Als am 24- Januar 1962 der von der Birma Bp(fcbeauf tragte Spediteur weitere 600 hl Traubensaft bei der Klägerin anlieforte, ließ diese den Saft nicht ausladen, nach ihrer Behauptung deshalb nicht, weil sie erst zu diesem Zeitpunkt durch Auskünfte des Fahrers erfahren habe, daß der Traubensaft ausländischer Herkunft sei. Der Klägerin könnte ein Anspruch gegen die Beklagte nur zustehen, wenn sie Eigentümerin des Traubensaftes geworden wäre. April 1959 - VIII ZR 148/58 = NJW 1959, 1536, 1539)« Dafür, daß im vorliegenden Fall die Firma B^^ nach Abschluß des Lagervertrages mit der Firma Be^m^ diese beauftragt hätte , den Traubensaft nunmehr für die Klägerin zu verwahren, ist indessen nichts hinreichendes hervorgetreten. Auch die Revision zeigt nicht auf, daß das Berufungsgericht in dieser Hinsicht Vorbringen der Klägerin übersehen hätte. 2. Das Berufungsgericht hält es für denkbar, daß nach der Weigerung der Klägerin, den angelieferten Traubensaft abzunehmen, zwischen ihr und der Firma B^^ neben der Einigung über den Eigentumsüborgang vereinbart worden ist, die Firma B^^ solle den Traubciisaft an geeigneter Stelle verwahren, bis die Klägerin als Eigentümerin ihn verkauft habe. Das Berufungsgericht läßt unentschieden, ob die Klägerin auf diese Weise nach § 930 BGB Eigentum erwerben konnte, weil es davon ausgeht, eine derartige Veräußerung würde nicht in ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr erfolgt sein, für einen Eigentumsorwerb kraft guten Glaubens nach § 933 BGB fehle es an einer Übergabe dos Traubensaftes an die Klägerin. fassung doo Berufungsgerichts, eine spätere Veräußerung des Traubensaftco an die Klägerin würde nicht im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr geschehen sein, rechtlichen Bedenken begegnet, wird das Berufungagericht bei der erneuten Entscheidung gegebenenfalls prüfen müssen, ob die Klägerin durch Vereinbarung eines Bcsitzmittlungsverhältnisses mit der Firma B^^Eigcntun erworben hat. 3. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Klägerin könne auch nicht Eigentum durch Abtretung des Herausgabe-anspruehos gegen die Firma Be^|^^ erlangt haben, weil eine solche Abtretung nicht feotzustellen scL Die Revision rügt zutreffend, daß diese Auslegung das Vorbringen der Klägerin nicht erschöpft. a) Das Berufungsgericht läßt sich einmal von der Vorstellung leiten, die Klägerin und die Firma B^h hätten, nachdem die Klägerin die Annahme des Traubensaftes verweigert habe, keinen neuen Vertrag geschlossen, der den Grund für eine Eigcntunsübcrtragung habe abgeben können. Da sie offenbar von der irrigen Auffassung ausgingen, die Klägerin habe Eigentum bereits durch Zahlung des Kaufpreises erlangt, mögen sic sich auch keine genaue Vorstellung davon gemacht haben, daß es des Abschlusses eines neuen Kaufvertrages und einer Übereignung bedürfe. Auch der Klägerin muß aber klar gewesen sein, daß sie den Traubensaft, den sie als deutschen Trauboncaft nicht kaufen wollte, nur dann Weiterverkäufen konnte, wenn sie ihn von der Pirna B^^, und zwar nunnehr als ausländischen, zuvor gekauft hatte. Wenn das Berufungsgericht an anderer Stelle meint, ein neuer Kaufvertrag könne zwischen der Klägerin und der Firma B^^ deshalb nicht abgeschlossen sein, weil eine Einigung über den Frcis des Traubensafts nicht erfolgt sei, so übersieht es, daß nach der Darstellung der Klägerin sie sich mit der Firma B^^ stillschweigend darüber einig gewesen ist, es solle bei den im ersten Kaufverträge vereinbarten Kaufpreise bleiben. b)/Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts, es sei kein Sachverhalt festzustollon, aus dem sich ergebe, daß die Firma B^^ ihren Hcrauogabcanspruch an die Klägerin abgetreten habe, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand« Unter diesem Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht den Prozeßstoff nicht gewürdigt, obwohl eine Reihe von Umständen für die Annahme sprechen, daß die Firma B^^^die ihr gegen die Firma Be^|^ zustchcnden Ansprüche (möglicherweise schon vor Abschluß des Lagcrvcrtragcc) stillschweigend an die Klägerin abgetreten hat. Bei der Ermittlung dos Willens der Parteien ist zu beachten, daß als ihr V/illo auch das angesehen werden kann, was zur Erreichung des verfolgten Vertragszweckes erforderlich ist, und zwar auch dann, wenn die Parteien sich über das Erforderliche nicht klar geworden sein sollten. vertrag in eigenem Namen geschlossen, müßte sie nach dieser Erklärung den Hcrausgaboanspruch an die Klägerin abgetreten haben«, In diesen Zusammenhang weist die Revision auch zutreffend auf das Schreiben der Firma an die Beklagte von 21«, I.Iärz 1962 hin, in den die Firma B(^ erklärt, sie habe den Saft für die Klägerin eingolagert und habe die Ware mit allen Rechten an die Klägerin abgetreten. In Verbindung mit der Einlagerung kann unter der Abtretung der "Ware" kaum etwas anderes als die Abtretung des Anspruches auf Herausgabe der Ware gemeint sein.Schließlich wird das Berufungsgericht bei der erneuten Verhandlung auch das Schreiben der Firma an die Beklagte vom 2. Das Berufungsgericht läßt sich, wenn es einen Eigentums-orworb durch Abtretung des Herausgaboanspruches verneint, ersichtlich auch durch die Erwägung leiten, die Klägerin und die Firma B^^ hätten geglaubt, die Klägerin sei bereits Eigentümerin durch Zahlung des Kaufpreises geworden, deshalb könnte die Firma B^^ nicht mehr den Willen gehabt haben, Eigentum zu übertragen, und die Klägerin nicht den Y/illen, Eigentum zu erwerben» Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden» Sie würde zu den Ergebnis führen, daß dann, wenn die Parteien eines Kaufvertrages meinen, schon durch Abschluß des Vertrages gehe das Eigentum an der Kaufsache über, der Verkäufer später nicht mehr v/irksam das Eigentum übertragen könne, weil er bei der Besitzvcrschaffung nur die Vorstellung hat, der Käufer scjl Eigentümer, nicht aber den Y/illen, der So ist z.B. mit Recht angenommen worden, die Abtretung des Horausgabeanspruehes gegen einen Lagerhalter übertrage das Eigentum auch dann, wenn der Abtrotondc , sich deshalb nicht mehr für den Eigentümer hielt, weil er die Gegenstände an den anderen - ohne Abtretung des Hcrausgabeoncpruchco - verkauft hatte (Soergel/ Siebert, BGB 9* Aufl. § 931 Ann,5; Karlsruhe OLG 26,70), Im vorliegenden Fall kommt hinzu, daß die Einlagerung des Traubensaftes und die - hier zu unterstellende - Abtretung des Kerausgaboanopruchco nicht in Zusammenhang mit dem zwischen der Firma B^^ und der Klägerin geschlossenen Kaufverträge erfolgt sind. Auf die Frage, ob die Erklärungen der Firma B^^ und der Klägerin die Voraussetzungen für eine Eigentumsübertragung erfüllen, würde es allerdings nicht ankoinmen, wenn der Traubensaft im Zeitpunkt des Abschlusses des Lagervertrages noch im Eigentum der Beklagten gestanden hat, die Firma B^B nicht zur Veräußerung an die Klägerin berechtigt war und die Klägerin auch nicht kraft guten Glaubens an eine Veräußerungsbefugnis nach § 366 HGB Eigentum erworben hat. Begründung, wie oben ausgeführt ist, der rechtlichen Nachprüfung nicht otandhält, kann das klageabv/eisende Urteil nicht aufrcchtorhalten werden,Es käme, wenn im übrigen die Auffassung des Berufungsgerichts zutreffend wäre, auf die Frage des guten Glaubens der Klägerin an. 1. Wenn die Revision allerdings meint, die Beklagte habe das Eigentum an den hier streitigen 600 hl Traubensaft schon dadurch verloren, daß die Firma diese Mengen durch "Nachnahme” bezqjilt habe, so kann ihr darin nicht gefolgt werden, Bas Berufungsgericht führt dazu aus, durch die "Nachnahme” sei der vereinbarte Eigentunsvorbehalt nicht gegenstandslos geworden. Lege man die Vereinbarung, daß gegen Nachnahme geliefert werden, dahin aus, die auf Grund des neuen Schlußscheines zu liefernde Ware gehe bei -Bezahlung in das Volleigentum der Firma 3^^ über, so hätte sich die Beklagte der Möglichkeit begeben, sich wegen der vorher entstandenen Forderungen an die von ihr neuerdings gelieferte Ware so lange halten zu können, wie diese nicht befugtorweise weiter veräußert war» Unter den obwaltenden Umständen sei die Vereinbarung der Nachnahme dahin auszulogcn, daß die Firma B^0, wenn sie die neue \7arc erhalte, jeweils so viel bezahlen müsse, wie der Überbringer verlange, daß der Beklagten aber die Möglichkeit bleiben solle, diese Zahlungen zunächst auf die alten Schulden zu verrechnen» Es kann dahingestellt bleiben, ob der erkennende Senat die Lieferungsbedingungen der Beklagten auslegen kann, obgleich in ihnen als ausschließlicher Gerichtsstand Ravensburg vereinbart ist» Sollten die Lieferungsbedingungen der freien Nachprüfung unterliegen, so würde der Senat zu derselben Auslegung wie das Berufungsgericht kommen» Es handelt sich bei der Nr» 10 der Lieferungsbedingungen um einen sogenannten erweiterten Eigentumsvorbehalt» Der bedeutet, daß der Eigentumsvorbehalt an einer verkauften Sache trotz Bezahlung des Kaufpreises für die Sache nicht untergeht, sondern das vorbehaltene Eigentum erhalten bleibt wegen aller bestehenden und noch erwachsenden Verbindlichkeiten des Käufers» Ob bei einer solchen Vereinbarung auch die Ansprüche aus späteren Kaufverträgen gesichert sind, bedarf hier keiner Entscheidung» Der erkennende Senat hat im Urteil vom 14» Februar 1968 (- VIII ZR 220/65 - BGHWarn 1968 Nr» 42 = NJV/ 1968, 885 = \7M 1968, 447) eine Vereinbarung des Wortlauts:"der Liefergegenstand bleibt Eigentum des Lieferwerks auch bis zur Erledigung aller weiteren Ansprüche, die dem Lieferwerk gegen den Besteller erwachsen sind oder aus der bestehenden Geschäftsverbindung noch erwachsen" jedenfalls dahin ausgelegt, die Käuferin habe sich das Eigentum auch Vorbehalten für Danach erheben sich keine Bedenken gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die von der Firma angeblich durch "Nachnahmen11 bezahlten 600 hl Traubensaft hätten wegen VerbindlichkoJ-ten der Firma B^^ aus früheren Geschäften noch so lange in Vorbehaltseigentun der Beklagten gestanden, als nicht die Firma B(^ sie in ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr an einen Kunden veräußerte. In beiden Fällen habe die Gefahr einer Beschlagnahme mit der Folge bestanden, daß die der Beklagten abzutretende Kaufpreisforderung der Firma B^B gegen die Klägerin gefährdet gewesen sei« Auch nach der Weigerung der Klägerin, den Traubensaft abzunehmen, habe, so meint das Berufungsgericht.weiter, keine einem ordentlichen Geschäftsverkehr entsprechende Veräußerung des Traubensaftes an die Klägerin stattgefundon. Die Klägerin sei, nachdem die Sperrung der Schecks mißlungen sei, zwar allenfalls bereit gewesen, den Traubensaft zu übernehmen, aber nicht für ihre geschäftlichen Zwecke, sondern um sich durch die Veiterveräußcrung für ihre Forderung gegen die Firma aus der Vorauszahlung schadlos zu halten« Dabei seien sich die Klägerin und die Firma B^^ nicht einmal darüber einig gewesen, zu welchen Preise die Klägerin den Traubensaft übernehmen solle» Das bedeutet, daß die Firma den gezahlten Kaufpreis an die Klägerin zurückzahlcn mußte, aber der Beklagten gegenüber berechtigt war, den Traubensaft nunmehr an einen anderen Kunden unter der zutreffenden Bezeichnung als ausländischen zu veräußern» Das wäre eine Veräußerung im ordnungsmäßigen Geschäftsverkehr gewesen. Es ist nicht cinzuoehen, weshalb die Firma B^^ nicht ebenso gut auch mit der Klägerin einen neuen Kaufvertrag über den Traubonsaft, nunmehr als ausländischen, hätte schließen dürfen. Daß die Klägerin in diesem Falle den Kaufpreis für den Traubensaft nicht ein zweites Hai bezahlt, sondern gegen die neue Kaufprciofordcrimg mit ihrer Forderung auf Rückzahlung des Kaufpreises aus dem ersten Vertrag auf-rechnet, sich also "schadlos11 gehalten hätte, ist unerheblich -Das Berufungsgoricht hat offenbar den Fall im Auge, daß ein Vorbehaltskäufer die V/are an einen Gläubiger unter Verrechnung des Kaufpreises mit der Gegenforderung des Gläubigers verkauft» Dann wird eine Veräußerung in ordnungsmäßigen Geschäftsverkehr allerdings nicht vorlicgcn, weil der Vorbehaltskäufer infolge der Verrechnung den Erlös aus dem Weiterverkauf weder an den Vorbchaltsvcrkäufer abführen, noch ihn die Kaufpreis!orderung abtroten kann» So liegt es nach der Darstellung der Klägerin hier aber nicht» Die Firma B^^ soll vielmehr den Erlös aus dem rückgängig gemachten Kaufvertrag bereits als ‘’Nachnahme'1 an die Beklagte abgeführt haben. Einen solchen Sachverhalt stellt das Landgericht sogar ausdrücklich fest» Die Abrede über den verlängerten Eigentumsvorbehalt kann schwerlich dahin ausgelegt werden, daß die Beklagte, wenn die Firma den Erlös aus einer Veräußerung an sie weitergeleitot hatte, der Kaufvertrag, der der Veräußerung zugrunde lag, aber rückgängig gemacht und die \7are dann mit einem neuen Vertrags zu gleichem Preise ein zweites Kal an den bisherigen Käufer veräußert wurde, sowohl den Erlös aus dem ersten nicht ausgefährten Kaufverträge als auch aus den zweiten verlangen dürfe» Die Firma B^fc konnte es im Verhältnis zur Beklagten bei der Bezahlung durch die ’’Nachnahm belassen und gegenüber der Klägerin die Kaufpreisforderung aus einem neuen Kaufvertrag mit der Forderung der Klägerin auf Rückerstattung des Kaufpreises aus dem ersten aufgehobenen Kaufvertrags verrechnen» In einen solchen Falle steht die Beklagte genauso da, als hätte die Firma Back mit der Klägerin von Anfang an einen dom ordnungsmäßigen Geschäftsverkehr entsprechenden Kaufvertrag über ausländischen Traubensaft geschlossen, Ein Grund, einen zweiten, dem Gesetz nicht zuwiderlaufenden Kaufvertrag anders zu behandeln als einen von vornherein gesetzmäßig geschlossenen, ist nicht ersichtlich-
BUNDESGERICHTSHOF110 036
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 119/66
URTEIL
Verkündet am
10o Juli 1968 Klott,
Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
der Firma Hans B H^^^straßc 4P, A in Mi
__ „ Y/eingroßkollerei in M
.cininhaber Kaufmann Max B
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin,
Rechtsanwalt Br.
gegen
die Firma August S^^H^HHIin RI straße #, Allcininhabor Kaufmann August S in
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Br.
2
Der VIII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung von 10, Juli 1968 unter Mitwirkung des Sonatspräsidenton Dr. Haidinger sowie der Bundesrichtor Dr, Gelhaar, Dr. Ilezger, J.iormann und Braxmaicr
für Hecht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil dos 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart von 26. April 1966 aufgehoben.
Die Sache v/ird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückvorwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte, die den Handel mit Industrie-, Obstund Rruchtsaften betreibt, steht seit längerem mit der Yfeinkellcrci Christoph B^|^in in Ge-
schäftsverbindung, An 16. November 1961 bestellte die Pirma B([^^bci der Beklagten wiederum bis zu 5 000 hl italienischen oder französischen Traubensaft nach Wahl der Beklagten zu dem Preise von 0,56 DM je 1 zur laufenden Lieferung gegen Nachnahme. Unter "gegen Nachnahme” wird unstreitig eine Lieferung verstanden, bei der das be-
auftragte Bofürderungsuntcrnchmcn die Y/are nur gegen Zahlung des Rechnungsbetrages dem Käufer aushändigte Die Beklagte bestätigte die Bestellung durch Schlußschein von 30. November 1961. Der Schlußschein enthält die Klausel, den Rechtsgeschäft lägen die umseitig abg-i-druckton Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen zugrunde. Diese Bedingungen waren unstreitig in der Regel Bestandteil auch der früheren Geschäftsabschlüsse gewesen. Sie lauten u.a. wie folgt:
"4-Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises, bei Zahlung mit Wechsel oder Scheck bis zu deren Einlösung einschließlich Nebenspesen und etwaiger Unkosten und bis zur Erfüllung aller uns gegenüber bestehenden und erwachsenden Verbindlichkeiten bleibt die gekaufte Y/are in verarbeitetem und unverarbeitetem Zustand ausschließlich unser Eigentum. Sie ist deutlich zu kennzeichnen und gesondert zu lagern.
o e o
Dem Käufer steht das Recht zu, die gelieferte Ware in unverarbeiteten und verarbeitetem Zustand lose oder in Flaschen im ordnungsmäßige::. Geschäftsverkehr weiter zu veräußern. Der Erlös ist getrennt aufzubewahren, zu verwalten und an uns abzuführen. Die ihm aus dieser Weiterveräußerung entstehenden Forderungen an seine Abnehmer tritt er in Höhe seiner uns gegenüber bestehenden Verpflichtung an uns ab. Von der Veräußerung ist uns unter Angabe des Schuldners mit genauer Anschrift, der Höhe der Forderung und deren Zahlungs-fülligkeit unverzüglich unter Beifügung einer Rechnungsabschrift Kenntnis zu geben.
10. Vorstehende Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung mit uns, also auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte. ...
Besondere Bedingungen sind nur dann rcchts-wirksara, wenn sic in vorliegenden Schlußschein oder einer besonderen schriftlichen Bestätigung enthalten sind. Händliche Vereinbarungen sind unwirksam.15
Die Birma veräußerte den von der Beklagten ge-
kauften Traubonsaft an die Klägerin, die eine Y/eingroß-kellerei betreibt, weiter. Dabei wurde die Lieferung von deutschem, rhoinhessischcu Traubensaft vereinbart.
Ob die Klägerin davon Kenntnis hatte, daß es sich tatsächlich um ausländischen Traubensaft handelte, ist streitig. Die Lieferungen von insgesamt 2 000 hl wurden reibungslos abgewickclt. Als am 24- Januar 1962 der von der Birma Bp(fcbeauf tragte Spediteur weitere 600 hl Traubensaft bei der Klägerin anlieforte, ließ diese den Saft nicht ausladen, nach ihrer Behauptung deshalb nicht, weil sie erst zu diesem Zeitpunkt durch Auskünfte des Fahrers erfahren habe, daß der Traubensaft ausländischer Herkunft sei. Der Traubensaft wurde zu der Speditionsfirma zurückgebracht. Die Klägerin versuchte, Schecks, die sie der Birma gegeben hatte, sperren zu lassen. Das gelang
nicht, weil die Birma Bpp^ obwohl die Schecks vordatierc waren, die Scheckbeträge bereits eingezogon hatte. Nach Verhandlungen mit der Klägerin vereinbarte die Birma Bpp mit einer Birma Hans-Joachim Be^^p in daß
diese die 600 hl Traubensaft zunächst einlagere. Ob die Firma Bpp den Lagervortrag für die Klägerin oder im eigenen Namen geschlossen hat, ist streitig.
Die Beklagte, die von den Vorgängen erfahren hatte, teilte mit Schreiben vom 31. Januar 1962 sowohl der Kläger als der Birma Bc^p^mit, daß die Lieferung an die Birma Bpp unter verlängertem Eigent ums Vorbehalt erfolgt sei
und Bezahlung noch offen 3tcho. Sie erklärte, daß sie von ihrem Eigentumsvorbehalt Gebrauch mache» Von beiden Schreiben erhielt die Firma B^^ Abschriften» Zu einer Veräußerung des oingclagcrten Traubensaftes durch die Klägerin an die Firma Bc^|^, über die die Klägerin und die Firma Bcjm^ verhandelt hatten, kam cs infolgedessen nicht. Die Firma teilte der Firma Be^m^
mit Schreiben vom 9. Februar 1962 mit, der Saft sei von der Klägerin gekauft und bereits bezahlt, das Eigentum sei auf die Klägerin üborgegangen. Die Beklagte ließ in der Zeit zwischen dem 10. und 19. März 1962 die eingelagerten 600 hl Traubensaft abholen und veräußerte sie»
In einem Schreiben von 21. März 1962 an die Beklagte widersprach die Firma Bälden Vorgehen der Beklagten, weil die Sendung ihr "gegen Nachnahme" ausgeliefert und ihr Eigentum geworden sei. Sie erklärte im Schreiben u.a-
"Vie Sie mittlerweile erfahren haben, wurden die
ganzen Lieferungen von uns an die Firma Bo{_
(das ist die Klägerin) verkauft. Die zu-
l^z^goliefertcn 60 000 iir.haben wir für Bo\____
bei Be^|^ eingelagert. Ordnungsgemäß^haben wir die Ware - diej^unscr Eigentum ist - mit allen Rechten an Bo^HHA abgetreten... "
Die Klägerin verlangt mit der Begründung, sie sei Eigentümerin des Traubensaftes gewesen, Schadensersatz in Höhe von 36 000 DH, weil der Traubensaft einen Wert von 0,60 DM je 1 gehabt habe.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 36 000 DH nebst Zinsen verurteilt, das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.
6
Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Klageanspruch weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuwcison.
Entscheidungsgründe:
Der Klägerin könnte ein Anspruch gegen die Beklagte nur zustehen, wenn sie Eigentümerin des Traubensaftes geworden wäre. In dieser Beziehung sind zwischen den Parteien zwei Fragen streitig; Einmal, ob durch die Erklärungen und Handlungen der Firma B^^ überhaupt die zur Übertragung des Eigentums erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, und zu dem anderen, ob die Klägerin etwa deshalb nicht Eigentümerin des Fruchtsaftes hat werden können, weil er nicht der Firma B^B? sondern der Be3dagten gehörte und die Firma B^B nicht zur Verfügung berechtigt war .
I. V/as die erste Frage betrifft, so prüft das Berufungsgericht, ob eine der drei Eigentumserwerboformen der §§ 929 - 931 BGB gegeben ist.
1. Für einen Eigentumoerwerb nach § 929 BGB fehle es, so meint das Berufungsgericht, an der Übergabe, Die Klägerin habe die Tankwagen, in denen der Traubensaft geliefert wurde, zurückgcschickt und damit die körperliche Hinnahme verweigert. Auch in der Folgezeit habe weder die Klägerin noch ein Besitzdiencr unmittelbaren Besitz an dem Traubensaft erworben.
Die Revision rügt zwar auch Verletzung des § 929 BGB,
Die Auffassung des Berufungsgerichts hält indes der rechtlichen Nachprüfung stand. Unmittelbare Besitzerin ist die Klägerin zweifellos nicht geworden. Allerdings kann ein mittelbarer Eigcnbositzer den unmittelbaren Besitzer beauftragen, von nun an für den Erwerber zu besitzen, Führt der Bcsitzmittler den Auftrag aus, so wird der Erwerber mittelbarer Besitzer und damit Eigentümer,
In der Beendigung des bisherigen mittelbaren Besitzes des Veräußerers und der Begründung neuen mittelbaren Besitzes für den Erwerber ist eine Übertragung des Eigentums nach § 929 BGB zu sehen (BGH Urteil vom 21. April 1959 - VIII ZR 148/58 = NJW 1959, 1536, 1539)« Dafür, daß im vorliegenden Fall die Firma B^^ nach Abschluß des Lagervertrages mit der Firma Be^m^ diese beauftragt hätte , den Traubensaft nunmehr für die Klägerin zu verwahren, ist indessen nichts hinreichendes hervorgetreten. Auch die Revision zeigt nicht auf, daß das Berufungsgericht in dieser Hinsicht Vorbringen der Klägerin übersehen hätte.
2. Das Berufungsgericht hält es für denkbar, daß nach der Weigerung der Klägerin, den angelieferten Traubensaft abzunehmen, zwischen ihr und der Firma B^^ neben der Einigung über den Eigentumsüborgang vereinbart worden ist, die Firma B^^ solle den Traubciisaft an geeigneter Stelle verwahren, bis die Klägerin als Eigentümerin ihn verkauft habe. Das Berufungsgericht läßt unentschieden, ob die Klägerin auf diese Weise nach § 930 BGB Eigentum erwerben konnte, weil es davon ausgeht, eine derartige Veräußerung würde nicht in ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr erfolgt sein, für einen Eigentumsorwerb kraft guten Glaubens nach § 933 BGB fehle es an einer Übergabe dos Traubensaftes an die Klägerin. Da, wie unter II 2 noch dargelogt wird, die Auf-
8
fassung doo Berufungsgerichts, eine spätere Veräußerung des Traubensaftco an die Klägerin würde nicht im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr geschehen sein, rechtlichen Bedenken begegnet, wird das Berufungagericht bei der erneuten Entscheidung gegebenenfalls prüfen müssen, ob die Klägerin durch Vereinbarung eines Bcsitzmittlungsverhältnisses mit der Firma B^^Eigcntun erworben hat. Es gelten insoweit die gleichen Gesichtspunkte wie bei der im folgenden behandelten Frage des Eigcntumooruerbs durch Abtretung des Iierausgabeanspruches.
3. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Klägerin könne auch nicht Eigentum durch Abtretung des Herausgabe-anspruehos gegen die Firma Be^|^^ erlangt haben, weil eine solche Abtretung nicht feotzustellen scL Die Revision rügt zutreffend, daß diese Auslegung das Vorbringen der Klägerin nicht erschöpft.
a) Das Berufungsgericht läßt sich einmal von der Vorstellung leiten, die Klägerin und die Firma B^h hätten, nachdem die Klägerin die Annahme des Traubensaftes verweigert habe, keinen neuen Vertrag geschlossen, der den Grund für eine Eigcntunsübcrtragung habe abgeben können. Daran ist nur soviel richtig, daß beide Firmen nicht mit einer ausdrücklichen Vereinbarung einen neuen Kaufvertrag geschlossen haben. Gewiß sind ihnen als Laien die Rechtsverhältnisse nicht im einzelnen zun Bewußtsein gekommen.
Da sie offenbar von der irrigen Auffassung ausgingen, die Klägerin habe Eigentum bereits durch Zahlung des Kaufpreises erlangt, mögen sic sich auch keine genaue Vorstellung davon gemacht haben, daß es des Abschlusses eines neuen Kaufvertrages und einer Übereignung bedürfe. Immerhin stellt das
p
Berufungsgericht fest, die Klägerin habe den Traubensaft nicht als Erfüllung des Kaufvertrages angenommeneDanach hat die Klägerin ec bei den Kaufverträge über deutschen Traubensaft nicht belassen wollen. Andererseits hat die Klägerin kurz danach den Traubensaft als ausländischen an die Pirna Bepp|^ verkaufen wollen. Auch der Klägerin muß aber klar gewesen sein, daß sie den Traubensaft, den sie als deutschen Trauboncaft nicht kaufen wollte, nur dann Weiterverkäufen konnte, wenn sie ihn von der Pirna B^^, und zwar nunnehr als ausländischen, zuvor gekauft hatte. Daher drängt sich die Annahme auf, daß die Firma und
die Klägerin sich darüber einig waren, daß der Traubensaft von der Klägerin ordnungsmäßig als ausländischer gekauft werden und der Klägerin das Eigentum an Traübencaft zustehen solle. Wenn das Berufungsgericht an anderer Stelle meint, ein neuer Kaufvertrag könne zwischen der Klägerin und der Firma B^^ deshalb nicht abgeschlossen sein, weil eine Einigung über den Frcis des Traubensafts nicht erfolgt sei, so übersieht es, daß nach der Darstellung der Klägerin sie sich mit der Firma B^^ stillschweigend darüber einig gewesen ist, es solle bei den im ersten Kaufverträge vereinbarten Kaufpreise bleiben.
b)/Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts, es sei kein Sachverhalt festzustollon, aus dem sich ergebe, daß die Firma B^^ ihren Hcrauogabcanspruch an die Klägerin abgetreten habe, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand«
Die Firma 35)p^phat nach der Feststellung dos Berufungsgerichts zwar den lagervertrag mit der Firma Be^H^ im eigenen Namen geschlossen. Das ist von Bedeutung für die
1
10
Rech tsbezichungen der Firma B^^ und der Birma Be ,
schließt aber nicht aus, daß die Klägerin und die Firma
B^^ sich darüber einig gewesen sein können, im Innenver-hältnis sollten die Rechte gegenüber der Firma BcMHfe
'’verdeckter" oder "mittelbarer" Stellvertreter gehandelt.
Aus dem mit dem Dritten abgeschlossenen Geschäft wird zwar der "mittelbare" Stellvertreter allein berechtigt und verpflichtet, er ist aber schuldrechtlich verpflichtet, erlangte Forderungen dom "Vertretenen" abzutreten„ Solche Forderungen können auch durch Vorausabtrotung, selbst stillschweigend, übertragen werden (vgl« Schultze -v, Lnstuiix bei Soergol/Siebert, BGB 10, Aufl. vor § 164- Anm, 44,46),
Unter diesem Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht den Prozeßstoff nicht gewürdigt, obwohl eine Reihe von Umständen für die Annahme sprechen, daß die Firma B^^^die ihr gegen die Firma Be^|^ zustchcnden Ansprüche (möglicherweise schon vor Abschluß des Lagcrvcrtragcc) stillschweigend an die Klägerin abgetreten hat.
Die Abtretung des Herausgabcanspruches ist, wie schon das Reichsgericht (RGZ 135, 85, 88) hervorgehoben hat, ein formloses Geschäft, das auch durch schlüssige Handlung vorgenommen werden kann. Bei der Ermittlung dos Willens der Parteien ist zu beachten, daß als ihr V/illo auch das angesehen werden kann, was zur Erreichung des verfolgten Vertragszweckes erforderlich ist, und zwar auch dann, wenn die Parteien sich über das Erforderliche nicht klar geworden sein sollten. Im allgemeinen werden bei einem auf Eigentumsübertragung gerichteten Ver-äußerungsvertragc in dieser Beziehung geringe Anfordorungen an den Vertrag zu stellen sein, weil in der Regel der Wille der
nur der Klägerin zustehen. Die Firma Bi
hätte dann bei
Abschluß des Lagcrvortragcs mit der Firma Bei
als
-11-
Beteiligten auf die Benutzung aller aus der Rechtslage sich ergebenden rechtlichen Ilöglichkeiten gerichtet sein wird (RGZ 135, 85, 90).
Bas Berufungsgericht geht selbst davon aus, daß die Firma Back und die Klägerin der Ansicht waren, das Eigentum am Traubensaft stehe der Klägerin zu, weil sie ihn bezahlt habe, und daß die Klägerin, nachdem die Sperrung der Schecks mißlungen war, im Einverständnis mit der Firma Bf|B bereit war, ihn zu übernehmen, um ihn woitorzuveräußern. Wenn die Firma B^ü unter diesen Umständen den Traubensaft bei der Firma einlagertc, so hat sie zwar in eigenem Namen,
aber offenbar in fremdem Interesse gehandelt* Gerade das ist das Kennzeichen der •’mittelbaren” Stellvertretung. So betrachtet gewinnt auch, wie die Revision zutreffend rügt, die Bekundung des Zeugen eine andere Bedeutung, als das Be-
rufungsgericht ihr beilogt, Der Zeuge hat auogesagt, er habe mit dem Inhaber der Klägerin an dem Abend des Tages, an dem der Traubensaft zurückgegangen war, gesprochen. Der Inhaber der Klägerin habe ihn aufgefordoi’t, zu schauen, daß die Säfte steril eingelagert würden, Sic hätten für die Klägerin eingelagert werden sollen, das sei ganz klar gewesen„ Zur Auslegung der Vereinbarungen, die die Klägerin und die Firma 3^^ bei diesem Gespräch getroffen haben, hätte das Berufungsgericht, wie die Revision ebenfalls mit Recht geltend macht, das Schrei-ben der Firma 3^^ an die Firma Be^HP vom 9» Februar 1962 heranziehen müssen. In ihm heißt es, die angclicforten 60 00C 1 Traubensaft seien in das Eigentum der Klägerin übergegangen,
Das Eigentum der Firma an der V/are gehe somit unter. Diese
Erklärung läßt sich kaum anders verstehen, als daß die Firma aus dom lagervertrag keine Rechte mehr beanspruche, die Rechte aus dem Vertrage vielmehr der Klägerin zustünden. Hatte, wie das Berufungsgcricht feotstcllt, die Firma B^^ den Lager-
*
J
12
vertrag in eigenem Namen geschlossen, müßte sie nach dieser Erklärung den Hcrausgaboanspruch an die Klägerin abgetreten haben«, In diesen Zusammenhang weist die Revision auch zutreffend auf das Schreiben der Firma an die
Beklagte von 21«, I.Iärz 1962 hin, in den die Firma B(^ erklärt, sie habe den Saft für die Klägerin eingolagert und habe die Ware mit allen Rechten an die Klägerin abgetreten.
In Verbindung mit der Einlagerung kann unter der Abtretung der "Ware" kaum etwas anderes als die Abtretung des Anspruches auf Herausgabe der Ware gemeint sein.Schließlich wird das Berufungsgericht bei der erneuten Verhandlung auch das Schreiben der Firma an die Beklagte vom 2. Februar
1962 zu würdigen haben* In ihn heißt es, die Firma Be^m^ habe einen Auftrag der Firma zur treuhänderischen Ein-
lagerung von 60 000 1 Inportsaft angenommene Das könnte darauf hinweisen, daß die Firma schon bei Abschluß des
Lagervertragcs darauf hingewiesen hat, sie sei "Treuhändorin11 für einen anderen«,
Das Berufungsgericht läßt sich, wenn es einen Eigentums-orworb durch Abtretung des Herausgaboanspruches verneint, ersichtlich auch durch die Erwägung leiten, die Klägerin und die Firma B^^ hätten geglaubt, die Klägerin sei bereits Eigentümerin durch Zahlung des Kaufpreises geworden, deshalb könnte die Firma B^^ nicht mehr den Willen gehabt haben, Eigentum zu übertragen, und die Klägerin nicht den Y/illen, Eigentum zu erwerben» Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden»
Sie würde zu den Ergebnis führen, daß dann, wenn die Parteien eines Kaufvertrages meinen, schon durch Abschluß des Vertrages gehe das Eigentum an der Kaufsache über, der Verkäufer später nicht mehr v/irksam das Eigentum übertragen könne, weil er bei der Besitzvcrschaffung nur die Vorstellung hat, der Käufer scjl Eigentümer, nicht aber den Y/illen, der
*
13
Käufer solle Eigentümer worden. Daß das nicht richtig sein kann, liegt auf der Hand. Einigung und Übergabe sind zu trennen. Die Einigung kann der Übergabe oder der Vereinbarung des Rechtsgeschäftto, das die Übergabe ersetzt, vorangehen. Erforderlich ist nur, daß der Y/illc, der andere solle Eigentümer werden, bis zur Übergabe fortbcotoht. Daß im vorliegenden Rail die Klägerin und die Firma Zeit-
punkt der Einlagerung des Traubcnoafteo den übereinstimmenden Villen hatten, die Klägerin solle Eigentümerin sein, unterstellt das Berufungsgericht. Im übrigen wird, wenn eine Eigen-tunsübertragung aus Rcchtsgründcn mißlungen ist, ohne daß dies den Beteiligten zun Bewußtsein kommt, diese aber später den Übereignungsakt in der gesetzlich vorgeschriebenen Form vollziehen, davon auozugehen sein, daß in ihrem Verhalten sich auch stillschweigend der Y/illc äußert, falls entgegen ihrer Auffassung das Eigentum noch nicht übergegangen sei, wenigstens nunmehr das Eigentum wirksam zu übertragen. So ist z.B. mit Recht angenommen worden, die Abtretung des Horausgabeanspruehes gegen einen Lagerhalter übertrage das Eigentum auch dann, wenn der Abtrotondc , sich deshalb nicht mehr für den Eigentümer hielt, weil er die Gegenstände an den anderen - ohne Abtretung des Hcrausgabeoncpruchco - verkauft hatte (Soergel/ Siebert, BGB 9* Aufl. § 931 Ann,5; Karlsruhe OLG 26,70), Im vorliegenden Fall kommt hinzu, daß die Einlagerung des Traubensaftes und die - hier zu unterstellende - Abtretung des Kerausgaboanopruchco nicht in Zusammenhang mit dem zwischen der Firma B^^ und der Klägerin geschlossenen Kaufverträge erfolgt sind. Der Lagervertrag wurde vielmehr erst geschlossen, nachdem die Klägerin versucht hatte, sich unter Y/ioderver-schaffung der Schocks von den ganzen Geschäft zu lösen. Als dies mißlungen war, v/urden nach der Darstellung der Klägerin neue Rechtcbeziehungen derart geschaffen, daß das Eigentum am Traubensaft der Klägerin zustchcn und die Firma ihn
bei der Firma Bef^|^ so einlagcrn solle, daß die Klägerin über die Varo durch Y/eitorvoräußcrung verfügen könne. So ge-
H
sehen, läge eine neue Einigung vorn Daß dabei der \?ille der Beteiligten dahin gegangen ist, das (vermeintliche) Eigentum der Klägerin solle bestehen bleiben, nähme dieser Yfillcnsorklärung nicht das Y/cocnsmerk/nal einer Einigung„
Auch die weitere Erwägung, anläßlich des Abschlusses des Lagervertrages könne die Firma nicht ihren
Horausgabeanspruch an die Klägerin abgetreten haben, weil die Firma B^^ den Lagervertrag nicht als Vertreterin der Klägerin mit der Firma Bc^H^B 6GSChloöGen habe, ist nicht stichhaltig. Eine Abtretung des Hcrausgabeanspruches könnte überhaupt nur erfolgen, wenn der Firma B^^ aus einem von ihr geschlossenen Lagervertrag ein Anspruch auf Herausgabe Zustand. Die Abtretung des Hcrausgabeanspruchs setzt also gerade den Abschluß eines Lagervortrages durch die Firma im eigenen Kamen voraus-
II. Auf die Frage, ob die Erklärungen der Firma B^^ und der Klägerin die Voraussetzungen für eine Eigentumsübertragung erfüllen, würde es allerdings nicht ankoinmen, wenn der Traubensaft im Zeitpunkt des Abschlusses des Lagervertrages noch im Eigentum der Beklagten gestanden hat, die Firma B^B nicht zur Veräußerung an die Klägerin berechtigt war und die Klägerin auch nicht kraft guten Glaubens an eine Veräußerungsbefugnis nach § 366 HGB Eigentum erworben hat. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Firma B^^ sei zur Veräußerung nicht befugt gewesen. Daß die Klägerin gutgläubig Eigentum erworben habe, verneint es, weil es an dem erforderlichen Übertragungsakt fehle, ohne zu prüfen, ob die Klägerin gutgläubig war. Da diese
15 -
Begründung, wie oben ausgeführt ist, der rechtlichen Nachprüfung nicht otandhält, kann das klageabv/eisende Urteil nicht aufrcchtorhalten werden,Es käme, wenn im übrigen die Auffassung des Berufungsgerichts zutreffend wäre, auf die Frage des guten Glaubens der Klägerin an.
Es bestehen indessen, v/as bei der erneuten Verhandlung zu beachten sein wird, auch gegen die sonstigen Ausführungen rechtliche Bedenken,
1. Wenn die Revision allerdings meint, die Beklagte habe das Eigentum an den hier streitigen 600 hl Traubensaft schon dadurch verloren, daß die Firma diese
Mengen durch "Nachnahme” bezqjilt habe, so kann ihr darin nicht gefolgt werden,
Bas Berufungsgericht führt dazu aus, durch die "Nachnahme” sei der vereinbarte Eigentunsvorbehalt nicht gegenstandslos geworden. Dagegen sprächen sowohl der Wortlaut des Schlußscheincs als auch die Interessenlage. Die Firma B^^ habe Schulden bei der Beklagten aus früheren Geschäften gehabt. Wenn die Beklagte dann weitere Ware nur noch gegen Nachnahme lieferte, habe das den Zweck gehabt, zu verhindern, daß der Schuldenstand noch größer werde. Daraus sei aber nicht notwendigerweise zu entnehmen, daß die Beklagte auf Sicherheiten für die durch frühere Geschäfte entstandenen Schulden .habe verzichten wollen. Lege man die Vereinbarung, daß gegen Nachnahme geliefert werden, dahin aus, die auf Grund des neuen Schlußscheines zu liefernde Ware gehe bei -Bezahlung in das Volleigentum der Firma 3^^ über, so hätte sich die Beklagte der Möglichkeit begeben, sich wegen der vorher entstandenen Forderungen
16 -
an die von ihr neuerdings gelieferte Ware so lange halten zu können, wie diese nicht befugtorweise weiter veräußert war» Unter den obwaltenden Umständen sei die Vereinbarung der Nachnahme dahin auszulogcn, daß die Firma B^0, wenn sie die neue \7arc erhalte, jeweils so viel bezahlen müsse, wie der Überbringer verlange, daß der Beklagten aber die Möglichkeit bleiben solle, diese Zahlungen zunächst auf die alten Schulden zu verrechnen»
Es kann dahingestellt bleiben, ob der erkennende Senat die Lieferungsbedingungen der Beklagten auslegen kann, obgleich in ihnen als ausschließlicher Gerichtsstand Ravensburg vereinbart ist» Sollten die Lieferungsbedingungen der freien Nachprüfung unterliegen, so würde der Senat zu derselben Auslegung wie das Berufungsgericht kommen» Es handelt sich bei der Nr» 10 der Lieferungsbedingungen um einen sogenannten erweiterten Eigentumsvorbehalt» Der bedeutet, daß der Eigentumsvorbehalt an einer verkauften Sache trotz Bezahlung des Kaufpreises für die Sache nicht untergeht, sondern das vorbehaltene Eigentum erhalten bleibt wegen aller bestehenden und noch erwachsenden Verbindlichkeiten des Käufers» Ob bei einer solchen Vereinbarung auch die Ansprüche aus späteren Kaufverträgen gesichert sind, bedarf hier keiner Entscheidung» Der erkennende Senat hat im Urteil vom 14» Februar 1968 (- VIII ZR 220/65 - BGHWarn 1968 Nr» 42 = NJV/ 1968, 885 =
\7M 1968, 447) eine Vereinbarung des Wortlauts:"der Liefergegenstand bleibt Eigentum des Lieferwerks auch bis zur Erledigung aller weiteren Ansprüche, die dem Lieferwerk gegen den Besteller erwachsen sind oder aus der bestehenden Geschäftsverbindung noch erwachsen" jedenfalls dahin ausgelegt, die Käuferin habe sich das Eigentum auch Vorbehalten für
17
allo Ansprüche, die entweder mit dem geschlossenen Kaufverträge in Zusammenhang stehen oder aus einer Geschäftsverbindung herrühren, die hei Abschluß des Kaufvertrages schon bestand. Danach erheben sich keine Bedenken gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die von der Firma angeblich durch "Nachnahmen11 bezahlten 600 hl Traubensaft hätten wegen VerbindlichkoJ-ten der Firma B^^ aus früheren Geschäften noch so lange in Vorbehaltseigentun der Beklagten gestanden, als nicht die Firma B(^ sie in ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr an einen Kunden veräußerte.
2. Das Berufungsgöricht nimmt an, die Beklagte habe das Vorbehaltseigentum nicht durch eine Veräußerung der Ware verloren. Die Firma B^^ habe nämlich die 600hl Traubensafb nicht wirksam an die Klägerin übereignet. Die Veräußerung sei nicht in ordnungsmäßigen Geschäftsverkehr erfolgt. Die Firma B^^ habe vielmehr entweder versucht, der Klägerin den von der Beklagten gelieferten ausländischen Traubensaft in betrügerischer Weise als deutschen zu übereignen. Oder aber der Inhaber der Klägerin und der Inhaber der Firma B^^ seien darüber einig gewesen, daß der ausländische Traubensaffc der Klägerin als deutscher verkauft werden solle. In beiden Fällen habe die Gefahr einer Beschlagnahme mit der Folge bestanden, daß die der Beklagten abzutretende Kaufpreisforderung der Firma B^B gegen die Klägerin gefährdet gewesen sei« Auch nach der Weigerung der Klägerin, den Traubensaft abzunehmen, habe, so meint das Berufungsgericht.weiter, keine einem ordentlichen Geschäftsverkehr entsprechende Veräußerung des Traubensaftes an die Klägerin stattgefundon. Die Klägerin sei, nachdem die Sperrung der Schecks mißlungen sei, zwar allenfalls bereit gewesen, den Traubensaft zu übernehmen, aber nicht für ihre geschäftlichen Zwecke, sondern um sich durch
18
die Veiterveräußcrung für ihre Forderung gegen die Firma
aus der Vorauszahlung schadlos zu halten« Dabei seien sich die Klägerin und die Firma B^^ nicht einmal darüber einig gewesen, zu welchen Preise die Klägerin den Traubensaft übernehmen solle»
Diese Ausführung deG Berufungsgerichts greift die Revision mit Recht an. Ob die ursprüngliche Veräußerung des Traubensaftes als eines deutschen Erzeugnisses im ordnungsmäßigen Geschäftsverkehr erfolgt war, Rann dahinstehen» Aus diesem Vertrage hat die Klägerin mangels Übergabe des Traubensaftes ohnehin kein Eigentum erworben. Etwas anderes gilt aber für die vom Berufungsgericht ebenfalls in Erwägung gezogene spätere Vereinbarung zwisehen der Firma B^^ und der Klägerin über einen Erwerb des Traubensaftes als ausländischen Saft» Nach der unbedenklichen Annahme des Berufungsgerichts haben die Klägerin und die Firma B^^ den über den Traubensaft als deutschen Traubensaft geschlossenen Kaufvertrag rückgängig gemacht. Das bedeutet, daß die Firma den gezahlten Kaufpreis an die
Klägerin zurückzahlcn mußte, aber der Beklagten gegenüber berechtigt war, den Traubensaft nunmehr an einen anderen Kunden unter der zutreffenden Bezeichnung als ausländischen zu veräußern» Das wäre eine Veräußerung im ordnungsmäßigen Geschäftsverkehr gewesen. Es ist nicht cinzuoehen, weshalb die Firma B^^ nicht ebenso gut auch mit der Klägerin einen neuen Kaufvertrag über den Traubonsaft, nunmehr als ausländischen, hätte schließen dürfen. Daß die Klägerin in diesem Falle den Kaufpreis für den Traubensaft nicht ein zweites Hai bezahlt, sondern gegen die neue Kaufprciofordcrimg mit ihrer Forderung auf Rückzahlung des Kaufpreises aus dem ersten Vertrag auf-rechnet, sich also "schadlos11 gehalten hätte, ist unerheblich -Das Berufungsgoricht hat offenbar den Fall im Auge, daß ein Vorbehaltskäufer die V/are an einen Gläubiger unter Verrechnung
des Kaufpreises mit der Gegenforderung des Gläubigers verkauft» Dann wird eine Veräußerung in ordnungsmäßigen Geschäftsverkehr allerdings nicht vorlicgcn, weil der Vorbehaltskäufer infolge der Verrechnung den Erlös aus dem Weiterverkauf weder an den Vorbchaltsvcrkäufer abführen, noch ihn die Kaufpreis!orderung abtroten kann» So liegt es nach der Darstellung der Klägerin hier aber nicht» Die Firma B^^ soll vielmehr den Erlös aus dem rückgängig gemachten Kaufvertrag bereits als ‘’Nachnahme'1 an die Beklagte abgeführt haben. Einen solchen Sachverhalt stellt das Landgericht sogar ausdrücklich fest» Die Abrede über den verlängerten Eigentumsvorbehalt kann schwerlich dahin ausgelegt werden, daß die Beklagte, wenn die Firma den Erlös aus einer Veräußerung
an sie weitergeleitot hatte, der Kaufvertrag, der der Veräußerung zugrunde lag, aber rückgängig gemacht und die \7are dann mit einem neuen Vertrags zu gleichem Preise ein zweites Kal an den bisherigen Käufer veräußert wurde, sowohl den Erlös aus dem ersten nicht ausgefährten Kaufverträge als auch aus den zweiten verlangen dürfe» Die Firma B^fc konnte es im Verhältnis zur Beklagten bei der Bezahlung durch die ’’Nachnahm belassen und gegenüber der Klägerin die Kaufpreisforderung aus einem neuen Kaufvertrag mit der Forderung der Klägerin auf Rückerstattung des Kaufpreises aus dem ersten aufgehobenen Kaufvertrags verrechnen» In einen solchen Falle steht die Beklagte genauso da, als hätte die Firma Back mit der Klägerin von Anfang an einen dom ordnungsmäßigen Geschäftsverkehr entsprechenden Kaufvertrag über ausländischen Traubensaft geschlossen, Ein Grund, einen zweiten, dem Gesetz nicht zuwiderlaufenden Kaufvertrag anders zu behandeln als einen von vornherein gesetzmäßig geschlossenen, ist nicht ersichtlich-
20
III. Daa angcfochtcno Urteil war daher aufzuhobon und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurücksuvcrweiscno Dabei wird das Berufungsgericht gegebenenfalls auch zu prüfen haben, ob etwa die §§ 987 ff BGB die Grundlage für die Klagcansprüche bilden und die Klägerin sich den nach Behauptung der Beklagten auf den Kaufpreis erstatteten Betrag von 15 000 DLI anrechnen lassen muß. Sollten die Voraussetzungen der §§ 987 ff BGB nicht vorliegen, so könnte auch § 816 BGB als Anspruchsgrundlage in Betracht kommen (vglo hierzu auch das Urteil des erkennenden Senats vom 29«. April 1968 - VIII ZR 27/66 - m 1968, 701 = Betrieb 1968, 1019).
Die Entscheidung über die Kosten der Revision wird dem Berufungsgericht übertragen, weil die Entscheidung vom Ausgang des Rechtsstreits abhüngt.
Dr. Haidinger Bundesrichter Dr. Gelhaar ist Dr.LIczger
beurlaubt, ortsabwesend und an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert.
Mormann
Br. Haidingor
Braxmaier