Ist der Streitwert einer (unselbständigen) Anschlußrevision dem der Revision nicht hinzuzurechnen, wenn die Annahme der Revision nach § 554 b ZPO abgelehnt wird und dadurch die Anschlußrevision ihre Wirkung verliert? Der Senat hat die Annahme der Revision abgelehnt und den Beklagten die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der durch die Anschlußrevision etwa entstandenen Mehrkosten auferlegt. Der Senat möchte den Streitwert für den Revisionsrechtszug unter Berücksichtigung des Wertes von Revision und Anschlußrevision festsetzen. November 1976 - III ZR 168/65 = BGHZ 67, 305 (Leitsatz b) gehindert, wonach der Wert der Anschließung dem der Revision nicht hinzuzurechnen sein soll, wenn die Anschlußrevision ihre Wirkung infolge der Ablehnung der Annahme der Revision Da in diesem Fall über den Gegenstand der Anschließung keine der Rechtskraft fähige Entscheidung ergehe, erscheine es gerechtfertigt, den Rechtsgedanken anzuwenden, der den Vorschriften in § 19 Abs.3 und 4 GKG zugrunde liege; nach diesen Vorschriften erhöht sich der Streitwert durch eine Hilfsaufrechnung des Beklagten oder durch einen Hilfsanspruch mit höherem "Wert nur dann, wenn darüber eine der Rechtskraft fähige Entscheidung ergeht. Gegenstand der Anschließung keine der Rechtskraft fähige Entscheidung, ist bedenklich; denn die Ablehnung der Annahme der Revision führt den - durch das Anschlußrechtsmittel aufgeschobenen - Eintritt der Rechtskraft und damit die endgültige Abweisung des mit der Anschlußrevision verfolgten Anspruchs herbei (§ 556 Abs. 2 Satz 4 ZPO). Zivilsenat hat ihn auch nachträglich so interpretiert - darin, daß das Revisionsgericht, das die Annahme der Revision ablehnt, sich inhaltlich nicht mit dem Gegenstand der Anschlußrevision befasse. Es ist ein kostenrechtliches Grundprinzip, daß der Streitwert sich nach den das Verfahren einleitenden und den Streitgegenstand bestimmenden Anträgen richtet (siehe vor allem §§ 11 Abs. 2 GKG, 12 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 ZPO, § 14 Abs. 1 GKG; BGHZ 59, 17, 18; Hillach/Rohs, Handbuch des Streitwerts in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten 4. Das Schicksal eines Antrags im weiteren Verfahrensablauf, auch daß das Gericht sich unter Umständen (etwa nach einer umgehend erfolgten Klagerücknahme) mit ihm überhaupt nicht mehr inhaltlich zu befassen braucht, ändert an seiner Maßgeblichkeit für den Streitwert regelmäßig nichts. Umgekehrt knüpft die Regelung des § 19 Abs.4 GKG, wonach unter den dort genannten VorausSetzungen ein Hilfsanspruch den Streitwert bestimmt, nicht schon daran an, daß das Gericht sich mit dem Hilfsanspruch befaßt. 72), d.h. im Grunde nur dem prozessualen Umstand Rechnung tragen, daß ein Hilfsanspruch zwar sofort rechtshängig wird - was dafür sprechen könnte, ihn sofort kostenstreitwertmäßig mit zu berücksichtigen -, die Rechtshängigkeit Jedoch rückwirkend wieder entfällt, wenn der Eventualfall, für den er geltend gemacht wird, nicht e intritt, (vgl. Die Berücksichtigung einer Hilfsaufrechnung unter den Voraussetzungen des § 19 Abs.3 GKG ist allerdings u.a.damit begründet worden, Aufrechnungsforderungen verlangten im gleichen Umfang wie eine Forderung, die im Wege der Widerklage geltend gemacht wird, ein Tätigwerden des Gerichts und der Beteiligten (BT-Drucks. Weil die Prozeßaufrechnung für den Streitgegenstand, nach dem der Streitwert sich an sich richtet, ohne Bedeutung ist, wäre sie, wenn die Regelung des § 19 Abs.3 GKG unterblieben wäre, wertmäßig nicht zu berücksichtigen (zu dem früheren Rechtszustand BGHZ 59, 17). Hieraus Schlüsse für die Möglichkeit einer streitwertmäßigen Außerachtlassung von Anträgen zu ziehen, die den Streitgegenstand -wie auch im Fall der Anschlußrevision - mit bestimmen, verbietet sich daher von vornherein. c) aa) Die in BGHZ 67, 305, 311 befürwortete Analogie zu § 19 Abs.3 und k GKG müßte folgerichtig dazu führen, daß - ebenso wie bei Hilfsaufrechnungen und Hilfsansprüchen, über die nicht entschieden wird - bei Nichtannahme der Revision der Wert der Anschlußrevision auch bei der Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren außer Betracht bliebe. Das wäre jedenfalls im Hinblick auf die Mehrarbeit des Rechtsanwalts, der die Anschlußrevisionsschrift gefertigt und eingereicht hat, vom Ergebnis her unerträg- Zivilsenat will diesen Schluß - den der beanstandete Leitsatz b in BGHZ 67, 305 offenläßt - auch nicht ziehen; er hat mitgeteilt, er habe zwischenzeitlich auf Antrag den Streitwert für die Rechtsanwaltsgebühren zusammengerechnet festgesetzt. bb) Der unterschiedliche Ansatz des Werts für die Gerichtsgebühren einerseits und die Rechtsanwaltsgebühren andererseits widerspricht jedoch dem Gesetz. Im gerichtlichen Verfahren - und auf ein solches bezieht sich ohne Zweifel auch die Anschlußrevision - bestimmt sich der für die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren ausschlaggebende Gegenstandswert nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften (§ 8 Abs. 1 Satz 1 BRAGebO). Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, so ist die Festsetzung folgerichtig auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend (§9 Abs. 1 BRAGebO). kann, bleibt danach die - sich, wie ausgeführt, schon aus dem Gesetz (§19 Abs. 2 GKG) ergebende - generelle Erhöhung des Streitwerts um den Wert der Anschlußrevision. Die Ersparnis an reinen Gebühren ohne Auslagen und Umsatzsteuer bei Berechnung nach der Auffassung des III.
BUNDESGERICHTSHOF viii zr 10/77 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 1. der Firma S BHBP “ Großmarkt GmbH & Co. KG, PBBHHI Straß^^pm ABHHB/3flHH> vertre-tendurch die persönlich haftende Gesellschafterin, die Firma S^B-Großmarkt und Verbrauchermarkt Verwaltungsgesellschaft mbH in ABHHB/Efl|Hfc> et>enda> vertreten durch den Geschäftsführer A.MM; ebenda, 2. der Firma waltungsgese. _ Großmarkt u. Verbrauchermarkt, Ver-schaft mbH, PBHIBB Straße B in , vertreten durch den Geschäftsfüh-ebenda, Beklagten und Revisionsklägerinnen, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Dr. gegen die für 1(___________________ (früherTE^BBB- und VIBM ÜB 1 > i A11 lull des öffentlichen Rechts, vertreten durch ihren Vorstand, A^BBBBB W in Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Streithelferin der Klägerin: Firma A. SBHHB GmbH, EflB-GBP-Straße in gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Dr. August S( - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Kurt 2 6 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 19. April 1978 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Claßen, Dr. Hiddemann, Hoffmann und Dr. Brunotte beschlossen: Gemäß § 136 GVG soll die Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen über folgende Frage herbeigeführt werden: Ist der Streitwert einer (unselbständigen) Anschlußrevision dem der Revision nicht hinzuzurechnen, wenn die Annahme der Revision nach § 554 b ZPO abgelehnt wird und dadurch die Anschlußrevision ihre Wirkung verliert? Gründe I. Die Klägerin machte gegen die Beklagten einen Betrag von 65 000 DM nebst Zinsen geltend. Das Berufungsgericht verurteilte die Beklagten - unter Klagabweisung im übrigen - zur Zahlung von 48 129 IM nebst Zinsen. Die Beklagten legten Revision, die Klägerin (unselbständige) Anschlußrevision ein. Der Senat hat die Annahme der Revision abgelehnt und den Beklagten die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der durch die Anschlußrevision etwa entstandenen Mehrkosten auferlegt. II. Der Senat möchte den Streitwert für den Revisionsrechtszug unter Berücksichtigung des Wertes von Revision und Anschlußrevision festsetzen. Er sieht sich hieran durch den Beschluß des III. Zivilsenats vom 9. November 1976 - III ZR 168/65 = BGHZ 67, 305 (Leitsatz b) gehindert, wonach der Wert der Anschließung dem der Revision nicht hinzuzurechnen sein soll, wenn die Anschlußrevision ihre Wirkung infolge der Ablehnung der Annahme der Revision (§ 554 b ZPO) verliert. Damit sind die Vorlagevoraussetzungen des § 136 Abs. 1 GVG erfüllt. III. 1. Wechselseitig eingelegte Rechtsmittel sind, soweit sie nicht denselben Streitgegenstand betreffen, zusammenzurechnen (§ 19 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 GKG). Das gilt grundsätzlich auch für den Fall einer (unselbständigen) Anschlußrevision. Davon geht auch der III. Zivilsenat aus. Er meint jedoch, die Vorschrift besage nichts darüber, ob der Gegenstandswert der Anschließung auch dann hinzuzurechnen sei, wenn sie durch Nichtannahme der Revision ihre Wirkung verliere. Da in diesem Fall über den Gegenstand der Anschließung keine der Rechtskraft fähige Entscheidung ergehe, erscheine es gerechtfertigt, den Rechtsgedanken anzuwenden, der den Vorschriften in § 19 Abs. 3 und 4 GKG zugrunde liege; nach diesen Vorschriften erhöht sich der Streitwert durch eine Hilfsaufrechnung des Beklagten oder durch einen Hilfsanspruch mit höherem "Wert nur dann, wenn darüber eine der Rechtskraft fähige Entscheidung ergeht. 2. Dem kann der Senat nicht folgen. a) Bereits der Ausgangspunkt in BGHZ 67, 305, 311 (unter II), bei Nichtannahme der Revision ergehe über den Gegenstand der Anschließung keine der Rechtskraft fähige Entscheidung, ist bedenklich; denn die Ablehnung der Annahme der Revision führt den - durch das Anschlußrechtsmittel aufgeschobenen - Eintritt der Rechtskraft und damit die endgültige Abweisung des mit der Anschlußrevision verfolgten Anspruchs herbei (§ 556 Abs. 2 Satz 4 ZPO). Der Kern der dem Beschluß vom 9. November 1976 zugrunde liegenden Überlegungen liegt insoweit ersichtlich -der III. Zivilsenat hat ihn auch nachträglich so interpretiert - darin, daß das Revisionsgericht, das die Annahme der Revision ablehnt, sich inhaltlich nicht mit dem Gegenstand der Anschlußrevision befasse. Damit läßt sich eine Analogie zu § 19 Abs. 5 und 4 GKG indessen ebenfalls nicht begründen. Einem Merkmal des "Sichbefassens" (des Gerichts bzw. der übrigen Beteiligten) kann bei der Frage, inwieweit ein prozessuales Begehren streitwertmäßig mit zu berücksichtigen ist, keine entscheidende Bedeutung zukommen. Es ist ein kostenrechtliches Grundprinzip, daß der Streitwert sich nach den das Verfahren einleitenden und den Streitgegenstand bestimmenden Anträgen richtet (siehe vor allem §§ 11 Abs. 2 GKG, 12 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 ZPO, § 14 Abs. 1 GKG; BGHZ 59, 17, 18; Hillach/Rohs, Handbuch des Streitwerts in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten 4. Aufl. S. 88, 89; Schneider, Streitwert-Kommentar 3* Aufl. S. 78 ff). Das Schicksal eines Antrags im weiteren Verfahrensablauf, auch daß das Gericht sich unter Umständen (etwa nach einer umgehend erfolgten Klagerücknahme) mit ihm überhaupt nicht mehr inhaltlich zu befassen braucht, ändert an seiner Maßgeblichkeit für den Streitwert regelmäßig nichts. Umgekehrt knüpft die Regelung des § 19 Abs. 4 GKG, wonach unter den dort genannten VorausSetzungen ein Hilfsanspruch den Streitwert bestimmt, nicht schon daran an, daß das Gericht sich mit dem Hilfsanspruch befaßt. Dies geschieht nämlich praktisch von Anfang an -bei der Terminsvorbereitung und Verhandlung, gegebenenfalls auch im Rahmen von Beweisaufnahmen - und nicht etwa erst dann, wenn das Gericht über den Hilfsanspruch entscheidet. Durch die Regelung des § 19 Abs. 4 GKG wollte der Gesetzgeber ”der Hilfsnatur des Antrags am besten gerecht (werden)” (BT-Drucks. 7/2016 zu D Art. 1 Nr. 16 S. 72), d.h. im Grunde nur dem prozessualen Umstand Rechnung tragen, daß ein Hilfsanspruch zwar sofort rechtshängig wird - was dafür sprechen könnte, ihn sofort kostenstreitwertmäßig mit zu berücksichtigen -, die Rechtshängigkeit Jedoch rückwirkend wieder entfällt, wenn der Eventualfall, für den er geltend gemacht wird, nicht e intritt, (vgl. - zur Hilfswiderklage - Senatsbeschluß vom 12. Juli 1972 - VIII ZR 259/69 = NJW 1973, 98; Rosenberg/ Schwab, Zivilprozeßrecht, 12. Aufl. § 100 III 3). Die Berücksichtigung einer Hilfsaufrechnung unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 3 GKG ist allerdings u.a.damit begründet worden, Aufrechnungsforderungen verlangten im gleichen Umfang wie eine Forderung, die im Wege der Widerklage geltend gemacht wird, ein Tätigwerden des Gerichts und der Beteiligten (BT-Drucks. 7/3243 III Nr. 10 S. 5). Dieser Gesetzesbegründung kann Jedoch über die spezielle Regelung des § 19 Abs. 3 GKG hinaus keine allgemeine - neue Streitwertgrundsätze aufstellende -Bedeutung beigemessen werden. Denn es ging dort gerade um eine an sich regelwidrige Erhöhung des Streitwerts; Ä 6 6 Weil die Prozeßaufrechnung für den Streitgegenstand, nach dem der Streitwert sich an sich richtet, ohne Bedeutung ist, wäre sie, wenn die Regelung des § 19 Abs. 3 GKG unterblieben wäre, wertmäßig nicht zu berücksichtigen (zu dem früheren Rechtszustand BGHZ 59, 17). Hieraus Schlüsse für die Möglichkeit einer streitwertmäßigen Außerachtlassung von Anträgen zu ziehen, die den Streitgegenstand -wie auch im Fall der Anschlußrevision - mit bestimmen, verbietet sich daher von vornherein. b) Gegen die Ansicht des III. Zivilsenats sprechen weiter die kaum erklärbaren Ungereimtheiten, zu denen die Nichtberücksichtigung des Anschlußrevisionswerts im vorliegenden Fall im Vergleich zu den Fällen der Rücknahme oder der Verwerfung der Revision als unzulässig führen müßte . Auch in jenen Fällen verliert die Anschlußrevision ihre Wirkung (§ 556 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 522 Abs. 1 ZPO), wobei in der bisherigen Praxis aber kein Zweifel daran bestand, daß sie bei der Streitwertbemessung mit berücksichtigt werden muß; das ist ersichtlich auch der Hintergrund der zur Frage der Kostenverteilung in solchen Fällen ergangenen Entscheidungen (vgl. BGHZ 4, 229 m. w.Rechtsprechungsnachweisen). c) aa) Die in BGHZ 67, 305, 311 befürwortete Analogie zu § 19 Abs. 3 und k GKG müßte folgerichtig dazu führen, daß - ebenso wie bei Hilfsaufrechnungen und Hilfsansprüchen, über die nicht entschieden wird - bei Nichtannahme der Revision der Wert der Anschlußrevision auch bei der Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren außer Betracht bliebe. Das wäre jedenfalls im Hinblick auf die Mehrarbeit des Rechtsanwalts, der die Anschlußrevisionsschrift gefertigt und eingereicht hat, vom Ergebnis her unerträg- lieh. Der III. Zivilsenat will diesen Schluß - den der beanstandete Leitsatz b in BGHZ 67, 305 offenläßt - auch nicht ziehen; er hat mitgeteilt, er habe zwischenzeitlich auf Antrag den Streitwert für die Rechtsanwaltsgebühren zusammengerechnet festgesetzt. bb) Der unterschiedliche Ansatz des Werts für die Gerichtsgebühren einerseits und die Rechtsanwaltsgebühren andererseits widerspricht jedoch dem Gesetz. Im gerichtlichen Verfahren - und auf ein solches bezieht sich ohne Zweifel auch die Anschlußrevision - bestimmt sich der für die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren ausschlaggebende Gegenstandswert nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften (§ 8 Abs. 1 Satz 1 BRAGebO). Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, so ist die Festsetzung folgerichtig auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend (§9 Abs. 1 BRAGebO). Hiervon macht § 10 Abs. 1 BRAGebO nur für die Fallgruppen eine Ausnahme, in denen sich entweder die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert richten oder es an einem solchen Wert fehlt. Diese Voraussetzungen der Aus- j __ R nanmevorscnnxx aes * 10 Abs. 1 BRAGebO liegen hier nicht vor (Senatsbeschlüsse vom 30. Juni 1977 - VIII ZR 187/76 und VIII ZR 217/76, liegen an; zu den Fallgruppen im einzelnen vgl. Riedel/Sußbauer, BRAGebO 3. Aufl. § 10 Rdn.3, 4; Gerold/Schmidt, BRAGebO 6. Aufl. § 10 Rdn. 2; Schumann/ Geißinger, BRAGebO 2. Aufl. § 10 Rdn. 2 ff, jeweils m.w. Nachw.). cc) Einziger rechtlich gangbarer Weg, der es ermöglicht, daß die mit der Anschlußrevision verbundene Rechts-anwaltstätigkeit gebührenerhöhend berücksichtigt werden 8 kann, bleibt danach die - sich, wie ausgeführt, schon aus dem Gesetz (§19 Abs. 2 GKG) ergebende - generelle Erhöhung des Streitwerts um den Wert der Anschlußrevision. Eine besondere Notwendigkeit für den vom III.Zivilsenat vorgeschlagenen Lösungsweg besteht schon deshalb nicht, weil die danach zu erzielenden Einsparungen an Gerichtsgebühren und die dadurch erzielte, ersichtlich vom III.Zivilsenat angestrebte Entlastung des Revisionsklägers nur verhältnismäßig geringfügig wären, wie die anliegende beispielsweise Berechnung zeigt. Braxmaier Claßen Dr.Hiddemann RiBGH Dr.Brunotte ist durch Krankheit verhindert zu unterschreiben. Hoffmann Braxmaier Anlage zu dem Beschluß vorn 19. April 1973 - VIII ZR 1C/77 - Die Ersparnis an reinen Gebühren ohne Auslagen und Umsatzsteuer bei Berechnung nach der Auffassung des III. Zivilsenats gegenüber der vom VIII. Senat vertretenen Ansioht würde betragen! Streitwert Gebühren Ersparnis Revision Anschlußrevision VIII. Senat III. Senat Betrag % 41 000 10 000 4.694,50 4.659,50 35,— 0,75 41 000 40 000 5.639,50 5.499,50 140,— 2,48 41 000 80 000 7.032,— 6.759,50 272,50 3,86 41 000 200 000 10.792,— 10.159,50 632,50 5,86 L00 000 10 000 6.436,— 6.406,— 1 1 * 0 0,47 L00 000 25 000 7.044,— 6.966,— 1 1 «fc CO 1,11 LOO 000 50 000 7.676,— 7.526,— 150,— 1,95 L00 000 100 000 9.226 r—— 8.926,— 300,— 3,25 LOO 000 500 000 18.586,— 17.086,— 1.500,— 8,07 .50 000 150 000 11.926,— 11.476,— 450,— 3,77 00 000 500 000 26.026,— 24.526,— 1.500,— 5,76