März 2003 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob das Landgericht und nicht - nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG - das Oberlandesgericht für die Entscheidung über die Berufung der Kläger zuständig war, bedarf keiner abschließenden Beantwortung. November 2003 - VIII ZR 10/03 unter II 1 b; zur Veröffentlichung vorgesehen); denn die Kläger hatten fristgerecht Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil sowohl beim Landgericht als auch beim Oberlandesgericht K. Daraufhin hatten die Kläger ihre beim Landgericht eingelegte Berufung zurückgenommen und nur noch das beim Oberlandesgericht anhängige Rechtsmittel weiterverfolgt. Dr. Deppert Dr. Beyer Wiechers Dr. Woist Dr. Deppert für den wegen Erkrankung an der Unterzeichnung verhinderten Richter am Bundesgerichtshof Dr. Freilesen
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 121/03 25. November 2003 in dem Rechtsstreit Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Woist und Dr. Freilesen beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 10. März 2003 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 22.907,51 €. Gründe: Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob das Landgericht und nicht - nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG - das Oberlandesgericht für die Entscheidung über die Berufung der Kläger zuständig war, bedarf keiner abschließenden Beantwortung. Zwar ist die genannte Vorschrift auch in Mietstreitigkeiten und auch dann anwendbar, wenn nur einer von mehreren Streit- genossen seinen Wohnsitz im Ausland hat (Senatsbeschluß vom 15. Juli 2003 - VIII ZB 30/03, NJW 2003, 3278). Selbst wenn aber im vorliegenden Fall die aus den Eheleuten M. und dem Vater der Beklagten zu 2 bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Klägerin anzusehen wäre und deshalb möglicherweise das Landgericht als Berufungsgericht zuständig gewesen wäre, dürfte sich dies nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz nicht zu dem Nachteil der Kläger auswirken (vgl. dazu Senatsurteil vom 5. November 2003 - VIII ZR 10/03 unter II 1 b; zur Veröffentlichung vorgesehen); denn die Kläger hatten fristgerecht Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil sowohl beim Landgericht als auch beim Oberlandesgericht K. eingelegt. Auf ihre Anfrage hatte ihnen sodann das Oberlandesgericht mitgeteilt, daß es nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG zuständig sei. Daraufhin hatten die Kläger ihre beim Landgericht eingelegte Berufung zurückgenommen und nur noch das beim Oberlandesgericht anhängige Rechtsmittel weiterverfolgt. Die Berufung ist daher in jedem Fall als zulässig anzusehen. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). Dr. Deppert Dr. Beyer Wiechers Dr. Woist Dr. Deppert für den wegen Erkrankung an der Unterzeichnung verhinderten Richter am Bundesgerichtshof Dr. Freilesen 29. Dezember 2003