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BGH · VIII ZR 119/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 119/75

Die Beklagte hatte der RFW einen Betriebsmittelkredit in Höhe von 100 000 DM eingeräumt, der durch Überziehungen auf 140 000 DM angestiegen war. auf diesem Konto gebuchten Kredit Übernahm die Klägerin am 30, November 1971 eine Bürgschaft in Höhe von 40 000 DM samt Zinsen und Kosten und eröffnete bei der Beklagten ein Festgeldkonto mit einer Einlage von 20 000 DM, das bis zur Erledigung der BürgschaftsVerpflichtung bestehen bleiben sollte. Dezember 1971 zu dem Sonderkredit teilte die Beklagte der RFW mit, sie gehe davon aus, daß der Sonderkredit aus den sich aus einem eingereichten Finanzplan ergebenden Liquiditätsüberschüssen fristgerecht zurückgeführt werden würde und daß unter der Voraussetzung einer ordnungsmäßigen Abwicklung dieses Kredits der Betriebsmittelkredit in Höhe von 140 000 DM zu den vereinbarten Bedingungen bis 30. Nachdem im April 1972 erkennbar wurde, daß die RFW den Sonderkredit nicht fristgerecht zurückführen konnte, schrieb die Beklagte der RFW am 13. Juli 1972 die ihr abgetretenen und bei ihr eingehenden Außenstände der RFW zur Tilgung des Betriebsmittelkredits und ließ Verfügungen über diese Gelder nicht mehr zu. Die Beklagte hat Widerklage erhoben und beantragt, die Klägerin zur Zahlung von 40 000 DM nebst 4,5 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank seit dem 3. Das Berufungsgericht hat unter Abänderung des Ersturteils die Klage abgewiesen und nach dem Antrag der Widerklage erkannt. Das Berufungsgericht geht erkennbar davon aus, daß die von der Beklagten mit der Klägerin im November 1971 getroffene Abrede, Zahlungen der RFW auf den Sonderkredit zu verrechnen, bis zu dem 30. April 1972 befristet war, wenn es ausführt, die Beweisaufnahme habe nicht ergeben, daß sich eine Tilgungsabrede der Parteien über den 30. b) Entgegen der Meinung der Revision ist die Annahme des Berufungsgerichts, die von der Beklagten mit der Klägerin getroffene Verrechnungsabrede habe nur bis zu dem Ende der Laufzeit des der RFW gewährten Sonderkredits, also bis zu dem 30. Die Beklagte hatte als Sicherheit für den der RFW gewährten Betriebsmittelkredit von der Kreditnehmerin Außenstände an Provisions- und Honorarforderungen nach einer Liste abgetreten erhalten. Als die RFW im Herbst 1971 einen veiteren Kredit auf nur 5 Monate wollte, war die Beklagte zur Einräumung dieses Sonderkredits ohne zusätzliche Sicherungen gerade für diesen Kredit nicht bereit. Dementsprechend bezog sich die Bürgschaft der Klägerin ausschließlich auf diesen Sonderkredit und nicht auf den bereits bestehenden Betriebsmittelkredit der RFW. Für den Sonderkredit hätte sie keinerlei zusätzliche Sicherheit gehabt, obwohl die Bürgschaft der Klägerin für diesen Kredit gerade eine besondere Sicherung sein sollte. Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen die von ihm angenommene Verrechnungsabrede der Parteien als auf die Zeit befristet angesehen hat, in der der Sonderkredit termingerecht von der RFW abzudecken war, dann ist das eine mögliche und sogar naheliegende Auslegung, zu demal die Beweisaufnahme nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine ausdrückliche weitere Erstreckung der Verrechnungsabrede, für die die Klägerin beweispflichtig gewesen wäre, nicht ergeben hat. Juni 1972 nach der rechtlich möglichen Auslegung des Berufungsgerichts demnach nicht durch Verrechnung der eingezogenen Sicherheiten von der Beklagten getilgt werden mußte, ist die Bürgschaftsverpflichtung der Klägerin bis heute nicht erloschen. Da die Klägerin nach ihren eigenen Vortrag bis zur Abdeckung ihrer Bürgschaftsverpflichtung absprachegemäß das von ihr bei der Beklagten eingerichtete Festgeldkonto zu unterhalten hat und die Bürgschaft derzeit noch nicht durch Zahlung erledigt ist, konnte auch ihrer Klage auf Auszahlung des Festgeldes gegenwärtig nicht stattgegeben werden. Die Auflösung ihres Festgeldkontos und die Auszahlung eines Guthabens kann die Klägerin von der Beklagten erst nach der Tilgung ihrer Bürgschaftsschuld aufgrund ihrer Verurteilung auf die Widerklage verlangen.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
RFWSonderkredit30KreditKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
16. Februar 1977 Scheibl,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
VIII ZR 119/75 URTEIL
in dem Rechtsstreit
 der Hausfrau Eva Margarete Tw^JBJP in am	ThflHBBistraße	0,
Klägerin, Widerbeklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 das Bankhaus Gebr.	KG,	vertreten	durch
 die persönlich haftenden Gesellschafter Johann Philipp Freiherr von	und	Dr.	Hans-Jochen
 KrMHB in	am	NflB,	BflH^Mstr.
Beklagte, Widerklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte
 und
I
/'O
 
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 1977 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Claßen, Wolf, Merz und Dr. Brunotte
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 19. März 1975 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die beklagte Bank stand mit der Firma RFW GmbH, einer Werbeagentur, in Geschäftsverbindung. Alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der RFW war Eva FiflB» eine Tochter der Klägerin. Die Beklagte hatte der RFW einen Betriebsmittelkredit in Höhe von 100 000 DM eingeräumt, der durch Überziehungen auf 140 000 DM angestiegen war. Als Sicherheit für diesen Kredit hatte die RFW der Beklagten am 16. November 1970 ihre Außenstände an Provisions- und Honorarforderungen gemäß einer Jeweils monatlich zu erstellenden Bestandsliste abgetreten.
Als die RFW im Herbst 1971 weitere Mittel benötigte, räumte die Beklagte ihr am 1. Dezember 1971 befristet bis zu dem 30. April 1972 einen Sonderkredit in Höhe von 40 000 DM auf einem neu errichteten Konto ein. Für den
 
auf diesem Konto gebuchten Kredit Übernahm die Klägerin am 30, November 1971 eine Bürgschaft in Höhe von 40 000 DM samt Zinsen und Kosten und eröffnete bei der Beklagten ein Festgeldkonto mit einer Einlage von 20 000 DM, das bis zur Erledigung der BürgschaftsVerpflichtung bestehen bleiben sollte. In ihrem Bewilligungsschreiben vom 1. Dezember 1971 zu dem Sonderkredit teilte die Beklagte der RFW mit, sie gehe davon aus, daß der Sonderkredit aus den sich aus einem eingereichten Finanzplan ergebenden Liquiditätsüberschüssen fristgerecht zurückgeführt werden würde und daß unter der Voraussetzung einer ordnungsmäßigen Abwicklung dieses Kredits der Betriebsmittelkredit in Höhe von 140 000 DM zu den vereinbarten Bedingungen bis 30. Juni 1972 verlängert werde. Nachdem im April 1972 erkennbar wurde, daß die RFW den Sonderkredit nicht fristgerecht zurückführen konnte, schrieb die Beklagte der RFW am 13. April 1972 nach einer vorausgegangenen Besprechung u.a.:
MWir haben entschieden, daß die Ihnen zur Verfügung gestellten Kreditlinien von DM 140 000, befristet bis 30.6.1972 und DM 40 000, befristet bis zu dem 30.4.1972, nicht weiter verlängert werden.
Mit dem Sonderbarkredit von DM 40 000 werden wir vorerst bis zu dem 30.6. ds.Jahres stillhalten. Wir gehen davon aus, daß Sie bis zu dem 30.6.1972 eine Ablösung bzw. Umschuldung der bei uns in Anspruch genommenen Kredite in die Wege leiten.
Von der sofortigen Fälligstellung unserer Kreditforderungen werden wir solange ab-sehen, wie Sie zu dem 30.6.1972 und 31.7.1972 Ihren angekündigten Tilgungsleistungen über de DM 10 000 pünktlich nachkommen. Ihrer Bestätigung zufolge sind Ihnen diese Tilgungen aufgrund des vorliegenden Finanzplanes zu diesen Terminen möglich.”
 
1 M
Als die RFW auch am 30. Juni 1972 keine Rückzahlungen leistete und eine Umschuldung nicht vorgenommen wurde, verwendete die Beklagte ah 11. Juli 1972 die ihr abgetretenen und bei ihr eingehenden Außenstände der RFW zur Tilgung des Betriebsmittelkredits und ließ Verfügungen über diese Gelder nicht mehr zu. Auf diese Weise wurde der Betriebsmittelkredit bis zu dem 19. September 1972 von 158 607 OM auf 48 173,47 DM zurückgeführt .
Die Klägerin verlangt Rückzahlung des für die Dauer ihrer Bürgschaftsverpflichtung bei der Beklagten angelegten Festgeldes samt den angewachsenen Zinsen. Sie hat behauptet, zwischen ihr und der Beklagten sei im November 1971 vereinbart worden, daß alle Rückführungen zunächst und unbedingt auf den Sonderkredit angerechnet werden sollten. Die Beklagte hätte daher im Herbst 1972 die von ihr vereinnahmten Beträge zuerst auf den Sonderkredit verrechnen müssen, der damit völlig getilgt worden wäre, so daß ihre Bürgschaft erloschen sei.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 21 123,25 DM nebst 6,5 % Zinsen seit dem 2. Februar 1973 zu verurteilen.
Die Beklagte hat Widerklage erhoben und beantragt, die Klägerin zur Zahlung von 40 000 DM nebst 4,5 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank seit dem 3. Dezember 1971 zu verurteilen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat unter Abänderung des Ersturteils die Klage abgewiesen und nach dem Antrag der Widerklage erkannt.
 
Mit ihrer Revision strebt die Klägerin die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts an. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
 Das Rechtsmittel der Klägerin bleibt ohne Erfolg.
I.	1. Das Berufungsgericht geht erkennbar davon aus, daß die von der Beklagten mit der Klägerin im November 1971 getroffene Abrede, Zahlungen der RFW auf den Sonderkredit zu verrechnen, bis zu dem 30. April 1972 befristet war, wenn es ausführt, die Beweisaufnahme habe nicht ergeben, daß sich eine Tilgungsabrede der Parteien über den 30. April 1972 hinaus erstrecken sollte, und nur bis zu dem 30. April 1972 habe sich die Beklagte zu einer bevorzugten Tilgung des durch die Bürgschaft gesicherten Darlehens verpflichtet gehabt.
2.	Die Revision vertritt demgegenüber die Meinung, die Tilgungsabrede der Parteien sei nicht bis zu dem 30. April 1972 befristet gewesen. Eine solche Befristung wäre geradezu widersinnig gewesen. Der Sinn und Zweck der Verrechnungsabrede spreche eindeutig gegen die vom Berufungsgericht gefundene Auslegung der Vereinbarung, weshalb diese rechtsfehlerhaft sei.
3.	a) Die Revision greift mit ihrem Vortrag die dem Tatrichter obliegende Auslegung der Vereinbarung der Parteien an, die möglich ist und rechtsirrtumsfrei
 
getroffen wurde. Sie versucht vergeblich ihre Auslegung der Verrechnungsabrede der Parteien an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts zu setzen.
b) Entgegen der Meinung der Revision ist die Annahme des Berufungsgerichts, die von der Beklagten mit der Klägerin getroffene Verrechnungsabrede habe nur bis zu dem Ende der Laufzeit des der RFW gewährten Sonderkredits, also bis zu dem 30. April 1972 gelten sollen, nicht widersinnig. Die Beklagte hatte als Sicherheit für den der RFW gewährten Betriebsmittelkredit von der Kreditnehmerin Außenstände an Provisions- und Honorarforderungen nach einer Liste abgetreten erhalten. Als die RFW im Herbst 1971 einen veiteren Kredit auf nur 5 Monate wollte, war die Beklagte zur Einräumung dieses Sonderkredits ohne zusätzliche Sicherungen gerade für diesen Kredit nicht bereit. Dementsprechend bezog sich die Bürgschaft der Klägerin ausschließlich auf diesen Sonderkredit und nicht auf den bereits bestehenden Betriebsmittelkredit der RFW. Mit der nicht fristgerechten Zurückzahlung des Sonderkredita zu dem 30. April 1972 war der Bürgschaftsfall eingetreten. Selbst wenn man in dem Schreiben der Beklagten an die HauptSchuldnerin vom 13. April 1972, in dem sie erklärte, wegen des Sonderkredits ohne Verlängerung desselben bis zu dem 30. Juni 1972 stillhalten zu wollen, eine der Hauptschuldnerin gewährte Stundung sieht, verlief auch diese Zeitspanne ergebnislos; denn Zahlungen zur Rückführung beider Kredite wurden bis zu dem 30. Juni 1972 unstreitig nicht geleistet. Nach dem 30. Juni 1972 verwertete die Beklagte die ihr gestellten Sicherheiten. Hätte sie zu dieser Zeit immer noch alle ihr
 
abgetretenen Eingänge für die RFW auf den Sonderkredit verbuchen müssen, dann wäre dies vollständig zu Lasten ihrer Sicherung für den gewährten Betriebsmittelkredit gegangen. Für den Sonderkredit hätte sie keinerlei zusätzliche Sicherheit gehabt, obwohl die Bürgschaft der Klägerin für diesen Kredit gerade eine besondere Sicherung sein sollte. Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen die von ihm angenommene Verrechnungsabrede der Parteien als auf die Zeit befristet angesehen hat, in der der Sonderkredit termingerecht von der RFW abzudecken war, dann ist das eine mögliche und sogar naheliegende Auslegung, zu demal die Beweisaufnahme nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine ausdrückliche weitere Erstreckung der Verrechnungsabrede, für die die Klägerin beweispflichtig gewesen wäre, nicht ergeben hat. Da der der RFW von der Beklagten gewährte Sonderkredit nach dem 30. Juni 1972 nach der rechtlich möglichen Auslegung des Berufungsgerichts demnach nicht durch Verrechnung der eingezogenen Sicherheiten von der Beklagten getilgt werden mußte, ist die Bürgschaftsverpflichtung der Klägerin bis heute nicht erloschen.
II. Da die Klägerin nach ihren eigenen Vortrag bis zur Abdeckung ihrer Bürgschaftsverpflichtung absprachegemäß das von ihr bei der Beklagten eingerichtete Festgeldkonto zu unterhalten hat und die Bürgschaft derzeit noch nicht durch Zahlung erledigt ist, konnte auch ihrer Klage auf Auszahlung des Festgeldes gegenwärtig nicht stattgegeben werden. Die Auflösung ihres Festgeldkontos und die Auszahlung eines Guthabens kann die Klägerin von der Beklagten erst nach der Tilgung ihrer Bürgschaftsschuld aufgrund ihrer Verurteilung auf die Widerklage verlangen.
III. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen, weil ihr Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Braxmaier
 Claßen
 Wolf
Merz
 Dr. Brunotte