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BGH · VIII ZR 116/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 116/60

Zur Präge der groben Fahrlässigkeit beim Ankauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs deutschen Fabrikats mit ausländischen Kennzeichen, das von einem sich durch Personalausweis äusweisenden und die in seinem Heimatlande übliche, sich auf die Merkmale des Wagens beziehende Urkunde (hier: britisches registration book) vorlegenden Ausländer ange-boten wird, durch einen Gebrauchtwagenhändler.* September 1956, einem Samstag, bot St^|^ den Wagen in Düsseldorf dem Beklagten zu dem Kauf an» Er vereinbarte mit dem Einkaufsleiter des Beklagten, dem St^^ einen britischen Personalausweis und ein auf das Kennzeichen des V/agens lautendes britisches "registration book" vorlegte, einen Kaufpreis von 6200 DM für den V/agen, wobei St^J^ den Einfuhrzoll zu tragen hatte. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Rechtsstreit hinsichtlich des Anspruchs auf Zahlung eines Teilbetrages von 1201,80 DM in der Hauptsache erledigt ist. Ist dies der Pall, so hat der Beklagte gemäß § 932 BGB das Eigentum an dem Wagen erworben, und die Klägerin kann deshalb Ansprüche aus §§ 985 ff BGB gegen ihn nicht erheben. 23« Mai 1956 - IV ZR 34/56 - LM BGB § 952 Nr.9)« Böser Glaube des Einkäufers des Beklagten, den die Klägerin zu beweisen hat, würde dann vorliegen, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt gewesen ist, daß der Wagen dem St nicht gehörte. Es hat indes nicht die Überzeugung zu erlangen vermocht, dem Einkäufer des Beklagten sei eine solche Verletzung der Sorgfaltspflicht vorzuwerfen, daß sein Verhalten als grobfahrlässig gewertet werden könne. Das Berufungsgericht hat eine entsprechende Feststellung jedoch nicht getroffen, es geht vielmehr ersichtlich davon aus, daß L^pp nicht erkannt hat, die Angaben des St^P seien falsch gewesen, und daß L^pp nicht der Vorwurf gemacht werden könne, er habe deswegen grobfahrlässig gehandelt. Das registration book, das dem Einkaufsleiter der Beklagten beim Kauf des V/agens durch diesen übergeben und das dem St^m^ später wieder ausgehändigt hatte, war, wie schon das Landgericht zutreffend hervorgehoben hat, das nach den britischen Vorschriften erforderliche Papier, mag es auch keine einem deut-sehen Kraftfahrzeugbrief völlig gleichwertige Urkunde gewesen sein«, Die Revision unterstellt dem Berufungs-gericht indes zu Unrecht, es habe dem Umstand keine Bedeutung beigemessen, daß St^^^^ nur ein britisches registration book und keinen deutschen Kraftfahrzeugbrief vorgelegt habe, es hat diese Tatsache vielmehr ausdrücklich erwähnt. Nicht gefolgt werden kann allerdings der Revision in der Annahme, das registration book entspreche deshalb dem Kraftfahrzeugbrief nicht, weil jenem eine Schutzfunktion zu Grünsten des Eigentümers des Wagens nicht zukommeo Richtig ist zwar, daß das registration book keinen Aufschluß über den Pahrzeugeigentümer gibt (vgl. Die Rechtsprechung hat lediglich dem Pehlen eines Kraftfahrzeugbriefs beim Kauf eines Gebrauchtwagens Bedeutung beigemessen und ausgesprochen, daß grob fahrlässig handele, wer sich beim Kauf eines solchen V/agens den Brief nicht übergeben lasse (Urteil des erkennenden Senats vom 2.Dezember 1958 - VIII ZR 212/57 - LM BGB § 932 Nr.12). Das mit dem Kraftfahrzeugbrief vergleichbare registration book hat aber St^|^ beim Verkauf des Y/agens gerade vorgelegt3 und es steht fest, daß die Eintragungen darin sich auf den hier in Präge stehenden Y/agen bezogen» Eie Klägerin hatte überdies den Lichtdruck eines britischen registration book zu den Akten eingereicht» Eer benutzte Vordruck enthält, was die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 31« Eezember 1958 auf Seite 4 besonders hervorgehoben hat, eine aufgedruckte, von der Klägerin mit Rotstift gekennzeichnete Y/arnung dahingehend, daß die Person, auf deren Namen das Fahrzeug registriert ist, nicht deren Eigentümer zu sein braucht» '"irgendwelche Anhaltspunkte dafür, daß das Berufungsgericht diesen Vortrag der Klägerin übersehen und einem registration book eine größere Bedeutung beigemessen haben könnte, als ihm zukommt, sind von der Revision nicht vorgetragen worden, sie ergeben sich auch nicht aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe» Ungeachtet der einem deutschen Kraftfahrzeugbrief gegenüber möglicherweise geringeren Beweiskraft des von St^|^ übergebenen registration book, dessen Eintragungen sich nach der im Berufungsurteil getroffenen Feststellung auf den hier in Frage stehenden Kraftwagen bezogen haben, war aber das Berufungsgericht aus Rechtsgründen nicht gehindert, aus der Tatsache der Vorlegung des registration book mit den auf den von St^|0 angebotenen Wagen bezüglichen Eintragungen für den Beklagten günstige Schlüsse bei der Beantwortung der Frage zu ziehen, ob seinem Einkaufsleiter 1*^(9 grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist» b) Die Revision bemängelt ferner, das Berufungsgericht habe bei seiner Beweiswürdigung die von der Angestellten des Beklagten bei ihrer Vernehmung als Zeugin bekundete Tatsache außer1 .acht gelassen, daß StfllK einen sehr nervösen Eindruck gemacht und den September 1958 der Wagen als "Export-Fahrzeug” bezeichnet ist, ergibt sich keineswegs nur die von der Revision für richtig gehaltene Folgerung, sei der Auffassung gewesen, daß der L^H^phat nämlich als Zeuge bekundet, das Fahrzeug sei nicht von vornherein für den Export bestimmt gewesen, und das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang hervorgehoben, d) Zu Unrecht vermißt die Revision eine nähere Begründung der Auffassung des Berufungsgerichts, die Feststellungen über das Vorhandensein eines Kraftfahrzeugbriefs und sein Verbleib hätten nicht ohne erheblichen Zeitverlust getroffen werden können» Die Richtigkeit dieser Annahme ergibt sich nämlich aus den vom Berufungsgericht festgestellten Umständen» Der Wagen ist unstreitig dem Einkaufsleiter des Beklagten an einem Samstag zu dem Kauf angeboten worden» Am Samstag wird aber nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien in dem Betrieb von nicht gearbeitet» Da- verpflichtet gehalten, weitere Nachforschungen darüber anzustellen, ob etv/a für den angeblich aus-dem Ausland eingeführten, ihm zu dem Kauf angebotenen gebrauchten Kraftwagen deutscher Herstellung ein deutscher Kraftfahrzeugbrief vorhanden gewesen und wo dieser gegebenenfalls verblieben ist« Das Berufungsgericht hat indes mit seinen Ausführungen eine in diese Richtung gehende Nachforschungspflicht nicht grundsätzlich verneijifc«:,Es hat bei seiner Entscheidung vielmehr ganz auf den vorliegenden Einzelfall abgestellt, der seine besondere Prägung dadurch erhält, daß es St^^^fc in besonders raffinierter Weise gelungen ist, den Einkaufsleiter des Beklagten zu täuschen« Unter Hervorhebung aller besonderen Umstände dieses Einzelfalles, aus denen das Berufungsgericht entnommen hat, habe keine Zweifel daran gehabt, daß St^^ Eigentümer des Wagens sei, hat es allerdings auch berücksichtigt, daß der Verkäufer St^H, der sich nach seiner Angabe nur auf der Durchreise in Düsseldorf befand, sicherlich von dem Geschäft Abstand■:genommen hätte, wenn ihn am Samstag, den 6. September 1958, vertröstet hätte« Nur mit Rücksicht auf die besondere Gestaltung des vorliegenden Einzclfalles hat das Berufungsgericht, wie der Zusammenhang der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils ergibt, zu solchen Nachforschungen nicht für ver- Da das Berufungsgericht nicht grundsätzlich ausgesprochen hat, daß ein Gebrauchtwagenhändler, der einen angeblich aus dem Ausland eingeführten Kraftwagen deutscher Herkunft mit ausländischen Kennzeichen von einem Ausländer ankauft, zu Nachforschungen darüber, ob ein deutscher Kraftfahrzeugbrief ausgestellt gewesen und wo er verblieben ist, nicht verpflichtet sei, bedarf es keiner Stellungnahme zu der von der Revision in der mündlichen Verhandlung aufgeworfenen Frage, ob im allgemeinen ein Gebrauchtwagenhändler grob fahrlässig handelt, der in einem derartigen Falle die erv/ähnten Nachforschungen unterläßt. e) V/eiter beanstandet die Revision die Annahme des Berufungsgerichts, habe wegen des Fehlens des Nationalitätskennzeichens "GB" an dem zu dem Verkauf angebotenen Wagen keinen Verdacht zu "Schöpfcn brauchen, = weil an ausländischen Wagen, v/ie gerichtsbekannt sei, nicht selten derartige Kennzeichen nicht vorhanden seien» Sie meint, daß in Wirklichkeit die Zollbehörde streng auf die entsprechende Kennzeichnung ausländischer Wagen achte und ihr Fehlen deshalb eine seltene Ausnahme bilde» Ihr der Annahme des Berufungsgerichts entgegenstehendes Vorbringen versucht die Revision mittels einer Verfahrensrüge gemäß § 139 ZPO in den Rechtsstreit einzuführen» Damit kann sie jedoch keinen Erfolg haben» Das Berufungsgericht hat hier zu Ungun-sten der Klägerin eine den Richtern aus eigener Beobachtung bekannte und daher offenkundige (von dem Berufungsgericht nicht ganz scharf als "gerichtsbekannt" bezeichnete) Tatsache verwertet, wozu es nach dem Ausgeführten berechtigt war. f) Die Revision hält schließlich auch die Erwägung des Berufungsgerichts für verfehlt, Starkey habe zunächst für den Wagen 7000 DM und damit einen Kaufpreis gefordert, der höher gewesen sei, als nach dem Erhaltungszustand des Kraftfahrzeugs gerechtfertigt den V/agen im Ergebnis um über 1400 DM unter dem Schätzpreis verkauft habe, da er die Zollbelastung selbst hätte tragen müssen« Dieser Gedankengang der Revision geht ben richtig gewesen wären, den Wagen nach Deutschland eingeführt gehabt hätte und daher wirtschaftlich gesehen der Einfuhrzoll auf alle Fälle zu seinen Lasten gehen mußte« Richtig ist zwar, daß das Geschäft bei wirtschaftlicher Betrachtungsv/eise für St^fp nicht vorteilhaft war, weil er für den nach seinen Angaben nach Großbritannien exportierten Wagen anläßlich der Rückkehr in das Ursprungsland des Wagens Einfuhrzoll zu entrichten hatte und sich im Ergebnis dadurch der Verkaufserlös für ihn schmälerte. Diesen Umstand hat aber das Berufungsgericht nicht übersehen, es hat vielmehr die Tatsache der Verzollung des Wagens mehrfach erwähht, es hat darüber hinaus den als Zoll entrichteten Betrag mitgeteilt und den dem St^pp) ausgehändigten Restkaufpreis richtig mit 4998,20 DM angegeben. Wenn es aus diesen Tatsachen nicht den von der Revision für richtig gehaltenen Schluß gezogen hat, daß L^0^ bei dem Erwerb des Fahrzeugs grobe Fahrlässigkeit zur Last gefallen sei, so hat es sich damit im Rahmen der ihm als Tatgericht obliegenden Würdigung gehalten, die einen Rechtsirrtum nicht erkennen läßt.

Zitierte Normen: § 932 BGB § 139 ZPO
WagenKraftfahrzeugbriefTatsacheBerufungsgerichtKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Amtliche Sammlung
 nein
BGB § 932 Abs.2
2214 084
Zur Präge der groben Fahrlässigkeit beim Ankauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs deutschen Fabrikats mit ausländischen Kennzeichen, das von einem sich durch Personalausweis äusweisenden und die in seinem Heimatlande übliche, sich auf die Merkmale des Wagens beziehende Urkunde (hier: britisches registration book) vorlegenden Ausländer ange-boten wird, durch einen Gebrauchtwagenhändler.*
BGH, Urt. V. 27o September 1961 - VIII ZR 116/60 -
OLG Düsseldorf
«
VIII ZR 116/60
Verkündet am 27. September 1961 Hoffmeister.; Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der offenen Handelsgesellschaft "Transportgesellschaft S	&	Co.	vertreten	durch	ihren	per-
sönlich haftenden Gesellschafter Gustav S^BI in B<
-	Niederlassung	-	in
 Straße
Klägerin,* Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
-	Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Prof.Br.
gegen
 den unt erde^Pirma Auto^ecker handelnden Kaufmann Vilhelm B	in	A^pstraße	f-0,
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 1961 unter Mitwirkung des Senatspräöidenten Br.Pagendarm sowie der Bun-dcsrichter Br.Gelhaar, Artl, Br.Mezger und Br.Messner
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büssel-dorf vom 23. März I960 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten der Revision hat die Klägerin zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Ein Engländer, der sich als Phillip James St^^^ ausgab - im folgenden wird er als St^^^ bezeichnet mietete am 4« September 1958 bei der Niederlassung der Klägerin in Frankfurt am Main einen dieser gehörenden Personenkraftwagen "Mercedes 220 S" .	ersetzte	das deutsche
 Kennzeichen alsbald durch von ihm mitgeführte Schilder mit einem britischen Kennzeichen» Er ließ am folgenden Tage den Y/agen durch die Kraftfahrzeugschätzungsstelle in Darmstadt der Deutschen	GmbH	abschätzen»
Diese stellte eine Schätzungsurkunde aus, in der der Marktwert des V/agens mit 64-00 DM angegeben war. Am nächsten Tage, dem 6. September 1956, einem Samstag, bot St^|^ den Wagen in Düsseldorf dem Beklagten zu dem Kauf an» Er vereinbarte mit dem Einkaufsleiter	des	Beklagten,	dem
 St^^ einen britischen Personalausweis und ein auf das Kennzeichen des V/agens lautendes britisches "registration book" vorlegte, einen Kaufpreis von 6200 DM für den V/agen, wobei St^J^ den Einfuhrzoll zu tragen hatte.
Nach der Einigung mit	fuhr	St^^^	zu dem	Zollamt
 und erledigte dort mit der Angestellten	des	Be-
klagten, die den geforderten Zollbetrag von 1201,80 DM durch Scheck bezahlte, die Verzollung. Anschließend fuhr er wieder zu den Geschäftsräumen des Beklagten zui-ück und erhielt dort den Restbetrag von 4998,20 DM ausgezahlt.
Der Beklagte hat den Wagen inzwischen weiter veräußert.
Die Klägerin ist der Auffassung, daß der Beklagte nicht das Eigentum an dem Wagen erworben habe. Sie hat mit der Klage Herausgabe des Wagens, bei Unvermögen Zahlung von 6400 DM verlangt und außerdem einen täglichen Mietausfall von 32 DM seit dem 19» September 1958 gefordert.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung hat die Klägerin Zahlung von 7776 DM nebst Zinsen, nämlich 6400 DM Wertersatz und 1376 DM Mietausfall für die Zeit vom 19« September 1958 bis 31« Oktober 1958 begehrt. Nachdem der Beklagte den an ihn zurückgezahlten Zollbetrag von 1201,80 DM am 21. Juli 1959 an die Klägerin weitergeleitet hatte, haben beide Parteien den Rechtsstreit in dieser Höhe für erledigt erklärt, und die Klägerin hat den Betrag von der Klagesumme in Abzug gebracht. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Rechtsstreit hinsichtlich des Anspruchs auf Zahlung eines Teilbetrages von 1201,80 DM in der Hauptsache erledigt ist. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte erstrebt, verfolgt die Klägerin ihren im Berufungsrechtszuge zuletzt gestellten Antrag weiter.
Die Revision ist nicht begründet.
1.	Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt ausschließ-
nicht gehörte, gutgläubig gewesen ist. Ist dies der Pall, so hat der Beklagte gemäß § 932 BGB das Eigentum an dem Wagen erworben, und die Klägerin kann deshalb Ansprüche aus §§ 985 ff BGB gegen ihn nicht erheben. Ebenso scheiden dann auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung gegen den Beklagten aus (BGH Urt. v. 23« Mai 1956 - IV ZR 34/56 - LM BGB § 952 Nr.9)« Böser Glaube des Einkäufers des Beklagten, den die Klägerin zu beweisen hat, würde dann vorliegen, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt gewesen ist, daß der Wagen dem St	nicht gehörte. Da eine Kenntnis des Ein-
Entscheidungsgründe;
lieh von der Präge ab, ob der Einkäufer klagten bei dem Erwerb des Wagens von S
des Be-dem er
 käufers des Beklagten vom Nichteigentum des St^^^P nach Lage der Sache ersichtlich ausscheidet, kommt es lediglich darauf an, ob ihm grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Unter diesen Begriff fällt ausschließlich ein Handeln, bei dem die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen des Falles in ungewöhnlich großem Maße verletzt worden und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Falle jedem hätte einleuchten müssen (BGHZ 10,14,16; BGH Urt.v.
 23o Mai 1956 - IV ZR 34/56 - LM BGB § 932 Nr»9 und v. 19. Januar 1959 - III ZR 194/57 - VersR 1959,348).
2.	Das Berufungsgericht ist bei seiner Würdigung von dieser Begriffsbestimmung der groben Fahrlässigkeit ausgegangen, wie sein Hinweis auf Seite 7 des Berufungsurteils ergibt. Es hat indes nicht die Überzeugung zu erlangen vermocht, dem Einkäufer des Beklagten sei eine solche Verletzung der Sorgfaltspflicht vorzuwerfen, daß sein Verhalten als grobfahrlässig gewertet werden könne. Die Begründung, die das Berufungsgericht für seine Auffassung gegeben hat, enthält lediglich eine auf tatsächlichem Gebiet liegende Würdigung, die der Nachprüfung im Revisionsrechtszug nur beschränkt zugänglich ist. Es ist nämlich keine Rechts-, sondern eino Tatfrage, ob im Einzelfall eine Fahrlässigkeit als grob oder als gewöhnlich zu beurteilen ist, so daß insoweit eine Nachprüfung durch das Revisionsgericht grundsätzlich nicht erfolgen kann (BGHZ 10,14,16).
3.	Die Revision, die diesen rechtlichen Ausgangspunkt nicht verkennt, bemüht sich deshalb, das Berufungsurteil damit anzugreifen, daß sie darzutun versucht, das Berufungsgericht habe den ihm unterbreiteten Frozeß-stoff nicht vollständig und nicht sachgerecht gewürdigt, auch habe es den Sachvortrag der Klägerin unbe-
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rücksichtigt gelassen, aus dem sich ergebe, daß der Einkäufer des Beklagten grobfahrlässig gehandelt habe, Ihren Rügen muß indes der Erfolg versagt bleiben,.
a)	Das Berufungsgericht hat entgegen der Darstellung der Revision nicht außer lacht gelassen, daß St^p ^^^dem Einkäufer der Beklagten keinen deutschen Kraftfahrzeugbrief, sondern lediglich ein britisches registration book vorgelegt hat«, Es weist ausdrücklich darauf hin, daß	gar nicht im Besitze eines Kraft-
fahrzeugbriefes sein konnte, v/enn seine Mitteilungen gegenüber dem Einkaufsleiter I>p|p des Beklagten, die dieser ihm geglaubt hat, richtig gewesen wären. Stp|^ hatte nämlich angegeben, daß er den Wagen als Gebrauchtfahrzeug in Großbritannien erworben habe und daß der Wagen dort zugelassen sei. Die Revision meint zwar, L^p| als erfahrenem Einkäufer hätte die Unglaubwürdigkeit der Erzählungen des St^pp auf fallen müssen. Das Berufungsgericht hat eine entsprechende Feststellung jedoch nicht getroffen, es geht vielmehr ersichtlich davon aus, daß L^pp nicht erkannt hat, die Angaben des St^P seien falsch gewesen, und daß L^pp nicht der Vorwurf gemacht werden könne, er habe deswegen grobfahrlässig gehandelt.
Wird von den Angaben des Stp^^ ausgegangen, die l^PP ohne grobe Fahrlässigkeit als richtig ansehen durfte, so konnte Stp^P keinen deutschen Kraftfahrzeugbrief in Besitz haben. Für vom Werk für den Export oder für den Verkauf an Ausländer bestimmte Wagen wird nämlich ein Kraftfahrzeugbrief überhaupt nicht ausgestellt, und bei einem neuen oder gebrauchten Kraftfahrzeug, für das bereits ein deutscher Kraftfahrzeugbrief ausgestellt ist, wird dieser beim Export ungültig gemacht (vgl. die Auskunft des Verbandes des Kraftfahrzeughandels und -gewerbes Nordrhein-Westfalen e.V. vom
23- Oktober 1958, deren Inhalt der Beklagte sich in seinem Schriftsatz vom 29« November 1959 zu eigen gemacht hat und der die Klägerin jedenfalls hinsichtlich dieser Angabe nicht entgegengetreten ist)«. Das registration book, das	dem Einkaufsleiter	der
 Beklagten beim Kauf des V/agens durch diesen übergeben und das	dem	St^m^	später	wieder	ausgehändigt
 hatte, war, wie schon das Landgericht zutreffend hervorgehoben hat, das nach den britischen Vorschriften erforderliche Papier, mag es auch keine einem deut-sehen Kraftfahrzeugbrief völlig gleichwertige Urkunde gewesen sein«, Die Revision unterstellt dem Berufungs-gericht indes zu Unrecht, es habe dem Umstand keine Bedeutung beigemessen, daß St^^^^ nur ein britisches registration book und keinen deutschen Kraftfahrzeugbrief vorgelegt habe, es hat diese Tatsache vielmehr ausdrücklich erwähnt.
Nicht gefolgt werden kann allerdings der Revision in der Annahme, das registration book entspreche deshalb dem Kraftfahrzeugbrief nicht, weil jenem eine Schutzfunktion zu Grünsten des Eigentümers des Wagens nicht zukommeo Richtig ist zwar, daß das registration book keinen Aufschluß über den Pahrzeugeigentümer gibt (vgl. Endreß DAR 1959,116,117), aber die Revision übersieht dabei, auch der deutsche Kraftfahrzeugbrief dient nicht dem Schutze des Rechtsverkehrs in dem Sinne, daß aus seinem Besitz auf die Verfügungsberechtigung des Briefinhabers über den Wagen geschlossen werden könnte (BGHZ 10,122). Die Rechtsprechung hat lediglich dem Pehlen eines Kraftfahrzeugbriefs beim Kauf eines Gebrauchtwagens Bedeutung beigemessen und ausgesprochen, daß grob fahrlässig handele, wer sich beim Kauf eines solchen V/agens den Brief nicht übergeben lasse (Urteil des erkennenden Senats vom 2.Dezember 1958 - VIII ZR 212/57 - LM BGB § 932 Nr.12). Das
 mit dem Kraftfahrzeugbrief vergleichbare registration book hat aber St^|^ beim Verkauf des Y/agens gerade vorgelegt3 und es steht fest, daß die Eintragungen darin sich auf den hier in Präge stehenden Y/agen bezogen» Eie Klägerin hatte überdies den Lichtdruck eines britischen registration book zu den Akten eingereicht» Eer benutzte Vordruck enthält, was die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 31« Eezember 1958 auf Seite 4 besonders hervorgehoben hat, eine aufgedruckte, von der Klägerin mit Rotstift gekennzeichnete Y/arnung dahingehend, daß die Person, auf deren Namen das Fahrzeug registriert ist, nicht deren Eigentümer zu sein braucht» '"irgendwelche Anhaltspunkte dafür, daß das Berufungsgericht diesen Vortrag der Klägerin übersehen und einem registration book eine größere Bedeutung beigemessen haben könnte, als ihm zukommt, sind von der Revision nicht vorgetragen worden, sie ergeben sich auch nicht aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe» Ungeachtet der einem deutschen Kraftfahrzeugbrief gegenüber möglicherweise geringeren Beweiskraft des von St^|^ übergebenen registration book, dessen Eintragungen sich nach der im Berufungsurteil getroffenen Feststellung auf den hier in Frage stehenden Kraftwagen bezogen haben, war aber das Berufungsgericht aus Rechtsgründen nicht gehindert, aus der Tatsache der Vorlegung des registration book mit den auf den von St^|0 angebotenen Wagen bezüglichen Eintragungen für den Beklagten günstige Schlüsse bei der Beantwortung der Frage zu ziehen, ob seinem Einkaufsleiter 1*^(9 grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist»
b)	Die Revision bemängelt ferner, das Berufungsgericht habe bei seiner Beweiswürdigung die von der Angestellten	des Beklagten bei ihrer Vernehmung
 als Zeugin bekundete Tatsache außer1 .acht gelassen, daß StfllK einen sehr nervösen Eindruck gemacht und den

V/agen sehr schlecht gefahren habe. Aus diesem Verhalten des St^B, von dem die Zeugin dem Einkaufsleiter alsbald berichtet habe, habe dieser als erfahrener Ein-
käufer von gebrauchten V/agen, dacht schöpfen müssen.
so meint die Revision, Ver-
Diese Rüge scheitert schon daran, daß die Zeugin, die selbst nicht den Verdacht gehabt hat ,r	habe
 ein unredliches Geschäft machen wollen, nach ihrer Aussage zu	erst nach dem Fortgang des Stf^^ eine
 Bemerkung über dessen schlechtes Fahren gemacht hat. Zu diesem Zeitpunkt war aber der Y/agen bereits Eigentum der Beklagten, Im übrigen ist der Umstand, daß die Fahrkünste eines Kraftfahrers bescheiden sind, ersichtlich nicht geeignet, den Verdacht zu erwecken, daß er nicht Eigentümer des von ihm gefahrenen V/agens ist,
c)	Aus der Tatsache, daß in dem von	entwor-
fenen und Unterzeichneten Fernschreiben der Beklagten an die Firma	vom 6. September 1958 der
 Wagen als "Export-Fahrzeug” bezeichnet ist, ergibt sich keineswegs nur die von der Revision für richtig gehaltene Folgerung,	sei	der Auffassung gewesen, daß der
V/agen unmittelbar vom Werk nach England exportiert worden sei. Unter einem "Export-Fahrzeug" braucht nicht nur ein fabrikneu unmittelbar vom Werk in das Ausland gelieferter V/agen verstanden zu werden, sondern damit kann auch ein Fahrzeug gemeint sein, das zunächst in Deutschland gelaufen und dann erst als Altwagen in das Ausland verbracht worden ist. Daß diese Bestimmung des Begriffs "Export-Fahrzeug" sich mit der Ansicht des Einkaufsleiters lorenz des Beklagten deckt, ergibt sich mit aller Deutlichkeit aus der Zeugenaussage des 1^^^, der das Berufungsgericht ersichtlich gefolgt ist. L^H^phat nämlich als Zeuge bekundet, das Fahrzeug sei nicht von vornherein für den Export bestimmt gewesen, und das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang hervorgehoben,
 
die Klägerin habe nicht behaupten können, daß sich die Einfuhr deutscher Kraftwagen nach England auf fabrikneue Fahrzeuge beschränke» Kann aber der Begriff "Export-Fahrzeug” so verstanden werden, wie es auch seiner Y/ortbedeutung entspricht und wie e r vorstehend näher erläutert ist, so entfallen alle Schlußfolgerungen, die die Revision aus dem Gebrauch des Ausdrucks "Export-Fahrzeug" durch	in dem Fernschreiben an
 die Firma	ziehen will» Ebenso ist der von
 der Revision erwähnte Umstand unerheblich, daß der Wagen nicht mit Rechtssteuerung und Meilenzähler ausgerüstet war.
d)	Zu Unrecht vermißt die Revision eine nähere Begründung der Auffassung des Berufungsgerichts, die Feststellungen über das Vorhandensein eines Kraftfahrzeugbriefs und sein Verbleib hätten nicht ohne erheblichen Zeitverlust getroffen werden können» Die Richtigkeit dieser Annahme ergibt sich nämlich aus den vom Berufungsgericht festgestellten Umständen» Der Wagen ist unstreitig dem Einkaufsleiter des Beklagten an einem Samstag zu dem Kauf angeboten worden» Am Samstag wird aber nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien in dem Betrieb von	nicht	gearbeitet»	Da-
mit entfiel die Möglichkeit, am selben Tage eine Antwort auf eine Anfrage an	zu	erhalten»	Mit
 Rückantwort konnte vielmehr erst am Montag, dem 8»September 1958, gerechnet werden. Andere Möglichkeiten, um die erwähnten Feststellungen zu treffen, hat die Revision nicht aufgezeigt» Es mag richtig sein, wie die Revision behauptet, daß	an	einem	Ar-
beitstage sofort geantwortet hätte« Die Revision läßt jedoch außer acht, daß am 6» September 1958 bei DflBH mi gerade nicht gearbeitet wurde. Aus diesem Grunde wäre entgegen der Ansicht der Revision auch eine tele-
10 -
ionische Anfrage bei D
mit Sicherheit er-
folglos gewesen, so daß das Berufungsgericht auf diese Llöglichkeit nicht einzugehen brauchte«
Das Berufungsgericht hat unter den gegebenen Umstän-
verpflichtet gehalten, weitere Nachforschungen darüber anzustellen, ob etv/a für den angeblich aus-dem Ausland eingeführten, ihm zu dem Kauf angebotenen gebrauchten Kraftwagen deutscher Herstellung ein deutscher Kraftfahrzeugbrief vorhanden gewesen und wo dieser gegebenenfalls verblieben ist« Das Berufungsgericht hat indes mit seinen Ausführungen eine in diese Richtung gehende Nachforschungspflicht nicht grundsätzlich verneijifc«:,Es hat bei seiner Entscheidung vielmehr ganz auf den vorliegenden Einzelfall abgestellt, der seine besondere Prägung dadurch erhält, daß es St^^^fc in besonders raffinierter Weise gelungen ist, den Einkaufsleiter des Beklagten zu täuschen« Unter Hervorhebung aller besonderen Umstände dieses Einzelfalles, aus denen das Berufungsgericht entnommen hat,	habe keine Zweifel daran gehabt, daß
 St^^ Eigentümer des Wagens sei, hat es allerdings auch berücksichtigt, daß der Verkäufer St^H, der sich nach seiner Angabe nur auf der Durchreise in Düsseldorf befand, sicherlich von dem Geschäft Abstand■:genommen hätte, wenn	ihn	am	Samstag, den 6. September 1938 auf
 Montag, den 8. September 1958, vertröstet hätte« Nur mit Rücksicht auf die besondere Gestaltung des vorliegenden Einzclfalles hat das Berufungsgericht, wie der Zusammenhang der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils ergibt,	zu	solchen	Nachforschungen	nicht	für	ver-
pflichtet gehalten, die mit erheblichem Zeitverlust verbunden waren und das Zustandekommen des Geschäftes noch am Samstag verhindert hätten« Diese Würdigung liegt auf tatsächlichem Gebiet« Wenn das Berufungsgericht das Verhalten des L bei	der gegebenen ganz eigenartigen Sach-
den
 den Einkaufsleiter des Beklagten, nicht für
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läge nicht als grob fahrlässig angesehen hat, so läßt sich diese Beurteilung entgegen der Ansicht der Revision aus Rechtsgründen nicht mißbilligen«.
Da das Berufungsgericht nicht grundsätzlich ausgesprochen hat, daß ein Gebrauchtwagenhändler, der einen angeblich aus dem Ausland eingeführten Kraftwagen deutscher Herkunft mit ausländischen Kennzeichen von einem Ausländer ankauft, zu Nachforschungen darüber, ob ein deutscher Kraftfahrzeugbrief ausgestellt gewesen und wo er verblieben ist, nicht verpflichtet sei, bedarf es keiner Stellungnahme zu der von der Revision in der mündlichen Verhandlung aufgeworfenen Frage, ob im allgemeinen ein Gebrauchtwagenhändler grob fahrlässig handelt, der in einem derartigen Falle die erv/ähnten Nachforschungen unterläßt.
e)	V/eiter beanstandet die Revision die Annahme des Berufungsgerichts,	habe	wegen des Fehlens des
 Nationalitätskennzeichens "GB" an dem zu dem Verkauf angebotenen Wagen keinen Verdacht zu "Schöpfcn brauchen, = weil an ausländischen Wagen, v/ie gerichtsbekannt sei, nicht selten derartige Kennzeichen nicht vorhanden seien» Sie meint, daß in Wirklichkeit die Zollbehörde streng auf die entsprechende Kennzeichnung ausländischer Wagen achte und ihr Fehlen deshalb eine seltene Ausnahme bilde» Ihr der Annahme des Berufungsgerichts entgegenstehendes Vorbringen versucht die Revision mittels einer Verfahrensrüge gemäß § 139 ZPO in den Rechtsstreit einzuführen» Damit kann sie jedoch keinen Erfolg haben»
Der Satz, daß der Richter seine außeramtliche Kenntnis hinsichtlich beweisbedürftiger Tatsachen nicht verwerten dürfe, gilt nicht für die offenkundigen Tatsa-
chen (zu diesem Begriff vgl. Stein/Jonas/Schönke ZPO 18.Auf1. § 291 Anm.I l) und nicht für die Verwert.'-., tung der Kenntnis von Erfahrungssätzen (Stein/Jonas/ Schönke aaO § 286 Anm.III 1). Diese Ausnahme greift hier Platz. Das Berufungsgericht hat hier zu Ungun-sten der Klägerin eine den Richtern aus eigener Beobachtung bekannte und daher offenkundige (von dem Berufungsgericht nicht ganz scharf als "gerichtsbekannt" bezeichnete) Tatsache verwertet, wozu es nach dem Ausgeführten berechtigt war. Eine Verpflichtung des Gerichts, die Parteien darauf hinzuweisen, daß die betreffende Tatsache für die Mitglieder des erkennenden Gerichts offenkundig war, kann nicht anerkannt werden. Eine solche Verpflichtung ergibt sich insbesondere nicht aus § 139 ZPO, denn diese Vorschrift soll das Gericht dann zur Aufklärung verpflichten, wenn das Parteivorbringen unvollständig oder unklar ist und irgendwelche Zweifel bestehen. Das ist aber bei offenkundigen Tatsachen gerade nicht der Pall. Deshalb kann der Revision nicht in ihrer Meinung gefolgt werden, das Gericht habe der Klägerin zu erkennen geben müssen, es verfüge über »'eigene Erfahrung’1 dahin, daß ausländische Kraftv/agen in ‘der Bundesrepublik; nicht selten ohne ein Nationalitätenkennzeichen gefahren würden.
f)	Die Revision hält schließlich auch die Erwägung des Berufungsgerichts für verfehlt, Starkey habe zunächst für den Wagen 7000 DM und damit einen Kaufpreis gefordert, der höher gewesen sei, als nach dem Erhaltungszustand des Kraftfahrzeugs gerechtfertigt
-13-
war» Sie weist darauf hin, daß 3
den V/agen
 im Ergebnis um über 1400 DM unter dem Schätzpreis verkauft habe, da er die Zollbelastung selbst hätte tragen müssen« Dieser Gedankengang der Revision geht
 ben richtig gewesen wären, den Wagen nach Deutschland eingeführt gehabt hätte und daher wirtschaftlich gesehen der Einfuhrzoll auf alle Fälle zu seinen Lasten gehen mußte« Richtig ist zwar, daß das Geschäft bei wirtschaftlicher Betrachtungsv/eise für St^fp nicht vorteilhaft war, weil er für den nach seinen Angaben nach Großbritannien exportierten Wagen anläßlich der Rückkehr in das Ursprungsland des Wagens Einfuhrzoll zu entrichten hatte und sich im Ergebnis dadurch der Verkaufserlös für ihn schmälerte. Diesen Umstand hat aber das Berufungsgericht nicht übersehen, es hat vielmehr die Tatsache der Verzollung des Wagens mehrfach erwähht, es hat darüber hinaus den als Zoll entrichteten Betrag mitgeteilt und den dem St^pp) ausgehändigten Restkaufpreis richtig mit 4998,20 DM angegeben. Wenn es aus diesen Tatsachen nicht den von der Revision für richtig gehaltenen Schluß gezogen hat, daß L^0^ bei dem Erwerb des Fahrzeugs grobe Fahrlässigkeit zur Last gefallen sei, so hat es sich damit im Rahmen der ihm als Tatgericht obliegenden Würdigung gehalten, die einen Rechtsirrtum nicht erkennen läßt.
Die von der Revision erhobenen Rügen erweisen sich mithin durchweg als nicht stichhaltig, so daß die Revision zurückgewiesen werden muß«.
jedoch deshalb fehl, weil S
, wenn seine Anga-
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Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 ZPO,
DroPagendarm	Dr»Gelhaar Artl Dr.Mezger	Dr.Messner