a) Welche Anforderungen sind an die Einhaltung der Schriftform nach Gemeinschaftsrecht zu stellen? Genügt es insbesondere zur Erfüllung der Schriftform, daß nur die Erklärung des Käufers schriftlich abgegeben worden ist, nicnt aber die des Verkäufers, oder sind diese Anforderungen nach dem Recht der Mitgliedstaaten zu beurteilen? b) Genügt es, falls nach Gemeinschaftsrecht für die Einhaltung der Schriftform eine nur vom Käufer Unterzeichnete Bestellung ausreicht, daß nur die erste Bestellung schriftlich erfolgt ist und weitere Kauf- c) Ist, wenn nach Gemeinschaftsrecht die Schriftform nicht eingehalten ist, der Kaufvertrag einschließlich eines darin enthaltenen Vertragsstrafeversprechens des Käufers nach Gemeinschaftsrecht unwirksam oder ist die Rechtsfolgenregelung dem Recht der Mitgliedstaaten überlassen? Nach dem weiteren Formulartext verpflichtete sich der Beklagte, die in den Richtlinien der EVSt über den Absatz des Butterreinfetts enthaltenen Bestimmungen anzuerkennen sowie für den Fall der Zuwiderhandlung den Unterschiedsbetrag zwischen dem Interventionspreis und dem von der Kommission festgesetzten Verkaufspreis an die EVSt zu zahlen. b) Die Schriftform der Kaufvertäge kann auch nach Art. 6 Abs. 2 der VO Nr. 349/73 erforderlich sein, wobei aber möglicherweise das Gemeinschaftsrecht als vorrangige Regelung geringere Anforderungen an ihre Erfüllung stellt, als das deutsche Recht. Der Kaufvertrag muß schriftlich abgeschlossen werden, und es wird darin festgestellt, daß dem Käufer die von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Sanktionen bekannt sind, denen er sich bei Nichterfüllung der vorgenannten Verpflichtungen aussetzt. 1. a) Fällt Butterreinfett nicht unter Art. 6 Abs. 2 der VO Nr. 349/73, so ergibt sich das Schriftformerfordemis für die abgeschlossenen Kaufverträge nicht aus dem Gemeinschaftsrecht. Nach Art. 12 der Verordnung ist es der Bundesrepublik Deutschland als ermächtigtem Mitgliedstaat freigestellt, wie sie den Absatz des Butterreinfetts durchführt und in welcher Weise sie diese Aktion für den Fall zweckwidriger Verwendung gestaltet. Ob danach die Einhaltung der Schriftform notwendig ist, welche Anforderungen im einzelnen an ihre Erfüllung zu stellen sind und welche Folgen ihre Nichtbeachtung nach sich zieht, bemißt sich dann nach innerstaatlichem deutschem Recht. b) Falls jedoch Art. 6 Abs. 2 der VO Nr. 349/73 dahin auszulegen ist, daß diese Bestimmung auch Butterreinfett betrifft, so ergibt sich das Schriftformerfordernis unmittelbar aus dem Gemeinschaftsrecht. a) welche Anforderungen nach Gemeinschaftsrecht im einzelnen zu stellen sind, insbesondere ob aa) eine schriftliche Bestellung des Käufers genügt, ohne daß der Verkäufer seine Erklärung schriftlich abgegeben hat, bb) ob nur für den ersten Kauf, nicht aber für jeden nachfolgenden, auf die erste schriftliche Bestellung bezugnehmenden Kauf die Schriftform erforderlich ist, und Überdies könnte die Fassung von Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 der Verordnung darauf hindeuten, daß die Butter nach ihrer Verarbeitung zu Butterreinfett nicht mehr als "Butter” zu bezeichnen ist. Auch nach dem Zweck der Verordnung, den Absatz der eingelagerten Butter zu fördern, aber auch sicherzustellen, daß der Preisnachlaß sich bis zur Einzelhandelsstufe auswirkt (Art. 12 Satz 1) erscheint eine unter- Da sich die Butterabsatzaktionen jeweils im Ge-biet nur eines Mitgliedstaates vollziehen, neigt der Senat ferner dazu, die Schriftformvorschrift in Art. 6 Abs. 2 der Verordnung nur als Grundsatzregelung anzusehen, deren Ausgestaltung und Rechtsfolgen dagegen dem Recht des Mitgliedstaates zu entnehmen und gegebenenfalls auch zusätzliche das Gemeinschaftsrecht verschärfende Anforderungen zuzulassen.
BUNDESGERICHTSHOF viii zr 118/80 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Rentners Arnold P< Istraße m - Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionsklägers Rechtsanwalt gegen die Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung -Anstalt des öffentlichen Rechts vertreten durch die Vorstandsmitglieder Dr. und Dr. W - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsbeklagte Rechtsanwalt 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 1981 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Dr. Hiddemann, Wolf, Dr. Skibbe und Dr. Brunotte beschlossen: Gemäß Artikel 177 Absätze 1 und 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. März 1957 (BGBl II S. 766) werden dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in Luxemburg folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Betrifft Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 349/73 der Kommission vom 31. Januar 1973 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 40/1 vom 13. Februar 1973) nur den Weiterverkauf von Butter in unverarbeiteter Form oder auch von Butterreinfett? 2. Falls diese Bestimmung auch für Butterreinfett gilt: a) Welche Anforderungen sind an die Einhaltung der Schriftform nach Gemeinschaftsrecht zu stellen? Genügt es insbesondere zur Erfüllung der Schriftform, daß nur die Erklärung des Käufers schriftlich abgegeben worden ist, nicnt aber die des Verkäufers, oder sind diese Anforderungen nach dem Recht der Mitgliedstaaten zu beurteilen? b) Genügt es, falls nach Gemeinschaftsrecht für die Einhaltung der Schriftform eine nur vom Käufer Unterzeichnete Bestellung ausreicht, daß nur die erste Bestellung schriftlich erfolgt ist und weitere Kauf- vertrage mündlich unter Bezugnahme auf die erste Bestellung abgeschlossen worden sind? c) Ist, wenn nach Gemeinschaftsrecht die Schriftform nicht eingehalten ist, der Kaufvertrag einschließlich eines darin enthaltenen Vertragsstrafeversprechens des Käufers nach Gemeinschaftsrecht unwirksam oder ist die Rechtsfolgenregelung dem Recht der Mitgliedstaaten überlassen? Gründe I. Auszulegen ist Art* 6 Abs« 2 der VO Nr. 349/73 vom 31. Januar 1973 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 40/1 vom 13. Februar 1973). 1. Die Auslegungsfrage hat Bedeutung für die im vorliegenden Verfahren umstrittene Wirksamkeit der von dem Beklagten abgegebenen Vertragsstrafeversprechen für den Fall der V/eiter-veräußerung von Butterreinfett unter Mißachtung der von der Einfuhr- und Vorratsstelle für Fette (RechtsVorgängerin der Klägerin, nachfolgend EVSt genannt) hierzu erlassenen Richtlinien. Als damaliger Inhaber der Firma AflHI, SchW & Co bezog der Beklagte in der Zeit vom 27. März bis 1. Juni 1973 von mehreren Firmen insgesamt 71.740 kg Butterreinfett, das aus freigegebenen Lagerbeständen der Europäischen Gemeinschaften stammte. In zwölf von insgesamt 17 Fällen Unterzeichnete der jeweilige Vertreter des Beklagten Urkunden, die als "Kaufvertrag und Verpflichtungserklärung” überschrieben waren und in denen die gekaufte Menge, jedoch nicht deren Preis, angegeben war. Nach dem weiteren Formulartext verpflichtete sich der Beklagte, die in den Richtlinien der EVSt über den Absatz des Butterreinfetts enthaltenen Bestimmungen anzuerkennen sowie für den Fall der Zuwiderhandlung den Unterschiedsbetrag zwischen dem Interventionspreis und dem von der Kommission festgesetzten Verkaufspreis an die EVSt zu zahlen. In zwei Fällen enthielt die Urkunde keine Angabe über die gekaufte Menge, in drei weiteren Fällen wurden schriftliche Erklärungen nicht abgegeben. In allen Fällen fehlt es an einer schriftlichen Verkaufserklärung des jeweiligen Lieferanten. Die gekaufte Ware wurde ohne schriftliche Weitergabe von Auflagen an Dritte veräußert und von diesen gewerblich verwertet. 2. Für den vorliegenden Rechtsstreit kommt es darauf an, ob die Vertragsstrafeversprechen in der erforderlichen schrift liehen Form abgegeben worden sind. a) Nach deutschem innerstaatlichem Recht sind die Kaufverträge einschließlich der Vertragsstrafeverpflichtung nur wirksam, wenn sie schriftlich abgefaßt und von beiden Vertragsparteien unterschrieben sind (§ 34 GWB, § 125 ff BGB). b) Die Schriftform der Kaufvertäge kann auch nach Art. 6 Abs. 2 der VO Nr. 349/73 erforderlich sein, wobei aber möglicherweise das Gemeinschaftsrecht als vorrangige Regelung geringere Anforderungen an ihre Erfüllung stellt, als das deutsche Recht. sff Diese Verordnung wurde erlassen, um die Lagerbestände an Butter abzubauen und um den direkten Verbrauch in Privathaushalten zu fördern. Nach Art. 1 konnten die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, die eingelagerte Butter zu herabgesetzten Preisen zu veräußern. Art. 6 Absätze 1 und 2 lauten; (1) Jeder Besitzer der Butter oder des Butterreinfetts muß über jede Lieferung in der Weise Buch führen, daß Name und Anschrift der Käufer der Butter oder des But-terreinfetts und die jeweiligen Mengen ersichtlich sind. (2) Im Fall des Weiterverkaufs der Butter muß der Kaufvertrag die Verpflichtungen über die Verarbeitung, Verpackung und die endgültige Verwendung der Butter enthalten. Der Kaufvertrag muß schriftlich abgeschlossen werden, und es wird darin festgestellt, daß dem Käufer die von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Sanktionen bekannt sind, denen er sich bei Nichterfüllung der vorgenannten Verpflichtungen aussetzt. In Ausführung dieser Verordnung ermächtigte die Kommission mit Entscheidung vom 8. Februar 1973 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 83/41 vom 30. März 1973) die Bundesrepublik Deutschland 4000 t Butter verbilligt zu verkaufen. Die EVSt übernahm als Interventionsstelle den Absatz der Butter und erließ hierzu am 13. Februar 1973 ihre Richtlinien (Bundesanzeiger Nr. 32 vom 15. Februar 1973» S. 2), in denen sie ebenfalls ihren Abnehmern vorschrieb, das Butterreinfett nur aufgrund eines schriftlichen Kaufvertrages, der das Vertragsstrafeversprechen zu enthalten hatte, und unter Weitergabe dieser Verpflichtung zu veräußern. II. Der Beklagte meint, sich nicht wirksam zur Zahlung der von der Klägerin verlangten Beträge verpflichtet zu haben, weil er mit seinen Lieferanten keine schriftlichen Kaufverträge abgeschlossen habe. Um beurteilen zu können, ob dieser Einwand durchgreift, ist es erforderlich, über die eingangs gestellten Fragen zur Auslegung des Art. 6 Abs. 2 VO Nr. 349/73 zu entscheiden. Hiervon hängt nämlich ab, ob die Anforderungen, die an die Einhaltung der Schriftform zu stellen sind, und die Folgen bei Nichtbeachtung der Schriftform nach Gemeinschaftsrecht oder nach dem Recht der Mitgliedstaaten zu bestimmen sind, 1. a) Fällt Butterreinfett nicht unter Art. 6 Abs. 2 der VO Nr. 349/73, so ergibt sich das Schriftformerfordemis für die abgeschlossenen Kaufverträge nicht aus dem Gemeinschaftsrecht. Nach Art. 12 der Verordnung ist es der Bundesrepublik Deutschland als ermächtigtem Mitgliedstaat freigestellt, wie sie den Absatz des Butterreinfetts durchführt und in welcher Weise sie diese Aktion für den Fall zweckwidriger Verwendung gestaltet. Ob danach die Einhaltung der Schriftform notwendig ist, welche Anforderungen im einzelnen an ihre Erfüllung zu stellen sind und welche Folgen ihre Nichtbeachtung nach sich zieht, bemißt sich dann nach innerstaatlichem deutschem Recht. b) Falls jedoch Art. 6 Abs. 2 der VO Nr. 349/73 dahin auszulegen ist, daß diese Bestimmung auch Butterreinfett betrifft, so ergibt sich das Schriftformerfordernis unmittelbar aus dem Gemeinschaftsrecht. Weiter ist in diesem Fall zu klären, a) welche Anforderungen nach Gemeinschaftsrecht im einzelnen zu stellen sind, insbesondere ob aa) eine schriftliche Bestellung des Käufers genügt, ohne daß der Verkäufer seine Erklärung schriftlich abgegeben hat, bb) ob nur für den ersten Kauf, nicht aber für jeden nachfolgenden, auf die erste schriftliche Bestellung bezugnehmenden Kauf die Schriftform erforderlich ist, und b) welche Folgen die etwaige Nichteinhaltung der Schriftform nach Gemeinschaftsrecht hat, oder c) ob diese Anforderungen und Rechtsfolgen nach dem Recht der Mitgliedstaaten zu bestimmen sind und die Mitgliedstaaten sie gegebenenfalls gegenüber dem Gemeinschaftsrecht verschärfen können. 2. Die Auslegung des Art. 6 Abs. 2 der VO Nr. 349/73 ist nach Ansicht des Senats in zweierlei Hinsicht möglich: a) Der Wortlaut könnte dafür sprechen, sie nicht auf Butterreinfett anzuwenden. In Absatz 2 wird nämlich nur Butter erwähnt, während in Absatz 1 ausdrücklich Butter und Butterreinfett nebeneinander aufgeführt sind. Überdies könnte die Fassung von Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 der Verordnung darauf hindeuten, daß die Butter nach ihrer Verarbeitung zu Butterreinfett nicht mehr als "Butter” zu bezeichnen ist. b) Andererseits spricht Art. 1 unter Buchst, a 2. Halbsatz dafür, "Butter" als Oberbegriff für den Zustand vor und nach Verarbeitung anzusehen. Auch nach dem Zweck der Verordnung, den Absatz der eingelagerten Butter zu fördern, aber auch sicherzustellen, daß der Preisnachlaß sich bis zur Einzelhandelsstufe auswirkt (Art. 12 Satz 1) erscheint eine unter- schiedliche Behandlung für den Absatz von Butter und von Butterreinfett nicht sinngerecht. 3. Soweit ersichtlich, hat der Europäische Gerichtshof bisher keine Entscheidung zur Erfüllung der Schriftform bei Kaufverträgen im Rahmen von Interventionsmaßnahmen gefällt. Der Senat neigt dazu, Art. 6 Abs. 2 der VO Nr. 349/73 dahingehend auszulegen, daß diese Bestimmung auch für Butterreinfett gilt. Da sich die Butterabsatzaktionen jeweils im Ge-biet nur eines Mitgliedstaates vollziehen, neigt der Senat ferner dazu, die Schriftformvorschrift in Art. 6 Abs. 2 der Verordnung nur als Grundsatzregelung anzusehen, deren Ausgestaltung und Rechtsfolgen dagegen dem Recht des Mitgliedstaates zu entnehmen und gegebenenfalls auch zusätzliche das Gemeinschaftsrecht verschärfende Anforderungen zuzulassen. Er sieht sich an einer eigenen Auslegung jedoch durch Art. 177 Abs. 3 EWGV gehindert. Braxmaier Dr. Hiddemann Wolf Dr. Skibbe Dr. Brunotte