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BGH · VIII ZR 117/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 117/83

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Oktober 1980 über 40 Gefrierschränke und 80 Waschmaschinen sowie eine Nachbestellung hierzu von 26 Waschmaschinen richtete die Beklagte direkt an die Firma MflHP in Italien, welche die Geräte ohne Einschaltung der Klägerin am 21. Mit der vorliegenden Klage hat sie die Beklagte auf Zahlung der Rechnungsbeträge von insgesamt 227.170,96 DM zuzüglich Zinsen, Mehrwertsteuer auf die Zinsen und 4,— DM vorgerichtliche Kosten in Anspruch genom- Die Beklagte hat u.a. die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten und unter Berufung auf eine von ihr behauptete Konzernverrechnungsklausel die Aufrechnung mit Forderungen erklärt, die ihr angeblich gegen die Firmen MflHBund GflBSpa zu stehen. Die dagegen gerichtete Revision hat der erkennende Senat nur insoweit angenommen, als die Beklagte zur Zahlung des Betrages aus der Rechnung Nr. 1026 (64.602,10 DM) nebst Zinsen und zur Zahlung von Mehrwertsteuer auf Zinsen verurteilt wurde. Das Berufungsgericht hat - wie in den übrigen fünf Fällen - angenommen, auch hinsichtlich der Bestellung vom 6. Hierzu hat es ausgeführt, diese der Rechnung Nr. 1027 zugrundeliegende Bestellung habe die Beklagte zwar direkt bei der Firma MflIHi auf gegeben. Aus dem der Beklagten bei Lieferung Ende September 1980 ausgehändigten Speditionsübergabeschein habe sich aber ergeben, daß nicht die Firma MHHi, sondern die Klägerin Absenderin und damit Lieferantin der Waren gewesen sei. Dennoch habe die Beklagte auch diese Geräte widerspruchslos als von der Klägerin geliefert entgegengenommen. rechtlich selbständig neben ihrer Muttergesel 1 schaft MiBHPim Handelsverkehr aufgetreten sei, habe die Beklagte entnehmen müssen, in der Lieferung der Geräte durch die Klägerin liege deren Angebot auf Abschluß eines entsprechenden Kaufvertrages. Schon der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, die fragliche Bestellung liege der Rechnung Nr. 1027 vom 28. Oktober 1980 einen der Beklagten “bei Lieferung Ende September 1980 übergebenen Speditionsübergabeschein'1 zugeordnet, in welchem die Klägerin als Absenderin aufgeführt ist. Oktober 1980 unstreitig unmittelbar aus Italien an die Beklagte versandt wurden und die Warenbegleitpapiere nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Beklagten als Absender nicht die Klägerin, sondern eine Speditionsfirma ausweisen, kann allein aus der Tatsache, daß die Klägerin für die am 21. November 1980 die Rechnung aus-steil te, nicht hergeleitet werden, es sei ausdrücklich oder stillschweigend ein Kaufvertrag zwischen den Parteien zustandegekommen. Andererseits ist dem Senat eine Entscheidung in der Sache selbst verwehrt, weil es die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht rechtfertigen, hinsichtlich der Lieferung vom 21. Die Klägerin hat nämlich - was das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus nicht mehr in Erwägung zu ziehen brauchte - unter Beweisantritt vorgetragen, die Firma MflüVhabe den Auftrag vom 6.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
M NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 117/83
URTEIL
Verkündet am:
11. Juli 1984 Frjederich, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma F( Karl-Heinz
 gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Straße® i n
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Or.
und Or.
gegen
 die Firma	Haustechnik vertrieb GmbH, gesetzlich vertreten durch
 Geschäftsführer El io P. ZflHfc GflHH® Straße® i n NW,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
und Dr.
 
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 1984 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Dr. Skibbe, Dr. Brunotte, Dr. Paulusch und Groß
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. März 1983 aufgehoben, soweit die Beklagte zur Zahlung von 64.602,10 DM nebst Zinsen sowie zur Zahlung von Mehrwertsteuer auf Zinsen verurteilt worden ist.
Die Klage wird wegen des Anspruches auf Mehrwertsteuer auf Zinsen abgewiesen. Im übrigen wird die Sache im Umfange der Aufhebung zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverweisen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Beklagte handelt mit Haushaltsgroßgeräten. Sie bezog solche Geräte seit 1978 unter der Markenbezeichnung Apollo und Arlston von der Italienischen Herstellerfirma MflHBund deren Italienischen Tochtergesellschaft GflPSpa. Seit Juni 1980 wurden die Geräte Im Bundesgebiet von der als Tochtergesellschaft der Firma MHHigegründeten Klägerin vertrieben. Bel deren Büro ln N(Hbestel1te die Beklagtee am 23. und 24. September 1980, am 7. und 14. November 1980 und am 7. Januar 1981 fernschriftlich Kühlschränke, Waschmaschinen und Gefrierschränke der Firma
 Die Klägerin bestätigte jeweils die Bestellungen schriftlich und stellte die Geräte nach deren Auslieferung der Beklagten mit Insgesamt 162.568,86 DM ln Rechnung. Die Parteien streiten darüber, ob der Im Büro der Klägerin tätig gewesene Bruno MaflHHBdiese Bestellungen als Vertreter der Klägerin oder als Vertreter der Firma MfllH entgegengenommen hat.
Eine weitere Bestellung vom 6. Oktober 1980 über 40 Gefrierschränke und 80 Waschmaschinen sowie eine Nachbestellung hierzu von 26 Waschmaschinen richtete die Beklagte direkt an die Firma MflHP in Italien, welche die Geräte ohne Einschaltung der Klägerin am 21. Oktober 1980 unmittelbar an die Beklagte ausliefern ließ. Dieser Auftrag ist weder von der Klägerin noch von der Firma MHHi bestätigt worden. Die Klägerin stellte der Beklagten die Lieferung am 28. November 1980 mit 64.602,10 DM in Rechnung (Rechnung Nr. 1026).
Mit der vorliegenden Klage hat sie die Beklagte auf Zahlung der Rechnungsbeträge von insgesamt 227.170,96 DM zuzüglich Zinsen, Mehrwertsteuer auf die Zinsen und 4,— DM vorgerichtliche Kosten in Anspruch genom-
 
Die Beklagte hat u.a. die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten und unter Berufung auf eine von ihr behauptete Konzernverrechnungsklausel die Aufrechnung mit Forderungen erklärt, die ihr angeblich gegen die Firmen MflHBund GflBSpa zu stehen.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Deren Berufung 1st zurückgewiesen worden.
Die dagegen gerichtete Revision hat der erkennende Senat nur insoweit angenommen, als die Beklagte zur Zahlung des Betrages aus der Rechnung Nr. 1026 (64.602,10 DM) nebst Zinsen und zur Zahlung von Mehrwertsteuer auf Zinsen verurteilt wurde. In diesem Umfange stellt die Beklagte das Berufungsurteil weiterhin zur Nachprüfung, während die Klägerin die Zurückweisung der Revision beantragt.
Entschei dungsgründe
I.	1. Das Berufungsgericht hat - wie in den übrigen fünf Fällen - angenommen, auch hinsichtlich der Bestellung vom 6. Oktober 1980 sei ein Kaufvertrag zwischen den Prozeßparteien zustandegekommen. Hierzu hat es ausgeführt, diese der Rechnung Nr. 1027 zugrundeliegende Bestellung habe die Beklagte zwar direkt bei der Firma MflIHi auf gegeben. Auch habe sie weder von dort noch von der Klägerin eine Auftragsbestätigung erhalten. Aus dem der Beklagten bei Lieferung Ende September 1980 ausgehändigten Speditionsübergabeschein habe sich aber ergeben, daß nicht die Firma MHHi, sondern die Klägerin Absenderin und damit Lieferantin der Waren gewesen sei. Zudem sei die Rechnungsstellung durch die Klägerin erfolgt. Dennoch habe die Beklagte auch diese Geräte widerspruchslos als von der Klägerin geliefert entgegengenommen. Aus dem ihr bekannten Umstand, daß die Klägerin
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rechtlich selbständig neben ihrer Muttergesel 1 schaft MiBHPim Handelsverkehr aufgetreten sei, habe die Beklagte entnehmen müssen, in der Lieferung der Geräte durch die Klägerin liege deren Angebot auf Abschluß eines entsprechenden Kaufvertrages. Dieses Angebot habe sie durch die widerspruchslose Entgegennahme der Geräte angenommen.
2. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Schon der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, die fragliche Bestellung liege der Rechnung Nr. 1027 vom 28. November 1980 zugrunde, ist falsch. Aus dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien folgt eindeutig, daß die Bestellung vom 6. Oktober 1980 die Rechnung Nr. 1026 betrifft, die ebenso wie die Rechnung Nr. 1027 vom 28. November 1980 datiert.
Fälschlicherweise hat das Berufungsgericht ferner der Bestellung vom 6. Oktober 1980 einen der Beklagten “bei Lieferung Ende September 1980 übergebenen Speditionsübergabeschein'1 zugeordnet, in welchem die Klägerin als Absenderin aufgeführt ist. Schon wegen der zeitlichen Abfolge kann dieser Speditionsübergabeschein nicht die Bestellung vom 6. Oktober 1980 betreffen, die unstreitig erst am 21. Oktober 1980 ausgeführt wurde. Tatsächlich erstreckt sich der Übergabeschein seinem Inhalt nach auf die der Rechnung Nr. 1027 zugrundeliegende Lieferung.
Da die Geräte aus der Bestellung vom 6. Oktober 1980 unstreitig unmittelbar aus Italien an die Beklagte versandt wurden und die Warenbegleitpapiere nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Beklagten als Absender nicht die Klägerin, sondern eine Speditionsfirma ausweisen, kann allein aus der Tatsache, daß die Klägerin für die am 21. Oktober 1980
 
durch MflHBerfolgte Lieferung am 28. November 1980 die Rechnung aus-steil te, nicht hergeleitet werden, es sei ausdrücklich oder stillschweigend ein Kaufvertrag zwischen den Parteien zustandegekommen.
Das angefochtene Urteil läßt sich daher insoweit mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht halten. Andererseits ist dem Senat eine Entscheidung in der Sache selbst verwehrt, weil es die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht rechtfertigen, hinsichtlich der Lieferung vom 21. Oktober 1980 schon jetzt das Zustandekommen eines Kaufvertrags zwischen den Parteien zu bejahen oder zu verneinen. Die Klägerin hat nämlich - was das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus nicht mehr in Erwägung zu ziehen brauchte - unter Beweisantritt vorgetragen, die Firma MflüVhabe den Auftrag vom 6. Oktober 1980 an die Klägerin weitergegeben. Dies sowie der Umstand, daß die Rechnungsstellung über die Klägerin erfolge, sei der Beklagten bereits bei der Bestellung mitgeteilt worden, ohne daß die Beklagte widersprochen habe. Dieses - von der Beklagten bestrittene - Vorbringen wird das Berufungsgericht noch zu würdigen haben. Sollte es sich als richtig erweisen, dann läge in Verbindung mit der Tatsache, daß die Beklagte die Lieferung vom 21. Oktober 1980 trotz des vorerwähnten Hinweises vorbehaltlos entgegengenommen hat, die Annahme nahe, die Beklagte habe auch in diesem Falle die Klägerin als Vertragspartner akzeptiert.
II.	Abzuweisen war die Klage schon jetzt, soweit die Klägerin Mehrwertsteuer auf die insgesamt geltend gemachten Verzugszinsen beansprucht. Ein solcher Anspruch steht der Klägerin nicht zu, weil die Finanzämter aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 1. Juli 1982 (NJW 1983,505) auf Verzugszinsen keine Mehrwertsteuer mehr erheben.
 
III.	Die Entscheidung liber die Kosten der Revisionsinstanz war dem Berufungsgericht zu übertragen, well sie vom endgültigen Ausgang des Rechtsstreits abhängt.
Braxmaier	Dr.	Skibbe	Dr.	Brunotte
 Dr. Paulusch	Groß