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BGH · VIII ZR 116/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 116/72

b) Zur Frage der Verwirkung einer in einem Bierbezugsvertrag für den Fall der Schließung der Gastwirtschaft vereinbarten Vertragsstrafe bei Veräußerung des Grundstücks wegen drohenden Enteignungsverfahrens. 2. Auf die Revisionen der Beklagten und der Nebenintervenient in wird das angefochtene Urteil, soweit zu deren Nachteil erkannt ist, aufgehoben. Auf die Berufungen der Beklagten und der Nebenintervenientin wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 15. 3. Von den Kosten des gesamten Rechtsstreits tragen die Klägerin 3/4- und die Beklagten 1/4. Oktober 1954 gewährte ihnen die Brauerei Scm^ AG, die während des Rechtsstreits durch Verschmelzung von der Jetzigen Klägerin übernommen wurde, ein mit 4 % über dem Jeweiligen Landeszentralbankdiskontsatz, mindestens mit 6 % und höchstens mit 12 % zu verzinsendes, hypothekarisch gesichertes Darlehen von 20 000 DM, das durch einen Aufpreis von 10 DM auf Jeden bezogenen Hektoliter Bier zu tilgen war. Die Eheleute KSHHf verpflichteten sich ihrerseits, ihren gesamten Bedarf an Bier und alkoholfreien Getränken, soweit diese von der Brauerei hergestellt oder vertrieben wurden, bis zur Rückzahlung des Darlehens, mindestens aber bis zu dem 1. Bei Zuwiderhandlungen gegen ihre Vertragspflichten waren die Eheleute zur Zahlung einer sofort fälligen Vertragsstrafe von 15 % des Jeweiligen Bierpreises bis zu dem Ende der Bezugspflicht verpflichtet, wobei sich der der Brauerei entgangene Umsatz nach dem Durchschnittsumsatz der letzten beiden Jahre bemessen sollte. September 1958 gewährte die Brauerei den Eheleuten zu ähnlichen Bedingungen ein weiteres, ebenfalls dinglich gesichertes, mit 1 ^ über dem jeweiligen Landeszentralbanklombardsatz zu verzinsendes und mit einem Überpreis von 10 DM je Hektoliter zurückzuzahlendes Darlehen in Höhe von 4 000 DM; die Getränkebezugspflicht wurde - bei Erhöhung des jährlichen Mindestabsatzes auf 200 hl Bier -bis zu dem 1. Juli 1974 mit den Beklagten als Rechtsnachfolgern der Eheleute KBI^V zunächst einen Kauf-Vorvertrag über das Grundstück ab, in dem sie sich u.a. verpflichtete, die Beklagten vom Zeitpunkt der Inanspruchnahme an von allen Verpflichtungen, welche sich aus ihren vertraglichen Beziehungen zur Klägerin ergäben, freizustellen. Ende Oktober 1964 stellten die Beklagten den Wirtschaftsbetrieb und den Bierbezug bei der Brauerei ein und räumten das Grundstück am 1. Sie geht bei dieser Berechnung, die die Beklagten und die auf ihrer Seite als Neben-■ interveniertin beigetretene Bundesrepublik rechnerisch nicht angreifen, von einem durchschnittlichen Jahresbezug von ca. Hilfsweise verlangt sie - und zwar unter Bezugnahme auf ein von der Nebenintervenientin eingeholtes Gutachten des Dipl.-Kaufmanns über den ihr bei einer Ent- Sie seien daher im Oktober 1964 zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt gewesen, sofern nicht ohnehin durch die Inanspruchnahme des Grundstücks seitens der Nebenintervenientin die Geschäftsgrundlage der Bierlieferungsverträge weggefallen sei. Die Klägerin begehrt mit ihrer Anschlußrevision - und zwar unter Bezugnahme auf ihren in den Vorinstanzen gestellten Hilfsantrag - die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von weiteren 10 461,19 DM nebst 8 % Zinsen aus 7 296,61 DM seit dem 16. Für die restliche Laufzeit sei sie dagegen im Hinblick auf das geringe Verschulden der Beklagten und den Umstand, daß diese bei einer späteren Enteignung von der Verpflichtung zur Vertragsstrafe frei geworden wären -auf die Hälfte herabzusetzen. Eine höhere Vertragsstrafe könne die Klägerin auch im Hinblick auf das von ihr in Bezug genommene Gutachten vom 20. 1. Die Beklagten und die Nebenintervenientin vertreten im Revisionsverfahren in erster Linie die Ansicht, die Getränkebezugsverpflichtung sei - auch unabhängig von der Frage ihrer Dauer - von Anfang an sittenwidrig und damit gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig gewesen, so daß schon, aus diesem Grunde die Klägerin Vertragsstrafenansprüche aus ihr nicht herleiten könne. . die allgemeine Vertragsfreiheit auch langfristige Bierlieferungsverträge nicht grundsätzlich gegen die guten Sitten, - und zwar insbesondere dann nicht, wenn der Bindung des Gastwirts eine angemessene Gegenleistung der Brauerei gegenübersteht. Es verkennt nicht, daß die Rechtsvorgänger der Beklagten mit der Verpflichtung zu dem ausschließlichen Bierbezug bei der Brauerei auf lange Zeit eine sehr weitgehende Bindung eingegangen sind, und daß insbesondere die der Brauerei vorbehaltene Befugnis, bei hinzu, daß die Verzinsung der Darlehn für die Eheleute keineswegs günstig war, sie vielmehr imstreitig Jederzeit zu vergleichbaren Bedingungen einen Bankkredit hätten erhalten können, und daß das von der Klägerin eingegangene Risiko angesichts der hypothekarischen Belastung des Gaststättengrundstücks an rangsicherer Stelle als verhältnismäßig gering anzusehen ist. Andererseits berücksichtigt das Berufungsgericht zu Recht, daß die Gewährung eines aus damaliger Sicht nicht unerheblichen Darlehens von insgesamt 24 000 DM und die leihweise Überlassung erheblicher Teile des in der Gaststätte benötigten Inventars eine wesentliche Gegenleistung der Brauerei darstellten, und daß Insbesondere die für die Darlehensnehmer angenehme Tilgung durch-entsprechende Aufpreise je nach dem Umfang des Bierbezugs die sie treffenden Bindungen erträglicher machte. Zu Unrecht beruft sich die Revision der Beklagten auf das Senatsurteil vom 17. "Nachfolgerklausel 11 vie auch die Bestimmungen über die Rückforderungsbefugnis hinsichtlich des Darlehens bei Festhalten an der Bierbezugsverpflichtung sich mit den entsprechenden Klauseln im vorliegenden Fall weitgehend decken. tarbeschaffung zu erheblichen Kosten ersparte, waren die Bedingungen im vorliegenden Fall insofern günstiger für den Gastwirt, als sie ihm mit dem Aufpreis auf das jeweils abgenommene Bier die Tilgung erleichterten und zudem die Beendigung der Bezugspflicht nicht noch zusätzlich von einer Gesamtmindestabnahme abhängig machten. Oktober 1973 (aaO) zugrunde liegenden Fall - von vornherein so erheblich unter dem tatsächlichen Durchschnittsumsatz, daß eine Beeinträchtigung durch diese Bestimmung bei normaler Entwicklung nicht ernsthaft zu befürchten war. Zutreffend sieht dabei das Berufungsgericht die beiden Darlehensverträge als Einheit an und geht von einer insgesamt 24-jährigen Bindung der Beklagten aus. Berücksichtigt man neben den vorstehend zur Frage der Sittenwidrigkeit angestell-ten Erwägungen, daß die Eheleute KflHB ihren gesamten Bierbedarf bei der Brauerei decken mußten, also nicht einmal in geringem Umfang Spezialbier einer anderen Brauerei führen durften, daß sie die Gaststätte vorwiegend als Bierwirtschaft zu führen hatten und mithin nur in begrenztem Maße einem etwa geänderten Publikumsgeschmack anpassen konnten, daß sie bei einer ihnen geboten- erscheinenden Verkleinerung des Betriebes wegen des damit verbundenen Umsatzrückganges eine alsbaldige Rückforderung der ihnen zudem nur zu einem verhältnismäßig ungünstigen Zinssatz gewährten Darlehen befürchten mußten, und daß schließlich der Senat bei einer nur 50 %igen Bezugsverpflichtung eine Laufzeit von 20 Jahren als das äußerstenfalls gerade noch Zulässige bezeichnet hat (Senätsurteil vom 7. Oktober 1970 - VIII ZR 202/68 aaO), so erscheint eine Laufzeit von insgesamt 16 Jahren, also bis zu dem Die darüber hinaus von den Beklagten und der Nebenintervenientin vertretene Ansicht, die Beklagten hätten im Hinblick auf das ihnen sonst drohende Enteignung sver fahren die Getränkebezugsverpflichtung Ende Oktober 1964 aus wichtigem. Grunde kündigen können, damit auch den Bierbezug einstellen und das Grundstück ohne gleichzeitige Übernahme der Bezugspflicht an die Nebenintervenientin veräußern dürfen, geht fehl. WM 1969, 249 = NJW 1969» 461) für einen in tatsächlicher Hinsicht ähnlich gelagerten Fall ausgeführt hat, bemessen sich die Rechtsbeziehungen zwischen einem Gastwirt, der zur Vermeidung einer sonst drohenden Enteignung sein GastStättengrundstück an eine öffentlich-rechtliche Körperschaft verkauft, und der Brauerei, die hinsichtlich der Gaststätte ein Bierlieferungsrecht hat, ausschließlich nach privat-rechtlichen Grundsätzen; verkauft der Gastwirt das Grundstück und wird dadurch eine weitere Bierabnahme unmöglich, so muß er sich dies der Brauerei gegenüber als schuldhafte Vertragsverletzung zurechnen lassen, die grundsätzlich eine Verwirkung der Vertragsstrafe zur Folge hat. Ein Verkauf • kann aber für den Grundstückseigentümer dann eine Vertragsstrafe zur Folge haben, wenn er - wie hier - einem Dritten gegenüber unkündbar im Hinblick auf das Grundstück zu einer dauernden Leistung verpflichtet ist. 4. Allerdings war der Umstand, daß das Gaststättengrundstück später ohnehin enteignet worden wäre und daher auch bei Vertragstreue der Beklagten die durch die Vertragsstrafe gesicherten Ansprüche der Brauerei gegen sie entfallen wären, bei der Herabsetzung der Vertragsstrafe gemäß § 343 BGB zu berücksichtigen (Senatsurteil Das hat das Berufungsgericht nicht verkannt* Die von ihm vorge-nomraene, im tatrichterlichen Ermessen liegende und daher vom Senat nur beschränkt nachprüfbare Herabsetzung der vereinbarten Vertragsstrafe (BGH Urteil vom 15. Oktober 1954 die Vertragsstrafe mit Schließung der Gaststätte für die noch offene Laufzeit einheitlich und insgesamt verwirkt war, bei der Herabsetzung der Strafe von einem hypothetischen Geschehensablauf ausging und. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Beklagten, von denen einige bis September 1965 das Gebäude selbst, noch bewohnten, trotz der fortschreitenden Bauarbeiten nicht in der Lage gewesen sein sollten, die Gastwirtschaft - wenn auch gegebenenfalls für einen nunmehr veränderten Personenkreis - bis zu diesem Zeitpunkt offenzuhalten. Entgegen der Ansicht der Nebenintervenientin war das Berufungsgericht insbesondere nicht gehalten, diesen Teil der Strafe ersatzlos zu streichen; denn die Vertragsstrafe war insgesamt bereits mit der schuldhaften Vertragsverletzung im Oktober 1964 verwirkt, während der vermutliche spätere Geschehensablauf lediglich einen Anhalt dafür geben konnte, das Verschulden der Beklagten von vornherein in einem milderen Licht erscheinen zu lassen, c) Zu Unrecht meint die Klägerin, ihr müsse bei einer Herabsetzung der Vertragsstrafe jedenfalls der Betrag von 36 109 DM verbleiben, der ihr ausweislich des von der Nebenintervenientin eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Jung vom 20, April 1964 bei einer Enteignung des Grundstücks als Entschädigung für ihren "Wirtschaftsschaden" zugestanden hätte. Es bedarf hier keiner weiteren Prüfung der in beiden Vorinstanzen umstrittenen Frage, ob überhaupt und gegebenenfalls in welcher Höhe der Klägerin bei einer Enteignung des Gastsstättengrundstücks ein eigener Entschädigungsanspruch zugestanden hätte. Es kann auch offen bleiben, ob in einem Fall wie dem vorliegenden eine Herabsetzung der Vertragsstrafe gemäß § 343 BGB unter den Betrag, den die Brauerei bei vertragsgemäßem Verhalten des Gastwirts als Enteignungsentschädigung erhalten hätte, zulässig wäre. Denn die Klägerin hat im Berufungsrechtszug auf ausdrückliche Frage durch das Gericht selbst nicht behauptet, daß ihr unter enteignungsrechtlichen Gesichtspunkten ein höherer Anspruch als die ihr vom Landgericht in Höhe von 28 812,39 DM zuerkannte Vertragsstrafe zugestanden hätte (BU S. Oktober 1970) bemißt und lediglich dieser Zeitraum auch einer etwaigen Enteignungsentschädigung zugrundezulegen wäre, so erhält die Klägerin mit der ihr zuerkannten Vertragsstrafe in Höhe von 13 263,09 DM (siehe dazu unten unter III) jedenfalls nicht weniger, als ihr nach ihrer eigenen Darstellung als Enteignungsentschädigung für den gleichen Zeitraum von 6 Jahren zugestanden hätte. Auch insoweit läßt daher die vom Berufungsgericht vorgenommene Herabsetzung der Vertragsstrafe einen Rechtsfehler nicht erkennen.

Zitierte Normen: § 138 BGB § 92 ZPO
GrundstückNebenintervenientinBerufungsgerichtFallKlägerinEheleuteBrauereiVertragsstrafe

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BGB §§ 138 Bb, 339«, 343
a)	Zur Frage der Sittenwidrigkeit eines Bierbezugsvertrages, der während seiner Laufzeit verlängert worden ist,
b)	Zur Frage der Verwirkung einer in einem Bierbezugsvertrag für den Fall der Schließung der Gastwirtschaft vereinbarten Vertragsstrafe bei Veräußerung des Grundstücks wegen drohenden Enteignungsverfahrens.
BGH, ürt.
zugestellt am 16./17. Sept.1974 - VIII ZR 116/72
OLG Karlsruhe LG Karlsruhe
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Till ZR 116/72 URTEIL
An Verkündungs Statt zugestellt:
den Beklagten
 am 17. September 1974,
der Nebenintervenientin am 16.' September 1974,
der Klägerin
 am 16. September 1974
S c h e i b 1 , Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
1.	Ludwig K
2.	Willi K___________________
3.	Else Z	in
4.	Eheleute Wolfgang und Erika S Gütergemeinschaft lebend in Wl
3. Wolfgang F	in
6. dessen Ehefrau Rosel F
Beklagte, Revisionskläger und Anschluß revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof .Dr.Dr.I~1
und Prof. Dr.
Nebenintervenientin der Beklagten:
Bundesrepublik Deutschland, Bundesstraßenverwaltu diese vertreten durch den Leiter der Straßenverwaltung Rhein-land/Pfalz in Koblenz, BaflMMstraße M,
Prozeßbevollmächtigter:
Revisionsklägerin und Anschluß revis ionsbeklagte,
 Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die M a	Aktien-B
MaiM»	Mi
 Klägerin, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. B
in
2
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat mit Zustimmung der Parteien im schriftlichen Verfahren unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Haidinger und der Richter** Claßen, Braxmaier, Dr. Hiddemann und Hofftoann
 für Recht erkannt:
1.	Die Revision der Klägerin gegen das. Urteil des .
2.	Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. April 1972 wird zurückgewiesen.
2.	Auf die Revisionen der Beklagten und der Nebenintervenient in wird das angefochtene Urteil, soweit zu deren Nachteil erkannt ist, aufgehoben.
Auf die Berufungen der Beklagten und der Nebenintervenientin wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 15. Januar 1971 abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 18 833,59 DM nebst 8 % Zinsen aus 13 263,09 DM seit dem 16. Dezember 197Ö zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.	Von den Kosten des gesamten Rechtsstreits tragen die Klägerin 3/4- und die Beklagten 1/4. Von den Kosten der Nebenintervention tragen die Klägerin 3/4 und die Nebenintervenientin 1/4.
Von Rechts wegen
 Ta frhestand:
Die Eheleute KfllHBt, deren Erben die Beklagten sind, betrieben in	den ihnen gehörenden Gasthof
 Hof”. Mit Darlehensvertrag vom 11. Oktober 1954 gewährte ihnen die Brauerei Scm^ AG, die während des Rechtsstreits durch Verschmelzung von der Jetzigen Klägerin übernommen wurde, ein mit 4 % über dem Jeweiligen Landeszentralbankdiskontsatz, mindestens mit 6 % und höchstens mit 12 % zu verzinsendes, hypothekarisch gesichertes Darlehen von 20 000 DM, das durch einen Aufpreis von 10 DM auf Jeden bezogenen Hektoliter Bier zu tilgen war. Die Eheleute KSHHf verpflichteten sich ihrerseits, ihren gesamten Bedarf an Bier und alkoholfreien Getränken, soweit diese von der Brauerei hergestellt oder vertrieben wurden, bis zur Rückzahlung des Darlehens, mindestens aber bis zu dem 1. November 1974 bei dieser zu beziehen. Sie hatten die Gaststätte vorwiegend als Bierwirtschaft zu führen, durften den Wirtschaftsbetrieb weder endgültig noch vorübergehend einstellen und hatten im Falle eines Verkaufs während der Vertragsdauer dafür einzustehen, daß der Käufer in alle Vertragspflichten ein trat. Die Brauerei konnte das Darlehen erstmals zu dem 1. November 1974 kündigen, war Jedoch aus einer Reihe von Gründen - insbesondere wenn die Darlehensnehmer ihre Vertragspflichten verletzten oder wenn der Jahresbierbedarf unter 150 hl sank - zur vorzeitigen Rückforderung unter Fortbestand der Getränkebezugspflicht berechtigt.
Bei Zuwiderhandlungen gegen ihre Vertragspflichten waren die Eheleute	zur	Zahlung einer sofort fälligen
 Vertragsstrafe von 15 % des Jeweiligen Bierpreises bis zu dem Ende der Bezugspflicht verpflichtet, wobei sich der der Brauerei entgangene Umsatz nach dem Durchschnittsumsatz der letzten beiden Jahre bemessen sollte.
Mit Vertrag vom 19. September 1958 gewährte die Brauerei den Eheleuten	zu	ähnlichen	Bedingungen
 ein weiteres, ebenfalls dinglich gesichertes, mit 1 ^ über dem jeweiligen Landeszentralbanklombardsatz zu verzinsendes und mit einem Überpreis von 10 DM je Hektoliter zurückzuzahlendes Darlehen in Höhe von 4 000 DM; die Getränkebezugspflicht wurde - bei Erhöhung des jährlichen Mindestabsatzes auf 200 hl Bier -bis zu dem 1. November 1978 verlängert. Außerdem stellte die Brauerei im Laufe der Zeit den Eheleuten in größerem Umfang Gaststätteninventar leihweise zur Verfügung. Alkoholfreie Getränke wurden unstreitig während der Vertragszeit von der Brauerei weder hergestellt noch vertrieben.
Im Jahre 1964 benötigte die Bundesrepublik das Gaststättengrundstück zu dem Bau der Rheinbrückenrampe in MaMBSi. Sie schloß am 6. Juli 1974 mit den Beklagten als Rechtsnachfolgern der Eheleute KBI^V zunächst einen Kauf-Vorvertrag über das Grundstück ab, in dem sie sich u.a. verpflichtete, die Beklagten vom Zeitpunkt der Inanspruchnahme an von allen Verpflichtungen, welche sich aus ihren vertraglichen Beziehungen zur Klägerin ergäben, freizustellen. Im Kaufvertrag vom 15. Mai 1965 wurde der Kaufpreis zunächst auf 430 000 DM festgesetzt und am 24. November 1969 in einem Rechtsstreit zwischen der Bundesrepublik und den Beklagten vergleichsweise auf 415 000 DM ermäßigt. Ende Oktober 1964 stellten die Beklagten den Wirtschaftsbetrieb und den Bierbezug bei der Brauerei ein und räumten das Grundstück am 1. September 1965, nachdem das zuständige Straßenbauamt wegen des Fortschritts der Bauarbeiten am
 
2. Juli 1965 die Einleitung eines förmlichen Besitzeinweisungsverfahrens beantragt hatte.
Auf Grund dieses SachvErhalts hat die Brauerei die Beklagten auf Zahlung einer Vertragsstrafe für die restliche Laufzeit der Bierbezugsverpflichtung (1. November 1964 bis 31. Oktober 1978) in Höhe von 54 387,48 DM nebst 8# Zinsen seit dem 16.September965 in Anspruch genommen. Sie geht bei dieser Berechnung, die die Beklagten und die auf ihrer Seite als Neben-■ interveniertin beigetretene Bundesrepublik rechnerisch nicht angreifen, von einem durchschnittlichen Jahresbezug von ca. 290 hl Bier und einem Brauereipreis von 88 DM (Faßbier) bzw...102 DM (Flaschenbier) je hl aus. Hilfsweise verlangt sie - und zwar unter Bezugnahme auf ein von der Nebenintervenientin eingeholtes Gutachten des Dipl.-Kaufmanns	über den ihr bei einer Ent-
eignung des Grundstücks entstehenden Wirtschaftsschaden - einen Betrag von 36 109 DM zuzüglich aufgelaufener Zinsen, insgesamt 51 374,78 DM. Die Beklagten und die Nebenintervenientin halten einen Vertragsstrafe^-anspruph für unbegründet, zu demindest aber in der geltend gemachten Hohe für übersetzt. Die Bierbezugsverpflichtung sei von vornherein sittenwidrig gewesen, jedenfalls aber übermäßig lang. Überdies fehle es an einer schuldhaften Verletzung der Bierbezugspflicht, da die Beklagten das Grundstück lediglich veräußert hätten, um eine ihnen sonst drohende Enteignung abzuwenden. Sie seien daher im Oktober 1964 zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt gewesen, sofern nicht ohnehin durch die Inanspruchnahme des Grundstücks seitens der Nebenintervenientin die Geschäftsgrundlage der Bierlieferungsverträge weggefallen sei.
* (5
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 40 913*59 DM nebst 8 % Zinsen aus 28 812,39 DM seit dem 16. Dezember 1970 stattgegeben. Die von beiden Parteien sowie von der Nebenintervenientin eingelegten Berufungen blieben im wesentlichen ohne Erfolg. Mit ihren Revisionen erstreben die Beklagten und die Nebenintervenientin weiterhin die Abweisung der Klage in vollem Umfang. Die Klägerin begehrt mit ihrer Anschlußrevision - und zwar unter Bezugnahme auf ihren in den Vorinstanzen gestellten Hilfsantrag - die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von weiteren 10 461,19 DM nebst 8 % Zinsen aus 7 296,61 DM seit dem 16. Dezember 1970.
Entscheidunesgründe:
I.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Bierbezugsverpflichtung und damit auch das Vertragsstrafeversprechen - insbesondere im Hinblick auf die erheblichen Gegenleistungen der Brauerei und die den Eheleuten	eingeräumte	günstige Zahlungsweise -
weder insgesamt noch hinsichtlich der Laufzeit von 24 Jahren gegen die guten Sitten verstoßen. Die Beklagten hätten dadurch, daß sie ohne Weitergabe der Bierbezugsverpflichtung das Grundstück freiwillig an die Nebenintervenientin veräußert hätten, schuldhaft ihre Verpflichtungen aus den Darlehensverträgen verletzt; der Umstand, daß das Grundstück andernfalls im Wege der Enteignung in Anspruch genommen worden
 
wäre, habe ihnen kein Recht zur fristlosen Kündigung der Getränkebezugsverpflichtung gegeben. Bis zu dem 1, Sep- ■ tember 1965 - dem Zeitpunkt, zu dem sie sich im Besitzeinweisungsverfahren zur Räumung verpflichtet hätten -sei daher die Vertragsstrafe in voller Höhe verwirkt.
Für die restliche Laufzeit sei sie dagegen im Hinblick auf das geringe Verschulden der Beklagten und den Umstand, daß diese bei einer späteren Enteignung von der Verpflichtung zur Vertragsstrafe frei geworden wären -auf die Hälfte herabzusetzen. Eine höhere Vertragsstrafe könne die Klägerin auch im Hinblick auf das von ihr in Bezug genommene Gutachten	vom	20.	April 1964
schon deswegen nicht verlangen,* weil sie trotz ausdrücklichen Befragens selbst nicht behauptet habe, daß sie im Falle einer Enteignung eine entsprechende oder höhere Entschädigung von der Nebenintervenientin erhalten hätte.
II.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten nicht in allen Punkten einer rechtlichen Nachprüfung stand.
1.	Die Beklagten und die Nebenintervenientin vertreten im Revisionsverfahren in erster Linie die Ansicht, die Getränkebezugsverpflichtung sei - auch unabhängig von der Frage ihrer Dauer - von Anfang an sittenwidrig und damit gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig gewesen, so daß schon, aus diesem Grunde die Klägerin Vertragsstrafenansprüche aus ihr nicht herleiten könne. Insoweit lassen jedoch die Ausführungen des Berufungsgerichts einen Rechtsfehler nicht erkennen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats verstoßen im Hinblick auf
  .
die allgemeine Vertragsfreiheit auch langfristige Bierlieferungsverträge nicht grundsätzlich gegen die guten Sitten, - und zwar insbesondere dann nicht, wenn der Bindung des Gastwirts eine angemessene Gegenleistung der Brauerei gegenübersteht. Eine Sittenwidrigkeit liegt vielmehr erst dann vor, wenn durch die Ausschließlichkeitsbindung und ihre Ausgestaltung im Einzelfall die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit und Selbständigkeit des Gastwirts in unvertretbarer Weise eingeengt werden und er dadurch in eine mit den Anschauungen des redlichen geschäftlichen Verkehrs nicht mehr zu vereinbarende Abhängigkeit zur Brauerei gerät (Senatsurteil vom 17. Oktober 1973 - VIII ZR 91/72 « WM 1973, 1360; vgl. auch Senatsurteil vom 14. Juni 1972 - VIII ZR 14/71 * WM 1972, 1224 » NJW 1972, 1459 mit weiteren Nachweisen), Je größer die Gegenleistungen der Brauerei sind, desto einschneidender können im Einzelfall die Bindungen sein, die der Gastwirt im Interesse einer sachgerechten Risikobegrenzung auf seiten der Brauerei noch hinnehmen muß. Die Entscheidung über die Sittenwidrigkeit von Bierlieferungsverträgen Ist mithin weitgehend Sache tatrichterlicher Würdigung, die im Revisionsrechtszug nur beschränkt nachprüfbar ist (RGZ 152, 251, 253; Senatsurteil vom 17. Oktober 1973 - VIII ZR 91/72 aaO).
Das Berufungsgericht trägt, soweit es die Sittenwidrigkeit verneint, den vorgenannten Grundsätzen Rechnung. Es verkennt nicht, daß die Rechtsvorgänger der Beklagten mit der Verpflichtung zu dem ausschließlichen Bierbezug bei der Brauerei auf lange Zeit eine sehr weitgehende Bindung eingegangen sind, und daß insbesondere die der Brauerei vorbehaltene Befugnis, bei
 
Vertragsverstößen und bei Verschlechterung der Vermögenslage die gewährten Darlehen bei Portdauer der Bierabnahmepflicht sofort zurückfordern zu können, für die Eheleute
 Klöffer eine erhebliche Belastung darstellten. Es kommt
♦
hinzu, daß die Verzinsung der Darlehn für die Eheleute keineswegs günstig war, sie vielmehr imstreitig Jederzeit zu vergleichbaren Bedingungen einen Bankkredit hätten erhalten können, und daß das von der Klägerin eingegangene Risiko angesichts der hypothekarischen Belastung des Gaststättengrundstücks an rangsicherer Stelle als verhältnismäßig gering anzusehen ist. Andererseits berücksichtigt das Berufungsgericht zu Recht, daß die Gewährung eines aus damaliger Sicht nicht unerheblichen Darlehens von insgesamt 24 000 DM und die leihweise Überlassung erheblicher Teile des in der Gaststätte benötigten Inventars eine wesentliche Gegenleistung der Brauerei darstellten, und daß Insbesondere die für die Darlehensnehmer angenehme Tilgung durch-entsprechende Aufpreise je nach dem Umfang des Bierbezugs die sie treffenden Bindungen erträglicher machte. Die sorgfältige und umfassende Abwägung durch das Berufungsgericht läßt jedenfalls im Ergebnis einen Rechtsfehler nicht erkennen. Ersichtlich haben auch die Eheleute K0HB bzw. die Beklagten bis zu dem hier in Rede stehenden Streit die reibungslos verlaufenen Geschäftsbeziehungen zur Brauerei nicht als unzu demutbar belastend empfunden.
Zu Unrecht beruft sich die Revision der Beklagten auf das Senatsurteil vom 17. Oktober 1973 (VIII ZR 91/72 aaO), in dem in einem vergleichbaren Fall die Sittenwidrigkeit bejaht worden sei. Richtig ist allerdings, daß die im vorgenannten Urteil vom Senat als besonders
 
drückend und bedenklich herousgestellte sog. "Nachfolgerklausel 11 vie auch die Bestimmungen über die Rückforderungsbefugnis hinsichtlich des Darlehens bei Festhalten an der Bierbezugsverpflichtung sich mit den entsprechenden Klauseln im vorliegenden Fall weitgehend decken. Die dort vom Senat gegen derartige Vertragsbestimmungen geäußerten grundsätzlichen Bedenken gelten auch hier. Die Revision verkennt jedoch, daß im Übrigen beide Fälle nicht vergleichbar sind. Abgesehen von der zusätzlichen Inventargestellung, die den Eheleuten	weitgehend eine eigene Inven-
tarbeschaffung zu erheblichen Kosten ersparte, waren die Bedingungen im vorliegenden Fall insofern günstiger für den Gastwirt, als sie ihm mit dem Aufpreis auf das jeweils abgenommene Bier die Tilgung erleichterten und zudem die Beendigung der Bezugspflicht nicht noch zusätzlich von einer Gesamtmindestabnahme abhängig machten. Soweit die Verträge vom 11. Oktober 195A und 19. September 1958 eine vorzeitige Rückforderung des Darlehens bei Absinken des Jahresumsatzes unter 150 bzw. 200 hl vorsahen, lagen diese Mindestgrenzen - anders als in dem der Entscheidung vom 17. Oktober 1973 (aaO) zugrunde liegenden Fall - von vornherein so erheblich unter dem tatsächlichen Durchschnittsumsatz, daß eine Beeinträchtigung durch diese Bestimmung bei normaler Entwicklung nicht ernsthaft zu befürchten war.
2.	Eine andere Frage ist es, ob gegen die Getränkebezugspflicht allein wegen ihrer Dauer rechtliche Bedenken bestehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats geht eine 20-jährige Bezugspflicht grundsätzlich bis an die äußerste Grenze des in einem Einzelfall gerade noch Zulässigen (Senatsurteil vom 7. Oktober 1970
11
- VIII ZR 202/68 = WM 1970, 140? = NJW 1970, 2243). Bindungen eines Gastwirts, die diesen Zeitraum von
20 Jahren übersteigen, sind allein schon wegen ihrer
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übermäßig langen Dauer in jedem Fall geeignet, seine wirtschaftliche Bewegungsfreiheit in unzu demutbarer Weise einzuengen; sie verstoßen damit gegen die, guten Sitten (Senatsurteile vom 14. Juni 1972 - VIII ZR 14/71 aaO und vom 31. Januar 1973 - VIII ZR 131/71 = WM 1973, 357). Zutreffend sieht dabei das Berufungsgericht die beiden Darlehensverträge als Einheit an und geht von einer insgesamt 24-jährigen Bindung der Beklagten aus.
Es bedarf hier keiner grundsätzlichen Prüfung der Frage, wie derartige Anschluß- bzw. Verlängerungsverträge hinsichtlich der zulässigen Vertragsdauer zu bewerten sind, und ob und. in welchem Umfang eine Brauerei berechtigt ist, im Interesse einer vorausschauenden Absatzplanung bereits längere Zeit vor Auslaufen der Bezugspflicht diese zu verlängern und damit einen nahtlosen Übergang sicherzustellen. Im vorliegenden Fall hatte die Brauerei bereits nach 4 Jahren eine Verlängerung vereinbart, die sich erst nach Ablauf von 16 Jahren auswirken konnte. Gerade in solchen Fällen, in denen der Gastwirt infolge seiner langfristigen Bindung gar nicht, in der Lage ist, sich mit Kreditwünschen erfolgreich an eine andere Brauerei zu wenden, er also insoweit ohnehin besonders stark von der Vertragsbrauerei abhängig ist, erscheint eine einheitliche Bewertung der Einzelverträge hinsichtlich der höchstzulässigen Vertragsdauer geboten.
Der Umstand, daß im vorliegenden Fall eine 24-jähri ge Bindung in jedem Fall sittenwidrig war, schließt jedoch nicht aus, daß in entsprechender Anwendung des
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§139 BGB der im übrigen inhaltlich nicht zu beanstandende Vertrag mit einer kürzeren, unter Berücksichtigung der beiderseits erbrachten und noch zu erbringenden Leistungen noch als angemessen anzusehenden Laufzeit aufrechtgehalten wird (Senatsurteil vom 31. Januar 1973 - VIII ZR 131/71 aaO mit weiteren Nachweisen). Die insoweit gebotene Abwägung und Würdigung ist in aller Regel Sache des Tatrichters. Im vorliegenden Pall ist jedoch eine weitere Sachaufklärung zu diesem Punkt nicht erforder-. lieh. Das Berufungsgericht hat die wesentlichen, hier in Betracht kommenden Gesichtspunkte -wenn auch teilweise in anderem Zusammenhang - im Hinblick auf die Angemessenheit der. beiderseits Übernommenen Rechte und Pflichten gewürdigt. Bei dieser besonderen Sachlage kann der Senat diese Frage selbst entscheiden. Berücksichtigt man neben den vorstehend zur Frage der Sittenwidrigkeit angestell-ten Erwägungen, daß die Eheleute KflHB ihren gesamten Bierbedarf bei der Brauerei decken mußten, also nicht einmal in geringem Umfang Spezialbier einer anderen Brauerei führen durften, daß sie die Gaststätte vorwiegend als Bierwirtschaft zu führen hatten und mithin nur in begrenztem Maße einem etwa geänderten Publikumsgeschmack anpassen konnten, daß sie bei einer ihnen geboten- erscheinenden Verkleinerung des Betriebes wegen des damit verbundenen Umsatzrückganges eine alsbaldige Rückforderung der ihnen zudem nur zu einem verhältnismäßig ungünstigen Zinssatz gewährten Darlehen befürchten mußten, und daß schließlich der Senat bei einer nur 50 %igen Bezugsverpflichtung eine Laufzeit von 20 Jahren als das äußerstenfalls gerade noch Zulässige bezeichnet hat (Senätsurteil vom 7. Oktober 1970 - VIII ZR 202/68 aaO), so erscheint eine Laufzeit von insgesamt 16 Jahren, also bis zu dem
31. Oktober 1970 gerade noch vertretbar. Anhaltspunkte dafür, daß die Vertragspartner diese Verträge mit einer solchen kürzeren Laufzeit nicht abgeschlossen, vielmehr dann von einem Vertragsabschluß überhaupt abgesehen hätten, sind nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hätte daher die Vertragsstrafe nur für den Zeitraum vom 1. November 1964 (Einstellung des Bierbezuges) bis zu dem 31. Oktober 1970, .also für insgesamt 6 Jahre als verwirkt ansehen dürfen.
3.	Die darüber hinaus von den Beklagten und der Nebenintervenientin vertretene Ansicht, die Beklagten hätten im Hinblick auf das ihnen sonst drohende Enteignung sver fahren die Getränkebezugsverpflichtung Ende Oktober 1964 aus wichtigem. Grunde kündigen können, damit auch den Bierbezug einstellen und das Grundstück ohne gleichzeitige Übernahme der Bezugspflicht an die Nebenintervenientin veräußern dürfen, geht fehl. Die Eheleute	hatten	sich	in	beiden	Darlehensver-
trägen ausdrücklich für den Fall der Einstellung des Wirtschaftsbetriebes und der unterbliebenen Weitergabe der BezugsVerpflichtung an einen Grundstücks-käufer einer Vertragsstrafe unterworfen. Wie der Senat im Urteil vom 27. November 1968 (VIII ZR 9/67 ® .
 WM 1969, 249 = NJW 1969» 461) für einen in tatsächlicher Hinsicht ähnlich gelagerten Fall ausgeführt hat, bemessen sich die Rechtsbeziehungen zwischen einem Gastwirt, der zur Vermeidung einer sonst drohenden Enteignung sein GastStättengrundstück an eine öffentlich-rechtliche Körperschaft verkauft, und der Brauerei, die hinsichtlich der Gaststätte ein Bierlieferungsrecht hat, ausschließlich nach privat-rechtlichen Grundsätzen;
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verkauft der Gastwirt das Grundstück und wird dadurch eine weitere Bierabnahme unmöglich, so muß er sich dies der Brauerei gegenüber als schuldhafte Vertragsverletzung zurechnen lassen, die grundsätzlich eine Verwirkung der Vertragsstrafe zur Folge hat. An dieser Rechtsprechung hält der Senat trotz der gelegentlich im Schrifttum geäußerten Kritik (vgl; Hönn, NJW 1969, 788) fest. Es ist zwar richtig, daß bei sonst drohender Enteignung die vorherige privatrechtliche Veräußerung an den Bedarfsträger nicht nur den Interessen des Grundstückseigentümers selbst, sondern auch denen der Allgemeinheit an einer raschen Bereitstellung des für öffentliche Zwecke benötigten Grundstücks entsprechen kann. Ein Verkauf • kann aber für den Grundstückseigentümer dann eine Vertragsstrafe zur Folge haben, wenn er - wie hier - einem Dritten gegenüber unkündbar im Hinblick auf das Grundstück zu einer dauernden Leistung verpflichtet ist. Gelingt es ihm in einem solchen Fall nicht, mit Billigung des Gläubigers den Käufer zu dem Eintritt in das bestehende Vertragsverhältnis zu veranlassen, so muß er von einem Verkauf und.der Schließung der Gaststätte zunächst Abstand nehmen, die Einleitung des Enteignungsverfahrens abwarten und damit dem Gläubiger zu demindest Gelegenheit geben, seine etwaigen Ansprüche im Enteignungsverfahren geltend zu machen.
4.	Allerdings war der Umstand, daß das Gaststättengrundstück später ohnehin enteignet worden wäre und daher auch bei Vertragstreue der Beklagten die durch die Vertragsstrafe gesicherten Ansprüche der Brauerei gegen sie entfallen wären, bei der Herabsetzung der Vertragsstrafe gemäß § 343 BGB zu berücksichtigen (Senatsurteil
 
 vom 27. November 1968 - VIII ZR 9/67 aaO). Das hat das Berufungsgericht nicht verkannt* Die von ihm vorge-nomraene, im tatrichterlichen Ermessen liegende und daher vom Senat nur beschränkt nachprüfbare Herabsetzung der vereinbarten Vertragsstrafe (BGH Urteil vom 15. März 1953 - I ZR 136/72 « LM BGB § 339 Nr. 2) läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen und trägt insbesondere den im Senatsurteil vom 27. November 1968 (aaO) aufgestellten Bewertungsmaßstäben Rechnung. Dabei entspricht es der hier gegebenen besonderen Sachlage, daß das Berufungsgericht, obwohl nach § 15 des Vertrages vom 11. Oktober 1954 die Vertragsstrafe mit Schließung der Gaststätte für die noch offene Laufzeit einheitlich und insgesamt verwirkt war, bei der Herabsetzung der Strafe von einem hypothetischen Geschehensablauf ausging und. die einzelnen Zeitabschnitte unterschiedlich würdigte.
a)	Ohne-Rechtsfehler hat das Berufungsgericht dabei für den Zeitraum vom 1. November 1964 bis zu dem
1. September 1965 eine Herabsetzung abgelehnt. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Beklagten, von denen einige bis September 1965 das Gebäude selbst, noch bewohnten, trotz der fortschreitenden Bauarbeiten nicht in der Lage gewesen sein sollten, die Gastwirtschaft - wenn auch gegebenenfalls für einen nunmehr veränderten Personenkreis - bis zu diesem Zeitpunkt offenzuhalten.
b)	Dem Umstand, daß nach dem 1. September 1965 vermutlich ein Ausschank nicht mehr möglich gewesen wäre, hat das Berufungsgericht dadurch Rechnung getragen, daß es deaauf die restliche Laufzeit entfallenden
 
Teil der VprtrngSstrnfe uro die Hälfte herabgesetzt hat,
 Avich das läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Entgegen der Ansicht der Nebenintervenientin war das Berufungsgericht insbesondere nicht gehalten, diesen Teil der Strafe ersatzlos zu streichen; denn die Vertragsstrafe war insgesamt bereits mit der schuldhaften Vertragsverletzung im Oktober 1964 verwirkt, während der vermutliche spätere Geschehensablauf lediglich einen Anhalt dafür geben konnte, das Verschulden der Beklagten von vornherein in einem milderen Licht erscheinen zu lassen,
c)	Zu Unrecht meint die Klägerin, ihr müsse bei einer Herabsetzung der Vertragsstrafe jedenfalls der Betrag von 36 109 DM verbleiben, der ihr ausweislich des von der Nebenintervenientin eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Jung vom 20, April 1964 bei einer Enteignung des Grundstücks als Entschädigung für ihren "Wirtschaftsschaden" zugestanden hätte. Es bedarf hier keiner weiteren Prüfung der in beiden Vorinstanzen umstrittenen Frage, ob überhaupt und gegebenenfalls in welcher Höhe der Klägerin bei einer Enteignung des Gastsstättengrundstücks ein eigener Entschädigungsanspruch zugestanden hätte. Es kann auch offen bleiben, ob in einem Fall wie dem vorliegenden eine Herabsetzung der Vertragsstrafe gemäß § 343 BGB unter den Betrag, den die Brauerei bei vertragsgemäßem Verhalten des Gastwirts als Enteignungsentschädigung erhalten hätte, zulässig wäre. Denn die Klägerin hat im Berufungsrechtszug auf ausdrückliche Frage durch das Gericht selbst nicht behauptet, daß ihr unter enteignungsrechtlichen Gesichtspunkten ein höherer Anspruch als die ihr vom Landgericht in Höhe von 28 812,39 DM zuerkannte Vertragsstrafe zugestanden hätte (BU S. 20f.22). An dieser Erklärung muß
 sie sich festhalten lassen. Berücksichtigt man, daß das Landgericht bei der Berechnung der Vertragsstrafe von einer restlichen Laufzeit des Bierlieferungsverträges von 14 Jahren (1. November 1964 bis 31. Oktober 1978) ausgegangen ist, tatsächlich aber - wie oben dargelegt -die Vertragsstrafe sich nach einer Restlaufzeit von nur 6 Jahren (l. November 1964 bis 31. Oktober 1970) bemißt und lediglich dieser Zeitraum auch einer etwaigen Enteignungsentschädigung zugrundezulegen wäre, so erhält die Klägerin mit der ihr zuerkannten Vertragsstrafe in Höhe von 13 263,09 DM (siehe dazu unten unter III) jedenfalls nicht weniger, als ihr nach ihrer eigenen Darstellung als Enteignungsentschädigung für den gleichen Zeitraum von 6 Jahren zugestanden hätte. Auch insoweit läßt daher die vom Berufungsgericht vorgenommene Herabsetzung der Vertragsstrafe einen Rechtsfehler nicht erkennen.
III.
Die vom Berufungsgericht zur Herabsetzung der Vertragsstrafe angestellten Erwägungen sind somit insgesamt rechtlich einwandfrei. Die Berechnungsmaßstäbe und die Zinspflicht sind nicht umstritten. Der Senat kann daher in der Sache selbst entscheiden. Geht man von einer Laufzeit des Bierlieferungsvertrages bis zu dem 31. Oktober 1970 aus, so ergibt sich für die Klägerin, mithin folgender Vertragsstrafenanspruch:
a)	für die Zeit vom 1. November 1964 bis zu dem 31. August 1965 (insgesamt 10 Monate)	=	3	227,3p	DM
18
b)	für die Zeit vom 1. September 1965 bis zu dem 31. Oktober 1970, also für 5 Jahre und 2 Monate bei einem um die Hälfte zu kürzenden Jahresbetrag von 3 884,82 DM	^10	035,79	DM
13 263,09 DM
c)	zuzüglich 8 % Zinsen von diesem Betrag, und zwar vom 16. September 19&5 bis 15. Dezember 1970
(5 Jahre und 3 Monate)	=	5 570.50 DM
insgesamt	-	18,833,59	DM
nebst 8 % Verzugszinsen von 13 263,09 DM seit dem 16. Dezember 1970.
IV.
Es war daher, wie geschehen, zu erkennen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97, 100 und 101 ZPO).
Dr. Haidinger	Claßen	Braxmaier
 Dr. Hiddemann	Hoffmann