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BGH · VIII ZR 121/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 121/12

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Januar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Dr. Milger, Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger für Recht erkannt: Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 17. Die Beklagte wird ihrem Anerkenntnis gemäß verurteilt, an den Kläger 40.690,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2008 bezeichneten Photovoltaikanlage sowie weitere 1.530,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

24DortmundPhotovoltaikanlageAnlageKlägerHammBundesverbandes

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VIII ZR 121/12
IM NAMEN DES VOLKES
ANERKENNTNISURTEIL
Verkündet am:
9. Januar 2013 Ermel,
 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Januar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Dr. Milger, Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. Februar 2012 aufgehoben und das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 17. Juni 2011 geändert.
Die Beklagte wird ihrem Anerkenntnis gemäß verurteilt, an den Kläger 40.690,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2009 Zug um Zug gegen Rückgewähr der in den beigefügten Auftragsbestätigungen vom 24. November 2008 bezeichneten Photovoltaikanlage sowie weitere 1.530,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. Juni 2009 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme der vorbezeichneten Photovoltaikanlage in Annahmeverzug befindet.
-3-
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen Ball	Dr. Milger
 Dr. Fetzer
 Dr. Bünger
 Vorinstanzen:
LG Dortmund, Entscheidung vom 17.06.2011 -25 0 210/11 -OLG Hamm, Entscheidung vom 24.02.2012 -1-19 U 151/11 -
Dr. Hessel
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