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BGH · VIII ZR 120/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 120/67

Auf die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels der Beklagten im übrigen das Urteil des 4. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil dos Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 11, vom 8. zu beseitigen, soweit dieser Handel im Rahmen des von dem Untermieter der betriebenen Geschäfts über den Vertrieb eines nur nebenher geführten Artikels hinausgeht* Oktober 1963 vermietete die Beklagte den in ihrem Bauvorhaben gelegenen, vom Geschäft des Klägers und seiner Ehefrau etwa 100 m entfernten Laden B£f& an die Firma Lebensmittel-GroßhandelcGmbH " zu dem Vertrieb des gesamten Lobensmittelsortimentes einschließlich Spirituosen, Weine und "branchenübliche Hon-Eood-Artikel und Seifenerzeugnisse." Br hat weiter voi'go tragen, seine Ehefrau habe ihn dazu ermächtigt, deren Hechte aus dem Mietvertrag im Eigenen Hamen geltend zu machen, und hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den Verkauf an Artikeln des Drogeriefaches namentlich Außerdem hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn und seine Ehefrau einen nach Schatzung des Gerichts angemessenen Betrag als Schadenersatz nebst Sinsen zu zahlen. Auf die Berufung der Beklagten wurde der Beseitigungsanspruch insoweit abgewiesen, als der Kläger die Unterbindung des Verkaufs von Kindernährmitteln und Kinderfertignahrung verlangt. Bas Berufungsgericht führt aus, eine Pflicht der Beklagten, die Konkurrenz des B®^~Gesohäfts zu unterbinden, ergebe sich nicht aus § 536 BUB, weil der Baden des nicht im selben Gebäude liege wie die Brogerie des Klägers und seiner Ehefrau. Das Geschäft des ist von dem des Klägers und seiner Ehefrau etwa 100 m entfernt und befindet sich zudem in einer anderen Straße, Das Berufungsgericht hat deshalb Recht, wenn es annimint, eine Verpflichtung der Beklagten, die behauptete Konkurrenz zu unterbinden, folge nieht schon daraus, daß seinen Laden gleichfalle auf einem Grundstück der Beklagten innehatv, Im Rahmen der Vertragcfrbiheit ist es allerdings möglich, daß der Eigentümer mehrerer Grundstücke sich ausdrücklich zu einem Konkurrenz schütz hinsichtlich aller oder mehrerer seiner Grundstücke verpflichtet, auch wenn diese räumlich nicht im Zusammenhang stehen * Davon geht auch der Kläger aus, dor seinen Anspruch ausdrücklich auf § 2 des Mietvertrages stützt, und das ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts o Zo § 2 des Mietvertrages untersagt nach seinem Wortlaut der Beklagten allerdings nur, innerhalb ihres Bauvorhabens einen Laden an einen Unternehmer gleicher Branche zu vermieten«, Die Revision meint, daran habe sich die Beklagte gehalten, da das R^^-Goschäft kein Konkurrenzunternehmen des Klagers sei* Zu weiteren Leistungen, insbesondere also zur Unterbindung von Konkurrenz, habe sich die Beklagte nicht verpflichtete Die abweichende Auslegung des Berufungsgerichts sei unrichtige a) Es kann zweifelhaft sein, ob die Beklagte nicht gegen das ausdrückliche Verbot, an einen Unternehmer gleicher Branche zu vermieten, verstoßen hat. Denn die Räume sind nicht nur zu dem Betrieb eines Lebensmittelgeschäfts einschließlich des Vortriebs von Weinen und Spirituosen vermiet ot worden, sondern auch zu dem Vertrieb »branchenüblicher Uon-Pood-Artikel und Seifenerzeugnissen11 * Hierunter sind möglicherweise im wesentlichen gerade Drogerie-Waren zu verstehen o Das Berufungsgericht hat insoweit allerdings keine Peststellungen getroffene Es kommt darauf auch nicht an0 b) Verstößt die Vermietung an die R0P nicht gegen § 2 des Mietvertrages mit dem Kläger und seiner Ehefrau? eine Vcrtragsvcrletzungo Auch das ist rechtlich bedenkenfrei» Aus den §§ 1 und 2 der für das Bauvorhaben Schenefeld abgefaßten Formularverträge ergab sich für die Mictor von Geschäftsräumen? daß die Beklagte die Geschäfte der einzelnen Branchen klar gegeneinander abgrenzen und eine Konkurrenz der verschiedenen Mieter vermeiden wollte* Barauojfolgt für den Mieter, der seinerseits ■ aufgrund seines Mietvertrages von der Beklagten Schutz 4 gegen Konkurrenz verlangen kann? c) Was die Revision gegen diese Würdigung vorbringt, vorhilft ihr nicht zu dem Erfolg» Die Auslegung des Berufungsgerichts ist, wie dargolegt, zu demindest möglich» Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich und in diesem Zusammenhang von der Revision auch nicht gerügt worden» 3o a) Vergeblich bekämpft die Revision auch die Auffassung dos Berufungsgerichts, Drogerie-Artikel seien im Geschäft des wie Hauptartikel im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes anzusehen (vgl» die o»a» Urteile); insoweit sei der R^^-Baden deshalb für den Kläger und seine Ehefrau ein Konkurrenzunternehmen» Werden Drogeriewaron, wie das Berufungsgericht ausdrücklich festge-stellt hat, von auf einem vier Regale umfassen- Zum Warenangebot eines Geschäftes dieser Art, gleichgültig ob es, worauf die Belclagte abhebt, v/egen seiner verhältnismäßig geringen Grundfläche ( 120 qm) nicht als Supermarkt im eigentlichen Sinn angesehen werden kann, gehören gerade auch Drogeriewaren» Der Zweck und das Gepräge des Geschäftes werden . Geschäft anzusehen, so kommt cs auf die Hoho des Umsatzanteiles grundsätzlich nicht ana Auch wenn dieser, v/ie die Beklagte behauptet, tatsächlich nicht mehr als 6 $ betx’agen sollte, so würde das in einem Geschäft nach der Art des von Kirchenknopf betriebenen, in dem neben Lebensmitteln, Spirituosen und Weinen auch sonstige Güter des täglichen Lebensbedarfs vertrieben v/erden, nicht so niedrig sein, daß der Schluß gerechtfertigt wäre, Brogoriov/arcn seien nur Heben-artikol« III, Mit Hecht macht die Revision jedoch geltend, daß das Berufungsgericht die Beklagte nicht zur Beseitung des Handels mit Brogcricwaren schlechthin verurteilen durfte, Würde diese Waren nur nebenher, also vor allem lediglich in ganz geringem Umfang, ohne Ausy/ahlmog-lichkeit und ohne entsprechende Werbung, insbesondere durch Ausstellung im Schaufenster oder durch sonstige Heklamehimveise vertreiben, so stünde dem Kläger nach den Grundsätzen der Rechtsprechung ein Bcscitigungsanspruch nicht zu« Baß der Wettbev/erb gegenwärtig das vom Kläger und seiner Ehefrau hin zunehmende Maß üb er sehr eitet, ist kein hini'eichender Grund, einen Anspruch auf völlige Beseitigung des Handels mit Brogoricwaron anzuerkennen, der sonst als Handel mit Hebenartikoln auf jeden Pall zu dulden wäre {vgl,BGH Urteil vom 26» Januar 1955 aoa«0«)« Richtig ist zwar die Auffassung des Berufungsgerichts, das Pcilbictcn von Waren in einem Supermarkt sei angesichts der Vielfalt de3 Sortiments und der damit gegebenen Auswahlmöglichkoit begrifflich etwas anderes als der Vertrieb von Ncbenartikeln; daher genüge die Reduzierung dos Umfangs bei glcichbleibcnder Vertriebsart nicht, Ber Böccitigungcanopruch richtet sich aber gerade auch gegen die Vertriebsort, so daß eine Herabsetzung des Umsatzes von Brogorieartikeln nicht auoreicht, sondern insbesondere und gerade auch die Vielfalt und Breite des Angebots beschränkt worden muß. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe dem Grunde nach einen Schadenersatzanspruch zuerkannt, ohne ein Verschulden der Beklagten festzustellen* daß das Berufungsgericht sich mit der Präge, ob die Beklagte ein Verschulden trifft, nicht ausoinandergesetzt hat* Bas Landgericht hatte den Schadenersatzanspruch mit Verzug der Beklagten begründet* Sollte die Beklagte bereits dadurch gegen § 2 des Mietvertrages verstoßen haben, daß sie an ein Unternehmen vermietete, zu dessen Hauptartikcln nach dem Zweck des Mietvertrages Drogoriowaren gehörten (s*Oo Nr«, XX 2a), so kann ihr Verschulden ohnehin nicht zweifelhaft sein» Bas Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers und: seiner Ehefrau auf Unterbindung des Handels mit Kindernährmitteln und Kinderfortignahrung verneint und ausgeführt, diese Artikel gehörten nicht zu den Kernwaren des Brogerie-faches; sie seien dort nur Nebenartikel* Mit Recht rügt die Revision einen Verstoß gegen § 159 2P0< Ber Kläger hatte sich im ersten Rechtszugo zu dem Beweise für seine Behauptung, daß die von ihm angeführten Gestände Haupt-artikcl des Brogeriefaches seien, auf Sachverständigengutachten berufen* Nachdem dos Landgericht der Klage uneingeschränkt

Zitierte Normen: § 535 BGB § 565 ZPO § 285 BGB § 97 ZPO
GeschäftEhefrauBerufungsgerichtKonkurrenzKlägerMietvertragesMieterRevision

Volltext der Entscheidung

2083 042
Uaehschlagewerks ja BGHZs	nein
BGB §§ 133 C? 157 Gh, 536
Zur Auslegung der Klausel eines ladenmictvertragcs, durch die sich der Vermieter verpflichtet, innerhalb der von ihm erstellten Wohnsiedlung keinen Laden an einen Unternehmer gleicher Branche zu vermieteno
BGB § 536
Lrogeriewaren sind dann Bauptartikol eines nach Art eines Supermarktes betriebenen Selbstbedienungsladens, wenn sie in einer Vielfalt, einer Auswahlmüglichkeit, Geschlossenheit und Übersichtlichkeit dargeboten werden, die dcmiAngcbot einer Bachdrogcric entsprochene.
Der Mieter eines hrogericeinzelhandclogccchäftco kann bei Vorliegcn der sonstigen rechtlichen Voraussetzungen daher vom Vermieter die Unterbindung der von dem Selbstbedienungsladen insoweit ausgehenden Konkurrenz verlangeno
BGH, Urt. v„ 24. April 1968 - VIII ZR 120/67 - OLG Hamburg
LG Hamburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZB 120/67
URTEII
in dem Rechtsstreit
V'erküodei am
24. April 1968 K 1 e t t Justizhauptöekretär •ls Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Yersioherungsvereine auf Gegenseitigkeit in Firma
___	__________ Waö., vertreten
 durcn die hireKtoren _
V/JHp|^Qtraße 0k, diese vertreten durcl	__
Betreuungs- und Wohnungsbaugesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch ihren Geschäftsführer Wilhelm K^00 in H0BMI0*	Markt
 Beklagten und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 den Drogisten Rudolf
W^Üa»eg #,
gegen
 in
Bes. Hl
 Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. April 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Uelhaar, Artl, Dr. Mess ner, Mormann und Braxmaier
 für Hecht erkannt:
I.	Auf die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels der Beklagten im übrigen das Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandosgerichts zu Hamburg vom 29. März 1967 teilweise aufgehoben.
II.	Soweit das Berufungsgericht die Klage abgewiesen hat, wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückvery/iesen.
III.	Auf die Berufung der Beklagten wird das
 Urteil dos Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 11, vom 8. September i960 dahin geändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, den Verkauf von Artikeln des Drogeriefachs, nament-lich
a) Sachreinigungs-, -putz- und pflegemit-teln, insbesondere Scheuer-, Spül-, Bleich-Enthärtungo-, Entkalkungs- und Klebemitteln sowie Stärke,
3
b) Körperpflegemitteln sowie Artikeln der Hygiene und der Kinderpflege, insbesondere Seifen, Puder, Zahncreme, Bademitteln und -Zusätzen, Hasierniitteln, Hautcreme und -ölen, Desodoranten, Gesichtswasser, Schwämmen, Haarwasch- und -pflegemittein sowie Haartönern, Kämmen und Bürsten, des weiteren Baby wind ein, Windelcinlagen und -hosen, Gummi-schnullorn sowie Verbandszeug (z.B. Hansaplast), Binden, Papiertaschentücher, Toilettenpapier, Gummihandschuhen, Watte und Lederlappen,
 in dem an die Firma	Lebensmittel-Groß-
handel'elmbH von der Beklagten vermieteten Ladengeschäft in Hambürg-Schenefeld,	^
zu beseitigen, soweit dieser Handel im Rahmen des von dem Untermieter der	betriebenen
 Geschäfts über den Vertrieb eines nur nebenher geführten Artikels hinausgeht*
2. Der Zahlungsanspruch ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
2« Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die v/eitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
IV.	Die Beklagte hat die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens sowie 5/6 der Kosten des ersten Rechtszuges zu tragen. Die Entscheidung Über die weiteren Kosten bleibt dem Landgericht Vorbehalten.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand;
Die Beklagte führte in Schenefeld bei Hamburg ein umfangreiches Wohnungsbauvorhaben mit jetzt 718 Y/ohnungs-einheiten durch. Dabei erstellte sie auch Geschäftsräume. Am 20. August 1963 schloß sie mit dem Kläger und dessen Ehefrau einen schriftlichen Vertrag über die Ladenröume , W^Üptweg	Der	Vertrag	lautet	auszugsweise;
M § 1
Mi eträume
 Der Vermieter vermietet an den Mieter den in seinem Bauvorhaben Schenefeld gelegenen, im anliegenden Lageplan mit der Bau-Nr. 370 und 371 bezeich-neten Läden einschließlich Hebenräume und Keller zu dem Betriebe
 einer___D_r_o g e r i e
§ 2
Konkurr enz-Be tri eb e
Der Vermieter verpflichtet sich, innerhalb dieses Bauvorhabens mit Dritten keinen Laden-Mietvertrag für ein Unternehmen gleicher Branche abzuschließen. 11
Der monatliche Mietzins beträgt einschließlich Hebenkosten 915 DM. Der Mietvertrag läuft bis 31* Dezember 1973*
Mit Vertrag vom 16. Oktober 1963 vermietete die Beklagte den in ihrem Bauvorhaben gelegenen, vom Geschäft des Klägers und seiner Ehefrau etwa 100 m entfernten Laden B£f& an die Firma	Lebensmittel-GroßhandelcGmbH " zu dem
 Vertrieb des gesamten Lobensmittelsortimentes einschließlich
 Spirituosen, Weine und "branchenübliche Hon-Eood-Artikel und Seifenerzeugnisse." Die	vermietete den Laden mit
 gleicher Zweckbestimmung an den Kaufmann	wei-
ter ,w
Der Klager hat behauptet, K^HHH^ vertreibe Drogerieartikel in erheblichem Umfang* Der jährliche Hoh-gewinn im Geschäft des Klägers und seiner Ehefrau sei deshalb seit der Jahreswende 1964/65 um ca* 10*000 DM zurüek-gegangen* Der Kläger ist der Meinung, die Beklagte habe die Konkurrensklausel des Mietvertrages verletzt. Br hat weiter voi'go tragen, seine Ehefrau habe ihn dazu ermächtigt, deren Hechte aus dem Mietvertrag im Eigenen Hamen geltend zu machen, und hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den Verkauf an Artikeln des Drogeriefaches namentlich
a) Sachreinigungs-, Putz- und Pflegemitteln, insbesondere Scheuer-, Spül-, Bleich-, Enthärtungs-, Entkalkungs- und Klebemitteln sowie Stärke,
b) Körperpflegemitteln sowie Artikeln der Hygiene und der Kinderpflege, insbesondere Seifen,
 Puder, Zahncreme, Bademitteln und -Zusätzen, Basiermitteln, Hautcreme und -ölen, Desodoranten, Gesichtswasser, Schwämmen, Haarwasch-und -pflegemitteln sowie Haartönern, Kämmen und Bürsten, des weiteren Babywindeln, Windeleinlagen und' -ho sen, Gummi schnull ern sov/ie Kindernährmitteln und. -fertignahrung, außerdem Verbandszeug (z.B. Hansaplast), Binden, Papiertaschentüchern, Toilettenpapier, Gummihandschuhen, Watte und Lederlappen,
 in dem Geschäft des Bj^-Händlers	zu	unter-
binden und zwar sov/ohl im Verhältnis zu ihm selbst als auch zu seiner Ehefrau*
 
Außerdem hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn und seine Ehefrau einen nach Schatzung des Gerichts angemessenen Betrag als Schadenersatz nebst Sinsen zu zahlen.
Bas Bandgericht hat durch Teilund Zwischenurteil dem Beseitigungsanspruch stattgegeben und den Zahlungsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Auf die Berufung der Beklagten wurde der Beseitigungsanspruch insoweit abgewiesen, als der Kläger die Unterbindung des Verkaufs von Kindernährmitteln und Kinderfertignahrung verlangt. im übrigen wurde das Rechtsmittel zurückgewiesen.
Mit der Revision erstrebt die Beklagte die völlige Abweisung der Klage. Ber Kläger hat Anschlußrevision eingelegt und beantragt, unter Zurückweisung der Berufung das landgerichtliche Urteil wieder herzustellen. Beide Parteien erstreben die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe s
Zur Revision.
A. Ber Beseitungsanspruch.
I. Bas Berufungsgericht führt aus, eine Pflicht der Beklagten, die Konkurrenz des B®^~Gesohäfts zu unterbinden, ergebe sich nicht aus § 536 BUB, weil der Baden des
 nicht im selben Gebäude liege wie die Brogerie des Klägers und seiner Ehefrau. Bie Beklagte sei aber auf Grund des § 2 des Mietvertrages verpflichtet, diese Konkurrenz fern zu halten. Nach dieser VertragsbeStimmung sei es der Beklagten
 
nicht nur untersagt, innerhalb ihres Bauvorhabens einen Ladenmietvertrag mit einem Unternehmer derselben Branche, in der der Kläger und seine Ehefrau tätig seien, abzusehließcn,
§ 2 sei vielmehr im Wege der Auslegung zu entnehmen, daß die Beklagte auch gehalten sei, gegen einen Mieter vorzugehen, der seine Räume dadurch vertragswidrig gebrauche, daß er ein Konkurrenzunternehmen betreibe, Um eine solche Konkurrenz handele cs sich hier insoweit', als in seinem nach Art eines Supermarktes betriebenen Selbstbedienungsladen Drogcriewarcn in einem Umfange und einer Vielfalt anbicte, die nach Geschlossenheit und Übersichtlichkeit der Darbietung dom Sortiment eines Drogeriefachgeschäftes entsprächen.
Ho Die Revision greift diese Ausfüllungen ohne Erfolg an,
 lo Aus der Verpflichtung des Vermieters, dem Mieter den vertragsmäßigen Gebrauch der Mietsache zu gewähren {§§ 535>536 BGB), hat die Rechtsprechung bei dör Vermietung von Geschäftsräumen die Pflicht dos Vermieters abgeleitet, den Mieter vor Konkurrenz zu schützen (BGH Urteile vom 26, Januar 1955 - VI ZR 274/53 LM BGB § 536 Hr, 2; vom 8, Januar 1957 - VIII ZR 225/56 LM BGB § 536 Hr, 3* vom 26, Januar I960 - VIII ZR 31/59 LM BGB § 536 Hr, 5; vom 22, März 1961 - VIII ZR 98/60 LM BGB § 536 Hr, 6 = MDR 1961, 593)o Der Mieter kann allerdings grundsätzlich nur die Fernhaltung von Konkurrenz auf demise Iben oder allenfalls auf einem angrenzenden Grundstück verlangen, wenn dieses gleichfalls dem Vermieter gehört (RGZ 119, 353; 131,274)*
Das Geschäft des	ist	von	dem	des	Klägers und seiner
 Ehefrau etwa 100 m entfernt und befindet sich zudem in einer anderen Straße, Das Berufungsgericht hat deshalb Recht, wenn es annimint, eine Verpflichtung der Beklagten, die behauptete Konkurrenz zu unterbinden, folge nieht schon daraus, daß
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seinen Laden gleichfalle auf einem Grundstück der Beklagten innehatv,
 Im Rahmen der Vertragcfrbiheit ist es allerdings möglich, daß der Eigentümer mehrerer Grundstücke sich ausdrücklich zu einem Konkurrenz schütz hinsichtlich aller oder mehrerer seiner Grundstücke verpflichtet, auch wenn diese räumlich nicht im Zusammenhang stehen * Davon geht auch der Kläger aus, dor seinen Anspruch ausdrücklich auf § 2 des Mietvertrages stützt, und das ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts o
Zo § 2 des Mietvertrages untersagt nach seinem Wortlaut der Beklagten allerdings nur, innerhalb ihres Bauvorhabens einen Laden an einen Unternehmer gleicher Branche zu vermieten«, Die Revision meint, daran habe sich die Beklagte gehalten, da das R^^-Goschäft kein Konkurrenzunternehmen des Klagers sei* Zu weiteren Leistungen, insbesondere also zur Unterbindung von Konkurrenz, habe sich die Beklagte nicht verpflichtete Die abweichende Auslegung des Berufungsgerichts sei unrichtige
a)	Es kann zweifelhaft sein, ob die Beklagte nicht gegen das ausdrückliche Verbot, an einen Unternehmer gleicher Branche zu vermieten, verstoßen hat. Denn die Räume sind nicht nur zu dem Betrieb eines Lebensmittelgeschäfts einschließlich des Vortriebs von Weinen und Spirituosen vermiet ot worden, sondern auch zu dem Vertrieb »branchenüblicher Uon-Pood-Artikel und Seifenerzeugnissen11 * Hierunter sind möglicherweise im wesentlichen gerade Drogerie-Waren zu verstehen o Das Berufungsgericht hat insoweit allerdings keine Peststellungen getroffene Es kommt darauf auch nicht an0
 
b)	Verstößt die Vermietung an die R0P nicht gegen § 2 des Mietvertrages mit dem Kläger und seiner Ehefrau? weil der Vertrieb von Brogerio-Waren nicht zu dem Zweck des Mietvertrages der	gehört, so ergibt sich der Be-
seitigungsanspruch nach der Auslegung des Berufungsgerichts daraus, daß die RflP ihren eigenen Vertrag verletzt? indem sie durch	Waren	vertreiben läßt, die nicht
 in den Rahmen des Geschäfts fallen? zu dessen Betrieb die Räume ausdrücklich gemietet worden sindo
 Biese Würdigung ist rechtlich nicht zu beanstanden<>
Bs ist durchaus sinnvoll? dom § 2 des Vertrages des Klägers und seiner Ehefrau zu entnehmen? die Beklagte habe sich für den Fall zur Beseitigung von Konkurrenz verpflichten wollen? daß ein anderer Mieter unter Verletzung seines Mietvertrages Konkurrenzartikcl vertreibt; denn dann hat die Beklagte? worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist? die Möglichkeit nach § 550 BGB gegen den störenden Mieter vorzugeheno
 Bas Berufungsgericht sieht darin? daß der andere Mieter branchenfremde Artikel als Hauptgegenstände seines Unternehmens vertreibt? eine Vcrtragsvcrletzungo Auch das ist rechtlich bedenkenfrei» Aus den §§ 1 und 2 der für das Bauvorhaben Schenefeld abgefaßten Formularverträge ergab sich für die Mictor von Geschäftsräumen? daß die Beklagte die Geschäfte der einzelnen Branchen klar gegeneinander abgrenzen und eine Konkurrenz der verschiedenen Mieter vermeiden wollte* Barauojfolgt für den Mieter, der seinerseits ■ aufgrund seines Mietvertrages von der Beklagten Schutz 4 gegen Konkurrenz verlangen kann? die Verpflichtung, die Grenzen seiner durch § 1 seines Mietvertrages festgelegten Branche einzuhalten* Geht er darüber hinaus, so liegt ein
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di© Beklagten zu dem Verlangen der Beseitigung 'berechtigender Vertragsverstoß vor (§ 550 BOB)»
c)	Was die Revision gegen diese Würdigung vorbringt, vorhilft ihr nicht zu dem Erfolg» Die Auslegung des Berufungsgerichts ist, wie dargolegt, zu demindest möglich» Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich und in diesem Zusammenhang von der Revision auch nicht gerügt worden»
3o a) Vergeblich bekämpft die Revision auch die Auffassung dos Berufungsgerichts, Drogerie-Artikel seien im Geschäft des	wie	Hauptartikel im Sinne der
 Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes anzusehen (vgl» die o»a» Urteile); insoweit sei der R^^-Baden deshalb für den Kläger und seine Ehefrau ein Konkurrenzunternehmen» Werden Drogeriewaron, wie das Berufungsgericht ausdrücklich festge-stellt hat, von	auf	einem vier Regale umfassen-
den, fünf Motor langen, frei im Raume stehenden Bord in einer Vielfalt, einex’ Auswahlmögliehkeit, Geschlossenheit und Übersichtlichkeit dargeboten, die dem Angebot einer Fach-drOgerie entsprochen,^ so ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn diese Gegenstände als Hauptartikcl bezeichnet werden» Daboi stellt das Berufungsgericht zutreffend darauf ab, daß	in	seinem nach Art eines
 Supermarktes betriebenen Geschäfts die Sortimente aller Waren, die für den täglichen Bedarf benötigt werden, geschlossen und umfassend in Form oineo Selbstbedienungsladens anbietet»
Zum Warenangebot eines Geschäftes dieser Art, gleichgültig ob es, worauf die Belclagte abhebt, v/egen seiner verhältnismäßig geringen Grundfläche ( 120 qm) nicht als Supermarkt im eigentlichen Sinn angesehen werden kann, gehören gerade auch Drogeriewaren» Der Zweck und das Gepräge des Geschäftes werden . dahei* von Waren dieser Art zu demindest mitbestimmt»
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Bas aber genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Annahme des Vertriebes von Hauptartikoln, und es kommt deshalb im vorliegenden Pall nicht darauf an? ob die Struktur der sogenannten Supermärkte überhaupt eine Abwandlung der bisherigen Rcchtsprcchungsgrundsätze erfordert (OLG Hamburg MBH 1966,678)«
b)	Sind Brogoricwaren als Hauptartikel im	.
Geschäft anzusehen, so kommt cs auf die Hoho des Umsatzanteiles grundsätzlich nicht ana Auch wenn dieser, v/ie die Beklagte behauptet, tatsächlich nicht mehr als 6 $ betx’agen sollte, so würde das in einem Geschäft nach der Art des von Kirchenknopf betriebenen, in dem neben Lebensmitteln, Spirituosen und Weinen auch sonstige Güter des täglichen Lebensbedarfs vertrieben v/erden, nicht so niedrig sein, daß der Schluß gerechtfertigt wäre, Brogoriov/arcn seien nur Heben-artikol«
c)	Bie Behauptung der Beklagten,ein Großteil der vom Kläger beanstandeten Y/arcn werde in vielen Lebensmittelgeschäften ebenfalls geführt, wäre nur dann erheblich? wenn sich daraus ergäbe, daß diese Yforcn nicht (mehr) Kernwaren des Brogeriefaches sind« Bas ist indessen nicht der Pallo Bine Ware, die Hauptartikel einer bestimmten Branche ist, verliert, jedenfalls grundsätzlich, diese Eigenschaft nicht schon dadurch, daß sie in vielen Geschäften anderer Branchen als Hebenartikel geführt wird«
4* Baß der Klageantrag nicht bestimmt genug im Sinne des § 255 Abs« 2 Nr, 2 ZPO ist, kann der Beklagten nicht zugegeben v/erden« Zumindest durch die beispielhafte Aufzählung der in Betracht kommenden Waren, deren Entfernung der Kläger aus dem Sortiment des	verlangt,
 
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entspricht dor geltend gemachte Beoeitigungsanspruch den gesetzlichen Anforderungen an ausreichende Klarheit,
III, Mit Hecht macht die Revision jedoch geltend, daß das Berufungsgericht die Beklagte nicht zur Beseitung des Handels mit Brogcricwaren schlechthin verurteilen durfte, Würde	diese	Waren	nur nebenher, also vor
 allem lediglich in ganz geringem Umfang, ohne Ausy/ahlmog-lichkeit und ohne entsprechende Werbung, insbesondere durch Ausstellung im Schaufenster oder durch sonstige Heklamehimveise vertreiben, so stünde dem Kläger nach den Grundsätzen der Rechtsprechung ein Bcscitigungsanspruch nicht zu« Baß der Wettbev/erb gegenwärtig das vom Kläger und seiner Ehefrau hin zunehmende Maß üb er sehr eitet, ist kein hini'eichender Grund, einen Anspruch auf völlige Beseitigung des Handels mit Brogoricwaron anzuerkennen, der sonst als Handel mit Hebenartikoln auf jeden Pall zu dulden wäre {vgl,BGH Urteil vom 26» Januar 1955 aoa«0«)« Richtig ist zwar die Auffassung des Berufungsgerichts, das Pcilbictcn von Waren in einem Supermarkt sei angesichts der Vielfalt de3 Sortiments und der damit gegebenen Auswahlmöglichkoit begrifflich etwas anderes als der Vertrieb von Ncbenartikeln; daher genüge die Reduzierung dos Umfangs bei glcichbleibcnder Vertriebsart nicht, Ber Böccitigungcanopruch richtet sich aber gerade auch gegen die Vertriebsort, so daß eine Herabsetzung des Umsatzes von Brogorieartikeln nicht auoreicht, sondern insbesondere und gerade auch die Vielfalt und Breite des Angebots beschränkt worden muß. Soweit der Verkauf *von Brogerie-artikcln im Geschäft des	dieses Grenze nicht
 überschreitet, bleibt er aber auch nach § 2 des Mietvertrages . gegenüber dein Kläger und seiner Ehefrau zulässig. Entsprechend war das angeföchtcno Urteil abzuändern ( § 565 Abs, 3 Hr, 1 ZPO),
Bo Der Schadenersatzanspruch0
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe dem Grunde nach einen Schadenersatzanspruch zuerkannt, ohne ein Verschulden der Beklagten festzustellen*
Ihr Ist zuzugehen? daß das Berufungsgericht sich mit der Präge, ob die Beklagte ein Verschulden trifft, nicht ausoinandergesetzt hat* Bas Landgericht hatte den Schadenersatzanspruch mit Verzug der Beklagten begründet*
Auch Verzug setzt Verschulden voraus ( § 285 BGB) „ Daran fehlt es aber schon deshalb nicht, weil die Beklagte trotz entsprechender Aufforderung nichts unternommen hat, die Konkurrenz des	zu	beseitigen«
Sollte die Beklagte bereits dadurch gegen § 2 des Mietvertrages verstoßen haben, daß sie an ein Unternehmen vermietete, zu dessen Hauptartikcln nach dem Zweck des Mietvertrages Drogoriowaren gehörten (s*Oo Nr«, XX 2a), so kann ihr Verschulden ohnehin nicht zweifelhaft sein»
Zur_ Anschnaißrpvisipn^
Bas Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers und: seiner Ehefrau auf Unterbindung des Handels mit Kindernährmitteln und Kinderfortignahrung verneint und ausgeführt, diese Artikel gehörten nicht zu den Kernwaren des Brogerie-faches; sie seien dort nur Nebenartikel*
Mit Recht rügt die Revision einen Verstoß gegen § 159 2P0< Ber Kläger hatte sich im ersten Rechtszugo zu dem Beweise für seine Behauptung, daß die von ihm angeführten Gestände Haupt-artikcl des Brogeriefaches seien, auf Sachverständigengutachten berufen* Nachdem dos Landgericht der Klage uneingeschränkt
 
stattgcgoben hatte? hätte das Berufungsgericht? wenn es auf die Berufung der Beklagten von der Auffassung des Landgerichts abwoichcn wollte? den Kläger zur Wiederholung seines Beweisantrages auffordern .müssen? nachdem die'Beklagte im zweiten Bechtszugo die 2ugohörig3ccit von Kindernährmittein zu dem Drogeriefach nicht infrage gestellt hatte*
Das Berufungsurtoil muß deshalb aufgehoben werden? soweit es die Klage abgewiesen hat» In diesem ümfang war der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen*
KostenentScheidung:
In den Rechtomittelzügen ist die Beklagte im wesentlichen voll untez’legcna Sic hat deshalb die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu tragen ( §§ 97?92 Abs* 2 ZPO)* Außerdem fallen ihr die Kosten des ersten Hechtszuges zur Last» soweit sie endgültig unterlegen ist (Bosoitigungsanspruch)* über die restlichen Kosten hat das Landgericht im Betragsverfahr on zu entscheiden*
Dr* Massner
 Dr* üeihaar
 Mormann
Artl
 Braxmaier