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BGH · VIII ZR 117/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 117/12

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. 5 Die Klägerin hat Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs Zahlung von 30.665,45 € (Erstattung des an den Käufer D. 9 Zutreffend habe das Landgericht angenommen, dass das Fahrzeug im Hinblick auf den in der Besitzzeit des Beklagten erlittenen Unfallschaden an der Fahrzeugseite nicht die Beschaffenheit aufgewiesen habe, die bei Sachen der gleichen Art üblich sei und die der Käufer erwarten könne. Die Klägerin habe nicht erwarten können, dass das Fahrzeug als Gebrauchtfahrzeug im Alter von vier Jahren mit einer Laufleistung von 160.000 Kilometern in jeder Hinsicht mangelfrei sei. müsse der Beklagte im Übrigen schon deshalb nicht einstehen, weil diese darauf beruhten, dass die Klägerin das Fahrzeug ohne eigene Untersuchung weiterverkauft und die gebotene Untersuchung nicht einmal im Zeitpunkt der vom Käufer D. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz statt der Leistung (§ 437 Nr. 3, § 311a Abs. 2 BGB) insoweit nicht verneint werden, als die Klägerin Rückerstattung des an den Käufer D. Denn das Fahrzeug war im Hinblick auf den in der Besitzzeit des Beklagten erlittenen Unfallschaden (Streifschaden) mit einem an- fänglichen unbehebbaren Sachmangel behaftet und die Parteien haben die Gewährleistung hierfür - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht durch einen (stillschweigenden) Haftungsausschluss abbedungen. Zu Recht hat das Berufungsgericht hingegen angenommen, dass dem Beklagten die Folgeschäden nicht mehr zugerechnet werden können, die erst dadurch entstanden sind, dass die Klägerin dem offensichtlich berechtigten Rückabwicklungsbegehren des Käufers D. Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht einen Annahmeverzug des Beklagten mit der Begründung verneint, dass die Klägerin die Rückgabe des Fahrzeugs nur gegen eine weit überhöhte Schadensersatzforderung und deshalb nicht wie geschuldet (§ 294 BGB) angeboten hat. Das der Klägerin verkaufte Fahrzeug war mit einem Sachmangel behaftet, weil es bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufwies (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB). Wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend angenommen hat, geht der in der Besitzzeit des Beklagten entstandene Streifschaden an der rechten Fahrzeugseite über einen bloßen Bagatellschaden hinaus, so dass das Fahrzeug als Unfallwagen anzusehen ist und somit ungeachtet der erfolgten Reparatur einen nicht behebbaren Sachmangel aufweist. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Haftung des Beklagten für die fehlende Unfallfreiheit nicht durch einen (stillschweigenden) Gewährleistungsausschluss ausgeschlossen. Das Berufungsgericht hat die Klage hingegen zu Recht abgewiesen, soweit die Klägerin Erstattung der Kosten des Vorprozesses sowie der an den Käufer D. Diese Schäden hat das Berufungsgericht zu Recht als nicht ersatzfähig angesehen, denn sie beruhen darauf, dass die Klägerin sich auf einen erkennbar aussichtslosen Prozess mit dem Käufer D. erhobenen Beanstandungen eine eingehende Untersuchung durch einen Fachmann unerlässlich war, so dass die Klägerin angesichts der bei einer solchen Untersuchung ohne weiteres erkennbaren Unfallschäden der vom Käufer D. 17 Ohne Erfolg bleibt die von der Revision erhobene Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe das Vorbringen der Klägerin zur Untersuchung des Fahrzeugs anlässlich der vom Käufer D. erhobenen Rügen übergangen, denn dieses Vorbringen ist angesichts der Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Unfallschäden bei der gebotenen Werkstattuntersuchung ohne weiteres zu erkennen waren, nicht erheblich. Auch mit der weiteren Rüge, das Berufungsgericht hätte gemäß § 139 ZPO auf die fehlende Ersatzfähigkeit (Zurechenbarkeit) der Kosten des aussichtslosen Prozesses gegen den Käufer D. 18 Nach alledem kann das Berufungsurteil bezüglich der Entscheidung über die Kosten und den Anspruch auf Ersatz des an den Käufer D. Der Klägerin steht aus § 437 Nr. 3, § 311a Abs. 2 Satz 1 BGB Zug-um-Zug gegen Rückgewähr des Fahrzeugs ein Anspruch auf Erstattung des an den Käufer D. Denn das der Klägerin als unfallfrei verkaufte Fahrzeug war mit Rücksicht auf den erlittenen und dem Beklagten bekannten Unfallschaden (Streifschaden) mit einem anfänglichen schon wegen dieses Unfallschadens begründet war, kommt es auf den weiteren Unfallschaden (Heckschaden) und die Frage, ob dieser dem Beklagten unbekannt war (§311a Abs. 2 Satz 2 BGB) nicht an.

Zitierte Normen: § 442 BGB § 139 ZPO § 311a BGB
KostenBerufungsgerichtFahrzeugKäuferKlägerinPartei

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am:
19. Dezember 2012 Ermel,
 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
 Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGHR:_______________ja
URTEIL
VIII ZR 117/12
in dem Rechtsstreit
BGB § 434 Abs. 1 Satz 1
Zur Haftung des Käufers für die Unfallfreiheit des bei einem Ankauf von einem Autohändler in Zahlung gegebenen Gebrauchtwagens.
BGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 -VIII ZR 117/12 - OLG Frankfurt in Kassel
LG Marburg
 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 2012 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Hessel, den Richter Dr. Achilles sowie die Richterin Dr. Fetzer
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. März 2012 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels -im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich des Begehrens der Klägerin, an sie 19.241,26 € nebst Zinsen Zug-um-Zug gegen Rückgewähr des Fahrzeugs Audi A 6 mit der Fahrgestellnummer W.	sowie	vorgerichtliche	Kosten
 in Höhe von 859,80 € nebst Zinsen zu zahlen, zu ihrem Nachteil entschieden worden ist.
Insoweit wird die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 18. Oktober 2010 zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Von Rechts wegen
-3-
Tatbestand:
1	Die Klägerin, eine Autohändlerin, begehrt Schadensersatz wegen verschiedener Mängel eines vom Beklagten angekauften gebrauchten Audi A 6.
2	Der	Beklagte	hatte	dieses Fahrzeug selbst im Mai 2003 von einem Auto-
haus gebraucht erworben und im Dezember 2003 damit einen Unfall erlitten, als beim Rückwärtsfahren aus einer Parklücke der Unfallgegner seine Fahrzeugtür öffnete. Der entstandene Streifschaden an der hinteren rechten Tür und an der Seitenwand belief sich einem eingeholten Gutachten zufolge auf 2.919,12 €. Der Beklagte ließ das Fahrzeug anschließend für 819,89 € - nicht fachgerecht -reparieren.
3	Im	Juli 2004 verkaufte die Klägerin dem Beklagten einen VW Passat und
 nahm den Audi A 6 zu dem Preis von 19.000 € in Zahlung. Dabei wurde im Ankaufsschein unter der vorgedruckten Rubrik "Das Fahrzeug hat keine/folgende Unfallschäden erlitten" das Wort "keine" eingekreist und unterstrichen.
4	Die	Klägerin	veräußerte	den Audi A 6 am 8. März 2005 für 19.500 € als
"laut Vorbesitzer unfallfrei" an den Kunden D. . Kurze Zeit nach der Übergabe verlangte dieser wegen verschiedener Mängel Rückabwicklung des Kaufvertrages. Im nachfolgenden Prozess stellte der gerichtlich beauftragte Sachverständige fest, dass an dem Fahrzeug neben einem Schaden an der Seitenwand hinten rechts auch ein schwerer Heckschaden repariert worden war. Die Klägerin unterlag in dem vom Käufer D. gegen sie geführten Prozess und nahm das Fahrzeug gegen Zahlung von 19.421,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5.372,60 € zurück.
5	Die	Klägerin	hat	Zug-um-Zug	gegen	Rückgabe	des	Fahrzeugs	Zahlung
 von 30.665,45 € (Erstattung des an den Käufer D. auf den Kaufpreis zu-
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rückgezahlten Betrages von 19.241,56 € nebst Zinsen und Prozesskosten) nebst Zinsen begehrt, ferner Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.099 € sowie weiterer Kosten des Vorprozesses in Höhe von 10.441,30 €, ebenfalls jeweils nebst Zinsen.
6	Das	Landgericht hat der Klage stattgegeben. In der Berufungsinstanz hat
 die Klägerin im Wege der Anschlussberufung zusätzlich die Feststellung begehrt, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befinde. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts abgeändert, die Klage abgewiesen und die Anschlussberufung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils sowie die Feststellung des Annahmeverzugs begehrt.
Entscheidunqsqründe: 7	Die	Revision	hat	zu dem	Teil	Erfolg.
I.
8	Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
9	Zutreffend	habe	das Landgericht angenommen, dass das Fahrzeug im
 Hinblick auf den in der Besitzzeit des Beklagten erlittenen Unfallschaden an der Fahrzeugseite nicht die Beschaffenheit aufgewiesen habe, die bei Sachen der gleichen Art üblich sei und die der Käufer erwarten könne. Es habe sich auch nicht um einen bloßen Bagatellschaden in Form äußerer geringfügiger Lackschäden gehandelt, sondern um einen darüber hinausgehenden Schaden,
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dessen ordnungsgemäße Instandsetzung einen erheblichen Reparaturaufwand in Höhe von 2.919,12 € erfordert hätte. Gewährleistungsansprüche der Klägerin wegen dieses Sachmangels seien auch nicht wegen Kenntnis der Klägerin (§ 442 Abs. 1 Satz 1 BGB) ausgeschlossen. In der Beweisaufnahme habe nicht geklärt werden können, ob der Beklagte die Klägerin auf den Unfallschaden an der Fahrzeugseite hingewiesen habe.
10	Ansprüchen	der	Klägerin	wegen	des Unfallschadens stehe jedoch der
 zwischen den Parteien stillschweigend vereinbarte Haftungsausschluss entgegen, der den besonderen Umständen des zwischen den Parteien abgeschlossenen Geschäfts - des Verkaufs eines Pkw durch einen Händler unter Inzahlungnahme eines anderen Fahrzeugs - zu entnehmen sei. Der Kaufvertrag über den Audi A 6 wäre nicht geschlossen worden, wenn der Beklagte nicht den VW Passat von der Klägerin erworben hätte. Für beide Parteien ersichtlich habe der Kaufvertrag über den VW Passat nur bei endgültiger Veräußerung des bisherigen Fahrzeugs des Beklagten Bestand haben sollen. Vor diesem Hintergrund verstoße die Annahme, die Parteien hätten die Sachmängelgewährleistung für den Audi A 6 nicht ausschließen wollen, gegen die Interessen des Beklagten. Die Klägerin habe nicht erwarten können, dass das Fahrzeug als Gebrauchtfahrzeug im Alter von vier Jahren mit einer Laufleistung von 160.000 Kilometern in jeder Hinsicht mangelfrei sei. Vielmehr habe es nahe gelegen, dass das Fahrzeug einzelne Mängel aufweisen könne, die aber, wenn sie bekannt gewesen wären, dem Abschluss der beiden Kaufverträge nicht entgegengestanden hätten. Es sei anzunehmen, dass die Klägerin bereit gewesen sei, auf die Sachmängelgewährleistung zu verzichten, und die Parteien deshalb einen stillschweigenden Gewährleistungsausschluss vereinbart hätten. Dies gelte umso mehr, als die Klägerin ohne weiteres in der Lage gewesen wäre, das zu erwerbende Fahrzeug auf das Vorliegen von Mängeln zu untersuchen. Wenn sie da-
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von abgesehen habe, könne sie sich redlicherweise nicht darauf berufen, dass der Beklagte für sämtliche bei Übergabe vorhandenen Mängel hafte.
11	Für	die	Folgeschäden aus dem Prozess mit dem Käufer D. müsse
 der Beklagte im Übrigen schon deshalb nicht einstehen, weil diese darauf beruhten, dass die Klägerin das Fahrzeug ohne eigene Untersuchung weiterverkauft und die gebotene Untersuchung nicht einmal im Zeitpunkt der vom Käufer D. erhobenen Mängelrügen nachgeholt habe. Zumindest in jenem Zeitpunkt hätte sie das Fahrzeug in ihrer eigenen Werkstatt eingehend untersuchen müssen, wobei die Unfallschäden erkannt worden wären. Durch eine Rückabwicklung des Kaufvertrags mit dem Käufer D. hätte die Klägerin den aussichtslosen Prozess vermeiden können.
12	Die	Anschlussberufung sei unbegründet, weil der Anspruch der Klägerin
 nicht bestehe und der Beklagte deshalb mit der Rücknahme des Fahrzeugs nicht in Annahmeverzug geraten sei. Darüber hinaus stehe einem Annahmeverzug des Beklagten entgegen, dass die Klägerin die Rückgabe des Fahrzeugs entgegen § 294 BGB nur gegen eine weit überhöhte Zug-um-Zug-Leistung angeboten habe.
13	Diese	Beurteilung	hält	rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten
 stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz statt der Leistung (§ 437 Nr. 3, § 311a Abs. 2 BGB) insoweit nicht verneint werden, als die Klägerin Rückerstattung des an den Käufer D. in Flöhe von 19.241,56 € zurückgezahlten Kaufpreises nebst Zinsen und Ersatz der darauf entfallenden vorgerichtlichen Kosten (859,80 €) begehrt. Denn das Fahrzeug war im Hinblick auf den in der Besitzzeit des Beklagten erlittenen Unfallschaden (Streifschaden) mit einem an-
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fänglichen unbehebbaren Sachmangel behaftet und die Parteien haben die Gewährleistung hierfür - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht durch einen (stillschweigenden) Haftungsausschluss abbedungen. Zu Recht hat das Berufungsgericht hingegen angenommen, dass dem Beklagten die Folgeschäden nicht mehr zugerechnet werden können, die erst dadurch entstanden sind, dass die Klägerin dem offensichtlich berechtigten Rückabwicklungsbegehren des Käufers D.	nicht	alsbald	nachgekommen	ist. Ebenfalls zu Recht
 hat das Berufungsgericht einen Annahmeverzug des Beklagten mit der Begründung verneint, dass die Klägerin die Rückgabe des Fahrzeugs nur gegen eine weit überhöhte Schadensersatzforderung und deshalb nicht wie geschuldet (§ 294 BGB) angeboten hat.
14	1. Das der Klägerin verkaufte Fahrzeug war mit einem Sachmangel behaftet, weil es bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufwies (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB). Denn die Parteien haben im Kaufvertrag eine Beschaffenheitsvereinbarung über die Unfallfreiheit des Fahrzeugs getroffen, indem sie im Ankaufsformular ausdrücklich festgehalten haben, dass das Fahrzeug keine Unfallschäden erlitten habe. Wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend angenommen hat, geht der in der Besitzzeit des Beklagten entstandene Streifschaden an der rechten Fahrzeugseite über einen bloßen Bagatellschaden hinaus, so dass das Fahrzeug als Unfallwagen anzusehen ist und somit ungeachtet der erfolgten Reparatur einen nicht behebbaren Sachmangel aufweist.
15	2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Haftung des Beklagten für die fehlende Unfallfreiheit nicht durch einen (stillschweigenden) Gewährleistungsausschluss ausgeschlossen. Ein Ausschluss der Gewährleistung für etwaige Unfallschäden kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, weil die Parteien, wie oben ausgeführt, im Kaufvertrag eine Beschaffenheitsverein-
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barung über die Unfallfreiheit des Fahrzeugs getroffen haben. Nach der Rechtsprechung des Senats (Senatsurteil vom 29. November 2006 - VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86 Rn. 30 f.) kann im Falle einer vertraglichen Beschaffenheitsvereinbarung selbst ein daneben ausdrücklich vereinbarter Gewährleistungsausschluss nur dahin ausgelegt werden, dass er nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit, sondern nur für solche Mängel gelten soll, die darin bestehen, dass die Sache sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB) beziehungsweise sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB). Für einen stillschweigenden Gewährleistungsausschluss kann nichts anderes gelten.
16	3. Das Berufungsgericht hat die Klage hingegen zu Recht abgewiesen,
 soweit die Klägerin Erstattung der Kosten des Vorprozesses sowie der an den Käufer D. gezahlten Zinsen begehrt. Diese Schäden hat das Berufungsgericht zu Recht als nicht ersatzfähig angesehen, denn sie beruhen darauf, dass die Klägerin sich auf einen erkennbar aussichtslosen Prozess mit dem Käufer D. eingelassen hat, und können dem Beklagten deshalb nicht mehr zugerechnet werden. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, dass in Anbetracht der vom Käufer D. erhobenen Beanstandungen eine eingehende Untersuchung durch einen Fachmann unerlässlich war, so dass die Klägerin angesichts der bei einer solchen Untersuchung ohne weiteres erkennbaren Unfallschäden der vom Käufer D.	begehrten	Rückabwicklung	des
 Kaufvertrages unverzüglich hätte zustimmen müssen. Auch die zusätzlichen Kosten, die der Klägerin durch die außergerichtliche Geltendmachung der vorgenannten (unberechtigten) Ansprüche gegenüber dem Beklagten entstanden sind, sind nicht ersatzfähig.
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17	Ohne Erfolg bleibt die von der Revision erhobene Verfahrensrüge, das
 Berufungsgericht habe das Vorbringen der Klägerin zur Untersuchung des Fahrzeugs anlässlich der vom Käufer D. erhobenen Rügen übergangen, denn dieses Vorbringen ist angesichts der Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Unfallschäden bei der gebotenen Werkstattuntersuchung ohne weiteres zu erkennen waren, nicht erheblich. Auch mit der weiteren Rüge, das Berufungsgericht hätte gemäß § 139 ZPO auf die fehlende Ersatzfähigkeit (Zurechenbarkeit) der Kosten des aussichtslosen Prozesses gegen den Käufer D.
hinweisen müssen, dringt die Revision nicht durch. Eines derartigen Flin-weises bedurfte es schon deshalb nicht, weil der Beklagte diesen Gesichtspunkt in seiner Berufungsbegründung aufgegriffen und eingehend dargestellt hatte. Von einer weiteren Begründung zu den von der Klägerin erhobenen Verfahrensrügen sieht der Senat gemäß § 564 ZPO ab.
18	Nach	alledem	kann	das	Berufungsurteil	bezüglich	der	Entscheidung über
 die Kosten und den Anspruch auf Ersatz des an den Käufer D. zurückgezahlten Betrages von 19.421,56 € nebst Zinsen und darauf entfallender vorgerichtlicher Anwaltskosten (859,80 €) keinen Bestand haben; es ist daher insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die weitergehende Revision ist zurückzuweisen.
19	Der	Senat entscheidet in der Sache selbst, da es keiner weiteren Fest-
stellungen bedarf (§ 563 Abs. 3 ZPO). Der Klägerin steht aus § 437 Nr. 3, § 311a Abs. 2 Satz 1 BGB Zug-um-Zug gegen Rückgewähr des Fahrzeugs ein Anspruch auf Erstattung des an den Käufer D. auf den Kaufpreis zurückgezahlten Betrages von 19.421,56 € nebst Zinsen zu. Denn das der Klägerin als unfallfrei verkaufte Fahrzeug war mit Rücksicht auf den erlittenen und dem Beklagten bekannten Unfallschaden (Streifschaden) mit einem anfänglichen
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unbehebbaren Mangel behaftet; wegen dieses Mangels musste die Klägerin den vom Käufer D. erhaltenen Kaufpreis überwiegend zurückzahlen. Da das Rückabwicklungsbegehren des Käufers D. schon wegen dieses Unfallschadens begründet war, kommt es auf den weiteren Unfallschaden (Heckschaden) und die Frage, ob dieser dem Beklagten unbekannt war (§311a Abs. 2 Satz 2 BGB) nicht an. Die auf den Betrag von 19.241,56 € entfallenden vorgerichtlichen Anwaltskosten (859,80 € nebst Zinsen) sind als Rechtsverfolgungskosten ebenfalls ersatzfähig.
Ball	Dr.	Milger	Dr. Hessel
 Dr. Achilles
 Dr. Fetzer
 Vorinstanzen:
LG Marburg, Entscheidung vom 18.10.2010 - 7 O 124/09 -
OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 21.03.2012 - 15 U 258/10 -