BGHZ:______________nein RhPfVerwaltungsvollstreckungsG § 43; ZPO § 829 Sind mehrere Forderungen des Schuldners zugunsten eines Gläubigers bis zur Höhe der zu vollstreckenden Schuld gepfändet worden, so erfaßt die Pfändung Jede der gepfändeten Forderungen bis zur Höhe der Schuld. Der Gläubiger braucht auch bei der Teilpfändung ebensowenig die Schuld auf die gepfändeten Forderungen zu verteilen, wie in dem Falle, daß er für seinen Anspruch mehrere, diesen insgesamt übersteigende Forderungen des Schuldners in voller Höhe gepfändet hat. Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr. Der VIII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Die Klägerin hat aufgrund des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Rheinland-Pfalz vom 8. 19 000 DM angegebenen Restforderungen aus Werk- und Kaufverträgen ist ein Rechtsstreit zwischen DflHlHI und der Beklagten anhängig, in dem DflM den ungepfändeten Teil seiner Forderungen gegen die Beklagte geltend macht. Die Klägerin hat aufgrund der Pfändungsund Überweisungsbeschlüsse beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 4 925,47 DM und 7 % Zinsen aus 4 145,72 DM seit dem 17. 1. Das Berufungsgericht hat die Klage abweichend vom Landgericht für zulässig erachtet, weil die Klägerin klargestellt habe, auf welche Ansprüche der eingeklagte Betrag gestützt werde und in welcher Reihenfolge die einzelnen Forderungen geltend gemacht werden sollten. 2. Das Berufungsgericht hat Jedoch die Auffassung vertreten, die Klägerin könne keine Rechte aus den beiden Pfändungsund Überweisungsbeschlüssen herleiten, weil der Umfang der Pfändung für die ver- Die Revision führt demgegenüber an, eine Klarstellung der Reihenfolge der haftenden Forderungen sei für die Entstehung des Pfändungspfandrechts nicht erforderlich; denn dieses entstehe in vollem Umfang mit der Pfändung. Die Forderungen D0HB0 gegen die Beklagte seien hier in voller Höhe gepfändet worden, auch soweit sie die titulierten Forderungen der Klägerin überstiegen hätten. Nicht gefolgt werden kann allerdings der Meinung der Revision, die Forderungen gegen die Beklagte seien hier für die Klägerin Jeweils bis zu deren voller Höhe gepfändet worden. Das Berufungsgericht hat die Formulierung in den Pfändungsund Überweisungsbeschlüssen, die Forderungen würden bis zur Höhe der Schuld DflHBI gegenüber der Klägerin ge pfändet, als Teilpfändung der Forderungen angesehen (vgl. In der Literatur ist anerkannt, daß eine Forderungspfändung in Höhe des Anspruchs des Gläubigers regelmäßig die Bedeutung einer Teilpfändung hat (Baumbach/Lauterbach, ZPO 32. Diese Grundsätze müssen auch gelten, wenn mehrere Forderungen des Schuldners zugunsten des Gläubigers nur teilweise bis zur Höhe der zu vollstreckenden Schuld gepfändet worden sind. In diesem Falle erfaßt die Pfändung jede der mehreren Forderungen des Schuldners bis zur Höhe der Schuld, deretwegen die Pfändung erfolgt ist. Der Gläubiger braucht bei der Pfändung ebensowenig die Schuld auf die gepfändeten Forderungen zu verteilen wie in dem Falle, daß er zulässigerweise für seinen Anspruch mehrere, diesen insgesamt übersteigende Forderungen des Schuldners in voller Höhe gepfändet hat (Baumbach/Lauterbach, aaO An. 1 B zu § 829). sprüche gegen die Beklagte als Drittschuldnerin gepfändet würden, besagt, daß sowohl die Werklohnforderung als auch die Kaufpreisforderung bis zu der in den Beschlüssen genannten Höhe gepfändet waren; denn im Zweifel, wenn keine Aufteilung auf die einzelnen gepfändeten Forderungen schon bei der Pfändung vorgenommen worden ist, ist bei der Teilpfändung ebenso wie bei der zulässigen Vollpfändung mehrerer Forderungen davon auszugehen, daß jede Forderung teilweise in der angegebenen Höhe gepfändet ist und daß sie der Gläubiger aufgrund der Überweisung die Forderungen nacheinander bis zur Höhe der Schuld einziehen darf (§ 835 Abs. 1 ZPO). Auf die Frage, ob der Gläubiger, wenn er die Pfändung mehrerer Forderungen beantragt, von denen jede dem Nennwert nach zur Befriedigung der Schuld ausreicht, Gründe dafür angeben muß, warum er mehrere Forderungen pfänden lassen will (Baumbach/ Lauterbach, aaO An. 3 A zu § 803), kommt es hier nicht an. Der Rechtsstreit mußte daher an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen war, weil sie vom Ausgang der Sache abhängt.
Nachschlagewerk: Ja BGHZ:______________nein RhPfVerwaltungsvollstreckungsG § 43; ZPO § 829 Sind mehrere Forderungen des Schuldners zugunsten eines Gläubigers bis zur Höhe der zu vollstreckenden Schuld gepfändet worden, so erfaßt die Pfändung Jede der gepfändeten Forderungen bis zur Höhe der Schuld. Der Gläubiger braucht auch bei der Teilpfändung ebensowenig die Schuld auf die gepfändeten Forderungen zu verteilen, wie in dem Falle, daß er für seinen Anspruch mehrere, diesen insgesamt übersteigende Forderungen des Schuldners in voller Höhe gepfändet hat. BGH, Urt. v. 22. Januar 1975 - VIII ZR 119/73 - OLG Koblenz LG Mainz BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Versäumnis VIII ZR 119/73 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 22. Januar 1975 Scheibl, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 'ankenkasse Bl Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Prof. Dr. MB - gegen die Krankenschwester Hildegard C| Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr. Der VIII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 1975 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Haidinger und die Richter Claßen, Braxmaier, Dr. Hiddemann und Merz für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 2. Mai 1973 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand Der Bauunternehmer DHBB hatte bei der klagen den 4HBP flBkrankenkasse Beitragsrückstände. Er hatte für die Beklagte Werkleistungen bei der Errichtung eines Wohnhauses und Baustofflieferungen er bracht, die nach seiner Behauptung teilweise noch nicht bezahlt sind. Die Klägerin hat aufgrund des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Rheinland-Pfalz vom 8. Juli 1957 (GVB1 1957 S. 101 - BS 2010-2) durch Pfändungsund Überweisungsbeschlüsse vom 3. und 14. November 1969 wegen der Beitragsschulden DflHI in Höhe von 4 000 DM und 1 006 DM "bis zur Höhe dieser Schuld" Ansprüche gegen die Beklagte "aus bestehenden und künftigen Werk-, Werklieferungs- und Kaufverträgen insbesondere aus der Ausführung von Bauarbeiten, Verputzarbeiten einschließlich Materiallieferungen" gepfändet und sich zur Einziehung überwiesen. Wegen der Höhe der von DMHA mit ca. 19 000 DM angegebenen Restforderungen aus Werk- und Kaufverträgen ist ein Rechtsstreit zwischen DflHlHI und der Beklagten anhängig, in dem DflM den ungepfändeten Teil seiner Forderungen gegen die Beklagte geltend macht. Die Klägerin hat aufgrund der Pfändungsund Überweisungsbeschlüsse beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 4 925,47 DM und 7 % Zinsen aus 4 145,72 DM seit dem 17. Juni 1971 zu verurteilen. Das Landgericht hat die Klage als unzulässig, das Berufungsgericht als unbegründet abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Entscheidungsgründe Die Revision hat Erfolg, I. Die Revision ist. u.a. auf die Verletzung von § 43 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Rheinland-Pfalz vom 8. Juli 1957 gestützt. Das ist zulässig (§ 549 Abs. 1 ZPO). Diese landesrechtliche Norm, die inhaltlich mit § 829 ZPO übereinstimmt, gilt nämlich außer im Bezirk des Berufungsgerichts auch in demjenigen des Oberlandesgerichts Zweibrücken. II. 1. Das Berufungsgericht hat die Klage abweichend vom Landgericht für zulässig erachtet, weil die Klägerin klargestellt habe, auf welche Ansprüche der eingeklagte Betrag gestützt werde und in welcher Reihenfolge die einzelnen Forderungen geltend gemacht werden sollten. Es hat die Forderungen in den beiden Pfändungsund Überweisungsbeschlüssen vom 3. und 14. November 1969 als insgesamt hinreichend bestimmt angesehen. Von diesen in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung getroffenen (BGH Urteil vom 18. März 1954 - IV ZR 160/33 = BGHZ 13, 42/43; RGZ 108, 318/319; 157, 321, 324, 160, 37/39; OLG Köln MDR 1970, 150), ihr günstigen Feststellungen geht auch die Revision aus. 2. Das Berufungsgericht hat Jedoch die Auffassung vertreten, die Klägerin könne keine Rechte aus den beiden Pfändungsund Überweisungsbeschlüssen herleiten, weil der Umfang der Pfändung für die ver- schiedenen Forderungen nicht hinreichend klar sei; denn die Pfändung habe nur einen Teil der gesamten Forderungen DflH gegen die Beklagte erfassen sollen. Es sei nicht klargestellt worden, wie sich die Pfändung auf die verschiedenen Forderungen verteile, was notwendig gewesen wäre, nachdem die Klägerin erklärt habe, brauche sich nicht bei jeder seiner Forderungen, sondern nur in der Gesamtsumme den Pfändungsbetrag abziehen lassen. Es sei nicht möglich, einen Pfändungsbeschluß erst aufgrund von Erklärungen des Gläubigers in einem nachfolgenden Prozeß auszulegen. Die Revision führt demgegenüber an, eine Klarstellung der Reihenfolge der haftenden Forderungen sei für die Entstehung des Pfändungspfandrechts nicht erforderlich; denn dieses entstehe in vollem Umfang mit der Pfändung. Die Forderungen D0HB0 gegen die Beklagte seien hier in voller Höhe gepfändet worden, auch soweit sie die titulierten Forderungen der Klägerin überstiegen hätten. Gegen eine Überpfändung hätte der Schuldner nur nach § 766 ZPO Vorgehen können. Eine Aufteilung der Pfändung auf die einzelnen Forderungen sei erst bei der Befriedigung des Gläubigers erforderlich und könne im Prozeß zwischen dem Gläubiger und dem Drittschuldner geschehen. 3. Der Auffassung der Revision ist im wesentlichen beizutreten. § 43 des Verwaltungsvollstreckungsgesetz es für Rheinland-Pfalz stimmt inhaltlich mit § 829 ZPO überein. Der Landesgesetzgeber 1 hat hier innerhalb seiner Zuständigkeit bewußt eine mit dem Bundesrecht inhaltsgleiche Regelung für das Verwaltungsvollstreckungsverfahren getroffen. Es bestehen keine Bedenken dagegen, auf die landesrechtliche Norm die gleichen Gründsätze anzuwenden, wie sie für § 829 ZPO gelten. Nicht gefolgt werden kann allerdings der Meinung der Revision, die Forderungen gegen die Beklagte seien hier für die Klägerin Jeweils bis zu deren voller Höhe gepfändet worden. Das Berufungsgericht hat die Formulierung in den Pfändungsund Überweisungsbeschlüssen, die Forderungen würden bis zur Höhe der Schuld DflHBI gegenüber der Klägerin ge pfändet, als Teilpfändung der Forderungen angesehen (vgl. hierzu auch Zunft in NJW 1955, 441/444). Dem ist beizutreten. In der Literatur ist anerkannt, daß eine Forderungspfändung in Höhe des Anspruchs des Gläubigers regelmäßig die Bedeutung einer Teilpfändung hat (Baumbach/Lauterbach, ZPO 32. Aufl. Anm. 4 C zu § 829; Stein/Jonas, ZPO 19. Aufl. Anm. IV 3 b zu § 829; Wieczorek, ZPO Anm. G II c 2 zu § 829; Thomas/ Putzo, ZPO 6. Aufl. Anm. 7 a zu § 803 und 6 a zu § 829; Zoller, ZPO 11. Aufl. Anm. 1 a und e zu § 829; Zunft aaO). Danach bleibt der den gepfändeten Teil der Forderung übersteigende Restbetrag pfandfrei. Grundsätzlich ist allerdings davon auszugehen, daß immer dann, wenn sich aus dem Pfändungsbeschluß nicht ausdrücklich eine solche Einschränkung ergibt, die Forderung gegenüber dem Drittschuldner zugunsten des Gläubigers in voller Höhe gepfändet ist (RG JW 1914, 1040/1041; RGZ 151, 279, 285; Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts 9. Aufl. S. 1025). Werden mehrere Forderungen des Schuldners gepfändet, so unterfallen sie demnach alle bis zu ihrer vollen Höhe dem Pfändungspfandrecht. Es bleibt dem Schuldner überlassen, wegen einer etwaigen Überpfändung Erinnerung nach § 766 ZPO zu erheben (RG JW aaO; vgl. auch Thomas/Putzo, aaO Anm. 7 zu § 803; Zöller, aaO Anm. 2 zu § 803). Diese Grundsätze müssen auch gelten, wenn mehrere Forderungen des Schuldners zugunsten des Gläubigers nur teilweise bis zur Höhe der zu vollstreckenden Schuld gepfändet worden sind. In diesem Falle erfaßt die Pfändung jede der mehreren Forderungen des Schuldners bis zur Höhe der Schuld, deretwegen die Pfändung erfolgt ist. Jede der gepfändeten Forderungen unterliegt der Pfandverstrickung in Höhe der Schuld. Der Gläubiger braucht bei der Pfändung ebensowenig die Schuld auf die gepfändeten Forderungen zu verteilen wie in dem Falle, daß er zulässigerweise für seinen Anspruch mehrere, diesen insgesamt übersteigende Forderungen des Schuldners in voller Höhe gepfändet hat (Baumbach/Lauterbach, aaO Anm. 1 B zu § 829). 4. Abweichend von der Meinung des Berufungsgerichts ist demnach der Umfang des Pfandrechts der Klägerin nicht ungewiß. Die Formulierung in den Pfändungsund Überweisungsbeschlüssen vom 3. und 14. November 1969, daß "wegen und bis zur Höhe" der Schuld an die Klägerin dessen An- sprüche gegen die Beklagte als Drittschuldnerin gepfändet würden, besagt, daß sowohl die Werklohnforderung als auch die Kaufpreisforderung bis zu der in den Beschlüssen genannten Höhe gepfändet waren; denn im Zweifel, wenn keine Aufteilung auf die einzelnen gepfändeten Forderungen schon bei der Pfändung vorgenommen worden ist, ist bei der Teilpfändung ebenso wie bei der zulässigen Vollpfändung mehrerer Forderungen davon auszugehen, daß jede Forderung teilweise in der angegebenen Höhe gepfändet ist und daß sie der Gläubiger aufgrund der Überweisung die Forderungen nacheinander bis zur Höhe der Schuld einziehen darf (§ 835 Abs. 1 ZPO). Auf die Frage, ob der Gläubiger, wenn er die Pfändung mehrerer Forderungen beantragt, von denen jede dem Nennwert nach zur Befriedigung der Schuld ausreicht, Gründe dafür angeben muß, warum er mehrere Forderungen pfänden lassen will (Baumbach/ Lauterbach, aaO Anm. 3 A zu § 803), kommt es hier nicht an. Desgleichen konnte dahingestellt bleiben, inwieweit DMBB selbst den nicht gepfändeten Teil seiner Forderungen gegen die Beklagte gerichtlich geltend machen konnte. III. Das angefochtene Urteil mußte auf das Rechtsmittel der Klägerin aufgehoben werden. Da bisher ungeklärt ist, in welcher Höhe die von der Klägerin gepfändeten Forderungen DCHMt gegen die Beklagte bestehen, kann der Senat eine Entscheidung in der Sache selbst nicht treffen. Der Rechtsstreit mußte daher an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen war, weil sie vom Ausgang der Sache abhängt. Dr. Haidinger Claßen Braxmaier Dr. Hiddemann Merz