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BGH

Gericht: BGH

Nach dem schriftlich niedergelegten Maklervertrag von diesem Tage sollte der Verkäufer im Palle eines Vertrags Schlusses zwar eine Anerkennungsgebühr von 1/2 des Kaufpreises zahlen© Die eigentliche Maklergebühr war aber vom Käufer zu zahlen© her Kläger nahm Verbindungen mit der Beklagten auf© unter denen die Veräußerung des Grundbesitzes an die Beklagte vor sich gehen konnte© Dabei sagte MoflHHI dem Kläger für den Pall? daß eine Zahlung im Palle der Verweigerung einer behördlichen Genehmigung entfallen sollte© Diese Passung wurde auch in das der Beklagten ausgehändigte notarielle Vertragsangebot vom 30© wärz 1961 aufgenommen« das eine Prist zur Annahme bis zu dem 22© April 1961 enthielt© der Eeklagten vor, wies auf die unwiderrufliche Vollmacht vom 21o Mai.I960 hin und vertrat die Ansicht« daß sein Vater nicht mehr zu dem Verkauf der Grundstücke berechtigt sei« Am 11o April 1961 bewilligte und beantragt te er beim zuständigen Grundbuchamt zur Absicherung seiner Ansprüche und "zur Vereitelung des von seinem Vater beabsichtigten Verkaufes" unter Bezugnahme auf seine unwiderrufliche Vollmacht die Eintragung einer Grundschuld von 1 500 000 DM<> Hiervon setzte er die Beklagte durch Schreiben vom 13« April 1961 in Kenntnis« Am 15o April 1961 beantragte und bewilligte Gisbert von LeflHP beim Grundbuchamt zugunsten der Beklagten eine AuflassungsVormerkung« Ara 18o April 1961 verkaufte der Nebenintervenient das Gut ArflHBI an seinen Bruder Karl zu dem Preise von 2?5 Millionen DM unter gleichzeitiger Bewilligung einer Auflassungsvormerkungo Am 18« April 1961 wurden in einer Sitzung des Vorstandes der Beklagten die Zweifel erörtert? Mai 1961 verlängerte Gisbert von I«e(H^ die am 22 „ April 196^ bereits bis zu dem 60 Mai 1961 verlängerte Annahmefrist über diesen Zeitpunkt hinaus bis zu dem 20« Mai 1961« Am 26« April 1961 ließ der Nebenintervenient der Beklagten mit-teilen* daß er das Verkaufsangebot seines Vaters vom 30« März 1961 als unwirksam ansehe« In einer Besprechung vom weil ihr die Annahme im Hinblick auf die Zweifelhaftigkeit der Rechtslage nicht zugemutet werden könneo Der Kläger verlangte daraufhin die ihm für den Fall der Ablehnung versprochene Provision von 1 1/2 # des im Angebot genannten Kaufpreises von 2*1 Millionen DM«, Er klagte einen Betrag von 31 500 DM nebst Zinsen ein- den die Beklagte mit der bereits in dem Beschluß ihres Vorstandes vom 19o Mai 1961 genannten Begründung verweigerte» Dem Nebenintervenienten Jan von LellBft verkündete die Beklagte den Streite Dieser trat dem Rechtsstreit zur Unterstützung der Beklagten bei«, Io Das Berufungsgericht läßt die Frage unentschieden«; ob der Verwaltungsleiter MoflHB der Beklagten diese wirksam verpflichtet hat* an den Kläger eine Provision -von 1 1/2 $ des Kaufpreises in dem Falle zu zahlen«-, daß Ebenfalls unentschieden bleibt die Präge, ob in dem Zeitpunkt, in welchem die Beklagte den Ankauf des ihr angebotenen Grundbesitzes ablehnte, das Angebot des Verkäufers Gisbert von Le^HP noch. rechtswirksam, deh0 für den Verkäufer bindend war0 Bas Berufungsgericht halt es nicht für ausgeschlossen, daß Erklärungen des mit einer unwiderruflichen VerkaufeVollmacht ausgestatteten Sohnes Jan von als wirksame Rücknahme gedeutet werden können0 Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist eine Provisionsverpflichtung der Beklagten deshalb nicht entstanden, weil die Annahme des Angebots aus Gründen, die in der Sphäre des Klägers und seines Auftragsgebers lagen, für die Beklagte nicht zu demutbar war0 Hierzu führt es aus: entscheidendes Gewicht darauf«, daß die Beklagte von dem Bestehen der unwiderruflichen VerkaufsVollmacht des Freiherrn Jan von und von dem Umstand«, daß diese bereits zwei Tage nach Abgabe des Angebots wirksam wurde« nicht unterrichtet worden war, daß sie sich also zu entscheiden hatte, ob sie das Angebot, zu dessen Annahme sie grundsätzlich bereit war«, noch unter den veränderten Umständen annohmen konnte«, Die Beklagte habe Zweifel hegen dUrfen, ob das Angebot nach dem U April 1961 überhaupt noch rechtswirksam war«, Das Berufungsgericht bezieht sich insbesondere darauf, daß der Nebenintervenient bereits am ’0« April 1961 bei der Beklagten persönlich unter Hinweis auf seine Vollmacht den Standpunkt vertreten hatte, sein Vater sei zur Veräußerung nicht mehr befugt«, und daß er bei dieser Gelegenheit mit der Erhebung einer Feststellungs- und einer Schadens-ersatzklage gedroht habe, was die Beklagte als eine durchaus ernsthafto Drohung habe auffassen müssen» Das Berufungsgericht weist ferner auf die beim Grundbuchamt eingegan-gonen Anträge des Nebenintervenienten hin, so auf den bereits am 11 o April 1961 erfolgten Eingang des Antrags auf Eintragung einer Grundschuld von 1,5 Millionen DM zugunsten des Nebenintervenienten und den Antrag des Nebenintervenienten auf Eintragung einer AuflassungsVormerkung zugunsten des Bruders Karl von der am 19 o April 196';' beim Grundbuchamt eingegangen war« Alle diese Umstände seien geeignet gewesen, bei der Beklagten Zweifel über die Rechtslage hervorzurufen« Da aber«, unabhängig von der Frage«, ob die Annahme des notariellen Angebots vom 30«, sie den Grundbesitz nur belastet mit der Grundschuld von l05 Millionen DM erwerben könne,* sei ihr die Annahme des Angebots nach Treu und Glauben nicht zu demutbar gewesene Ile Die Revision greift die vom Berufungsgericht gefundene Auslegung des ProvisionsverSprechens nicht an0 Sie meint aber«, es fehle an der Voraussetzung der Unzu demutbarkeit für die Annahme des VertragsangebotsP weil die Rechtslage durch das Dazwischentreten des Nebenintervenienten gegenüber der Lage vom 50« Mürz'* Bei dieser Sachlage hängt , \?ie die Revision mit Recht geltend macht, die Entscheidung allein davon ab, ob der Beklagten die Annahme des Angebots unter den veränderten Umständen nach Treu und Glauben gleichwohl zugemutet werden konnte«, Entgegen der Ansicht d$r Revision verdienen die für die Ablehnung der Beklagten maßgeblichen Gründe nach Treu und Glauben Beachtung © Schon der Umstand, daß die Beklagte die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ernsthafte Befürchtung hegen mußte, mit langwierigen Prozessen mit hohem Streitwert überzogen zu werden, ist ein Umstand, der sie nach Treu und Glauben berechtigte, ohne provisionspflichtig zu werden, von der Annahme des Angebots abzuseheno Das gilt auch dann, wenn der Hebenintervenient nicht in der Lage gewesen sein sollte, ein einmal für den Verkäufer Gisbert von Le^BV bindend gewordenes Verkaufsangebot zu widerrufen und wenn auch die Erklärungen des Nebenintervenienten keinen Einfluß auf die Bindung des Verkäufers an die Fristverlängerung gehabt haben sollten«.

Gisbert©AngebotBerufungsgerichtNebenintervenientenKlägerAnnahme

Volltext der Entscheidung

2127 044
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VXII_ZR_120/64	URTEIL	Verkündet	am
12o Oktober *1966 Mückenhausen Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Maklers Georg in	Möäj
M
Istraße
 Klägers und Revisionsklägers;, - Prozeß bevollmächtigt er s Rechtsanwalt Dr<>
gegen
 rechts-
die Westfälische Diakonissenanstalt fähige Stiftung mit Sitz in	bo
 vertreten durch die Voratandsmitgliedert
1)	Direktor WilfriedVorsitzender der Vereinigten Vorstände von	und	in	BM
-OeH^-Straße f§9
2)	Pastor Friedrich v»	Anstaltsleiter	der
 Vo	Anstalten* erster stellvertretender
 Vorsitzender, Befl^ b„ BiflBBK» Hauptverwaltung <>
3)	Pastor HermannWjÄ stellvertretender Anstaltsleiter der Vo PoJHpBHMschen Anstalten? Vorsteher der An-stalt BejKzwgiter stellvertretender Vorsitzender« in Eefl^P b0 BiSHR. Hauptverwaltung.,
Beklagte und Revisionsbeklagte» ~ Prozeßbevollmächtigter:Rechtsanwalt Dr« Nebenintervenient:	Freiherr	Jan	v» Le U Gut 01
Freiherr Jan v» Kreis H^|Pr
- Prozeßbevollmächtigter:Rechtsanwalt Dr,
““ o
 
Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12« Oktober 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Haidinger sowie der Eundesrichter Dro Mezger? Dr* Messner;, Mormann und Braxmaier
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 18* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm/Westf0 vom *6« März 1964 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen«
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Am 21o Mai i960 traf der Landwirt Freiherr Gisbert von Le^fBP mit seinem Sohn Jan«, dem Nebenintervenienten? eine Vereinbarung? daß sein Gut	verkauft
 und der Erlös in bestimmter Weise zur Abfindung der An-Sprüche seiner ersten Ehefrau und der Kinder? die aus der mit ihr geschlossenen Ehe stammen? verwendet werden sollte« Für den Fall? daß es ihm nicht gelingen sollte« den Besitz bis zu dem 31» März 1961 zu veräußern? beauftragte er den Nebenintervenienten« den Verkauf für ihn vorzunehmen» In einer besonderen Urkunde stellte er dem Nebenintervenienten eine unwiderrufliche Vollmacht aus? den Grundbesitz zu verkaufen und aufzulassen? sowie alle Erklärungen für den Vollmachtgeber abzugeben? die zur Übertragung des Eigentums und zur Ausführung des Kaufvertrages erforderlich würden« Abschließend heißt es wörtlich: "Mein Sohn Jan kann insbesondere auch Ein-
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tragungen und Löschungen in den Grundbüchern bewilligen und beantragen©" Am 23 o August I960 beauftragte Gisbert von Le(|^9 den Kläger als Makler? einen Teil des Gutes zu veräußern«? Nach dem schriftlich niedergelegten Maklervertrag von diesem Tage sollte der Verkäufer im Palle eines Vertrags Schlusses zwar eine Anerkennungsgebühr von 1/2 des Kaufpreises zahlen© Die eigentliche Maklergebühr war aber vom Käufer zu zahlen© her Kläger nahm Verbindungen mit der Beklagten auf©
Am 17o März 1961 kam es zu einer Besprechung zwischen Gisbert von Le^HB und dem Kläger einerseits und dem Verwaltungsleiter MoHHV sowie Vorstandsmitgliedern der Beklagten andererseits© Es wurden die Bedingungen durchgesprochen? unter denen die Veräußerung des Grundbesitzes an die Beklagte vor sich gehen konnte© Dabei sagte MoflHHI dem Kläger für den Pall? daß das Vertragsangebot des Käufers nicht angenommen werde? die Zahlung einer Provision von 1 1/2 $> des in Aussicht genommenen Kaufpreises zu© Diesen Verhandlungen entsprechend wurde alsdann von Notar BflIB Vertragsangebot entworfen? das.	nachdem	er	sich der grundsätzlichen
 Annahmebereitschaft des Vorstandes der Beklagten versichert hatte? vom Verkäufer anforderte© Dieses Angebot enthielt auch die von	abgegebene Provisions-
Zusage? die nach einer Besprechung der Vorstandsmitglieder der Beklagten vom 28© März 1961 dahin ergänzt wurde? daß eine Zahlung im Palle der Verweigerung einer behördlichen Genehmigung entfallen sollte© Diese Passung wurde auch in das der Beklagten ausgehändigte notarielle Vertragsangebot vom 30© wärz 1961 aufgenommen« das eine Prist zur Annahme bis zu dem 22© April 1961 enthielt©
Am 10© April 1961 sprach der Nebenintervenient bei
 
der Eeklagten vor, wies auf die unwiderrufliche Vollmacht vom 21o Mai.I960 hin und vertrat die Ansicht« daß sein Vater nicht mehr zu dem Verkauf der Grundstücke berechtigt sei« Am 11o April 1961 bewilligte und beantragt te er beim zuständigen Grundbuchamt zur Absicherung seiner Ansprüche und "zur Vereitelung des von seinem Vater beabsichtigten Verkaufes" unter Bezugnahme auf seine unwiderrufliche Vollmacht die Eintragung einer Grundschuld von 1 500 000 DM<> Hiervon setzte er die Beklagte durch Schreiben vom 13« April 1961 in Kenntnis« Am 15o April 1961 beantragte und bewilligte Gisbert von LeflHP beim Grundbuchamt zugunsten der Beklagten eine AuflassungsVormerkung« Ara 18o April 1961 verkaufte der Nebenintervenient das Gut ArflHBI an seinen Bruder Karl zu dem Preise von 2?5 Millionen DM unter gleichzeitiger Bewilligung einer Auflassungsvormerkungo Am 18« April 1961 wurden in einer Sitzung des Vorstandes der Beklagten die Zweifel erörtert? die durch das Dazwischentreten des Nebenintervenienten in der das Verkaufsangebot betreffenden Rechtslage entstan den waren« Es wurde beschlossen«, das Angebot nur untor der Bedingung anzunehmen«, daß der Nebenintervenient seine Zustimmung dazu gebe« Der Nebenintervenient gab seine Zustimmung nicht« verpflichtete sich Jedoch am 21» April 1960p der Beklagten die Maklerkosten zu erstatten5 die ihr bei Ablehnung des Angebots entstehen würden« Am 6«
Mai 1961 verlängerte Gisbert von I«e(H^ die am 22 „ April 196^ bereits bis zu dem 60 Mai 1961 verlängerte Annahmefrist über diesen Zeitpunkt hinaus bis zu dem 20« Mai 1961« Am 26« April 1961 ließ der Nebenintervenient der Beklagten mit-teilen* daß er das Verkaufsangebot seines Vaters vom 30« März 1961 als unwirksam ansehe« In einer Besprechung vom
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3° Mai 196! drohte er der Beklagten an* eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Vertrages und auf Leistung von Schadensersatz gegen sie zu erhebeno Am "9°
Mai 196* faßte der Vorstand der Beklagten den Beschluß * das Vertragsangebot des Freiherrn Gisbert von LeflBP abzulehnen? weil ihr die Annahme im Hinblick auf die Zweifelhaftigkeit der Rechtslage nicht zugemutet werden könneo
 Der Kläger verlangte daraufhin die ihm für den Fall der Ablehnung versprochene Provision von 1 1/2 # des im Angebot genannten Kaufpreises von 2*1 Millionen DM«, Er klagte einen Betrag von 31 500 DM nebst Zinsen ein- den die Beklagte mit der bereits in dem Beschluß ihres Vorstandes vom 19o Mai 1961 genannten Begründung verweigerte» Dem Nebenintervenienten Jan von LellBft verkündete die Beklagte den Streite Dieser trat dem Rechtsstreit zur Unterstützung der Beklagten bei«,
Beide Vorinstanzen wiesen die Klage ab» Mit der Revision« deren Zurückweisung die Beklagte und der Nebenintervenient beantragen verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter•

Io
 Das Berufungsgericht läßt die Frage unentschieden«; ob der Verwaltungsleiter MoflHB der Beklagten diese wirksam verpflichtet hat* an den Kläger eine Provision -von 1 1/2 $ des Kaufpreises in dem Falle zu zahlen«-, daß
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die Beklagte dao notarielle Kaufangebot des Preiherrn Gisbert von	vom	30o äiärz 1961 ablehnen würde*
Ebenfalls unentschieden bleibt die Präge, ob in dem Zeitpunkt, in welchem die Beklagte den Ankauf des ihr angebotenen Grundbesitzes ablehnte, das Angebot des Verkäufers Gisbert von Le^HP noch. rechtswirksam, deh0 für den Verkäufer bindend war0 Bas Berufungsgericht halt es nicht für ausgeschlossen, daß Erklärungen des mit einer unwiderruflichen VerkaufeVollmacht ausgestatteten Sohnes Jan von	als wirksame
 Rücknahme gedeutet werden können0
Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist eine Provisionsverpflichtung der Beklagten deshalb nicht entstanden, weil die Annahme des Angebots aus Gründen, die in der Sphäre des Klägers und seines Auftragsgebers lagen, für die Beklagte nicht zu demutbar war0 Hierzu führt es aus:
Die dem Kläger erteilte ProvisionsZusage sei nach Treu und Glauben dahin auszulegen, daß eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten nur entstehen sollte, wenn eine grundlose Ablehnung des Vertragsangebotes erfolgte oder Umstände aus der Sphäre der Beklagten dafür maßgebend waren« Ein anderes Ergebnis widerspräche der Billigkeito
 Nach seiner Ansicht liegen alle Umstande, die die Beklagte dazu bewogen haben, das ihr günstige Kaufangebot abzulehnen, außerhalb ihres eigenen Bereiches und sind, wenn nicht von dem Kläger selbst, so doch von dessen Auftraggeber zu vertretene Dabei legt das Berufungsgericht
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entscheidendes Gewicht darauf«, daß die Beklagte von dem Bestehen der unwiderruflichen VerkaufsVollmacht des Freiherrn Jan von	und	von	dem	Umstand«, daß diese
 bereits zwei Tage nach Abgabe des Angebots wirksam wurde« nicht unterrichtet worden war, daß sie sich also zu entscheiden hatte, ob sie das Angebot, zu dessen Annahme sie grundsätzlich bereit war«, noch unter den veränderten Umständen annohmen konnte«, Die Beklagte habe Zweifel hegen dUrfen, ob das Angebot nach dem U April 1961 überhaupt noch rechtswirksam war«,
Das Berufungsgericht bezieht sich insbesondere darauf, daß der Nebenintervenient bereits am ’0« April 1961 bei der Beklagten persönlich unter Hinweis auf seine Vollmacht den Standpunkt vertreten hatte, sein Vater sei zur Veräußerung nicht mehr befugt«, und daß er bei dieser Gelegenheit mit der Erhebung einer Feststellungs- und einer Schadens-ersatzklage gedroht habe, was die Beklagte als eine durchaus ernsthafto Drohung habe auffassen müssen» Das Berufungsgericht weist ferner auf die beim Grundbuchamt eingegan-gonen Anträge des Nebenintervenienten hin, so auf den bereits am 11 o April 1961 erfolgten Eingang des Antrags auf Eintragung einer Grundschuld von 1,5 Millionen DM zugunsten des Nebenintervenienten und den Antrag des Nebenintervenienten auf Eintragung einer AuflassungsVormerkung zugunsten des Bruders Karl von	der am 19 o April
196';' beim Grundbuchamt eingegangen war« Alle diese Umstände seien geeignet gewesen, bei der Beklagten Zweifel über die Rechtslage hervorzurufen« Da aber«, unabhängig von der Frage«, ob die Annahme des notariellen Angebots vom 30«,
März 1961 überhaupt einen gültigen Kaufvertrag zustande bringen konnte, die Beklagte nicht nur langwierige Prozesse« sondern desweiteren habe befürchten müssen, daß
“=* 8 —
sie den Grundbesitz nur belastet mit der Grundschuld von l05 Millionen DM erwerben könne,* sei ihr die Annahme des Angebots nach Treu und Glauben nicht zu demutbar gewesene
 Ile
Die Revision greift die vom Berufungsgericht gefundene Auslegung des ProvisionsverSprechens nicht an0 Sie meint aber«, es fehle an der Voraussetzung der Unzu demutbarkeit für die Annahme des VertragsangebotsP weil die Rechtslage durch das Dazwischentreten des Nebenintervenienten gegenüber der Lage vom 50« Mürz'*
^961 in keiner Weise verändert worden sei»
Die Revision kann keinen Erfolg haben® Den Erwägungen des Berufungsgerichts ist im Ergebnis beizutre-ten0 Ein Provisionsanspruch des Klägers ist nicht entstanden.
Keine rechtlichen Bedenken bestehen dagegen«, das Provisionsversprechen der Beklagten in dem Sinne auszulegen 9 wie er vom Berufungsgericht vertreten wird«,
Daß die den Ablehnungsbeschluß der Beklagten motivierenden Umstände solcher Art waren9 die der Beklagten nicht zugerechnet werden dürfen«, will die Revision ebenfalls nicht in Abrede stellen o Das wäre auch nur dann der Pall gewesen«, wenn sich die Beklagte nachträglich an Vertragsbedingungen gestoßen hätte, die sie vorher grundsätzlich gebilligt hatte oder wenn sie aus einem anderen nur in ihren Verhältnissen liegenden Grunde abgelehnt hätte. Hier aber stieß sich die Beklagte aus-
 
schließlich an dem unerwarteten Dazwischentreten des Heben inte rveni ent en9 der ihrem ungestörten Erwerb des Eigentums an dem angebotenen Grundbesitz Schwierigkeiten bereitete,.
Bei dieser Sachlage hängt , \?ie die Revision mit Recht geltend macht, die Entscheidung allein davon ab, ob der Beklagten die Annahme des Angebots unter den veränderten Umständen nach Treu und Glauben gleichwohl zugemutet werden konnte«,
Entgegen der Ansicht d$r Revision verdienen die für die Ablehnung der Beklagten maßgeblichen Gründe nach Treu und Glauben Beachtung © Schon der Umstand, daß die Beklagte die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ernsthafte Befürchtung hegen mußte, mit langwierigen Prozessen mit hohem Streitwert überzogen zu werden, ist ein Umstand, der sie nach Treu und Glauben berechtigte, ohne provisionspflichtig zu werden, von der Annahme des Angebots abzuseheno Das gilt auch dann, wenn der Hebenintervenient nicht in der Lage gewesen sein sollte, ein einmal für den Verkäufer Gisbert von Le^BV bindend gewordenes Verkaufsangebot zu widerrufen und wenn auch die Erklärungen des Nebenintervenienten keinen Einfluß auf die Bindung des Verkäufers an die Fristverlängerung gehabt haben sollten«.
Die Tatsache, daß der Beklagten langwierige und kostspielige Prozesse drohten, die ihr schon in ihrer Eigenschaft als caritative Institution nicht gleichgültig sein konnten ,... reicht,1 ohne daß es auf die Prozeßerwartung selbst ankommt, aus, eine Annahme des Vertragsangebots für die Beklagte unzu demutbar erscheinen zu lassen<>
 
Hinzu kommt der Umstand, daß die Beklagte am Tage der Ablehnung, dem 19o Mai 1961, noch nichts davon wußte, daß der Nebenintervenient am selben Tage seinen Antrag auf Eintragung der Grundschuld von 1,5 Millionen DM zurtickgenommen hatte»Die Beklagte mußte daher im Hinblick darauf«, daß der Antrag bereits am 110 April 1961, also vor dem Antrag auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung zu ihren Gunsten (15» April 1961), beim Grundbuchamt eingegangen war, bedrohten, das Grundstück mit der Belastung zugunsten des Nebenintervenienten erworben zu musseno Mit Hecht weist das Berufungsgericht darauf hin, daß sich die Beklagte nicht auf den den Eintragungsantrag des Nebenintervenienten ablehnenden Beschluß des Grundbuchamtes verlassen konnte, weil dieser mit der Beschwerde angefochten war* Die Ablehnung war damit begründet, der Antrag des Nebenintervenienten sei nicht durch die Vollmacht des Grundstückseigentümers gedeckt0 Der Beschwerde war bei dieser Sachlage nicht von vornherein jede Erfolgsaussicht abzusprechen® Denn in der Voll?-*, machtsurkunde ist immerhin gesagt, daß der Nebenintervenient Eintragungen und Löschungen bewilligen könne0 Ob diese Befugnis in dem Sinne zu verstehen war, daß er nur die zur Eigentumsübertragung erforderlichen Eintragungen und Löschungen bewilligen dürfe, war eine Präge der Auslegung«. die dem Beschwerdegericht oblag»
Ill
 Der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt war nach alledem nicht geeignet? einen Anspruch des Klägers auf die halbe Maklerprovision entstehen zu lassen« Das Berufungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen., so daß die Revision mit der Kostenfolge aus § 9? ZPO zurückzuweisen ware
 Dr« Hai dinger	Dr« Mezger Dr«, Messner
 Mormann Braxmaier