Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilkammer des Landgerichts in Frankfurt (Main) vom 24» Januar 1952 wird die Sache zur andorv/eiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird» Gegenstand des Rechtsstreits ist der Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises für italienischen Y/ein, der Ende 1944 oder Anfang 1945 an die Beklagte in ihr Lager in Erlangen geliefert worden sein soll und zu ihrer Verfügung gestanden haben sollo Die Beklagte, eine Handelsgesellschaft, hatte damals ihren Sitz in Berlin» Diesen verlegte sie im Jahre 1948 nach München und später von dort nach Frankfurt (Main)» Mit der Be- in dem das Land Hessen, vertreten durch den Landestrcuhänder für das Reichsstellenvermögcn, al3 Antragsteller bezeichnet ist, einen Zahlungsbefehl über 23 159->28 UM, der am 28o Harz 1951 antragsgemäß erlassen und der Beklagten am 30o März 1951 zugcotellt wurde» Mit Schriftsatz vom 18» Oktober 1951 wurde das Rubrum dahin berichtigt, daß der Landestreuhänder für das Vermögen des ehemaligen Reichsnährstandes in Hessen der Kläger sei» Seine Aktivlegitimation für die Klage v/urde von der Belclag-ten bestritten» Sie berief sich hilfsv/eise auf eine Vereinbarung, die sie mit der Abwicklungsstelle der Reichsstelle für &HH0- und Berlin-Charlottenburg, Schlüterstr» 38/39? getroffen habe» Diese Stelle habe sich damit einverstanden erklärt, die Forderung auf Zahlung des Roichsmarkbetra-ges von 231 592,83 RM zunächst zurückzusteilen und von einer Geltendmachung dieser Forderung abzusehen, bis die Beklagte eine entsprechende Entschädigung für den von ihr erlittenen Kriegsschaden erhalten habe» Hierfür bezog sich die Beklagte auf das Schreiben der Vermögensverwaltung der Reichsstellen und Hauptvereinigungen des Ernährungssektors Berlin vom 3° Januar 1950 und ihr Bestätigungsschreiben vom 14» Januar 1950» Bas Oberlandesgericht hat jedoch die Berechtigung des Klägers zur Geltendmachung der Forderung ebenfalls verneint und aus diesem Grund die Berufung zurückgeuie-sen. Io Die Klage wird auf Kaufvertrag der Reichsstelle für Gflü- und den sie mit der Beklagten geschlossen habe, gestützt» Bei der Reichsstelle handelt es sich um eine Stelle, der Rechtsfähigkeit beigelegt ist (vgl» § 2 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Verkehr mit Garten- und Weinbauerzeugnissen vom 30» September 1956 - RGBl• I 852). September 1965 (BGBl. I 1065) v/urde bestimmt, daß diese Reichsstelle bis zur Beendigung der Abwicklung als öffentlicher Rechtsträger für Zwecke der Abwicklung fortbestehto Sie wird gesetzmäßig jetzt durch den Abwickler vertreten, dessen Bestellung, wie es das Gesetz in § 3 Abs.3 vorschreibt, im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist. tritt in don Hechtostreit stillschweigend genehmigt» Wenn dem Landestreuhänder nicht die Befugnis zugestanden haben sollte, die Klage als Treuhänder zu erheben, so ist dieser Mangel durch nachträgliche Genehmigung des Abwicklers geheilt v/orden» War aber Landgerichtspräsident a.D. Pro ScfHH als Treuhänder befugt, den Prozeß zu führen, oo v/ar die Ablehnung des Rechts zur Prozeßführung jedenfalls ira Berufungsurteil unbegründet« In dein einen v/io im anderen Palle war der Abwickler befugt, auch noch im Revisionsverfahren in den Rechtsstreit cinzutretcn und diesen weiterzuführen. Demnach war das Berufungsurtoil auf die Revision des ursprünglichen Klägers, der sich die jetzige Klägerin durch ihren Eintritt in den Rechtsstreit angeschlossen hat, aufzuheben«.
X/ 2129 G01 BUNDESGERICHTSHOF [M NAMEN DES VOLKES VIII ZR 117/69 URTEIL Verkündet am 24 oSeptember 1969 Klebt, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Reichsstelle für und lung, vertreten durch den zurj^bv/icJcK^oosTellTer^Kechtscnv/nlt und Notar Dr» RHHBB-SflHHI in BflB9 We^Bstraße fpL Klägerin und Revisionsklägerin - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Firma Francesco Cia Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch ihre Geschäftsführer Dr> Carlo III und Diplom-Kaufmann Kurt Rafli^B in (I Roi Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2 Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat auf die mündliche Verhandlung von 24« September 1969 unter Mitwirkung des Senatspräoidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Dr«. Gelhaar, Artl, Dr* Mezger und Dr» Messner für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 30» Oktober 1952 aufgehoben» Unter Aufhebung des Urteils der 4. Zivilkammer des Landgerichts in Frankfurt (Main) vom 24» Januar 1952 wird die Sache zur andorv/eiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird» Von Rechts wegen Tatbestand: Gegenstand des Rechtsstreits ist der Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises für italienischen Y/ein, der Ende 1944 oder Anfang 1945 an die Beklagte in ihr Lager in Erlangen geliefert worden sein soll und zu ihrer Verfügung gestanden haben sollo Die Beklagte, eine Handelsgesellschaft, hatte damals ihren Sitz in Berlin» Diesen verlegte sie im Jahre 1948 nach München und später von dort nach Frankfurt (Main)» Mit der Be- hauptung; der Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises sei für die Reichs st olle für und entstanden, hielt sieh der landgerichtspräsident a.Do Dr. Hans ScfBHW in als Landestreuhänder für das Vermögen des ehemaligen Reichsnährstandes in Hessen für befugt, den Anspruch auf Zahlung für die in Hede stehenden V/eine geltend zu machen«. Hr erwirkte zunächst auf Antrag vom 24« März 1951? in dem das Land Hessen, vertreten durch den Landestrcuhänder für das Reichsstellenvermögcn, al3 Antragsteller bezeichnet ist, einen Zahlungsbefehl über 23 159->28 UM, der am 28o Harz 1951 antragsgemäß erlassen und der Beklagten am 30o März 1951 zugcotellt wurde» Mit Schriftsatz vom 18» Oktober 1951 wurde das Rubrum dahin berichtigt, daß der Landestreuhänder für das Vermögen des ehemaligen Reichsnährstandes in Hessen der Kläger sei» Seine Aktivlegitimation für die Klage v/urde von der Belclag-ten bestritten» Sie berief sich hilfsv/eise auf eine Vereinbarung, die sie mit der Abwicklungsstelle der Reichsstelle für &HH0- und Berlin-Charlottenburg, Schlüterstr» 38/39? getroffen habe» Diese Stelle habe sich damit einverstanden erklärt, die Forderung auf Zahlung des Roichsmarkbetra-ges von 231 592,83 RM zunächst zurückzusteilen und von einer Geltendmachung dieser Forderung abzusehen, bis die Beklagte eine entsprechende Entschädigung für den von ihr erlittenen Kriegsschaden erhalten habe» Hierfür bezog sich die Beklagte auf das Schreiben der Vermögensverwaltung der Reichsstellen und Hauptvereinigungen des Ernährungssektors Berlin vom 3° Januar 1950 und ihr Bestätigungsschreiben vom 14» Januar 1950» Das Landgericht wies die Klage am 24. Januar 1952 mit der Begründung ab, daß der Kläger (landestreuhänöer) zur Geltendmachung der Forderung nicht berechtigt sei. Im Berufungsverfahren stützte der Kläger seine Befugnis zur Klage wie bisher darauf, daß die streitige Forderung der Beschlagnahme durch das Militärregiorungsge-setz Nr« 52 unterliege und er auf dieser Grundlage zu dem Treuhänder auch für das Reichsstellenvermögen im Gebiete des Landes Hessen bestellt sei« Außerdem habe sich der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten durch Erlaß vom 21« Februar 1952 ausdrücklich damit einverstanden erklärt, daß die bisherigen VermÖgcnsverwal-ter der ernährungswirtschaftlichen Reichsstellen und die von ihnen beauftragten Stellen bis auf Widerruf befugt bleiben, die Einziehung von Reichsstellenforderungen durchzuführene Hiermit habe sich, so hat der Kläger behauptet, auch der Bundesminister der Finanzen einverstanden erklärt. Bas Oberlandesgericht hat jedoch die Berechtigung des Klägers zur Geltendmachung der Forderung ebenfalls verneint und aus diesem Grund die Berufung zurückgeuie-sen. Mit der Revision verfolgte der Kläger (Landestreuhänder) den geltend gemachten Anspruch weiter« Landgerichtspräsident a«B« Br. am 26« Novem- ber 1961 verstorben. Bereits am 25* Oktober 1956 hatte der Senat auf übereinstimmenden Antrag der Parteien das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Burch den Tod des Prozeßbevollnächtigten der Beklagten, Rechtsanwalt Br. KflBBBB? am 24« 1968 wurde das Verfahren unterbrochen. Mit Schriftsatz vom 6. Juni 1969 nahm die Reichsstelle für Gmund V/fllHHHHHHB das Verfahren wieder auf« Sie erstrebt die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverv/eisung der Sache zur weiteren Prüfung der Klageforderung9 während die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Io Die Klage wird auf Kaufvertrag der Reichsstelle für Gflü- und den sie mit der Beklagten geschlossen habe, gestützt» Bei der Reichsstelle handelt es sich um eine Stelle, der Rechtsfähigkeit beigelegt ist (vgl» § 2 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Verkehr mit Garten- und Weinbauerzeugnissen vom 30» September 1956 - RGBl• I 852). Durch Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse nicht mehr bestehender öffentlicher Rechtsträger (Rechtsträger-Abwicklungsgesetz) vom 6. September 1965 (BGBl. I 1065) v/urde bestimmt, daß diese Reichsstelle bis zur Beendigung der Abwicklung als öffentlicher Rechtsträger für Zwecke der Abwicklung fortbestehto Sie wird gesetzmäßig jetzt durch den Abwickler vertreten, dessen Bestellung, wie es das Gesetz in § 3 Abs. 3 vorschreibt, im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist. Der Eintritt des Abwicklers in den Prozeß erübrigt die Prüfung der Prozeßführungsbefugnis des verstorbenen Landgerichtspräsidenten a.D. Dr. Sc|HHHP> Dessen Prozeßführung hat der Abwickler durch den Ein- - 6 — tritt in don Hechtostreit stillschweigend genehmigt» Wenn dem Landestreuhänder nicht die Befugnis zugestanden haben sollte, die Klage als Treuhänder zu erheben, so ist dieser Mangel durch nachträgliche Genehmigung des Abwicklers geheilt v/orden» War aber Landgerichtspräsident a.D. Pro ScfHH als Treuhänder befugt, den Prozeß zu führen, oo v/ar die Ablehnung des Rechts zur Prozeßführung jedenfalls ira Berufungsurteil unbegründet« In dein einen v/io im anderen Palle war der Abwickler befugt, auch noch im Revisionsverfahren in den Rechtsstreit cinzutretcn und diesen weiterzuführen. Per Landestreuhänder, der in den Vorinstanzen als Partei aufgetreten ist, hat zwar eine ihm möglicherweise fehlende “Parteifähigkeit" nicht wiedercr-langtc Er hat in seiner Eigenschaft als Treuhänder aber nur von der Befugnis Gebrauch machen wollen, eine fremde Porderung einzuziehen, und zv/ar im eigenen Hamen» Seine Rechtsstellung in dem Prozeß war insoweit nicht wesentlich anders, als die eines Vertreters ohne Vertretungsmacht, dessen Prozeßführung durch einen nachträglich bestellten Vertreter genehmigt v/erden kann» Demnach bestehen keine Bedenken, den Eintritt der Reichsstelle in den Prozeß auch noch im Revisionsverfahren zuzuiassen» II» Das Berufungsgericht hat nur über die Prozeßführungsbefugnis entschieden, die geltend gemachte Porderung jedoch im übrigen nicht geprüft, insbe- sondere auch nicht die im zweiten Rechtszuge erhobene Einrede der Verjährung« Diese Präge kann vom Revisionsgericht nicht entschieden werden9 weil es an den hierfür maßgebenden Feststellungen des Sachverhalts fehlto Insbesondere müßte dazu auch geprüft werden, ob der Reichsstelle für die hier in Rede stehenden Geschäfte Koufmannseigenschaft beizulegen ist und ob es sich danach um eine Forderung im Sinne von §19ö Abs »11 Z:;ffc3 >33GBVhandelt,die gern» § 196 Abs* 2 grundsätzlich in 4 Jahren verjährt» Für diese Instanz ist davon auszugehen, daß die Reichsstelle öffentliche Aufgaben zu erfüllen hatte« Nach § 1 des Gesetzes über den Verkehr mit Garten- und Weinbauer-zeugnissen von 30» September 1936 (RGBl» I 854) durften Weine der in § 2 Abs. 1 des Gesetzes genannten Arten im Zollinland nur durch eine vom Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft bestimmte Reichsstcl-le in Verkehr gebracht worden« Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs wäre die Roichsstolle nur gewesen, wenn sie ein Handelsgewerbe betrieb« Dazu bedürfte es der Feststellung, daß ihre Tätigkeit, soweit sie für die Beurteilung der: hier in Rede stehenden Geschäfte in Betracht kommt, auf ein Gewinnstreben gerichtet war« Diese Frage kann ohne entsprechende Feststellungen, die im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegen, in diesem Rechtszuge nicht abschließend beurteilt v/erden« Es kommt hinzu, daß die Beklagte sich auf eine Vereinbarung berufen hat, wonach die Geltendmachung der Forderung zurückgestollt werden sollte. Dadurch könnte eine Hemmung der Verjährung herbeigeführt wor- 3 don sein, v/cnn sic ira Zeitpunkt dieser Vereinbarung noch nicht abgelaufen war. Auch diese Präge ist gogebonenfall3 in dem weiteren Verfahren noch zu prüfen,, Aus diesen Gründen bedarf es in diesen Rochtszuee auch keiner Entscheidung darüber, ob etwa während des Revisionsverfahrens die durch Klagerhebung herbeigoführte Unterbrechung der Verjährung gemäß § 211 Abs» 2 BGB beendigt worden ist« III. Demnach war das Berufungsurtoil auf die Revision des ursprünglichen Klägers, der sich die jetzige Klägerin durch ihren Eintritt in den Rechtsstreit angeschlossen hat, aufzuheben«. Das Landgericht hatte ebenfalls nur über die Einrede der mangelnden Klagebefugnis des Klägers entschieden« Es erschien daher angebracht, von der Befugnis Gebrauch zu machen, die Sache unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts an das Gericht dos ersten Rechtszuges zurückzuverweisen (§ 539 ZPO)« Br» Haidinger Ir. Gclhaar Artl Dr. I-Iezgcr Br«I-Icssner