 DM auf Weisung des Beklagten von der Bank abgehoben und ihn dem Beklagten ausgehändigt, für ausgeschlossen, weil ein Geschäftsführer sich nicht darauf berufen könne, daß ein Angestellter, wie es hier der Beklagte gewesen sei, die Stellung als Chef beanspruche, oder daß er, der Geschäftsführer, keine unabhängige Stellung gehabt habe. Das Berufungsgericht hat indessen keineswegs verkannt, daß nach dem Gesetz der Geschäftsführer die Gesellschaft vertritt. Seine Aufffassung, die Vorgänge hätten sich so abgespielt, wie der Zeuge I<|mH| es bekundet, beruht gerade auf der Feststellung, daß d°r vorher bei der Gesellschaft als Stundenbuchhalter beschäftigt gewesen war, tatsächlich nicht eine den Aufgaben eines Geschäftsführers entsprechende] Stellung einnahm, sondern daß den beherrschenden Einfluß nach .wie vor der Beklagte ausübte. a) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Aussage der Zeugin Sch^B verwertet« Diese sei unstreitig nur bis zu dem 15. Sie habe also über die entscheidende Zeit seit ihrem Ausscheiden bis Ende Dezember 1964 nichts bekunden können« Offenbar nimmt das Berufungsgericht aber an - etwas anderes ist auch nicht hervorgetreten -, daß in der Zeit vom 15.November 1964 bis zu dem 21. b) Die Revision glaubt ferner, die Würdigung, daß der Zeuge in dem behaupteten Unterordnungsverhältnis zu dem Beklagten gestanden habe, sei deshalb unmöglich, weil sich der Beklagte nach dem Verkauf der Geschäftsanteile an den Kaufmann au^ seine eigenen Geschäfte zurückge- Die Zeugin Scharf hat lediglich bekundet, der Beklagte habe sich, als der Kaufmann Weiss die Firma übernahm?mehr auf seine anderen Geschäfte zurückgezogen. Auch wenn der Beklagte beabsichtigt haben sollte, sich von der Tätigkeit bei der Gesellschaft •-zurückzuziehen, ist es keineswegs ausgeschlossen, daß er anläßlich des Zusammenbruches noch in der bekundeten Weise eingegriffen hat. c) Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht hätte von der beantragten Vernehmung dos Kaufmanns als Zeugen nicht Abstand nehmen dürfen. Im Revisionsrechtszuge geht es nur noch um folgende Punkte: Der Beklagte hat unter Benennung des Kaufmanns als Zeugen behauptet, er, der Beklagte, habe gewagte Wechseltransaktionen in der Größenordnung von etwa 400 000 DM, die unternehmen wollte, als zu riskant bezeichnet. Die Revision führt aus, es sei nicht erkennbar, wie der Beklagte sein Beweisangebot näher hätte substantiieren können oder müssen. Daß Mitte Dezember 1964 Wechsel protestiert wurden und zu diesem Zeitpunkt Wechsel der späteren Gemeinschuldnerin in Höhe von 400 bis 500 000 DM liefen, hat der Zeuge L^^|^p selbst bekundet. Die Revision macht weiter geltend, es widerspreche dem vom Berufungsgericht festgestellten Unterordnungsverhältnis, wenn aufgrund seiner Gespräche mit dem Alleingesellschafter Y(^[^die dabei erörterten Personalmaßnahmen allein verantwortlich treffen konnte Mit diesem Vorbringen zielt die Revision offenbar auf die Behauptung des Beklagten im Schriftsatz vom 21„Februar 1966, ^abe äen Kaufmann erklärt, die Buchhaltung der Gesellschaft sei völlig in Ordnung, man werde lediglich für die Zukunft noch weiteres Buchhaltungs personal einstellen müssen. Wenn es aus dem als richtig unterstellten Sachverhalt nicht den von der Revision gewünschten Schluß gezogen hat, so ist das im Revisionsverfahren nicht angreifbar. L der nicht gewußt habe, was er tun solle, habe den Beklagten angerufen«, Im Verlaufe des Vormittages sei der Beklagte mit dem Rechtsanwalt Dr. gekommen, und zwar etwa eine halbe Stunde nach dem Anruf» Er wisse in den Geschäftsräumen diese keinesfalls länger als 4 bis 5 Minuten verlassen habe» Er glaube sich zu erinnern, daß er etwa um 11.30 Uhr zusammen mit dem Beklagten die Geschäftsräume verlassen habe. Wenn nämlich die Anweisung, das Geld abzuheben, von dem Beklagten in dessen Wohnung erhalten habe, könne er nicht während der gesamten Zeitspanne zwischen seinem Anruf beim Beklagten und dessen Eintreffen im Büro der Gemeinschuldnerin dort geblieben sein oder es nur für 4 bis 5 Minuten verlassen haben. Die Bekundung des Zeugen G^K^ könne schon deshalb nicht den Ausschlag geben, weil die Möglichkeit, daß er sich irre, erheblich sei. Einem Irrtum könne er insbesondere deswegen unterlegen sein, weil es ganz ausgeschlos sen sei, daß er in der großen Aufregung, die an diesem Vormittage auch nach seiner Bekundung im Büro der Gemeinschuldnerin geherrscht habe, die Vorgänge immer unter dem Blickpunkt beobachtet und sich eingeprägt habe, ob stets anwesend oder wie lange er abwesend sei. Die Revision rügt einmal, das Berufungsgericht sei dem Zeitpunkt,zu dem der fragliche Scheck bei der Landeozentralbank eingelö3t worden sei, nicht nachgegangen. Die Zeit der Abwesenheit sei also, wenn wie er bekundet, vor dem Eintreffen des Beklagten die Geschäftsräume verlassen habe, noch größer, als das Berufungsgericht annehme. Oder aber sei erst zur Landcszentralbank gegangen, um den Scheck einzulösen, nachdem der Beklagte gegen 11.30 Uhr die Geschäftsräume verlassen habe. . Daß das Berufungsgericht die Auskunft der LandesZentralbank übersehen hat, ist nicht anzunehmen. Das Berufungsgericht hat auch nicht etwa festgestellt, sei genau um 11 Uhr in die Geschäftsräume zurückgekehrt. Damit ist nicht ausgeschlossen, daß er den Scheck erst um 11 Uhr bei der landeszentralbank vorgelegt und dann dem Beklagten den erhaltenen Betrag ausgehändigt hat. Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht hatte den Zeugen gegebenenfalls unter Gegenüberstellung mit dem Zeugen beeidigen müssen» Dem kann nicht gefolgt werden» Das Berufungsgericht ist mit beachtlichen Gründen der Auffassung, der Zeuge könne sich bei der Angabe, wie lange sich aus den Geschäftsräumen entfernt habe, irren. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß in der von gefertigten Kassenabrechnung unter dem 21. Da an diesem Tage aber unstreitig der Restkontobestand von 17 510,96 DM abgehoben sei, habe so meint die Revision, mit absicht- Daß eine Barabhebung von 2 600 DM nicht stattgefunden habe, ist in den vorhergehenden Rechtszügen nicht vorgetragen worden, obwohl die Ablichtung der Kassenabrechnung vom Kläger bereits im ersten Rechtszuge eingereicht worden ist. Es ist also keineswegs ausgeschlossen, daß dem Zeugen ein Bankauszug Vorgelegen hat, nach dem die Gesellschaft mit einer Barabhebung von 2 600 DM belastet v/orden war» Ob die Abhebung von 2 600 DM etwa nicht stattgefunden hatte oder vom Zeugen unter einem unrichtigen Datum eingetragen Daß der Zeuge seine Eintragungen nicht immer mit der erforderlichen Genauigkeit vorgenommen hat, nimmt im übrigen das Berufungsgericht an. Diese Nachlässigkeit, so meint das Berufungsgericht, liefere kein Beweisanzeichen für eine Unredlichkeit des Zeugen, weil nicht ersichtlich sei, welche widerrechtlichen Vorteile diese Verbuchung ihm hätte bringen können. Da der Beklagte es daran hat fehlen lassen, konnte das Berufungsgericht \ auch aus diesem Grunde davon ausgehen, die Verbuchung der 2 600 DM solle nicht beanstandet werden. Die Revision macht endlich geltend, der Zeuge sei, y/eil er die Einnahme der angeblich an den Beklagten ausgehändigten 17 510,96 DM nicht verbucht habe und weil er bei seinen mehrfachen Vernehmungen frühere Aussagen Insoweit handelt es sich um Angriffe der Revision gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters, mit denen sie im Revisionsverfahren nicht gehört werden kann.

Zitierte Normen: § 812 BGB
GesellschaftGeschäftsführerBerufungsgerichtZeugezeugenUhrRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2110 028 -.
IM NAMEN DES VOLKES
■ *
VIII ZR 121/67	URTEIL
Verkündet am
30oSeptember 1968 Klett,
 Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Erv/in S| ;traßc S,
in Fl
 Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Steuerberater Otto W. Bf^Hhin F J^jjPstraße als Konkursverwalter ü mögenderAfl|i^^TflHp^-Vertriebs~6mbH in
l^^traße 0,
Kläger und
 Revi s ionsb eklagt en,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
o
2
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr. Mezger,
 Dr. Messner und Braxmaier
 für Hecht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 9- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 26.Januar 1967 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Hechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger ist Verwalter im Konkurs Uber das Vermögen der Firma	in	Ge-
sellschafter der am 28. Juni 1961 gegründeten Gesellschaft waren ursprünglich Frau	in W^p, die Mutter des Beklagten, und der Kaufmann Bela	in	Seit Anfang* 1964 war Frau	alleinige Gesellschafterin. Am
3« September 1964 erwarb der Kaufmann Andreas	in
 die Gesellschaftsanteile von Frau	Vom	5»	April	1963
bis 2. Juli±1963 war der Beklagte Geschäftsführer. Er hatte schon bei der Gründung der Gesellschaft seine Mutter vertreten. In der Folgezeit, nach seiner Behauptung einige Monate lang, war
 
er aufgrund einer Generalvollmacht der Gesellschaft für diese tätig. Ab 2, Juli 1963 war Geschäftsführerin Frau Elli Sch^^o Am 15. Februar 1964 wurde zu dem weiteren Geschäftsführer der Kaufmann Siegfried LJppm bestellt.
Ende November 1964 schied Frau Sch^P als Geschäftsführerin aus. Seit diesem Zeitpunkt war	alleiniger	Ge-
schäftsführer.
Am 4. Januar 1964 hatte der Beklagte mit der Gesellschaft einen Vertrag geschlossen, in dem es heißt:
”1. Herr	(das ist der Beklagte) wird
 aisfreiberuflicher Vertreter die Firma in verschiedenen Geschäften beraten und diverse Geschäfte zuführen.
Biese Tätigkeit wird von Herrn
 als selbständiger Handelsvertreter vorge-
noramen.
2.	Herr SfHP erhält für seine Tätigkeit eine Pauschalprovision von monatlich
1 800 DM und bezahlt die entsprechenden Steuern hiervon selbst.
3.	Sämtliche Geschäfte erfolgen ohne jegliches Obligo von seiten Herrn sp|Ps.
M
• * ■
Die A^m^B~T^fl|P-Vertriebs-GmbH ßerie't Ende 1964 in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Sie stellte am 13»Dezember 1964 ihre Zahlungen ein. Die Dinge überstürzten sich am 21. Dezember 1964. An diesem Tage erschien vormittags ein Gerichtsvollzieher, pfändete aufgrund eines Arrestbefehls über etwa 30 000 DM größere Mengen Waren und nahm sie mit. Die Vollstreckungshandlung nahm mehrere Stunden in Anspruch.
An diesem Tage hob der Geschäftsführer
 das
gesamte Guthaben der Gesellschaft bei der Deutsch-
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Schweizerischen Verwaltungsbank AG, das sich auf 17 510,96 DM belief, ab. Das geschah wie folgt: Er begab sich zu der Bank, erhielt dort einen Scheck über den genannten Betrag auf die Landeszentralbank in Hessen, begab sich anschließend zu deren Banklokal in Frankfurt und löste den Scheck gegen Bargeld ein. Das Bargeld ist nicht in die Kasse der Gesellschaft gelangt. Am 28.Dezember 1964 wurde über das Vermögen der Gesellschaft das Konkursverfahren eröffnet.
Der Kläger behauptet, lfm habe am 21. Dezember 1964 das Guthaben auf Anordnung des Beklagten abgehoben und es ihm an diesem Tage ausgehendigt. Der Beklagte sei nämlich der maßgebliche Mann bei der Gemeinschuldnerin gewesen.
Der Vertrag vom 4. Januar 1964 gebe seine Tätigkeit nicht richtig wieder.	dagegen	sei	als	Geschäftsführer
 nur ein Strohmann gewesen. Er habe im Betrieb als Angestellter eine untergeordnete Rolle gespielt und habe vom Beklagten Weisungen erhalten und auogeführt. Der Kläger hat mit Schreiben vom 27. April 1965 die behauptete Übergabe des Geldes nach konkursrechtlichen Vorschriften ange-fochten. Der Beklagte bestreitet die Behauptungen des Klägers.
Der Kläger begehrt die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 17 510,96 DM nebst Zinsen.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben den Beklagten nach dem Klageanträge verurteilt. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
r
 
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht stellt nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und dem persönlichen Eindruck, den es von dem Beklagten und dem Zeugen im| gewonnen hat, folgendes fest: Der Beklagte sei "der eigentliche Motor des Geschäftes" gewesen und von den Angestellten der Gemeinschuldnerin als der "maßgebliche Mann" angesehen worden, der um Rat gefragt wurde, wenn irgendetwas Schwieriges zu entscheiden war. Er sei ein erfahrener und gewandter Geschäftsmann. Der Zeuge	entspreche dagegen nach
 Vorbildung, Alter, beruflicher Erfahrung, Auftreten und Selbstsicherheit in keiner V7eise dem Bild, das man sich gemeinhin von dem Geschäftsführer einer Handelsgesellschaft mache. Er wirke bedächtig, bescheiden, zurückhaltend und vorsichtig. Es hätten keinerlei Bindungen persönlicher Art zu den Gesellschaftern der Gemeinschuldnerin bestanden, diet es verständlich machen könnten, daß er zu dem Geschäftsführer bestellt wurde. Es erscheine ausgeschlossen, daß der Beklagte, dessen Mutter im Zeitpunkt der Bestellung zu dem Geschäftsführer Alleingesellschafterin war, dem Zeugen in der Gesellschaft wesentlichen Einfluß eingeräumt habe oder es auch nur zugelassen habe, daß der Zeuge sich einen solchen Einfluß selbst verschaffe. Möglicherweise habe I>m^nach seiner Ernennung Funktionen ausgeübt, die ihn gegenüber anderen Angestellten heraushoben. Daran, daß er nicht der maßgebliche Mann bei der Gemeinschuldnerin gewesen sei, ändere das nichts. Nach seiner tatsächlichen Stellung bei der Gemeinschuldnerin sei	dem	Beklagten
 untergeordnet gewesen.
 
Dac Berufungsgericht führt weiter aus, nach der Beweisaufnahme, die sich auch auf Hilfstatsachen und Begleitumstände erstreckt hahe, und unter Abwägung aller Gesichtspunkte, die für und gegen die Richtigkeit der Aussage des Zeugen LffdB sprächen, sei es zu der Überzeugung gekommen, daß er die Wahrheit sage» Bas Berufungsgericht stellt danach den folgenden, vom Zeugen eidlich bekundeten Hergang fest: Am 21.Dezember 1964 sei	kurz	nach	9 Uhr in das Büro gekommen und
 habe erfahren, daß der Gerichtsvollzieher da sei«, Er habe darauf den Beklagten angerufen und ihn gefragt, was er machen solle. Der Beklagte habe geantwortet, er könne jetzt noch nicht kommen,	so^e zu ihm kommen.
Darauf sei	zu	den Beklagten gefahren. Der Be-
klagte habe in seiner V/ohnung mit Rechtsanwalt Dr.B^p fernmündlich gesprochen. Nach dem Telefongespräch habe der Beklagte	den Auftrag gegeben, den Kontobe-
stand bei der Deutsch-Schweizerischen Vorwaltungsbank abzuheben. Von der Bank habe er kein Bargeld, sondern einen bankeigenen Scheck erhalten. Mit diesem Scheck sei er zu der Landeszentralbank gegangen. Dort habe er etwa eine halbe Stunde warten müssen. Dann sei ihm der Betrag von 17 510,96 DM ausgezahlt worden. Etwa um 11 Uhr sei er zu dem Büro der Gesellschaft zurückgekommen. Dort habe er den Beklagten angetroffon. Er habe ihm das Geld ausgehändigt, ohne einen Beleg hierfür zu erhalten. Zur Begründung für die Abhebung des Geldes habe der Beklagte angegeben, er müsse in erster Linie die Spediteure bezahlen. Schon in den vorhergehenden Tagen sei davon gesprochen worden, daß die Spediteure noch erhebliche Forderungen hätten und ä conto-Zahlungen erhalten sollten. V/as der Beklagte mit dem Geld gemacht habe, wisse er nicht. Der Beklagte habe allerdings in den infrage stehenden Tagen in seiner Brief-
r
 
tasche auffallend viel Bargeld gehabt» Von diesem Bargeld seien Zahlungen geleistet worden. Ob es sich bei diesem Bargeld um den abgehobenen Betrag handele, wisse er nicht.
Die Kassenabrechnung für Dezember 1964 habe er erst nach dem 28. Dezember angefertigt, und zwar aufgrund der ihm vorliegenden Belege. Den Betrag von 17 510,96 DM habe er in der Abrechnung nicht aufgeführt, weil er keinen Beleg hierüber besessen und an ihn nicht gedacht habe.
II. Die Revision greift diese Würdigung vergeblich mit Verfahrenrügen an.
1. Die Revision hält die Feststellung des Berufungsgerichts, der Zeuge	habe den Betrag von 17 510,96 DM
auf Weisung des Beklagten von der Bank abgehoben und ihn dem Beklagten ausgehändigt, für ausgeschlossen, weil ein Geschäftsführer sich nicht darauf berufen könne, daß ein Angestellter, wie es hier der Beklagte gewesen sei, die Stellung als Chef beanspruche, oder daß er, der Geschäftsführer, keine unabhängige Stellung gehabt habe. Das Berufungsgericht hat indessen keineswegs verkannt, daß nach dem Gesetz der Geschäftsführer die Gesellschaft vertritt. Seine Aufffassung, die Vorgänge hätten sich so abgespielt, wie der Zeuge I<|mH| es bekundet, beruht gerade auf der Feststellung, daß	d°r	vorher	bei	der	Gesellschaft
 als Stundenbuchhalter beschäftigt gewesen war, tatsächlich nicht eine den Aufgaben eines Geschäftsführers entsprechende] Stellung einnahm, sondern daß den beherrschenden Einfluß nach .wie vor der Beklagte ausübte. Daß eine derartige Macht-| Verteilung in einer Gesellschaft bestehen kann, ist nicht ausgeschlossen.
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Soweit die Revision die Feststellungen des Berufungsgerichts über die Stellung des Zeugen	und	des
 Beklagten angreift, kann sie keinen Erfolg haben.
a)	Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Aussage der Zeugin Sch^B verwertet« Diese
 sei unstreitig nur bis zu dem 15. November 1964 als Geschäftsführerin bei der Gemeinschuldnerin tätig gewesen. Sie habe also über die entscheidende Zeit seit ihrem Ausscheiden bis Ende Dezember 1964 nichts bekunden können« Offenbar nimmt das Berufungsgericht aber an - etwas anderes ist auch nicht hervorgetreten -, daß in der Zeit vom 15.November 1964 bis zu dem 21. Dezember 1964 in der Stellung des Zeugen lBHÜH keine Änderung cingetreten war.
b)	Die Revision glaubt ferner, die Würdigung, daß der
 Zeuge	in dem behaupteten Unterordnungsverhältnis
 zu dem Beklagten gestanden habe, sei deshalb unmöglich, weil sich der Beklagte nach dem Verkauf der Geschäftsanteile
 an den Kaufmann	au^ seine eigenen Geschäfte zurückge-
zogen habe und sich Ende 1964 von der Gesellschaft habe trennen wollen. Diese Rüge gohlt fehl. Die Zeugin Scharf hat lediglich bekundet, der Beklagte habe sich, als der Kaufmann Weiss die Firma übernahm?mehr auf seine anderen Geschäfte zurückgezogen. Auch wenn der Beklagte beabsichtigt haben sollte, sich von der Tätigkeit bei der Gesellschaft •-zurückzuziehen, ist es keineswegs ausgeschlossen, daß er anläßlich des Zusammenbruches noch in der bekundeten Weise eingegriffen hat. Für sein dauerndes Interesse spricht auch, daß er wegen der ausgebrachten Pfändungen sofort im Büro erschienen ist.
 
c)	Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht hätte von der beantragten Vernehmung dos Kaufmanns	als
 Zeugen nicht Abstand nehmen dürfen.
Das Berufungsgericht hält die in das Wissen des Zeugen gestellten Tatsachen nicht für entscheidungserheblich Diese Beurteilung läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Im Revisionsrechtszuge geht es nur noch um folgende Punkte: Der Beklagte hat unter Benennung des Kaufmanns	als
 Zeugen behauptet, er, der Beklagte, habe gewagte Wechseltransaktionen in der Größenordnung von etwa 400 000 DM, die	unternehmen	wollte,	als	zu	riskant	bezeichnet.
habe aber auf seinen Rat nicht gehört. Das Berufungsgericht meint, es fehle eine hinreichende Sub-stantiierung des Sachverhalts, die eine Prüfung ermöglicht hätte, ob diese Vorgänge geeignet sein könnten, ein Bild über die Persönlichkeit	und	sein Verhältnis
 zu dem Beklagten zu geben. Die Revision führt aus, es sei nicht erkennbar, wie der Beklagte sein Beweisangebot näher hätte substantiieren können oder müssen. Dem Berufungsgericht ist indessen beizupflichten. Der Beklagte macht dem Zeugen	6eradG zu dem Vorwurf, er habe auf seinen Rat
 nicht gehört. Der Beklagte wußte also, um welche Wechseltransaktionen es sich handelte. Er war deshalb durchaus in der Lage, vorzutragen, was der Kaufmann	über diese
 Wechseltransaktionen bekunden könne. Daß Mitte Dezember 1964 Wechsel protestiert wurden und zu diesem Zeitpunkt Wechsel der späteren Gemeinschuldnerin in Höhe von 400 bis 500 000 DM liefen, hat der Zeuge L^^|^p selbst bekundet. Hierüber brauchte der Kaufmann	nicht	ver-
nommen zu werden.
- :to -
Die Revision macht weiter geltend, es widerspreche dem vom Berufungsgericht festgestellten Unterordnungsverhältnis, wenn	aufgrund	seiner	Gespräche
 mit dem Alleingesellschafter Y(^[^die dabei erörterten Personalmaßnahmen allein verantwortlich treffen konnte Mit diesem Vorbringen zielt die Revision offenbar auf die Behauptung des Beklagten im Schriftsatz vom 21„Februar 1966,	^abe äen Kaufmann	erklärt,	die
 Buchhaltung der Gesellschaft sei völlig in Ordnung, man werde lediglich für die Zukunft noch weiteres Buchhaltungs personal einstellen müssen. Das habe Weiss dann ausdrück-“ lieh genehmigt. Das Berufungsgericht meint, aus dem Inhalt solcher Gespräche könnten keine für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblichen Hilfstatsachen gewonnen werden. Das Berufungsgericht unterstellt also die Behauptung des Beklagten als richtig. Wenn es aus dem als richtig unterstellten Sachverhalt nicht den von der Revision gewünschten Schluß gezogen hat, so ist das im Revisionsverfahren nicht angreifbar.
2. Auch die Verfahrensrügen, mit denen die Revision die Feststellungen des Berufungsgerichts über die Vorgänge vom 21. Dezember 1964 angreift, sind nicht begründet
a) Es handelt sich einmal um die zeitliche Anwesenheit des Zeugen	in	äen	Geschäftsräumen	der Gesell-
schaft. Der Zeuge will nach 9 Uhr die Räume verlassen und etwa um 11 Uhr zurückgekehrt sein. Der Zeuge Gfmm hat demgegenüber bekundet, er habe am 21„Dezember 1964 die Gesellschaft etwa um 9»30 Uhr aufgesucht. Als er eingetroffen sei, seien bereits der Gerichtsvollzieher und
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außer einigen Angestellten auch L anwesend gewesen»
L der	nicht	gewußt	habe, was er tun solle, habe
 den Beklagten angerufen«, Im Verlaufe des Vormittages sei der Beklagte mit dem Rechtsanwalt Dr.	gekommen,
 und zwar etwa eine halbe Stunde nach dem Anruf» Er wisse
 in den Geschäftsräumen diese keinesfalls länger als 4 bis 5 Minuten verlassen habe» Er glaube sich zu erinnern, daß er etwa um 11.30 Uhr zusammen mit dem Beklagten die Geschäftsräume verlassen habe.
Das Berufungsgericht führt dazu aus: Die Ausssage des Zeugen LfBHB Ge^ allerdings mit einem Teil der Aussagen des Zeugen	nicht	zu	vereinbaren.	Wenn nämlich
 die Anweisung, das Geld abzuheben, von dem Beklagten in dessen Wohnung erhalten habe, könne er nicht während der gesamten Zeitspanne zwischen seinem Anruf beim Beklagten und dessen Eintreffen im Büro der Gemeinschuldnerin dort geblieben sein oder es nur für 4 bis 5 Minuten verlassen haben. Von den beiden nicht miteinander zu vereinbarenden Aussagen verdiene die des Zeugen l^m^den Vorzug. Die Bekundung des Zeugen G^K^ könne schon deshalb nicht den Ausschlag geben, weil die Möglichkeit, daß er sich irre, erheblich sei. Einem Irrtum könne er insbesondere deswegen unterlegen sein, weil es ganz ausgeschlos sen sei, daß er in der großen Aufregung, die an diesem Vormittage auch nach seiner Bekundung im Büro der Gemeinschuldnerin geherrscht habe, die Vorgänge immer unter dem Blickpunkt beobachtet und sich eingeprägt habe, ob stets anwesend oder wie lange er abwesend sei. Denn der Zeuge G^m^habe aus der damaligen Sicht keine Veranlassung gehabt, hierauf zu achten, weil er nicht wissen konnte, daß es auf diese Dinge einmal würde ankommen können.
ganz bestimmt, daß L
bis zur Ankunft des Beklagten
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Die Revision rügt einmal, das Berufungsgericht sei dem Zeitpunkt,zu dem der fragliche Scheck bei der Landeozentralbank eingelö3t worden sei, nicht nachgegangen. Nach der Auskunft der lande3zentralbank habe die Einlösung zwischen 11 Uhr und 13 Uhr stattgefunden. Da die Landeszentralbank um 11 Uhr eine Zwischenabrechnung vornehme, also alle bis zu diesem Zeitpunkt eingereichten Schecks bereits abgerechnet würden, ergebe sich, daß l^BHB^en Scheck nach 11 Uhr zur Einlösung vorgelegt haben müsse. Er habe also nicht bereits um 11 Uhr wieder in den Geschäftsräumen der Gemeinschuldnerin eintreffen können. Die Zeit der Abwesenheit sei also, wenn	wie	er	bekundet, vor dem Eintreffen
 des Beklagten die Geschäftsräume verlassen habe, noch größer, als das Berufungsgericht annehme. Oder aber
 sei erst zur Landcszentralbank gegangen, um den Scheck einzulösen, nachdem der Beklagte gegen 11.30 Uhr die Geschäftsräume verlassen habe.
. Daß das Berufungsgericht die Auskunft der LandesZentralbank übersehen hat, ist nicht anzunehmen. Es nimmt auf diese Auskunft ausdrücklich im Tatbestand Bezug. Das Berufungsgericht hat auch nicht etwa festgestellt, sei genau um 11 Uhr in die Geschäftsräume zurückgekehrt. Sämtliche Zeitangaben sind offensichtlich ungenau. I’HHH hat als‘Zeuge auch nur ausgesagt, er sei etv/a um 11 Uhr zur Eirma zurückgekommen. Damit ist nicht ausgeschlossen, daß er den Scheck erst um 11 Uhr bei der landeszentralbank vorgelegt und dann dem Beklagten den erhaltenen Betrag ausgehändigt hat.
15 -
Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht hatte den Zeugen	gegebenenfalls	unter	Gegenüberstellung mit dem Zeugen	beeidigen	müssen»	Dem
 kann nicht gefolgt werden» Das Berufungsgericht ist mit beachtlichen Gründen der Auffassung, der Zeuge könne sich bei der Angabe, wie lange	sich	aus
 den Geschäftsräumen entfernt habe, irren. Das bedeutet, daß das Berufungsgericht auch einer eidlichen Aussage des GflHHB keine Bedeutung beigemessen hätte. In einem solchen Palle hat die Beeidigung zu unterbleiben (Baum-bach/Lauterbach, ZPO 29» Aufl. § 391 Anm. 2 B).
b) Die Revision macht schließlich geltend, der Zeuge Lippmann sei unglaubwürdig»
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß in der von	gefertigten
 Kassenabrechnung unter dem 21. Dezember 1964 als Einnahme ein Betrag von 2 600 DM mit der Bezeichnung “Barabhebg. DSV-Bk,f (soll heißen Barabhebung Deutsch-Schweizerische Verwaltungsbank) erscheint. Da an diesem Tage aber unstreitig der Restkontobestand von 17 510,96 DM abgehoben sei, habe	so	meint die Revision, mit absicht-
licher Palschverbuchung etwas verbergen wollen. Hierbei handelt es sich um ein im Revisionsrechtszuge neues tatsächliches Vorbringen. Daß eine Barabhebung von 2 600 DM nicht stattgefunden habe, ist in den vorhergehenden Rechtszügen nicht vorgetragen worden, obwohl die Ablichtung der Kassenabrechnung vom Kläger bereits im ersten Rechtszuge eingereicht worden ist. Der Zeuge	hat
 nach seiner Bekundung die Eintragungen nicht täglich vor-
H -
genommen, sondern die Abrechnung am Monatsende, frühestens nach dem 28.Dezember 1964, aufgrund der ihm vorliegenden Belege angefertigt. Es ist also keineswegs ausgeschlossen, daß dem Zeugen ein Bankauszug Vorgelegen hat, nach dem die Gesellschaft mit einer Barabhebung von 2 600 DM belastet v/orden war» Ob die Abhebung von 2 600 DM etwa nicht stattgefunden hatte oder vom Zeugen	unter	einem	unrichtigen	Datum	eingetragen
v/orden ist, brauchte das Berufungsgericht nicht zu prüfen, weil dieser Vorgang nicht Prozeßstoff geworden ist«. Daß der Zeuge	seine Eintragungen nicht immer mit der
 erforderlichen Genauigkeit vorgenommen hat, nimmt im übrigen das Berufungsgericht an. So hat er zwei Schecks der Firma DfHB KG über insgesamt 5 700 DM, die am 22.Dezember 1964 eingegangen waren, bereits unter dem 4.Dezember 1964 als Einnahmen verbucht. Diese Nachlässigkeit, so meint das Berufungsgericht, liefere kein Beweisanzeichen für eine Unredlichkeit des Zeugen, weil nicht ersichtlich sei, welche widerrechtlichen Vorteile diese Verbuchung ihm hätte bringen können. Für seine Glaubwürdigkeit komme diesem Verhalten keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Wenn der Beklagte glaubte, daß die Verbuchung der Barabhebung von 2 600 DM unrichtig sei, hätte es angesichts seines Vortrages über die falsche Verbuchung der beiden Schecks eines ausdrücklichen Vorbringens bedurft. Da der Beklagte es daran hat fehlen lassen, konnte das Berufungsgericht \ auch aus diesem Grunde davon ausgehen, die Verbuchung der 2 600 DM solle nicht beanstandet werden.
Die Revision macht endlich geltend, der Zeuge sei, y/eil er die Einnahme der angeblich an den Beklagten ausgehändigten 17 510,96 DM nicht verbucht habe und weil er bei seinen mehrfachen Vernehmungen frühere Aussagen
y
in einzelnen Punkten berichtigt habe, nicht glaubwürdig. Insoweit handelt es sich um Angriffe der Revision gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters, mit denen sie im Revisionsverfahren nicht gehört werden kann.
3« Hiernach ist die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte die abgehobenen 17 510,96 DM ausgezahlt erhalten hat, rechtlich einwandfrei. Da die Auszahlung ohne Rechtsgrund erfolgt ist, hat der Beklagte diesen Betrag nach § 812 BGB zurückzuzahlen.
III, Die Revision war daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO,
Dr. Haidinger
 Dr. Gelhaar	Dr.Mezger
 Dr. Messner
 Braxmaier