Der Antrag, die Beschwer der Klägerin auf einen 60.000 DM übersteigenden Betrag festzusetzen, wird zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Beschwer der Klägerin auf 5.000 DM festgesetzt. es ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs, da sie Abschlußfolgeprovisionen, für die sie den Buchauszug begehre, nicht verlangen könne. Dezember 1972 zwischen dem jetzigen Geschäftsführer der Klägerin und dem Beklagten erlösche mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses jeder Anspruch des Vertrauensmanns - des Versicherungsvertreters - an den Beklagten auf irgendwelche Provisionen und Vergütungen; an diese wirksame vertragliche Regelung sei die Klägerin gebunden. Im übrigen sei das Begehren der Klägerin, einen Buchauszug über alle von ihr vermittelten Geschäfte seit dem 1. Schließlich habe die Klägerin auch keinen Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs im Hinblick auf die Geschäfte, die sie vor Vertragsbeendigung vermittelt, die aber erst nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen worden seien; einen solchen eingeschränkten Buchauszug habe sie nicht verlangt. September 1994 hat sie beantragt, die Beschwer der Klägerin auf einen 60.000 DM übersteigenden Betrag festzusetzen, da die ihr ab Vertragsbeendigung zustehenden Provisionsansprüche ihren bisherigen Einkünften, die jährlich über 250.000 DM gelegen hätten, entsprächen. Zwar kann der an das Revisionsgericht gerichtete Antrag auf HeraufSetzung der Beschwer auf neue, glaubhaft gemachte Tatsachen gestützt werden; daß die Parteien, ohne daß ihnen treuwidriges Verhalten vorgeworfen werden kann, den Streitwert im Rechtsstreit und ihnen folgend das Berufungsgericht anders bewertet haben, steht dem nicht entgegen (BGH, Beschluß vom 13. Stünden der Klägerin, wie sie nunmehr unter Vorlage früherer Provisionsabrechnungen vorträgt, noch Provisionen in dem behaupteten Umfang zu, wäre die Beschwer allerdings auf einen wesentlich über 5.000 DM liegenden Betrag festzusetzen, da das Interesse an der Erteilung der Auskunft gemäß § 3 ZPO mit einem Bruchteil des Zahlungsanspruchs (im Regelfall 1/4 oder 1/5) zu bewerten ist (vgl. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts stehen der Klägerin jedoch keine Abschlußfolgeprovisionen zu, da dieser Anspruch gemäß Ziffer IX Abs. 1 der "Urkunde über Vertrauensmannsbestellung" vom 30. Sind die Geschäfte, aus denen die Klägerin ihren allein noch verfolgten Anspruch auf Abschlußfolgeprovisionen herleitet, danach zweifelsfrei nicht provisionspflichtig, können sie bei der Erteilung des Buchauszugs unberücksichtigt bleiben (BGH, Urteil vom 23.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 119/94 vom 9. November 1994 in dem Rechtsstreit VI Geschäftsführer Hans GmbH, vertreten durch den Auf der BflHi, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und von gegen 1. Landwirtschaftlicher Versicherungsverein a.G., vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorsitzenden Gerd Ml Beklagter und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 1994 durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Zülch, Dr. Hübsch, Ball und Wiechers beschlossen: Der Antrag, die Beschwer der Klägerin auf einen 60.000 DM übersteigenden Betrag festzusetzen, wird zurückgewiesen. Gründe: I. Die Klägerin war als Handelsvertreterin für die Beklagte tätig. Das Vertragsverhältnis ist vom Beklagten mit Schreiben vom 20. Juli 1989 fristlos gekündigt worden. Die Klägerin begehrt im Wege der Stufenklage die Erteilung eines Buchauszugs und Zahlung der sich aus dem Auszug ergebenden Provisionen. Das Landgericht hat durch Teilurteil vom 6. April 1993 das Begehren der Klägerin auf Erteilung eines Buchauszugs abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Beschwer der Klägerin auf 5.000 DM festgesetzt. Zur Begründung hat 3 es ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs, da sie Abschlußfolgeprovisionen, für die sie den Buchauszug begehre, nicht verlangen könne. Ein solcher Anspruch sei mit dem Ende des Vertrages zwischen der Klägerin und dem Beklagten entfallen. Gemäß Ziffer IX Abs. 1 der als "Urkunde über Vertrauensmannsbestellung" bezeichneten Vereinbarung vom 30. Oktober/20. Dezember 1972 zwischen dem jetzigen Geschäftsführer der Klägerin und dem Beklagten erlösche mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses jeder Anspruch des Vertrauensmanns - des Versicherungsvertreters - an den Beklagten auf irgendwelche Provisionen und Vergütungen; an diese wirksame vertragliche Regelung sei die Klägerin gebunden. Im übrigen sei das Begehren der Klägerin, einen Buchauszug über alle von ihr vermittelten Geschäfte seit dem 1. Januar 1988 zu erteilen, rechtsmißbräuchlich, da sie auf diesen zur Geltendmachung etwaiger noch offener Provisionsansprüche nicht angewiesen sei. Schließlich habe die Klägerin auch keinen Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs im Hinblick auf die Geschäfte, die sie vor Vertragsbeendigung vermittelt, die aber erst nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen worden seien; einen solchen eingeschränkten Buchauszug habe sie nicht verlangt. Die Klägerin hat gegen das Berufungsurteil fristgerecht Revision eingelegt. Mit Schriftsatz vom 22. September 1994 hat sie beantragt, die Beschwer der Klägerin auf einen 60.000 DM übersteigenden Betrag festzusetzen, da die ihr ab Vertragsbeendigung zustehenden Provisionsansprüche ihren bisherigen Einkünften, die jährlich über 250.000 DM gelegen hätten, entsprächen. 4 II. Der Antrag der Klägerin konnte keinen Erfolg haben. Zwar kann der an das Revisionsgericht gerichtete Antrag auf HeraufSetzung der Beschwer auf neue, glaubhaft gemachte Tatsachen gestützt werden; daß die Parteien, ohne daß ihnen treuwidriges Verhalten vorgeworfen werden kann, den Streitwert im Rechtsstreit und ihnen folgend das Berufungsgericht anders bewertet haben, steht dem nicht entgegen (BGH, Beschluß vom 13. November 1980 - IVa ZR 173/80 = NJW 1989, 579; Senatsbeschluß vom 8. Juni 1983 - VIII ZR 297/82 = WM 1983, 944). Stünden der Klägerin, wie sie nunmehr unter Vorlage früherer Provisionsabrechnungen vorträgt, noch Provisionen in dem behaupteten Umfang zu, wäre die Beschwer allerdings auf einen wesentlich über 5.000 DM liegenden Betrag festzusetzen, da das Interesse an der Erteilung der Auskunft gemäß § 3 ZPO mit einem Bruchteil des Zahlungsanspruchs (im Regelfall 1/4 oder 1/5) zu bewerten ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 1960 - VII ZR 207/59 = NJW 1960, 1252; BGH, Beschluß vom 30. April 1962 - VII ZR 34/62 = MDR 1962, 564; siehe auch Zöller/Schneider, ZPO, 18. Aufl., § 3 Rdnr. 16 "Auskunft” m.w.Nachw.). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts stehen der Klägerin jedoch keine Abschlußfolgeprovisionen zu, da dieser Anspruch gemäß Ziffer IX Abs. 1 der "Urkunde über Vertrauensmannsbestellung" vom 30. Oktober/20. Dezember 1972 wirksam ausgeschlossen worden ist (vgl. Hopt, Handelsvertreterrecht, § 92 Rdnr. 4 f m.w.Nachw.). Sind die Geschäfte, aus denen die Klägerin ihren allein noch verfolgten Anspruch auf Abschlußfolgeprovisionen herleitet, danach zweifelsfrei nicht provisionspflichtig, können sie bei der Erteilung des Buchauszugs unberücksichtigt bleiben (BGH, Urteil vom 23. Februar 1989 - I ZR 203/87 = WM 1989, 1073 unter II 1). Da in diesem Fall der Wert der geltend gemachten Abschlußfolgeprovisionen bei der Bemessung des Interesses der Klägerin an der Erteilung des Buchauszugs nicht herangezogen werden kann, kommt die von der Klägerin beantragte HeraufSetzung der Beschwer nicht in Betracht. Wolf Dr. Hübsch