Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlungs nein GmbHG § 11 Abs° 2 Eine Befreiung von der Haftung nach § 11 Abs» 2 GmbHG ist im Zweifel nicht anzunehmen, wenn die Gesellschaft, für die vor ihrer Eintragung ein Mietvertrag abgeschlossen worden ist, den Vertragsabschluß nach ihrer Eintragung zwar genehmigt, sich aber gleichzeitig vom Vertrag lossagt o Er nimmt den Beklagten persönlich als Handelnden gemäß § 11 Abs« 2 GmbHG auf Zahlung der Miete für die Zeit vom 1„ März bis einschließlich 30= September 1961 in Anspruch« Der Beklagte verweigert Zahlung, weil er nach Genehmigung-und Eintritt der Gesellschaft in den Mietvertrag dazu nicht mehr verpflichtet sei« Diese habe sich auch dem Kläger gegenüber mit Recht auf fehlende oder fortgefallcne Geschäftsgrundlage berufen, den Vertrag:-- rechtswirksam fristlos gekündigt und brauche ferner deshalb nicht zu zahlen, weil der Kläger ihr aus Verschulden bei Vertragsschluß hafte« te d' Importation et de Distribution des Grands Vins de Prance, V/einhandelsgesellschaft mit beschränkter Haftung'' gegründet, die am 27« November 1961 ins Handelsregister eingetragen wurde« Der Zweck beider Gesellschaften ist nach dem-Wortlaut der Gesellschaftsverträge derselbe, jedoch soll nach Behauptung des Beklagten ihr grundsätzlicher Unterschied darin bestehen, daß die alte Firma nur Weine aus den Weinbergen der beiden Gesellschafter Lucien und Georges B unmittelbar auf eigene und Importli- I« Die Revision ist der Auffassung, das Berufungsgericht habe zu einer Haftung des Beklagten für die nach Eintragung der,Gesellschaft ins Handelsregister fällig gewordenen Mietzinsraten nur infolge rechtsirriger Auslegung des § 11 Abs« 2 GmbHG und unrichtiger sowie unzureichender Würdigung des vorgetragenen Sachverhalts gelangen können« 1« Die Revision meint, weil bei Abschluß des Mietver--träges völlig klar gewesen sei, daß die Gesellschaft die Mieträume habe benutzen sollen, würde der Kläger, ohne daß eine ausdrückliche Mithaftung des Beklagten vereinbart worden sei, praktisch doch eine zweite Haftung erreichen, auf die er bei;Eintragung der Gesellschaft schon zur Zeit des Vertragsabschlusses keinen Anspruch gehabt hätte« Das trifft zu, ist aber gerade der Sinn des § 11 Abs« 2 GmbHG, nach dem die Haftung des Handelnden grundsätzlich die Eintragung der Gesellschaft überdauert und nach dem der Handelnde von seiner Haftung nicht ohne weiteres dadurch frei wird, daß die Gesellschaft den Vertrag später genehmigt und in ihn eintritt, es sei denn, daß damit eine ausdrückliche oder stillschweigende-Entlassung des Handelnden aus seiner Haftung verbunden ist; denn das GmbHGesetz kennt entgegen § 34' Abs« 2 AktG keine Schuldübernahme gegen den Willen des Gläubigers (Baumbaeh/Hueck 11o Auflo GmbHG § 11 Anm0 3 EF; Vogel, 2o Auflo GmbHG § 11 Annu 7; RGZ 72, kol5 ko6; 116S 71 ff = HG JW 1927? 2o Vom Berufungsgericht ist auch beachtet, daß § 11 Abs» 2 GmbHG kein zwingendes Recht ist, so daß die Haftung des Handelnden nicht nur durch Vereinbarung von vornherein ausgeschlossen werden kann, sondern., daß der Handeln de auch nachträglich - ausdrücklich oder stillschweigend « aus seiner Haftung entlassen werden kann» Das ist jedoch vom Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei verneint wordeno Bei seinen Erwägungen dazu geht es von der Auffassung des Reichsgerichts (RGZ ll6} 71 fl*) aus, es entspreche bei Dauer Schuldverhältnissen in aller Regel dem nach der Verkehr sanschauung mutmaßlichen Willen der Parteien, den Handelnden aus seiner persönlichen Haftung dann zu entlassen, wenn die Gesellschaft das Vertragsverhältnis mit Zustimmung des Gläubigers fortsetzt» (Die Revision zitiert dieselbe Entscheidung unter Angabe der Fundstelle JW 1927s lo91)° Die Rechtsgrundsätze der Entscheidung des Reichsgerichts hat der Bundesgerichtshof (LM Nr» 6 zu § 11 GmbHG = WM 1953 lol7) dahin eingeschränkt, daß bei Fortsetzung eines vor Eintragung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (oder einer Aktiengesellschaft) begründeten Dauerschuld-Verhältnisses durch die Gesellschaft nach deren Eintragung der nach § 11 Abs0 2 GmbHG (oder § 3*+ Abso 1 Satz 2 AktG) Haftende von seiner Haftung dann nicht befreit wird, wenn sich aus dem Vertrag mit der entstandenen Gesellschaft oder den Umständen ergibt, daß die Entlassung aus dem Schuldverhältnis dem wirklichen Willen der Beteiligten nicht entspricht» Bas nimmt das Berufungsgericht hier an« Es unterstellt zwar eine in dem Schreiben vom 1»März 1961 liegende Genehmigung des Mietvertrages durch die Gesellschaft, meint aber, dieses Schreiben laufe auf den Versuch der erst wenige Tage vorher eingetragenen Gesellschaft hinaus, sich von den Verpflichtungen aus dem Vertrage loszusagen» Unter diesen Umständen wäre es aber nicht verständlich, wenn der Kläger daraufhin den Beklagten als seinen zusätzlichen Schuldner aus der Haftung habe entlassen wollen» Es müsse vielmehr gerade unter den hier gegebenen besonderen Umständen angenommen werden, daß er den größten Wert darauf gelegt habe, den mithaftenden Beklagten weiterhin neben der Gesellschaft als Schuldner zu behalten» Diese Erwägungen tragen seine Entscheidung über die Weiterhaftung des Beklagten» Wenn eine Gesellschaft, für die vor ihrer Eintragung ein Mietvertrag abgeschlossen worden war, unmittelbar nach ihrer Entstehung zu dem Ausdruck bringt, sie sei nicht gewillt, ihn fortzusetzen, dann können es auch Treu und Glauben nicht gebieten - unter diesem Gesichtspunkt will Hachenburg (in An. zu HG JW 1927, 1091 = RGZ 116, 71) den Sachverhalt bei Dauerschuldverhältnissen beurteilt wissen - den Handelnden auf die Gefahr hin aus seiner persönlichen Haftung zu entlassen, daß die Gesellschaft in den Mieträumen keinen Geschäftsbetrieb eröffnet und sich später auch noch auflöst, wie es hier tatsächlich geschehen ist» Ersichtlich gehen auch Hachenburg (GmbHG 6» Aufl» § 11 Anm» 12), der unter Bezugnahme auf RGZ 116, 71, 73 ausführt, bei Dauerschuldverhältnissen sei die Haftung des Handelnden auf die bis zur Eintragung fälligen Leistungen beschränkt, sowie das Reichsgericht aaO von einem wirksam bleibenden Eintritt der Gesellschaft in das Dauerschuldverhältnis aus, nicht bloß von einer formcl- len Genehmigung, die mit einer Lossagung von diesem Verhältnis verbunden ist» Anders sind die Ausführungen des Reichsgerichts aaO nicht zu Verstehens nSo entspricht es bei Anstellung von Personal allein dem Zweck des Vertrages, wenn mit der Übernahme der angestellten Personen in den Geschäftsbetrieb der eingetragenen Gesellschaft und mit dem Eintritt der Aktiengesellschaft in die Verträge die Haftung des Handelnden ihr Ende findet»” Pischer führt in GroßK AktG § 34 Anm» 26 aus, bei der stillschweigenden Freistellung des Haftenden, vor allem bei Dauerschuldverhältnissen, seien "besonders strenge Anforderungen nicht zu stellen”« Solche strengen Anforderungen stellt das Berufungsgericht: hier nicht, wenn es aus tatrichterlichen Erwägungen zu der Auffassung gelangt, der Kläger habe den Beklagten unter keinen Umständen aus seiner Haftung entlassen wollen, so daß von einer stillschweig enden Freistellung keine Rede sein könne» Das wird auch dadurch unterstrichen, daß der Kläger wegen der bis zu dem 3° März 1961 fällig gewordenen Mietzinsraten für März 1961 noch in diesem Monat Klage einreichte» Beträge dem Beklagten später wieder erstattet haben» Darauf kommt es aber im Verhältnis zu dem Kläger nicht an» Dieser konnte, wie das Berufungsgericht feststellt, dein Schreiben vom Io März 1961 nur entnehmen, die Gesellschaft wolle sich von ihren vertraglichen Verpflichtungen lösen» Dann hatte er aber keinen Anlaß, den Beklagten aus seiner Haftung zu entlassen» denn9da der Beklagte nicht weiter haftet als die Gesellschaft, würde auch seine weitere Haftung bei einer (hier vom Berufungsgericht verneinten) Wirksamkeit der Kündigung des Mietvertrages entfallen» Auch die Bemerkung in den Aufzeichnungen ”11 y a dejä des licences” decke sich durchaus mit der Bekundung des Zeugen de B ; denn sie besage lediglich, daß Lizenzen vorhanden seien, • nicht aber, daß schon die ’’erforderlichen” Lizenzen vorlägen, sonst hätte die Aufzeichnung lauten müssen; ”11 y a deja les licences”» Seinen Feststellungen entnimmt das Berufungsgericht, daß das Vorhandensein bestimmter Lizenzen nicht (beiderseitige) Geschäftsgrundlage geworden sei» Ein Verschulden des Klägers bei Vertragsabschluß verneintes, weil ihm keine Aufklärungspflicht obgelegen habe? etwas fen können, was zwar/teurer, aber zu demutbar gewesen sei» Abschließend kommt das Berufungsgericht zu der Auffassung, de: Beklagte (und seine Mitgesellschafter) hätten vor Abschluß des Vertrages ihre Lispositionen sorgfältiger überprüfen müssen; die aus dem Unterlassen einer sorgfältigen Kalkulation resultierenden Schwierigkeiten seien von der Gesellschaft zu tragen; denn sie hielten sich durchaus im Rahmen eines in Betracht zu ziehenden Geschäftsrisikos» zu hat das Berufungsgericht jedoch ausführlich Stellung genommen» Oh auch eine andere Würdigung möglich gewesen wäre, ist ohne Belang» Außerdem ist auf dieser Schriftsatzseite noch auf eine Auskunft der Einfuhr- und Vorratsstelle dafür Bezug genommen, daß ein "Verkauf" oder eine "Cession" von Lizenzen anderer Importeure auf die Gesellschaft grundsätzlich ausgeschlossen sei» Dieser Beweisantrag geht ins Leere; denn das Berufungsgericht-ist nicht davon ausgegangen, die Gesellschaft solle sich auf diese Weise Lizenzen beschaffen. für benannt, was die Gesellschaft geplant habe» Das könnte jedoch für die Entscheidung des Rechtsstreits nur dann von Bedeutung sein, wenn.der Kläger über diese Planungen unterrichtet gewesen wäre» Das hat aber das Berufungsgericht gerade nicht festgestellt» Nach Aussage des Zeugen de B hat das nicht einmal dieser vor Vertragsabschluß gewußt.
Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlungs nein GmbHG § 11 Abs° 2 Eine Befreiung von der Haftung nach § 11 Abs» 2 GmbHG ist im Zweifel nicht anzunehmen, wenn die Gesellschaft, für die vor ihrer Eintragung ein Mietvertrag abgeschlossen worden ist, den Vertragsabschluß nach ihrer Eintragung zwar genehmigt, sich aber gleichzeitig vom Vertrag lossagt o BGH, UrtoVo 4o Januar 1965 _ VIII ZR 118/63 - OLG Frankfurt/M LG Frankfurt/!! BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 118/63 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 4» Januar 1965 K Justizobersekret als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Kaufmanns M Ai in P: / , I T Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Kaufmann K M : in P: / » 1 straße Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4« Januar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Haidinger sowie der Bundesrichtor Dr. Gelhaar, Dr« Dorschei, Dr« Mezger und Dr0 Messner für Recht erkannt; Die Revision gegen das Urteil des 1„ Zivilsenats des Oberlandesgerichts'in Frankfurt a.k vom 7° März 1963 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen« Von Rechts wegen Tatbestands Der Kläger ist Eigentümer eines Weinkellers mit Pack-raum und Büro in F Seine dort betriebene Y/ein- handlung wollte er aufgeben« Der Beklagte hatte mit vier weiteren französischen Staatsangehörigen am 13» Dezember I960 die "Societ.e des Grands Vins de France Gesellschaft mit beschränkter Haftung in F: n (= Gesellschaft) in der Absicht gegründet, Weine aus den Weingütern der .'Mitgesellschafter Lucien und Georges B von Frankreich nach Deutschland einzuführen und hier zu vertreiben« Die Gesellschaft wurde am 22« Februar 1961 ins Handelsregister eingetragen« Die Gesellschafter suchten schon vorher einen Weinkeller und wurden durch den'Weinsachverständigen de B auf den Keller des Klägers aufmerksam gemacht« Es fand eine Besprechung statt, bei der der Kläger nicht zugegen war, alsdann eine Keller-Vorbeschau beim Kläger durch den Beklagten und de B. und schließlich eine endgültige Keller- besichtigung, an der auch der Mitgesellschafter und Mitgeschäftsführer Lucien B des Beklagten teilnahm. Am 27 = Dezember I960 wurden nach der endgültigen Besichtigung ein Mietvertrag und ein Kaufvertrag zwischen dem Kläger, (als Vermieter und Verkäufer) und der Gesellschaft (als Mieterin und Käuferin) abgeschlossen, die vom Beklagten unterschrieben wurden« Der Mietvertrag sah eine-Vertragszeit von 10 Jahren, beginnend mit dem 1« Februar 1961 (§ 2)3und einen monatlichen Mietzins von 1 000 DM (§ 3) vor. Außerdem waren einmalig 3 000 DM zu zahlen, die auf die letzten drei Monatsmieten verrechnet werden sollten (§ 4). Hach dem "vom Mietvertrag unabhängigen" Kaufvertrag verkaufte der Kläger der Gesellschaft für 4 500 DM verschiedene Gegenstände. Der Kaufpreis, die 3 000 DM "Mietvorauszahlung" und die 1 000 DM Miete für Februar 1961 wurden bezahlt. Weitere Zahlungen erfolgten nicht. ..Die Gesellschaft nahm in den Mieträumen einen Geschäftsbetrieb nicht auf. Der Beklagte behauptet, die Gesellschaft habe einen die Anmietung eines Kellers für 1 000 DM monatlich lohnenden Weinhandel mit Importweinen nicht betreiben können, weil der Kläger unzutreffende Angaben über eigene Importlizenzen gemacht habe, die er der Gesellschaft habe zur Verfügung stellen wollen, aber nicht habe stellen können, weil sie erloschen gewesen seien. Die Importlizenzen, die die Gesellschaft selbst habe bekommen können, seien für nicht einen solchen Handel/ausreichend gewesen. Mit Schreiben vom 1. März 1961 berief sich die Gesellschaft dem Kläger gegenüber auf Fortfall der Geschäftsgrundlage, bat um Anerkennung ihres RechtsStandpunktes, daß dem Kläger Rechte aus dem Mietvertrag nicht mehr zuständen und forderte Rückzahlung der 3 000 DM Mietkaution, gegen deren Zahlung dem Kläger die erhaltenen Schlüssel wieder zur Verfügung ständen« Der Kläger widersprach mit Schreiben vom 9« März 1961 der Auffassung der Gesellschaft« Er nimmt den Beklagten persönlich als Handelnden gemäß § 11 Abs« 2 GmbHG auf Zahlung der Miete für die Zeit vom 1„ März bis einschließlich 30= September 1961 in Anspruch« Der Beklagte verweigert Zahlung, weil er nach Genehmigung-und Eintritt der Gesellschaft in den Mietvertrag dazu nicht mehr verpflichtet sei« Diese habe sich auch dem Kläger gegenüber mit Recht auf fehlende oder fortgefallcne Geschäftsgrundlage berufen, den Vertrag:-- rechtswirksam fristlos gekündigt und brauche ferner deshalb nicht zu zahlen, weil der Kläger ihr aus Verschulden bei Vertragsschluß hafte« Die Gesellschaft wurde am 15« Dezember 1961 aufgelöst und der Mitgesellschafter Lucien B Liquidator« Zuvor hat der Beklagte mit diesem und Georges B die "Socie- te d' Importation et de Distribution des Grands Vins de Prance, V/einhandelsgesellschaft mit beschränkter Haftung'' gegründet, die am 27« November 1961 ins Handelsregister eingetragen wurde« Der Zweck beider Gesellschaften ist nach dem-Wortlaut der Gesellschaftsverträge derselbe, jedoch soll nach Behauptung des Beklagten ihr grundsätzlicher Unterschied darin bestehen, daß die alte Firma nur Weine aus den Weinbergen der beiden Gesellschafter Lucien und Georges B unmittelbar auf eigene und Importli- zenzen des Klägers habe einführen wollen, während die neue Gesellschaft auch Weine anderer Herkunft unter Einschaltung fremder Importeure einführen solle« Dazu sei ein eigener Weinkeller nicht erforderlich« Das Landgericht gab der Klage in Höhe von 2 000 DM (Mieten für März und April 1961), das Berufungsgericht - auf entsprechende Klageerweiterung im Wege der Anschlußberufung - auch in Höhe von weiteren 5 000 DM (Mieten für Mai bis September 1961 einschließlich) statt« hie Berufung des Beklagten blieb erfolglos« Mit seiner Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstrebt der Beklagte Klagabv/eisung« Entscheidungsgründes' I« Die Revision ist der Auffassung, das Berufungsgericht habe zu einer Haftung des Beklagten für die nach Eintragung der,Gesellschaft ins Handelsregister fällig gewordenen Mietzinsraten nur infolge rechtsirriger Auslegung des § 11 Abs« 2 GmbHG und unrichtiger sowie unzureichender Würdigung des vorgetragenen Sachverhalts gelangen können« Ihre Rügen sind unbegründet« 1« Die Revision meint, weil bei Abschluß des Mietver--träges völlig klar gewesen sei, daß die Gesellschaft die Mieträume habe benutzen sollen, würde der Kläger, ohne daß eine ausdrückliche Mithaftung des Beklagten vereinbart worden sei, praktisch doch eine zweite Haftung erreichen, auf die er bei;Eintragung der Gesellschaft schon zur Zeit des Vertragsabschlusses keinen Anspruch gehabt hätte« Das trifft zu, ist aber gerade der Sinn des § 11 Abs« 2 GmbHG, nach dem die Haftung des Handelnden grundsätzlich die Eintragung der Gesellschaft überdauert und nach dem der Handelnde von seiner Haftung nicht ohne weiteres dadurch frei wird, daß die Gesellschaft den Vertrag später genehmigt und in ihn eintritt, es sei denn, daß damit eine ausdrückliche oder stillschweigende-Entlassung des Handelnden aus seiner Haftung verbunden ist; denn das GmbHGesetz kennt entgegen § 34' Abs« 2 AktG keine Schuldübernahme gegen den Willen des Gläubigers (Baumbaeh/Hueck 11o Auflo GmbHG § 11 Anm0 3 EF; Vogel, 2o Auflo GmbHG § 11 Annu 7; RGZ 72, kol5 ko6; 116S 71 ff = HG JW 1927? I09I mit Anm» Hachen-bürg; BGH Urtov« 21» November 1952 - I ZH 17^/51 *= und vom 15c Juli 1955 - IV ZR 30^/5^ = LM Nro 2 und 6 zu § 11 GmbHG vglo auch Fischer in GroßK AktG 2o Auflo § 3*+ Annu 15, 26; aoMo Scholz, GmbHG *+o Aufl» § 11 Anm» 11)o 2o Vom Berufungsgericht ist auch beachtet, daß § 11 Abs» 2 GmbHG kein zwingendes Recht ist, so daß die Haftung des Handelnden nicht nur durch Vereinbarung von vornherein ausgeschlossen werden kann, sondern., daß der Handeln de auch nachträglich - ausdrücklich oder stillschweigend « aus seiner Haftung entlassen werden kann» Das ist jedoch vom Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei verneint wordeno Bei seinen Erwägungen dazu geht es von der Auffassung des Reichsgerichts (RGZ ll6} 71 fl*) aus, es entspreche bei Dauer Schuldverhältnissen in aller Regel dem nach der Verkehr sanschauung mutmaßlichen Willen der Parteien, den Handelnden aus seiner persönlichen Haftung dann zu entlassen, wenn die Gesellschaft das Vertragsverhältnis mit Zustimmung des Gläubigers fortsetzt» (Die Revision zitiert dieselbe Entscheidung unter Angabe der Fundstelle JW 1927s lo91)° Die Rechtsgrundsätze der Entscheidung des Reichsgerichts hat der Bundesgerichtshof (LM Nr» 6 zu § 11 GmbHG = WM 1953 lol7) dahin eingeschränkt, daß bei Fortsetzung eines vor Eintragung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (oder einer Aktiengesellschaft) begründeten Dauerschuld-Verhältnisses durch die Gesellschaft nach deren Eintragung der nach § 11 Abs0 2 GmbHG (oder § 3*+ Abso 1 Satz 2 AktG) Haftende von seiner Haftung dann nicht befreit wird, wenn sich aus dem Vertrag mit der entstandenen Gesellschaft oder den Umständen ergibt, daß die Entlassung aus dem Schuldverhältnis dem wirklichen Willen der Beteiligten nicht entspricht» Bas nimmt das Berufungsgericht hier an« Es unterstellt zwar eine in dem Schreiben vom 1»März 1961 liegende Genehmigung des Mietvertrages durch die Gesellschaft, meint aber, dieses Schreiben laufe auf den Versuch der erst wenige Tage vorher eingetragenen Gesellschaft hinaus, sich von den Verpflichtungen aus dem Vertrage loszusagen» Unter diesen Umständen wäre es aber nicht verständlich, wenn der Kläger daraufhin den Beklagten als seinen zusätzlichen Schuldner aus der Haftung habe entlassen wollen» Es müsse vielmehr gerade unter den hier gegebenen besonderen Umständen angenommen werden, daß er den größten Wert darauf gelegt habe, den mithaftenden Beklagten weiterhin neben der Gesellschaft als Schuldner zu behalten» Diese Erwägungen tragen seine Entscheidung über die Weiterhaftung des Beklagten» Wenn eine Gesellschaft, für die vor ihrer Eintragung ein Mietvertrag abgeschlossen worden war, unmittelbar nach ihrer Entstehung zu dem Ausdruck bringt, sie sei nicht gewillt, ihn fortzusetzen, dann können es auch Treu und Glauben nicht gebieten - unter diesem Gesichtspunkt will Hachenburg (in Anm. zu HG JW 1927, 1091 = RGZ 116, 71) den Sachverhalt bei Dauerschuldverhältnissen beurteilt wissen - den Handelnden auf die Gefahr hin aus seiner persönlichen Haftung zu entlassen, daß die Gesellschaft in den Mieträumen keinen Geschäftsbetrieb eröffnet und sich später auch noch auflöst, wie es hier tatsächlich geschehen ist» Ersichtlich gehen auch Hachenburg (GmbHG 6» Aufl» § 11 Anm» 12), der unter Bezugnahme auf RGZ 116, 71, 73 ausführt, bei Dauerschuldverhältnissen sei die Haftung des Handelnden auf die bis zur Eintragung fälligen Leistungen beschränkt, sowie das Reichsgericht aaO von einem wirksam bleibenden Eintritt der Gesellschaft in das Dauerschuldverhältnis aus, nicht bloß von einer formcl- 8 len Genehmigung, die mit einer Lossagung von diesem Verhältnis verbunden ist» Anders sind die Ausführungen des Reichsgerichts aaO nicht zu Verstehens nSo entspricht es bei Anstellung von Personal allein dem Zweck des Vertrages, wenn mit der Übernahme der angestellten Personen in den Geschäftsbetrieb der eingetragenen Gesellschaft und mit dem Eintritt der Aktiengesellschaft in die Verträge die Haftung des Handelnden ihr Ende findet»” Pischer führt in GroßK AktG § 34 Anm» 26 aus, bei der stillschweigenden Freistellung des Haftenden, vor allem bei Dauerschuldverhältnissen, seien "besonders strenge Anforderungen nicht zu stellen”« Solche strengen Anforderungen stellt das Berufungsgericht: hier nicht, wenn es aus tatrichterlichen Erwägungen zu der Auffassung gelangt, der Kläger habe den Beklagten unter keinen Umständen aus seiner Haftung entlassen wollen, so daß von einer stillschweig enden Freistellung keine Rede sein könne» Das wird auch dadurch unterstrichen, daß der Kläger wegen der bis zu dem 3° März 1961 fällig gewordenen Mietzinsraten für März 1961 noch in diesem Monat Klage einreichte» 3» Auch die in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen der Revision können keinen Erfolg habens a) Nach dem vorgetragenen Sachverhalt ist die Auffassung der Revision unrichtig, daß die Gesellschaft bereits ihre Verpflichtungen aus dem Mietvertrag (dem Kläger gegenüber) zu erfüllen begonnen habe» Im Schriftsatz vom 20» März 1962 S„ 4 ist zwar behauptet und unter Beweis gestellt, die Gesellschaft habe die 3 000 DM Mietvorauszahlung, 4 500 DM für das erworbene Material und die 1 000 DM für die Februarmiete an den Kläger bezahlt« Nach dem ergänzten Vortrag im Schriftsatz des Beklagten vom 26« Juni 1962 S« ’3, 4 hat aber der Beklagte sämtliche Zahlungen an den Kläger geleistet» Allerdings soll die Gesellschaft die genannten Beträge dem Beklagten später wieder erstattet haben» Darauf kommt es aber im Verhältnis zu dem Kläger nicht an» Dieser konnte, wie das Berufungsgericht feststellt, dein Schreiben vom Io März 1961 nur entnehmen, die Gesellschaft wolle sich von ihren vertraglichen Verpflichtungen lösen» Dann hatte er aber keinen Anlaß, den Beklagten aus seiner Haftung zu entlassen» b) Pur den Willen der Parteien, insbesondere des Klägers, den Beklagten von seiner Haftung aus § 11 Abs» 2 GmbHG freizustellen, hat das Berufungsgericht mit Hecht auf die Zeit nach Eintragung der Gesellschaft abgestellt» Aus dem Umstand, daß dem Kläger von vornherein klar gewesen sein muß, sein Mieter sollte später die Gesellschaft sein, brauchte das Berufungsgericht weder den Schluß zu ziehen, der Kläger habe dem Beklagten von vornherein seine im Gesetz vorgesehene Haftung aus § 11 Abs» 2 GmbHG erlassen wollen, noch brauchte es auf seinen Willen zu schließen, er werde ihn ohne weiteres mit der Eintragung der Gesellschaft aus seiner an sich kraft Gesetzes fortbestehenden Haftung entlassen» c) Die Meinung der Revision, die Auffassung des Berufungsgerichts führe praktisch dazu, daß der Beklagte auch Bann weiter haften würde, wenn die Gesellschaft zu Recht gekündigt hätte, ist nicht verständlich? denn9da der Beklagte nicht weiter haftet als die Gesellschaft, würde auch seine weitere Haftung bei einer (hier vom Berufungsgericht verneinten) Wirksamkeit der Kündigung des Mietvertrages entfallen» II» Die Revision greift das Berufungsurteil auch an, soweit es Portfall der Geschäftsgrundlage, Verschulden des Klägers bei Vertragsschluß und Vorliegen eines "wich- 10 tigen Grundes zur vorzeitigen fristlosen Kündigung" verneint» Insoweit können die Rügen der Revision ihr ebenfalls nicht zu dem Erfolge verhelfen» 1» Das Berufungsgericht sieht nicht als nachgewiesen an, daß die Erlangung ausreichender Importlizenzen durch die Gesellschaft Geschäftsgrundlage für den Mietvertrag geworden sei» Es unterstellt, daß bei den Beklagten und seinen Mitgesellschaftern die Vorstellung vorhanden gewesen sei, die Beschaffung ausreichender Importlizenzen sei erforderlich und gesichert» Es hält aber den Beweis, daß auch der Kläger die Erlangung von solchen Importlizenzen zur Grundlage des Mietvertrages gemacht oder wenigstens die entsprechende Einstellung des Beklagten und seiner Mitgesellschafter erkannt und nicht beanstandet habe, nicht für geführt» Nach der Bekundung des Zeugen de B habe dieser die Gesellschafter vor den Verhandlungen mit dem Kläger auf die Notwendigkeit der Beschaffung der Lizenzen hingewiesen» Diese seien hierbei vor Vertragsabschluß davon ausgegangen, daß die erforderlichen Lizenzen "durch Zuteilung oder auf sonstige Meise mühelos beschafft werden könnten"» Deshalb hält das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers für glaubhaft, die Lizenz-frage sei ihm gegenüber bei Vertragsabschluß "nur ganz nebenbei und ohne jegliche Herausstellung" berührt worden» Das sieht es durch den Zeugen de B als bestätigt an, der überzeugend ausgesagt habe, die Verhandlungen hätten sich zu 99 ia um den Keller und kellertechnische Dinge gedreht, ein Hinweis auf Lizenzen sei "nur ganz nebenbei" gegeben worden» Das Berufungsgericht geht zwar davon aus, der Kläger habe sich bereit erklärt, "etwa noch vorhandene Lizenzen" auf die Gesellschaft zu übertragen» Es vermißt aber den Nachweis einer bestimmten Verpflichtung dazu» Die Übertragung habe lediglich "aus Gefälligkeit" erfolgen sollen, weil der Kläger wegen Geschäftsschließung sowieso kein Interesse mehr an den Importlizenzen gehabt habe» Daß es sich 11 nur um eine Gefälligkeit gehandelt habe, entnimmt das Berufungsgericht ebenfalls der Aussage des Zeugen de B Eine Bestätigung dafür, daß die Lizenzfragen bei Vertragsabschluß mit dem Kläger keine besondere Betonung erfahren haben, sieht das Berufungsgericht ferner darin, daß in keinem Zeitpunkt zwischen den Parteien eine bestimmte Menge der notwendigen Lizenzen genannt worden seit. Auch die Bemerkung in den Aufzeichnungen ”11 y a dejä des licences” decke sich durchaus mit der Bekundung des Zeugen de B ; denn sie besage lediglich, daß Lizenzen vorhanden seien, • nicht aber, daß schon die ’’erforderlichen” Lizenzen vorlägen, sonst hätte die Aufzeichnung lauten müssen; ”11 y a deja les licences”» Seinen Feststellungen entnimmt das Berufungsgericht, daß das Vorhandensein bestimmter Lizenzen nicht (beiderseitige) Geschäftsgrundlage geworden sei» Ein Verschulden des Klägers bei Vertragsabschluß verneintes, weil ihm keine Aufklärungspflicht obgelegen habe? denn es sei weder erwiesen, daß er eine bestimmte Verpflichtung hinsichtlich der Übertragung eigener Lizenzen übernommen habe, noch daß er geäußert habe, es gebe bei der Zuteilung von Lizenzen keine Beschränkung« Las Berufungsgericht sieht auch keinen wichtigen Grund zur vorzeitigen Kündigung in de: Tatsache, daß die Gesellschaft nicht die ’’erforderlichen Lizenzen” erhalten habe» Labei folgt es der Auffassung des Landgerichts, daß sich die Gesellschaft ohne Verstoß gegen die Vorschriften des MRG 53 oder anderer Gesetze die Importweine über andere Importeure durch Ankauf habe beschaf- etwas fen können, was zwar/teurer, aber zu demutbar gewesen sei» Abschließend kommt das Berufungsgericht zu der Auffassung, de: Beklagte (und seine Mitgesellschafter) hätten vor Abschluß des Vertrages ihre Lispositionen sorgfältiger überprüfen müssen; die aus dem Unterlassen einer sorgfältigen Kalkulation resultierenden Schwierigkeiten seien von der Gesellschaft zu tragen; denn sie hielten sich durchaus im Rahmen eines in Betracht zu ziehenden Geschäftsrisikos» 12 2» Diese auf tatrichterlichem Gebliet liegenden Erwägungen und Feststellungen des Berufungsgerichts tragen seine Entscheidung, daß sich die Gesellschaft unter keinem der angeführten rechtlichen Gesichtspunkte vorzeitig vom Mietverträge lösen konnte« Soweit die Revision eine andere Auffassung vertritt, kommen ihre Erwägungen im Ergebnis auf eine andere Würdigung der Beweisaufnahme und den unzulässigen Versuch hinaus, das Risiko, das ein Mieter durch Anmietung von Geschäftsräumen übernimmt, auf den Vermieter abzuwälzen« Bei ihren Rügen hat die Revision nicht hinreichend beachtet, daß die erste Besprechung mit dem Zeugen de B , bei der dieser Aufklärung über Lizenzen gab, nicht in Gegenwart des Klägers stattgefunden hat und daß auch de B erst nach Vertragsabschluß näher über die Absicht der Weingutsbesitzer B unter- richtet worden ist, den Wein nicht über fremde Lizenzen einzuführen. Bei der gegebenen Sachlage trägt schon die Feststellung des Berufungsgerichts, die auf seiten der Gesellschaft Beteiligten hätten selbst die Folgen ihrer ungenügenden Planung und das "Geschäftsrisiko" zu tragen, seine Entscheidung. 3« Auch die sonstigen Verfahrensrügen der Revision können keinen Erfolg haben. Soweit die Revision das Übergehen von Beweisanträgen in den Schriftsätzen vom 24» April 1961 S. 3 f, vom 21» Dezember 1961 S. 5 und vom 20« März 1962 S» 2, rügt, handelt es sich um Schriftsätze aus dem ersten Rechtszuge. Die darin enthaltenen Beweisanträge können daher nur Beachtung finden, soweit sie im Berufungsrechtszuge wiederholt sind« Dazu verweist die Revision auf die Berufungsbegründung vom 26. Juni 1962 S. 7 ff. S. 7 aaO enthält jedoch nur allgemeine Ausführungen teils rechtlicher, teils tatsächlicher Art, diese aber ohne Beweisantritte» Auf S» 8 ist zwar auf die Notizen des Beklagten verwiesen. Da- 13 zu hat das Berufungsgericht jedoch ausführlich Stellung genommen» Oh auch eine andere Würdigung möglich gewesen wäre, ist ohne Belang» Außerdem ist auf dieser Schriftsatzseite noch auf eine Auskunft der Einfuhr- und Vorratsstelle dafür Bezug genommen, daß ein "Verkauf" oder eine "Cession" von Lizenzen anderer Importeure auf die Gesellschaft grundsätzlich ausgeschlossen sei» Dieser Beweisantrag geht ins Leere; denn das Berufungsgericht-ist nicht davon ausgegangen, die Gesellschaft solle sich auf diese Weise Lizenzen beschaffen. Schließlich ist auf S. 9 des genannten Schriftsatzes noch Lucien B . als Zeuge da- für benannt, was die Gesellschaft geplant habe» Das könnte jedoch für die Entscheidung des Rechtsstreits nur dann von Bedeutung sein, wenn.der Kläger über diese Planungen unterrichtet gewesen wäre» Das hat aber das Berufungsgericht gerade nicht festgestellt» Nach Aussage des Zeugen de B hat das nicht einmal dieser vor Vertragsabschluß gewußt. IIIo Da das Berufungsurteil auch sonst keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil des Beklagten enthält, ist seine Revision als unbegründet zurückgev/iesen«, Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPOD Dr c, Haidinger Dr. Gelhaar Dr* Dorschei Dr. Mezger Dr» Messner