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BGH · VIII ZR 118/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 118/83

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz, an das Berufungsgericht zurückverwiesen . "Sollte jedoch der zwischen den Parteien für die Pachträume abgeschlossene Franchise-Vertrag vor diesem Zeitpunkt enden, gleichgültig aus welchem Grund und aus wessen Verschulden, so endet zu dem gleichen Zeitpunkt das Pachtverhältnis." "a) die Verpflichtung des Franchise-Nehmers, sich an die Grundsätze und Richtlinien, die der Franchise-Geber für den einheit-lichen Betrieb von Restaurants nach dem stem aufgestellt hat und aufstellen wird, zu halten. b) insbesondere gilt hinsichtlich der oben genannten Grundsätze und Richtlinien im Hinblick auf den Betrieb von Restaurants nach dem MfHHHBMBB^Sys tem folgendes: cc) Der Franchise-Nehmer hat sich streng an die von dem Franchise-Geber aufgestellten Vorschriften für Speisen und Getränke sowie an die von dem Franchise-Geber vorgeschriebenen Qualitätsnormen und -richtlinien für Bedienung und Sauberkeit in dem Restaurantbetrieb des Franchise-Nehmers zu halten." Der Fran-stellt dem Franchise-Nehmer Betriebshandbücher zur Verfügung, die "ausführliche Angaben über den Betrieb von Restaurants nach dem Mm^Systeni, insbesondere über die Rezepte der Speisen" enthalten ($ 3 Abs.4 a Franchise-Vertrag). Zu dem rem das vom reitung von ch ise-Geber Nach s> 14 Abs.3 kann der Franchise-Geber unbeschadet des wenn und "a) der Franchise-Nehmer es unterläßt, das von ihm betriebene Restaurant in guter, sauberer und zweckdienlicher Weise und in Übereinstim-mung mit den auf Grund des MflHHBHHB~Systerns vorgeschriebenen Grundsätzen und Richtlinien zu führen;". "Bevor der Franchise-Geber wegen Verstößen gemäß vorstehend Buchstabe a, h, k und 1 die außerordentliche Kündigung erklären darf, hat er den Franchise-Nehmer zweimal abzu demahnen, wobei sowohl zwischen beiden Abmahnungen sowie zwischen zweiter Abmahnung und Kündigung jeweils ein Zeitraum von 30 Tagen fruchtlos verstrichen sein muß. Das gilt auch dann, wenn der Franchise-Geber auf andere als die vorgenannten Gründe eine außerordentliche Kündigung stützt." Die Klägerin zu 1 ließ den Betrieb der Beklagten im Jahre 1978 und 1979 wiederholt überprüfen. Eine weitere "Abmahnung" unter Hinweis auf § 14 Abs.3 Buchstabe a und k Franchise-Vertrag veranlaßte die Klägerin zu 1 durch Anwaltsschreiben vom 21. Die Klägerinnen haben behauptet, bei den Überprüfungen seien zahlreiche Mängel in bezug auf Speisen, Bedienung und Sauberkeit sowie falsche Grilltemperaturen festgestellt worden. Februar 1978 durch Vertragsübernahme bestehende Franchise-Vertrag über das Restaurant nach dem MflHHHM'System in KiHMHMMHH, M—Straße üi, ist durch außerordentliche Kündigung der Klägerin zu 1 vom 31. Das Landgericht hat festgestellt, daß der zwischen der Klägerin zu 1 und der Beklagten durch Vertragsübernahme bestehende Franchise-Vertrag über das Restaurant nach dem mMHHHM-System in kMHMHHHH/ ^MMP5 tr aße MH/ durch außerordentliche Mai 1979) beendet worden ist, und hat die Beklagte verurteilt, die Räumlichkeiten des MHHHH^Restaurants im Anwesen KflHMIlIHHIlP, MMWfetraßeHÜI. Das Berufungsgericht hat der Klägerin zu 1 ein Recht zur außerordentlichen Kündigung gemäß <§ 14 Abs.3 Buchstabe a Franchise-Vertrag zugebilligt. 1. Die rechtsgeschäftlichen Beziehungen der Klägerin zu 1 und der Beklagten sind von der Franchise-Geber in in dem am 6. Dem Oberlandesgericht ist im Ergebnis darin zuzustimmen, daß das der Klägerin zu 1 formularmäßig eingeräumte außerordentliche Kündigungsrecht wirksamer Bestandteil des Franchise-Vertrages geworden ist. Zweifelhaft kann auch nicht sein, daß das System von Richtlinien nicht anders als durch Bezugnahme auf die Betriebshandbücher (Operationshandbücher) und Management-Programme in den Franchise-Vertrag einbezogen werden kann. stabe b cc des Franchise-Vertrages bestimmt demgemäß, daß die Franchise-Nehmer sich streng an die von dem Franchise-Geber aufgestellten Vorschriften für Speisen und Getränke sowie an die von dem Franchise-Geber vorgeschriebenen Qualitätsnormen und -richtlinien für Bedienung und Sauberkeit halten müssen. b) Bei der Regelung des außerordentlichen Kündigungsrechts in § 14 Abs.3 Buchstabe a Franchise-Vertrag handelt es sich, wie die Revision zutreffend hervorhebt, um eine Generalklausel. Was das Unterlassen einer Betriebsführung in "guter, sauberer, und zweckdienlicher Weise" angeht, versteht sich von selbst, daß nur eine nachhaltige, die gedeihliche Zusammenarbeit infrage stellende Pflichtverletzung zur außerordentlichen Kündigung berechtigt. Oer Regelungsgehalt des § 14 Abs.3 Buchstabe a schließt vielmehr ein, daß die Nichtbeachtung vertraglich festgelegter Grundsätze und Richtlinien den Vertragszweck, d.h. die Verwirklichung des eingangs beschriebenen unternehmerischen Ziels der Klägerin, zu gefährden geeignet sein muß. Es hat ausgeführt, § 14 Abs.3 Buchstabe a Franchise-Vertrag bringe zu dem Ausdruck, daß es der Klägerin zu 1 auf die Beachtung der Grundsätze und Richtlinien besonders ankomme und daß derartige Verstöße wichtige Gründe sein sollen. Auch die Klägerin zu 1 selbst ist davon ausgegangen, daß nur ein nachhaltiger Verstoß gegen die Grundsätze und Richtlinien des MflHHHHBP-Systems sie zur fristlosen Kündigung berechtigen solle. Das folgt daraus, daß sie sich in der Kündigungsklausel auferlegt hat, den Franchise-Nehmer bei einem Verstoß gegen die Grundsätze und Richtlinien nach Maßgabe des § 14 Abs.3 Franchise-Vertrag zunächst zweimal abzu demahnen und vor der zweiten Abmahnung und der Kündigung 30 Tage verstreichen zu lassen, ersichtlich zu dem Zweck, dem Vertragspartner ausreichend Zeit zur Herstellung vertragsgemäßer Zustände zu geben. 2. Da das Berufungsgericht, im Gegensatz zu dem Landgericht, Feststellungen über weitere Pflichtverletzungen der Beklagten nicht getroffen hat, kommt in der Revisionsinstanz als Verstoß gegen die Richtlinien der Klägerin zu 1 nur die Nichteinhaltung der Grilltemperaturen im Betrieb der Beklagten in Betracht. a) Das Berufungsgericht ist ohne nähere Begründung davon ausgegangen, daß die Beobachtung der vorgeschriebenen Grilltemperaturen von 177 0 C für "Hamburger" und von 191 0 C für "Viertelpfünder" für die Güte dieser Speisen entscheidend sei, die Nichteinhaltung der Grilltemperaturen mithin den Vertragszweck gefährde und deshalb zu einer außerordentlichen Kündigung berechtige. Die Beklagte hat gemeint, dieser Tatbestand könne keine Beachtung als Kündigungsgrund finden, weil ihr die vom Berufungsgericht festgestellte Ursache für die Nichteinhaltung der Grilltemperaturen, nämlich die unzulängliche Überprüfung der Thermostatjustierung an ihrem Grillgerät während des laufenden Betriebs, nicht angelastet werden könne. Ob das zutrifft und ob die Klägerin zu 1 vertraglich verpflichtet gewesen ist, die Beklagte bei der - nach Ansicht der Revision schwierigen -Justierung des Gasgrills zu unterstützen, braucht in der Revisionsinstanz nicht entschieden zu werden. Oktober 1978 nicht bei den den Richtlinien der Klägerin entsprechenden Temperaturen gegrillt worden ist und die Klägerin die Beklagte unter konkretem Hinweis darauf abgemahnt haben sollte, war es ihr am 30. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes insbesondere auch des erkennenden Senats kann das Recht zur Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund nur innerhalb angemessener Zeit ausgeübt werden, nachdem der Berechtigte von dem Kündigungstatbestand Kenntnis erlangt hat (vgl. Unrichtig ist die von den Klägerinnen in der Revisionsinstanz vertretene Auffassung, die Feststellung des Berufungsgerichts auf Seite 7 seines Urteils bedeute - richtig verstanden daß auch am 17. Mai 1979 bei falscher Temperatur gegrillt worden sei; das ergebe sich aus den unstreitig gebliebenen Berichten über die an diesen Tagen erfolgten Überprüfungen, und dies habe sich auch in der Beweisaufnahme bestätigt. angesehen und auch die Feststellungen des Landgerichts nicht als ausreichend erachtet hat, wie der Beschluß des Berufungsgerichts vom 27. Daraus folgt zwingend, daß Verstöße gegen die Richtlinien der Klägerin zu 1 über die einzuhaltenden Grilltemperaturen auch nur für die genannten Zeitpunkte festgestellt worden sind. Mai 1979 und der im Zusammenhang mit den Betriebsüberprüfungen entstandenen Korrespondenz, etwa des Anwaltsschreibens vom 23.

Zitierte Normen: § 14 AGBG § 565 ZPO
Franchise-VertragBerufungsgerichtFranchise-GeberRichtlinieKündigungKlägerinaußerordentlich

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BGB §«? 305, 242 (Bc)
Zur Frage der außerordentlichen Kündigung eines Franchise-Vertrages durch den Franchise-Geber.
BGH, ürt. v. 3. Oktober 1984 - VIII ZR 118/83 - OLG München
LG München I
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES

VIII ZR 118/83
URTEIL
Verkündet am 3. Oktober 1984 Kanik,
 Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 derFirma R.J. SiMMMMH» GmbH. MpHBstraße pp in K gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer
 Beklagten und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr
 Dr .
und
 gegen
1. Firma MPBPPP|p| C
Recht des Staates MHHMN|Plaza, I
(juristische Person nach dem l/USA mit dem Sitz in 0|
(USA) ,
2. Firma MfPPPBPPP IflHHPHPP GmbH, Kpppppps tr aße pp* in
»^gesetzlich vertreten durch ihre Geschäf tsfüh.rer Walter RPHBBPPHI und Clark Bj
 Klägerinnen und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr
 und
2
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Oktober 1984 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Wolf, Dr. Skibbe, Treier und Dr. Paulusch
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil
 des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
*
München vom 23. Februar 1983 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz, an das Berufungsgericht zurückverwiesen .
Von Rechts wegen Tatbestand
 Am 6. August 1977 schlossen die Klägerin zu 1 und Dr. R.J.	einen	"FMNHHfc-Ver tr ag" . Darin gewährte
 die Klägerin zu 1 (Franchise-Geber) dem Franchise-Nehmer Or. SflHHHNNP4as Recht, nach Maßgabe der im einzelnen getroffenen Absprachen ein Restaurant nach dem Mfl^B^^J^-Sys tern, das in § 1 Franchise-Vertrag beschrieben ist, im Hause MflMHP-
3	-
Straße in KflHHHHHHHBP zu errichten und zu führen. Am 3. Februar 1978 vereinbarten Franchise-Geber, Franchise-Nehmer und die Beklagte die Übernahme aller Rechte und Pflichten des Franchise-Nehmers aus dem Franchise-Vertrag durch die Beklagte, deren geschäftsführender Gesellschafter Dr. R.J. smmmm ist. Die - von ihr gemieteten - Gewerberäume im Hause MÜWÜstraße ^|überließ die Klägerin zu 2 der Beklagten durch Unterpachtvertrag ebenfalls vom 6. August 1977. Die Dauer des Franchise-Verhältnisses und des Unterpachtverhältnisses sollte längstens 20 Jahre betragen (§ 14 Abs. 1 Franchise-Vertrag,
§ 2 Abs. 2 Unterpachtvertrag). Artikel 9 Abs. 1 Satz 2 Unterpachtvertrag bestimmt:
"Sollte jedoch der zwischen den Parteien für die Pachträume abgeschlossene Franchise-Vertrag vor diesem Zeitpunkt enden, gleichgültig aus welchem Grund und aus wessen Verschulden, so endet zu dem gleichen Zeitpunkt das Pachtverhältnis."
Die Parteien streiten darüber, ob dieser Fall durch die von der Klägerin zu 1 mit Schreiben vom 30. Mai 1979 erklärte, auf § 14 Abs. 3 Buchst, a und k Franchise-Vertrag gestützte fristlose Kündigung eingetreten ist.
"Grundlegende, unabdingbare und unverzichtbare Voraussetzung für den Fortbestand" des Franchise-Vertrages ist nach dessen § 1 Abs. 4 Buchst, a und b
4	-
"a) die Verpflichtung des Franchise-Nehmers, sich an die Grundsätze und Richtlinien, die der Franchise-Geber für den einheit-lichen Betrieb von Restaurants nach dem stem aufgestellt hat und aufstellen wird, zu halten.
b) insbesondere gilt hinsichtlich der oben genannten Grundsätze und Richtlinien im Hinblick auf den Betrieb von Restaurants nach dem MfHHHBMBB^Sys tem folgendes:
cc) Der Franchise-Nehmer hat sich streng an die von dem Franchise-Geber aufgestellten Vorschriften für Speisen und Getränke sowie an die von dem Franchise-Geber vorgeschriebenen Qualitätsnormen und -richtlinien für Bedienung und Sauberkeit in dem Restaurantbetrieb des Franchise-Nehmers zu halten."
"unabdingbaren" mVNNHHHV-System gehört unter ande-Franchise-Geber festgelegte Verfahren bei der Zube-Speisen (§ 4 Abs. 2 Franchise-Vertrag). Der Fran-stellt dem Franchise-Nehmer Betriebshandbücher zur Verfügung, die "ausführliche Angaben über den Betrieb von Restaurants nach dem Mm^Systeni, insbesondere über die Rezepte der Speisen" enthalten ($ 3 Abs. 4 a Franchise-Vertrag). Die Klägerin zu 1 verlangt darin unter anderem, daß die Grilltemperatur eines mit Gas geheizten Grillgerätes bei der Zubereitung von "Hamburgern" 177 °C und bei der Zubereitung von "Viertelpfündern" 191° C beträgt.
Zu dem rem das vom reitung von ch ise-Geber
 Nach s> 14 Abs. 3 kann der Franchise-Geber unbeschadet des
 wenn und
5	-
Bestehens weiterer Gründe außerordentlich kündigen, soweit
"a) der Franchise-Nehmer es unterläßt, das von ihm betriebene Restaurant in guter, sauberer und zweckdienlicher Weise und in Übereinstim-mung mit den auf Grund des MflHHBHHB~Systerns vorgeschriebenen Grundsätzen und Richtlinien zu führen;".
Außerdem bestimmt § 14 Abs. 3:
"Bevor der Franchise-Geber wegen Verstößen gemäß vorstehend Buchstabe a, h, k und 1 die außerordentliche Kündigung erklären darf, hat er den Franchise-Nehmer zweimal abzu demahnen, wobei sowohl zwischen beiden Abmahnungen sowie zwischen zweiter Abmahnung und Kündigung jeweils ein Zeitraum von 30 Tagen fruchtlos verstrichen sein muß. Das gilt auch dann, wenn der Franchise-Geber auf andere als die vorgenannten Gründe eine außerordentliche Kündigung stützt."
Die Klägerin zu 1 ließ den Betrieb der Beklagten im Jahre 1978 und 1979 wiederholt überprüfen. Eine "förmliche Abmahnung gern. § 14 Abs. 3 Franchise-Vertrag" geschah durch Anwaltsschreiben vom 7. April 1978, das auf Korrespondenz vom 15. März 1978 und ein Verbesserungsprogramm vom 9. März 1978 Bezug nimmt. Eine weitere "Abmahnung" unter Hinweis auf § 14 Abs. 3 Buchstabe a und k Franchise-Vertrag veranlaßte die Klägerin zu 1 durch Anwaltsschreiben vom 21. Juli 1979. Nach diesem Zeitpunkt fanden Betriebsüberprüfungen am 5. Oktober 1978,
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28. November 1978, 10. Dezember 1978, 13.A4. Februar,
14. März und am 1. Mai 1979 statt.
Die Klägerinnen haben behauptet, bei den Überprüfungen seien zahlreiche Mängel in bezug auf Speisen, Bedienung und Sauberkeit sowie falsche Grilltemperaturen festgestellt worden. Sie haben im ersten Rechtszuge folgende Anträge gestellt:
I.	Der zwischen der Klägerin zu 1 und der Beklagten seit 6. August 1977/7. Februar 1978 durch Vertragsübernahme bestehende Franchise-Vertrag über das Restaurant nach dem MflHHHM'System in KiHMHMMHH, M—Straße üi, ist durch außerordentliche Kündigung der Klägerin zu 1 vom 31. Mai 1979 beendet worden.
II.	Die Beklagte ist verpflichtet, die Räumlichkeiten des MlMMMMV-Restaurants im Anwesen K|
HM/ MH|straße	Erdgeschoß,	1.	Obergeschoß
 und Kellergeschoß zu räumen und an die Klägerin zu 2 herauszugeben.
Das Landgericht hat festgestellt, daß der zwischen der Klägerin zu 1 und der Beklagten durch Vertragsübernahme bestehende Franchise-Vertrag über das Restaurant nach dem mMHHHM-System in kMHMHHHH/ ^MMP5 tr aße MH/ durch außerordentliche
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Kündigung der Klägerin zu 1 vom 31. Mai 1979 (richtig:
 30. Mai 1979) beendet worden ist, und hat die Beklagte verurteilt, die Räumlichkeiten des MHHHH^Restaurants im Anwesen KflHMIlIHHIlP, MMWfetraßeHÜI. Erdgeschoß, 1. Obergeschoß und Kellergeschoß zu räumen und an die Klägerin zu 2 herauszugeben.
Die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen .
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerinnen beantragen, verfolgt die Beklagte das Klageabweisungsbegehren wei-ter .
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Ent sehe idungsgrunde
I. Das Berufungsgericht hat der Klägerin zu 1 ein Recht zur außerordentlichen Kündigung gemäß <§ 14 Abs. 3 Buchstabe a Franchise-Vertrag zugebilligt. Es hat ausgeführt, die Kündigungsvoraussetzungen seien in der Klausel hinreichend bestimmt gefaßt, insbesondere in tatsächlicher Hinsicht dem Beweise zugänglich und deshalb nachprüfbar. Was die nach den Grundsätzen und Richtlinien des MflBHHHP'Systems verlangten Grilltempera-
turen angehe, enthalte das Operationshandbuch der Klägerin zu 1 genaue Angaben. Die Beweisaufnahme habe ergeben, daß die Beklagte die vorgeschriebenen Grilltemperaturen jeweils vor den
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Abmabnungen und der Kündigung nicht eingehalten habe. Der Zeuge M^Ü^habe glaubhaft ausgesagt, er habe am 2. März 1978 am Grill für "Hamburger" 195° und 200° C und am Grill für "Viertelpfünder" 195° und 219° C gemessen. Am 26. und 27. Juni 1978 habe der Zeuge Orgler am Grill für "Hamburger" und "Viertelpfünder" Temperaturen von 160° C und zwischen 190° und 195° C festgestellt. Am 5. Oktober 1978 wiederum habe der Zeuge	180°	C,
170° C und 220° C am Hamburger-Grill und 200° C, 230° C und 260° C am Viertelpfünder-Grill festgestellt. Die von den Zeugen angewandte Meßmethode sei nicht zu beanstanden. Durch Sachverständigengutachten widerlegt sei der Einwand der Beklagten, die morgens durchgeführte - ordnungsgemäße - Temperatureinstellung an den Grillgeräten sei tagsüber nicht beständig geblieben.
Über einen Zeitraum von mehr als einem halben Jahr habe die Beklagte damit wiederholt eine Richtlinie der Klägerin zu 1 mißachtet, welche für die Güte der verkauften "Hamburger" und "Viertelpfünder" entscheidend sei. Allein die festgestellten Mängel, der von der Beklagten zubereiteten "Hamburger" und "Viertelpfünder", die zu den wichtigsten in den MflHH||||PLGaststät-ten angebotenen Speisen gehörten, rechtfertige die außerordentliche Kündigung, so daß es auf die weiteren von den Klägerinnen behaupteten Mängel nicht ankomme.
II. Die Auffassung des Berufungsgerichts hält den Angrif-
fen der Revision nicht stand.
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1. Die rechtsgeschäftlichen Beziehungen der Klägerin zu 1 und der Beklagten sind von der Franchise-Geber in in dem am 6. August 1977 abgeschlossenen Franchise-Vertrag formularmäßig gestaltet worden. Die Vereinbarung des außerordentlichen Kündigungsrechts gemäß § 14 Abs. 3 Buchstabe a Franchise-Vertrag unterliegt der Inhaltskontrolle gemäß 24 Satz 2, 9 AGBG. In der Überprüfung der von der Vor Instanz vorgenommenen Auslegung und Wertung dieser in einer Vielzahl von Fällen verwendeten Klausel ist das 'Revisionsgericht frei. Dem Oberlandesgericht ist im Ergebnis darin zuzustimmen, daß das der Klägerin zu 1 formularmäßig eingeräumte außerordentliche Kündigungsrecht wirksamer Bestandteil des Franchise-Vertrages geworden ist.
a) Die Klägerin zu 1 verfolgt das Ziel, weltweit bestimmte Speisen von stets gleichbleibender Qualität in Restaurants eines spezifischen Zuschnitts für den Massenkonsum preisgünstig anzubieten. Die Verwirklichung dieses unternehmerischen Konzepts verlangt die Standardisierung der Zusammensetzung und Zubereitung der Speisen ebenso wie die Typisierung der gastronomischen Betriebe und ihres Service. Ein umfassendes System von Richtlinien ist das von der Klägerin angewandte geeignete Mittel zu seiner Durchsetzung. Das zieht die Revision auch nicht in Zweifel. Zweifelhaft kann auch nicht sein, daß das System von Richtlinien nicht anders als durch Bezugnahme auf die Betriebshandbücher (Operationshandbücher) und Management-Programme in den Franchise-Vertrag einbezogen werden kann. 1 Abs. 4 Buch-
stabe b cc des Franchise-Vertrages bestimmt demgemäß, daß die Franchise-Nehmer sich streng an die von dem Franchise-Geber aufgestellten Vorschriften für Speisen und Getränke sowie an die von dem Franchise-Geber vorgeschriebenen Qualitätsnormen und -richtlinien für Bedienung und Sauberkeit halten müssen. Die Betriebshandbücher, die diese Anforderungen konkretisieren, sind der Beklagten übergeben worden. In § 4 Abs. 2 Franchise-Vertrag erkennt der Franchise-Nehmer sie voll inhaltlich als für Seinen Betrieb verbindlich an. Daß die Beklagte als Vollkaufmann sich auf diese Weise wirksam verpflichtet hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
b) Bei der Regelung des außerordentlichen Kündigungsrechts in § 14 Abs. 3 Buchstabe a Franchise-Vertrag handelt es sich, wie die Revision zutreffend hervorhebt, um eine Generalklausel. Was das Unterlassen einer Betriebsführung in "guter, sauberer, und zweckdienlicher Weise" angeht, versteht sich von selbst, daß nur eine nachhaltige, die gedeihliche Zusammenarbeit infrage stellende Pflichtverletzung zur außerordentlichen Kündigung berechtigt. Dasselbe gilt von einer Betriebsführung, die die "Übereinstimmung mit den auf Grund des	stems vor-
geschriebenen Grundsätzen und Richtlinien" vermissen läßt. Bei interessengerechter Auslegung der Klausel, die der erkennende Senat selbst vornehmen kann, kann nicht jeder einzelnen der von der Klägerin zu 1 aufgestellten Richtlinien für sich betrachtet solches Gewicht beigemessen werden, daß ihre Verletzung ohne
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weiteres zur fristlosen Kündigung berechtigt. Oer Regelungsgehalt des § 14 Abs. 3 Buchstabe a schließt vielmehr ein, daß die Nichtbeachtung vertraglich festgelegter Grundsätze und Richtlinien den Vertragszweck, d.h. die Verwirklichung des eingangs beschriebenen unternehmerischen Ziels der Klägerin, zu gefährden geeignet sein muß. Zu diesem Verständnis der Klausel ist auch das Landgericht gelangt. Es hat ausgeführt, § 14 Abs. 3 Buchstabe a Franchise-Vertrag bringe zu dem Ausdruck, daß es der Klägerin zu 1 auf die Beachtung der Grundsätze und Richtlinien besonders ankomme und daß derartige Verstöße wichtige Gründe sein sollen. Dies sei nicht zu beanstanden, soweit die Triftigkeit dieser Gründe einer Prüfung nach objektiven Maßstäben standhalte. Auch die Klägerin zu 1 selbst ist davon ausgegangen, daß nur ein nachhaltiger Verstoß gegen die Grundsätze und Richtlinien des MflHHHHBP-Systems sie zur fristlosen Kündigung berechtigen solle. Das folgt daraus, daß sie sich in der Kündigungsklausel auferlegt hat, den Franchise-Nehmer bei einem Verstoß gegen die Grundsätze und Richtlinien nach Maßgabe des § 14 Abs. 3 Franchise-Vertrag zunächst zweimal abzu demahnen und vor der zweiten Abmahnung und der Kündigung 30 Tage verstreichen zu lassen, ersichtlich zu dem Zweck, dem Vertragspartner ausreichend Zeit zur Herstellung vertragsgemäßer Zustände zu geben. Die Abmahnung dient einerseits der ausfüllenden Konkretisierung der Generalklausel für den Einzelfall und hat zugleich Warnfunktion gegenüber dem Franchise-Nehmer.
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2. Da das Berufungsgericht, im Gegensatz zu dem Landgericht,
 Feststellungen über weitere Pflichtverletzungen der Beklagten nicht getroffen hat, kommt in der Revisionsinstanz als Verstoß gegen die Richtlinien der Klägerin zu 1 nur die Nichteinhaltung der Grilltemperaturen im Betrieb der Beklagten in Betracht.
a) Das Berufungsgericht ist ohne nähere Begründung davon ausgegangen, daß die Beobachtung der vorgeschriebenen Grilltemperaturen von 177 0 C für "Hamburger" und von 191 0 C für "Viertelpfünder" für die Güte dieser Speisen entscheidend sei, die Nichteinhaltung der Grilltemperaturen mithin den Vertragszweck gefährde und deshalb zu einer außerordentlichen Kündigung berechtige. Die Beklagte hat gemeint, dieser Tatbestand könne keine Beachtung als Kündigungsgrund finden, weil ihr die vom Berufungsgericht festgestellte Ursache für die Nichteinhaltung der Grilltemperaturen, nämlich die unzulängliche Überprüfung der Thermostatjustierung an ihrem Grillgerät während des laufenden Betriebs, nicht angelastet werden könne. Ob das zutrifft und ob die Klägerin zu 1 vertraglich verpflichtet gewesen ist, die Beklagte bei der - nach Ansicht der Revision schwierigen -Justierung des Gasgrills zu unterstützen, braucht in der Revisionsinstanz nicht entschieden zu werden. Es kann ferner dahingestellt bleiben, ob die Anwaltsschreiben der Klägerin zu 1 vom 7. April und 21. Juli 1978 gerade in bezug auf die Nichteinhaltung der Gr ill temperaturen eine wirksame Abmahnung enthalten, was die Revision unter Hinweis auf den Wortlaut der Schreiben
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und auf die darin in Bezug genommenen Schriftstücke in Zweifel
 zieht.
b) Selbst wenn zutrifft, daß im Restaurant der Beklagten am 2. März, 26. Juni, 27. Juni und am 5. Oktober 1978 nicht bei den den Richtlinien der Klägerin entsprechenden Temperaturen gegrillt worden ist und die Klägerin die Beklagte unter konkretem Hinweis darauf abgemahnt haben sollte, war es ihr am 30. Mai 1979 verwehrt, sich mehr als zehn Monate nach der zweiten Abmahnung auf den darin geltend gemachten Kündigungsgrund zu berufen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes insbesondere auch des erkennenden Senats kann das Recht zur Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund nur innerhalb angemessener Zeit ausgeübt werden, nachdem der Berechtigte von dem Kündigungstatbestand Kenntnis erlangt hat (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 1982 - VIII ZR 295/80 = WM 1982, 429, 431). Die Klägerin zu 1 hätte sich im Anschluß an einen fruchtlosen Ablauf der 30-Tage-Frist nach der zweiten Abmahnung alsbald schlüssig werden müssen, ob sie die Nichteinhaltung der Grilltemperaturen zu dem Anlaß nehmen wollte, den Franchise-Vertrag fristlos zu kündigen. Ein Grund, der das Zuwarten bis zu dem 30. Mai 1979 rechtfertigen könnte, ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil nicht. Insbesondere hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, daß bei den Betriebsprüfungen am 28. November und 16. Dezember 1978, sowie am 13. Februar,
14. Februar, 14. März und 1. Mai 1979 Grilltemperaturen zu
 
beanstanden gewesen wären. Unrichtig ist die von den Klägerinnen in der Revisionsinstanz vertretene Auffassung, die Feststellung des Berufungsgerichts auf Seite 7 seines Urteils bedeute - richtig verstanden daß auch am 17. April 1978, 28. November 1978, 10. Dezember 1978, 14. März 1979 und am 1. Mai 1979 bei falscher Temperatur gegrillt worden sei; das ergebe sich aus den unstreitig gebliebenen Berichten über die an diesen Tagen erfolgten Überprüfungen, und dies habe sich auch in der Beweisaufnahme bestätigt. Dabei wird übersehen, daß das Oberlandesgericht ersichtlich den Inhalt der Protokolle nicht als unstreitig
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angesehen und auch die Feststellungen des Landgerichts nicht als ausreichend erachtet hat, wie der Beschluß des Berufungsgerichts vom 27. Januar 1982 ergibt. Das Berufungsgericht hat deshalb den Klägerinnen aufgegeben, im einzelnen genau zu bezeichnen, wann welche Beanstandungen festzustellen waren, wann deshalb abgemahnt worden ist und wann gleichwohl erneute Verstöße erfolgten. Aufgrund des hierzu vorgetragenen Sachverhalts hat die Vorinstanz am 21. März 1982 eine Beweiserhebung lediglich zu den Terminen vom 2. März 1978, 26./27. Juni 1978 und 5. Oktober 1978 angeordnet. Nur mit dem sich hierzu verhaltenden Beweisergebnis hat sich das Berufungsgericht im angefochtenen Urteil auseinandergesetzt. Daraus folgt zwingend, daß Verstöße gegen die Richtlinien der Klägerin zu 1 über die einzuhaltenden Grilltemperaturen auch nur für die genannten Zeitpunkte festgestellt worden sind. Lag danach der letzte festgestellte Vertragsverstoß der Beklagten am 5. Oktober 1978 vor, so kann die
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erst acht Monate später - und zehn Monate nach der zweiten Abmahnung - ausgesprochene fristlose Kündigung nicht mehr als in angemessener Zeit erfolgt angesehen werden (S 242 BGB). Danach kommt es nicht mehr darauf an, daß nach dem zuvor Ausgeführten auch nicht als festgestellt angesehen werden kann, daß der Kün-digungsgrund im Zeitpunkt der außerordentlichen Kündigung noch vor lag.
III.	Das angefochtene Urteil konnte danach keinen Bestand haben.
Die Voraussetzungen für eine Entscheidung des erkennenden Senats in der Sache selbst (§ 565 Abs. 1 ZPO), insbesondere für eine Klageabweisung, liegen nicht vor. Es bedarf weiterer Sachaufklärung zu sämtlichen Voraussetzungen für die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung einschließlich einer Auswertung der Unterlagen über die Betriebsprüfungen am 23. November 1978, 16. Dezember 1978, 13. Februar, 14. Februar, 14. März und 1. Mai 1979 und der im Zusammenhang mit den Betriebsüberprüfungen entstandenen Korrespondenz, etwa des Anwaltsschreibens vom 23. März 1979. Die Sache war deshalb zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
JZ(T
- IS -
Da der endgültige Erfolg oder Mißerfolg des Rechtsmittels vom Ergebnis der anderweiten Verhandlung und Entscheidung abhängt, war dem Oberlandesgericht auch die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz; vorzubehalten.
Braxmaier
 Tre ier
 Wolf
Dr. Paulusch
 Dr. Skibbe