* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Das Berufungsgericht hat es dahinstehen lassen, ob die Beklagte im Hinblick auf Nr«, 11 VBZ in der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen überhaupt gehindert und nur auf die ihr dort eingeräumten hechte angewiesen sei« Es hat den Standpunkt eingenommen, daß die Beklagte gemäß Nr«, 2 VBZ auf alle Fälle zur Leistung des Kaufpreises verpflichtet und zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen nicht berechtigt sei«, Es mag dahingestellt bleiben, ob dem Berufungsgericht insoweit gefolgt werden kann, als es in den Erklärungen der Beklagten im ersten Rechtszuge ein Tatsachengeständnis darüber erblicken will, daß die Parteien die VBZ dem geschäftlichen Abschluß zugrunde gelegt hätten* Seine^weiteren Erwägungen, die Beklagte habe durch ihr Schweigen zu der Auftragsbestätigung der Klägerin vom 7« März 1957, in der auf die VBZ Bezug genommen wird, den Abschluß auf der Grundlage dieser Bedingungen gebilligt, begegnen jedenfalls keinen rechtlichen Bedenken* Die gegen die Annahme eines die Beklagten bindenden Geständnisses erhobenen ßevisionsangriffe bedürfen daher keiner weiteren Nachprüfung* Gegen seine Ansicht, daß die besonderen Umstände des Palles die Annahme rechtfertigen, das Schweigen der Beklagten sei nach Treu und Glauben als Zustimmung anzusehen, bestehen keine rechtlichen Bedenken. Da die Parteien nach den Peststellungen des Berufungsgerichts bereits vor Abschluß des streitigen Vertrages wiederholt unter den Bedingungen der VBZ abgeschlossen hatten, da der Beklagte die VBZ somit bekannt waren und sie ihr überdies zusammen mit der Auftragsbestätigung vom 7» März 1957 erneut bekannt gegeben wurden und schließlich die Beklagte auch die Lieferungen der Klägerin entgegenahm, obwohl sie wußte, daß die Klägerin nur unter den genannten Bedingungen liefern wolle, kann sie sich nach Treu und Glauben nicht auf eine abv/eichende Willensrichtung berufen. Der Revision kann nicht gefolgt werden, wenn sie vorliegend die in BGHZ aaO für die Würdigung des Schweigens als Zustimmung vorausgesetzten besonderen Umstände vermißt, denn in dem dort entschiedenen Palle fehlt es gerade an den hier vorliegenden Feststellungen des Berufungsgerichts über die Bekanntgabe der allgemeinen Geschäftsbedingungen und die vorausgegangenen gleichartigen Abschlüsse, Umstände, die*;der damals erkennende II. läßt, als für eine andersartige Würdigung entscheidend angesehen hato Fehl geht der Hinweis der Revision, die Klägerin habe nicht damit rechnen können, daß die Beklagte im Drange der Geschäfte die klein gedruckten Bedingungen überhaupt beachten und auf ihre Tragweite untersuchen werde» - I ZR 98/51 (BGB Nr, 2 LM § 150), kann sich die Revision zur Stützung ihrer -Ansicht ebenfalls nicht berufen, da auch diese Entscheidung einen völlig anders liegenden Fall betrifft, Derselbe Senat hat aber, in dem oben angeführten Urteil vom 17o September 1954 (BGB Nr, 3 LM § 150) klar zu dem Ausdruck gebracht, daß der zu der Auftragsbestätigung schwei gende Besteller die in unmißverständlicher Y/eise zugrunde ge legten allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferers als verbindlich hinnehmen muß. 2, Vergeblich bekämpft die Revision die Annahme des Berufungsgerichts, daß das in Rr0 2 der VBZ ausgesprochene Aufrechnungsverbot der Geltendmachung von Schadensei’-satzansprüchen im vorliegenden Rechtsstreit entgegenstehe. a) Ihre Ansicht, das Berufungsgericht hätte in dem Umstand, daß die Beklagte sich erst im zweiten Rechtszug auf diese Bestimmung der VBZ berufen habe, einen Verzicht auf die Geltendmachung des Aufrechnungsverbotes erblicken müssen, ist nicht zu billigen. Vielmehr fehlt es an jedem Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin, die sich im ersten Rechtszuge ausdrücklich darauf berufen hat, der Beklagten ständen gemäß Nr. 11 VBZ überhaupt keine Schadensersatzansprüche zu, auf eine andere Vertragsbestimmung habe verzichten wollen, die ihr wenigstens die Abwehr von Schadensersats-ansprüchen in diesem Rechtsstreit gestattet. Auch die in diesem Zusammenhang erhobene weitere Rüge, das Berufungsgericht hätte zu dem mindesten von der Bestimmung des § 97 Abs. 2 ZPO Gebrauch machen und der Beklagten die Kosten des zweiten Kechtszuges auferlegen müssen, geht fehl. c) Zutreffend und unbeanstandet von der Revision hat das Berufungsgericht erwogen, daß selbst für den Fall, daß die in Nr«, 11 der VBZ enthaltene Einschränkung der Gewährleistungsansprüche aus irgend einem Grunde nichtig sein sollte, die übrigen Bestimmungen der VBZ ihre Gültigkeit behalten, weil dies in Nr, 16 aaO ausdrücklich ausgesprochen sei, d) Nach dem klaren Wortlaut der Nr, 2 aaO bestehen auch keine Bedenken dagegen, in dieser Bestimmung mit dem Berufungsgericht eine Vereinbarung dahingehend zu erblicken, daß die Beklagte etwaige bchadensersatzansprüche nicht zur Aufrechnung gegen die Klageforderung verwenden darf; sondern darauf angewiesen ist, sie in einem besonderen Rechtsstreit geltend zu machen. Ist aber die Aufrechnung mit einer Gegenforderung der Beklagten schon aus diesem Gesichtspunkte versagt, so kann es nicht mehr auf die weiteren Erwägungen des Berufungsgerichts ankommen, daß auch die Vereinbarung einer Schiedsklausel (Nr. 14 aaO) der Geltendmachung von Gegenforderungen in einem Hechtsstreit vor dem ordentlichen Gerichte entgegen-st.t;ie. 1. Bas Berufungsgericht hat es dahin stehen lassen, ob die Berufung der Klägerin auf das Aufrechnungsverbot dann gegen Treu und Glauben verstoßen würde, wenn die Klägerin von Mängeln des Garnes Kenntnis gehabt und diese arglistig verschwiegen hätte. Unebenheiten und Schalen nur soweit reduziert würden« als es bei einer Qardierung überhaupt möglich sei; auch ein doppelt cardiertes Material werde bei allen Bemühungen nie den besseren Standard einer gekämmten Ware erreichen; schließlich habe die Klägerin der Beklagten auf deren Beanstandungen erklärt, daß eine Verbesserung kaum noch möglich sei* daß nach Rücksprache mit ihren Vorlieferanten alle Möglichkeiten für eine Verbesserung der Qualität "doppelt cardiert” erschöpft seien* Aus dem von ihm im einzelnen gewürdigten Schriftwechsel hat das Berufungsgericht alsdann den Schluß gezogen, weil die Klägerin sich zwar darüber im klaren gewesen sei, daß die gerügten Mängel bei einer Cardierung nur bis zu einem gewissen Grade zu beheben seien, sie andererseits aber auch von dem behaupteten Umfange der Mängel nicht überzeugt gewesen.- t sei, könne nicht angenommen werden, sie habe von vornherein auch nur bedingt mit ihm gerechnet* Hach Ansicht des Berufungsgerichts scheidet daher ein arglistiges Verhalten der Klägerin aus* Eie Revision hält diese Erwägungen deshalb für irrig, weil es nicht auf ein arglistiges Verhalten der Klägerin in der Vergangenheit, sondern darauf ankomme, ob die Klägerin durch ihre heutige Berufung auf das Aufrechnungsverbot gegen Treu und Glauben verstoße* Biese Voraussetzungen hält sie für gegeben, weil die Klägerin nach den eigenen Feststellungen des Berufungsgerichts trotz Kenntnis der Mängel weiter geliefert habe* Wollte man aber dem Besteller das Recht einräumen, die Berufung des Lieferers auf das Aufrechnungsverbot damit abzuwehren, daß er seinerseits ein arglistiges Verschweigen von Mängeln behauptet, so hätte er es in der Hand, in einer dem Sinn der Klausel zuwiderlaufenden Weise den Rechtsstreit zu verzögern, weil dann erst seine Einwendungen in tatsächlicher Hinsicht geprüft werden müßten. Das Berufungsgericht hat nämlich, was die Revision nicht verkennt, die Voraussetzungen für ein arglistiges Verschweigen von Mängeln der Ware in dem von der Beklagten behaupteten Umfange ohne Rechtsirrtum verneint. Die Ansicht der Revision aber die Kenntnis der Klägerin von der Unzulänglichkeit ihres Car dierungsverfahrens bei den späteren Lieferungen reiche aus, um in der Berufung auf das Aufrechnungsverböt eine unzulässige Rechtsausübung zu erblicken, ist nicht zu billigen. Ein Hechtsirrtum des Berufungsgerichts liegt auch insoweit nicht vor, als es unter Offenlassen der Frage, ob der Beklagten ein Minderungsanspruch überhaupt zusteht, dessen Geltendmachung im vorliegenden Rechtsstreit nach der unte II erörterten Bestimmung Nr. 2 der VBZ für unzulässig ansiöht Auch die hiergegen erhobenen Revisionsangriffe können keinen Erfolg haben. Die Revision verkennt nicht, daß der erkennende Senat in seiner ohen angeführten Entscheidung (NJW 1958, 419), der eine entsprechende Klausel zugrunde lag und von der abzugehen keine Veranlassung besteht, diese Frage bereits im Sinne des Berufungsgerichts entschieden hat.

Zitierte Normen: § 529 ZPO
BerufungsgerichtParteiBerufungsgerichtsZPOVBZKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

u
vi . zk, IlQlüä.
y e r k ü n dec
i ■> ; ii) ■*■ dV bv_;
Hoffmeisterf Justizangestelltor yle Jrkundsbeamier der def - c i in. i-t s s c e j. j. e
2231 097
I	n:	i-J	a m e n des Volkes
 Iii dein Rechtsstreit
 der I' i-iina x^duard a.	.de.i'wieicmngfaWGiiCj in n
alleiniger Inhaber üduard KflV in HflHK/Hl i-ir«* •?
Beklagte ? Berufungsklagerin und Kevisionskläger±n9
_ prozeisbevollmächtigterj Rechtsanwalt Prof.Br,
 gegen
die 1'irnia Heinrich jflHP, Baumwollzwirnerei, in 31 Kommanditgesellschaft? vertreten durch ihre persönlich haftenden Grosellschafter Hans	und	Bipl«Kaufmann
 Walter iMHMl, beide in SflflHH/Ofr?
Klägerin? Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte?
- ProzeBbevoIlmächtigter: Rechtsanwalt Dr, flHHBl -
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom Mai I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dro Pagendarm und der Bundesrichter Dr» Gelhaar* Aril? Br. Dorschei und Br, Messner
 für Kocht erkannt;
Die Revision aer Beklagten gegen das Urteil des Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Bamberg vom 9* April 1999 wird zuriiekgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.
Von Hechts wegen
2
Tatbestands
 Auf eine Bestellung der Beklagten übersandte die Klägerin ihr am 7- März 1957 eine Auftragsbestätigung in der sie mitteilte, sie habe den Auftrag über Lieferung von
10	000 kg cardierten Baurnwo11Zwirns zu den beiliegenden Zah-lungs- und Lieferungsbedingungen vorgemerkt $ die Lieferung solle möglichst in der zweiten Hälfte Mai beginnen und successive bis Ende des dritten Vierteljahres 1957 erfolgen» Im Juli 1957 vereinbarten die Parteien, daß die Ware »doppelt cardiert» geliefert werden solle» Mit der Klage hat die Klägerin Bezahlung des noch offenstehenden Restbetrages von
15«. 357 9 27 DM nebst Zinsen aus den Rechnungen vom 23 <> Oktober, 29 o November und 23* Dezember 1957 verlangt , die sich auf die in den Monaten Oktober, November und Dezember 1957 erfolgten Lieferungen beziehen» Die Beklagte hat die Bezahlung mit der Begründung verweigert, die Ware sei mangelhaft gewesen, sie habe Noppen und Padenverdickungen aufgewiesen, die wiederum zur Mangelhaftigkeit der von ihr gev/ebten Stoffe geführt hätten» Sie hat den Standpunkt vertreten, die Klägerin sei ihr aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung zu dem Ersatz des Schadens verpflichtet, der u»a» darin bestehe, daß sie zahlreichen Reklamationen ihrer Kunden ausgesetzt gewesen sei und einen erheblichen Geschäftsausfall teils durch Ausbleiben von enttäuschten Kunden, teils durch notwendig gewordenen Preisnachlaß gehabt habe» Mit diesem Schadensersatzanspruch, dessen Höhe sie zu einem Teile mit
11	000 DM beziffert und im übrigen der Feststellung des Gerichts überlassen hat, hat sie aufgerechnet» Hilfsweise hat sie Minderung des Kaufpreises geltend gemacht»
3
Die Parteien streiten im wesentlichen darüber, ob die Lieferungsbedingungen Vertragsinhalt geworden sind und ob diese Bedingungen gegebenenfalls die Geltendmachung der von der Beklagten erhobenen Einwendungen ausschließen«
In Nr. 2 dieser Verkaufsbedingungen, zusammengestellt vom Zwirnverband des Deutschen Bundesgebietes e,V., Ausgabe Januar 1955 (im folgenden: VBZ) ist u.a. bestimmt:
Die Aufrechnung von Gegenforderungen, die Zurückbehaltung fälliger Rechnungsbeträge sowie Abzüge jeder Art, so für Porti, Überweisungs- und Versicherungsgebühr für Zahlungen, sind unzulässig.
Nr. 11, der das Stichwort “Mängelrüge-11 vorangesetzt ist, lautet im Wortlaut:
Beanstandungen der Gewichte müssen spätestens innerhalb 3 Tagen nach Eintreffen der Ware am Bestimmungsort erhoben werden. Sonstige Mängel können nur binnen 8 Tagen nach dem Eintreffen der Ware am Bestimmungsort gerügt werden, und zv/ar nur insoweit, als mit der Bearbeitung bezw. Verarbeitung des Garnes noch nicht begonnen ist« Beanstandungen berechtigen nicht zu Ansprüchen auf Schadensersatz oder auf Zahlungsaufschub. Dem Verkäufer steht bei mangelhafter oder unrichtiger Lieferung das Recht zu, innerhalb der vereinbarten Lieferzeit zuzüglich der Nachlieferungsfrist Ersatz zu liefern. Qualitäts-, Parb- und Nummernabweichungen, die sich in üblichen Grenzen halten, können nicht beanstandet werden, ebensowenig Abweichungen hinsichtlich der Lieferungsmenge.
In Nr. 14 aaO ist für Streitigkeiten aus Lieferungaöe-schäften ein Schiedsgerichtsverfahren vorgesehen, wobei jedoch dem Lieferer das Recht eingeräumt wird u.a. Klagen auf Zahlung des Kaufpreises beim ordentlichen Gericht zu erhoben.
i
- A -
Das Landgericht hat der Klage, abgesehen von einem Teilbetrag der Zinsen, den es abgewiesen hat, stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben«, Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter*
Ent s che i dung sgründe s
Das Berufungsgericht hat es dahinstehen lassen, ob die Beklagte im Hinblick auf Nr«, 11 VBZ in der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen überhaupt gehindert und nur auf die ihr dort eingeräumten hechte angewiesen sei« Es hat den Standpunkt eingenommen, daß die Beklagte gemäß Nr«, 2 VBZ auf alle Fälle zur Leistung des Kaufpreises verpflichtet und zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen nicht berechtigt sei«,
Io 1 • Der von der Revision in erster Reihe erhobene Angriff, die VBZ seien nicht Vertragsinhalt geworden, geht fehl«,
Es mag dahingestellt bleiben, ob dem Berufungsgericht insoweit gefolgt werden kann, als es in den Erklärungen der Beklagten im ersten Rechtszuge ein Tatsachengeständnis darüber erblicken will, daß die Parteien die VBZ dem geschäftlichen Abschluß zugrunde gelegt hätten* Seine^weiteren Erwägungen, die Beklagte habe durch ihr Schweigen zu der Auftragsbestätigung der Klägerin vom 7« März 1957, in der auf die VBZ Bezug genommen wird, den Abschluß auf der Grundlage dieser Bedingungen gebilligt, begegnen jedenfalls keinen rechtlichen Bedenken* Die gegen die Annahme eines die Beklagten bindenden Geständnisses erhobenen ßevisionsangriffe bedürfen daher keiner weiteren Nachprüfung*
Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht in der Auftragsbestätigung der Klägerin vom 7. März 1957» der die in Bezug genommenen VBZ beigefügt waren, eine modifizierte Annahme der vorausgegangenen Bestellung im Sinne des § 150 Abs. 2 BG3 gesehen. Zutreffend hat es den Umstand, daß die Beklagte der Einbeziehung der VBZ in die Auftragsbestätigung nicht widersprochen hat, unter Anwendung der in BGHZ 18, 212 entwickelten Grundsätze gewürdigt. Gegen seine Ansicht, daß die besonderen Umstände des Palles die Annahme rechtfertigen, das Schweigen der Beklagten sei nach Treu und Glauben als Zustimmung anzusehen, bestehen keine rechtlichen Bedenken. Da die Parteien nach den Peststellungen des Berufungsgerichts bereits vor Abschluß des streitigen Vertrages wiederholt unter den Bedingungen der VBZ abgeschlossen hatten, da der Beklagte die VBZ somit bekannt waren und sie ihr überdies zusammen mit der Auftragsbestätigung vom 7» März 1957 erneut bekannt gegeben wurden und schließlich die Beklagte auch die Lieferungen der Klägerin entgegenahm, obwohl sie wußte, daß die Klägerin nur unter den genannten Bedingungen liefern wolle, kann sie sich nach Treu und Glauben nicht auf eine abv/eichende Willensrichtung berufen. Sie muß sich als zustimmend betrachten lassen, auch wenn sie mit der Anwendung der VBZ nicht einverstanden gewesen sein sollte. Der Revision kann nicht gefolgt werden, wenn sie vorliegend die in BGHZ aaO für die Würdigung des Schweigens als Zustimmung vorausgesetzten besonderen Umstände vermißt, denn in dem dort entschiedenen Palle fehlt es gerade an den hier vorliegenden Feststellungen des Berufungsgerichts über die Bekanntgabe der allgemeinen Geschäftsbedingungen und die vorausgegangenen gleichartigen Abschlüsse, Umstände, die*;der damals erkennende II. Zivilsenat, was seine Bezugnahme auf die dem vorliegenden Palle entsprechende Entscheidung des I. Zivilsenats vom 17. September 1954 - I ZR 18/53 - (BGB Nr, 5 LM § 150) erkennen

6
läßt, als für eine andersartige Würdigung entscheidend angesehen hato Fehl geht der Hinweis der Revision, die Klägerin habe nicht damit rechnen können, daß die Beklagte im Drange der Geschäfte die klein gedruckten Bedingungen überhaupt beachten und auf ihre Tragweite untersuchen werde»
Auf eiiien größeren oder geringeren Grad der tatsächlichen Kenntnis von allgemeinen Geschäftsbedingungen kann es bei einer widerspruchslosen Hinnahme derselben nicht ankommen, wenn diese wip hier dem Bestellter wiederholt und auch auf die streitige Bestellung hin nochmals zur Kenntnis übersandt worden sind«
Die weiterhin von der Revision angezogenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs stehen der hier gebilligten Auffassung des Berufungsgerichts ebenfalls nicht entgegen« Die Entscheidung des II. Zivilsenats vom 31, Januar 1951
-	II ZR 46/50 (BGB Nr, 1 LM § 150) betrifft den hier nicht vorliegenden Rail der verspäteten Annahme eines Angebots«
Auf die Entscheidung des I« Zivilsenats vom 12» Februar 1952
-	I ZR 98/51 (BGB Nr, 2 LM § 150), kann sich die Revision zur Stützung ihrer -Ansicht ebenfalls nicht berufen, da auch diese Entscheidung einen völlig anders liegenden Fall betrifft, Derselbe Senat hat aber, in dem oben angeführten Urteil vom 17o September 1954 (BGB Nr, 3 LM § 150) klar zu dem Ausdruck gebracht, daß der zu der Auftragsbestätigung schwei gende Besteller die in unmißverständlicher Y/eise zugrunde ge legten allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferers als verbindlich hinnehmen muß.
Steht somit fest, daß die VBZ Vertragsinhalt geworden sind, so ist für den von der Revision herangezogenen Gesichtspunkt eines etwaigen Dispenses der Parteien kein Raum,
 
2, Vergeblich bekämpft die Revision die Annahme des Berufungsgerichts, daß das in Rr0 2 der VBZ ausgesprochene Aufrechnungsverbot der Geltendmachung von Schadensei’-satzansprüchen im vorliegenden Rechtsstreit entgegenstehe.
a)	Ihre Ansicht, das Berufungsgericht hätte in dem Umstand, daß die Beklagte sich erst im zweiten Rechtszug auf diese Bestimmung der VBZ berufen habe, einen Verzicht auf die Geltendmachung des Aufrechnungsverbotes erblicken müssen, ist nicht zu billigen. Vielmehr fehlt es an jedem Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin, die sich im ersten Rechtszuge ausdrücklich darauf berufen hat, der Beklagten ständen gemäß Nr. 11 VBZ überhaupt keine Schadensersatzansprüche zu, auf eine andere Vertragsbestimmung habe verzichten wollen, die ihr wenigstens die Abwehr von Schadensersats-ansprüchen in diesem Rechtsstreit gestattet.
b)	Vergeblich rügt die Revision, das Berufungsgericht hätte das Vorbringen der Beklagten hinsichtlich dieses Aufrechnungsverbots gemäß § 529 Abs. 2 ZPO nicht berücksichtigen dürfen. Selbst wenn für das Berufungsgericht zv/ingende Gründe für die Zurückweisung bestanden hätten, so wäre der Senat nicht in der Lage, die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht auszusprechen, weil diese Maßnahme nur zu dem Ziele haben könnte, ein vom Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum für erheblich erachtetes Vorbringen nachträglich wieder auszuschalten. Das kann nicht der Sinn der die Prozessbeschleunigung erstrebenden Vorschrift des § 529 ZPO sein (Stedn/Jonas ZPO 18.
 Auf 1 o § 529 Anm. III, 6;v£rgl. auch Baumbach/Lauterbach ZPO 25* Aufl„ § 529 Anm. 2).
J
8
Auch die in diesem Zusammenhang erhobene weitere Rüge, das Berufungsgericht hätte zu dem mindesten von der Bestimmung des § 97 Abs. 2 ZPO Gebrauch machen und der Beklagten die Kosten des zweiten Kechtszuges auferlegen müssen, geht fehl. Abgesehen davon, daß es schon zweifelhaft sein kann, ob 2 ?7 Abs.'2 ZPO überhaupt auf Fälle anwendbar ist, in denen die Partei, der Kosten auferlegt werden sollen, im ersten Rechtszug obgesiegt hat (RGZ 127, 63, 65)? läßt die Revision außer Betracht, daß die VBZ dem Landgericht bereits in ihrer Gesamtheit vorgetragen worden waren, so daß bereits das erste Gericht aus Kr, 2 der VBZ hätte rechtliche Folgerungen ziehen können, hg ist daher nicht ersichtlich, v/as dem Berufungsgericht hätte Veranlassung geben können, der Beklagten aus dem Umstande, daß sie erst im zweiten Rechtszuge auf diese Bestimmung besonders hingewiesen hat, einen Vorwurf zu machen<> Es ist somit kein Rechtsfehler, wenn das Berufungsgericht die Anwendung des § 97 Abs» 2 ZPO überhaupt nicht in Erwägung gesogen hat,
c)	Zutreffend und unbeanstandet von der Revision hat das Berufungsgericht erwogen, daß selbst für den Fall, daß die in Nr«, 11 der VBZ enthaltene Einschränkung der Gewährleistungsansprüche aus irgend einem Grunde nichtig sein sollte, die übrigen Bestimmungen der VBZ ihre Gültigkeit behalten, weil dies in Nr, 16 aaO ausdrücklich ausgesprochen sei,
d)	Nach dem klaren Wortlaut der Nr, 2 aaO bestehen auch keine Bedenken dagegen, in dieser Bestimmung mit dem Berufungsgericht eine Vereinbarung dahingehend zu erblicken, daß die Beklagte etwaige bchadensersatzansprüche nicht zur Aufrechnung gegen die Klageforderung verwenden darf; sondern darauf angewiesen ist, sie in einem besonderen Rechtsstreit geltend zu machen. Die Gültigkeit einer solchen Klausel
 
hat der erkennende Senat bereits mehrfach anerkannt (Urt, vom 26o November 1957 - VIII ZH 314/56 = NJW 1958, 419;
Urt. vom 9. Februar I960 - VIII ZH 53/59 - BB I960, 341).
Ist aber die Aufrechnung mit einer Gegenforderung der Beklagten schon aus diesem Gesichtspunkte versagt, so kann es nicht mehr auf die weiteren Erwägungen des Berufungsgerichts ankommen, daß auch die Vereinbarung einer Schiedsklausel (Nr. 14 aaO) der Geltendmachung von Gegenforderungen in einem Hechtsstreit vor dem ordentlichen Gerichte entgegen-st.t;ie. Die in dieser Hichtung von der Hevision erhobenen Angriffe bedürfen daher keiner Nachprüfung.
II. 1. Bas Berufungsgericht hat es dahin stehen lassen, ob die Berufung der Klägerin auf das Aufrechnungsverbot dann gegen Treu und Glauben verstoßen würde, wenn die Klägerin von Mängeln des Garnes Kenntnis gehabt und diese arglistig verschwiegen hätte. Es hat ein arglistiges Verschweigen von Mängeln, zu dessen Nachweis sich die Beklagte lediglich auf den Schriftwechsel bezogen habe, nicht für erwiesen erachtet und hierzu ausgeführts
 Bie Beklagte habe cardiertes und nicht etwa gekämmtes Material bestellt. Bie Klägerin habe sie laufend davon unterrichtet, daß bei dem billigeren cardierten Material im Gegensatz zu dem teueren gekämmten immer und ’’natürlich” mit Unebenheiten (Noppen und Fadenverdickungen sowie Schalen) zu rechnen sei, und daß diese trotz scharfer Reinigung nicht zu vermeiden seien. Selbst als die Parteien zur Reduzierung dieser Unebenheiten eine ”doppelte Cardierung” vereinbart hätten, habe die Klägerin darauf hingewiesen, daß auch durch diesen Prozeß die in der Baumwolle enthaltenen
1
10
Unebenheiten und Schalen nur soweit reduziert würden« als es bei einer Qardierung überhaupt möglich sei; auch ein doppelt cardiertes Material werde bei allen Bemühungen nie den besseren Standard einer gekämmten Ware erreichen; schließlich habe die Klägerin der Beklagten auf deren Beanstandungen erklärt, daß eine Verbesserung kaum noch möglich sei* daß nach Rücksprache mit ihren Vorlieferanten alle Möglichkeiten für eine Verbesserung der Qualität "doppelt cardiert” erschöpft seien* Aus dem von ihm im einzelnen gewürdigten Schriftwechsel hat das Berufungsgericht alsdann den Schluß gezogen, weil die Klägerin sich zwar darüber im klaren gewesen sei, daß die gerügten Mängel bei einer Cardierung nur bis zu einem gewissen Grade zu beheben seien, sie andererseits aber auch von dem behaupteten Umfange der Mängel nicht überzeugt gewesen.- t sei, könne nicht angenommen werden, sie habe von vornherein auch nur bedingt mit ihm gerechnet* Hach Ansicht des Berufungsgerichts scheidet daher ein arglistiges Verhalten der Klägerin aus*
Eie Revision hält diese Erwägungen deshalb für irrig, weil es nicht auf ein arglistiges Verhalten der Klägerin in der Vergangenheit, sondern darauf ankomme, ob die Klägerin durch ihre heutige Berufung auf das Aufrechnungsverbot gegen Treu und Glauben verstoße* Biese Voraussetzungen hält sie für gegeben, weil die Klägerin nach den eigenen Feststellungen des Berufungsgerichts trotz Kenntnis der Mängel weiter geliefert habe*
2. Auch diese Revisionsangriffe bleiben ohne Erfolg*
Es kann dahin gestellt bleiben, ob - was auch das Berufungsgericht offengelassen hat - ein arglistiges Ver-
11
schweigen von .Mängeln der gelieferten Y/qre im Rahmen der Prüfung einer unzulässigen Rechtsausübung seitens der Klägerin überhaupt erheblich sein könnte . Denn Sinn und Zweck der streitigen Klausel besteht darin, sicherzustellen, daß das Recht des Lieferers auf Vergütung der von ihm bereits erbrachten Leistung ohne Rücksicht auf angebliche Gewähr-leistungs- und sonstige Gegenansprüche des Bestellers durchgesetzt werden kann, indem der Besteller zur Klärung seiner Einwendungen auf den Weg der Widerklage oder eines neuen Rechtsstreits verwiesen wird (vgl. das oben angeführte Urtel des erkennenden Senats vom 9. Februar I960). Wollte man aber dem Besteller das Recht einräumen, die Berufung des Lieferers auf das Aufrechnungsverbot damit abzuwehren, daß er seinerseits ein arglistiges Verschweigen von Mängeln behauptet, so hätte er es in der Hand, in einer dem Sinn der Klausel zuwiderlaufenden Weise den Rechtsstreit zu verzögern, weil dann erst seine Einwendungen in tatsächlicher Hinsicht geprüft werden müßten. Es bedarf jedoch einer Entscheidung weder dieser Frage noch der Frage, ob eine andere Beurteilung geboten wäre, wenn eine solche Einwendung ohne weitere Feststellungen antscheidungsreif ist (vgl. auch hier zu das oben angeführte Urteil vom 9, Februar I960). Das Berufungsgericht hat nämlich, was die Revision nicht verkennt, die Voraussetzungen für ein arglistiges Verschweigen von Mängeln der Ware in dem von der Beklagten behaupteten Umfange ohne Rechtsirrtum verneint. Die Ansicht der Revision aber die Kenntnis der Klägerin von der Unzulänglichkeit ihres Car dierungsverfahrens bei den späteren Lieferungen reiche aus, um in der Berufung auf das Aufrechnungsverböt eine unzulässige Rechtsausübung zu erblicken, ist nicht zu billigen. Die Revision verkennt die Tragweite der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen. Aus ihnen ergibt sich in erster
12
Reihe, daß die Klägerin die Beklagte immer wieder aui' die unvermeidlichem'. Unebenheiten des nur durch den Cardierungs-prozeß gelaufenen Materials hingewiesen hat. Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ist jedoch nicht zu ersehen, daß die Klägerin etwas Entscheidendes verborgen hatte.
In folgedessen ist ein illoyales Verhalten der Klägerin nicht zu erkennen, das es ihr verbieten würde, sich auf die streitige Aufrechnungsklausel zu berufen.
3. Ein Hechtsirrtum des Berufungsgerichts liegt auch insoweit nicht vor, als es unter Offenlassen der Frage, ob der Beklagten ein Minderungsanspruch überhaupt zusteht, dessen Geltendmachung im vorliegenden Rechtsstreit nach der unte II erörterten Bestimmung Nr. 2 der VBZ für unzulässig ansiöht
 Auch die hiergegen erhobenen Revisionsangriffe können keinen Erfolg haben. Die Ansicht der Revision, die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Minderungsanspruch von dem in Nr. 2 aaO neben der Unzulässigkeit der Aufrechnung ausgesprochenen Verbot einer Zurückbehaltung von fälligen Rechnungsbeträgen und von Abzügen jeder Art erfaßt werde, finde in dem Wortlaut der Bestimmung keine Grundlage, verdient keine Billigung. Die Revision verkennt nicht, daß der erkennende Senat in seiner ohen angeführten Entscheidung (NJW 1958, 419), der eine entsprechende Klausel zugrunde lag und von der abzugehen keine Veranlassung besteht, diese Frage bereits im Sinne des Berufungsgerichts entschieden hat. Sie meint jedoch, die dort behandelte Klausel reiche weiter, indem »die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher von dem Lieferer nicht anerkannter Gegenansprüche und Gründe des Bestellers» für unzulässig erklärt werde. Ein sachlicher Unterschied der beiden Klauseln ist indes nicht
15 -
festzustellen* Daß das Aufrechnungsverbot und die Zurückhaltung von fälligen Rechnungsbeträgen aus anderen Gründen dort unter dem Gesichtspunkt einer Zurückbehaltung von Zahlungen zusammengefaßt wird, ist ohne Belang, Erst recht ist die Einfügung: "von dem Lieferer nicht anerkannter (Gegenansprüche usw)", ohne Bedeutung, wenn man davon absieht, daß in dieser Formulierung allenfalls eine Einschränkung des Verbotes liegen könnte.
Auch die von der Revision geäusserten Bedenken, die rechtliche Natur des Minderungsanspruches lasse seine Unterordnung unter den in Nr. 2 der VBZ gewählten Begriff der "Zurückhaltung von Zahlungen" nicht zu, kann ihr ebensowenig zu dem Ziele verhelfen wie der Hinweis, daß die in den Lieferungsbedingungen als Beispiele unzulässiger Abzüge aufgeführten Unkosten (Porti, Überweisungs? und Versicherungsgo-bühren) in die Richtung wiesen, nur Abzüge dieser Art sollten unzulässig sein. Sinn und Zweck der Klausel ist, wie bereits erörtert, daß jede Verzögerung eines die Kaufpreisforderung des Lieferanten betreffenden Rechtsstreits durch Erhebung von Einwendungen seitens des Kunden, die sich auf Beanstandung von Menge und Güte der V/are beziehen, ausgeschlossen sein soll. Selbst wenn der Wortlaut der Klausel, wie die Revision meint, hinsichtlich des Minderungsanspruchs hierüber noch Zweifel offen Hesse, so ergibt sich doch aus dem Zusammenhang mit den übrigen Bestimmungen der VBZ, daß Nr. 2 alle oben gekennzeichneten Einwendungen erfassen will«, Ein Vergleich mit der Bestimmung Nr. 11, in welcher es heisst: "... Beanstandungen berechtigen nicht zu Ansprüchen auf ... Zahlungsaufschub" und mit der in Nr. 14 enthaltenen Vorschrift wonach alle Ansprüche und Einwendungen des Kunden bei einem Schiedsgericht geltend gemacht werden müssen, während es dem Lieferanten gestattet sein soll, wegen der Kaufpreisforderung den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten,
I
14 -
führt zv/ingend zu diesem Ergebnis. Es ist kein vernünftiger Grund ersichtliche der dem Lieferanten hinsichtlich des Minderungsanspruches seines Kunden zu einer andersartigen Regelung hätte Veranlassung geben können und der auf der anderen Seite den Kunden nach freu und Glauben und den Grundsätzen des redlichen Geschäftsverkehrs zur Annahme einer andersartigen Regelung hinsichtlich des Minderungsanspruches berechtigen könnte»
III«, Las Berufungsgericht brauchte somit auf die Einwendungen der Beklagten in materieller Hinsicht nicht einzugehen. Alle in diese Richtung zielenden Angriffe der Revision liegen neben der Sache» Die Revision erweist sich daher als unbegründet» Lie Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Lr. Pagendarm Bundesrichter Lr.Gelhaar Lr. Lorschei
 ist beurlaubt und ortsabwesend j er ist an der Leistung der Unterschrift verhindert.
Lr. Pagendarm
(
Artl
 Lr» Messner