Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4e Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 28* Mai 1957 aufgehoben* Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurtickverwicsen, dem auch die Entscheidung Uber die Kosten übertragen wird. liche Bestimmungen Über die Dauer des Nutzungsrechtes sind schriftlich nicht niedergelegt worden, hie Unter-Zeichnung eines der Beklagten im Herbst 1946 von dem Regierungspräsidenten in äMHI als Vertreter des damaligen Landes Ea^NHl zugeleiteten Pachtvertrages, der eine zwanzigjährige Faohtdauer vorsah, hat die Beklagte abgelehnt, has Land B^B^HBBVhat am 25. In diesem Vertrage hat das Land NHBHMHHI seine gesamten Rechte gegenüber der Beklagten, an die Klägerin abgetreten, auch soweit sie sich auf die Durchführung etwa notwendig werdender Rochtsetroilrigksitsii erstrecken* Me Klägerin begehrt die Herausgabe des Moorgeländes» Sie vertritt die Auffassung, zwischen der Beklagten und dem lande kabe ein vertrage j las Berufungsgericht ist im Eingang der Entschei-dungsgründe seines Urteils der Auffassung, zwischen dem vertrag über das Ifoorgslände zustande gekommen, der Über eine längere Zeit als ein Jahr habe dauern sollen* Da er aber der Schriftform ermangelt habe, gelte er nach § 566 BGB als für unbestimmte Zeit geschlossen und habe von Ätsciieidi^sj^üncle Io Zutreffend hat das Berufungsgericht die Rechtsbeziehungen des Landes zu der Beklagten aus der Überlassung des Moorgelänäes zur Abtorfiuig dem Pachtrecht unterstellt (BGH Urteil-vom 27. Ob ein zwischen dem Land und der Beklagten zustande gekommener Vertrag der Genehmigung nach Art. VI ERG 45 und Art. III HilRegVO 84 bedurft hätte, weil die überlassene Fläche nicht nur der Abtorfung, sondern auch der Kultivierung und Besiedlung, also der landwirtschaft- Es kann dahingestellt bleiben, ob, wie die Revision meint, ein von dem Eigentümer und dem Abtorfungs-berechtigten gestellter, die Vertragsbedingungen enthaltender und von beiden Teilen unterschriebener Antrag zugleich die schriftliche Verlautbarung des Vertrages enthalten kann oder ob dem nicht die Vorschrift des § 126 BGB entgegonstände» Eer Antrag der Beklagten und des Regierungspräsidenten erfüllt, wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, die Voraussetzungen der Schriftform schon deshalb nicht, weil er keine Angaben Uber den Pacht zins enthält» Unter dem Pormzwango des § 356 BUB stehen alle wesentlichen Bestandteile dos Miet- und Pachtvertrages, zu denen auch die Vereinbarung des Entgelts gehört (RGZ 118, 105, 108; 123, 171, 173; BGH NJW 1954, ein wesentlicher Bestandteil aber außerhalb der Urkunde »einen Biederschlag gefunden hat (HG JW 193'% 3549, 3550 a« £•)• Zu Uhrecht beruft die Revision sich auoh darauf^ daß diese Torf heuer sich nach Richtlinien der Regierung und einer Tarifordnung errechne« Zur Wahrung der Schriftform mag es genügen, wenn zwar der Itiet- oder Pachtzins nicht ausdrücklich bestimmt ist, aus den schriftlich niedergelegten Vertragsbedingungen sich jedoch ergibt, daß das gesetzlich oder behördlich festgesetzte Entgelt gezahlt werden soll« An einer solchen Bestimmung fehlt es aber gerade in dem gemeinsam gestellten Anträge. Bas Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß, wenn ' die Schriftform nicht gewahrt ist, immerhin ein Anspruch auf Baohholung der Schriftform besteht, sofern die Vertragsparteien im Zusammenhang mit einem mündlichen Vertragsschluß ausdrücklich oder stillschweigend die Verpflichtung zur Einhaltung der Schriftform begründet haben, und daß in diesem Palle eine Kündigung des Vermieters oder Vferpächters sich als Rechtsmißbrauch darstellen kann. Bas Berufungsgericht meint aber, die Beklagte könnte dem Berausgabeverlangen der Klägerin nicht mit der Berufung, daß das Band jmmm|ZU]]1 Abschluß eines schriftli-oben Vertrages verpflichtet sei, begegnen, da zwischen eher Vertrag wird aber für die rechtsfähige Genossenschaft dadurch wirksam, daß sie ihn nach ihrer Entstehung als juristische Person genehmigt (BGHZ 17, 385)» Beil v Pall, daß die Gründer vor der Eintragung im Hamen der Körperschaft handeln, sehen für die Gesellschaft mit beschränk»-ter Haftung die Bestimmung des § 11 Abs» 2 GmbHG und für die Aktiengesellschaft die des § 34 Abs» 1 AktG ausdrücklich vor» Die Tatsache allein, daß die Gründer erwarten, aus solchen Geschäften nicht persönlich in Anspruch genommen zu werden, und daß der Vertragsgegner annimmt, er werde das Rechtsgeschäft nicht mit den Gründern, sondern mit der später zur Entstehung gelangenden juristischen abwickeln, läßt jedenfalls im allgemeinen nicht darauf schließen, daß es den Beteiligten fern liege, rechtliche Bindungen einzugehenc J)aß Körperschaften lange vor ihrer Eintragung ihren GeschUftsbe trieb im vollen Umfange eröffnen und das Eintragungsverfahren vernachlässigen, ist vielmehr, wie Sohultze von Lasaulx (JZ 1952, 390) mit Recht hervorhebt, eine im Wirtschaftsleben der Zeit nach dem Jahre 1945 nicht selten beobachtete Erscheinung» Das Berufungsgericht läßt es an der Prüfung, ob die Vorstandsmitglieder der Beklagten vor der Eintragung etwa .einen Pachtvertrag für die Genossenschaft haben.schließen wollen, ob die Vertreter des Landes HaflBBi (das Land ist erst äurch die Verordnung der Militärregierung Er* $5 mit Wirkung vom 1. Ziel sei gewesen, daß die Beklagte durch eigene Arbeit-ihrer Genossen das Moor abtorfe und mit Hilfe des durch den Verkauf des Torfes erzielten Gewinnes Siedlersteilen für die Genossen aufbaue« Da die Militärregierung aber mit Bäcksicht auf das Militärregierungsgesetz Br« 52 einer Veräußerung der Moorflächen an die Beklagte widersprochen habe, sei eine langjährige Verpachtung vorgesehen gewesen» Biese Behauptungen und die weitere Behauptung der Beklagten, der damalige Begierungsrat Dr» von SchVBMl habe bei der GrändungsverSammlung vom 23- Februar 1946 mit ausdrücklicher Ermächtigung der Militärregierung und namens des Begierungspräsidenten erklärt, das Band HaflMBl werde das Bomänenland solange verpachten, bis cs verkauft werden dürfe, ein schriftlicher Vertrag solle darüber später abgeschlossen werden, ist für die Bevisions ins tanz als richtig zu unterstellen, da. Alsdann liegt die Annahme nahe, daß schon vor der Eintragung der Beklagten zwisohen dem Land Ha^MM und den für die noch einzutragende Beklagte handelnden Vorstandsmitgliedern Vereinbarungen über die Abtorfung mit der Abrede späterer Beurkundung zustande gekommen sind, zu demal unstreitig die Koorarbeiten mit Billigung und Förderung j sind» La zur damaligen Zeit nicht abzusehen war, wann eine Veräußerung von Bomänenland erlaubt seih werde, und da nach der Barstellung der Beklagten alle Beteiligten davon ausgegangen sind, die Abtorfung und Besiedlung werde etwa' 20 Jahre dauern, könnte hinsichtlich der Bauer des Pachtvertrages der übereinstimmende Wille dahingegangen } Offenbar von seinem Standpunkt aus, daß wegen der Ablehnung 'dieses Entwurfes die Beklagte sich nicht auf etwaige Zusagen des Landes HflHBHNHt mehr berufen könne, sicht es von einer Wertung dieser Äußerung des Regierungspräsidenten ab und führt aus, für den Pall, daß der Besuch im Jahre 1947 erfolgt sein sollte, roiche die Erklärung nicht aus, um eine mündliche Pachtvercinbarung herbeizuführen, da die Beklagte nicht bewiesen habe, daß auch sie damals Die im Herbst 1946 erfolgte Übersendung eines Vertragsentwurfes an die noch nicht eingetragene Beklagte, der eine zwanzigjährige Überlassung vorsah, betrachtet des Berufungsgericht zwar - insofern übrigens im Y/ider-spruch zu seiner vorherigen Auffassung, das Band HaMB|| habe vor der völligen Gründung der Beklagten keine verbindlichen Verpflichtungen herbeiführen wollen - als ein Angebot zu dem Abschluß eines langfristigen Pachtvertrages« Pa der Voi’etand den Abschluß eines Vertrages aber abgelehnt habe, meint das Berufungsgericht, könne die Beklagte sich nicht mehr darauf berufen, daß das Band HaflMfcoder ihr den Abschluß eines langfristigen Pacht- Auch gegen diese Auffassung bestehen rechtliche Bedenken« War bereits mündlich oder’ stillschweigend ein Vertrag geschlossen, so konnte er nicht durch die bloße Weigerung der Gründer, ihn auch schriftlich zu vollziehen, aufgehoben werden« Hierzu hätte es vielmehr einer auf Aufhebung gerichteten Übereinkunft bedurft« Aber auch vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus, daß höchstens ein Vorvertrag bestanden habe, führt die Ablehnung des Entwurfes nicht notwendig zu dem Erlöschen der vertraglichen Bindungen« Ein Vorvertrag verpflichtet beide Parteien zu dem Abschluß eines Vertrages, also zur Abgabe eines eigenen Angebots, aber auch zur Annahme eines vom Vertragsgegner gemachten Angebots« Die auf Grund eines Vorvertrages geschuldete Leistung be- # schränkt sich daher nicht auf die Abgabe einer Angebotserklärung. Bas bloße Angebot do3^ einen Partei bedeutet noch keine vollständige Erfüllung der für sie durch den Vorvertrag begründeten Verpflichtung ' mit der Polge, daß nach' § 362 Abs« 1 BGB das Schuldvcrhältnis erloschen wäre« Denkbar ist allerdings, daß im Einzclfall in der Ablehnung des Antrages zu dem Abschluß eines Vertrages zugleich die Erklärung liegt, einen endgültigen Vertrag nicht mehr schließen zu wollen, und daß der Gegner sich damit einverstanden erklärt« Bann sind die vorvertraglichen Bindungen durch übereinstimmende 7*i liens erklär ung wieder aufgehoben word on* Baß dies im vorliegenden Pall geschehen ist, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte könne sich angesichts der Ablehnung des Angebots heute nicht mehr darauf berufen, daß das lend NflHHHfc den Abschluß eines langfristigen Pachtvertrages zugesagt habe, wurde indessen ihre Rechtfertigung finden, wenn die Beklagte mit ihrem jetzigen Verlangen gegen Treu und Glauben Verstieße, etwa weil sie sioh in untragbarem Widerspruch zu ihrem eigenen früheren Verhalten setzte* Per darüber auf genommene Vermerk besagt, solange ein Ankauf der abzutorfenden Flächen im Hinblick auf die Bestimmungen „der Militärregierung nicht möglich sei, solle ein Pachtvertrag geschlossen werden« Pie Beklagte müsse nun endlich eine Rentabilitätsberechnung hergeb'en» Nur so könne die Pomänenverwaltung nachprüfen, ob die Heuer von 5 $ oder 8 ^ zu hoch sei« Wie im übrigen zwischen den Parteien unstreitig ist, hat die Beklagte den Entwurf auch abgelehnt, weil ihr die Fassung des § 15 über eine spätere Veräußerung der Fläche zu unbestimmt war» Nach alledem erscheint es denkbar, daß die Beklagte den Abschluß eines Pachtvertrages gerade rioht endgültig abgelehnt, sondern nur eine günstigere Bestimmung des Pachtzinses und eine verbesserte Fassung der Bestimmungen Uber den späteren Bigentumserwerb erstrebt hat« Aus der Ablehnung des &itwurfes könnte auch nur dann etwas zu lasten der feb»* Abschluß eines Pachtvertrages herbeifUhren Wöllern sondern habe lediglich den Ankauf des G-elandes au Reichsmarkpreisen■ angestrehtu Diesem Rchlußp den das Berufungsgericht aus den Schreiben der Beklagten vom 23g Juni■1947 und. Schreibens vom 23* Juni 1947 ausdrücklich erwähnt wird, es sei versprochen, den Grund und Boden in Erbpacht zu geben, bis ein Verkauf nach dem Gesetz möglich sei« Mit dem Worte Erbpacht” könnte der gesetzesunkundige Verfasser gemeint haben, es sei ein langjährig unkündbarer Pachtvertrag versprochen worden» In dem Schreiben wird auch nur hervorgehoben, die Abtorfung sei nicht das Hauptziel der Genossenschaft, vielmehr hätten sich die Mitglieder der Genossenschaft zusammengeschlossen mit dem Ziele, zu siedeln» Damit erscheint es ausgeschlossen, dem Schreiben zu entnehmen, daß die Bcklagto. der Auffassung gewesen ist, lediglich die Siedlung sei das Ziel der Genossen» Es ergibt sich vielmehr bei unbefangener Betrachtung, daß nur hat gesagt sein sollen, die Abtorfung sei ein Heben2iel und Mittel zu dem Zweck» Die Tatsache, daß von einem Kaufangebot die Rede ist, schließt keineswegs aus, wie auch das Wort "Erbpacht* zeigt, daß die Beklagte für die Zeit bis zur Eigentumsüberiaesung das abzutorfende Gelände pachtweise hat behalten wollen» Hichts anderes ergibt sich auch aus dem Schreiben vom 11» Oktober 1947, wenn die Beklagte erwähnt, daß die Siedlung das eigentliche Ziel sei« Bei der Würdigung dieser Erklärungen darf auch nicht außer acht gelassen werden, daß der im Schreiben vom 23» Juni 1947 enthaltene Kaufantrag die Antwort auf die Aufforderung des Regierungspräsidenten vom 12» Juni 1947 gebildet hat, die Beklagte solle ihm bis zu dem 1. stehen geblieben, s ndora habe sieh mit dem Wunsch naoh Ankauf des Geländes zu ihrem früheren Verhalten in Widerspruch ge setz to nachdem Saufverhandlungen nicht weiter geführt worden waren, hat das Land denn auch das Gelände der Beklagten weiter belassen und die Beklagte hat die übliche Vergütung gezahlt, Laß in diesem beiderseitigen Verhalten der stillschweigende Abschluß eines Pachtvertrages erblickt werden könnte, verkennt das Berufungsgericht selbst nicht® Einer Entscheidung enthält es sich indessen mit dor Begründung, daß auch in diesem Pall dadurch ein Recht der Beklagten, über den 3% Lezembor ‘•954 hinaus das ihr überlassene Gelände zur Abtorfung im Besitz zu behalten, nicht begründet worden wäre« Auf welcher Erwägung diese Auffassung beruht, läßt das Berufungsgericht nicht erkennen« Möglicherweise glaubt es, daß es an der weiteren Abrede fehle, den danach stillschweigend geschlossenen Pachtvertrag schriftlich niederzulegen« Die Revision hat indessen, wie schon auBgefÜhrt, mit Recht gerügt,' daß das Berufungsgericht das Pehlen einer derartigen Abrede ohne zureichende Begründung angenommen hat« Bei der Würdigung des Verhaltens des Landes B0MB und der Beklagten unter dom Gesichtspunkt, ob die Beklagte nach Ablehnung des Angebots des Landes nicht mehr auf eine etwa gegebene Zusage des Landes, einer, langjährigen Pachtvertrag schriftlich abzuschließen, zurückkommen dürfe, kann auch der Umstand nicht unberücksichtigt bleiben, daß das Land und die Beklagte gemeinsam noöh im Mai 1949 den Antrag auf Erteilung der Abtorfungs-genehmigung gestellt haben« Las öffentliehrechtliche Wescnsmerkmal des Genehmigungsverfahrens schließt nicht Bellte das Berufungsgericht bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wiederum zu der Auffassung gelangen, daß die Abrede, einen langfristigen Pachtvertrag schriftlich niederzulegen, nicht getroffen sei, so wird es auch seine Ansicht zu überprüfen haben, daß die Kündigung nicht als treuwidrig zu bezeichnen sei» Die Revision rügt mit Recht, daß diese Ansicht auf einer unzureichenden Würdigung des gesamten Vorbringens der Parteien beruhe« Rach der Darstellung der Klägerin ist dis Beklagte auf Anregung der JELlitärregierung und euf Veranlassung der Regierung gegründet worden« Die Gründung soll der Erfüllung zweier der Regierung obliegenden öffentlich-rechtlichen Aufgaben geäient haben« Einmal habe, so trägt die Beklagte vor, die Regierung die dringendste Brennstoffnot durch Torfgewinnung beseitigen wollen« Der Zeuge 3c 14MBP hat dazu bekundet, es sei ihm daran gelegen gewesen, daß sohneil und wirksam mit äer Abtorfung be~ gönnen worden sei, denn er habe sum Herbet 1946 450 000 Tonnen Torf für die Hausbrandrersorgnng zur Verfügung ateilen müssen* Fr habe deshalb zu dem Ausdruck gebracht, die Genossenschaft solle nur zunächst schnell mit dom Abtorfen beginnen, alles andere sei klar oder werde klargemacht» Mose seine Äußerung sei geschehen, weil er ungeduldig gewesen sei, da für ihn die Hauptsache der schnelle Beginn der Torfgewinnung gewesen sei» Beine Äußerung sei im Gespräch mit dem Geschäftsführer der Hauptgenossenechaft Ka^§ gefallen* dem die Sicherung der Genossenschaftsgelder am Herzen gelegen habe» Die zweite Aufgabe der zu gründenden Beklagten lag in der Besiedlung der abgeiorften Moorflächen durch arbeitslos oder heimatlos gewordene Siedler» Dabei war, wie sich auch aus der Aktennotiz des Oberregierungsrats SoflHHI vom *:6« Juli 1947 ergibt, die Besiedlung das von der Beklagten erstrebte Fernziel« Der Beklagten waren nach dieser Aktennotiz Zusagen gemacht, daß sie nicht nur eine Torfgewinnungsgenossenschaft, sondern eine Siedlungs- und Torfgonossen-schaft bilden solle« Die Torfgewinnung war dabei das Mittel zu dem Zweok« Durch die Veräußerung des Torfes sollten die Mittel bereitgestollt werden, um eine Siedlung möglichst ohne Zuhilfenahme staatlicher Unterstützung zu erreichen» Das, was die Regierung mit der Errichtung der Beklagten erstrebt habe, ist, wie die Beklagte vorträgt; auch eingetreten« Die Beklagte hat den von ihr erforderten Torf gewonnen und es sind in der Folgezeit eine Reihe von Siedlungen errichtet worden» Die Beklagte hat weiter vorgetragen, auf Veranlassung der Regierung Maschinen zur Torfgewinnung von hohem Werte beschafft zu haben, also Investitionen getroffen au haben, die erst nach langer Zeit amortisiert worden können« Wird das alles als richtig unterstellt, so liegt die Annahme nahe, daß mit einer Räumung des der Beklagten überlassenen Gebietes eine Vernichtung der Genossenschaft und eine Zerstörung der in Angriff genommenen Besiedlung verbunden ist« Die Klägerin hat zwar in Aussicht gestellt, die Maschinen der Beklagten zu dem Tageswert zu übernehmenv Es liegt indessen auf der HSnd, daß der Wert der Maschinen nach langjährigem Gebrauch nur noch gering ist, während andererseits die Maschinen, wenn sie von der Beklagten eingesetzt werden, für die Torfgewinnung weiter verwendet werden können« Wenn, wie weiter zu unterstellen ist, die Regierung den Gründern der Genossenschaft eine langfristige Überlassung des Geländes bis zur endgültigen Besiedlung in Aussicht gestellt hat, so bedurfte es der Abwägung, ob unter diesen Umständen nicht auch ohne die ausdrückliche Abrede schriftlicher Hiederlegung die Kündigung des Pachtvertrages und eine etwaige Zerschlagung der Siedlung gegen Treu und Glauben verstößt, etwa in der Beziehung, daß das Band sich mit seinem eigenen Verhalten in Widerspruch setzen und das Vertrauen zunichte machen könnte, das es selbst in den Siedlern, die sich um die Schaffung einer anderen Bebens-grundlage nicht mehr bemüht haben, erweckt hat. Ist diese Äußerung, wie nach der Bekundung des Beugen Brtffr angenommen worden kann, auf den Hinweis dieses Zeugen erfolgt, daß es nunmehr an der Zeit wäre, schriftliche Vorträge abauschließen, so würde der Regierungspräsident möglicherweise die Beklagte davon abgohalten haben, auf alsbaldigen Abschluß eines Vertrages au drängen, ln gleicher Richtung wäre der Umstand au werten, daß das land auch nach der Ablehnung seines Vertragsangebots nicht etwa die Verhandlungen abgebrochen, vielmehr die Erwartung der Beklagten, zu einem Pachtverträge zu kommen, durch weitere Vorhandlingen und durch den Antrag auf Erteilung der Abtorfungsgenehmigung aufmchterhalten und genährt hat. Pabei wird auch das Ergebnis der vom Berufungsgericht gemäß der vorstehenden Ausführungen im Abschnitt II, 2 vor zunehmenden- Prüfung zu berück» sichtigen sein, aus welchen Gründen es in den Jahren 1946 und «947 nicht zur Unterzeichnung des vom lende vorgeschlagenen Vertrags gekommen ist.
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Zur 3?ragwei te geschäftlicher Erklärungen, welche die Gründer einer Genossenschaft vor deren Eintragung in das Genossenschafts- ..;.N
register abgegeben haben* '
2* Gesetzs . BGB §§ 145, .241, 242 (C d), 505, 562
Bechtssatz: Die Verpflichtung aus einem Vorverträge
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I* Gesetz: Hechtssatz:
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ser es aber ablchnt* die ablehnende Partei v,v<. ...
V’;.. -• - kann jedoch gegen Treu, und Glauben verstoßen,'v:
v-V.- wenn sie nach der Ablehnung des Antrages ihrerseits^ ; .. * den Abschluß des Hauptvertrages verklangt*.
V'/*^ Aktenzeichens Vill ZB 119/57. : xv‘ ""
Jöfct. des BGH v* 21* Januar. 1958 OLG Oldenburg
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ym_ZR 1J9/52
Verkündet laut Protokoll
am 21* Januar 1958
BMB, Justiz sekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Hamen des Volk ln dem Rechtsstreit
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de^MPorf** und Siedlungsgenoseenschaft _
flMHi eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht, vertreten durch die Vorstandsmitglieder Hero und Revert BAH in
Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt
gegen
die RcBBBBMMMBl Kraftwerke Aktiengesellschaft ln HBBfc vertreten durch die Vorstandsmitglieder KfiriWfllHi und Dipl*-Ing* Erhard EflB in
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Proseßbevollmächtigter; Rechtsanwalt
• »
hat der VIII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21* Januar 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br* Großmann sowie der Bundesrichter Br. Gelhaar, Br* Spieler,
Br* Borschel und Br* Hezger
für Recht erkannt;
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4e Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 28* Mai 1957 aufgehoben* Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurtickverwicsen, dem auch die Entscheidung Uber die Kosten übertragen wird.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Am 23« Februar 1946 wurde die Beklagte als eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht errichtet» Pie ist am 5« Februar 1947 in das Genossenschaftsregister eingetragen worden, her Gegenstand des Unternehmens besteht u. a. in dem gemeinschaftlichen Abbau und der Verwertung von Torf, der gemeinschaftlichen Kultivierung abgetorfter Ländereien und der anschließenden Besiedlung dieser Gebiete, her Beklagten wurden für diesen Zweck von dem Eigentümer, dem Lande Mo or gr und stücke überlassen, von denen sie etwa 346 ha seit dem Jahre 1946 zur Torfgewinnung nutzt. Auf dap abgetorften Flächen sind inzwischen mehrere Siedlungs-stellen errichtet worden.
Vertragliche Vereinbarungen zwischen der Beklagten und dem Lande insbesondere ausdrück-
liche Bestimmungen Über die Dauer des Nutzungsrechtes sind schriftlich nicht niedergelegt worden, hie Unter-Zeichnung eines der Beklagten im Herbst 1946 von dem Regierungspräsidenten in äMHI als Vertreter des damaligen Landes Ea^NHl zugeleiteten Pachtvertrages, der eine zwanzigjährige Faohtdauer vorsah, hat die Beklagte abgelehnt, has Land B^B^HBBVhat am 25. März 1934 das nach seiner Ansicht nur auf unbestimmte Zeit mit der Beklagten eingegangene vertragliche Verhältnis i zu dem 31« Dezember 1934 gekündigt. Fs hat am 22. September 1954 mit der Klägerin einen schriftlichen Pachtvertrag auf 35 Jahre mit Wirkung vom 1» Januar 1955 über die von der Beklagten genutzten Moorflächen abgeschlossen. In diesem Vertrage hat das Land NHBHMHHI seine
gesamten Rechte gegenüber der Beklagten, an die Klägerin abgetreten, auch soweit sie sich auf die Durchführung etwa notwendig werdender Rochtsetroilrigksitsii erstrecken*
Me Klägerin begehrt die Herausgabe des Moorgeländes» Sie vertritt die Auffassung, zwischen der Beklagten und dem lande kabe ein vertrage j
loser Zustand geherrscht, zu dem mindesten seien etwaige vertragliche Beziehungen durch Kündigung beendet worden*
Bas lendgericht und das Oberlard esgerioht haben die Beklagte zur Herausgabe der von ihr genutzten Grundstücke verurteilt*
Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der iOLage» Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen«
las Berufungsgericht ist im Eingang der Entschei-dungsgründe seines Urteils der Auffassung, zwischen dem
vertrag über das Ifoorgslände zustande gekommen, der Über eine längere Zeit als ein Jahr habe dauern sollen* Da er aber der Schriftform ermangelt habe, gelte er nach § 566 BGB als für unbestimmte Zeit geschlossen und habe von
Ätsciieidi^sj^üncle
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und der Beklagten sei zwar ein Pacht-
dem lande werden kennen.
zu dem 31» Dezember 1954 gekündigt
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Io Zutreffend hat das Berufungsgericht die Rechtsbeziehungen des Landes zu der Beklagten aus
der Überlassung des Moorgelänäes zur Abtorfiuig dem Pachtrecht unterstellt (BGH Urteil-vom 27. September 1951
- I ZR 85/50 - LH BGB § 581 Nr. 2f Urteil vom 14. März 1956
- V ZR 108/54- M WohnsiedlG § 4 Nr. 3 « BdL 1956, 165).
Ob ein zwischen dem Land und der Beklagten
zustande gekommener Vertrag der Genehmigung nach Art. VI ERG 45 und Art. III HilRegVO 84 bedurft hätte, weil die überlassene Fläche nicht nur der Abtorfung, sondern auch der Kultivierung und Besiedlung, also der landwirtschaft-
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liehen Nutzung dienen sollte (vgl. BGHZ 1, 176, 178), kann dahingestellt bleiben, da eine Genehmigungspflicht mit dem Inkrafttreten des Landpachtgesetzes für die Zeit ab 1. Juli 1954 fortgefallen ist und ein bis dahin schwebender unwirksamer Vertrag wirksam geworden ist.
2. Die .Beklagte will entgegen der Auffassung des Be-
rufungsgerichts in einem von ihr und dem Regierungspräsidenten von AflBM gemeinsam eingereichten Antrag auf Erteilung der Abtorfungsgenehmigung nach § 5 Abs. 1 des »preußischen Moorschutzgosetzes vom 20. August 1923 (GS 1923, 400) die schriftliche Abfassung eines Pachtvertrages sehen. Dieser Antrag beginnt mit den Worten:
"Der fforf- und Siedlungsgenossenschaft 00 _ in O0B0|j|Bfeist .
von der Domänenvcrwaltung imFiBHflBB WflBmoor eine Hochmoorfläche 'von rund 441 ha zur Abtorfung übertragen worden".
Es folgt sodann eine Beschreibung des Gebietes und der Art und Weise der vorgesehenen Abtorfung.
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:'er Antrag ist am ’0» Mai 1949 von dem Vorstandsmitglied BimH der Beklagten and am 23» Mai 1949 von dem Vertreter des Regierungspräsidenten unterschrieben worden« JSr wurde Uber die Wasserwirtschaftsverwaltung an den Beschlußausachuß fUr den Regierungsbezirk weitergeleitet» Der Bescblußausachuß genehmigte den Ab-torfungsplan durch Beschluß vom 21» Juni 1949« Bas Berufungsgericht meint, dieses durch rein öffentliche Erwägungen gekennzeichnete Verfahren lasse für etwaige pri-ratrechtliche Vereinbarungen keinen Raum»
Es kann dahingestellt bleiben, ob, wie die Revision meint, ein von dem Eigentümer und dem Abtorfungs-berechtigten gestellter, die Vertragsbedingungen enthaltender und von beiden Teilen unterschriebener Antrag zugleich die schriftliche Verlautbarung des Vertrages enthalten kann oder ob dem nicht die Vorschrift des § 126 BGB entgegonstände» Eer Antrag der Beklagten und des Regierungspräsidenten erfüllt, wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, die Voraussetzungen der Schriftform schon deshalb nicht, weil er keine Angaben Uber den Pacht zins enthält» Unter dem Pormzwango des § 356 BUB stehen alle wesentlichen Bestandteile dos Miet- und Pachtvertrages, zu denen auch die Vereinbarung des Entgelts gehört (RGZ 118, 105, 108; 123, 171, 173; BGH NJW 1954,
425, 426 a» Roquette Mietrecht 4» Aufl» S» 95)* Un-
erheblich ist, pb aus anderen Umstanden entnommen werden kann, daß zwischen dem Band der Beklag-
ten als Pachtzins die Übliche Torfheuer vereinbart worden war» Für die Schriftform genügt nicht, daß zwar Uber den Vertragsschluß eine Urkunde aufgenommen worden ist,
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ein wesentlicher Bestandteil aber außerhalb der Urkunde »einen Biederschlag gefunden hat (HG JW 193'% 3549,
3550 a« £•)• Zu Uhrecht beruft die Revision sich auoh darauf^ daß diese Torf heuer sich nach Richtlinien der Regierung und einer Tarifordnung errechne« Zur Wahrung der Schriftform mag es genügen, wenn zwar der Itiet- oder Pachtzins nicht ausdrücklich bestimmt ist, aus den schriftlich niedergelegten Vertragsbedingungen sich jedoch ergibt, daß das gesetzlich oder behördlich festgesetzte Entgelt gezahlt werden soll« An einer solchen Bestimmung fehlt es aber gerade in dem gemeinsam gestellten Anträge. Daß die Torfheuer nach einem amtlichen Satz entrichtet werden müsse, war auch nicht etwa selbstverständlicher Inhalt dieses Antrages. Unstreitig hat die Beklagte zu dem mindesten zeitweilig versucht, die von dem Bande RfpHHHHfc verlangte Pachtheuer horabzudrücken.
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Bas Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß, wenn ' die Schriftform nicht gewahrt ist, immerhin ein Anspruch auf Baohholung der Schriftform besteht, sofern die Vertragsparteien im Zusammenhang mit einem mündlichen Vertragsschluß ausdrücklich oder stillschweigend die Verpflichtung zur Einhaltung der Schriftform begründet haben, und daß in diesem Palle eine Kündigung des Vermieters oder Vferpächters sich als Rechtsmißbrauch darstellen kann. Bas Berufungsgericht meint aber, die Beklagte könnte dem Berausgabeverlangen der Klägerin nicht mit der Berufung, daß das Band jmmm|ZU]]1 Abschluß eines schriftli-oben Vertrages verpflichtet sei, begegnen, da zwischen
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dem Land dor Beklagten ein für die Bauer
berechneter mündlicher Pachtvertrag nicht geschlossen worden sei, vielmehr ein vertragloser Zustand bestanden habe» Biese Ansicht steht indessen schon mit der eigenen im Eingang der Entscheidung gründe vertretenen Auffassung des Berufungsgerichts» wegen Nichtbeachtung der Schriftform gelte der mit der Beklagten zustande gekommene Vertrag als für unbestimmte Zeit geschlossen» ln Widerspruch« Bie Ausführungen des Berufungsgerichts hallen auch der rechtlichen Nachprüfung nicht stand«
% las Berufungsgericht glaubt» vor der Eintragung der Beklagten in das Genossensehaftsregister habe ein verbindlicher Vorvertrag über den Abschluß eines langfristigen Pachtvertrages nicht Zustandekommen können.
Es sei zwar möglich, daß vor der Eintragung einer Genossenschaft die Gründer selbst vertragliche Verpflichtungen eingingen in der Erwartung» daß die zu gründende Genossenschaft nach ihrer Eintragung in das Vertragsver-
hältnig ein treten werde« Im vorliegenden Fall müsse aber
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als ausgeschlossen angesehen werden, daß es im Willen des Landes NVBHHMBHi oder der Gründer der Beklagten gelegen habe, für die Gründer persönlich Verpflichtungen zu schaffen« Es habe allen Beteiligten femgelegen, auch nur daran zu deukenr daß die Grünäer persönlich verpflichtet sein sollten, die Ländereien selbst zu pachten und den Pachtzins persönlich zu bezahlen, falls die Genossenschaft den Eintritt in das Pachtverhältnis ablehnon sollte« In der Erklärung des Zeugen Br«, von Pch^HHB als dee Vertreters des Regierungspräsidenten, die er in der Intei’essentenversammlung am 23« Februar 1946 abgegeben
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habe, könne nur die Erklärung der Bereitwilligkeit erblickt werden, später mit der Genossenschaft einen langfristigen Pachtvertrag abzuechließen»
Las Berufungsgericht verkennt die Tragweite geschäftlicher Erklärungen, die die Gründer einer Genossenschaft vor der Eintragung abgeben» Mit der Errichtung des Statutes wird ein Rechtsgebilde ins Leben gerufen, das als die nim Verden begriffene rechtsfähige Genossenschaft" eine "Entwicklungsstufe" bei der Entstehung der eingetragenen Genossenschaft bildet (BGHZ 17, 385, 391* 20, 281, 285)» Verträge, die die Gründer schließen, sind nicht zwangsläufig darauf gerichtet, die Gründer persönlich zu verpflichten* vielmehr können die Gründer auch nur die Genossenschaft für die Zeit nach Erlangung der Rechtsfähigkeit verpflichten wollen» Damit werden die Gründer zwar für eine noch nicht bestehende Person tätig und begründen Rechte und Pflichten für jemanden, der vor der Eintragung' noch nicht Rechtsund Pflichten träger sein kann» Sin sol-*. eher Vertrag wird aber für die rechtsfähige Genossenschaft dadurch wirksam, daß sie ihn nach ihrer Entstehung als juristische Person genehmigt (BGHZ 17, 385)» Beil v Pall, daß die Gründer vor der Eintragung im Hamen der Körperschaft handeln, sehen für die Gesellschaft mit beschränk»-ter Haftung die Bestimmung des § 11 Abs» 2 GmbHG und für die Aktiengesellschaft die des § 34 Abs» 1 AktG ausdrücklich vor» Die Tatsache allein, daß die Gründer erwarten, aus solchen Geschäften nicht persönlich in Anspruch genommen zu werden, und daß der Vertragsgegner annimmt, er werde das Rechtsgeschäft nicht mit den Gründern, sondern mit der später zur Entstehung gelangenden juristischen
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Be-son.'? abwickeln, läßt jedenfalls im allgemeinen nicht darauf schließen, daß es den Beteiligten fern liege, rechtliche Bindungen einzugehenc J)aß Körperschaften lange vor ihrer Eintragung ihren GeschUftsbe trieb im vollen Umfange eröffnen und das Eintragungsverfahren vernachlässigen, ist vielmehr, wie Sohultze von Lasaulx (JZ 1952, 390) mit Recht hervorhebt, eine im Wirtschaftsleben der Zeit nach dem Jahre 1945 nicht selten beobachtete Erscheinung» Das Berufungsgericht läßt es an der Prüfung, ob die Vorstandsmitglieder der Beklagten vor der Eintragung etwa .einen Pachtvertrag für die Genossenschaft haben.schließen wollen, ob die Vertreter des Landes HaflBBi (das Land
ist erst äurch die Verordnung der Militärregierung Er* $5 mit Wirkung vom 1. Eovember 1946 gebildet worden) den Willen gehabt haben, Erklärungen abzugeben, die dio zukänftigo Gesellschaft verpflichten sollten, und ob die Beklagte nach der Eintragung einen etwaigen Vertrag genehmigt hat, fehlen« Die Revision rttgt dabei
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mit Recht, daß das Berufungsgericht sowohl eine Würdigung der Aussagen derjenigen Zeugen, die an der Gründung^ Versammlung vom 23* Februar 1946 teilgenommen haben, unterlassen, als euch bei der Auslegung der Erklärungen der Beteiligtor die Gesamt ums fände nicht berücksichtigt habe» Was diese betrifft, so hat die Beklagte vorgetragen, nach Kriegsende habe auf Weisung der Militärregierung der Regierungspräsident von AMIV die Kultivierung der otwa 440 ha großen Moorfläche der Domäne fflSBmoor in die Wege geleitet, einroal.um dem größten Brennstoff mangel abzuhelfen,und zu dem anderen, um neue Siedlorstellen zu schaffen« Im wesentlichen auf Veranlassung der Regierung sei die Beklagte gegründet worden« Das wirtschaftliche
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Ziel sei gewesen, daß die Beklagte durch eigene Arbeit-ihrer Genossen das Moor abtorfe und mit Hilfe des durch den Verkauf des Torfes erzielten Gewinnes Siedlersteilen für die Genossen aufbaue« Da die Militärregierung aber mit Bäcksicht auf das Militärregierungsgesetz Br« 52 einer Veräußerung der Moorflächen an die Beklagte widersprochen habe, sei eine langjährige Verpachtung vorgesehen gewesen» Biese Behauptungen und die weitere Behauptung der Beklagten, der damalige Begierungsrat Dr» von SchVBMl habe bei der GrändungsverSammlung vom 23- Februar 1946 mit ausdrücklicher Ermächtigung der Militärregierung und namens des Begierungspräsidenten erklärt, das Band HaflMBl werde das Bomänenland solange verpachten, bis cs verkauft werden dürfe, ein schriftlicher Vertrag solle darüber später abgeschlossen werden, ist für die Bevisions ins tanz als richtig zu unterstellen, da. das Berufungsgericht sich mit diesem Vorbringen nicht auseinandergeeetzt hat»
Alsdann liegt die Annahme nahe, daß schon vor der Eintragung der Beklagten zwisohen dem Land Ha^MM und den für die noch einzutragende Beklagte handelnden Vorstandsmitgliedern Vereinbarungen über die Abtorfung mit der Abrede späterer Beurkundung zustande gekommen sind, zu demal unstreitig die Koorarbeiten mit Billigung und Förderung j
des Landes alsbald in Angriff genommen worden . i
sind» La zur damaligen Zeit nicht abzusehen war, wann eine Veräußerung von Bomänenland erlaubt seih werde, und da nach der Barstellung der Beklagten alle Beteiligten davon ausgegangen sind, die Abtorfung und Besiedlung werde etwa' 20 Jahre dauern, könnte hinsichtlich der Bauer des Pachtvertrages der übereinstimmende Wille dahingegangen }
sein, das Land auf 20 Jahre, längstens bis zur Veräußerung
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an die Siedler» zu verpachten* Das Berufungsgericht hätte daher an den genannten Behauptungen der Beklagten, die von den Zeugen v* BchAHB und Bx^Aübrigens im wesentlichen bestätigt worden sind und für die auch die Akten-verinex’ke des Zeugen v. Sch^HVvom 23« Juni 1947 und des Oberregierungsrats Si^AAAvom 16» Juli 1947 in den Akten des Begierungspräsidenten (dort Bl. 36 und 37) sowie der Bericht des Bogiei’ungspräsidenten vom 27« August 1947 (Bl. 41 der genannten Akten) sprechen, nicht Vorbeigehen dürfen.
In diesem Zusammenhänge greift auch die Verfahrensrüge durch, daß das Berufungsgericht nicht den Anträgen auf Vernehmung des Ministerpräsidenten Ko0, des landwirt-schaftsraini sters a. D« Br. v» &MI, des Sachbearbeiters Or^AA ^ (3er Angestellten VAA und lAA entsprochen habe. Bio Beklagte hat im Termin vom 2. April 1957 unter Überreichung ihres Schriftsatzes vom 1. April 1957 beantragt, die in aen Schriftsätzen vom 3« April 1956 und 11. Juni 1956 angetretenen Beweise zu erheben» Es handelt sich um die Behauptungen der Beklagten, im Juli 1946 hätten die Dezernenten der Militärregierung nach Beginn der Abtorfungsarbeiton das Pachtgelände besichtigt und der Beklagten persönlich die Zustimmung der Militärregierung zu dem mündlich abgeschlossenen Pachtvertrag erklärt. Ministerpräsident Kqfp habe sich bei einem Besuch in muCBrnJor von dem Regierungspräsidenten Dr. Be(A SA und dem Regierungsrat Dr. v. SchBAABericht erstatten lassen und habe dieaon dabei seine Billigung mit dem mündlich abgeschlossenen Pachtvertrag ausgesprochen. Dr« v» £chBAA 1181)6 äucl1 dem Xandwirtschaftsminister
Br. v« berichtet, daß im Frühjahr 1946 ein Pacht-
vertrag mit der Beklagten abgeschlossen worden sei. Die Zeuginnen VflHB und IflHI sollen bekunden können* Br. v. Sch^BHI sei sowohl von der Militärregierung als auch von dem Regierungspräsidenten ausdrücklich ermächtigt worden, das an die Beklagte zur Abtorfung überlassene •
Land auf 20 Jahre und länger zu verpachten« Biese Beweisanträge hat das Berufungsgericht zu Unrecht nicht beschie-den« tferm die Zeugen die Behauptungen der Beklagten bestätigt hätten, so dürfte es naheliegen, daß das Berufungs-
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gericht zu einer anderen Auffassung gelangt wäre als zu •der, das Band habe mit den Gründern einen Ver~
trag nicht schließen wollen»
Schließlich rügt die Revision mit Recht, das Berufungsgericht habe der Äußerung des Regierungspräsidenten Br« su dän Siedlern
"Ihr sitzt nun mal drin, Buch schmeißt
hier keiner mehr raustt
keine Bedeutung beigemeasen« Bas Berufungsgericht sieht als erwiesen an, daß der Besuch des Regierungspräsidenten am 1« August 1946, also vor Zuleitung des Vertragsentwurfes über einen Pachtvertrag atattgefundon habe. Offenbar von seinem Standpunkt aus, daß wegen der Ablehnung 'dieses Entwurfes die Beklagte sich nicht auf etwaige Zusagen des Landes HflHBHNHt mehr berufen könne, sicht es von einer Wertung dieser Äußerung des Regierungspräsidenten ab und führt aus, für den Pall, daß der Besuch im Jahre 1947 erfolgt sein sollte, roiche die Erklärung nicht aus, um eine mündliche Pachtvercinbarung herbeizuführen, da die Beklagte nicht bewiesen habe, daß auch sie damals
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noch einen Pachtvertrag habe schließen wollen» Wird in-dessen aus den im folgenden unter 2 erörterten Gründen davon ausgegangen, daß etwaige Abreden der Verti'agspar-teien trots der Ablehnung des Entwurfes noch von Bedeutung sein können, so durfte.die Erklärung des Regierungspräsidenten nicht unberücksichtigt bleiben« Bach der Bekundung des Beugen BrfB ist die Äußerung im Anschluß an einen Hinweis gefallen, daß es nunmehr an der Zeit wäre, schriftliche Verträge zwischen der Genossenschaft und der Regierung abzuschließcn« Unter diesen Umständen wäre es nicht ausgeschlossen, die Erklärung des. Regie-. rungspräsidenten ebenfalls als ein Beweisanzeichen dafür zu werten, daß die Regierung mit den Gründern zugunsten der noch einzutragenden Genossenschaft einen mündlichen Pachtvertrag geschlossen habe, der so lange habe dauern sollen, bis die Siedler das Band zu Eigentum erwerben konnten, und daß die Regierung Zusage, diesen Vertrag schriftlich abzufassen, um ihn unkündbar zu machen«
2.
Die im Herbst 1946 erfolgte Übersendung eines Vertragsentwurfes an die noch nicht eingetragene Beklagte, der eine zwanzigjährige Überlassung vorsah, betrachtet des Berufungsgericht zwar - insofern übrigens im Y/ider-spruch zu seiner vorherigen Auffassung, das Band HaMB|| habe vor der völligen Gründung der Beklagten keine verbindlichen Verpflichtungen herbeiführen wollen - als ein Angebot zu dem Abschluß eines langfristigen Pachtvertrages«
Pa der Voi’etand den Abschluß eines Vertrages aber abgelehnt habe, meint das Berufungsgericht, könne die Beklagte sich nicht mehr darauf berufen, daß das Band HaflMfcoder ihr den Abschluß eines langfristigen Pacht-
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Vertrages zugesagt habe. Auch gegen diese Auffassung bestehen rechtliche Bedenken« War bereits mündlich oder’ stillschweigend ein Vertrag geschlossen, so konnte er nicht durch die bloße Weigerung der Gründer, ihn auch schriftlich zu vollziehen, aufgehoben werden« Hierzu hätte es vielmehr einer auf Aufhebung gerichteten Übereinkunft bedurft« Aber auch vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus, daß höchstens ein Vorvertrag bestanden habe, führt die Ablehnung des Entwurfes nicht notwendig zu dem Erlöschen der vertraglichen Bindungen« Ein Vorvertrag verpflichtet beide Parteien zu dem Abschluß eines Vertrages, also zur Abgabe eines eigenen Angebots, aber auch zur Annahme eines vom Vertragsgegner gemachten Angebots« Die auf Grund eines Vorvertrages geschuldete Leistung be- # schränkt sich daher nicht auf die Abgabe einer Angebotserklärung. Bas bloße Angebot do3^ einen Partei bedeutet noch keine vollständige Erfüllung der für sie durch den Vorvertrag begründeten Verpflichtung ' mit der Polge, daß nach' § 362 Abs« 1 BGB das Schuldvcrhältnis erloschen wäre« Denkbar ist allerdings, daß im Einzclfall in der Ablehnung des Antrages zu dem Abschluß eines Vertrages zugleich die Erklärung liegt, einen endgültigen Vertrag nicht mehr schließen zu wollen, und daß der Gegner sich damit einverstanden erklärt« Bann sind die vorvertraglichen Bindungen durch übereinstimmende 7*i liens erklär ung wieder aufgehoben word on* Baß dies im vorliegenden Pall geschehen ist, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Die Parteien haben auch nicht behauptet, daß* es zu einer solchen Übereinkunft über die Aufhebung vorvertraglicher Bindungen gekommen sei«.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte könne sich angesichts der Ablehnung des Angebots heute nicht mehr darauf berufen, daß das lend NflHHHfc den Abschluß eines langfristigen Pachtvertrages zugesagt habe, wurde indessen ihre Rechtfertigung finden, wenn die Beklagte mit ihrem jetzigen Verlangen gegen Treu und Glauben Verstieße, etwa weil sie sioh in untragbarem Widerspruch zu ihrem eigenen früheren Verhalten setzte*
In dieser Hinsicht fehlt es aber bisher an einer erschöpfenden Würdigung des unstreitigen Sachverhalts und des Parte ivorbr Ingens * Pen ihr am 26. Oktober 1946 zugesandten Entwurf eines Pachtvertrages hfit die Beklagte zwar nicht unterschrieben. Aus welchen Beweggründen sie die Unterschrift verweigert und welche Erklärungen sie gegenüber dem Land NflBBHBHBl abgegeben hat, ist nicht festgestellt. Aus den Akten des Regierungspräsidenten in AJflHB P 4 15.0.1, die im Berufungsrechtszuge Gegenstand der Verhandlung gewesen sind, ergibt sich nur folgendes; Mit einem am 29. November 1946 abgegangenen Schreiben 1st die Beklagte um Stellungnahme zu dem übersandten Vertragsentwurf ersucht worden $ am 23« Januar 1947 hat der Sachbearbeiter vorfügt, die Beklagte aufzu-fordern, umgehend zu dem Vertragsentwurf Stellung zu nehmen.
Paß dies geschehen ist. ergibt sich aus den Akten nicht.
Am 29. Januar 1947 hat eine Besprechung zwisohen den Beamten der Regierung und Vertretern der Be-
klagten stattgefunden. Nach der Niederschi’ift über diese Besprechung wurde dabei darauf hingewiosen, daß der übersandte Vertragsentwurf entsprechend der inzwischen erfolgten allgemeinen Neubearbeitung in einigen Punkten noch eine Änderung erfahren werde. Pie Beklagte erklärte, daß
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sie nicht als Torf unternehmen gelten wolle , die Abtorfuug sei nur Mittel zu dem Zweck» Ihre Hauptaufgabe sehe sie in ihrer Tätigkeit als Siedlungsgenoseensohaft* V/enn sie dieses Endziel betrachte, müsse sie gegen die Höhe der Torfheuer Einspruch erheben, da bei diesen Preisen eine Besiedlung der Flächen von ihr nicht durchgefUhrt werden könne« In der Niederschrift heißt es sodann, die Beteiligten seien sich einig gewesen, daß das angestrebte Besiedlungsverfahren ein aus der Zeit geborenes und durch den Iiandmangel bedingtes beschleunigtes Sied lungsverfahren sei, das vorbehaltlich genauer Prüfung unterstützt werden solle« Für eine neue Verhandlungsbasis werde die Beklagte beschleunigt über die im Rehmen des Besicdlungsverfahrens tragbare Torfheuer be zw» Moorpacht neue Vorschläge machen*
Am 28« März 1947 hat eine neue Besprechung stattgefunden«
Per darüber auf genommene Vermerk besagt, solange ein Ankauf der abzutorfenden Flächen im Hinblick auf die Bestimmungen „der Militärregierung nicht möglich sei, solle ein Pachtvertrag geschlossen werden« Pie Beklagte müsse nun endlich eine Rentabilitätsberechnung hergeb'en» Nur so könne die Pomänenverwaltung nachprüfen, ob die Heuer von 5 $ oder 8 ^ zu hoch sei« Wie im übrigen zwischen den Parteien unstreitig ist, hat die Beklagte den Entwurf auch abgelehnt, weil ihr die Fassung des § 15 über eine spätere Veräußerung der Fläche zu unbestimmt war» Nach alledem erscheint es denkbar, daß die Beklagte den Abschluß eines Pachtvertrages gerade rioht endgültig abgelehnt, sondern nur eine günstigere Bestimmung des Pachtzinses und eine verbesserte Fassung der Bestimmungen Uber den späteren Bigentumserwerb erstrebt hat« Aus der Ablehnung des &itwurfes könnte auch nur dann etwas zu lasten der
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.BekIagt en her ge 1 eitet werden? ■ 'wenn ei* dem entsprochen ■■hatte $ was nnundlieh vereinbart vnar:» .Aach hierüber läßt aas Berufungsurteil riebe .-Feststellung vermissen* Es hat fernery wie die revision zutreffend rügx. nicht geprüft.; wie öas I>and ITiedersachsen als Vertragsgegner die Ab-lehnung auf gef a (3 t hat* Eie genannten Vermerke Uber die Besproc.hungen nilt Vertretern der Beklagten vom 29■* Ja-:xiuar.gl'März ' 1947 könnten dafür sprechen9 daß • das' -Bahä gM selbst nicht der Ansicht;gewesen
■i'St.2 oalB die Beklagte gegen freu und Olaubeir handelet .wenn ' sie' ßtrctzgAbleto des Vertragsentwurf es. weiterhin ■ den'Abschluß eines Pachtver trages- ers trehe * Mi t Rech t ; vend e th sie hl. a ießrRe vision, .auch ge gen die • Auffassung fd e s Berufung die; gesetzlirheh.Vertreter' der- B'e-
;l£lagtehAhät.teci,:.-es' bei dem, bewußt■\herbeigef.ühr.ten vertrag-: losen Sustaiid belassen - wollen 9 als die Absicht . einen Vertrag zu schließen,; mit der Ablehnung desVertragsangs bö;t s gescheitert sei*- Diese Ansicht desvBerufungsgerichts läßt sich nicht mit seiner Brwagung aufrechterhalten. die "Beklagte •'.' habe nach ihrer li.ntra.gung im.G-ano s sens char ts-'■ register nicht mehr den. Abschluß eines Pachtvertrages herbeifUhren Wöllern sondern habe lediglich den Ankauf des G-elandes au Reichsmarkpreisen■ angestrehtu Diesem Rchlußp den das Berufungsgericht aus den Schreiben der Beklagten vom 23g Juni■1947 und. 11* Oktober 1947 zient« tritt die Revision mit der Rüge .entgegen.,-daß diese betrüben fuh dis Auffassung des Berufungsgerichts keine G-runo~ läge abgäbenc Pie Revision will erkennbar damit sagen.? die Auslegung des Berufungsgerichts stehe mit dem for^ laut der Schreiben in Widerspruch, ln der Tat hat das Berufungsgericht nicht beachtet«; daß zu Beginn oes
Schreibens vom 23* Juni 1947 ausdrücklich erwähnt wird, es sei versprochen, den Grund und Boden in Erbpacht zu geben, bis ein Verkauf nach dem Gesetz möglich sei« Mit dem Worte Erbpacht” könnte der gesetzesunkundige Verfasser gemeint haben, es sei ein langjährig unkündbarer Pachtvertrag versprochen worden» In dem Schreiben wird auch nur hervorgehoben, die Abtorfung sei nicht das Hauptziel der Genossenschaft, vielmehr hätten sich die Mitglieder der Genossenschaft zusammengeschlossen mit dem Ziele, zu siedeln» Damit erscheint es ausgeschlossen, dem Schreiben zu entnehmen, daß die Bcklagto. der Auffassung gewesen ist, lediglich die Siedlung sei das Ziel der Genossen» Es ergibt sich vielmehr bei unbefangener Betrachtung, daß nur hat gesagt sein sollen, die Abtorfung sei ein Heben2iel und Mittel zu dem Zweck» Die Tatsache, daß von einem Kaufangebot die Rede ist, schließt keineswegs aus, wie auch das Wort "Erbpacht* zeigt, daß die Beklagte für die Zeit bis zur Eigentumsüberiaesung das abzutorfende Gelände pachtweise hat behalten wollen»
Hichts anderes ergibt sich auch aus dem Schreiben vom 11» Oktober 1947, wenn die Beklagte erwähnt, daß die Siedlung das eigentliche Ziel sei« Bei der Würdigung dieser Erklärungen darf auch nicht außer acht gelassen werden, daß der im Schreiben vom 23» Juni 1947 enthaltene Kaufantrag die Antwort auf die Aufforderung des Regierungspräsidenten vom 12» Juni 1947 gebildet hat, die Beklagte solle ihm bis zu dem 1. Juli 1947 ein eingehend begründetes Kaufangebot machen» Veranlaßte der Regierungspräsident I
selbst den Kaufantrag, so geht es fehl, wenn das Xand
Beklagten vorwerfen wollte, sie sei nicht bei dem Verlangen nach Abschluß eines Pachtvertrages
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stehen geblieben, s ndora habe sieh mit dem Wunsch naoh Ankauf des Geländes zu ihrem früheren Verhalten in Widerspruch ge setz to nachdem Saufverhandlungen nicht weiter geführt worden waren, hat das Land denn
auch das Gelände der Beklagten weiter belassen und die Beklagte hat die übliche Vergütung gezahlt, Laß in diesem beiderseitigen Verhalten der stillschweigende Abschluß eines Pachtvertrages erblickt werden könnte, verkennt das Berufungsgericht selbst nicht® Einer Entscheidung enthält es sich indessen mit dor Begründung, daß auch in diesem Pall dadurch ein Recht der Beklagten, über den 3% Lezembor ‘•954 hinaus das ihr überlassene Gelände zur Abtorfung im Besitz zu behalten, nicht begründet worden wäre« Auf welcher Erwägung diese Auffassung beruht, läßt das Berufungsgericht nicht erkennen« Möglicherweise glaubt es, daß es an der weiteren Abrede fehle, den danach stillschweigend geschlossenen Pachtvertrag schriftlich niederzulegen« Die Revision hat indessen, wie schon auBgefÜhrt, mit Recht gerügt,' daß das Berufungsgericht das Pehlen einer derartigen Abrede ohne zureichende Begründung angenommen hat« Bei der Würdigung des Verhaltens des Landes B0MB und der Beklagten unter dom Gesichtspunkt, ob die Beklagte nach Ablehnung des Angebots des Landes nicht mehr auf eine
etwa gegebene Zusage des Landes, einer, langjährigen Pachtvertrag schriftlich abzuschließen, zurückkommen dürfe, kann auch der Umstand nicht unberücksichtigt bleiben, daß das Land und die Beklagte gemeinsam
noöh im Mai 1949 den Antrag auf Erteilung der Abtorfungs-genehmigung gestellt haben« Las öffentliehrechtliche Wescnsmerkmal des Genehmigungsverfahrens schließt nicht
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aus, daß die Vertreter dee Landes NflBIBHBMI and die Beklagte davon ausgegangen sein können, einer privatrecht-lichon Vereinbarung die behördliche Genehmigung verschaffen zu wollen» In dom Anträge könnte daher der Wille der Beklagten gefunden werden, dfer Abtorfung der 2ioorflächen eine wirksame vertragliche Grundlage zu geben«
:;as angefochtene Urteil kann daher nicht auf-reohterhalten werden« üa die fehlenden Beststellungen nur vom fatrichter getroffen werden können, war es auf-zuhebon und war die Bache an das Berufungsgericht zurück-zuverweisen#
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Bellte das Berufungsgericht bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wiederum zu der Auffassung gelangen, daß die Abrede, einen langfristigen Pachtvertrag schriftlich niederzulegen, nicht getroffen sei, so wird es auch seine Ansicht zu überprüfen haben, daß die Kündigung nicht als treuwidrig zu bezeichnen sei» Die Revision rügt mit Recht, daß diese Ansicht auf einer unzureichenden Würdigung des gesamten Vorbringens der Parteien beruhe« Rach der Darstellung der Klägerin ist dis Beklagte auf Anregung der JELlitärregierung und euf Veranlassung der Regierung gegründet worden« Die Gründung soll der Erfüllung zweier der Regierung obliegenden öffentlich-rechtlichen Aufgaben geäient haben« Einmal habe, so trägt die Beklagte vor, die Regierung die dringendste Brennstoffnot durch Torfgewinnung beseitigen wollen« Der Zeuge 3c 14MBP hat dazu bekundet, es sei ihm daran gelegen gewesen, daß sohneil und wirksam mit äer Abtorfung be~
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gönnen worden sei, denn er habe sum Herbet 1946 450 000 Tonnen Torf für die Hausbrandrersorgnng zur Verfügung ateilen müssen* Fr habe deshalb zu dem Ausdruck gebracht, die Genossenschaft solle nur zunächst schnell mit dom Abtorfen beginnen, alles andere sei klar oder werde klargemacht» Mose seine Äußerung sei geschehen, weil er ungeduldig gewesen sei, da für ihn die Hauptsache der schnelle Beginn der Torfgewinnung gewesen sei» Beine Äußerung sei im Gespräch mit dem Geschäftsführer der Hauptgenossenechaft Ka^§ gefallen* dem die Sicherung der Genossenschaftsgelder am Herzen gelegen habe» Die zweite Aufgabe der zu gründenden Beklagten lag in der Besiedlung der abgeiorften Moorflächen durch arbeitslos oder heimatlos gewordene Siedler» Dabei war, wie sich auch aus der Aktennotiz des Oberregierungsrats SoflHHI vom *:6« Juli 1947 ergibt, die Besiedlung das von der Beklagten erstrebte Fernziel« Der Beklagten waren nach dieser Aktennotiz Zusagen gemacht, daß sie nicht nur eine Torfgewinnungsgenossenschaft, sondern eine Siedlungs- und Torfgonossen-schaft bilden solle« Die Torfgewinnung war dabei das Mittel zu dem Zweok« Durch die Veräußerung des Torfes sollten die Mittel bereitgestollt werden, um eine Siedlung möglichst ohne Zuhilfenahme staatlicher Unterstützung zu erreichen» Das, was die Regierung mit der Errichtung der Beklagten erstrebt habe, ist, wie die Beklagte vorträgt; auch eingetreten« Die Beklagte hat den von ihr erforderten Torf gewonnen und es sind in der Folgezeit eine Reihe von Siedlungen errichtet worden» Die Beklagte hat weiter vorgetragen, auf Veranlassung der Regierung Maschinen zur Torfgewinnung von hohem Werte beschafft zu haben, also
Investitionen getroffen au haben, die erst nach langer Zeit amortisiert worden können« Wird das alles als richtig unterstellt, so liegt die Annahme nahe, daß mit einer Räumung des der Beklagten überlassenen Gebietes eine Vernichtung der Genossenschaft und eine Zerstörung der in Angriff genommenen Besiedlung verbunden ist« Die Klägerin hat zwar in Aussicht gestellt, die Maschinen der Beklagten zu dem Tageswert zu übernehmenv Es liegt indessen auf der HSnd, daß der Wert der Maschinen nach langjährigem Gebrauch nur noch gering ist, während andererseits die Maschinen, wenn sie von der Beklagten eingesetzt werden, für die Torfgewinnung weiter verwendet werden können« Wenn, wie weiter zu unterstellen ist, die Regierung den Gründern der Genossenschaft eine langfristige Überlassung des Geländes bis zur endgültigen Besiedlung in Aussicht gestellt hat, so bedurfte es der Abwägung, ob unter diesen Umständen nicht auch ohne die ausdrückliche Abrede schriftlicher Hiederlegung die Kündigung des Pachtvertrages und eine etwaige Zerschlagung der Siedlung gegen Treu und Glauben verstößt, etwa in der Beziehung, daß das Band sich mit seinem eigenen Verhalten in Widerspruch setzen und das Vertrauen zunichte machen könnte, das es selbst in den Siedlern, die sich um die Schaffung einer anderen Bebens-grundlage nicht mehr bemüht haben, erweckt hat. Dabei könnte auch die vom Berufungsgericht als erfolgt angesehene Äußerung des Regierungspräsidenten Dr« BeflHB vom *!• August 1946 von Bedeutung sein, die Siedler würden,
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nachdem sie einmal drinsäßen, so leicht nicht wieder herausgeschmissen werden. Ist diese Äußerung, wie nach der Bekundung des Beugen Brtffr angenommen worden kann, auf den Hinweis dieses Zeugen erfolgt, daß es nunmehr an der Zeit wäre, schriftliche Vorträge abauschließen, so würde der Regierungspräsident möglicherweise die Beklagte davon abgohalten haben, auf alsbaldigen Abschluß eines Vertrages au drängen, ln gleicher Richtung wäre der Umstand au werten, daß das land auch
nach der Ablehnung seines Vertragsangebots nicht etwa die Verhandlungen abgebrochen, vielmehr die Erwartung der Beklagten, zu einem Pachtverträge zu kommen, durch weitere Vorhandlingen und durch den Antrag auf Erteilung der Abtorfungsgenehmigung aufmchterhalten und genährt hat. Pabei wird auch das Ergebnis der vom Berufungsgericht gemäß der vorstehenden Ausführungen im Abschnitt II, 2 vor zunehmenden- Prüfung zu berück» sichtigen sein, aus welchen Gründen es in den Jahren 1946 und «947 nicht zur Unterzeichnung des vom lende vorgeschlagenen Vertrags gekommen ist.
Per Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, es gehe allein cu Lasten der Beklagten, wenn* sie einen Betrieb gegründet und aufgebaut habe, der seiner Natur nach auf ein langjähriges Bestehen ausgerichtet gewesen sei, ohne dafür cu sorgen, daß vorher eine entsprechende vertragliche Grundlage herbeigoführt worden* sei, wird daher dem unstreitigen Sachverhalt und dem Vorbringen der Beklagten nicht gerecht. ÜJrifft die Barstellung aer Beklagten zu, so erscheint os fraglich, ob das Berufungsgericht seine Auffassung auf rechterhalten wird, das
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land habe schon durch Einräumung des
Besitzes und durch Zuleitung des Pachtvertragsentwurfes seiner Pflicht genügt, das Vertrauen nicht zu enttäuschen, das die Siedler in die Zusagen der Regierung gesetzt hatten»
IV.
Pie Entscheidung über die Kosten der Revision war dem Berufungsgericht zu Übertragen.
Pr. Großmann Pr. Gelhaar Pr. Spieler Pr« Porschel Pr. Mezger