Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12 0 Harz 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr» Oelhaar, Br0 Mezger, Dr, Messner, Mormann und Braxmaier für Hecht erkanntz Auf die Hevision der Beklagten wird das Urteil des 2o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 3o April 1967 aufgehobene Die Bache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung;, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverv/ieseno Von Rechts wegen Hie Klägerin ist in Bochum Oeneralvertreterin der Hfl^-Worke AGr Kassel und betreibt eine Reparaturwerkstatt. der dem Vertreter gegen den Käufer auf"Zahlung des Kaufpreises ooo zustehtoAuf das Verhältnis zwi-schen Käufer und Vertreter finden insbesondere die Bestimmungen des Abschnfbts III der Allgemeinen Bedingungen von o o» Anwendung Inzwischen aber? nämlich am llo/l3o Juli 1962 hatte Frau 1^^ über die Klägerin bei der beklagten Kun-denkreditbanie einen formularmäßigen “Kreditantrag für Kraftfahrzeugfinanzierung/Wechsel“ gestellt (im folgenden s Finanzierung II)0 In dem von der Beklagten stammenden Formular heißt ess o o o übertragen wir (Frau P^|^) der Bank als Sicherheit für alleP auch zukünftige Forderungen gegen uns - gleichgültig aus welchem Rechts-grund diese entstanden sind - das Eigentum an dem unten beschriebenen Kraftfahrzeuge Die Übergabe an die Bank wird dadurch ersetzt? Zugleich mit diesem Antrag übersandte die Klägerin - ebenfalls auf einem Formular der Beklagten - dieser eine von Frau unterschriebene9 ebenfalls vom "§ 1 Der Sicherungsnehmer hat gegen den Sicherungsgeber Forderungen aus dem Geschäft vom ».»-o Zur Sicherung aller gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sind sich die Parteien darüber einig geworden,, daß mit dem Eigentumserwerb des Sicherungsgebers an dem (E^^ I-Kipper) dieser Wagen dem Sicherungsnehmer wegen seiner obigen Forderungen sicherungshalber zu Eigentum übertragen werden soll o o 0 lagen, die Mithaftung der Klägerin» Die Beklagte bezahl-te die Heparaturkostenforderung der Klägerino Mitte des Jahres 1965 verunglückte der H^^^BL-Kipper0 Der Versicherer zahlte als Kasko-Entschädigung an die Beklagte 15 000 DMo Hiervon behielt diese 12 701,67 DMo Davon verrechnete sie 10 407,57 DM auf ihre Restforderung aus der Finanzierung III« Die restlichen 2 294?50 DM, um welche die Parteien sich streiten, will die Beklagte mit einer angeblichen Bürgschaftsschuld der Frau verrechnen, die diese im Jahre 1961 im Zusammenhang mit einer Finanzierung Sch^BHHB übernommen hatte, an der die Klägerin nicht beteiligt und die ihr auch nicht bekannt war6 Die Klägerin, die unstreitig noch eine beträchtliche Forderung gegen Prau P^^B hat, will diese Verrechnung nicht gelten lassen,beansprucht vielmehr die Kasko-Entschädigung in Hohe von 2 294,50 DM für sich« Entscheidungsgründei lo a) Gemäß dem Dreiervertrag vom 23° Juli 1962 ging das Eigentum an dem H^Üfe-Kipper mit der Auslieferung an Frau auf die Klägerin über, der auch die Kaufpreisforderung zustand. Mit der Zahlung des Restkaufpreises am 31° Juli 1962 durch die Beklagte erlosch der Eigentumsvorbehalt der Klägerin und gemäß dem Finanzierungsvertrag mit Krau wurde die Beklagte Sicherungseigentümerin des Fahrzeugs° Nach der Sicherungsklausel des Finanzierungsverträges,die hierfür allein maßgeblich ist, diente das Fahrzeug der Beklagten uals Sicherheit für alle, auch zukünftige Forderungen gegen (Frau F^^) - gleichgültig aus welchem Rechtsgrund diese entstanden (waren) . dern der Beklagten als Versicherten zustand, war Inhalt des Versicherungsvertrages (vgl« die Erklärung des Versicherers in dem der Beklagten erteilten Sicherungsscheins “lo Eine Entschädigung aus der Fahrzeugversicherung für das bezeichnete Fahrzeug wird, sofern Sie nicht ausdrücklich vorher schriftlich zugestimmt haben, nicht an den Versicherungsnehmer, sondern an Sie oder einen von Ihnen zu benennenden Dritten gezahlt, höchstens jedoch bis zu dem Betrag der von Ihnen anzugebenden Forderung gegen den Versicherungsnehmer«“)« Demnach stand auch in Höhe der Forderung, die Frau der Beklagten aus der Bürgschaft Schj^^m^ schuldete, der Beklagten die Entschädigungsforderung gegen den Versicherer zu» entgegen o Zwar trat nach III 7 der “Allgemeinen Bedingungen“ der Firma die diesem Vertrag zugrunde lagen, Frau die Ansprüche aus der Fahrzeugversicherung an die Firma ab» Biese Abtretung war aber - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts -schon nach § 3 Abs° 3 AKB unwirksame Beim der Versicherer hat diese Abtretung weder ausdrücklich noch schlüssig <je genehmigte Im Übrigen wurde diese Abtretung auf Jeden Fall unwirksam, als die Beklagte am 31° Juli 1962 den Restkaufpreis bezahlt hatte und deshalb weder der Firma noch der Klägerin eine zu sichernde Kaufpreisforderung gegen Frau mehr zustande 2«, Sie Klägerin hatte auch nicht aus vertraglichen (öder vertragsähnlichen) Beziehungen gegen die Beklagte einen Anspruch auf Herausgabe der 2 294?30 BML daß die Klägerin Finanzierungsanträge ihrer Kunden der Beklagten übermittelte undp falls von der Beklagten gefordert5im Einzelfall auch als'Händlerin die Mithaftung üb er nahm» Bie Klägerin hatte dabei3 wie sich aus ihrem eigenen Vortrag ergibtP Formulare der Beklagten ("Kreditantrag*1 , ”Erklärung des Versicherungsnehmers1*) zur Verfügung,die sie im Bedarfsfälle von ihren Kunden unterschreiben ließ und der Beklagten übersandte. der von der Beklagten in dem Finanzierungsvertrag mit dem Kunden verwandten Sicherungsklausel und dem von der Klägerin mit dem Kunden geschlossenen Anschluß-Sicherungsübereignungsvertrag <, Wahrend nach dem Finanzierungsvertrag das Sicherungseigentum der Beklagten deren sämtliche Forderungen im weitestmöglichen Umfang sicherte, ging die Klägerin in dem Anschluß-Sicherungsübereignungsvertrag (vglo § 1 Abs» 2 des Vertrages) davon aus, daß sie schon uim Augenblick der Zahlung der letzten Kaufpreisrate" das Sicherungseigentum erwerbe, was nur möglich war, wenn die Beklagte sich immer nur für ihre Forderung aus dem einzelnen Finanzierungsgeschäft hätte sichern lasseno b) Aber auch aus dieser Unstimmigkeit der Formulare läßt sich eine Anspruchsgrundlage für die Klageforderung nicht herleitenc Der Anschluß-Sicherungsübereignungsvertrag regelt ausdrücklich überhaupt nur die Übereignung des Fahrzeugs an die Klägerin, jedoch nicht den Fall, daß an die Stelle des Fahrzeugs die Entschädigungsforderung gegen den Versicherer getreten waro Über die Versicherung bestimmt § 3 des Vertrages lediglich, "daß der Sicherungsgeber das Fahrzeug o o o kasko zu versichern habe"» Hieraus und aus dem Sinn und Zweck des Anschluß-Sicherungsübereignungsvertrages mag jedoch zu entnehmen sein,daß nach dem Willen der Vertragsparteien die Klägerin - im Anschluß an die Beklagte - gegebenenfalls auch einen Anspruch auf die Versicherungsforderung haben solltec Dies war aber, wie der ganze Sicherungsübereignungsvertrag, eine Vereinbarung nur zwischen der Klägerin und dem Kunden, im vorliegenden Fall also der Frau Die Beklagte wurde nicht dadurch Vertragspart- daß die Klägerin im Anschluß an sie das Eigentum an dem Fahrzeug und gegebenenfalls die Versicherungsforderung für sich in Anspruch nahm» Vertragliche Ansprüche aus dem Anschluß-Sicherungsübereignungsvertrag hat deshalb die Klägerin allenfalls gegen Frau nicht gegen die Beklagte» Wann die Klägerin Hechtsnachfolgerin der Beklagten werden konnte9 richtete sich nicht nach dem Ansehluß-Sicherungsübereignungsverträg? und nicht ein diese Einzelschuldverhältnisse umgreifendes Rahmenvertragsverhältnis zwischen den Parteien anzunehmen wäre» Bas Berufungsgericht überspannt jedoch die Anforderungen an die Beklagte3 wenn es fordert9 diese müsse im Interesse der Klägerin davon absehen« die Versicherungsforderung auch für die Tilgung der Bürgschafts-Schuld in Anspruch zu nehmen? per und Versicherungsforderung) durch den Finanzierungsvertrag vom Juli 1962 erlangte Da für diese Finanzierung die Klägerin nicht die Hithaftung übernommen hattep war für sie deshalb das Kaufgeschäft endgültig abgewickeltp als sie am 31o Juli 1962 den Restkaufpreis von der Beklagten erhielte Bei der Finanzierung II standen deshalb überhaupt keine Interessen der Klägerin aus dem finanzierten Geschäft auf dem Spiel? nicht mit dieser Finanzierung zusammenhängender Forderungen gegen .Frau das Sicherungseigentum an dem Fahrzeug zu erhalten* Ein solches Interesse nahm auch die Beklagte durch die weitgefaßte Sicherungsklausel in dem Finanzierungsvertrag zu ihren eigenen Gunsten wahre Aus der Generalklausol des § 242 BGB ergibt sich aber kei- mehr die Sicherungsklausel des alten Finanzierungsvertrages einzuschränken, zu demal die Klägerin dies bei der Umfinanzierung auch gar nicht von ihr verlangte » Die Beklagte war auch nicht nach Treu und Glauben verpflichtet ? zur Diskussion zu stellen« Denn sie mußte davon ausgehen p daß die Klägerin diese Sicherungsklausel aus den ihr zur Verfügung stehenden Antragsformularen kannte» Danach mußte die Klägerin insbesondere wissenp daß sie mit ihrer Anschluß-Sicherungsübereignung erst zu dem Zuge kam3 wenn die Beklagte wegen ihrer sämtlichen - auch etwa außerhalb des jeweiligen Finanzierungsgeschäfts liegenden - Forderungen gegen den Kunden befriedigt war» Wollte die Klägerin im Hinblick auf ihre Anschluß-Sicherungsübereignung auf dieser Grundlage der Beklagten keine Kunden für das Finanzierungsgeschäft zuführen 5 so konnte sie deshalb bei der Beklagten vorstellig werden» Nicht aber brauchte umgekehrt die Beklagte die Klägerin auf den Umfang der Sicherungsklausel aufmerksam zu machen und bei ihr rückzufragen ? hatte, für die dann die Sicherheiten aus dem einzelnen Finanzierungsgeschäft hafteten» Da die Klägerin die Sicherungsklausel der Beklagten kannte und damit rechnen mußte, daß die Beklagte diese Sicherungsklausel ebenso ernst nahm-, wie die Klägerin die entsprechende Klausel in ihren eigenen Formularen,war es Sache der Klägerin, sich im Sinzelfalle nach solchen Forderungen zu erkundigen» Daß die Beklagte bei der Finanzierung III etwa arglistig das Bestehen ihrer Forderung aus der Bürgschaft Sch^^H^^ verschwiegen habe, behauptet die Klägerin selbst nicht; der Sachverhalt gibt dafür auch keinen Anhalt» Daß die Beklagte nicht auch in der Finanzierung III kenntlich gemacht hat, daß ihr diese weitere Forderung gegen Frau zustand, woran das Berufungsgericht Anstoß nimmt, hatte seinen naheliegenden Grund schon darin, daß die Bürgschaftsforderung der Beklagten aus der Finanzierung eines Geschäfts stammte, mit dem die Klägerin nichts zu tun gehabt hatte, und daß deshalb diese nicht den geringsten Anlaß gehabt hätte, bei der Umfinanzierung auch für diese Schuld der ■Frau die Mithaftung zu übernehmen» g) Schließlich übersieht das Berufungsgericht bei seiner Annahme, die Beklagte dürfe sich gegenüber der Klägerin nicht auf den ganzen Umfang ihrer Sicherungsklausel berufen, daß ein Schweigender Beklagten in einem Falle, in dem sie hätte reden müssen, allenfalls einen Schadensersatzanspruch der Klägerin aus Verschulden bei Vertragsschluß oder wegen positiver Vertragsverletzung zur Folge haben könnte» Wäre bei den Verhandlungen über die Finanzierung III die Sicherungsklausel der Beklagten erörtert worden, war dagegen die Beklagte - auch nach Treu und Glauben - nicht verpflichtet» Sie verstößt deshalb unter keinem Gesichtspunkt gegen Treu und Glauben 5 wenn sie auch für die Finanzierung III auf der uneingeschränkten Geltung ihrer Sicherungsklausel besteht» 3» Pas angefochtene Urteil war deshalb gemäß § 564 ZPO aufzuheben» Per Senat kann nicht gemäß § 565 Abs» 3 Nr» 1 ZPO selbst zugunsten der Beklagten entscheidenp weil das Berufungsgericht unentschieden gelassen hatP ob die Beklagte gegen Frau P^^t noch eine Porderung in Höhe des streitigen Betrages hat (BU S» ?)» Gemäß § 565 Abs» 1 ZPO war deshalb die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverv/ei-sen»
Nachschlagewerk s ja BGHZ t nein
BGB § 455
läßt ein Händler die Kreditkäufe seiner Kunden regelmäßig durch ein bestimmtes Finanzierungsinstitut finanzieren? so verstößt dieses gegenüber dem Händler nicht ohne, weiteres dadurch gegen Treu und Glauben? daß es sich vom Kunden die Kaufsache zur Sicherung nicht nur des Finanzierungsbetrages 9 sondern aller geschäftlichen Forderungen gegen den Kunden übertragen läßt ? auch v/enn dem Finanzierungsinstitut bekannt ist9daß der Händler seinerseits sich vom Kunden die KaufSache im Anschluß
an das Sicherungseigentum des Finanzierungsinstituts hat übereignen lasseno
BGH Urto Vo 12o Marz 1969 - VIII ZR 118/67 ~ OLG Hamm
IG Fasen
BUNDESGERICHTSHOF
[M NAMEN DES VOLKES
GIOS_li§Z6Z URTEIL
Verkündet am
12o März 1969 Xlett3 Justiz-
•ls Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
der Kommanditgesellschaft auf Aktien3
Niederlassung I^^pstraße 0, vertreten
durch ihren Vorstand3
- Irozeßbevollmächtigters
Beklagten und Revisionsklägerin3
gegen
die Firma W ^l^straße Josef
p Kraftfahrzeugep in B p vertreten durch ihren
:er
Klägerin und Revisionsbeklagte 3 Rechtsanwalt Dr«
- 2
Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12 0 Harz 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr» Oelhaar, Br0 Mezger, Dr, Messner, Mormann und Braxmaier
für Hecht erkanntz
Auf die Hevision der Beklagten wird das Urteil des 2o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 3o April 1967 aufgehobene
Die Bache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung;, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverv/ieseno
Von Rechts wegen
Hie Klägerin ist in Bochum Oeneralvertreterin der Hfl^-Worke AGr Kassel und betreibt eine Reparaturwerkstatt. Sie unterhält seit mehr als 15 Jahren zu der beklagten Kundenkreditbank geschäftliche Beziehungen, indem sie ihre Kunden, die einen Kraftfahrzeügkauf finanzieren lassen wollen, wenn sie keine anderen Wünsche äußern, der Beklagten zuführt0 Zu den Kunden der Klägerin gehörte die Transportunternehmerin Hosemarie in Wanne-Bickelo Biese ließ zunächst im März 1962 bei der Beklagten über die Klägerin einen Kraftfahrzeugkauf finanzieren (im folgendens Finanzierung I)* Am 21o Juni
1962 bestellte Frau über die Klägerin bei den
^HP-Y/erkcn sodann einen H^HP-Kipper für 52 539 DI*L Die Hpppp-Werke nahmen diese Bestellung am 4» Juli 1962 an* Inhalt des Vertrages waren die "Allgemeinen Bedingungen für den Verkauf und die Lieferung von H(
Kraftfahrzeugen", in denen es heißt %
III Zahlungsbedingungen
5) Alle Kaufgegenstände bleiben unser Eigentum bis zur vollständigen Abdeckung sämtlicher Verbindlichkeiten des Käufers uns gegenüber,gleich aus welchem Grunde diese entstanden sein mögen, insbesondere aber aus diesem Kaufverträge anderen Kaufverträgen und laufende!^ Rechnung (Baldo-f ordering) <>
4 — 6 o o o
7) Der Käufer hat für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes dafür zu sorgen, daß für den Kauf gegenständ eine Vollkasko-«>»«vor Sicherung besteht.. Er ermächtigt uns deshalb, diese Versicherungen für seine Rechnung 00• zu vermittoln0 Der Käufer tritt hiermit die Ansprüche aus seiner Vollkaskoversicherung an uns ab „ <> „,r
Am 23 o Juli 1962 schlossen die H^P^P~V/erke, die Klägerin (als Vertreter bezeichnet) und Brau pBB (&ls Käufer bezeichnet) folgenden Formularvertrag (im fol-
hat dem Käufer den HBB^^lastkraft-wagen o o » laut Schreiben vom 0 1962 verkaufte Die Bedingungen des Kaufvertrages sind dem Vertreter bekannt ; er hat den Kauf a^^Handlungs-agent von HppBft vermittelt * IfBIHB ist danach verpflichtet, das Fahrzeug dem Käufer zu liefern unter Vorbehalt des Eigentums bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises„ Dies vorausgesetzt, vereinbaren die Parteien zu dem Zweck der Finanzierung durch den Vertreter folgendess
§ 1
Der Vertreter verpflichtet sicha DM 52 683 oo« sofort in bar an 2U zahlen 9 wogegen
seine gegen den Kunden gerichtete Kaufpreisforderung an den Vertreter abtritto o«
verpflichtet sich mit Zustimmung des Käufers 5 das Eigentum an dem Fahrzeug dem Vertreter mit der Maßgabe zu übertragen5 daß der Vertreter die Vcrpflichtung seinerseits übernimmt 5 dem Käufer das Eigentum gemäß den Bedingungen des Kaufvertrages zu verschaffeno
§ 2
Die Parteien sind sich darüber einig? daß das Eigentum an dem Fahrzeug durch Übergabe von
an den Käufer auf den Vertreter über-gehto Der Käufer vermittelt als Entleiher dem Vertreter 0<,<, den Besitz an dem Fahrzeug
Der Bigentumsvorbehalt an dem Fahrzeug dient nunmehr zur Sicherstellung des Anspruchs ? der dem Vertreter gegen den Käufer auf"Zahlung des Kaufpreises ooo zustehtoAuf das Verhältnis zwi-schen Käufer und Vertreter finden insbesondere die Bestimmungen des Abschnfbts III der Allgemeinen Bedingungen von o o» Anwendung
Inzwischen aber? nämlich am llo/l3o Juli 1962 hatte Frau 1^^ über die Klägerin bei der beklagten Kun-denkreditbanie einen formularmäßigen “Kreditantrag für Kraftfahrzeugfinanzierung/Wechsel“ gestellt (im folgenden s Finanzierung II)0 In dem von der Beklagten stammenden Formular heißt ess
o o o übertragen wir (Frau P^|^) der Bank als Sicherheit für alleP auch zukünftige Forderungen gegen uns - gleichgültig aus welchem Rechts-grund diese entstanden sind - das Eigentum an dem unten beschriebenen Kraftfahrzeuge Die Übergabe an die Bank wird dadurch ersetzt? daß die Bank uns das finanzierte Kraftfahrzeug o 0 o leih-
v/eise überläßt »» o Solange wir noch nicht^im Besitze des Kraftfahrzeuges sind9 wird die Übergabe an die Bank durch Abtretung unseres Herausgabeanspruchs gegen den Verwahrer ersetzt 0 °»,r
Zugleich mit diesem Antrag übersandte die Klägerin - ebenfalls auf einem Formular der Beklagten - dieser eine von Frau unterschriebene9 ebenfalls vom
11 o Juli 1962 datierende Erklärung des Versicherungsnehmers11 j> in der es heißt §
u(Frau bittet3 davon Kenntnis zu nehmen;,
daß an dem Kraftfahrzeug » o 0
der (Beklagten) (Kreditgeber)
zur Sicherung für deren derzeitige und künftige Forderungen das Eigentum zusteht „.-«, 0 (Frau FppP) erklärt sich damit einverstanden? daß für die bei der Fa^^ Versicherungs AS 0 o« abgeschlossene bzw«, noch abzuschließende Fahrzeugversicherung die folgenden Bestimmungen gelten s
1) Die Versicherung gilt insoweit für Rechnung des genannten Kreditgebers? als die Entschädigung dessen Forderung an den Versicherungsnehmer nicht übersteigto
2) In Abweichung von den Allgemeinen Versicherungsbedingungen., ist der Versicherungsnehmer nicht befugtp die Rechte aus dem Versicherungsvertrag selbst auszuüben? vielmehr ist hierzu,, insbesondere zur Annahme der Entschädigung9 allein der genannte Kreditgeber berechtigt 0«,«,r
Eie Beklagte nahm den Kreditantrag der Frau an» Sie leitete die "Erklärung des Ver Sicherungsnehmer sü an die Fa'p|^ AG- weiter«, Eiese schloß mit Frau F^p als Versicherungsnehmerin über den -Kipper eine Kas-
ko-Versicherung ab und erteilte der Beklagten einen formularmäßigen ,fSicherungsscheinuo Eiese überwies den
Restkaufpreis von 41 686 DM - Frau hatte 11 OOO DM
angezahlt - am 31« Juli 1962 an die Klägerin» Frau gab für den Gesamtfinanzierungsbetrag von 47 184 DM an die Beklagte 24 Monatswechsel über 1 989 bzw<> 1 965 DM, deren letzter am 16» Juli 1964 fällig v/ar0 Die Klägex*in übernahm für die Darlehens- und Wechselschuld der Frau keine Mithaftung0
Ebenfalls unter dem llo Juli 1962 ließ sich die Klägerin von Frau P^^ entsprechend ständiger Geschäftsgepflogenheit einen "Anschluß-Sicherungsübereignungsver-tragu unterschreibeno In dem VertragP in dem Frau als Sicherungsgeber und die Klägerin als Sicherungsnehmer bezeichnet werdenP heißt es s
"§ 1
Der Sicherungsnehmer hat gegen den Sicherungsgeber Forderungen aus dem Geschäft vom ».»-o Zur Sicherung aller gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sind sich die Parteien darüber einig geworden,, daß mit dem Eigentumserwerb des Sicherungsgebers an dem (E^^ I-Kipper) dieser Wagen dem Sicherungsnehmer
wegen seiner obigen Forderungen sicherungshalber zu Eigentum übertragen werden soll o o 0
Der Sicherungsgeber tritt bereits sämtliche Ansprüche und Rechte, insbesondere die Anwartschaftsrechte auf Übertragung des Eigentums,die ihm gegen die Lieferfirma zustehen? an den Sicherungsnehmer ab» Die Parteien sind sich darüber einig, daß im Augenblick der Zahlung der letzten Kaufpreisrate das Eigentum auf den Sicherungsnehmer übergehen solla Der Sicherungsnehmer nimmt hiermit die Übereignung an*
' § 2 (Besitzkonstitut)
§ 7
Die (Beklagte) erhält einen Durchschlag dieses Vertrages als Anzeige von der erfolgten Abtre-
tung de3 Herausgabeanspruchso Der Vertrag wird wirksam durch die Genehmigung (der Beklagten), um die hiermit nachgesucht wird»”
Eine Durchschrift dieses Vertrages erhielt die Beklagte zugleich mit dem Kreditantrag der Frau P^^B°
Im Mai 1965 schuldete Prau aus der Finanzie-
rung I der Beklagten noch 25 590,40 DM? aus der Finanzierung II noch 52 492,70 DM, ferner der Klägerin an Re-paraturkosten 14 700 DMo Auf V/unsch der Klägerin übernahm die Beklagte alle drei Schuldbeträge von zusammen 70 585p 10 DM plus Nebenkosten = zusammen 79 488,10 DM in eine neue Zwei'jahresfinanzierung (Finanzierung III) o Pür diese verlangte und erhielt die Beklagte, weil inzwischen unbefriedigende Auskünfte über Frau Vor-
lagen, die Mithaftung der Klägerin» Die Beklagte bezahl-te die Heparaturkostenforderung der Klägerino Mitte des Jahres 1965 verunglückte der H^^^BL-Kipper0 Der Versicherer zahlte als Kasko-Entschädigung an die Beklagte 15 000 DMo Hiervon behielt diese 12 701,67 DMo Davon verrechnete sie 10 407,57 DM auf ihre Restforderung aus der Finanzierung III« Die restlichen 2 294?50 DM, um welche die Parteien sich streiten, will die Beklagte mit einer angeblichen Bürgschaftsschuld der Frau verrechnen, die diese im Jahre 1961 im Zusammenhang mit einer Finanzierung Sch^BHHB übernommen hatte, an der die Klägerin nicht beteiligt und die ihr auch nicht bekannt war6 Die Klägerin, die unstreitig noch eine beträchtliche Forderung gegen Prau P^^B hat, will diese Verrechnung nicht gelten lassen,beansprucht vielmehr die Kasko-Entschädigung in Hohe von 2 294,50 DM für sich«
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Die Vorinstanzen haben die Beklagte zur Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen verurteilt. Mit der Revision erstrebt die Beklagte Klagabweisungo Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründei
lo a) Gemäß dem Dreiervertrag vom 23° Juli 1962 ging das Eigentum an dem H^Üfe-Kipper mit der Auslieferung an Frau auf die Klägerin über, der
auch die Kaufpreisforderung zustand. Mit der Zahlung des Restkaufpreises am 31° Juli 1962 durch die Beklagte erlosch der Eigentumsvorbehalt der Klägerin und gemäß dem Finanzierungsvertrag mit Krau wurde die
Beklagte Sicherungseigentümerin des Fahrzeugs° Nach der Sicherungsklausel des Finanzierungsverträges,die hierfür allein maßgeblich ist, diente das Fahrzeug der Beklagten uals Sicherheit für alle, auch zukünftige Forderungen gegen (Frau F^^) - gleichgültig aus welchem Rechtsgrund diese entstanden (waren) .
In diesem Zeitpunkt war die Bürg Beklagten gegen Frau aus der
ung der Bürgschaft Sch^B
bereits entstandene Das Sicherungseigentum der
Beklagten sicherte deshalb auf Jeden Fall auch diese Forderung, auch wenn man die Sicherungsklausel im Hinblick auf die Bestimmtheit der zu sichernden Forde-
rung als zusweit gefaßt und deshalb einer Einschränkung bedürfend ansehen müßte (vgl° für die Bürgschaft BGHZ 23, 318; BGH Urteil vom 3° Februar 1965 - VIII ZR 70/63 NJW 1965 p 965 = WM 1965, 230 = BGHWarn 1965 Nr. 31)°
b) Die von Frau geschlossene Kraftfahrzeug-
versicherung galt (so “Erklärung des Versicherungsnehmers11) insoweit für Rechnung der Beklagten, als die Entschädigung “deren Forderung“ an Frail nicht
überstiego Welche Forderung damit gemeint war, ergibt sich, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt,aus dem ersten Satz der “Erklärung“, nach dem der Beklagten als Kreditgeber in das Eigentum an dem Fahrzeug “zur Sicherung für deren derzeitige und künftige Forderungen“ zustando Die Fahrzeugversicherung sollte demnach, was sich auch ohne ausdrückliche Erklärung aus Sinn und Zweck des Sicherungsverträges ohnehin ergeben würde, die Beklagte in demselben Umfang sichern wie die Sicherungsübereignungs Im Schadensfall trat an die Stelle des Fahrzeugs die Entschädigungsforderung gegen den Versicherero Daß in diesem Umfang die Entschädigungsforderung nicht Frau als Versicherungsnehmerin, son-
dern der Beklagten als Versicherten zustand, war Inhalt des Versicherungsvertrages (vgl« die Erklärung des Versicherers in dem der Beklagten erteilten Sicherungsscheins “lo Eine Entschädigung aus der Fahrzeugversicherung für das bezeichnete Fahrzeug wird, sofern Sie nicht ausdrücklich vorher schriftlich zugestimmt haben, nicht an den Versicherungsnehmer, sondern an Sie oder einen von Ihnen zu benennenden Dritten gezahlt, höchstens jedoch bis zu dem Betrag der von Ihnen anzugebenden Forderung gegen den Versicherungsnehmer«“)« Demnach stand auch in Höhe der Forderung, die Frau der
Beklagten aus der Bürgschaft Schj^^m^ schuldete,
der Beklagten die Entschädigungsforderung gegen den Versicherer zu»
c) Dem steht der Kaufvertrag zwischen Frau
und der Firma vom 21. Juni/4o Juli 1962 nicht
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entgegen o Zwar trat nach III 7 der “Allgemeinen Bedingungen“ der Firma die diesem Vertrag zugrunde lagen, Frau die Ansprüche aus der Fahrzeugversicherung an die Firma ab» Biese Abtretung
war aber - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts -schon nach § 3 Abs° 3 AKB unwirksame Beim der Versicherer hat diese Abtretung weder ausdrücklich noch schlüssig <je genehmigte Im Übrigen wurde diese Abtretung auf Jeden Fall unwirksam, als die Beklagte am 31° Juli 1962 den Restkaufpreis bezahlt hatte und deshalb weder der Firma noch der Klägerin eine zu sichernde
Kaufpreisforderung gegen Frau mehr zustande
d) An dieser Rechtslage änderte sich durch die Umfinanzierung (Finanzierung III) nichts° Durch sie wurden die Restforderungen der Beklagten gegen Frau aus den Finanzierungen I und II mit der neuen Barlehensforderung aus der Finanzierung der Reparatur-kostenschuld zu einer in 24 Monatsraten zu tilgenden einheitlichen Barlehensforderung zusammengefaßt» Über die (alten) Sicherungen enthält der Vertrag nichtst Bas - im übrigen nicht passende - Formular ist insoweit nicht ausgefüllt ° Es bedurfte auch keiner neuen Vereinbarung über die Sicherungen, weil nach der umfassenden Sicherungsklausel der alten Finanzierungsverträge die Sicherheiten ohnehin (mindestens) für
Frau P^^A hafteten° Daran sollte sich durofö die Um-
finanzierung nichts ändern; das behauptet auch die Klägerin nicht» Demnach sicherte auch nach der Umfi-
nanzierung die auch die Forderung der der Bürgschaft Schi
nach wie vor Beklagten gegen Frau aus
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Ser Versicherer hat deshalb auch den hier streitigen Teil der Versicherungsforderung von 2 294 ? 30 SM zu Recht an die Beklagte gezahlte Biese und nicht die Klägerin war die Berechtigte im Sinne des § 816 BG-Bo Biese Bestimmung kommt deshalb als Anspruchsgrundlage für die Klageforderung nicht in Betracht0
2«, Sie Klägerin hatte auch nicht aus vertraglichen (öder vertragsähnlichen) Beziehungen gegen die Beklagte einen Anspruch auf Herausgabe der 2 294?30 BML
a) Baß die Parteien ihre über viele Jahre sich erstreckenden Ge schüft sbe z i ehungen allgemein und ausdrücklich vertraglich festgelegt hätten, ist den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen» Bie geschäftlichen Beziehungen bestanden darin? daß die Klägerin Finanzierungsanträge ihrer Kunden der Beklagten übermittelte undp falls von der Beklagten gefordert5im Einzelfall auch als'Händlerin die Mithaftung üb er nahm» Bie Klägerin hatte dabei3 wie sich aus ihrem eigenen Vortrag ergibtP Formulare der Beklagten ("Kreditantrag*1 , ”Erklärung des Versicherungsnehmers1*) zur Verfügung,die sie im Bedarfsfälle von ihren Kunden unterschreiben ließ und der Beklagten übersandte. Zugleich übermittelte die Klägerin der Beklagten Jeweils eine Abschrift des von ihr mit dem Kunden geschlossenen “Anochluß-Si-cherungsübereignungsvertragesuo Hach diesem Vertrag sollte die Klägerin “mit dem Eigentumserwerb des Sicherungsgeber o“, doho ihres Kunden, das Sicherungseigentum an dem von der Beklagten finanzierten Fahrzeug erwerben»
In Wirklichkeit bestand - von den Parteien anscheinend nicht bemerkt - eine Unstimmigkeit zwischen
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der von der Beklagten in dem Finanzierungsvertrag mit dem Kunden verwandten Sicherungsklausel und dem von der Klägerin mit dem Kunden geschlossenen Anschluß-Sicherungsübereignungsvertrag <, Wahrend nach dem Finanzierungsvertrag das Sicherungseigentum der Beklagten deren sämtliche Forderungen im weitestmöglichen Umfang sicherte, ging die Klägerin in dem Anschluß-Sicherungsübereignungsvertrag (vglo § 1 Abs» 2 des Vertrages) davon aus, daß sie schon uim Augenblick der Zahlung der letzten Kaufpreisrate" das Sicherungseigentum erwerbe, was nur möglich war, wenn die Beklagte sich immer nur für ihre Forderung aus dem einzelnen Finanzierungsgeschäft hätte sichern lasseno
b) Aber auch aus dieser Unstimmigkeit der Formulare läßt sich eine Anspruchsgrundlage für die Klageforderung nicht herleitenc Der Anschluß-Sicherungsübereignungsvertrag regelt ausdrücklich überhaupt nur die Übereignung des Fahrzeugs an die Klägerin, jedoch nicht den Fall, daß an die Stelle des Fahrzeugs die Entschädigungsforderung gegen den Versicherer getreten waro Über die Versicherung bestimmt § 3 des Vertrages lediglich, "daß der Sicherungsgeber das Fahrzeug o o o kasko zu versichern habe"» Hieraus und aus dem Sinn und Zweck des Anschluß-Sicherungsübereignungsvertrages mag jedoch zu entnehmen sein,daß nach dem Willen der Vertragsparteien die Klägerin - im Anschluß an die Beklagte - gegebenenfalls auch einen Anspruch auf die Versicherungsforderung haben solltec Dies war aber, wie der ganze Sicherungsübereignungsvertrag, eine Vereinbarung nur zwischen der Klägerin und dem Kunden, im vorliegenden Fall also der Frau
Die Beklagte wurde nicht dadurch Vertragspart-
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nerin der Klägerin? daß sie von dieser den Anschluß-Sicherungsübereignungsvertrag zugesandt erhielt» Biese Übersendung verfolgte nur den Zweck - jedenfalls brauchte die Beklagte aus ihr nichts anderes zu entnehmen die Beklagte davon zu unterrichten? daß die Klägerin im Anschluß an sie das Eigentum an dem Fahrzeug und gegebenenfalls die Versicherungsforderung für sich in Anspruch nahm» Vertragliche Ansprüche aus dem Anschluß-Sicherungsübereignungsvertrag hat deshalb die Klägerin allenfalls gegen Frau nicht gegen
die Beklagte» Wann die Klägerin Hechtsnachfolgerin der Beklagten werden konnte9 richtete sich nicht nach dem Ansehluß-Sicherungsübereignungsverträg? sondern nach der Sicherungsklausel des zwischen der Beklagten und dem Kunden (Frau P^jj^^) geschlossenen Sicherungsvertrages»
c) Bas Berufungsgericht ist der Ansicht? die Beklagte verstoße im vorliegenden Fall gegen Treu und Glauben9 wenn sie sich der Klägerin gegenüber darauf berufep daß die Versicherungsforderung auch die Forderung der Beklagten gegen Frau P^^ aus der Bürgschaft Sch^PUHB gesichert habe» Richtig ist9 daß die Parteien innerhalb ihrer Geschäftsbeziehungen im Verhältnis zueinander Treu und Glauben zu wahren und deshalb auch auf die Belange des anderen Teils Rücksicht zu nehmen hatten5 auch wenn vertragliche Beziehungen immer nur einerseits zwischen der Klägerin und dem Kunden und andererseits zwischen dem Kunden und der Beklagten bestanden haben sollten? und nicht ein diese Einzelschuldverhältnisse umgreifendes Rahmenvertragsverhältnis zwischen den Parteien anzunehmen wäre» Bas Berufungsgericht überspannt jedoch die Anforderungen an die Beklagte3 wenn es fordert9 diese
müsse im Interesse der Klägerin davon absehen« die Versicherungsforderung auch für die Tilgung der Bürgschafts-Schuld in Anspruch zu nehmen? obgleich sie Frau gegenüber dazu berechtigt v/ar,
d) Die Beklagte hat die hier in Frage stehenden Sicherheiten (Sicherungseigentum an dem -Kip-
per und Versicherungsforderung) durch den Finanzierungsvertrag vom Juli 1962 erlangte Da für diese Finanzierung die Klägerin nicht die Hithaftung übernommen hattep war für sie deshalb das Kaufgeschäft endgültig abgewickeltp als sie am 31o Juli 1962 den Restkaufpreis von der Beklagten erhielte Bei der Finanzierung II standen deshalb überhaupt keine Interessen der Klägerin aus dem finanzierten Geschäft auf dem Spiel? auf welche die Beklagte bei der Gestaltung ihrer Vertragsbeziehungen zu Frau hätte Rücksicht neh-
men müsseno Es blieb lediglich das allgemeine? aus dem Anschluß-Sicherungsübereignungsvertrag sich ergebende Interesse der Klägerin,, wegen anderer? nicht mit dieser Finanzierung zusammenhängender Forderungen gegen .Frau das Sicherungseigentum an dem Fahrzeug zu
erhalten* Ein solches Interesse nahm auch die Beklagte durch die weitgefaßte Sicherungsklausel in dem Finanzierungsvertrag zu ihren eigenen Gunsten wahre Aus der Generalklausol des § 242 BGB ergibt sich aber kei-
teresse des anderen auf die Wahrnehmung gleichrangiger eigener Interessen zu verzichten«
e) In der Sicherheitenfrage änderte sich - von der Hithaftung der Klägerin abgesehen - durch die Umfinanzierung vom 30« Hai 1963 nichts5 wie bereits
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oben in anderem Zusammenhang (L d) ausgeführt ists Die Beklagte behielt die Sicherheiten? die sie bereits hatte 5 und diese sicherten nach wie vor alle gegenwärtigen und künftigen geschäftlichen Forderungen gegen Frau Für die Beklagte bestand kein Anlaß ? nun-
mehr die Sicherungsklausel des alten Finanzierungsvertrages einzuschränken, zu demal die Klägerin dies bei der Umfinanzierung auch gar nicht von ihr verlangte » Die Beklagte war auch nicht nach Treu und Glauben verpflichtet ? nunmehr von sich aus den Umfang der Sicherungsklausel p die in den jahrelangen Geschäftsbeziehungen der Parteien von der Klägerin nie beanstandet worden war? zur Diskussion zu stellen« Denn sie mußte davon ausgehen p daß die Klägerin diese Sicherungsklausel aus den ihr zur Verfügung stehenden Antragsformularen kannte» Danach mußte die Klägerin insbesondere wissenp daß sie mit ihrer Anschluß-Sicherungsübereignung erst zu dem Zuge kam3 wenn die Beklagte wegen ihrer sämtlichen - auch etwa außerhalb des jeweiligen Finanzierungsgeschäfts liegenden - Forderungen gegen den Kunden befriedigt war» Wollte die Klägerin im Hinblick auf ihre Anschluß-Sicherungsübereignung auf dieser Grundlage der Beklagten keine Kunden für das Finanzierungsgeschäft zuführen 5 so konnte sie deshalb bei der Beklagten vorstellig werden» Nicht aber brauchte umgekehrt die Beklagte die Klägerin auf den Umfang der Sicherungsklausel aufmerksam zu machen und bei ihr rückzufragen ? ob sie mit der Klausel einverstanden war»
f) Ebensowenig brauchte auch die Beklagte von
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sich aus die Klägerin darüber zu unterrichten3 ob sie im Binzelfalle gegen den Finanzierungskunden aus früheren geschäftlichen Beziehungen schon eine Forderimg
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hatte, für die dann die Sicherheiten aus dem einzelnen Finanzierungsgeschäft hafteten» Da die Klägerin die Sicherungsklausel der Beklagten kannte und damit rechnen mußte, daß die Beklagte diese Sicherungsklausel ebenso ernst nahm-, wie die Klägerin die entsprechende Klausel in ihren eigenen Formularen,war es Sache der Klägerin, sich im Sinzelfalle nach solchen Forderungen zu erkundigen» Daß die Beklagte bei der Finanzierung III etwa arglistig das Bestehen ihrer Forderung aus der Bürgschaft Sch^^H^^ verschwiegen habe, behauptet die Klägerin selbst nicht; der Sachverhalt gibt dafür auch keinen Anhalt» Daß die Beklagte nicht auch in der Finanzierung III kenntlich gemacht hat, daß ihr diese weitere Forderung gegen Frau zustand, woran das Berufungsgericht
Anstoß nimmt, hatte seinen naheliegenden Grund schon darin, daß die Bürgschaftsforderung der Beklagten aus der Finanzierung eines Geschäfts stammte, mit dem die Klägerin nichts zu tun gehabt hatte, und daß deshalb diese nicht den geringsten Anlaß gehabt hätte, bei der Umfinanzierung auch für diese Schuld der ■Frau die Mithaftung zu übernehmen»
g) Schließlich übersieht das Berufungsgericht bei seiner Annahme, die Beklagte dürfe sich gegenüber der Klägerin nicht auf den ganzen Umfang ihrer Sicherungsklausel berufen, daß ein Schweigender Beklagten in einem Falle, in dem sie hätte reden müssen, allenfalls einen Schadensersatzanspruch der Klägerin aus Verschulden bei Vertragsschluß oder wegen positiver Vertragsverletzung zur Folge haben könnte» Wäre bei den Verhandlungen über die Finanzierung III die Sicherungsklausel der Beklagten erörtert worden,
so konnte die Klägerin entweder sich mit dieser Klausel abfinden oder die Umfinanzierung ablehnen» Auch im letzteren Palle hätte im Verhältnis der Parteien
zueinander die Beklagte auf Grund der dann in Kraft gebliebenen Pinanzierung II den hier streitigen Teil der Versicherungsforderung für sich in Anspruch nehmen können» 2u einer anderen lösung, etwa einer Einschränkung ihrer Sicherungsklausel? war dagegen die Beklagte - auch nach Treu und Glauben - nicht verpflichtet» Sie verstößt deshalb unter keinem Gesichtspunkt gegen Treu und Glauben 5 wenn sie auch für die Finanzierung III auf der uneingeschränkten Geltung ihrer Sicherungsklausel besteht»
3» Pas angefochtene Urteil war deshalb gemäß § 564 ZPO aufzuheben» Per Senat kann nicht gemäß § 565 Abs» 3 Nr» 1 ZPO selbst zugunsten der Beklagten entscheidenp weil das Berufungsgericht unentschieden gelassen hatP ob die Beklagte gegen Frau P^^t noch eine Porderung in Höhe des streitigen Betrages hat (BU S» ?)» Gemäß § 565 Abs» 1 ZPO war deshalb die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverv/ei-sen»
Da von der neuen Entscheidung des Berufungsge-riehts auch abhängt? wem die Kosten der Revision zur Last fallen p war auch diese Entscheidung dem Berufungsgericht zu übertragen»
Dr» Gelhaar Br»
Mormann
Dr» Messner