September 1962 durch Kontrakt Nr.777K bei der am Revisionsverfahren nicht beteiligten Beklagten zu 1) 5oo t Rohkakao aus Nigeria zu dem Preise von 179»- BM je loo kg, zahlbar netto Kasse gegen Dokumente bzw. Die Beklagte zu 2 begründete ihre Ablehnung damit, die Klägerin habe im April 1962 mit der Beklagten zu 1 ein völlig neues Geschäft geschlossen. Im Hechtsstreit, in dem die Klägerin die Beklagten, gestützt auf § 326 BGB, positive Vertragsverletzung und unerlaubte Handlung (§ 826 BGB) auf Schadensersatz in Höhe von 1o7 31o,5o DM in Anspruch nimmt, hat die Beklagte zu 2 geltend gemacht, sie könne nur vor dem Schiedsgericht der CAL in London verklagt werden. Das Berufungsgericht führt aus, nach der Zusatzvereinbarung könne die Klägerin die Beklagte zu 2 wegen der Nichterfüllung der Verpflichtung zur Lieferung von 3oo t Rohkakao nur aus dem Kontrakt V 79o in Anspruch nehmen und deswegen nur vor dem Londoner Schiedsgericht verklagen. Die Revision rügt, mit dieser Beurteilung habe das Berufungsgericht die Klagegrundlage verlassen und damit § 3o8 Abs. 1 ZPO verletzt, weil die Klage nur auf den Kontrakt 777 K in Verbindung mit der Zusatzvereinbarung gestützt worden sei. zur Entscheidung berufen ist, die gesamten vertraglichen Abmachungen der Beteiligten in ihrem Zusammenhang würdigen und durfte sich nicht darauf beschränken, den Kontrakt 777 K allein oder die Zusatzvereinbarung nur in Verbindung mit diesem Kontrakt unter Ausschluß des Kontraktes V 79o auszulegen. Das Berufungsgericht stellt fest, aufgrund der Zusatzvereinbarung sei einerseits die Klägerin berechtigt gewesen, unmittelbar von der Beklagten zu 2 die Erfüllung ihrer Lieferpflicht gegenüber der Beklagten zu 1 nach den Bedingungen des Kontraktes V 79o zu verlangen und damit die Voraussetzungen für die Erfüllung des Kontraktes 777 K durch die Beklagte zu 1 zu schaffen. Umgekehrt habe die Beklagte zu 2 von der Klägerin die Einhaltung ihrer Abnahme- und Zahlungs-pflicht gegenüber der Beklagten zu 1 aus dem Kontrakt 777 K verlangen können. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unterliegt die Auslegung eines Schiedsvertrages als einer materiell rechtlichen Vereinbarung nicht der freien Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Hier geht es aber, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, um den Inhalt der Zusatzvereinbarung, die eine Individualerklärung ist und daher nur der beschränkten Nachprüfung unterliegt. a) Das Berufungsgericht hat entgegen der Ansicht der Revision nicht übersehen, daß der Kontrakt 777 K eine "Erfüllungsgarantie 11 der Beklagten zu 2 vorsah. Diese von der Revision nicht angegriffene Peststellung steht der Annahme entgegen, daß die Beklagte zu 2, wie die Revision meint, durch einen Schuldbeitritt auf seiten des Beklagten zu 1 einseitig den Anspruch der Klägerin auf Lieferung garantieren wollte. Mit Recht weist das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auch auf den Wortlaut der Zusatzvereinbarung hin, der die Absicht einer umfassenden Verknüpfung der Kontrakte 777 K und V 79o erkennen lasse, und es erwägt dabei, gleichfalls rechtlich zutreffend, daß eine Zustimmung oder auch nur eine Mitwirkung der Beklagten zu 1 zu einem Schuldbeitritt nicht nötig und der Abschluß einer so komplizierten Vereinbarung nicht erforderlich gewesen wäre, wenn die Auffassung der Klägerin richtig wäre. c) Das Berufungsgericht erwägt weiter, wenn keine einseitige Verpflichtung der Beklagten zu 2 gewollt gewesen sei, so liege andererseits aber auch keine unbeschränkte Ausdehnung der Rechte und Pflichten aus den Kontrakten 777 K und V 79o auf sämtliche Beteiligten vor. d) Ein unbeschränkter Eintritt der Klägerin einerseits und der Beklagten zu 2 andererseits in die Rechte und Pflichten beider Kontrakte, die jede von ihnen mit der Beklagten zu 1 geschlossen haben, würde, so führt das Berufungsgericht weiter aus, im übrigen auch der Interessenlagc der Parteien nicht entsprochen haben. Gleichfalls richtig ist die Erwägung des Berufungsgerichts, daß ein umfassender Beitritt der Parteien jeweils zu den Kontrakt der anderen Partei den Eintritt in eine ihr fremde Rechtsordnung und die Unterwerfung unter eine ihr fremde Gerichtsbarkeit mit sich gebracht hätte. Die Beklagte zu 2 als internationale Großhändlerin sei aber erheblich daran interessiert gev/esen, mit Streitigkeiten aus dem Geschäft im Bereich der Bestimmungen der OAI» und ihres Schiedsgerichts zu bleiben, während umgekehrt der Klägerin daran gelegen gewesen sei, den deutschen Rechtsbereich nicht zu verlassen und ihr Recht vor einem deutschen Gericht statt vor dem Londoner Schiedsgericht zu suchen. e) Bei dieser Interessenlage, so führt das Berufungsgericht weiter aus, sei die von den Parteien gewollte beiderseitige gleichmäßige Sicherung des geplanten Geschäfts gegen ein etwaiges wirtschaftliches Versagen der Beklagten zu 1 ohne unerwünschte Beeinträchtigung ihrer eigenen Belange nur in der Weise möglich gewesen, daß einerseits die Klägerin sich der Beklagten zu 2 gegenüber unmittelbar verpflichtete, ihre Abnahme- und Zahlungspflicht aus dem Kontrakt 777 K gegenüber der Beklagten zu 1 zu erfüllen, und daß sie umgekehrt von der Beklagten zu 2 - gleichfalls unmittelbar - Lieferung an die Beklagte zu 1 bzw. Daß die Klägerin hierbei vorleisten mußte, steht der Auslegung des Berufungsgerichts nicht entgegen; denn diese Vorleistungspflicht bestand angesichts der Klausel: «netto Kasse gegen Dokumente bzw. ihr gelieferte Ware anderweit verfügen, so würde bei der Auslegung des Berufungsgerichts die «Erfüllungsgarantie« der Beklagten zu 2 versagen, weil diese ihre Verpflichtung aus dem Kontrakt V 79o bereits erfüllt habe. Folgerichtig führt das Berufungsgericht deshalb aus, daß die Klägerin in einem solchen Falle die Beklagte zu 2 nicht - nochmals - auf Erfüllung in Anspruch nehmen könne. Baß das Berufungsgericht aus der Erwägung, die reibungslose Abwicklung des Kontrakts 777 K setze die Erfüllung des Kontrakts V 79o voraus, in der Zusatzvereinbarung unter Anwendung einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise eine "Erfüllungsgarantie" im Sinne des Kontrakts 777 K gesehen hat, ist danach frei von Hechtsirrtum. f) Die vom Berufungsgericht gezogene Schlußfolgerung, die Klägerin könne die Beklagte zu 2 auf Schadenersatz nur vor dem Schiedsgericht der CAL in London in Anspruch nehmen, ist danach zwingend. Sie ergibt sich aus dem Beitritt der Klägerin zu dem Kontrakt V 79o und aus der Tatsache, daß sie die Beklagte zu 2 allein wegen Verletzung ihrer Pflichten aus diesem Kontrakt, nicht aber aus dem Kontrakt 777 K in Anspruch nehmen kann. Sie scheitert auch nicht, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, daran, daß die Klägerin nach ihrer Behauptung den Inhalt des Kontraktes V 79o, der dem Entwurf der Zusatzvereinbarung angeblich nicht beigefügt gev/esen sei, nicht gekannt hat. Da sämtliche Beteiligten, so führt das Berufungsgericht aus, unstreitig schon mehrfach in derselben Weise miteinander abgeschlossen hätten, könne das Verhalten der Klägerin nur dahin ausgelegt werden, daß sie den Inhalt des Formular-kontraktes V 79o unbesehen akzeptiert habe. Die Revision rügt indessen, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß Unklarheiten eines Vertragstextes zu Lasten dessen gingen, von dem der Text stamme; die Zusatzvereinbarung sei aber unstreitig von der Beklagten zu 2 entworfen worden. Januar 1964 ist zu Gunsten der Klägerin schon deshalb nichts zu entnehmen, weil es die Geltendmachung des Lieferungsanspruchs lediglich damit beantwortet, die Klägerin habe den ursprünglichen Kontrakt 777 K im April 1963 durch eine Vereinbarung mit der Beklagten zu 1 aufgehoben, die Er- Die Erwägung des Berufungsgerichts, daß aus diesem unzutreffenden Einwand in einer so schwierigen Rechtsfrage keine nachteiligen Rückschlüsse auf den tatsächlichen Parteiwillen der Beteiligten gezogen werden dürfen, hält sich im Rahmen der tatrichterliehen Würdigung, die der Beurteilung des Revisionsgerichts entzogen ist und gegen die Bedenken um so weniger deshalb bestehen, weil die Rechtsanwälte der Beklagten zu 2 in demselben Schreiben ausdrücklich mitgeteilt hatten, daß sie mit einer Klageerhebung vor dem Land-
BUNDESGERICHTSHOF 2088 068 IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 117/65 URTEIL Verkündet am 12. April 1967 Klett, Justiz-hauptsekrotär in dem Rechtsstreit Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der V\ i in i T»BB| 'Tnr 1 il f'ilirllr für Qualitätskakao GmbH, in K^^BB^^^BB^E , vertreten durch ihren Geschäftsführer J. (Holland), JflBHB Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Er. gegen 1) ... 2) die Firma van B(Bt & Go. N.V. in RL _ P. /. Box tiH, vertreten durch den Vorstand, Beklagte und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigte der Beklagte Prof. Br. 2: Rechtsanwälte und Br. 2 / /.< Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. April 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Haidinger sowie der Bundesrichter Br. Gelhaar, Br. Messner, Mormann und Braxmaier für Recht erkannt : Bie Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 13. April 1965 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Bie Klägerin kaufte am 7. September 1962 durch Kontrakt Nr.777K bei der am Revisionsverfahren nicht beteiligten Beklagten zu 1) 5oo t Rohkakao aus Nigeria zu dem Preise von 179»- BM je loo kg, zahlbar netto Kasse gegen Dokumente bzw. durch 9o Tage-Akzept. Je loo t waren im April, Mai und Juni 1963 zu liefern. Als Erfüllungsort für die Zahlung und Gerichtsstand war Aachen bezeichnet. Der Kontrakt enthielt außerdem folgende Bestimmung: "Zusätzlich Erfüllungsgarantie der PirmavanMÄ & Co. N.V. (das ist die Beklagte zu 2) in R(HHHH"" Unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diesen Kontrakt kaufte die Beklagte zu 1 bei der Beklagten zu 2 durch Kontrakt Nr. V 79o an 17. September 1962 die gleiche Menge nigerianischen Rohkakao mit denselben Lieferterminen, jedoch zu dem Preise von 175t- BM je loo kg, zahlbar bei Ankunft und Auslieferung in Amsterdam. Nr. 14 des in englischer Sprache gefaßten Kontrakt- formulars der C(|^B AflHHHHR (im folgenden als CAL bezeichnet) enthält eine Klausel, wonach alle Streitigkeiten aus diesen Kontrakt durch Arbitrage in London gemäß den Satzungen, Statuten und Nebengesetzen der CAL zu regeln sind. Alle drei Beteiligten schlossen am 17./18./19. September 1962 eine Vereinbarung (im folgenden als Zusatzvereinbarung bezeichnet). Sie lautet: »Der von der (Beklagten zu 1) am 17.9*1962 mit der(Beklagten zu 2) getätigte Kauf über ca. 3oo Tonnen g.f. Nigeria Kakaobohnen Haupternte 1962/63 Ankunft/Lieferung in Amsterdam während den Monaten April, Mai und Juni 1963 ca. loo Tonnen je Monat, cif Amsterdam Abladegewicht mit 1 l/2 # Franchise ersichtlich aus beiliegender Kontraktkopie der (Beklagten zu 2) Nr. V 79o ist von der (Beklagten zu 1) sofort an (die Klägerin) weiterverkauft worden, laut ebenfalls angehefteter Kopie von Kontrakt Nr. 777-K vom 17-9.1962. Alle Beteiligten erkennen die kontraktlichen Rechte und Verpflichtungen, wie dieselben sich sowohl aus den Kontraktbedingungen der (Beklagten zu 1) als auch aus den Kontraktbedingungen der (Beklagten zu 2) ergeben, als verbindlich an. Demzufolge stimmen die beteiligten Firmen auch dahin überein, daß der vorbezeichnete Abschluß der (Beklagten zu 1) einerseits mit (der Klägerin) und andererseits mit der (Beklagten zu 2) geordnet, als zwischen der (Klägerin) und der (Beklagten zu 2) mit allen festgelegten Bedingungen direkt getätigt, anerkannt wird. Allo Beteiligten erklären durch Unterzeichnung diese Vereinbarungen als verbindlich." Anfang April 1963 kam es aus Gründen, die im einzelnen streiti sind, nicht zur Lieferung der Beklagten zu 1 an die Klägerin. Vielmehr kaufte die Beklagte zu 2 auf Veranlassung der Beklagten zu 1 die Ware aus dem Kontrakt V 79o zu dem inzwischen gestiegenen Y/eltmarktpreis zurück. Die Klägerin verlangte in Dezember 1963/Januar 1964 von beiden Beklagten erfolglos Lieferung. Die Beklagte zu 1 erklärte sich aus finanziellen Gründen zur Lieferung außerstande. Die Beklagte zu 2 begründete ihre Ablehnung damit, die Klägerin habe im April 1962 mit der Beklagten zu 1 ein völlig neues Geschäft geschlossen. Ihre, der Beklagten zu 2, Verpflichtungen aus der Zusatzvereinbarung seien damit erloschen. Im Hechtsstreit, in dem die Klägerin die Beklagten, gestützt auf § 326 BGB, positive Vertragsverletzung und unerlaubte Handlung (§ 826 BGB) auf Schadensersatz in Höhe von 1o7 31o,5o DM in Anspruch nimmt, hat die Beklagte zu 2 geltend gemacht, sie könne nur vor dem Schiedsgericht der CAL in London verklagt werden. Das Landgericht verwarf nach abgesonderter Verhandlung durch Zwischenurteil diese Einrede. Das Oberlandesgericht gab ihr statt und wies die Klage gegen die Beklagte zu 2 ab. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. Die Beklagte zu 2 hat beantragt, die Revision zurückzuweisen. I. Das Berufungsgericht führt aus, nach der Zusatzvereinbarung könne die Klägerin die Beklagte zu 2 wegen der Nichterfüllung der Verpflichtung zur Lieferung von 3oo t Rohkakao nur aus dem Kontrakt V 79o in Anspruch nehmen und deswegen nur vor dem Londoner Schiedsgericht verklagen. Die Revision rügt, mit dieser Beurteilung habe das Berufungsgericht die Klagegrundlage verlassen und damit § 3o8 Abs. 1 ZPO verletzt, weil die Klage nur auf den Kontrakt 777 K in Verbindung mit der Zusatzvereinbarung gestützt worden sei. Die Rüge ist nicht verständlich. Das Berufungsgericht mußte, um beurteilen zu können, ob das angerufene deutsche Gericht zur Entscheidung berufen ist, die gesamten vertraglichen Abmachungen der Beteiligten in ihrem Zusammenhang würdigen und durfte sich nicht darauf beschränken, den Kontrakt 777 K allein oder die Zusatzvereinbarung nur in Verbindung mit diesem Kontrakt unter Ausschluß des Kontraktes V 79o auszulegen. Ein abweichendes Verfahren hätte v/egen Nichtberücksichtigung entscheidungserheblichen Prozeßstoffs gegen § 286 ZPO verstoßen. II. Bas Berufungsgericht hat bei der Auslegung der Zusatzvereinbarung deutsches Recht angewendet. Hiergegen bestehen keine Bedenken, weil zwei der am Abschluß der Vereinbarung Beteiligten deutsche, in Deutschland ansässige Firmen sind. Auch im Rechtsstreit sind die Parteien stets übereinstimmend davon ausgegangen, daß jedenfalls die Zusatzvereinbarung nach deutschem Recht zu beurteilen sei (vgl. BGHZ 4o, 32o, 322 bis 324 = DM ZPO § 1o25 Nr. 21 = NJW 1964, 521 * MDR 1964, 317). III. 1. Das Berufungsgericht stellt fest, aufgrund der Zusatzvereinbarung sei einerseits die Klägerin berechtigt gewesen, unmittelbar von der Beklagten zu 2 die Erfüllung ihrer Lieferpflicht gegenüber der Beklagten zu 1 nach den Bedingungen des Kontraktes V 79o zu verlangen und damit die Voraussetzungen für die Erfüllung des Kontraktes 777 K durch die Beklagte zu 1 zu schaffen. Umgekehrt habe die Beklagte zu 2 von der Klägerin die Einhaltung ihrer Abnahme- und Zahlungs-pflicht gegenüber der Beklagten zu 1 aus dem Kontrakt 777 K verlangen können. Die Beklagte zu 2 sei demnach als Gläubigerin dem Kontrakt 777 K, die Klägerin, gleichfalls als Gläubigerin, dem Kontrakt V 79o und damit auch der Schiedsvereinbarung beigetreten. / 2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unterliegt die Auslegung eines Schiedsvertrages als einer materiell rechtlichen Vereinbarung nicht der freien Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Die Feststellung seines Inhaltes ist vielmehr Sache des Tatrichters, dessen Beurteilung nur daraufhin nachgeprüft werden kann, ob Verstöße gegen Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze vorliegen oder ob Verfahrensvorschriften verletzt worden sind (BGHZ 24, 15, 19 = LM ZPO § 1o4o Nr. 2). Für die hier zu entscheidende Frage, ob nämlich die Parteien eine Schiedsklausel vereinbart haben, kann nichts anderes gelten. Auch insoweit handelt es sich um die Beurteilung von Willenserklärungen. Die Schiedsklausel ist zwar in einem Formularvertrag enthalten, den das Revisionsgericht grundsätzlich selbst auslegen kann. Hier geht es aber, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, um den Inhalt der Zusatzvereinbarung, die eine Individualerklärung ist und daher nur der beschränkten Nachprüfung unterliegt. 3. Die Auslegung des Berufungsgerichts läßt keine Rechtsfehler erkennen. Sie beruht entgegen der Meinung der Revision unter Zugrundelegung des Wortlautes auf einer erschöpfenden Würdigung der Rechtsbeziehungen aller Beteiligten und deren Interessenlage. Sie ist nach Sachlage zu demindest möglich. a) Das Berufungsgericht hat entgegen der Ansicht der Revision nicht übersehen, daß der Kontrakt 777 K eine "Erfüllungsgarantie 11 der Beklagten zu 2 vorsah. Es ist aber zu dem Ergebnis gelangt, daß diese Garantie nicht durch einen Schuldbeitritt der Beklagten zu 2 zu der Verpflichtung der Beklagten zu 1 aus dem Kontrakt 777 K zu leisten war. Die Revision meint, der Ausdruck Erfüllungsgarantie sei nach deutschem Sprachgebrauch und deutschen Rechtsbegriffen völlig eindeutig. Ob das richtig ist, kann offen bleiben. Das Berufungsgericht hat rechtlich einwandfrei berücksichtigt, daß am Abschluß der Zusatz Vereinbarung die in Holland ansässige Beklagte zu 2 beteiligt war, und daß deshalb, allen Vertragsschließenden erkennbar, auch deren Vorstellung vom Inhalt des Verabredeten zu berücksichtigen war. b) Hierzu stellt das Berufungsgericht fest, sowohl die Klägerin als auch die Beklagte zu 2 hätten die Beklagte zu 1 nicht für zuverlässig gehalten, die Klägerin, weil sie deren Zahlungsfähigkeit bezweifelt habe, die Beklagte zu 2, weil nach ihrer Beobachtung in mehrjähriger Zusammenarbeit die Beklagte zu 1 als Zwischenhändlerin häufig Käufe und Verkäufe getätigt habe, ohne selbst einen Abnehmer bzw. einen Lieferanten an der Hand zu haben. Sowohl die Klägerin als auch die Beklagte zu 2 hätten sich daher durch die Zusatzvereinbarung gegen ein durch die Unzuverlässigkeit der Beklagten verursachtes Scheitern der abgeschlossenen Verträge sichern wollen. Diese von der Revision nicht angegriffene Peststellung steht der Annahme entgegen, daß die Beklagte zu 2, wie die Revision meint, durch einen Schuldbeitritt auf seiten des Beklagten zu 1 einseitig den Anspruch der Klägerin auf Lieferung garantieren wollte. Mit Recht weist das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auch auf den Wortlaut der Zusatzvereinbarung hin, der die Absicht einer umfassenden Verknüpfung der Kontrakte 777 K und V 79o erkennen lasse, und es erwägt dabei, gleichfalls rechtlich zutreffend, daß eine Zustimmung oder auch nur eine Mitwirkung der Beklagten zu 1 zu einem Schuldbeitritt nicht nötig und der Abschluß einer so komplizierten Vereinbarung nicht erforderlich gewesen wäre, wenn die Auffassung der Klägerin richtig wäre. c) Das Berufungsgericht erwägt weiter, wenn keine einseitige Verpflichtung der Beklagten zu 2 gewollt gewesen sei, so liege andererseits aber auch keine unbeschränkte Ausdehnung der Rechte und Pflichten aus den Kontrakten 777 K und V 79o auf sämtliche Beteiligten vor. Beide Ver- 8 t träge hätten verschiedene Leistungsinhalte, Ihnen lägen voneinander abweichende Geschäftsbedingungen zugrunde, und auch das materielle Recht, nach dem sich ihre Abwicklung richte, sei verschieden. Für den Kontrakt 777 K gelte ausschließlich deutsches Privatrecht, auf den Kontrakt V 79o seien hingegen die Bestimmungen der CAL,auf keinen Pall also deutsches Recht allein, anzuwenden. Unter diesen Umständen sei es undenkbar, daß beido Kontrakte entweder gleichzeitig oder - je nach Belieben der Parteien - wahlweise nebeneinander hätten Anwendung finden sollen. Auch diese jedenfalls mögliche Beurteilung, die keinen Rechtsfehler erkennen läßt, wird von der Revision nicht angegriffen. d) Ein unbeschränkter Eintritt der Klägerin einerseits und der Beklagten zu 2 andererseits in die Rechte und Pflichten beider Kontrakte, die jede von ihnen mit der Beklagten zu 1 geschlossen haben, würde, so führt das Berufungsgericht weiter aus, im übrigen auch der Interessenlagc der Parteien nicht entsprochen haben. Sie würden sich durch einen beiderseitigen Schuldbeitritt auf seiten der Beklagten zu 1 nicht übersehbaren Risiken und Verpflichtungen ausgesetzt haben, die sie nach ihren eigenen Kontrakten gerade nicht hätten eingehen wollen. Auch diese Erwägung ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte zu 2 wollte nach ihrem Kontrakt (V 79o) nur Zug um Zug gegen Zahlung liefern. Lie Klägerin hingegen konnte nach dem Kontrakt 777 K ihre Zahlungsverpflichtung durch Hingabe von Lrei-Monatswechscln erfüllen. Wäre die Auslegung der Klägerin richtig, so könnte, von der sachlichen Unvereinbarkeit einer derartigen Regelung ganz abgesehen, die Beklagte zu 2 von der Klägerin Barzahlung verlangen, oder die Klägerin die Beklagte zu 2 auf Lieferung gegen Hingabe von Wechseln in Anspruch nehmen. Gleichfalls richtig ist die Erwägung des Berufungsgerichts, daß ein umfassender Beitritt der Parteien jeweils zu den Kontrakt der anderen Partei den Eintritt in eine ihr fremde Rechtsordnung und die Unterwerfung unter eine ihr fremde Gerichtsbarkeit mit sich gebracht hätte. Die Beklagte zu 2 als internationale Großhändlerin sei aber erheblich daran interessiert gev/esen, mit Streitigkeiten aus dem Geschäft im Bereich der Bestimmungen der OAI» und ihres Schiedsgerichts zu bleiben, während umgekehrt der Klägerin daran gelegen gewesen sei, den deutschen Rechtsbereich nicht zu verlassen und ihr Recht vor einem deutschen Gericht statt vor dem Londoner Schiedsgericht zu suchen. Auch das hat die Revision nicht beanstandet. Rechtsfehler sind insoweit nicht zu erkennen. e) Bei dieser Interessenlage, so führt das Berufungsgericht weiter aus, sei die von den Parteien gewollte beiderseitige gleichmäßige Sicherung des geplanten Geschäfts gegen ein etwaiges wirtschaftliches Versagen der Beklagten zu 1 ohne unerwünschte Beeinträchtigung ihrer eigenen Belange nur in der Weise möglich gewesen, daß einerseits die Klägerin sich der Beklagten zu 2 gegenüber unmittelbar verpflichtete, ihre Abnahme- und Zahlungspflicht aus dem Kontrakt 777 K gegenüber der Beklagten zu 1 zu erfüllen, und daß sie umgekehrt von der Beklagten zu 2 - gleichfalls unmittelbar - Lieferung an die Beklagte zu 1 bzw. nach deren Weisungen an die Klägerin selbst nach den Bedingungen des Kontraktes V 79o verlangen konnte. Damit habe die Beklagte zu 2 in gewisser Weise die Erfüllung des Kontraktes 777 K garantiert, für dessen Abwicklung die Erfüllung des Kontraktes V 79o die wirtschaftlich Voraussetzung gewesen sei. Die Revision hält diese Auslegung schon deshalb für rechtsirrtümlich, v/eil ein Schuldner seine eigene Verpflichtur nicht auch noch ’'garantieren1' könne. Dabei verkennt sie jedoch den Sinn des vom Berufungsgericht festgestellten Inhalts der Zusatzvereinbarung. Konnte die Beklagte zu 1 die Ware nicht abnehmen, weil sie zur Bezahlung nicht in der Lage war, so konnte die Beklagte zu 2 aufgrund der Zusatzvereinbarung die Klägerin auf Zahlung nach den Bedingungen des Kontraktes 777 K in Anspruch nehmen» Die Hingabe von Wechseln setzte die Beklagte zu 1 instand, sich im Wege der Diskontierung die zur Zahlung an die Beklagte zu 2 notwendigen Mittel zu verschaffen» Umgekehrt konnte die Klägerin, wenn die Beklagte zu 1 wegen Zahlungsschwierigkeiten die Ware von der Beklagten zu 2 nicht erhalten und deshalb ihrerseits nicht liefern konnte, von der Beklagten zu 2 unmittelbar Lieferung an die Beklagte zu 1 verlangen. Daß die Klägerin hierbei vorleisten mußte, steht der Auslegung des Berufungsgerichts nicht entgegen; denn diese Vorleistungspflicht bestand angesichts der Klausel: «netto Kasse gegen Dokumente bzw. durch 9o Tago-Akzept« in ihrem Kontrakt 777 K ohnehin. Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht habe verkannt, daß es bei seiner Auslegung an einer gleichmäßigen Sicherung der Parteien fehle. Zwar sei die Beklagte zu 2 gesichert, weil sie nur Zug um Zug gegen Zahlung zu liefern habe. Dagegen sei die Klägerin erst gesichert, wenn die Beklagte zu 1 an sie geliefert habe. Würde die Beklagte zu 1 über die. ihr gelieferte Ware anderweit verfügen, so würde bei der Auslegung des Berufungsgerichts die «Erfüllungsgarantie« der Beklagten zu 2 versagen, weil diese ihre Verpflichtung aus dem Kontrakt V 79o bereits erfüllt habe. Auch dabei verkennt die Revision jedoch den Sinn der Ausführung des Berufungsgerichts. Nach seinen Peststollungen diente die von der Klägerin und von der Beklagten zu 2 angestrebte Sicherung dazu, die Durchführung der von der Beklagten zu 1 geschlossenen Deckungsgeschäfte (Kontrakt V 79o im Verhältnis zur Klägerin, Kontrakt 777 K im Verhältnis zur Beklagten zu 2) gegen eine v/irtschaftliche Leistungsunfähigkeit der Beklagten zu 1 zu «garantieren«, nicht aber dazu, die Parteien gegen etwaigen Vertragsbruch der Beklagten 11 zu 1 und darauf beruhender UndurchfUhrbarkeit des Geschäftes zu schützen. Folgerichtig führt das Berufungsgericht deshalb aus, daß die Klägerin in einem solchen Falle die Beklagte zu 2 nicht - nochmals - auf Erfüllung in Anspruch nehmen könne. Baß das Berufungsgericht aus der Erwägung, die reibungslose Abwicklung des Kontrakts 777 K setze die Erfüllung des Kontrakts V 79o voraus, in der Zusatzvereinbarung unter Anwendung einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise eine "Erfüllungsgarantie" im Sinne des Kontrakts 777 K gesehen hat, ist danach frei von Hechtsirrtum. Ob die Zusatzvereinbarung, wie das Berufungsgericht meint -einen Gläubigerbeitritt einerseits der Klägerin zu dem Kontrakt V 79o andererseits der Beklagten zu 2 zu dem Kontrakt 777 K zu dem Inhalt hatte, bedarf keiner Erörterung. Im Rahmen der Vertragsfreiheit konnten die Parteien sich jedenfalls auch im Verhältnis zueinander verpflichten, ihre Schuldnerleistungen aus ihren Kontrakten mit der Beklagten zu 1 diese: gegenüber zu erfüllen. f) Die vom Berufungsgericht gezogene Schlußfolgerung, die Klägerin könne die Beklagte zu 2 auf Schadenersatz nur vor dem Schiedsgericht der CAL in London in Anspruch nehmen, ist danach zwingend. Sie ergibt sich aus dem Beitritt der Klägerin zu dem Kontrakt V 79o und aus der Tatsache, daß sie die Beklagte zu 2 allein wegen Verletzung ihrer Pflichten aus diesem Kontrakt, nicht aber aus dem Kontrakt 777 K in Anspruch nehmen kann. Baß die Klägerin unter anderem ihren Anspruch auch auf unerlaubte Handlung stützt, ändert an der Zuständigkeit des vereinbarten Schiedsgerichts nichts. Benn der Tatbestand der von ihr behaupteten vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung (§ 826 BGB) deckt sich mit dem von ihr behaupteten Vertragsverstoß, der darin liegen soll, daß die Beklagte zu 2 in Zusammenwirkung mit der Beklagten zu 1 über die 3oo Tonnen Hohkakao, die Gegenstand der beiden Kontrakte waren, im April 1963 anderweitig verfügt habe 12 r J (vgl. BGH Urteil vom 24. November 1964 - VI ZR 187/63 = LH ZPO § 1o25 Nr. 25 = HJW 1965, 3oo = MDR 1965, 198). g) Der Wirksamkeit der Vereinbarung der Schiedsklausel steht, da beide Parteien Kaufleute sind, § 1o27 Abs. 1 ZPO nicht entgegen (§ 1o27 Abs. 2 ZPO). Sie scheitert auch nicht, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, daran, daß die Klägerin nach ihrer Behauptung den Inhalt des Kontraktes V 79o, der dem Entwurf der Zusatzvereinbarung angeblich nicht beigefügt gev/esen sei, nicht gekannt hat. Da sämtliche Beteiligten, so führt das Berufungsgericht aus, unstreitig schon mehrfach in derselben Weise miteinander abgeschlossen hätten, könne das Verhalten der Klägerin nur dahin ausgelegt werden, daß sie den Inhalt des Formular-kontraktes V 79o unbesehen akzeptiert habe. Auch hierin ist kein Rechtsirrtum zu erkennen. Die Revision rügt indessen, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß Unklarheiten eines Vertragstextes zu Lasten dessen gingen, von dem der Text stamme; die Zusatzvereinbarung sei aber unstreitig von der Beklagten zu 2 entworfen worden. Darauf käme es indessen nur an, wenn das Berufungsgericht Unklarheiten der ZusatzVereinbarung festgestellt und sie gleichwohl zu dem Nachteil der Klägerin ausgelegt hätte. Das ist aber, wie die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils ergeben, nicht der Fall. h) Schließlich greift die Revision auch vergebens die Auffassung des Berufungsgerichts an, die Schreiben der Rotterdamer Rechtsanwälte der Beklagten zu 2 vom 3- und 27. Januar 1964 stünden seiner Auslegung nicht entgegen. Dem Schreiben vom 3. Januar 1964 ist zu Gunsten der Klägerin schon deshalb nichts zu entnehmen, weil es die Geltendmachung des Lieferungsanspruchs lediglich damit beantwortet, die Klägerin habe den ursprünglichen Kontrakt 777 K im April 1963 durch eine Vereinbarung mit der Beklagten zu 1 aufgehoben, die Er- 13 - füilungsgarantic sei damit hinfällig geworden. Es bedarf keiner näheren Begründung, daß diese Rechtsauffassung sich auch mit der vom Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum für richtig gehaltenen Auslegung des Begriffs der Erfüllungsgarantie vereinbaren läßt. Im Schreiben vom 27. Januar 1964 entgegne ten die Rechtsanwälte der Beklagten zu 2 dem Vorwurf der Klägerin, die Beklagte zu 2 habe die Ware aus dem Kontrakt V 79o ohne Benachrichtigung der Klägerin von der Beklagten zu 1 zurückgekauft, mit dem Hinweis, die Beklagte zu 2 sei nicht auskunftspflichtig gewesen, weil die Klägerin nicht an den Kontrakt V 79o beteiligt gewesen sei. Die Erwägung des Berufungsgerichts, daß aus diesem unzutreffenden Einwand in einer so schwierigen Rechtsfrage keine nachteiligen Rückschlüsse auf den tatsächlichen Parteiwillen der Beteiligten gezogen werden dürfen, hält sich im Rahmen der tatrichterliehen Würdigung, die der Beurteilung des Revisionsgerichts entzogen ist und gegen die Bedenken um so weniger deshalb bestehen, weil die Rechtsanwälte der Beklagten zu 2 in demselben Schreiben ausdrücklich mitgeteilt hatten, daß sie mit einer Klageerhebung vor dem Land- u - gericht Aachen nicht einverstanden seien. Ersichtlich haben sie sich damit auf die Schiedsabrede im Kontrakt V 79o bezogen. IV. Da das Berufungsgericht die Klage somit zu Recht abge-v/iesen hat (§ 274 Abs. 1 Nr. 3 ZPO), war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Dr. Haidinger Dr. Gelhaar Dr. Messner Mormann Braxmaier