BGH · VIII ZR 117/90 vom 19.09.1990
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Skibbe, Dr. Brunotte, Dr. Zülch, Dr. Paulusch und Dr. Beyer am 19. Der Antrag des Beklagten, den Wert seiner Beschwer durch das Urteil des 5. Dem Beklagten ist durch Urteil des Landgerichts aufgrund eines vertraglichen Wettbewerbsverbots untersagt worden, in einem bestimmten Einzugsbereich als Steuerberater tätig zu sein. Das Berufungsgericht hat die Beschwer des Beklagten auf 30.000 DM festgesetzt. der Beschwer bei einem Unterlassungsantrag im Bereich eines vertraglichen Wettbewerbsverbotes beruht auf einer Ermessens-entscheidung (§§ 2, 3, 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO), die vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden kann, ob das Berufungsgericht von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht oder die Ermessensgrenzen überschritten hat (st. Die Überprüfung der vom Oberlandesgericht vorgenommenen Wertfestsetzung ergibt keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Beklagten in dem dargelegten Sinn. b) Für wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, daß von dem Interesse des Klägers an der begehrten Unterlassung auszugehen ist; dieses bemißt sich in erster Linie nach seinem Umsatz und der Umsatzeinbuße, die infolge des wettbewerbswidrigen Verhaltens des Beklagten zu befürchten ist (Hillach/Rohs, Handbuch des Streitwerts in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, 7. Für eine Festsetzung der Beschwer, die sich am "Wert" der Unterlassung orientiert (etwa Höhe der Honorare, die unter Verstoß gegen das streitige Wettbewerbsverbot erzielt worden und damit dem Kläger entgangen sind), zeigt der Beklagte nichts auf.Etwas anderes ergibt sich auch nicht aufgrund der Erwägung, daß die Beschwer des unterlegenen Beklagten nicht identisch sein muß mit dem Unterlassungsinteresse des Klägers . Nach alledem ist nicht dargetan, daß das Berufungsgericht die Beschwer des Beklagten ermessensfehlerhaft festgesetzt hat. Eine andere Beurteilung ist schließlich auch nicht deshalb geboten, weil der Senat in dem Parallelverfahren VIII ZR 257/89 s 5 U 1818/88 Oberlandesgericht Koblenz in dem Nichtannahmebeschluß vom 9.