Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13» Juli 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Haidinger und der Bundes-richter Artl, Dr» Messner, Mormann und Braxmaier für Recht erkannt: Frau SchflB (Beklagte) hat das Mietverhältnis kündigen lassen, sich aber verpflichtet, mit dem Käufer einen Mietvertrag für 10 Jahre unter der Bedingung abzuschließen, daß eine Mietvorauszahlung von 10 000 DM bei Abschluß des Vertrages bezahlt wird, die in monatlichen Teilbeträgen für die Mietzeit verrechnet wird, und im ersten Mietjahr ein monatlicher Mietzins von 650 DM und ab dem zweiten Miet- jahr ein solcher von 750 DH Monatlich im voraus bezahlt wird* Die Eheleute Sflifl verpflichten sich hiermit, diese Bedingungen der neuen Hauseigcn-tümerin Frau Anna Schflfl) anzunehmen und einen entsprechenden Mietvertrag mit dem Hauseigeiitümer abzuschließen» § 3 Die Eheleute Sflfl) zahlen an Herrn Rfl^fl (Kläger) für den Faconwert des Lokals und das nach der Inven tarliste übergebene Inventar einen Betrag von nebst Zinsen mit der Begründung, er habe diesen Betrag an die Beklagte nur unter der Bedingung gezahlt, daß ein Mietvertrag zv/ischen ihr und den Eheleuten S0/0 abgeschlossen werde« Da der Vertrag nicht zustandc-gekomnen sei, müsse die Beklagte diese Summe zurückerstatten o Die Beklagte hat vorgetragen, die 10 000 DM habe der Kläger als Mietvorauszahlung für Rechnung der Eheleute S0I9 geleistet, mit denen der Betrag durch den Vergleich vom 13«. Die Revision ist nicht begründete Io Io Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe wogen der Kündigung der Beklagten das Nachtlokal nicht mehr weiter betreiben können» Um einen wirtschaftlichen Verlust zu vermeiden, habe er das Geschäft an die Eheleute S0B veräußert o Er habe deshalb ein dringendes Interesse daran gehabt, die Beklagte dazu zu bewegen, die neuen Geschäftsinhaber in das Haus aufzunehmen und mit ihnen einen Miet- (richtiger: Pacht-)Vertrag abzuschließen» Für die Beklagte, die die Eheleute nicht näher gekannt habe, sei dieses Entgegenkommen mit einem erheblichen Risiko verbunden gewesen0 Hiergegen habe der Kläger sie vereinbarungsgemäß durch die Zahlung der 10 000 DM sichern wollen„ Seine Behauptung, er habe nur unter der Bedingung gezahlt, daß ein Mietvertrag zwischen den Beklagten und den Eheleuten S0HP zustandekomme, sei nicht nachgewiesen0 IIo 1, Die Revision macht geltend, mit der Zahlung der 10 000 DM an die Beklagte habe der Kläger für die Eheleute eine Mietvorauszahlung auf den beabsichtig- 2, Diese Ausführungen lassen außer acht, daß der Kläger nach dem Inhalt des Vertrages vom 3« März I960 gegenüber den Eheleuten verpflichtet war, 10 000 DM als Mietvor- auszahlung vorzuschießen, Da3 ergibt sich zweifelsfrei aus den §§ 4 und 5 des Vertrages, Die Eheleute konnten sowohl den Kaufpreis für das Nachtlokal als auch die Mietvorauszahlung von 10 000 DM erst aufbringen, wenn das Grundstück der Ehefrau in Bad veräußert war (§4 Abs, l). Dem Kläger stehen deshalb gegen die Beklagte keine Bereicherungsansprüche zu, ohne daß es darauf ankowmt, ob die Rechtsbeziehungen zwischen der Beklagten und den Eheleuten SfHHh das sogen.
2129 024 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 118/64 URTEIL Verkündet am 13» Juli 1966 Klett, Justi zobersokretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Ingenieurs Gotthard I Straße flP, in Klägers und Revisionsklägers Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr gegen Frau Anna Sch( 0 in Straße 9, Beklagte und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2 Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13» Juli 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Haidinger und der Bundes-richter Artl, Dr» Messner, Mormann und Braxmaier für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5° Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14«. Januar 1964 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen0 Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger war Pächter des von ihm betriebenen Kellerlokals und der dazugehörigen Wohnung in dem von der Beklagten ersteigerten Grundstück BlflV- straße £» Die Beklagte hatte den Pachtvertrag gekündigt» Der Kläger veräußerte mit schriftlichem Vertrag vom 3° März i960 das Nachtlokal an die Eheleute S0V in Bad W( Der Vertrag enthielt u.a, folgende Bestimmungen: "§ i o o o ___ Frau SchflB (Beklagte) hat das Mietverhältnis kündigen lassen, sich aber verpflichtet, mit dem Käufer einen Mietvertrag für 10 Jahre unter der Bedingung abzuschließen, daß eine Mietvorauszahlung von 10 000 DM bei Abschluß des Vertrages bezahlt wird, die in monatlichen Teilbeträgen für die Mietzeit verrechnet wird, und im ersten Mietjahr ein monatlicher Mietzins von 650 DM und ab dem zweiten Miet- jahr ein solcher von 750 DH Monatlich im voraus bezahlt wird* Die Eheleute Sflifl verpflichten sich hiermit, diese Bedingungen der neuen Hauseigcn-tümerin Frau Anna Schflfl) anzunehmen und einen entsprechenden Mietvertrag mit dem Hauseigeiitümer abzuschließen» § 3 Die Eheleute Sflfl) zahlen an Herrn Rfl^fl (Kläger) für den Faconwert des Lokals und das nach der Inven tarliste übergebene Inventar einen Betrag von 25 000,— DM i„\7» Fünfundzwanzigtausend Deutsche Marko Außerdem verpflichten sich die Eheleutc^flfl), die von der Hauseigentümer in Frau Anna SchflflP^erlangt Mietvorauszahlung von 10 000 DM an Herrn R^^fl zu treuen Händen zu bezahlen, der diese auf das Ander-konto des Herrn Rechtsanwalts Dr0 OttoB^fl, Nr^SJB^pl bei der Bank, Mflfll^P; Mafllflflflstraße einbezahlt, damit die \7eiter-leitung der Mietvorauszahlung an die Hauoeigen-tümerin erfolgen kann« § 4 Die Auszahlung des vorgenannten Betrages von 25 000 DM soll durch die Eheleute S||fl erfolgen, sobald der Verkauf des der Frau MagoL gehörigen Anwesens in Bad \7flflBP, Br straße fl) erfolgt ist0 Zur Sicherstellung dieser Forderung bestellt Frau Magdalena Sfl^P an dem ihr gehörigen vorgenannten Grundstück ».o eine Grundschuld in Höhe von 35 000 DM nebst 10 Zinsen hieraus seit 1»3»I960» § 5 Die Übergabe des Lokals erfolgt an die Eheleute Sfl^, sobald der Grundschuldbrief gern* § 4 des Vertrages an Herrn Rflfl) durch das Amtsgericht Tegernsee ausgehändigt v/orden ist«," Die Grundschuld mit Unterwerfungsklausel wurde am 3<. März I960 bestellt und am 9» März i960 im Grundbuch eingetragen» Am 11» März I960 übernahmen die Eheleute das Lokal« Am 9« April I960 zahlte der Kläger 10 000 DM an die Beklagte« Die Eheleute Sf//} lehnten die Unterzeichnung eines ihnen von der Beklagten vorgelegten Mietvertragsentwurfes ab und leisteten für die Überlassung der Räume auch keine Zahlungen« Nach einem in Rechtsstreit mit der Beklagten am 13« März 1961 geschlossenen Vergleich zogen sie auf U April 1964 gegen Zahlung von 2 200 DM aus« 7 800 DM der vom Kläger bezahlten 10 000 DM wurden als Nutzungsentschädigung verrechnet« Frau verklagte ihrerseits den Kläger dos vorliegenden Rechtsstreits auf Zahlung von 25 000 DM und beantragte weiter, die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld für unzulässig zu erklären« Der Prozeß endete am 10« Januar 1962 mit einem Vergleich, in dem der Kläger sich verpflichtete, an Frau zur Abfindung ihrer An- sprüche 9 000 DM zu zahlen« Y/ährend dieses Rechtsstreits hat er die Grundschuld für 30 000 DM veräußert« Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt der Kläger Zahlung von 10 000 DI.1 nebst Zinsen mit der Begründung, er habe diesen Betrag an die Beklagte nur unter der Bedingung gezahlt, daß ein Mietvertrag zv/ischen ihr und den Eheleuten S0/0 abgeschlossen werde« Da der Vertrag nicht zustandc-gekomnen sei, müsse die Beklagte diese Summe zurückerstatten o Die Beklagte hat vorgetragen, die 10 000 DM habe der Kläger als Mietvorauszahlung für Rechnung der Eheleute S0I9 geleistet, mit denen der Betrag durch den Vergleich vom 13«. März 1961 verrechnet worden sei« Der Kläger habe daher nichts zu fordern« Daa Landgericht hat der Klage stattgegeben» Das Oberlandesgcricht hat sie abgewiesen0 Mit der Revision erstrebt der Kläger Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils„ Entscheidungsgründe: Die Revision ist nicht begründete Io Io Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe wogen der Kündigung der Beklagten das Nachtlokal nicht mehr weiter betreiben können» Um einen wirtschaftlichen Verlust zu vermeiden, habe er das Geschäft an die Eheleute S0B veräußert o Er habe deshalb ein dringendes Interesse daran gehabt, die Beklagte dazu zu bewegen, die neuen Geschäftsinhaber in das Haus aufzunehmen und mit ihnen einen Miet- (richtiger: Pacht-)Vertrag abzuschließen» Für die Beklagte, die die Eheleute nicht näher gekannt habe, sei dieses Entgegenkommen mit einem erheblichen Risiko verbunden gewesen0 Hiergegen habe der Kläger sie vereinbarungsgemäß durch die Zahlung der 10 000 DM sichern wollen„ Seine Behauptung, er habe nur unter der Bedingung gezahlt, daß ein Mietvertrag zwischen den Beklagten und den Eheleuten S0HP zustandekomme, sei nicht nachgewiesen0 2. Ob diese Ausführungen, die die Revision angreift, in vollem Umfang einer rechtlichen Nachprüfung standhalten würden, kann offen bleiben; denn selbst wenn, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, zwischen den Parteien keine schuldrechtlichen Beziehungen bestanden, auf Grund deren die Zahlung der 10 000 DM erfolgt ist, stehen dem Kläger keine Bereicherungsansprüche zu« 6 IIo 1, Die Revision macht geltend, mit der Zahlung der 10 000 DM an die Beklagte habe der Kläger für die Eheleute eine Mietvorauszahlung auf den beabsichtig- ten Mietvertrag geleistet« Da ihm die Eheleute die im Vertrag vom 3» März I960 vorgesehene Zahlung noch nicht geleistet hätten, sei er als Geschäftsführer ohne Auftrag tätig geworden« Die Tatsache, daß die Eheleute den Abschluß des Mietvertrages mit der Beklagten abgelehnt hätten, zeige, daß er dabei weder in ihrem Interesse noch in Übereinstimmung mit ihrem wirklichen oder mutmaßlichen Willen gehandelt habe« Das sogen, Deckungsverhältnis, das der Zahlung zugrunde gelegen habe, sei daher fehlerhaft gewesen, Nichts anderes gelte für das sogen, Valutaverhältnis zwischen den Eheleuten SfB und der Beklagten, weil der ins Auge gefaßte Mietvertrag nicht zustandegekommen sei. Nach ständiger Rechtsprechung sei in einem solchen Palle der leistende Dritte, hier also der Kläger, berechtigt, unmittelbar gegen den Empfänger der Leistung, hier die Beklagte, einen Beroicherungsanspruch zu erheben, 2, Diese Ausführungen lassen außer acht, daß der Kläger nach dem Inhalt des Vertrages vom 3« März I960 gegenüber den Eheleuten verpflichtet war, 10 000 DM als Mietvor- auszahlung vorzuschießen, Da3 ergibt sich zweifelsfrei aus den §§ 4 und 5 des Vertrages, Die Eheleute konnten sowohl den Kaufpreis für das Nachtlokal als auch die Mietvorauszahlung von 10 000 DM erst aufbringen, wenn das Grundstück der Ehefrau in Bad veräußert war (§4 Abs, l). Da andererseits das Lokal noch vor der Grundotücksveräußerung übergeben werden sollte, sobald nämlich die Grundschuld für den Kläger an eben diesem Grundstück bestellt worden war (§ 5)* ergab sich zwangs- _ n läufig die Notwendigkeit, die von der Beklagten verlangte Mietvorauszahlung zu erbringen, bevor die Eheleute in der Lage waren, ihrerseits den Kläger den dafür notwendigen Betrag zur Verfügung zu stellen. Baß die Verpflichtung des Klagers, die Mietvorauszahlung vorzuschioßen, von den Vertragschließenden als selbstverständlich angesehen worden ist, ergibt sich mit Sicherheit auch daraus, daß die Ehefrau SfV sich verpflichtete, für den Kläger eine Grundschuld in Höhe von 35 000 DM zu bestellen (§ 4 Abs. 2), Dieser Betrag umfaßte außer dem Kaufpreis auch die Mietvorauszahlung. Hätte nach dem Willen der Vertragschließenden der Kläger mit der Leistung der Mietvorauszahlung zuwarten können, bis ihrerseits die Eheleute 10 000 DM an ihn zahlten, so hätte es insoweit keiner Sicherung durch eine Grundschuld bedurft. Die Zahlung des Klägers an die Beklagte geschah daher in Verhältnis zu den Eheleuten nicht ohne Rechts- grund. Bas würde übrigens selbst dann gelten, wenn er vorzeitig, also ohne dazu verpflichtet gewesen zu sein, an die Beklagte gezahlt hätte; denn diese Zahlung geschah in Ausführung und auf Grund des Vertrages vom 3» März 1960 c Durch die in diesen Vertrag vorgesehene Übernahme des Nachtlokals und die Weiterführung des Betriebes nach und in Kenntnis der Zahlung haben die Eheleute diese Leistung genehmigt. Im sogen. Deckungsverhältnis liegt sonach keine Leistung ohne Rechtsgrund vor. Dem Kläger stehen deshalb gegen die Beklagte keine Bereicherungsansprüche zu, ohne daß es darauf ankowmt, ob die Rechtsbeziehungen zwischen der Beklagten und den Eheleuten SfHHh das sogen. Valutaverhältnis, fehlerhaft waren. III. Die danach unbegründete Revision war mit der Koctenfolge aus § 97 ZPO zurückzuv/eisen0 Dr0 Haidinger Artl Dr0 Messner Mormann Braxmaier