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BGH · VIII ZR 121/03

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 121/03

3. Februar 2004 in dem Rechtsstreit Der VIII. Februar 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Woist beschlossen: November 2003 wurde der Gegenstandswert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde versehentlich in derselben Höhe wie die Beschwer der Beklagten festgesetzt; letztere hat der Senat unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles gemäß §§ 3, 8 ZPO auf das Zehnfache einer Jahresmiete bemessen.

Zitierte Normen: § 3 ZPO § 16 GKG
gemäßBeschlußFallUmstandGegenstandswertbesonder

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 121/03
3. Februar 2004 in dem Rechtsstreit
 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Woist
 beschlossen:
Der Beschluß vom 25. November 2003 wird dahin berichtigt, daß der Beschwerdewert 2.290.75 € beträgt.
Gründe:
In dem Beschluß vom 25. November 2003 wurde der Gegenstandswert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde versehentlich in derselben Höhe wie die Beschwer der Beklagten festgesetzt; letztere hat der Senat unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles gemäß §§ 3, 8 ZPO auf das Zehnfache einer Jahresmiete bemessen. Unabhängig hiervon bestimmt sich der für die Berechnung der Gebühren maßgebende Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren jedoch nach der für die Dauer eines Jahres
 zu zahlenden Miete (§16 Abs. 2 Satz 1 GKG). Dementsprechend war der Beschluß vom 25. November 2003 von Amts wegen zu berichtigen.
Dr. Deppert
 Dr. Beyer
 Dr. Leimert
 Wiechers
Dr. Woist