* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · III ZR 162/95

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 162/95

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 16. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Zwar erscheint die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts im Hinblick auf das Gebot der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 355 ZPO) insofern bedenklich, als das Gericht "erhebliche Zweifel" an der Glaubwürdigkeit der nur von der Einzelrichterin vernommenen Zeugin R.geäußert hat (BU 27; vgl. Unter Berücksichtigung der Beweislastverteilung kann der Senat jedoch ausschließen, daß das Berufungsurteil auf diesem Verfahrensfehler beruht (§ 549 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 123 BGB
VermutungBeweisaufnahmeErgebnisZPOBelegarztvertrag

Volltext der Entscheidung

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2000 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Ball und Dr. Leimert
 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. März 2000 wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gründe:
Die Revision bietet im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. Zwar erscheint die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts im Hinblick auf das Gebot der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 355 ZPO) insofern bedenklich, als das Gericht "erhebliche Zweifel" an der Glaubwürdigkeit der nur von der Einzelrichterin vernommenen Zeugin R. geäußert hat (BU 27; vgl. dazu BGH, Urteil vom 9. Januar 1997 - III ZR 162/95 = NJW-RR 1997, 506 unter I 2). Unter Berücksichtigung der Beweislastverteilung kann der Senat jedoch ausschließen, daß das Berufungsurteil auf diesem Verfahrensfehler beruht (§ 549 Abs. 1 ZPO). Der vom Oberlandesgericht in den Urteilsgründen in Bezug genommene Belegarztvertrag enthält keinerlei Hinweise auf die Einschränkung
 der Operationsmöglichkeiten in der F. -Klinik, über die der Beklagte den Kläger
 angeblich aufgeklärt hat. Da der Belegarztvertrag als schriftliche Urkunde die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich hat, hätte es dem Beklagten oblegen, diese Vermutung zu entkräften (Baumgärtel/Laumen, 2. Aufl., Bd. 1, § 123 BGB Rdnr. 6). Dies ist ihm nach dem insoweit eindeutigen Ergebnis der umfassenden Beweisaufnahme nicht gelungen.
Streitwert: 330.000 DM
Dr. Deppert
 Ball
Dr. Hübsch
 Dr. Leimert
 Dr. Beyer