* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VIII ZR 118/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 118/83

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Wolf, Dr. Skibbe, Treier und Dr. Paulusch am 13. Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Oberlandesgerichts in München vom 23. Die Einstellungsmöglichkeit nach § 719 Abs. 2 ZPO tritt nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinter diejenige aus § 712 ZPO zurück (Senatsurteil vom 18. Februar 1983 dem Oberlandesgericht gegenüber glaubhaft zu machen, daß ihr die Vollstreckung des Räumungsurteils im Hinblick auf ihre Investitionen für den Gaststättenbetrieb einen unersetzlichen Nachteil bringen würde. Im Hinblick auf die im Franchise-Vertrag geregelten Einsichtsund Kontrollrechte der Klägerin zu 1) (§ 4 Abs.3 und 4 Franchise-Vertrag), Sie war verpflichtet, dem Franchise-Geber auf Verlangen in der von dem Franchise-Geber nach billigem Ermessen geforderten Art und Weise alle sonstigen Auskünfte über den Betrieb, die Betriebsführung und die finanzielle und wirtschaftliche Lage des Betriebes zu vermitteln (§ 3 Abs.4 d Franchise-Vertrag). Die Beklagte war außerdem verpflichtet, 90 Tage nach Abschluß eines jeden Geschäftsjahres dem Franchise-Geber einen Jahresabschluß (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) entsprechend den handelsrechtlichen und Steuerrechtlichen Vorschriften hinsichtlich des abgelaufenen Geschäftsjahres vorzulegen. Die Klägerin zu 1) hatte danach einen vertraglich gesicherten Anspruch, sich jederzeit ein Bild von der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens ihres Vertragspartners zu machen.

Zitierte Normen: § 719 ZPO
ZPOFirmaBundesgerichtshofswirtschaftlichFranchise-Geber

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 118/83
in dem Rechtsstreit
 Firma R. J. SBHH GmbH gesetzlich vertreten durch
sOBB,
MBBstraße B in Kaiserslautern, ihren Geschäftsführer RflBBl
 Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr. ■■■■ und
 Dr. Schott -
gegen
1. Firma mBBI's Corporation (juristische Person nach dem Recht des Staates Delaware/USA mit dem Sitz in Oak Brook) , M MBB's Plaza, iBMH BBI (USA),
2. Firma M| MüflH
Walter Re(
s Immobilien GmbH, K|BBBs^raße B in gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer und Clark Bl
 Klägerinnen und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwälte Dr • flBB und
- Prozeßbevollmächtigte:
r
7
2	-
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Wolf,
 Dr. Skibbe, Treier und Dr. Paulusch
 am 13. Juli 1983
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Oberlandesgerichts in München vom 23. Februar 1983 gemäß § 719 ZPO einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.
Gründe :
Die Einstellungsmöglichkeit nach § 719 Abs. 2 ZPO tritt nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinter diejenige aus § 712 ZPO zurück (Senatsurteil vom 18. Februar 1982 - VIII ZR 39/82 = NJW 1982, 1821 m.w.N.).
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gemeint, in bestimmten Ausnahmefällen erfahre dieser Grundsatz eine Durchbrechung (BGH, Beschluß vom 26. März 1980 = MDR 1980,
553). Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt ein derartiger
3
Ausnahmetatbestand hier nicht vor. Mit Hilfe der gutachtlichen Stellungnahme des Dipl.-Kaufmanns S|Hi vom 14. Dezember 1982 wäre die Beklagte in der Lage gewesen, in der mündlichen Verhandlung am 23. Februar 1983 dem Oberlandesgericht gegenüber glaubhaft zu machen, daß ihr die Vollstreckung des Räumungsurteils im Hinblick auf ihre Investitionen für den Gaststättenbetrieb einen unersetzlichen Nachteil bringen würde. Im Hinblick auf die im Franchise-Vertrag geregelten Einsichtsund Kontrollrechte der Klägerin zu 1)	(§	4 Abs. 3 und 4 Franchise-Vertrag),
kann die Beklagte sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Offenlegung ihrer Geschäftsbücher sei ihr nicht zu demutbar. Sie mußte monatlich Umsatzberichte geben und hatte vollständige und umfassende Aufzeichnungen hinsichtlich der erzielten Bruttoeinkünfte anzufertigen und diese mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Sie war verpflichtet, dem Franchise-Geber auf Verlangen in der von dem Franchise-Geber nach billigem Ermessen geforderten Art und Weise alle sonstigen Auskünfte über den Betrieb, die Betriebsführung und die finanzielle und wirtschaftliche Lage des Betriebes zu vermitteln (§ 3 Abs. 4 d Franchise-Vertrag). Die Beklagte war außerdem verpflichtet, 90 Tage nach Abschluß eines jeden Geschäftsjahres dem Franchise-Geber einen Jahresabschluß (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) entsprechend den handelsrechtlichen und Steuerrechtlichen Vorschriften hinsichtlich des abgelaufenen Geschäftsjahres vorzulegen. Der Franchise-Geber war berechtigt, Jahresabschlüsse von einem öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer bestätigen zu lassen (§ 3 Abs. 4 Buchst, e
4	-
 und f). Die Klägerin zu 1) hatte danach einen vertraglich gesicherten Anspruch, sich jederzeit ein Bild von der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens ihres Vertragspartners zu machen.
Unter diesen Umständen bleibt es im vorliegenden Falle dabei, daß über einen Einstellungsantrag nach § 719 Abs. 2 ZPO nicht nachgeholt werden kann, was die Beklagte im zweiten Rechtszuge versäumt hat, nämlich dort einen Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 712 ZPO zu stellen.
Braxmaier
 Wolf