Die Bache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen o Im Jahre 1953 verbürgte sich die Inter-fides auf Antrag des zunächst beklagten Filmverleihs (im folgenden; Filmverleih) nach Maßgabe ihrer "Richtlinien für die Übernahme und Abwicklung von Bürgschaften (FBR 1953) (1) Der Antragsteller ist verpflichtet, hinsichtlich der Risikogemeinschaft 30 Monate nach Ablauf desjenigen Monats, in dem die letzte Uraufführung eines Films der Kisikogemelnschaft stattgefunden hat, mit der abzurechnen. § 34 Erlöse nach dem Abrechnungsstichtag Erlöse, die nach dem Abrechnungsstichtag {§ 28) bei der Auswertung von Filmen, deren Herstellung gemäß § 4 finanziert worden ist, erzielt werden, gebühren dem Antragsteller.” Dieser Betrag überstieg nicht den ”Burch-schnittsverlust” nach § 30 Abs. 2 FBR, war also an sich von der zu tragen. Die war^ ^em u.a. vor, im Zusammenhang mit der Übertragung seiner Geschäftsanteile von dem bisherigen Alleininhaber auf die Streithelferin des Beklagten die Auswertung der Filme vernachlässigt und dadurch gegen § 12 FBK verstoßen zu haben. Die Klägerin steht auf dem Standpunkt mit der Eröffnung des Konkurses entfalle gemäß § 30 Abs.3 Kr. 1 FBR eine Beschränkung der Haftung auf den überdurchschnittlichen Verlust (Abs.2). 1. Das Berufungsgericht läßt unentschieden, ob der Verleih die ihm nach den FBR obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllt und sich dadurch gegenüber der Interfides schadensersatzpflichtig gemacht hat, worüber in den Vor-instanzen Beweis erhoben worden war. Es ist der Meinung, daß die unbeschränkte Haftung des Verleihs auf den ganzen Verlust sich schon aus § 30 Abs.3 Kr. 1 FBR ergebe, nachdem der Verleih im Jahre 1965 in Konkurs gefallen ist. Nach § 30 Abs, 3 Hr, 1 FBR sei die Interfides bei der Abrechnung zu einem Forderungserlaß nicht mehr verpflichtet , wenn bis dahin das Vergleichs- oder Konkursverfahren Uber das Vermögen des Hauptschuldners eröffnet sei. Oktober 1963 automatisch nach § 30 Abs, 3 Hr. 1 FBR zu dem Wegfall der Haftungsbeschränkung geführt. Zu einer solchen Auslegung des § 30 Abs.3 nötige der Zweck, der nach § 1 FBR mit den Filmbürgschaften verfolgt werde. Wie sich aus Abs, 1 dieser Bestimmung ergibt, ist damit das Rückgriffsverhältnis zwischen der Interfides als Bürgin und dem Antragsteller (Verleih) als Hauptschuldner gemeint. Nach § 30 Abs, 1 wird die Rückgriffsforderung der Interfides hinsichtlich der Erlöse aus der Auswertung der Filme auf den "Stichtag für die Abrechnung" des § 28 PBR berechnet. rechnungsstichtag erzielt werden, gebühren sie dem Antragsteller (Verleih) (§ 34 PBR), Nach § 28 FBR ist der Abrechnungsstichtag der letzte Tag des 30. Monats nach Ablauf desjenigen Monats, in dem der letzte Film einer von der Interfides geförderten Risikogemeinschaft uraufgeführt worden ist. Nach dem Prüfungsbericht Nr. 815 der Treuarbeit sind von den neun Filmen der Risikogemeinschaft des Verleihs uraufgeführt i 1 im Jahre 1953, 4 im Jahre 1954, 3 im Jahre 1955 und der letzte am 22. Nach § 30 Abs. 2 Satz 1 wird der Antragsteller (Verleih) aus der Verpflichtung nach Abs. 1 in Höhe eines Durehsehnitts-verlustes entlassen; wie der Durchschnittsverlust zu errechnen ist, regeln die folgenden Sätze des Abs. 2. Schon das deutet auf eine durch die FBR unmittelbar erfolgende Haftungsbeschränkung des Verleihs hin, die bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen automatisch eintritt, also nicht mehr einer rechtsgestaltenden Erklärung der Inter-fides bedarf.Dafür spricht auch, daß Abs.3 ausdrücklich von einer "Haftungsbeschränkung" spricht. In dieser Haftungsbeschränkung liegt wirtschaftlich eine Subvention aus öffentlichen Mitteln: Durch Bürgschaft der geförderte Filme, die bis zu dem Abrechnungsstichtag ihre Kosten nicht wieder eingespielt haben, werden bis zu dem Betrage des Durchschnittsverlustes aus öffentlichen Mitteln subventioniert. Das Berufungsgericht nimmt an, daß es auf den Zeitpunkt der ”endgültigen Abrechnung” zwischen Interfides und Verleih ankorame, worunter es nach dem Zusammenhang seiner Ausführungen versteht, daß die und der Verleih sich über alle Einzelheiten der Abrechnung einig geworden sind. Aus den FBR ist eine Pflicht der Parteien, eine zweiseitige Vereinbarung über die endgültige Abrechnung zu treffen, nicht herauszulesen. ziehen, und deshalb auch die Umstände, von denei nach Abs.3 der Wegfall der Haftungsbeschränkung abhängt. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist auch aus dem Zweck, den Abs, 3 mit dem Wegfall der Haftungsbeschränkung verfolgt, nicht zu entnehmen, daß für das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs.3 ein anderer Stichtag als der Abrechnungsstichtag gelten soll. In dem hier interessierenden Fall des Abs.3 Nr. 1 entfällt die Haftungsbeschränkung des« halb, weil bei einem zusamraengebrodienen Unternehmen der Zweck der Förderung (§ 1 FBR), "durch Hebung der Wirtschaftlichkeit und durch Qualitätsverbesserung die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Filmproduktion zu steigern'*, in aller Regel nicht mehr erreicht werden kann. Das rechtfertigt es aber nicht, daß die die Subvention des § 30 Abs. 2 FBH ohne Rücksicht auf den zeitlichen Zusammenhang mit der Förderung zurückfordern könnte. lichen Zusammenbruchs eines Filmunternehmens, das sie vor langer Zeit einmal gefördert hat, gemäß Abs.3 einen Anspruch auf Rückzahlung der Subvention zu geben. Der nach §§ 30, 28 FBR sich anbietende ,rAbrechnungs-stiehtag" hat vor dem vom Berufungsgericht als maßgeblich angesehenen Zeitpunkt der "endgültigen Abrechnung" den Vorzug, daß er in jedem Falle datenmäßig bestimmt werden kann und von dem Verhalten der Vertragsparteien unabhängig ist. Im vorliegenden Falle wäre der Rechtsstreit, durch den zunächst die Frage einer positiven Vertragsverletzung des Verleihs (Schlechtauswertung) entschieden werden sollte, auch ohne das Dazwiochentreten der Konkurseröffnung nicht vor 1969 rechtskräftig entschieden worden. Sine Konkurseröffnung in diesem Zeitpunkt hätte aber keinen Anhaltspunkt mehr dafür geben können, daß durch die von der übernommene Förderung das Ziel des § 1 FBR nicht erreicht worden ist. In der erneuten Verhandlung (§ 565 ZPO) wird das Berufungsgericht festzustellen haben, ob und in welchem Umfang die Klageforderung als Schadensersatzforderung begründet ist.
Nachschlagewerk: nein
BGrHZ: nein
Richtlinien für die Übernahme und Abwicklung von Bürgschaften für Filmkredite vom 1. Oktober 1953 (FBR 1953),
§§ 30 Abs. 2, 3 Nr. 1, 2B.
Die Haftungsbeschränkung des Antragstellers gemäß § 30 Abs. 2 entfällt nach Abs. 3 Nr. 1 nur, wenn spätestens am Abrechnungsstichtag des § 28 das Konkurs- oder gerichtliche Vergleichsverfahren über das Vermögen des Antragstellers eröffnet wird.
BGH, Urt. v. 23. April 1969 - VIII ZR 117/67 - OLG Frankfurt/Main
LG Frankfurt/Main
BUNDESGERICHTSHOF
/
IM NAMEN DES VOLKES
YTTI ZR 117/67 URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
23. April 1969 Klett, Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
1. des Rechtsanwalts Ralph LBHB in
Konkursverwalter über das Vermöge^der 3Vermogen-Yerwaltung~GmbH
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
2. der Firma F(HHHHB Gesellschaft mit be-
schränkter Haftung, vertreten durcji^ihren Ge-schäftsführer AflfBHBin MBBBHB* Kfjjjjjj^Pstr
’treithelferin der Beklagten,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt Pr.F.C.
gegen
äisBJBBB# und TflBBB- Aktiengesellschaft
und vertreten durch ihren Yorstand, die
Herren Pr. Reinhold M—1, Pr. Karl-Heinz Pr» Karl !d(0| und Pr» Kurt WBHIHl
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Professor
Pr. h.c
2
S'
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat -auf die mündliche Verhandlung vom 23. April 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Dr. Mezger, Dr. Messner» Mormann und Braxmaier
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 4.April 1967 aufgehoben.
Die Bache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen o
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Uber die Treuhandgesellschaft mit beschränkter Haftung (im folgenden; wer<^en aus
öffentlichen Mitteln Bürgschaften für Filmkredite gegeben und abgewickelt. Im Jahre 1953 verbürgte sich die Inter-fides auf Antrag des zunächst beklagten Filmverleihs (im folgenden; Filmverleih) nach Maßgabe ihrer "Richtlinien für die Übernahme und Abwicklung von Bürgschaften (FBR 1953)
für Bankkredite zur Herstellung von neun namentlich be-zeichneten Filmen. Die FBR 1953 lauten auszugsweise:
n§ i
Förderung der deutschen Filmproduktion
Mit dem Ziel, durch Hebung der Wirtschaftlichkeit und durch Qualitätsverbesserung die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Filmproduktion zu steigern, wird die
die Herstellung deutscher Fi^eT^^aurch die Übernahme von Bürgschaften fördern.
§ 12
Pflicht zu sparsamer Wirtschaftsführung
(1) Die an der Herstellung, dem Verleih oder dem Vertrieb Beteiligten sind verpflichtet, Mittel, die der Herstellung eines Films dienen, wirtschaftlich und sparsam :zu verwenden. Die Beteiligten sind verpflichtet, alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, die Gefahr einer Inanspruchnahme der Bürgschaftsgesellschaft auszuschließen oder zu vermindern. ...
§ 28
Stichtage für die Abrechnung
(1) Der Antragsteller ist verpflichtet, hinsichtlich der Risikogemeinschaft 30 Monate nach Ablauf desjenigen Monats, in dem die letzte Uraufführung eines Films der Kisikogemelnschaft stattgefunden hat, mit der abzurechnen.
» • •
4
§ 30
Ausgleichspflicht des Antragstellers
(1) Reichen die bis zu dem Stichtag (§ 28) zur Tilgung fälliger Kredite verfügbaren Erlöse von Filmen, deren Herstellung
gemäß § 4 finanziert worden ist, __________
nicht aus, um die Ansprüche der
gegen den Antragsteller, die auf die Bürgschaftsgesellschaft auf Grund ihrer Leistung (§ 27) übergegangen sind, 2U befriedigen, so hat der Antragsteller den ünterschieds-betrag binnen drei Monaten seit dem Stichtag an die Bürgschaftsgesellschaft zu zahlen.
(2) J)er Antragsteller wird aus der Verpflichtung nach Abs. 1 in Höhe eines Durchschnittsverlustes entlassen. Als Durchschnittsverlust gilt der Hundertsatz, der sich aus der Gegenüberstellung der Summe der Gesamtkosten ... und aus
der Summe der Erlöse aller von der Bürgschaftsgesellschaft verbürgten Filme des betreffenden Verleihjahres ergibt.
Für die Ermittlung des Durchschnittsverlust-satzes werden die Erlöse eines jeden Films, die bis zu dem Ablauf des 18. Monats seit dem Ende desjenigen Monats, in dem dieser Film uraufgeführt worden ist, erzielt sind, zugrunde gelegt.
(3) Die Haftungsbeschränkung nach Abs. 2 entfällt, wenn entweder
1. über das Vermögen des Antragstellers das Konkursverfahren
oder das gerichtliche Vergleichsverfahren eröffnet wird
oder
2. der Antragsteller in wesentlichen Punkten trotz schriftlicher Mahnung unter Hinweis auf die Folgen die ihm nach diesen Bedingungen obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllt.
§ 34
Erlöse nach dem Abrechnungsstichtag
Erlöse, die nach dem Abrechnungsstichtag {§ 28) bei der Auswertung von Filmen, deren Herstellung gemäß § 4 finanziert worden ist, erzielt werden, gebühren dem Antragsteller.”
Die ließ in den Jahren 1956 und 1958 durch die
Klägerin die Verleihabrechnungen überprüfen (Berichte Hr. FT 736 vom 14.6.1956 und FT 815 vom 26.3*1958).Es er-
gab sich für die neun Filme ein Verlust von annähernd 800 000 DM. Dieser Betrag überstieg nicht den ”Burch-schnittsverlust” nach § 30 Abs. 2 FBR, war also an sich von der zu tragen. Im Jahre I960 kam es wegen
der Abrechnung zu Streitigkeiten zwischen der und dem Verleih. Die war^ ^em u.a. vor,
im Zusammenhang mit der Übertragung seiner Geschäftsanteile von dem bisherigen Alleininhaber auf die Streithelferin des Beklagten die Auswertung der Filme vernachlässigt und dadurch gegen § 12 FBK verstoßen zu haben. Die ISHHH und der Verleih schlossen am 8./24. August I960 folgenden Vergleich:
(Der Filmverleih) zahlt der (I^ÜHHI) zur Abgeltung aller noch offenen strittigen Forderungen, die die (XfllH^W aufgrund der bislang von der Klägerin erstatteten Prüfungsberichte Hr. 736 vom 14.6.1956 und Hr. 815 vom 26.3*1958 betreffend die
Risikogemeinschaft erhoben hat, DM 200.000,—.
III.
Neben den unter Io und II» genannten Be-trägen hat (der Verleih) an die noch folgende Zahlungen zu leisten:
A.) Bei der S^^HB^R:*-sikogemeinschaft:
1. alle Beträge, die bis zu dem Ab-rechnungsstichtag noch an die
abzuführen sind....
3« zur Abgeltung der von der
wegen ungenügender Auswertun^e?^^^* hobenen Schadensersatzforderunger^den-jenigen Betrag, der der (If^BHIk) etwa in einem Streitverfahren zugesprochen werden sollte oder auf den man sich vor oder während eines Streitverfahrens etwa einigt, nach Maßgabe der Vereinbarungen unter V.; ...
V.
Durch die Abmachungen unter I, bis IV. ist die Befriedigung aller gegenseitigen .nsprüch^geregelt. Der Anspruch der (IJ^PHHB) au^ Erstattung des unterdurchschnittlichen Verlustes gemäß § 30 Abs. 3 Ziff. 2 der Filuibürgschaf ts-richtlinien 1953 wird auf den Betrag des Schadensersatzanspruches reduziert, der unter III. A.) 3. genannt ist. (Der Verleih) bleibt berechtigt, Einwände gegen Grund und Höhe dieses Schadensersatzanspruches vorzubringen.n
Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin als Zessionarin der gemäß III. A.) 3* des Vergleichs eine
Schadensersatzforderung von 100 000 DM geltend. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme den Verleih-verurteilt. Als der Rechtsstreit in der Berufungsinstanz anhängig war, fiel am 27. Oktober 1965 der Verleih in Konkurs.
Die Klägerin steht auf dem Standpunkt mit der Eröffnung des Konkurses entfalle gemäß § 30 Abs. 3 Kr. 1 FBR eine Beschränkung der Haftung auf den überdurchschnittlichen Verlust (Abs. 2). Sie hat deshalb ihre; gesamte Forderung mit rd. 970 000 DM angemeldet. Im Prüfungstermin vom 31. Januar 1966 hat der beklagte Konkursverwalter der Forderung widersprochen. Die RechtsVorgängerin der Klägerin hat den Rechtsstreit gegen den Konkursverwalter aufgenommen und in der Berufungsinstanz beantragt, die Forderung in Höhe von 100 000 DM zur Konkurstabelle fest2ustellen. Das Berufungsgericht hat diesem Antrag entsprochen. Mit der Revision erstrebt der beklagte Konkursverwalter Klageabweisung. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
1. Das Berufungsgericht läßt unentschieden, ob der Verleih die ihm nach den FBR obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllt und sich dadurch gegenüber der Interfides schadensersatzpflichtig gemacht hat, worüber in den Vor-instanzen Beweis erhoben worden war. Es ist der Meinung, daß die unbeschränkte Haftung des Verleihs auf den ganzen Verlust sich schon aus § 30 Abs. 3 Kr. 1 FBR ergebe, nachdem der Verleih im Jahre 1965 in Konkurs gefallen ist. Dazu führt das Berufungsgericht aus:
Nach § 30 Abs, 3 Hr, 1 FBR sei die Interfides bei der Abrechnung zu einem Forderungserlaß nicht mehr verpflichtet , wenn bis dahin das Vergleichs- oder Konkursverfahren Uber das Vermögen des Hauptschuldners eröffnet sei. Durch den Vergleich vom 8./24. August I960 hätten die Vertragsparteien die zuvor erfolgte Abrechnung überprüft und in mehreren Punkten neu geregelt. Dadurch hätten sie “die endgültige Abrechnung hinausgeschoben", bis über den Schadensersatzanspruch der entschieden sei. Da
dies bisher nicht geschehen sei, habe die Konkurseröffnung vom 27. Oktober 1963 automatisch nach § 30 Abs, 3 Hr. 1 FBR zu dem Wegfall der Haftungsbeschränkung geführt. Zu einer solchen Auslegung des § 30 Abs. 3 nötige der Zweck, der nach § 1 FBR mit den Filmbürgschaften verfolgt werde. Dieser Zweck, durch Hebung der Wirtschaftlichkeit und durch Qualitätsverbesserung die Wettbewergsfähigkeit der deutschen Filmproduktion zu steigern, könne bei zusammengebrochenen Unternehmen nicht taehr erfüllt werden. Daraus folge, daß solche Unternehmen aus der Bürgschaft voll in Anspruch genommen werden könnten, sofern nur der Zusammenbruch vor der endgültigen Abrechnung mit der Interfides erfolgt sei. Dem stehe hier der Vergleich von August I960 nicht entgegen. Der Vergleich ändere nur den § 30 Abs. 3 Hr. 2 FBR. Diese Änderung könne nicht auf die ganz anderen Zwecken dienende Bestimmung des § 30 Abs. 3 Hr* FBR erstreckt werden.
Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
2. Der Senat kann die FBR als allgemeine Oeschäftsbe-dingungen der selbst auslegen.
a) Ausgleichspflicht des Verleihs und Abrechnungsstichtag.
§ 30 FBR regelt nach seiner Überschrift die "Ausgleichspflicht des Antragstellers". Wie sich aus Abs, 1 dieser Bestimmung ergibt, ist damit das Rückgriffsverhältnis zwischen der Interfides als Bürgin und dem Antragsteller (Verleih) als Hauptschuldner gemeint. Nach § 30 Abs, 1 wird die Rückgriffsforderung der Interfides hinsichtlich der Erlöse aus der Auswertung der Filme auf den "Stichtag für die Abrechnung" des § 28 PBR berechnet. Soweit die Erlöse bis zu dem Stichtag verfügbar sind, gebühren sie der soweit die Erlöse erst nach dem Ab-
rechnungsstichtag erzielt werden, gebühren sie dem Antragsteller (Verleih) (§ 34 PBR), Nach § 28 FBR ist der Abrechnungsstichtag der letzte Tag des 30. Monats nach Ablauf desjenigen Monats, in dem der letzte Film einer von der Interfides geförderten Risikogemeinschaft uraufgeführt worden ist. Nach dem Prüfungsbericht Nr. 815 der Treuarbeit sind von den neun Filmen der Risikogemeinschaft des Verleihs uraufgeführt i 1 im Jahre 1953, 4 im Jahre 1954, 3 im Jahre 1955 und der letzte am 22. August 1957. Stichtag für die Abrechnung war deshalb hier der 29. Februar I960, worüber zwischen den Parteien kein Streit besteht.
b) Haftungsbeschränkung des HauptSchuldners.
Nach § 30 Abs. 2 Satz 1 wird der Antragsteller (Verleih) aus der Verpflichtung nach Abs. 1 in Höhe eines Durehsehnitts-verlustes entlassen; wie der Durchschnittsverlust zu errechnen ist, regeln die folgenden Sätze des Abs. 2. Das Be-
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rufungsgericht versteht diese Bestimmung so, daß die Inter-fides verpflichtet sei, den HauptSchuldner grundsätzlich "in Höhe eines Durchschnittsverlustes" aus seiner Verpflichtung aus dem Rückgriffsverhältnis zu entlassen. Zu einer solchen Auslegung zwingt jedoch der Wortlaut der Bestimmung nicht.
Denn es heißt dort nicht;" ist zu entlassen", sondern "wird entlassen”. Schon das deutet auf eine durch die FBR unmittelbar erfolgende Haftungsbeschränkung des Verleihs hin, die bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen automatisch eintritt, also nicht mehr einer rechtsgestaltenden Erklärung der Inter-fides bedarf. Dafür spricht auch, daß Abs. 3 ausdrücklich von einer "Haftungsbeschränkung" spricht. Absatz 2 ist demnach dahin auszulegen, daß die Rückgriffsforderung der Interfides sich grundsätzlich - Ausnahmen siehe Abs. 3 - auf den Betrag beschränkt, der den Durchschnittsverlust übersteigt. In dieser Haftungsbeschränkung liegt wirtschaftlich eine Subvention aus öffentlichen Mitteln: Durch Bürgschaft der geförderte Filme, die bis zu dem Abrechnungsstichtag ihre Kosten nicht wieder eingespielt haben, werden bis zu dem Betrage des Durchschnittsverlustes aus öffentlichen Mitteln subventioniert.
c) Wegfall der Haftungsbeschränkung.
§ 30 Abs. 3 ordnet für bestimmte Fälle - juristisch gesehen- den Wegfall der Haftungsbeschränkung, - wirtschaftlich gesehen - die Rückzahlung der Subvention an, und zwar in Nr. 1 für den Fall des wirtschaftlichen Zusammenbruchs (Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens), in Nr, 2 als Strafe für positive Vertragsverletzungen des Antragstellers, In welchem Zeitpunkt die Voraussetzungen für den V/egfall der
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Haftungsbeschränkung gegeben sein müssen, sagt Abs. 3 nicht ausdrücklich.
Das Berufungsgericht nimmt an, daß es auf den Zeitpunkt der ”endgültigen Abrechnung” zwischen Interfides und Verleih ankorame, worunter es nach dem Zusammenhang seiner Ausführungen versteht, daß die und der
Verleih sich über alle Einzelheiten der Abrechnung einig geworden sind. Im Wortlaut der FBR findet diese Auslegung keine Stütze. Aus den FBR ist eine Pflicht der Parteien, eine zweiseitige Vereinbarung über die endgültige Abrechnung zu treffen, nicht herauszulesen. Hach § 28 wird lediglich der Antragstellerin einseitig die Pflicht auferlegt, zu dem Abrechnungsstichtag mit der abzurechnen, d.h. dieser
eine Abrechnung zu erteilen. Schon der Begriff des Stichtages legt es nahe, auf diesen Stichtag alle für die Hohe des Rückgriffsanspruches der maßgeblichen Faktoren zu be-
ziehen, und deshalb auch die Umstände, von denei nach Abs. 3 der Wegfall der Haftungsbeschränkung abhängt. Dafür spricht auch die Fassung und der Aufbau des § 30. Absatz 1 fixiert - zusammen mit § 34 - die Rückgriffsforderung der Interfides auf den Stichtag. Absatz 2, der die grundsätzliche Haftungsbeschränkung des Hauptschuldners anordnet, verweist seinerseits auf die ’’Verpflichtung nach Abs. 1”, und Abs,3» der den Wegfall der Haftungsbeschränkung für bestimmte Fälle anordnet, verweist wiederum auf Abs, 2.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist auch aus dem Zweck, den Abs, 3 mit dem Wegfall der Haftungsbeschränkung verfolgt, nicht zu entnehmen, daß für das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 3 ein anderer Stichtag als der Abrechnungsstichtag gelten soll. Im Falle des Abs. 3
u
Nr. 2 wird die Rückzahlung der Subvention als Strafe fur hartnäckiges vertragswidriges Verhalten des Antragstellers angeordnet. Sin solches Verhalten kommt - jedenfalls im wesentlichen - nur für den Zeitraum bis zu dem Abrechnungsstichtag in Frage. In dem hier interessierenden Fall des Abs. 3 Nr. 1 entfällt die Haftungsbeschränkung des« halb, weil bei einem zusamraengebrodienen Unternehmen der Zweck der Förderung (§ 1 FBR), "durch Hebung der Wirtschaftlichkeit und durch Qualitätsverbesserung die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Filmproduktion zu steigern'*, in aller Regel nicht mehr erreicht werden kann. Das rechtfertigt es aber nicht, daß die die Subvention
des § 30 Abs. 2 FBH ohne Rücksicht auf den zeitlichen Zusammenhang mit der Förderung zurückfordern könnte. Besteht ein solcher zeitlicher Zusammenhang nicht, bricht also das geförderte Unternehmen erst viele Jahre nach der Förderung zusammen, so kann der Zweck der Förderung schon vorher erreichbar gewesen sein. Andererseits würde es auch eine ungerechtfertigte Benachteiligung der anderen Gläubiger darstellen, der jedem Fall des wirtschaft-
lichen Zusammenbruchs eines Filmunternehmens, das sie vor langer Zeit einmal gefördert hat, gemäß Abs. 3 einen Anspruch auf Rückzahlung der Subvention zu geben. Bine zeit-liehe Einschränkung ist also, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, in jedem Falle unerläßlich.
Der nach §§ 30, 28 FBR sich anbietende ,rAbrechnungs-stiehtag" hat vor dem vom Berufungsgericht als maßgeblich angesehenen Zeitpunkt der "endgültigen Abrechnung" den Vorzug, daß er in jedem Falle datenmäßig bestimmt werden kann und von dem Verhalten der Vertragsparteien unabhängig ist.
13 -
Da er 2 1/2 Jahre nach der Uraufführung des letzten Films liegt, begrenzt er auch einen angemessen langen Zeitraum nach der Übernahme der Förderung durch die vorliegenden Fall (1953-1960) 6-7 Jahre, Dagegen kann der Zeitpunkt der "endgültigen Abrechnung" im Sinne des Berufungsgerichts, wie gerade der vorliegende Fall ergibt, insbesondere dann unangemessen v/eit hinausgeschoben werden, wenn die Parteien einzelne Abrechnungsstreitpunkte gerichtlich klären lassen. Im vorliegenden Falle wäre der Rechtsstreit, durch den zunächst die Frage einer positiven Vertragsverletzung des Verleihs (Schlechtauswertung) entschieden werden sollte, auch ohne das Dazwiochentreten der Konkurseröffnung nicht vor 1969 rechtskräftig entschieden worden. Rach der Auslegung des Berufungsgerichts wäre demnach die Haftungsbeschränkung des Verleihs auch dann noch weggefallen, wenn der Verleih erst Ende 1968, also mehr als 15 Jahre nach der Übernahme der Bürgschaft seitens der und als 10 Jahre nach
der Uraufführung des letzten Films, in Konkurs gefallen wäre. Sine Konkurseröffnung in diesem Zeitpunkt hätte aber keinen Anhaltspunkt mehr dafür geben können, daß durch die von der übernommene Förderung das Ziel des § 1 FBR nicht erreicht worden ist.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist deshalb § 30 FBR dahin auszulegen, daß auch für das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 3 der Jtichtag des § 28 maßgeblich ist.
3. Das angefochtene Urteil, das nur auf der Annahme beruht, der Verleih hafte hier gemäß § 30 Abs. 3 Hr. 1 FBR auf den vollen Verlust, war deshalb gemäß § 564 ZPO aufzuheben.
u -
/
/
In der erneuten Verhandlung (§ 565 ZPO) wird das Berufungsgericht festzustellen haben, ob und in welchem Umfang die Klageforderung als Schadensersatzforderung begründet ist.
Da von der Entscheidung des Berufungsgerichts auch abhängt , welche Partei die Kosten der Revision zu tragen hat, war auch diese Entscheidung dem Berufungsgericht zu übertragen.
Br. Haidinger
Dr. Messner
Mo rmann
Braxmaier