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BGH

Gericht: BGH

In dor ersten Kai-Hälfte entschloß sich der Schwiegervater, das Geschäft zu veräußern» Der Beklagte führte ihn als Interessenten den Bauingenieur Dpp| zu» Dieser schloß am 15- Mai 1961 mit dem Schwiegervater einen privatschrift-lichon Vorvertrag. Mai 1961 schloß der Schwic gervator des Beklagten mit der Miofrau D^p - "handelnd in ihrer Eigonschaft als persönlich haftende Gesellschafterin der Firma Dpp| Kommanditgesellschaft" einen notariellen Kaufvertrag über das Geschäft, in dem es heißt: Am 26 o Mai 1961 trat der Schwiegervater in notarieller Urkunde auch die Teilforderung von 50 000 DM (§2 I b des Kaufvertrages) an den Beklagten ab, und zwar "zur Sicherung zweier Bürgschaften gegenüber der Vcr- Verbindlichkeit in Höhe von insgesamt 60 000 DM"0 Am 15« Juni 1961 zahlte D(|^^ an den Beklagten ä conto der ersten Abtretung weitere 20 000 DM«, In der Zeit vom 19o Mai bis 6. Juli 1961 stollte der Beklagte, wie vorher, seinem Schwiegervater laufend Barmittel zur Verfügung, und zwar rund 52 700 DM, während er vom Schwiegervater rund 2 700 DM zurückerhielt, so daß trotz der von EfH gezahlten 25 000 DI-I am 6« Juli 1961 die Forderung de3 Beklagten gegen seinen Schwiegervater mit rund 30 000 DM um rund 5 000 DH höher war als am 18» des Abtretungsempfängers für eine und Städtischen Sparkasso Das Landgericht hat dahinstehen lassen, ob der Beklagte die 25 000 DM nur als Treuhänder des Gemein- Schuldners erhalten habe und hat die Anfechtung aus § 30 Nr» 2 KO durchgroifen lassen• Es hat aufgrund einer von ihm durchgeführton Bcwoi sauf nähme angenommen, der Gomeinochuldnor habe seine Zahlungen spätestens am 15» Mai 1961 eingestellt und der Beklagte habe nicht bewiesen, daß ihm im Zeitpunkt der Abtretung weder die Zah lungsoinstollung noch eine Absicht des Gemeinschuldners, ihn (Beklagten) vor den übrigen Gläubigern zu begünstigen, bekannt gewesen soi„ Es hat daher der Klage statt-gegeben o Bas Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen * Mit der Revision verfolgt der Kläger die Klageforderung weiter; der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen „ Bas Berufungsgericht hält für erwiesen, daß der Beklagte die 25 000 BM nicht als Treuhänder für seinen Schwiegervater erhalten hat, ferner, daß ihm im Zeitpunkt der Abtretung v/eder die Zahlungseinstellung seines Schwiegervaters noch dessen Absicht bekannt gewesen ist, ihn (Beklagten) vor den übrigen Gläubigern zu begünstigen (§30 Rr* 2 K0)o In beiden Punkten folgt es nicht der vor dem Inndgoricht gemachten eidlichen Zeugenaussage des Schwiegervaters des Beklagten, die den Sachvortrag des Klägers stützt, sondern der Barstollung dos Beklagten, den das Berufungsgericht gemäß § 141 ZPO eingehend gehört- hat« Mit Recht rügt die Revision Vor« letzung des § 286 ZPO«, Das Berufungsgericht v/ar zv/ar nicht gehindert, den durch Zeugenaussagen nicht gestützten Sachvortrag des Beklagten sogar gegenüber einer entgegonstehendon eidlichen Zeugenaussage für erwiesen zu halten0 Da aber nicht auszuschließen ist, daß das Berufungsgericht bei seiner Beweisv/ürdigung sich durch den günstigen persönlichen Eindruck des Beklagten hat bestimmen lassen, gebot es der Grundsatz zur Gleichbehandlung der Parteien, daß es sich zu demindest auch vom Kronzeugen des Klägers, dom Schwiegervater des Beklagten, einen persönlichen Eindruck verschaffte und erst nach Vernehmung dieses Zeugen darüber entschied, ob es diesem oder dem Beklagten glauben wollte«, Das Berufungsgericht hat ferner, wie die Revision mit Recht rügt, gegen § 286 ZPO auch dadurch verstoßen, daß es sich mit den Aussagen der übrigen Zeugen Dr„ und nicht auseinandergesetzt hat» Aus diesen Aussagen ergaben sich deutliche Indizien gegen die Behauptung des Beklagten, er habe im Zeitpunkt der Abtretung der Forderung die wirtschaftliche läge seines Schwiegervaters unrichtig oingeschätzt«, Wenn das Berufungsgericht diese Aussagen nicht für ausschlaggebend hielt, so mußte es die dafür bestimmenden Gründe darlogen, schon um dem Revisionsgericht eine Überprüfung zu ermöglichen, ob die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts nicht von Rechtsirrtum beeinflußt sein konnte«,

SchwiegervaterBerufungsgerichtSchwiegervatersAbtretungdosKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSH
038
IM NAMEN DES VOLKES
ymj.Rjj8/65	URTEIL
in dom Rechtsstreit
 Verkündet am
7o Juni 1967 Klett, Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Rechtsanwalts Wolfgang	in	H(__
als Verwalter im Konkurs über das vermögen
 otraße dos Dipl.-In Friedrich Mf
 Friedrich	Alloininhabcr der Firma
 Bauuntornchmung in
 Klägers und Revioionsklägors,
- Prozoßbcvollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr„
gegen
 den Architekten Peter Straße (P9
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagton und Revisionoboklagten., Rechtsanwalt Dr.
J f 9
 
Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofoo hat auf die mündliche Verhandlung vom 7* Juni 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenton Dr. Haidinger sowie der Bundos-richter Pr, Gelhaar, Dr« Messner, Mormann und Braxmaier
 für Recht erkannt%
Auf die Revision dos Klägers wird das Urteil des 5o Zivilsenats dos Oberlandesgerichts Hamm vom 8, April 1965 aufgehoben<>
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückvor-wiesen, dem auch die Entscheidung über die Koston der Revision übertragen wird«,
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der Schwiegervater des Beklagten, der Oberbaurat a,D, Diplomingenieur	v/ar Alleininhaber eines untor
 der Firma Friedrich	geführten Bauunternehmons in
HUH». Der Beklagte ist dort freiberuflicher Architekt, Spätestens seit I960 befand sich das Bauunternehmen des Schwiegervaters in Schwierigkeiten, Der Boklagto half laufend - je nach Bedarf - mit Beträgen bis zu einigen Tausend DM aus. Der Schwiogervater zahlte - je nach Möglichkeit - Teilbeträge zurück. Am 18, Mai 1961 betrug die Forderung des Beklagten gegen seinen Schwiegervater rd, 25 000 DM,
 
In dor ersten Kai-Hälfte entschloß sich der Schwiegervater, das Geschäft zu veräußern» Der Beklagte führte ihn als Interessenten den Bauingenieur Dpp| zu» Dieser schloß am 15- Mai 1961 mit dem Schwiegervater einen privatschrift-lichon Vorvertrag. Danach sollte der Kaufpreis für Gerät, lagerbestand und Invontar 150 000 DM betragen, von denen am Tage dos Abschlusses des endgültigen Vertrages 25 000 DM gezahlt werden sollten. Am 19- Mai 1961 erteilte der Schwiegervater dem Beklagten folgende schriftliche Abtretung:
"Hiermit trete ich die 1 ■ Forderung aus dem Vortrag mit Herrn Dfl|^,	in	Höhe von DM 25-000
an {den Beklagten) zur Deckung seines Darlehens an die Firma Friedrich	...	ab."
Am 24. Mai 1961 zahlte Dpm A conto des Kaufpreises 5 000 DM an den Beklagten» Am 25. Mai 1961 schloß der Schwic gervator des Beklagten mit der Miofrau D^p - "handelnd in ihrer Eigonschaft als persönlich haftende Gesellschafterin der Firma Dpp| Kommanditgesellschaft" einen notariellen Kaufvertrag über das Geschäft, in dem es heißt:
"§ 2
Der Kaufpreis beträgt 150 000 DM . •. und vrird wie folgt berichtigt:
I» a) ein Teilbetrag von DM 25 000 ... ist bei Vertragsabschluß zahlbar»
b)	Ein weiterer Teilbetrag von DM 50 000 ... ist unverzüglich nach Vertragsabschluß fällig.
Dieser Betrag wird zunächst durch Eintragung einer Eigentümergrundschuld ... gesichert.
c)	Der Restkaufpreis von DM 75 000 ... v/ird innerhalb von 5 Jahren in monatlich gleichhohen Teilbeträgen .». getilgt o..
Der Erschienene zu 1	tritt diese For-
derung in Höhe von DM 73 000 an dio Verbandssparkasse in	unwiderruflich	ab	..."
- 4
Am 26 o Mai 1961 trat der Schwiegervater in notarieller Urkunde auch die Teilforderung von 50 000 DM (§2 I b des Kaufvertrages) an den Beklagten ab, und zwar "zur Sicherung zweier Bürgschaften gegenüber der Vcr-
Verbindlichkeit in Höhe von insgesamt 60 000 DM"0 Am 15« Juni 1961 zahlte D(|^^ an den Beklagten ä conto der ersten Abtretung weitere 20 000 DM«, In der Zeit vom 19o Mai bis 6. Juli 1961 stollte der Beklagte, wie vorher, seinem Schwiegervater laufend Barmittel zur Verfügung, und zwar rund 52 700 DM, während er vom Schwiegervater rund 2 700 DM zurückerhielt, so daß trotz der von EfH gezahlten 25 000 DI-I am 6« Juli 1961 die Forderung de3 Beklagten gegen seinen Schwiegervater mit rund 30 000 DM um rund 5 000 DH höher war als am 18»
Mai 1961«, Am 17» Juli 1961 wurde über das Vermögen des Schwiegervaters der Konkurs eröffnet«,
Der Kläger verlangt als Konkursverwalter vom Beklagten 25 000 DMo In erster Linie behauptet er, nach einer Vereinbarung mit dem GerneinSchuldner habe der Beklagto die 25 000 DM als dessen Treuhänder erhalten; der Gemeinschuldner habe sich nämlich auf diese Weise einen Grundstock schaffen wollen, um seine Gläubiger im Wege eines von ihm angestrebton außergerichtlichen Vergleichs abzufindon«, Hilfsweise ficht der Konkursverwalter die Abtretung vom 19« Mai 1961 nach allen in Betracht kommenden Vorschriften der Konkursordnung an«
des Abtretungsempfängers für eine
 und Städtischen Sparkasso
 Das Landgericht hat dahinstehen lassen, ob der Beklagte die 25 000 DM nur als Treuhänder des Gemein-
 
Schuldners erhalten habe und hat die Anfechtung aus § 30 Nr» 2 KO durchgroifen lassen• Es hat aufgrund einer von ihm durchgeführton Bcwoi sauf nähme angenommen, der Gomeinochuldnor habe seine Zahlungen spätestens am 15» Mai 1961 eingestellt und der Beklagte habe nicht bewiesen, daß ihm im Zeitpunkt der Abtretung weder die Zah lungsoinstollung noch eine Absicht des Gemeinschuldners, ihn (Beklagten) vor den übrigen Gläubigern zu begünstigen, bekannt gewesen soi„ Es hat daher der Klage statt-gegeben o Bas Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen * Mit der Revision verfolgt der Kläger die Klageforderung weiter; der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen „
Entscheidungsgründe:
Bas Berufungsgericht hält für erwiesen, daß der Beklagte die 25 000 BM nicht als Treuhänder für seinen Schwiegervater erhalten hat, ferner, daß ihm im Zeitpunkt der Abtretung v/eder die Zahlungseinstellung seines Schwiegervaters noch dessen Absicht bekannt gewesen ist, ihn (Beklagten) vor den übrigen Gläubigern zu begünstigen (§30 Rr* 2 K0)o In beiden Punkten folgt es nicht der vor dem Inndgoricht gemachten eidlichen Zeugenaussage des Schwiegervaters des Beklagten, die den Sachvortrag des Klägers stützt, sondern der Barstollung dos Beklagten, den das Berufungsgericht gemäß § 141 ZPO eingehend gehört- hat« Mit Recht rügt die Revision Vor« letzung des § 286 ZPO«,
Das Berufungsgericht v/ar zv/ar nicht gehindert, den durch Zeugenaussagen nicht gestützten Sachvortrag des Beklagten sogar gegenüber einer entgegonstehendon eidlichen Zeugenaussage für erwiesen zu halten0 Da aber nicht auszuschließen ist, daß das Berufungsgericht bei seiner Beweisv/ürdigung sich durch den günstigen persönlichen Eindruck des Beklagten hat bestimmen lassen, gebot es der Grundsatz zur Gleichbehandlung der Parteien, daß es sich zu demindest auch vom Kronzeugen des Klägers, dom Schwiegervater des Beklagten, einen persönlichen Eindruck verschaffte und erst nach Vernehmung dieses Zeugen darüber entschied, ob es diesem oder dem Beklagten glauben wollte«,
Das Berufungsgericht hat ferner, wie die Revision mit Recht rügt, gegen § 286 ZPO auch dadurch verstoßen, daß es sich mit den Aussagen der übrigen Zeugen Dr„	und	nicht	auseinandergesetzt	hat»
Aus diesen Aussagen ergaben sich deutliche Indizien gegen die Behauptung des Beklagten, er habe im Zeitpunkt der Abtretung der Forderung die wirtschaftliche läge seines Schwiegervaters unrichtig oingeschätzt«, Wenn das Berufungsgericht diese Aussagen nicht für ausschlaggebend hielt, so mußte es die dafür bestimmenden Gründe darlogen, schon um dem Revisionsgericht eine Überprüfung zu ermöglichen, ob die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts nicht von Rechtsirrtum beeinflußt sein konnte«,
Das angefochteno Urteil konnte deshalb keinen Bestand habeno
 Pür die notwendig werdende neue Verhandlung und Entscheidung wird darauf hingewiesen, daß die Annahme dos Berufungsgerichts, es handele sich bei dor Abtretung um
 einen Fall kongruenter Deckung, rechtlichen Bedenken untorliegt. Denn der Beklagte hatte - nach dem bisher fest-geotollten Sachverhalt - von seinem Schwiegervater 25 000 DM zu beanspruchen und nicht einen Teil des aus dem Verkauf des Geschäfts orzielton Erlöses.
Da von der Entscheidung des Berufungsgerichts auch abhängt, welche Partei die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragon hat, war auch diese Kostenentscheidung dem Berufungsgericht zu übertragen.
Dr. Haidinger	Dr.	Gelhaar	Dr.	Messner
 Hermann
Braxmaier