Beklagte und Revioionsbeklagte Nebenintervenient: Preiherr Jan von Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofec hat ohne mündliche Verhandlung gemäß § 128 Abs» 2 ZPO am 18» Januar 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Tr. Haidinger SGv/ie der Bundesrichter Artl, Tr. Ilezger, Dr. Messner und Braxmaier für Hecht erkannt: Das Urteil des erkennenden Senats vom 12. Der Kläger hat auch die Kosten der Nebenintervention zu tragen«. Das angeführte Urteil enthält keine Entscheidung Über die Kosten der Nebenintervention.
IM NAMEN DES VOLKES Ergänzungsurteil VIII ZR 120/64 Zustellung gern. § 310 II ZPO ist erfolgt an a) Kläger am 3, FEB. 1967. b) Beklagte am 3. FEB. 1967 c) Nebenintervenienten am h. feb. 1967 Klett, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Dr0 gegen i) 2) 3) Beklagte und Revioionsbeklagte Nebenintervenient: Preiherr Jan von - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/a - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Dr0 Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofec hat ohne mündliche Verhandlung gemäß § 128 Abs» 2 ZPO am 18» Januar 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Tr. Haidinger SGv/ie der Bundesrichter Artl, Tr. Ilezger, Dr. Messner und Braxmaier für Hecht erkannt: Das Urteil des erkennenden Senats vom 12. Oktober 1966 wird im Urteilsausspruch dahin ergänzt: Der Kläger hat auch die Kosten der Nebenintervention zu tragen«. Von Rechts v/egen Ö r il n d e : Das angeführte Urteil enthält keine Entscheidung Über die Kosten der Nebenintervention. Auf den fristgerecht gestellten Antrag dos Nebenintervenienten war das Urtoil daher gemäß § 321 ZP02 wie geschehena zu ergänzen0 Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen9 nachdem sich beide Parteien hiermit einverstanden erklärt hatten (§ 128 Abs» 2 ZP0)o Dr* Haidinger Artl Dr„ Mezger Pr» Messner Braxmaier