April 1958 seine Zustimmung zu einer geplanten gemeinsamen Reise nach SflHK und zu der sich damit ergebenden Notwendigkeit, den Namen des sfUHH^ Käufers bekannt zu geben, gegenüber dem Prokuristen der Beklagten LfHHB von einer Kundenschutzzusage der Beklagten abhängig gemacht hat, und daß L^HBBl die geforderte Zusage mit dem Bemerken, das sei eine Selbstverständlichkeit, gegeben hat. die Bedeutung3 daß die Beklagte mit der CfB keine Geschäfte unter Umgehung der Klägerin habe machen dürfen» Bas Berufungsgericht entnimmt den von ihm fest-gestellten Umständen, unter denen das Kundenschutzabkommen getroffen worden sei, daß es zu demindest für das ganze seit Januar 1958 geplante größere Kartoffelgeschäft über die Lieferung von 25 000 to Speisekartoffeln an die C^BI gelten sollte. Gegen ihre in diesem Hahnen begründete Vertragspflicht habe die Beklagte dadurch verstoßen, daß sie im Juni 1958 unter Ausschaltung der Klägerin Kartoffellieferungen nach getätigt habe» Es könne nicht zweifelhaft sein, daß der Prokurist nur 111:1 die der Klägerin gegebene Kundenschutzzusage zu umgehen, die weiteren Geschäfte auf den Namen der Pima H. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Aussage der Zeugin R^i in ihrem wesentlichen Inhalt verkannt und auch einen wesentlichen Teil der Aussage des Geschäftsführers der Klägerin B4HHHM in diesem Zusammenhang nicht beachtet. April 1958 davon ausgegangen sind, daß überdie damals in Rede -stehende Lieferung von 10 000 to Speisekartoffeln bereits ein Festabschluß zwischen der Klägerin und der Firma Vorgelegen habe, woraus die Klägerin folgert, daß schon aus diesem Grunde die Kundenschutzabrede sich nicht auf dieses Geschäft habe beziehen können. Daß die Abrede sich jedenfalls auch auf weitere noch zu vereinbarende Lieferungen bezogen habe, entnimmt das Berufungsgericht anderen von ihm gewürdigten Umständen, insbesondere der Tatsache, daß es sich bei den 10 000 to Speisekartoffeln um einen Ausschnitt aus einem schon vorher geplanten größeren Kartoffelgeschält über 25 000 to Speisekartoffeln gehandelt hat. Was die Revision in diesem Zusammenhang gegen die Erwägungen des Berufungsgerichts über die Kunden— schutzzusage für weitere' Geschäfte mit der GflB ausführt, ist ebenfalls nicht geeignet, das Berufungsurteil zu erschüttern. Das Berufungsgericht hat dies nicht verkannt, vielmehr unter Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnähme geprüft, wie die abgegebenen Erklärungen nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte, zu verstehen waren. IIIo Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht habe rechtlich fehlerhaft einen von der Beklagten verursachten Schaden der Klägerin und eine entsprechende Ersatzpflicht festgestellt* Es habe in diesem Zusammenhang die Behauptung der Beklagten übersehen, daß das gesamte Juni-Geschäft für die Birma &.'Söhne jedenfall bisher einen erheblichen Verlust ergeben habe. Es hat nur als nicht zweifelhaft bezeichnet, daß die Klägerin zu weiteren Geschäf ten mit der Q00 gekommen wäre, wenn die Beklagte die Geschäfte nicht unter Verwendung des Hamens der Firma Ho JfHHfc & Söhne ohne Wissen der Klägerin an sich gerissen hätte. Das Berufungsgericht hat im übrigen aber offen gelassen, ob die dem Auskunftsanspruch zugrunde liegenden Geschäfte bisher nur einen Verlust erbracht haben und ob die Beklagte die behaupteten Verluste dem Schadensersatzanspruch der Klägerin entgegenhalten kann. Bie Klägerin verlangt nach dem Klageantrag und den hierzu im Verlaufe des ' .Rechtsstreits gegebenen Erläuterungen im v/esentlichen nur noch Aufklärung über die Burchführung und den Ablauf der Kartoffellieferungen nach auf Grund der sogenannten Juni-Geschäfte. Sie fordert auch Auskunft über das wirtschaftliche Ergebnis dieser Geschäfte in einer überprüfbaren Form und zu diesem Zweck die Mitteilung von Einzelheiten über die Lieferung der Speisekartoffeln nach ihre Bezahlung und die sonstige Abwicklung des Geschäftes. Die Rechtsgrundlage für den in dieser Weise beschriebenen Anspruch auf Auskunft über den gesamten Ablauf der Geschäfte, die mit den Kartoffellieferungen nach SfNHB Zusammenhängen, sieht das Berufungsgericht (EU S.23) in der Erwägung, die Beklagte wäre bei Erfüllung des Vertrages, dessen Abschluß sie vereitelt habe, verpflichtet gewesen, der Klägerin.Rechenschaft zu legen. schutzabkommen verpflichte, nicht ohne Wissen des Vertragspartners Geschäfte mit dem geschützten Kunden zu tätigen, schulde, soweit er doch ein solches Geschäft tätige, dem Vertragspartner (Berechtigten) Rechenschaft darüber, ob und mit welchem wirtschaftlichen Ergebnis er (der Verletzer) das unter den Kundenschutz fallende Rechtsgeschäft getätigt habe» Hiergegen bestehen die folgenden rechtlichen Bedenken; Im Falle der Verletzung eines Kundenschutzabkommens ist allerdings ein Recht auf Rechenschaftsablegung gegen den Verletzer über das ihm vertraglich verbotene Geschäft grundsätzlich dann anzuerkennen, wenn der Verletzer an dem Geschäft, das ohne die Verletzung mit dem geschützten Kunden zustande gekommen wäre, in der Weise beteiligt worden wäre, daß der Berechtigte gegen ihn einen Anspruch auf Auskunfterteilung und Rechenschafttsablegung gehabt hätte (vglo RGZ 89,99; Soergel/Siebert, BGB § 242 Anm091; Staudinger/Werner, Dazu v/ürde es zunächst der Feststellung bedürfen, daß die Beklagte an der Durchführung des Vertrages, deosen Abschluß hier vereitelt worden ist, beteiligt worden wäre und zwar in der Weise, daß sie über den Verlauf des Geschäftes der Klägerin hätte Rechenschaft geben müssen. weitere Lieferungen von Speisekartoffeln nach zwischen der Klägerin und der CfH abgeschlossen worden wären, die Beklagte dabei aber mit der Durchführung der Geschäfte beauftragt worden wäre, als auch dann, wenn die Klägerin mit dem Abschluß dieser Geschäfte durch die Beklagte gegen eine Beteiligung an ihrem wirtschaftlichen Ergebnis einverstanden gewesen wäre» Das Berufungsurteil stellt nun isv/ar bei Prüfung der Frage, ob die Verletzung der Kundenschutzzusage durch die Beklagte auch wirtschaftliche Folgen für die Klägerin gehabt habe, cs als nicht zweifelhaft fest, daß die Klägerin zu weiteren Geschäften mit der 00^) gekommen wäre (BU S*34). Das Eevisions-gericht ist nicht in der Lage, den vorgetragenen Sachverhalt selbst dahin zu würdigen, daß die Beklagte an den weiteren Geschäften über Lieferungen von Speisekartoffeln nach beteiligt worden wäre oder daß dies nicht anzunchmen sei« Die Prüfung dieser Frage bedarf vielmehr einer tatrichterlichen Würdigung der gesamten Umstände unter Berücksichtigung des Vorbringens der Parteien. nicht einwandfrei ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, daß bei Verletzung einer Kundenschutzzusage in jedem Falle die Verpflichtung des Verletzers bestehe, über ein verbotswidrig abgeschlossenes Geschäft Rechenschaft darüber abzulegen, welches wirtschaftliche Es hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalles ab, ob die Interessen des Berechtigten an einer Aufklärung über das vertraglich verbotene Rechtsgeschäft mit einem geschützten Kunden nur eine Auskunft über die Tatsache des Abschlusses solcher Geschäfte und ihren Umfang erfordert oder ob der Verpflichtete auch Auskunft über weitere Einzelheiten des Geschäftsabschlusses oder den Ablauf des Geschäftes und sein wirtschaftliches Ergebnis für den Verletzer zu geben hat. Eine Verpflichtung zur Erteilung von Auskunft über den Verlauf und das wirtschaftliche Ergebnis könnte nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) dann bestehen, wenn der Berechtigte seinen Schaden nur unter Zugrundelegung des von den Verletzer verbotswidrig abgeschlossenen Geschäftes berechnen kann und zu diesem Zweck« die Aufklärung über den Ablauf des Geschäfts benötigt oder wenn wenigstens der Verlauf des verbotenen Geschäfts einen wesentlichen Faktor für die Berechnung des Schadensersatzanspruches des Berechtigten bilden kann. Dies ist nicht schon deshalb entbehrlich, weil die Beklagte der Klägerin den Einwand entgegen gehalten hat, die Klägerin müsse sich dann, wenn die Beklagte ihr überhaupt unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Kundenschutzabkommens haftbar sei, sich den angeblich wirtschaftlich ungünstigen Verlauf dieser Geschäfte entgegenhalten lassen, Dieser Einwand begründet für sich allein noch nicht einen Auskunftsanspruch für die Klägerin. Das Berufungsgericht hätte daher unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt prüfen müssen, ob anzunehmen ist, daß die Klägerin die ihr entgangenen Geschäfte im wesentlichen in gleicher YTei-sc abgeschlossen hätte, so daß zu demindesten die Annahme nahcliegt, cs könnten dem Schadensersatzanspruch der Klägerin grundsätzlich Einwendungen aus einem ungünstigen Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts in dieser Hinsicht wird allerdings nur dann erforderlich sein, wenn nicht schon mit Rücksicht auf die Behauptungen der Beklagten über das Zustandekommen der Vereinbarungen oder aus anderen Gründen die Feststellung zu treffen ist, es wäre damals auch für die Klägerin nur möglich gewesen, das Geschäft mit der unter entsprechenden Bedingungen, insbesondere unter Einschaltung der belgischen Zulieferanten, abzuschließen. Es dürfte auch zu demindest zweckmäßig sein, in der Fassung des Klageantrages klarsustellen, daß sich die verlangte Auskunft auch auf das wirtschaftliche Ergebnis der Juni-Geschäfte und die Vorlage des Schriftwechsels mit der Versicherungsgesellschaft beziehen soll.
2233 079 Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung: nein r~ BGB §§ 242 Be, 249 A, 259, 260, 666 Zum Umfang der Auskunftpflicht des Verletzers einer Kundenschutzzusage, die dem Berechtigten einen bestimmten Kunden schützen sollte. BGH, Urt. v. 19. Dezember 1962 - VIII ZR 116/61 - OLG Hamburg LG Hamburg VIII ZR 116/61 Verkündet am 19» Dezember 1962 Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma J. Heinrich W KG Zweigniederlassung HMHBMin JMHBstraße vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Hans Jürgen v/aBBi in Yimmrn/wm, Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof.Dr. gegen die Firma Wilhelm B & Co. Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Kaufmann 'Wilhelm in Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr. hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr.Haidinger sowie der Bundesrichter Artl, Dr.Dorschei, Dr.Mezger und Mormann für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 30. März 1961 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision -an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand ; Die Klägerin verkaufte im April 1953 10 000 to Speisekartoffeln an die Firma y StMBHHHi SL in (abgekürzt; Cg^) , nachdem sie hierfür von der Beklagten eine Lieferzusage erhalten hatte. Im Zusammenhang mit diesem Geschäft ließ sich die Klägerin von der Beklagten durch deren Prokuristen am 15 o April 1958 mündlich Kundenschutz zusichern« Die Parteien streiten darüber, welchen Inhalt diese Zusage hat und ob die Beklagte die Zusage verletzt hat. Nach Auffassung der Klägerin durfte die Beklagte auf Grund der mündlichen Kundenschutzvereinbarung keine Geschäfte ohne Y/isoen und Erlaubnis der Klägerin mit der Firma C^(| tätigen. Diese Vereinbarung sei dadurch verletzt worden, daß die Beklagte im Juni 1958 Verträge über Kartoffellieferungen nach durch ihre Schwesterfirma, die Firma H. Söhne in als Verkäuferin habe abschlie- ßen lassen und diese Firma vorgeschoben habe, um die Verletzung des Kundenschutzabkommens zu tarnen« Die Klägerin hot einen Teilbetrag ihrer behaupteten Schadensersatzforderung eingeklagt und im Verlaufe des Rechtsstreits ferner beantragt. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen, welche Mengen und unter welchen Preis- und Lieferungsbedingungen laut mündlichen Kontrakten vom 19* und 20» Juni 1958 unter dem Namen der Firma H. & Söhne ... Kartoffeln nach geliefert worden sind, ins- besondere die Rechnungen (außer der bereits vorgelegten Rechnung vom 26. Juni 1958 über einen Betrag von DM 135 288,70), den Schriftwechsel, die Akkreditive und sonstige vertragliche Unterlagen vorzulegen. Die Beklagte hat eingev/endet, die mündliche Verpflich-tungserklärung ihres Prokuristen Lf^^H sei sinngemäß lediglich dahin gegangen, daß die Beklagte nicht von sich aus an die Firma herontreten werde „ Die Zusage habe sich auch nur auf den von der Klägerin später ausgeführten Liefervertrag Übei* 10 000 to Speisekartoffeln bezogen3 der bei der Besprechung am 15. April 1958 noch nicht endgültig abgeschlossen gewesen sei» Die übernommene Verpflichtung habe die Beklagte nicht verletzte Bei den Geschäften, aus deren Abschluß die Klägerin ihre Ansprüche herleitet, sei kein Gewinn erzielt worden» Dem Auskunitsverlangen der Klägerin sei überdies im Kähmen des Zumutbaren bereits entsprochen worden. Das Landgericht hat durch Teilurteil die Beklagte verurteilt, die verlangte Auskunft zu erteilen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückge-wiesen. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage, während die Klägerin beantragt, die Revision zurüc kzuwe i s en. Entscheidungsgründe s I. Das Berufungsgericht sieht als erwiesen an, daß der Geschäftsführer der Klägerin Boelstler am 15. April 1958 seine Zustimmung zu einer geplanten gemeinsamen Reise nach SflHK und zu der sich damit ergebenden Notwendigkeit, den Namen des sfUHH^ Käufers bekannt zu geben, gegenüber dem Prokuristen der Beklagten LfHHB von einer Kundenschutzzusage der Beklagten abhängig gemacht hat, und daß L^HBBl die geforderte Zusage mit dem Bemerken, das sei eine Selbstverständlichkeit, gegeben hat. Diese Zusage hat nach Auffassung des Berufungsgerichts die Bedeutung3 daß die Beklagte mit der CfB keine Geschäfte unter Umgehung der Klägerin habe machen dürfen» Bas Berufungsgericht entnimmt den von ihm fest-gestellten Umständen, unter denen das Kundenschutzabkommen getroffen worden sei, daß es zu demindest für das ganze seit Januar 1958 geplante größere Kartoffelgeschäft über die Lieferung von 25 000 to Speisekartoffeln an die C^BI gelten sollte. Gegen ihre in diesem Hahnen begründete Vertragspflicht habe die Beklagte dadurch verstoßen, daß sie im Juni 1958 unter Ausschaltung der Klägerin Kartoffellieferungen nach getätigt habe» Es könne nicht zweifelhaft sein, daß der Prokurist nur 111:1 die der Klägerin gegebene Kundenschutzzusage zu umgehen, die weiteren Geschäfte auf den Namen der Pima H. & Söhne . habe laufen lassen. Damit habe die Beklagte das Kundenschutzabkommen verletzt und sich schadensersatzpflichtig gemacht. II. Die Revision wendet sich gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts über die am 15. April 1958 getroffene Kundenschutzabrede und gegen die Auslegung % dieser Vereinbarung in dem Berufungsurteil» 1. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Aussage der Zeugin R^i in ihrem wesentlichen Inhalt verkannt und auch einen wesentlichen Teil der Aussage des Geschäftsführers der Klägerin B4HHHM in diesem Zusammenhang nicht beachtet. Danach hätte das Berufungsgericht nur als bewiesen ansehen dürfen, daß beide Parteien lediglich ein Aktivwerden der Beklagten als Verstoß gegen die Abrede angesehen hätten. Dagegen sei jedenfalls, nicht eindeutig bewiesen, daß die Klägerin r- damals auch die Annahme eines Angebots durch die Beklagte als ’’Umgehung” der Zusage angesehen habe,. Das Berufungsgericht stützt die Feststellung, die Parteien hätten einen Kundenschutz nicht in dieser Beschränkung, sondern allgemein Kundenschutz in Bezug auf die Firma vereinbart, auf das Ergebnis der Beweisaufnahme in Verbindung mit den Umständen des Falles« Die Angriffe der Revision ergeben nicht, daß das Berufungsgericht bei der Würdigung der Beweisaufnahme einen Teil der Aussagen übersehen habe« Was die Revision vorbringt, läuft vielmehr darauf hinaus, daß sie ihre eigene Würdigung der Beweisaufnahme an die Stelle der des Berufungsgerichts zu setzen versucht« Das ist jedoch unzulässig« 2« Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob die Beteiligten am 15. April 1958 davon ausgegangen sind, daß überdie damals in Rede -stehende Lieferung von 10 000 to Speisekartoffeln bereits ein Festabschluß zwischen der Klägerin und der Firma Vorgelegen habe, woraus die Klägerin folgert, daß schon aus diesem Grunde die Kundenschutzabrede sich nicht auf dieses Geschäft habe beziehen können. Daß die Abrede sich jedenfalls auch auf weitere noch zu vereinbarende Lieferungen bezogen habe, entnimmt das Berufungsgericht anderen von ihm gewürdigten Umständen, insbesondere der Tatsache, daß es sich bei den 10 000 to Speisekartoffeln um einen Ausschnitt aus einem schon vorher geplanten größeren Kartoffelgeschält über 25 000 to Speisekartoffeln gehandelt hat. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe nicht offenlassen dürfen, ob sich die Absprache auf das am 15« April 1958 erörterte Geschäft über 10 000 to be- schränkt oder auf das in Aussicht genommene Gesamt--Projekt, zu dem die Juni-Geschäfte gehörten, erstreckt hat. Diese Rüge geht fehl. Denn das Berufungsgericht hat gerade nicht offen gelassen, ob sich die Absprache auf das Geschäft über die Lieferung von 10 000 to beschränkt hat. Es ist vielmehr zu dem Ergebnis gekommen, daß eine solche Beschränkung nicht angenommen werden könne. Was die Revision in diesem Zusammenhang gegen die Erwägungen des Berufungsgerichts über die Kunden— schutzzusage für weitere' Geschäfte mit der GflB ausführt, ist ebenfalls nicht geeignet, das Berufungsurteil zu erschüttern. Die Ansicht der Revision, das Berufungsgericht habe jedenfalls nicht zu dem Ergebnis kommen dürfen, nach dem Willen auch der Beklagten habe die KundenschutzZusage für alle zukünftigen Kartoffelgeschäfte und nicht nur für die am 15. April 1958 erörterte Menge gelten sollen, ist daher rechtlich nicht begründet. Das Berufungsgericht hat auch insoweit § 236 ZK) nicht verletzt, 3. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist entgegen der Ansicht der Revision für die Annahme eines versteckten Einigungsmangels bei der Vereinbarung des Kundenschutzes kein Raum. Die Tatsache, daß die Vertragsparteien mit ihren Erklärungen einen verschiedenen Sinn verbunden haben, v/ürde nämlich für sich allein nicht ausreichen, um einen versteckten Einigungsmangel anzu-nohmen. Vielmehr ist grundsätzlich zu prüfen, wie die von jedem Vertragsteil abgegebene Erklärung von dem anderen Teil verstanden werden muß. Maßgebend hierfür ist, wie die abgegebenen Erklärungen im kaufmännischen Verkehr aufgefaßt worden wären. Das Berufungsgericht hat dies nicht verkannt, vielmehr unter Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnähme geprüft, wie die abgegebenen Erklärungen nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte, zu verstehen waren. Damit entfällt die Möglichkeit anzunehmen., es liege ein versteckter Einigungsmangel im Sinne des § 155 BGB vor* IIIo Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht habe rechtlich fehlerhaft einen von der Beklagten verursachten Schaden der Klägerin und eine entsprechende Ersatzpflicht festgestellt* Es habe in diesem Zusammenhang die Behauptung der Beklagten übersehen, daß das gesamte Juni-Geschäft für die Birma &.'Söhne jedenfall bisher einen erheblichen Verlust ergeben habe. Gegenüber diesem Einwand hätte das Berufungsgericht nicht ohne weiteres davon ausgehen dürfen, daß der Klägerin ein von der Beklagten adäquat verursachter Schaden entstanden sei. Das Berufungsgericht hat jedoch entgegen der Meinung der Revision einen von der Beklagten verursachten Schaden nicht festgestellt. Es hat nur als nicht zweifelhaft bezeichnet, daß die Klägerin zu weiteren Geschäf ten mit der Q00 gekommen wäre, wenn die Beklagte die Geschäfte nicht unter Verwendung des Hamens der Firma Ho JfHHfc & Söhne ohne Wissen der Klägerin an sich gerissen hätte. Das Berufungsgericht hat im übrigen aber offen gelassen, ob die dem Auskunftsanspruch zugrunde liegenden Geschäfte bisher nur einen Verlust erbracht haben und ob die Beklagte die behaupteten Verluste dem Schadensersatzanspruch der Klägerin entgegenhalten kann. Für den Auskunftsanspruch genügt grundsätzlich die Feststellung, daß der Verpflichtete die Kundenschutszusage verletzt hat und dadurch vertragsbrüchig geworden ist, ohne daß es auch schon des Nachweises be- 8 darf, daß dem Berechtigten ein Schaden entstanden ist (vgl. BGH Urt. v. 2. April 1957 - VIII ZR 60/56 -Y/M 1957,713,714 l.Sp.; Urt. v. 25. März 1958 - VIII ZR 90/57 - S.13). Bas gilt jedenfalls dann, wenn ohne die verlangte Auskunft der Schadensersatzanspruch voraussichtlich nicht oder nur mit Schwierigkeiten weiter verfolgt werden kann. IV. Bie Klägerin verlangt nach dem Klageantrag und den hierzu im Verlaufe des ' .Rechtsstreits gegebenen Erläuterungen im v/esentlichen nur noch Aufklärung über die Burchführung und den Ablauf der Kartoffellieferungen nach auf Grund der sogenannten Juni-Geschäfte. Sie fordert auch Auskunft über das wirtschaftliche Ergebnis dieser Geschäfte in einer überprüfbaren Form und zu diesem Zweck die Mitteilung von Einzelheiten über die Lieferung der Speisekartoffeln nach ihre Bezahlung und die sonstige Abwicklung des Geschäftes. Ber mit den Klageantrag verfolgte Anspruch auf Vorlage "sonstiger vertraglicher Unterlagen" soll sich nach der Erläuterung der Klägerin in Schriftsatz vom 25. Oktober I960 - S.10/11 - auf die Schriftwechsel mit "den Versicherungsgesellschaften" über die Abwicklung des Schadensfalles und "mit den spanischen Käufern" beziehen. Bas Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klägerin bedürfe, um den ihr entgangenen Gewinn aus den hinter ihrem Rücken von der Beklagten oder der Firma H. J4HHM & Söhne mit der getätigten Juni-Ge- schäften ermitteln zu können, einer genauen Auskunft über den gesamten Ablauf der weiteren Geschäfte, also « über die Vereinbarungen mit den belgischen Lieferanten, insbesondere den mit ihnen vereinbarten Einkaufspreis, über die der erteilten Rechnungen., über die an die belgischen Lieferanten geleisteten Zahlungen, über die von der Versicherung wegen Beschlagnahme eines Teils der Lieferungen gezahlten Beträge und einen etwaigen aus diesem Anlaß mit belgischen Lieferanten oder mit der geschlossenen Vergleich«, Die Beklagte schulde auch Einzelangaben über die .angeblich nicht akkreditiv-gemäß erfolgte zeitgerechte Vorlegung der für die Einlösung der Akkreditive erforderlichen Dokumente. Berner schulde die Beklagte der Klägerin die Vorlegung der Rechnungen oder Rechnungskopien und der Versicherungsscheine oder der entsprechenden Kopien. Die Klägerin habe ihren Einkauf nur mit Akkreditiven für zusammen 8800 to Speisekartoffeln belegt. Es stehe also offen, ob hinsichtlich der restlichen 1200 to Akkreditiveiünd andere Kaufnachweise in ihrem Besitz vorhanden seien. Dio Beklagte habe im übrigen pflichtgemäß zu entscheiden, welche einzelnen Schriftstücke vorzulegen seien, um dem begründeten Auskunftanspruch der Klägerin zu genügen. Die Rechtsgrundlage für den in dieser Weise beschriebenen Anspruch auf Auskunft über den gesamten Ablauf der Geschäfte, die mit den Kartoffellieferungen nach SfNHB Zusammenhängen, sieht das Berufungsgericht (EU S.23) in der Erwägung, die Beklagte wäre bei Erfüllung des Vertrages, dessen Abschluß sie vereitelt habe, verpflichtet gewesen, der Klägerin.Rechenschaft zu legen. Diese Annahme des Berufungsgerichts entbehrt indes einer rechtlich einwandfreien Begründung. Denn es fehlt an einer Beststellung der hierzu erforderlichen Tatsachen. Das Berufungsgericht führt zur Begründung lediglich aus, wer sich in einem Kunden- -10- schutzabkommen verpflichte, nicht ohne Wissen des Vertragspartners Geschäfte mit dem geschützten Kunden zu tätigen, schulde, soweit er doch ein solches Geschäft tätige, dem Vertragspartner (Berechtigten) Rechenschaft darüber, ob und mit welchem wirtschaftlichen Ergebnis er (der Verletzer) das unter den Kundenschutz fallende Rechtsgeschäft getätigt habe» Hiergegen bestehen die folgenden rechtlichen Bedenken; Im Falle der Verletzung eines Kundenschutzabkommens ist allerdings ein Recht auf Rechenschaftsablegung gegen den Verletzer über das ihm vertraglich verbotene Geschäft grundsätzlich dann anzuerkennen, wenn der Verletzer an dem Geschäft, das ohne die Verletzung mit dem geschützten Kunden zustande gekommen wäre, in der Weise beteiligt worden wäre, daß der Berechtigte gegen ihn einen Anspruch auf Auskunfterteilung und Rechenschafttsablegung gehabt hätte (vglo RGZ 89,99; Soergel/Siebert, BGB § 242 Anm091; Staudinger/Werner, BGB 11.Auf1. § 260 Anm.10). Denn in einem solchen Falle werden der Berechtigte und der Verletzer durch die aus § 249 i»V. mit § 242 BGB herzuleitende Verpflichtung zur Rechenschaftsablage in die gleiche Lage versetzt, in der sie sich ohne die Verletzung des Kundenschutzabkommens befunden hätten. Das Berufungsgericht hati'; aber nicht einwandfrei begründet, daß eine solche Fallgestaltung hier vorliegt. Dazu v/ürde es zunächst der Feststellung bedürfen, daß die Beklagte an der Durchführung des Vertrages, deosen Abschluß hier vereitelt worden ist, beteiligt worden wäre und zwar in der Weise, daß sie über den Verlauf des Geschäftes der Klägerin hätte Rechenschaft geben müssen. Diese Voraussetzung könnte sowohl dann vorliegen, wenn die Verträge über - 11 weitere Lieferungen von Speisekartoffeln nach zwischen der Klägerin und der CfH abgeschlossen worden wären, die Beklagte dabei aber mit der Durchführung der Geschäfte beauftragt worden wäre, als auch dann, wenn die Klägerin mit dem Abschluß dieser Geschäfte durch die Beklagte gegen eine Beteiligung an ihrem wirtschaftlichen Ergebnis einverstanden gewesen wäre» Das Berufungsurteil stellt nun isv/ar bei Prüfung der Frage, ob die Verletzung der Kundenschutzzusage durch die Beklagte auch wirtschaftliche Folgen für die Klägerin gehabt habe, cs als nicht zweifelhaft fest, daß die Klägerin zu weiteren Geschäften mit der 00^) gekommen wäre (BU S*34). Damit ist jedoch noch nicht die Frage beantwortet, ob und in welcher Weise dann die Beklagte in diese Geschäfte eingeschaltet worden wäre. Dazu bedarf es einer Würdigung des vorgetragenen Sachverhalts durch den Tatrich-tcr, der eine Prüfung des Vorbringens der Parteien unter diesem Gesichtspunkt ersichtlich nicht für erforderlich gehalten und daher nicht vorgenommen hat. Das Eevisions-gericht ist nicht in der Lage, den vorgetragenen Sachverhalt selbst dahin zu würdigen, daß die Beklagte an den weiteren Geschäften über Lieferungen von Speisekartoffeln nach beteiligt worden wäre oder daß dies nicht anzunchmen sei« Die Prüfung dieser Frage bedarf vielmehr einer tatrichterlichen Würdigung der gesamten Umstände unter Berücksichtigung des Vorbringens der Parteien. Sie muß daher dem Berufungsgericht Vorbehalten bleiben. pLechtlich. nicht einwandfrei ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, daß bei Verletzung einer Kundenschutzzusage in jedem Falle die Verpflichtung des Verletzers bestehe, über ein verbotswidrig abgeschlossenes Geschäft Rechenschaft darüber abzulegen, welches wirtschaftliche 12 Ergebnis es für den Verletzer gehabt habe. Es hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalles ab, ob die Interessen des Berechtigten an einer Aufklärung über das vertraglich verbotene Rechtsgeschäft mit einem geschützten Kunden nur eine Auskunft über die Tatsache des Abschlusses solcher Geschäfte und ihren Umfang erfordert oder ob der Verpflichtete auch Auskunft über weitere Einzelheiten des Geschäftsabschlusses oder den Ablauf des Geschäftes und sein wirtschaftliches Ergebnis für den Verletzer zu geben hat. Eine Verpflichtung zur Erteilung von Auskunft über den Verlauf und das wirtschaftliche Ergebnis könnte nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) dann bestehen, wenn der Berechtigte seinen Schaden nur unter Zugrundelegung des von den Verletzer verbotswidrig abgeschlossenen Geschäftes berechnen kann und zu diesem Zweck« die Aufklärung über den Ablauf des Geschäfts benötigt oder wenn wenigstens der Verlauf des verbotenen Geschäfts einen wesentlichen Faktor für die Berechnung des Schadensersatzanspruches des Berechtigten bilden kann. Ob solche Voraussetzungen hier vorliegen, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Dies ist nicht schon deshalb entbehrlich, weil die Beklagte der Klägerin den Einwand entgegen gehalten hat, die Klägerin müsse sich dann, wenn die Beklagte ihr überhaupt unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Kundenschutzabkommens haftbar sei, sich den angeblich wirtschaftlich ungünstigen Verlauf dieser Geschäfte entgegenhalten lassen, Dieser Einwand begründet für sich allein noch nicht einen Auskunftsanspruch für die Klägerin. Das Berufungsgericht hätte daher unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt prüfen müssen, ob anzunehmen ist, daß die Klägerin die ihr entgangenen Geschäfte im wesentlichen in gleicher YTei-sc abgeschlossen hätte, so daß zu demindesten die Annahme nahcliegt, cs könnten dem Schadensersatzanspruch der Klägerin grundsätzlich Einwendungen aus einem ungünstigen - 13 Ablauf des verbotenen Geschäfts entgegen gehalten werden. Das Revisionsgericht ist auf Grund der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht dazu in der Lage, diese Voraussetzungen als gegeben anzunehmen. Infolgedessen muß das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderj/eiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverv/iesen werden. Dieses wird unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens beider Parteien und noch nicht erledigter Beweisanträge der Klägerin zu prüfen haben, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für den weitgehenden Auskunftsanspruch der Klägerin vorliegen. Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts in dieser Hinsicht wird allerdings nur dann erforderlich sein, wenn nicht schon mit Rücksicht auf die Behauptungen der Beklagten über das Zustandekommen der Vereinbarungen oder aus anderen Gründen die Feststellung zu treffen ist, es wäre damals auch für die Klägerin nur möglich gewesen, das Geschäft mit der unter entsprechenden Bedingungen, insbesondere unter Einschaltung der belgischen Zulieferanten, abzuschließen. Die Klägerin wird in dem erneuten Bcrufungsverfah-ren Gelegenheit haben, die Fassung ihres Klageantrages zu verdeutlichen und dabei klarzustellen, ob überhaupt noch Auskunft über die Bedingungen dos Abschlusses der Verträge mit der s^MlSHB Vertragspartnerin verlangt wird oder obysich das Auskunftsverlangen lediglich auf die Durchführung dieser Verträge und die Abwicklung der damit zusammenhängenden Geschäfte bezieht. Es dürfte auch zu demindest zweckmäßig sein, in der Fassung des Klageantrages klarsustellen, daß sich die verlangte Auskunft auch auf das wirtschaftliche Ergebnis der Juni-Geschäfte und die Vorlage des Schriftwechsels mit der Versicherungsgesellschaft beziehen soll. - 14 Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens ist dem Berufungsgericht übertragen worden, weil sie von der Endentscheidung über das Auskunftsverlangen der Klägerin abhängig ist., Dr.Haidinger Artl Dr.Dorschei Dr.Mezger Mormann