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BGH · VIII ZR 121/6

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 121/6

Zivilkammer des Landgerichts Saarbrüc] on vom 18» Oktober 1962 aufgehobeno Die Sache wird zur andorweiten Verhandlung und Entscheidung:, auch über die Kosten der Rechtsmittel3 an das Landgericht zurückverwiesen* schäftsführer 9 den Kläger9 der ebenfalls französischer Staatsangehöriger ist9 einen Geschäftsanteil der Firma SflBM GmbH in Sa^HHIP zu dem Preise von 80 000 DMo Am 27= September 1961 schloß der Kläger mit dem Beklagten oiv’.en als Convention be- Li Io Das Berufungsgericht nimmt an; daß die Klogeforderung nicht dem Kläger9 sondern der von seiner Ehefrau vertretenen GmbH zustehto In der Erklärung vom L August 1962 sieht es nicht eine Abtretung der Klageforderung, sondern die Ermächtigung des Klägers, sie im eigenen Namen gerichtlich geltend zu macheno Es ist jedoch der Auffassung9 daß der Kläger trotz dieser Ermächtigung nicht befugt sei, den Rechtsstreit im eigenen Namen zu fuhren3 weil ihm ein hierfür erforderliches eigenes Rechtsschutzinteresse fehle« Der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist allerdings zutreffend« Voraussetzung der Zulässigkeit einer jeden Klage ist die Befugnis des Klägers zur Prozeßführung« Diese steht im allgemeinen nur dem Inhaber des Rechts zu«, dessen Verwirklichung die Klage zu dem Ziele hot« Ausnahmsweise ist - außer in den Fällen der gesetzlich geregelten Prozeßstandschaft - auch ein Dritter berechtigt;, ein fremdes Recht im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen«, vorausgesetzt9 daß der Rechtsträger ihn hierzu ermächtigt hat« Der Ermächtigte muß dann aber auch ein eigenes schutzwürdiges Interesse an einem solchen prozessualen Vorgehen haben« Das entspricht seit der Entscheidung in RGZ 9I9 39° der ständigen Rechtsprechung dos Reichsgerichts, der sich auch der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (vgl« BGHZ ^3 153? was für die Revision sin stanz zu untorstellen ist3 98 % der Geschäftsanteile der OmcH innehat und damit ihr beherrschender Gesellschafter ist, so ergibt sich daraus das für die Zulässigkeit der Prozeßführung erforderliche eigene Interesse des KlägerSo Der beherrschende Gesellschafter einer GmbH ist, wie keiner näheren Darlegung bedarf, an der Einziehung von Forderungen der GmbH in nahezu demselben Maße interessiert wie die GmbH selbst« Dieses erhebliche wirtschaftliche Interesse des beherrschenden Gesellschafters ist rechtsschut2würdigo Auch ihm kann hiernach das Rechts-schutzintcresse nicht abgesprochen werden, wenn er aufgrund einer Ermächtigung der GmbH im eigenen Namen klagt« Sollte der in JW 19293 1373 veröffentlichten Entscheidung dos Reichsgerichts eine andere Auffassung zugrunde lie gen, so wäre ihr jedenfalls für Fälle der vorliegenden Art, in denen der beherrschende Gesellschafter einer GmbH als Kläger auftritt, nicht zu folgen« Anders wäre allerdings dann zu urteilen, wenn sich die Ermächtigung des Klägers und die Erhebung der Klage durch ihn als Rechtsmißbrauch darstellen würden« Das könnte zu dem Beispiel angenommen worden, wenn mit der Ermächtigung eine nach § 3o Abs« 1 GmbHG verbotene Einlogenauszahlung verdeckt würdo, wenn den Gläubigern der GmbH Vermögenswerte der Gesellschaft entzogen werden sollten oder wenn zur Vermeidung des Prozeßkostenrisikos dom Beklagten ein vermögensloser Kläger gogenübergestellt würde« Konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Rechtsmißbrauch sind indessen im vorliegenden Falle nicht hervorgetreten« Da, wie ausgeführt wurde, sich das orforderliche eigene Interesse des Klägers schon aus seiner Stellung als beherrschender Gesellschafter der GmbH ergibt, kann dahinstehen, ob es auch daraus hergoleitot werden könnte, daß ihm, wie er behauptet, Pensionsansprüche gegen die GmbH IIIo Da sowohl das Landgericht als auch das Berufungsgericht die Klage aus prozessualen Gründen für unzulässig erachtet und deshalb eine sachliche Nachprüfung unterlassen haben5 erschien es sachdienlich«, den Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung nicht an das Berufungsgericht;, sondern an das Landgericht zurückzuverweisen Cvglo BGH Urto Vo 2b0 November 1951 - II ZR 26/51 - Leitsatz bei LM ZPO § 5*+o Nr0 1, insoweit in BGHZ b0 62, nicht abgedruckt; BGHZ lk-, 113 lk-)» Diesem ist auch die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittel übertragen worden, da sie von der Endentscheidung In der Sache selbst abhängt»

RechtNameInteresseGmbHErmächtigungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlcsgeuerk: 2a Amtliche Sammlung: nein
2136 06S'
BGB § 185; GmBHG § 35? ZPO § 5o
Krmächtigt eine GmbH ihren beherrschenden Gesellschafter, eine Forderung der GmbH im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen, so ist in der Regel die Eefugnis dos Gesellschafters zur Klage nicht wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses zu verneinen«,
BGH, Urt,Vo Ibo Juli 1965 - VIII ZR 121/6*+ - OLG Saarbrücken
LG Saarbrücken
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
viii zr 121/6^	URTEIL
Verkündet am
 lh0 Juli 1965 Klottj Justiz-obersekrotär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 das Kaufmanns Ga st on P< Straße dB 3
in Sa!
Klägers und Revision cklügers;, - Prozeßbevollmächtigtor: Recht canv.nlt Dre
 gegen
den Kaufmann Alfred straße
 in Sa<
Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv;alt fl|j
Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30° Juni 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr«, Haidinger sowie der Bundesrichter Artl3 Dr» Dorschei? Dr0 Messner und Mormann
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägors werden das Urteil des lo Zivilsenats des Oberlandesgorichts Saarbrücken vom 260 Februar 196^ und das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrüc] on vom 18» Oktober 1962 aufgehobeno
 Die Sache wird zur andorweiten Verhandlung und Entscheidung:, auch über die Kosten der Rechtsmittel3 an das Landgericht zurückverwiesen*
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der Beklagte5 der französischer Staatsangehöriger ist3 kaufte am 7«, November i960 von der Firma Gaston PflHI GmbH in	diese	vertreten	durch ihren damaligen Ge-
schäftsführer 9 den Kläger9 der ebenfalls französischer Staatsangehöriger ist9 einen Geschäftsanteil der Firma SflBM GmbH in Sa^HHIP zu dem Preise von 80 000 DMo Am 27= September 1961 schloß der Kläger mit dem Beklagten oiv’.en als Convention be-
o
mit Verfa^lklausel, __ zeichneten Vertrag., der Gin Stundungsabkommen/iur den rail
 des Verzuges mit einer Kaufproisrate enthielto Da der Beklagte bereits mit der ersten Kaufproisrate in Verzug geriete forderte der Kläger von dem Beklagten mit Schreiben vom 2?o Juli 1962 die gesamte Kaufpreissumme von 80 000 DM3 deren Zahlung der Beklagte indes versteigerte«
Der Kläger war ab 22o Dezember 1962 nicht mehr Geschäftsführer der GmbrL Br wurde am 12« Februar 1962 von seiner Ehefrau in dieser Eigenschaft abgelöst« Nach der Behauptung des Klagers besitzt er 98 % der Geschäftsanteile dev FflHP GmbH5 seine Ehefrau dagegen nur 2 Die GmbH., so hat der Kläger vorgotragen, sei seit i960 nicht mehr aktiv tätig und stehe vor ihrer Liquidationc
 Die erste Rate der Kaufpreis summe in Höhe von lo 000 DM nebst Zinsen hat der Klüger in eigenem Namen zur Leistung an sich selbst eingeklagto Er hat eine Erklärung der GmbH vom lc August 1962 vorgelegt, daß er ermächtigt gewesen sei, das Abkommen vom 27° September 1961 namens der GmbH abzuschließen und daß er von der GmbH beauftragt sei, die Kaufpreissumme von dem Beklagten einzuklageno
 Beide Vorinstanzen haben die Klage als unzulässig abgo-viosen, weil der Kläger keine Prozeßführungsbefugnis besitze. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seinen Klagoanspruch weiter«
Entseheidungsgründes
 Die Revision hat Erfolg«
- k -
I
Li
 Io Das Berufungsgericht nimmt an; daß die Klogeforderung nicht dem Kläger9 sondern der von seiner Ehefrau vertretenen GmbH zustehto In der Erklärung vom L August 1962 sieht es nicht eine Abtretung der Klageforderung, sondern die Ermächtigung des Klägers, sie im eigenen Namen gerichtlich geltend zu macheno Es ist jedoch der Auffassung9 daß der Kläger trotz dieser Ermächtigung nicht befugt sei, den Rechtsstreit im eigenen Namen zu fuhren3 weil ihm ein hierfür erforderliches eigenes Rechtsschutzinteresse fehle«
Mit Recht beanstandet die Revision diese Auffassung «als rochtsirrtümlicho
II. Der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist allerdings zutreffend« Voraussetzung der Zulässigkeit einer jeden Klage ist die Befugnis des Klägers zur Prozeßführung« Diese steht im allgemeinen nur dem Inhaber des Rechts zu«, dessen Verwirklichung die Klage zu dem Ziele hot« Ausnahmsweise ist - außer in den Fällen der gesetzlich geregelten Prozeßstandschaft - auch ein Dritter berechtigt;, ein fremdes Recht im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen«, vorausgesetzt9 daß der Rechtsträger ihn hierzu ermächtigt hat« Der Ermächtigte muß dann aber auch ein eigenes schutzwürdiges Interesse an einem solchen prozessualen Vorgehen haben« Das entspricht seit der Entscheidung in RGZ 9I9 39° der ständigen Rechtsprechung dos Reichsgerichts, der sich auch der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (vgl« BGHZ ^3 153? 16^; BGH UrtoVo 26. März 1952 - II ZR 2o9/5l - I*M BGB § 185 Nr« 1;
Urto Vo 5» Oktober 1955 - IV ZR 3o2/5** - MDR 1956, 15*+$
UrtoVo 260 September 1957 - II ZR 267/56 - NJW 1958, 1838;
Urt« dos erkennenden Senats vom 26« November 1957 - VIII ZR 7o/57 - JZ 19583 2*f5)o
Zu Unrecht verneint aber das Berufungsgericht ein solches Interesse des Klägers« Wenn der von der GmbH ermäch-
 
tigte Kläger., was für die Revision sin stanz zu untorstellen ist3 98 % der Geschäftsanteile der OmcH innehat und damit ihr beherrschender Gesellschafter ist, so ergibt sich daraus das für die Zulässigkeit der Prozeßführung erforderliche eigene Interesse des KlägerSo Der beherrschende Gesellschafter einer GmbH ist, wie keiner näheren Darlegung bedarf, an der Einziehung von Forderungen der GmbH in nahezu demselben Maße interessiert wie die GmbH selbst« Dieses erhebliche wirtschaftliche Interesse des beherrschenden Gesellschafters ist rechtsschut2würdigo Auch ihm kann hiernach das Rechts-schutzintcresse nicht abgesprochen werden, wenn er aufgrund einer Ermächtigung der GmbH im eigenen Namen klagt« Sollte der in JW 19293 1373 veröffentlichten Entscheidung dos Reichsgerichts eine andere Auffassung zugrunde lie gen, so wäre ihr jedenfalls für Fälle der vorliegenden Art, in denen der beherrschende Gesellschafter einer GmbH als Kläger auftritt, nicht zu folgen«
Anders wäre allerdings dann zu urteilen, wenn sich die Ermächtigung des Klägers und die Erhebung der Klage durch ihn als Rechtsmißbrauch darstellen würden« Das könnte zu dem Beispiel angenommen worden, wenn mit der Ermächtigung eine nach § 3o Abs« 1 GmbHG verbotene Einlogenauszahlung verdeckt würdo, wenn den Gläubigern der GmbH Vermögenswerte der Gesellschaft entzogen werden sollten oder wenn zur Vermeidung des Prozeßkostenrisikos dom Beklagten ein vermögensloser Kläger gogenübergestellt würde« Konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Rechtsmißbrauch sind indessen im vorliegenden Falle nicht hervorgetreten«
Da, wie ausgeführt wurde, sich das orforderliche eigene Interesse des Klägers schon aus seiner Stellung als beherrschender Gesellschafter der GmbH ergibt, kann dahinstehen, ob es auch daraus hergoleitot werden könnte, daß ihm, wie er behauptet, Pensionsansprüche gegen die GmbH
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zustehen, zu deren Befriedigung ihm die Leistungen des Beklagten auf die Klageforderung zugute-kommen sollen>
Auch auf die weiteren Rügen der Revision kommt es nicht
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IIIo Da sowohl das Landgericht als auch das Berufungsgericht die Klage aus prozessualen Gründen für unzulässig erachtet und deshalb eine sachliche Nachprüfung unterlassen haben5 erschien es sachdienlich«, den Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung nicht an das Berufungsgericht;, sondern an das Landgericht zurückzuverweisen Cvglo BGH Urto Vo 2b0 November 1951 - II ZR 26/51 - Leitsatz bei LM ZPO § 5*+o Nr0 1, insoweit in BGHZ b0 62, nicht abgedruckt; BGHZ lk-, 113 lk-)» Diesem ist auch die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittel übertragen worden, da sie von der Endentscheidung In der Sache selbst abhängt»
Dr0 Haidinger Artl Dr<> Dorschel Dr„ Messner Mormonn